Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1070-L/07
Behörde ist sachlich unzuständig, wenn sie über eine Berufung abspricht, die gar nicht eingebracht wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1070-L/07vom 01.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
20. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom
18. Juli 2007 betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den
Bescheid betreffend Verfügungsverbot (§ 65 AbgEO,
§ 71 AbgEO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. September 2006 ordnete die
Abgabenbehörde erster Instanz die Sicherstellung in das Vermögen der
Bw. hinsichtlich Abgabenansprüche in Gesamthöhe von
3.923.667,19 € an.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 pfändete das
Finanzamt wegen Abgaben aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom
18. September 2006 in Höhe von 1.139.170,21 € die der
Bw. gegen die Firma A GmbH zustehende Forderung aus der Rechnung A 01/07
vom 31. März 2007.
Ebenfalls mit Bescheid vom 30. Mai 2007 wurde dem Bw. jede
Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung
der Forderungen untersagt.
In der Berufung vom 6. Juni 2007 gegen den
Pfändungsbescheid wurde vom ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen
vorgebracht, dass das Finanzamt durch Nichtvorlage an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein gemäß den Bestimmungen der BAO vorgesehenes
Rechtsmittel verweigere, um einer drohenden Aufhebung des
Sicherstellungsauftrages zu entgehen. Da somit der zugrunde liegende Bescheid
sowohl dem Grunde nach als auch aufgrund der Verzögerung der Vorlage an die
zweite Instanz in höchstem Maße rechtswidrig sei, sei auch der
Pfändungsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und möge ersatzlos
aufgehoben werden.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 wies das Finanzamt
die Berufung vom 6. Juni 2007 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Berufung nicht zulässig sei. Gemäß
§ 77 Abs. 1 AbgEO stehe einem Abgabenschuldner gegen
das an ihn gerichtete bescheidmäßige Verfügungsverbot ein
Rechtsmittel nicht zu. Er könne allenfalls gemäß
§ 12
und § 13 AbgEO Einwendungen gegen den Anspruch und gegen die
Zulässigkeit der Pfändung erheben, sodass ein ausreichender
Rechtsschutz gewährleistet sei. Da aus dem Berufungsschreiben solche
Einwendungen nicht ersichtlich seien, müsse die Berufung
zurückgewiesen werden.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom
18. Juli 2007 wurde mit Schriftsatz vom 20. August 2007 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde die Aufhebung des
Zurückweisungsbescheides beantragt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass zu beachten sei, dass die in der Berufung vom
8. Juni 2007 verfasste Begründung in den
§§ 12, 13 AbgEO platzgreife. Die Rechtswidrigkeit des
Bescheides sei angezeigt worden. Auf die konkrete Bezeichnung als Berufung oder
Einwendung komme es nicht an. Aufgrund des verfassungsrechtlich festgesetzten
Legalitätsprinzipes habe die Behörde die Verwaltung aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben auszuüben. Es sei nämlich die Einwendung zu
erheben, dass durch die Nichtvorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
versucht werde, einer drohenden Aufhebung des Sicherstellungsauftrages zu
entgehen. Wie in der Berufung vom 8. Juni 2007 bereits angeführt
worden sei, bewege sich die Abgabenbehörde sowohl dem Grunde nach als auch
durch die Verzögerung der Vorlage an die zweite Instanz außerhalb des
österreichischen Rechtsrahmens.
Mit Schreiben vom 5. September 2007 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides setzt
somit voraus, dass eine Berufung gegen einen von der Abgabenbehörde erster
Instanz erlassenen Bescheid vorliegt.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 wurde vom
ausgewiesenen Vertreter der Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen einen
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht. Allerdings richtet
sich diese rechtzeitige und zulässige Berufung gegen den Bescheid über
die Pfändung einer Geldforderung vom 30. Mai 2007 und nicht gegen
den Bescheid betreffend Verfügungsverbot vom 30. Mai 2007. Mit
dem Zurückweisungsbescheid vom 18. Juli 2007 spricht daher die
Abgabenbehörde erster Instanz über eine Berufung ab, die seitens des
Abgabepflichtigen nicht eingebracht wurde. Aus dem Inhalt der Berufungsschrift
vom 6. Juni 2007 ist nicht erkennbar, dass seitens der Bw. der Wille
bestanden hätte, den Bescheid betreffend Verfügungsverbot anzufechten.
Damit ergibt sich, dass das Finanzamt sachlich nicht zuständig war, mittels
Zurückweisungsbescheid über eine Berufung gegen den Bescheid
betreffend Verfügungsverbot abzusprechen. Der Zurückweisungsbescheid
vom 18. Juli 2008 war daher ersatzlos aufzuheben.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass
die Berufung vom 6. Juni 2007 gegen den Bescheid betreffend
Pfändung einer Geldforderung vom 30. Mai 2007 noch unerledigt
ist. Bei Erledigung dieser Berufung wird die Abgabenbehörde erster Instanz
zu berücksichtigen haben, dass der Sicherstellungsauftrag vom
18. September 2006 mit Berufungsentscheidung vom 27. September 2007,
RV/0857-L/07, aufgehoben worden ist, sodass sich der angefochtene Bescheid
betreffend Pfändung der Geldforderung in Folge des Wegfalles der Grundlage
für das Sicherungsverfahren als rechtswidrig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 1.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1070-L/07
- Stammnummer
- 30757
- Gültig
- 01.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF