Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0610-W/04
Wiederaufnahme, Zweikontenmodell, Privatanteil Pkw
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-W/04vom 03.08.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer im Planungsstadium sich befindenden Maßnahme ist die Verwirklichung ungewiss; deshalb kann eine im Planungsstadium sich befindende Maßnahme nicht als "Tatsache" hervor kommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Wilhelm Frei, 2130 Mistelbach, Bahnzeile 9, vom 15. Dezember
2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 28. Oktober 2003 betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1999 - 2001, Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1999 - 2001, Umsatzsteuer für die Jahre
1999 - 2001 und Einkommensteuer für die Jahre
1999 - 2001, nach auf Antrag der Partei durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
1.
Den Berufungen gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1999 - 2001 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 - 2001 vom
28. Oktober 2003 scheiden aus dem Rechtsbestand aus.
2.
Die Berufungen gegen die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 - 2001 werden
zurückgewiesen.
3.
Die Berufungen gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1999 - 2001 werden abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
4.
Den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1999 - 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben in ATS und Euro sind den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist praktischer Arzt; aus dieser Tätigkeit stammen
seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Angefochten
sind die nach einer Betriebsprüfung verfügten Wiederaufnahmen der
Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer (1999 - 2001) und die
nach diesen Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide (1999 - 2001).
1.
Verfahrenswiederaufnahmen:
1.1.
Veranlagungsverfahren/Verfahrenswiederaufnahmen:
Die v.a.
Verfahrenswiederaufnahmen sind am 28. Oktober 2003 verfügt worden.
Im
Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide wird auf eine
Niederschrift/Schlussbesprechung und auf einen Betriebsprüfungs(Bp)-Bericht
hingewiesen.
1.1.1.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht:
Im Bp-Bericht
sind folgende Feststellungen getroffen worden:
Tz 1
bis 10 enthalten allgemeine Feststellungen wie bspw. den Betriebsgegenstand, das
Datum des Prüfungsauftrages und die Eigentums- bzw.
Beteiligungsverhältnisse.
In
Tz 11 wird die Gewinnermittlungsart des Bw. genannt; in Tz 12 die
Organisation des Buchungsverfahrens.
In
Tz 13 wird festgestellt, dass die Art der Aufzeichnungen im
Prüfungszeitraum keine abgabenrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.
In
Tz 14 wird festgestellt, dass die Prüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen zu keinen Feststellungen führt, die zu einer
Änderung der erklärten Besteuerungsgrundlagen führen.
In
Tz 15 bis 17 werden Gesamtbetrag der Entgelte, 20 %ige Umsätze
und Vorsteuern dargestellt: In Tz 15 - Gesamtbetrag der Entgelte 2000 - wird auf
Tz 23 des Bp-Berichtes; in Tz 16 - 20%ige Umsätze 2000 - wird auf Tz
23 des Bp-Berichtes und in Tz 17 - Vorsteuern 1999 - 2001 wird auf Tz 21 des
Bp-Berichtes verwiesen.
Tz 18
bis 20 enthalten die Bemessungsgrundlagen und die Umsatzsteuerberechnungen
für die Jahre 1999-2001: 1999 beträgt das
Mehrergebnis/Umsatzsteuer ATS 1.008,00 und stammt aus der
Korrektur/irrtümlich verbuchte 20% Vorsteuer (= Tz 21 des Bp-Berichtes).
2000 beträgt das Mehrergebnis/Umsatzsteuer ATS 513,00 und stammt aus
der Erlösberichtigung/Verbandmaterial und der Kürzung/Reisespesen (=
Tz 21 und Tz 23 des Bp-Berichtes).2001 beträgt das
Mehrergebnis/Umsatzsteuer ATS 431,00 und stammt aus der in Tz 21 des
Bp-Berichtes festgestellten Kürzung/Reisespesen (Gesamtbetrag der Entgelte
ohne steuerfreie Lieferungen/Leistungen: über 9 Mio ATS p.a.).
Tz 21
- Reisekosten - lautet:
Es
werden keine Aufzeichnungen über die betrieblich veranlassten Reisen
geführt, sondern pauschal 48 Wienfahrten á 360,00
verrechnet.
Lt.
Angaben des Abgabepflichtigen bei der Betriebsbesichtigung werden betriebliche
Reisen nach Wien durchschnittlich zwei Mal pro Monat durchgeführt.
Dies
erscheint der Betriebsprüfung glaubhaft. Daher werden die beantragten
Reisespesen um 50% gekürzt und die Vorsteuer dementsprechend berichtigt.
1999
wurde für diese Kosten irrtümlich 20% Vorsteuer gebucht, auch dies
wird korrigiert.
[Grafik]
Tz 22
- Privatanteil Pkw - lautet:
Für
die privat gefahrenen Kilometer des betrieblichen Pkws gibt es keine
Aufzeichnungen.
Lt.
Erklärung wurden 10% für Privatfahrten ausgeschieden.
Von
der Betriebsprüfung werden 20% Privatanteil als glaubhaft erachtet und der
Gewinn dem entsprechend berichtigt.
[Grafik]
Tz 23
- Erlösberichtigung - lautet:
Im
Jahr 2000 wurde ein Erlös Verbandsmaterial irrtümlich ohne
Umsatzsteuer verbucht.
Diese
Einnahme ist jedoch mit 20% zu verusten. die 20 %igen Erlöse und der
Gewinn werden entsprechend berichtigt.
[Grafik]
Tz 24
- Kreditzinsen - lautet:
Die
Zinsen für den Kredit sowie die dazugehörigen Geldbeschaffungskosten
im beantragten Ausmaß sind nach Ansicht der Betriebsprüfung aus
folgenden Gründen nur zu 50% als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Dieser
Kredit weist Ende 1996 einen Schuldenstand von ca. ATS 8 Mio. auf, der
in den Folgejahren sich nur mehr um die Zinsenbelastungen verändert.
Aus
dem vorgelegten Kontoauszug 1996 ist ersichtlich, dass über dieses Konto im
Jahre 1996 nur Ausgaben (Lohn, Steuern etc.) bezahlt und ein Kredit in Höhe
von ATS 4 Mio. abgedeckt wurde.
Dieser
Kredit betraf betriebliche Schulden aus der ärztlichen Praxisgemeinschaft
mit dem Vater und ist daher auch in der Einzelfirma als Betriebsschuld zu
werten.
Der
private Hausbau fällt ebenfalls in das Jahr der Kreditaufstockung
(27.3.1996: Baubewilligung; 18.9.1997: Benützungsbewilligung).
Das
Konto über die Honorareingänge des Jahres 1996 lag dem Finanzamt zur
Prüfung nicht vor.
Es
wird davon ausgegangen und vom steuerlichen Vertreter auch nicht bestritten,
dass die Entnahmen von diesem Konto getätigt wurden.
Betriebliche
Investitionen wurden im Jahr 1996 lt. Anlageverzeichnis nur in Höhe von
rund ATS 100.000,00 getätigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass
das Einfamilienhaus aus diesen Entnahmen finanziert wurde. Es handelt sich daher
um Entnahmen, die im Rahmen eines Zweikontenmodells entstanden
sind.
Die
Gewinne der Jahre ab 1996 bewegten sich um ATS 1 Mio., sodass eine
betriebliche Notwendigkeit der Kreditaufstockung um ATS 4 Mio. nicht
erkannt werden kann. Es erfolgte in diesen Jahren keine Rückzahlung und
eine solche war aufgrund der vorliegenden Kreditverträge auch nicht
vorgesehen (laufende Verlängerung der gesamten
Kredithöhe).
Der
VwGH hat mit Erkenntnis vom 27.1.1998, 94/14/0017 den Betriebsausgabenabzug
für derartige Modelle verworfen.
Die
vom steuerlichen Vertreter vertretene Auffassung, dass bei
Verfahrenswiederaufnahmen gem. § 303 BAO eine Anwendung der
Grundsätze der genannten Erkenntnisse zur Frage der Abzugsfähigkeit
von Fremdfinanzierungsaufwand zum Nachteil der Partei zu unterbleiben hat, gilt
nur für Veranlagungen bis einschließlich 1997.
Daher werden 50% der Zinsen
und Geldbeschaffungskosten für das Kreditkonto dem Gewinn wieder
zugerechnet.
[Grafik]
Tz 25
bis 28 enthalten die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach der Nettomethode für
die Jahre 1999 bis 2001 und die Einkommensteuerberechnungen.
Der
Bp-Bericht ist nicht datiert; im Kapitel/Verfahrenswiederaufnahmen fehlen
Hinweise auf die Textziffern, in denen die Wiederaufnahmegründe enthalten
sind.
1.1.2.
Niederschrift/Schlussbesprechung:
In der
Niederschrift/Schlussbesprechung werden die vorzunehmenden Berichtigungen in
Tabellenform dargestellt.
1.2.
Berufungsverfahren/Verfahrenswiederaufnahmen:
1.2.1.
Berufung:
Am
15. Dezember 2003 hat der Bw. die Verfahrenswiederaufnahmen/Umsatz- und
Einkommensteuer (1999 - 2001) angefochten.
Nach den
Berufungsausführungen zur Verfahrenswiederaufnahme habe das Finanzamt die
Wiederaufnahme der Verfahren auf Tz 29 bis 30 eines nicht datierten
Bp-Berichtes gestützt.
Es werde aber
weder in Tz 29 noch in Tz 30 ausgeführt, welche neuen Tatsachen
bzw. neu hervor gekommene Beweismittel zur Wiederaufnahme geführt haben.
Im Bp-Bericht
seien Feststellungen zu Reisekosten, dem Privatanteil der Pkw-Nutzung und zu den
Kreditzinsen getroffen worden.
Zu den
Reisekosten bzw. zum Pkw-Privatnutzungsanteil habe die Betriebsprüfung
folgende Feststellungen getroffen:
[Grafik]
Die in
Tz 21 zu den Reisekosten getroffene Feststellung, dass irrtümlich
Vorsteuern gebucht worden seien, sei nicht richtig. Für die geltend
gemachten Reisekosten habe der Bw. keine Vorsteuer geltend gemacht.
Zum Beweis
für die Richtigkeit dieses Vorbringens legt der Bw. das Konto 7.330 (Reise-
und Fahrtspesen) vor.
Aus diesem
Konto soll ersichtlich sein, dass eine Vorsteuer nicht abgezogen worden
ist.
Ersichtlich sei
das Nichtabziehen von Vorsteuer durch Kennzeichnung der in der letzten Spalte
ausgewiesene Steuer mit dem Symbol "N" und als Folge dieser Kennzeichnung soll
keine Vorsteuer gerechnet worden sein.
In Tz 24 -
Kreditzinsen - habe die Betriebsprüfung festgestellt, dass die
Fremdfinanzierungsaufwendungen iHv 50% wegen privater Verursachung nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen seien.
Die mit der
Nichtanerkennung als Betriebsausgaben verbundene Gewinnerhöhung soll
ATS 249.961,50 betragen haben; die auf diese Gewinnerhöhung entfallene
Einkommensteuer ATS 124.980,75.
Die
Nichtabzugsfähigkeit des Finanzierungsaufwandes sei kein
Wiederaufnahmegrund, da iZm der Nichtabzugsfähigkeit des
Finanzierungsaufwandes weder Tatsachen noch Beweismittel neu hervor gekommen
seien: Dies deshalb, weil der Bw. in den jährlichen Steuererklärungen
sämtliche Investitionen und sämtliche Bankverbindlichkeiten offen
gelegt habe.
Die
Kreditausweitung ohne entsprechende Gegenwerte für betriebliche
Investitionen habe im Jahr 1996 stattgefunden und sei in diesem Jahr offen
gelegt worden, sodass für den Zeitraum der Betriebsprüfung 1999 bis
2001 weder von neu hervor gekommenen Tatsachen noch von neuen Beweismitteln
gesprochen werden könne.
Die
Feststellungen zu Tz 24 - Kreditzinsen - sollen eine ertragsteuerliche
Auswirkung von ATS 124.980,75 haben; die verbleibenden
Wiederaufnahmegründe - Tz 21 Reisekosten, Tz 22 Privatnutzung Pkw
- sollen zu einer Ertragsteuerbelastung von ATS 9.867,00 führen.
Werden die
Ertragsteuerbelastungen ATS 9.867,00 und ATS 124.980,75 verglichen,
ergäbe sich daraus ein Missverhältnis der steuerlichen Auswirkungen,
aus diesem Missverhältnis eine Ermessensüberschreitung des Finanzamtes
und daraus sei zu erkennen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nur dazu
gedient habe, die Finanzierungsaufwendungen, für welche keine neuen
Tatsachen und Beweismittel hervor gekommen seien, nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Abschließend
vermutet der Bw., dass ohne die Feststellungen zu den Finanzierungsaufwendungen
eine Verfahrenswiederaufnahme wegen Geringfügigkeit unterblieben
wäre.
1.2.2.
Stellungnahme/Berufung:
Zur Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide hat die Betriebsprüferin wie folgt
Stellung genommen:
"Im
Berichtsentwurf ist in der Tz 29 der Hinweis auf die Feststellungen, die
die Wiederaufnahme erforderlich machen, handschriftlich angebracht (für USt
Hinweis auf Tz 15 bis 20 und ESt Hinweis auf Tz 21 bis 28).
Offensichtlich habe ich vergessen, diese Hinweise im Berichtsmako einzugeben,
daher ist der Bp-Bericht ohne dieselben versendet worden.
Gleiches
gilt für das Berichtsdatum.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung stellt die Nichtabzugsfähigkeit des
Finanzierungsaufwandes einen Wiederaufnahmegrund dar, da zwar bei Abgabe der
jährlichen Steuererklärung als Beilage die Bankverbindlichkeiten und
auch die Investitionen offen gelegt wurden, aber es aus diesen Unterlagen nicht
hervorging, dass es sich dabei um das in Tz 24 beschriebene
Zweikontenmodell handelt" (Stellungnahme, 2. Februar 2004).
1.2.3.
Berufungsvorentscheidungen:
Am
4. Februar 2004 hat das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen
und hat mit dieser Berufungsvorentscheidung über die Berufung gegen die
Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1999, 2000 und 2001 und die
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1999, 2000 und 2001
entschieden.
Im
Begründungsteil der, das Berufungsbegehren abweisenden,
Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt ausgeführt:
"Im
Jahre 2003 wurde über die Jahre 1999, 2000 und 2001 eine
Betriebsprüfung durchgeführt und der diesbezügliche Bericht am
14.11.2003 dem steuerlichen Vertreter zugestellt.
Die
Wiederaufnahme wird durch die Feststellungen in den einzelnen Textziffern des
Bp-Berichtes begründet. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde
festgestellt, dass private Aufwendungen (Tz 23 des Bp-Berichtes) als
Betriebsausgabe abgesetzt worden sind bzw. der Privatanteil Pkw (Tz 22) zu
niedrig angesetzt wurde.
Der
Offenlegung diene insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen sowie Beilagen zur
Abgabenerklärung, welche die Grundlage für die Festsetzung der Abgabe
bilden.
§ 119
BAO normiert, dass die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht
bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschrift offen zu
legen sind, wobei diese Offenlegung vollständig und
wahrheitsgemäß zu erfolgen muss.
Da
in den bisher eingereichten Abgabenerklärungen der Zinsenaufwand zu 100%
als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde und ein Privatanteil für diesen
Aufwand nicht ausgewiesen worden ist, kann von keiner Offenlegung im Sinne des
§ 119 BAO gesprochen werden.
Aus
den Beilagen zur Abgabenerklärung war auch nicht ersichtlich, dass es sich
im konkreten Fall um das in der Tz 24 des Bp-Berichtes beschriebene
Zweikontenmodell handle.
Bei
der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an
der Rechtskraft) zu geben.
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erfolgt auf
Grund der im Zuge der Betriebsprüfung neu hervor gekommenen Tatsachen und
dient dem Zweck, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen".
1.2.4.
Vorlageantrag:
Am
17. März 2004 hat der Bw. einen Vorlageantrag gestellt und hat mit
diesem Vorlageantrag beantragt, die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide
betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2001 und Einkommensteuer 1999 bis 2001 an die
Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen.
Lt. Bw. werde
in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass von einer Offenlegung des
Sachverhaltes nicht gesprochen werden könne.
Gleichzeitig
werde ausgeführt, dass die Finanzbehörde erkannt habe, dass der
Zinsaufwand von 100% als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sei und es werde
gefordert, dass für die Offenlegung ein Privatanteil anzugeben gewesen sei.
Diese Angabe
des Privatanteils an den abzusetzenden Zinsen sei nicht ausgewiesen gewesen.
Lt. Bw. sei die
Forderung Ziel überschießend, es sei ausreichend, dass bei der
Offenlegung die gesamten Bankstände, die gesamten Zinsen und die in diesem
Jahr anfallenden Investitionen angegeben werden.
Der Bw. weist
nochmals darauf hin, dass er diese Angaben detailliert in jedem Jahr seit 1996
gemacht habe.
Lt. Bw. sei die
Anwendung des Zweikontenmodells der Finanzbehörde schon damals bekannt
gewesen, sodass es sich dabei nicht um neu hervor gekommene Tatsachen handeln
könne.
Lt. Bw. sei
außerdem offensichtlich, dass die Feststellungen zu den Reisekosten und
den Pkw-Kosten nur dazu dienen, um eine Wiederaufnahme für die im Rahmen
des Zweikontenmodells abgesetzten Zinsen mit wesentlich höheren
Beträgen zu erreichen.
Abschließend
weist der Bw. darauf hin, dass für das Jahr 2000 ein Berufungsverfahren
betreffend Einkommensteuer mit Berufungsvorentscheidung am 29. Oktober 2001
erledigt worden ist.
Der Bw. geht
davon aus, dass im Rahmen dieses Berufungsverfahrens eine genaue
Überprüfung der Steuererklärungen stattgefunden habe.
Bw.
"Jede andere Behauptung diesbezüglich
wäre unglaubwürdig und vom System her nicht
möglich."
2.
Sachbescheide/Berufungsverfahren:
2.1.
Berufung:
Die nach den
Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Sachbescheide (Umsatz- und Einkommensteuer
1999 - 2001) hat der Bw. mit den Berufungen vom 15. Dezember 2003
angefochten und hat in diesen Berufungen - das
Berufungsvorbringen/Verfahrenswiederaufnahme ergänzend -
ausgeführt:
"Unter
Tz 24 dieses Berichtes wird die Abzugsfähigkeit von 50% des
Finanzierungsaufwandes versagt, weil der zugrunde liegende Kredit zum Teil
für Privatentnahmen verwendet worden sei.
Die
zugrunde liegende Kreditausweitung erfolgte im Jahre 1996 und war damals als
betriebliche Kreditausweitung zu werten, weil die Erhöhung dieses Kredites
ausschließlich durch betriebliche Ausgaben verursacht wurde. Der damalige
betriebliche Kreditstand von ATS 8 Mio hat sich bis zum 31. Dezember
2001 nicht verändert, weder seiner Höhe nach noch seinem Charakter
nach. Es liegt daher weiterhin ein betrieblich verursachter Kredit
vor.
Es
sind daher auch sämtliche für diesen Kredit anfallenden
Finanzierungsaufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen, woraus sich die in
dieser Berufung beantragten Einkünfte aus selbständiger Arbeit
ermitteln.
Die
Kürzung der Vorsteuern um € 31,32 sei nicht richtig, da die auf
die Reisekosten entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht
worden sei."
Der Berufung
hat der Bw. Kontoauszüge beigelegt und aus diesen Kontoauszügen ist
ersichtlich, dass Umsatzsteuerbeträge mit dem Symbol "N" gekennzeichnet
worden sind.
2.2.
Stellungnahme/Berufung:
In ihrer
Stellungnahme sagt die Betriebsprüferin, dass die vom Bw. behauptete
Nichtverrechnung der Vorsteuern für Reisekosten durch das
Ergänzungsschreiben zur Berufung nachgewiesen sei und beantragt, der
Berufung in diesem Punkt stattzugeben.
2.3.
Berufungsvorentscheidungen:
Am
13. Februar 2004 hat das Finanzamt Berufungsvorentscheidungen erlassen und
hat mit diesen Berufungsvorentscheidungen über die Berufungen gegen die
Sachbescheide entschieden:
Der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide (28. Oktober 2003) hat das Finanzamt
stattgegeben und hat diese Umsatzsteuerbescheide abgeändert; die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide hat das Finanzamt abgewiesen.
Im
Begründungsteil der Berufungsvorentscheidungen hat das Finanzamt
ausgeführt, dass eine 100 %ige betriebliche Veranlassung der
Kreditaufnahme weder im Betriebsprüfung- noch im (erstinstanzlichen)
Berufungsverfahren nachgewiesen worden sei.
2.4.
Vorlageantrag:
Am
17. März 2004 hat der Bw. beantragt, die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 an die Abgabenbehörde
II. Instanz vorzulegen.
3.
Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (Ab/Bp.):
Der
Prüfungsauftrag ist am 20. August 2003 erteilt worden; am
26. August 2003 ist Prüfungsbeginn gewesen (Entwurf/Bp-Bericht,
Tz 5, Tz 6).
Ihre
Prüfungsschwerpunkte hat die Betriebsprüferin in Ab/Bp. 10
protokolliert; nach den do. Notizen sind die Kreditkosten und die betrieblichen
Investitionen ein Prüfungsschwerpunkt gewesen; ein Prüfungsschwerpunkt
"Zweikontenmodell" wird in Ab/Bp. 10 nicht erwähnt.
Mit Telefax
(15. September 2003) hat das Finanzamt dem Steuerberater des Bw. mitgeteilt,
dass "offene Fragen" iZm der betrieblichen Veranlassung der Kreditkosten
Besprechungsgegenstand bei der Schlussbesprechung sein werden (Ab/Bp., 19 - 22).
Ablichtungen
der Kreditverträge sind in Ab/Bp. 26 - 29 abgeheftet.
Im Arbeitsbogen
der Betriebsprüfung befinden sich folgende, iZm den
"Kreditzinsen" stehende Aktenvermerke
und während des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegte
Dokumente:
Aktenvermerk
über die Besprechung (24. September 2003) mit dem Steuerberater des Bw.
(Ab/Bp., Seite 7, Rückseite); lautend:
"...
Kredit vor Prüfungszeitraum entstanden ... Vorlage der beiden
Kreditverträge ... Kreditaufstockung ... keine Krediterhöhung durch
wesentliche Investitionen 1996 ... StBer bestreitet nicht, dass es sich um ein
Zweikontenmodell handelt. Es handelt sich um ein 'altes' (vor 1997) gebildetes
Modell, das seiner Ansicht nach die Abzugsfähigkeit auch in den Folgejahren
nicht verliert ..."
Aktenvermerk
über das Telefonat (1. Oktober 2003) mit dem Steuerberater des Bw. und
Anmerkungen der Betriebsprüferin (Ab/Bp., Seite 30, Rückseite);
lautend:
"Bekanntgabe
der Entscheidung des FA, dass Zinsen für ... nicht anerkannt werden, da
Zweikontenmodell ab 1998 nicht mehr zulässig; nochmalige Bitte um Nachweis
der Betrieblichkeit ... sagt wiederholt, dass dieser Kredit bereits geprüft
und nicht beanstandet wurde und dass Glaubhaftmachung genüge. Hat
versprochen, dass er in Unterlagen nachforschen werde ...
Vor-Bp 90 - 92! Daher nicht
möglich, dass Kredit, der 1996 abgedeckt wurde, überprüft
wurde.
Dem Argument ... dass die
Zinsen seinerzeit anerkannt wurden, kann nicht gefolgt werden, da bei E/A
Rechnung die Kredite nicht aufgelistet werden und aus der Position ,Zinsaufwand'
die Zuordnung zu bestimmten Krediten nicht erfolgen kann ...
Hausbau fällt genau in das
Jahr der Kreditaufstockung. Konto über Honorareingänge im Jahr 1996
lag dem FA zur Prüfung nicht vor ..."
Kreditvertrag
vom 19. Dezember 1995 (Ab/Bp. 27):
Kreditbetrag:
ATS 3 Mio., abzudecken bis 30. November 2000, Verwendungszweck: "laufende
Erfordernisse".
Kreditvertrag
vom 19. November 1996 (Ab/Bp. 26):
Kreditbetrag:
ATS 5 Mio., abzudecken bis 31. Oktober 2001, Verwendungszweck: "laufende
Erfordernisse".
Kontokorrentkreditvertrag
vom ? (Ab/Bp. 29):
Revolvierender
Kontokorrentkreditrahmen: ATS 3 Mio., Laufzeit: 30. November 2005.
Kontokorrentkreditvertrag
vom ? (Ab/Bp. 28):
Revolvierender
Kontokorrentkreditrahmen: ATS 5 Mio., Laufzeit: 31. Oktober 2006.
Kreditkonto
per 24. September 2003 (Ab/Bp. 30 - 37):
Diverse
Buchungen; zB:
[Grafik]
Jahresbudget
1996:
EB-Saldo ATS
20,00; Gesamt-Soll ATS 299.917,10; Gesamt-Haben ATS 8,457.832,10; Saldo
ATS 8.157.915,00.
Konten
per 30. September 2003 (Ab/Bp. 38, 39):
Kreditkonto:
Stand per 1. Jänner 1995: ATS 4,066.525,00; Stand per 31. Dezember 1995:
ATS 4,071.613,00.
Kreditrückzahlung
2. Jänner 1996 (= Übernahme von betrieblichen Schulden aus der
Praxisgemeinschaft): ATS 4 Mio.
4.
Aus den Einkommensteuerakten 1996 - 2001:
In den
Einkommensteuerakten 1996 - 2001 befinden sich folgende, auf den Streitpunkt
"Kreditzinsen" sich beziehende
Dokumente:
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen:
In den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ist die Rede von
"Finanzierungsausgaben" und von
"Zinsen
an
Kreditunternehmen".
Aufstellung
der Banken per ......:
In dieser
Aufstellung werden Konten mit ihren Guthabenständen und Kreditständen
aufgezählt.
Beilage
"Aufteilung der Geldbeschaffungskosten":
In der Beilage
"Aufteilung der Geldbeschaffungskosten" werden Rechtsgebühr und
Bearbeitungsgebühr angeführt; es gibt Beilagen, worin die Aufstellung
der Zinsen enthalten ist.
Anlageverzeichnisse:
Lt.
Anlageverzeichnis sind 60% des Ordinationsgebäudes betrieblich und 40%
privat genutzt. Die Anschaffung des Ordinationsgebäudes ist 1980 erfolgt.
Es gibt in den Anlageverzeichnissen keine iZm diesem Gebäude stehende
Anschaffungen in den Jahren 1996 ff.
5.
Vorhalteverfahren des Unabhängigen Finanzsenates (Telefonat mit dem
Steuerberater des Bw. (10. April 2006):
Gegenstand
dieses Gesprächs ist die Höhe der Ausgaben für den Hausbau
gewesen. Der Steuerberater sagt zu, innerhalb von +/- 14 Tagen die Höhe der
Ausgaben für den Hausbau bekannt zu geben und das
Konto/Honorareingänge 1996 vorzulegen.
Der Bw. hat die
Höhe der Ausgaben für den Hausbau nicht bekannt gegeben und hat das
Konto/Honorareingänge 1996 nicht vorgelegt.
In der
Vorladung/Berufungsverhandlung ist der Bw. aufgefordert worden, die Finanzierung
des privaten Hausbaus nachzuweisen.
6.
Berufungsverhandlung:
Niederschrift
über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung,
lautend:
A.
Protokolliert lt. Diktat/Verhandlungsleiterin:
"Steuerberater
legt die Bankkontenentwicklung 1996 vor. Nach seiner Aufstellung entfallen
41 % der Zinsen und Geldbeschaffungsposten auf die Finanzierung des
privaten Hausbaus und 59 % sind betrieblich veranlasst.
Steuerberater
bringt vor, dass die Anwendung des Zweikontenmodells bekannt gewesen ist und
verweist darauf, dass 1996 kein Soforteingabefall sondern ein
Überprüfungsfall gewesen ist.
Im
Veranlagungsakt befindet sich ein Formular (= Verf 70) - mit der Anmerkung
"Kennzahl Summe 4 a bis c?" (d.i. die
Rubrik "Einkünfte aus nicht
selbstständiger Arbeit" in der Einkommensteuererklärung 1996).
Steuerberater
verweist auf ein mit dem damaligen Bearbeiter geführtes Telefonat; damals
sei die Rede davon gewesen, dass das Zweikontenmodell angewendet worden sei".
B.
Ergebnis der Akteneinsicht/Veranlagungsakt 1996; protokolliert lt.
Diktat/Verhandlungsleiterin:
"Im
Veranlagungsakt befindet sich kein Aktenvermerk über dieses Gespräch;
ein iZm mit dem Zweikontenmodell stehender Privatanteil ist damals nicht
ausgeschieden worden, "weil zur damaligen Zeit
das Zweikontenmodell nach der Rechtsprechung des VwGH anwendbar war"
(Zitat/Steuerberater). Der damalige Bearbeiter ist nach der auf den
Steuererklärungen/Rückseite sich befindenden Unterschriften nicht
identifizierbar".
C.
Protokolliert lt. Diktat/Verhandlungsleiterin:
"Steuerberater
bringt vor, dass er vierzehn Tage vor Prüfungsbeginn (26. August 2003)
gewusst habe, dass die Anwendung des Zweikontenmodells ein
Prüfungsschwerpunkt sein werde.
Steuerberater
legt den Rechtssatz der FLD Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Senat VIII, vom 13. Mai 1991 vor, lautend
"Keine Wiederaufnahme bei
Geringfügigkeit".
D.
Protokolliert lt. Diktat/Steuerberater:
"Ich
bin der Meinung, dass aus der Tatsache, dass die Veranlagung 1996 als
Soforteingabe nicht möglich war; dass der Finanzbeamte verpflichtet war,
die Steuererklärung 1996 zu überprüfen. Anlässlich dieser
Überprüfung musste ihm auf der Beilage zur Steuererklärung
aufgefallen sein, dass Investitionen von rund ATS 100.000,00 Kredite von mehr
als ATS 9 Mio gegenüber standen.
Dies
dürfe auch so der Fall gewesen sein, weil er mich nach meiner Erinnerung
gefragt hat, woher dieser Kredit stammen. Ich habe ihm erklärt, dass aus
der Praxisauflösung gemeinsam mit seinem Vater ein Kredit von rund ATS 4
Mio übernommen wurde und der Restbetrag auf dem Konto ... nach dem
Zweikontenmodell mit Betriebsausgaben auf den Betrag von ATS 8 Mio aufgestockt
wurden, andererseits nach dem Zweikontenmodell die Einnahmen auf dem Konto ...
angespart wurden um für den privaten Geldbeträge entnehmen zu
können.
Nach
dem damaligen Stand der Rechtsprechung wurde von der Finanz auch kein
Privatanteil aus den Finanzierungskosten ausgeschieden.
Es
ist für mich nicht nachvollziehbar, dass ein Finanzbeamter mit einem
Überprüfungsauftrag für die Steuererklärung ein derartiges
Missverhältnis zwischen Investitionen und Bankschulden nicht sieht, weshalb
auch ohne Aktenvermerke glaubhaft ist, dass die Nachfrage bei mir der Wahrheit
entspricht. Jeder andere Beurteilung würde den
Überprüfungsprinzipien widersprechen.
Zur
Geringfügigkeit der Wiederaufnahmegründe ist anzuführen, dass die
Reisekostenkürzung rd. ATS 7.000,00 pro Jahr beträgt, weil dem
Prüfer die in der Beilage angeführten Wienfahrten im Ausmaß von
48 nicht belegt werden konnten.
Die
Erhöhung der Privatanteile PKW von 10 auf 20 % stellt einen
Wiederaufnahmegrund deshalb nicht dar, weil in der Steuererklärung die
Berechnung der Privatanteile 10 % nicht dargelegt war. Im Übrigen verweise
ich darauf, dass im Bereich des Finanzamtes damals der 10 %ige Privatanteil bei
praktischen Ärzten wegen der visitenbedingten hohen Kilometerleistung
anerkannt war.
Dazu
lege ich als Beispiel die Berechnung des 10 %igen Pkw-Privatanteiles für
1996 bei. Auch in den Vorjahren wurden in der Ärztegemeinschaft 10 %
Privatanteile für die Pkw-Nutzung ausgeschieden. Bei der vorher
stattgefundenen Betriebsprüfung in der Ärztegemeinschaft wurde dieser
Privatanteil nicht erhöht.
Da
als möglicher Wiederaufnahmegrund nur die Kürzung der Reisekosten im
geringfügigen Ausmaß von ATS 7.000,00 verbleibt, liegt für mich
eine Ermessenüberschreitung durch die Wiederaufnahme vor, weil lediglich
die Versäumnisse der Veranlagung hinsichtlich des bekannte
Zweikontenmodells saniert werden sollten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im ggstl.
Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide sind Verfahrenswiederaufnahmen und
die nach die nach diesen Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen
Sachbescheide.
Die
Verfahrenswiederaufnahmen sind von Amtwegen erfolgt.
Rechtslage/Verfahrenswiederaufnahme
von Amtswegen:
Verfahrenswiederaufnahmen
von Amtwegen sind u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervor kommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO idgF).
"Tatsachen"
im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO idgF sind ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammen hängende
tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften;
"Beweismittel" im Sinne des § 303
Abs. 4 BAO idgF ist alles, was zur Feststellung des maßgeblichen
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
"Neu
hervor gekommen" bedeutet, dass die Tatsachen/Beweismittel als solche vor
Erlassung des wieder aufzunehmenden Bescheides bereits vorhanden, aber unbekannt
sind.
Schließlich
müssen diese neu hervor gekommenen Tatsachen/Beweismittel entweder allein
oder iVm bereits bekannten Fakten und/oder Beweismitteln bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem, vom rechtskräftigen Bescheid
sich unterscheidenden, Bescheidergebnis führen.
Bei der
amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer
Wiederaufnahme gegeben ist, und der Frage der Durchführung der
Wiederaufnahme, die im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, zu
unterscheiden.
Erst dann, wenn
die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund
tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in Ausübung des
ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu
verfügen ist.
Amtswegige
Verfahrenswiederaufnahmen werden idR nicht zu verfügen sein, wenn die
steuerlichen Auswirkungen nur geringfügig sind. Die Geringfügigkeit
ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe
zu beurteilen (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 3. überarbeitete
Auflage, § 303, Tz 37, Tz 40).
Nach
ständiger Rechtssprechung des VwGH gehört der maßgebliche
Wiederaufnahmetatbestand in den Spruch des Bescheides. Im Erkenntnis VwGH
12.6.1991, 90/13/0027 erschien es dem VwGH ausreichend, dass der
Wiederaufnahmetatbestand dem Betriebsprüfungsbericht entnehmbar war (Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 307,
Tz 2, und die do. zit. Judikate).
Sprechen
geringfügige steuerliche Auswirkungen gegen eine Verfahrenswiederaufnahme,
sind die dennoch für eine Verfahrenswiederaufnahme sprechenden Gründe
im Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide darzulegen.
Die
Berufungsbehörde hat bei der Erledigung der gegen die Verfügung der
Verfahrenswiederaufnahme gerichteten Berufung zu prüfen, ob die im
Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide angeführten Tatsachen und
Beweismittel die Verfahrenswiederaufnahmen rechtfertigen.
Sind die
steuerlichen Auswirkungen dieser Tatsachen und Beweismittel geringfügig,
hat die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung
der Verfahrenswiederaufnahme gerichteten Berufung zu prüfen, ob die im
Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide angeführten, dennoch
für eine Verfahrenswiederaufnahme sprechenden, Gründe die
Verfahrenswiederaufnahmen rechtfertigen.
Rechtslage/Beweisverfahren:
Gemäß
§ 167 Abs 2 BAO idgF hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht:
Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeit jene
als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten
eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich
hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige
Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 167, Tz
8, und die do. zit. Judikate).
Rechtslage/Beweis
des Wiederaufnahmegrundes:
An das
Erwiesensein von Tatsachen und an Beweismittel, die als
Wiederaufnahmegründe in Betracht kommen, sind keine höheren
Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen und Beweismittel, die der
Besteuerung zugrunde zu legen sind. Kann somit eine Tatsache in freier
Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden (dies ist bereits der Fall,
wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die
größte Wahrscheinlichkeit für sich hat), dann stellt sie einen
Wiederaufnahmegrund dar (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar,
3. überarbeitete Auflage, § 303, Tz 18, und die do. zit.
Judikate).
Nach der v.a.
Rechtslage ist über die Verfahrenswiederaufnahme/Umsatzsteuer für die
Jahre 1999 - 2001 und die Verfahrenswiederaufnahme/Einkommensteuer
für die Jahre 1999 - 2001 wie folgt zu entscheiden:
1.
Verfahrenswiederaufnahmen/Umsatzsteuer 1999 - 2001:
Über die
Verfahrenswiederaufnahmen/Umsatzsteuer ist festzustellen:
Das Finanzamt
hat im Begründungsteil der angefochtenen Bescheide über die
Verfahrenswiederaufnahmen/Umsatzsteuer durch Verweise auf die
Niederschrift/Schlussbesprechung und auf den Betriebsprüfungsbericht zum
Ausdruck gebracht, dass die do. Sachverhaltsfeststellungen der
Betriebsprüferin die neu hervor gekommenen Tatsachen/Beweismittel im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO darstellen.
1.1.
Niederschrift/Schlussbesprechung:
Aus den in
Tabellenform dargestellten
"vorzunehmenden
Berichtigungen" ist nicht erkennbar,
welche Tatsache und/oder welches Beweismittel neu hervor gekommen sein
soll.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass der/die vom Finanzamt für
die Verfahrenswiederaufnahmen/Umsatzsteuer verwendete/n
Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe in der
Niederschrift/Schlussbesprechung nicht enthalten ist/sind.
1.2.
Betriebsprüfungsbericht:
1.2.1.
Der den/die Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe/Umsatzsteuer
enthaltende Bp-Bericht ist nicht datiert:
Gemäß
§ 96 BAO idgF müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung
der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift Desjenigen
versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
Eine unrichtige
oder fehlende Datumsangabe ist idR rechtlich bedeutungslos, da die Rechtfolgen
von schriftlichen Ausfertigungen nicht ab dem darin angegebenen Datum
eintreten.
Der den/die
Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe/Umsatzsteuer enthaltende
Bp-Bericht ist eine gesondert erstellte Bescheidbegründung der
Wiederaufnahmebescheide.
Rechtsfolgen
treten nicht ab dem Berichtsdatum sondern mit der Zustellung des Bp-Berichtes an
den Bescheidadressaten ein.
Die fehlende
Datumsangabe ist daher rechtlich bedeutungslos.
1.2.2.
Die den/die Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe/Umsatzsteuer
enthaltende/n Textziffer/n wird/werden im Bp-Bericht nicht angeführt.
Das für
den Bp-Bericht zu verwendende Formular (Bp 94) enthält den für die
Verfahrenswiederaufnahme vorgesehene Abschnitt "D"; dort sind die Textziffern
einzutragen, die die Wiederaufnahmegründe/Umsatzsteuer enthalten.
Im Entwurf des
Bp-Berichtes sind in dem für die Verfahrenswiederaufnahme vorgesehenen
Abschnitt die Abgabenart "Umsatzsteuer"
und der Zeitraum "1999 - 2001"
eingetragen; diese Eintragungen fehlen in der dem Bw. zugesandten Reinschrift
des Bp-Berichtes.
Eine, diese
Eintragungen enthaltende, Fassung des Bp-Berichtes ist dem Bw. nicht zugesandt
worden; deshalb hatte der Unabhängige Finanzsenat bei jeder auf die
Umsatzsteuer sich beziehenden Textziffer des Bp-Berichtes zu prüfen, ob
darin der/die Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe/Umsatzsteuer
enthalten ist/sind.
Im Bp-Bericht
werden die steuerlichen Feststellungen über die Umsatzsteuer in den
Textziffern 15 - 20 getroffen. Bestimmte Fakten werden in diesen
Textziffern nicht angeführt; es wird aber in diesen Textziffern auf andere
Textziffern des Bp-Berichtes verwiesen.
Diese Verweise
auf andere Textziffern des Bp-Berichtes befinden sich in den Tz 15 bis 17. In
Tz. 15 und 16 wird auf Tz. 23 verwiesen und das Jahr 2000; in Tz
17 auf Tz. 21 und auf die Vorsteuern der Jahre 1999 bis 2001:
Deshalb hatte
der Unabhängige Finanzsenat zu prüfen, ob der/die bei der
Verfahrenswiederaufnahme/Umsatzsteuer verwendete/n
Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe in Tz 23 und/oder Tz 21
enthalten ist/sind.
Über die
Textziffern 23 und 21 des Bp-Berichtes ist festzustellen:
Bp-Bericht,
Tz 23 ("Im Jahr 2000 wurde ein Erlös Verbandmaterial irrtümlich ohne
Umsatzsteuer verbucht..."):
"Im
Jahr 2000 wurde ein Erlös Verbandmaterial irrtümlich ohne Umsatzsteuer
verbucht..." ist eine Tatsachenfeststellung.
"Im Jahr 2000 wurde ein Erlös Verbandmaterial irrtümlich ohne
Umsatzsteuer verbucht..." ist eine Tatsache, die den Abgabenbehörden
vor Erlassung des Erstbescheides/Umsatzsteuer 1999 (= 3. Juli 2000),
des Erstbescheides/Umsatzsteuer 2000 (= 5. Juli 2001) und des
Erstbescheides/Umsatzsteuer 2001 (= 20. Dezember 2002) nicht bekannt
gewesen ist.
"Im
Jahr 2000 wurde ein Erlös Verbandmaterial irrtümlich ohne Umsatzsteuer
verbucht..." ist eine Tatsache, die aus den während der
Betriebsprüfung vorgelegten Dokumenten feststellbar ist: Deshalb ist das
Nichtverbuchen von Umsatzsteuer beim Erlös/Verbandmaterial eine neu hervor
gekommene Tatsache.
Der
Erlös/Verbandmaterial ist ein umsatzsteuerpflichtiger Erlös: Das
Nichtverbuchen von Umsatzsteuer beim Erlös/Verbandmaterial ist daher eine
neu hervor gekommene Tatsache, die das Bescheidergebnis abändert.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest:
"Im
Jahr 2000 wurde ein Erlös Verbandmaterial irrtümlich ohne Umsatzsteuer
verbucht..." ist ein Wiederaufnahmegrund.
Bp-Bericht,
Tz 21 ("Es werden keine Aufzeichnungen über die betrieblich veranlassten
Reisen geführt, sondern pauschal 48 Hinfahrten a 360,00
verrechnet"):
In
"Es werden keine Aufzeichnungen über die
betrieblich veranlassten Reisen geführt, sondern pauschal 48 Hinfahrten a
360,00 verrechnet" sind zwei Tatsachenfeststellungen enthalten:
Die 1.
Tatsachenfeststellung ist: "es gibt keine
Aufzeichnungen über Reisen"; die 2. Tatsachenfeststellung ist:
"Reisen werden pauschal verrechnet".
Beide
Tatsachenfeststellungen sind aus Dokumenten getroffen worden, die sich nicht im
Veranlagungsakt befunden haben sondern während der Betriebsprüfung
vorgelegt worden sind: "Es gibt keine
Aufzeichnungen über Reisen" und
"Reisen werden pauschal verrechnet"
sind neu hervor gekommene Tatsachen.
Fehlen
Reiseaufzeichnungen, sind die als Betriebsausgaben abzugsfähigen
Reisespesen zu schätzen.
Stimmen die
geschätzten Reisespesen betragsmäßig nicht mit den in der
Bemessungsgrundlage des Erstbescheides enthaltenen Reisespesen überein, ist
die auf den Differenzbetrag entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehbar.
"Es
ergibt keine Aufzeichnungen über
Reisen" und "Reisen werden pauschal
verrechnet" sind daher neu hervor gekommene Tatsachen, die das
Bescheidergebnis abändern.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest:
"Es
ergibt keine Aufzeichnungen über
Reisen" und "Reisen werden pauschal
verrechnet" sind Wiederaufnahmegründe.
Die v.a.
Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen: Die
Wiederaufnahmegründe/Umsatzsteuer 1999 - 2001 sind
"Im Jahr 2000 wurde ein Erlös
Verbandmaterial irrtümlich ohne Umsatzsteuer verbucht...", "es
ergibt keine Aufzeichnungen über
Reisen" und "Reisen werden pauschal
verrechnet".
1999 hat die
durch die v.a. Wiederaufnahmegründe verursachte Änderung des
Bescheidergebnisses ATS 1.008,00, 2000 ATS 513,00 und 2001
ATS 431,00 betragen; der Gesamtbetrag der Entgelte ohne steuerfreie
Lieferungen/Leistungen in jedem Streitjahre jeweils über ATS 9
Millionen.
Festzustellen
ist: Bei einem Gesamtbetrag der Entgelte von über 9 Mio. ATS p.a. sind
steuerliche Auswirkungen iHv ATS 1.008,00, ATS 513,00 und
ATS 431,00 geringfügige steuerliche Auswirkungen.
Im
Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide/Umsatzsteuer und in den auf die
Umsatzsteuer sich beziehenden Textziffern des Bp-Berichtes werden die für
eine Verfahrenswiederaufnahme bei geringfügigen steuerlichen Auswirkungen
sprechende Gründe nicht angeführt:
Aus dem
Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide/Umsatzsteuer ist daher nicht
feststellbar, dass die, eine Verfahrenswiederaufnahme bei den geringfügigen
steuerlichen Auswirkungen rechtfertigenden, besonderen Umstände idF
vorliegen.
Ist aus dem
Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide/Umsatzsteuer nicht
feststellbar, dass die, eine Verfahrenswiederaufnahme bei den geringfügigen
steuerlichen Auswirkungen rechtfertigenden, besonderen Umstände vorliegen,
ist dem Berufungsbegehren - keine Verfahrenswiederaufnahmen/Umsatzsteuer
durchzuführen - stattzugeben.
Der
Unabhängige Finanzsenat gibt daher dem Berufungsbegehren - keine
Verfahrenswiederaufnahmen/Umsatzsteuer durchzuführen - statt.
2.
Sachbescheide/Umsatzsteuer:
Bei den
Sachbescheiden/Umsatzsteuer ist von folgender Sach- und Rechtslage
auszugehen:
Die
Sachbescheide/Umsatzsteuer sind nach Verfahrenswiederaufnahmen erlassen
worden.
Die
Verfahrenswiederaufnahmen/Umsatzsteuer und die Sachbescheide/Umsatzsteuer hat
der Bw. angefochten.
In
Pkt. 1 der ggstl. Berufungsentscheidung hat der Unabhängige Finanzsenat den
Berufungen gegen diese Verfahrenswiederaufnahmen statt gegeben und hat die
Wiederaufnahmebescheide aufgehoben.
Durch
die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide sind die Umsatzsteuerverfahren in den
Verfahrensstand zurück getreten, in dem sie sich vor ihrer Wiederaufnahme
befunden haben (§ 307 Abs. 3 BAO).
"In
den Verfahrensstand zurück getreten, in dem sie sich vor ihrer
Wiederaufnahme befunden haben" bedeutet: Durch die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide/Umsatzsteuer sind die nach den Verfahrenswiederaufnahmen
erlassenen Umsatzsteuerbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden.
Mit dem
Ausscheiden aus dem Rechtsbestand verlieren Bescheide ihre Rechtsfolgen, sodass
sich die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 - 2001 (28. Oktober
2003) nach der stattgebenden Entscheidung über die
Verfahrenswiederaufnahmen/Umsatzsteuer gegen rechtsfolgenlose
Umsatzsteuerbescheide richten.
Mit Berufung
anfechtbar sind die Rechtsfolgen von Bescheiden, denn nur durch die Rechtsfolgen
von Bescheiden ist ein Bescheidadressat beschwert und rechtliche Beschwer ist
die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit von behördlichen
Erledigungen.
Da aus dem
Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide ihre Rechtsfolgen verlieren, sind aus dem
Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide nicht mit Berufung anfechtbar.
Ist ein
Bescheid nicht mit Berufung anfechtbar, ist eine Berufung gegen diesen Bescheid
nicht zulässig; eine nicht zulässige Berufung ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Nach dieser
Rechtslage hatte der Unabhängige Finanzsenat die Berufungen gegen die aus
dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Umsatzsteuerbescheide 1999 - 2001 vom 28.
Oktober 2003 zurückzuweisen.
3.
Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer 1999 - 2001:
Über die
Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer ist festzustellen:
Das Finanzamt
hat im Begründungsteil der angefochtenen Bescheide über die
Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer durch Verweise auf die
Niederschrift/Schlussbesprechung und auf den Betriebsprüfungsbericht zum
Ausdruck gebracht, dass die do. Sachverhaltsfeststellungen der
Betriebsprüferin die neu hervor gekommenen Tatsachen/Beweismittel im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO idgF darstellen.
3.1.
Niederschrift/Schlussbesprechung:
Aus den in
Tabellenform dargestellten
"vorzunehmenden
Berichtigungen" ist nicht erkennbar,
welche Tatsache und/oder welches Beweismittel neu hervor gekommen sein
soll.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass der/die vom Finanzamt für
die Verfahrenswiederaufnahme/Einkommensteuer verwendete/n
Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe in der
Niederschrift/Schlussbesprechung nicht enthalten ist/sind.
3.2.
Betriebsprüfungsbericht:
3.2.1.
Der den/die Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe/Einkommensteuer
enthaltende Bp-Bericht ist nicht datiert:
Gemäß
§ 96 BAO idgF müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung
der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift desjenigen
versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
Eine unrichtige
oder fehlende Datumsangabe ist idR rechtlich bedeutungslos, da die Rechtfolgen
von schriftlichen Ausfertigungen nicht ab dem darin angegebenen Datum
eintreten.
Der den/die
Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe/Einkommensteuer enthaltende
Bp-Bericht ist eine gesondert erstellte Bescheidbegründung der
Wiederaufnahmebescheide.
Rechtsfolgen
treten nicht ab dem Berichtsdatum sondern mit der Zustellung des Bp-Berichtes an
den Bescheidadressaten ein.
Die fehlende
Datumsangabe ist daher rechtlich bedeutungslos.
3.2.2.
Die den/die Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe/Einkommensteuer
enthaltende/n Textziffer/n wird/werden im Bp-Bericht nicht angeführt.
Das für
den Bp-Bericht zu verwendende Formular (Bp 94) enthält den für die
Verfahrenswiederaufnahme vorgesehene Abschnitt "D"; dort sind die Textziffern
einzutragen, die die Wiederaufnahmegründe/Einkommensteuer enthalten.
Im Entwurf des
Bp-Berichtes sind in dem für die Verfahrenswiederaufnahme vorgesehenen
Abschnitt die Abgabenart
"Einkommensteuer" und der Zeitraum
"1999 - 2001" eingetragen; diese
Eintragungen fehlen in der dem Bw. zugesandten Reinschrift des
Bp-Berichtes.
Eine, diese
Eintragungen enthaltende, Fassung des Bp-Berichtes ist dem Bw. nicht zugesandt
worden; deshalb ist bei jeder auf die Einkommensteuer sich beziehenden
Textziffer des Bp-Berichtes zu prüfen, ob darin der/die für die
Verfahrenswiederaufnahme/Einkommensteuer verwendete/n
Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe enthalten ist/sind.
Im Bp-Bericht
werden die steuerlichen Feststellungen zur Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001
in den Tz. 21ff getroffen:
Der/die vom
Finanzamt für die Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer verwendete/n
Wiederaufnahmetatbestand/Wiederaufnahmetatbestände muss/müssen
demzufolge in diesen Textziffern enthalten sein.
IdF ist der
Suchbereich für den/die Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe auf
die in einer einzigen Textziffer enthaltenen Fakten und Beweismittel
einschränkbar, weil
"Verfahrenswiederaufnahmen gemäß
§ 303 BAO idgF" in Tz. 24 des Bp-Berichtes-
Kreditzinsen - und in keiner anderen, iVm den steuerlichen
Feststellungen/Einkommensteuer stehenden, Textziffer erwähnt werden.
Deshalb hatte
der Unabhängige Finanzsenat zu prüfen, ob zumindest ein als
Wiederaufnahmegrund/Einkommensteuer 1999, ein als
Wiederaufnahmegrund/Einkommensteuer 2000 und ein als
Wiederaufnahmegrund/Einkommensteuer 2001 geeigneter Tatbestand in Tz 24 des
Bp-Berichtes enthalten ist.
Diese
Prüfung führt zu folgenden Ergebnissen:
In
Tz 24, 1. Absatz wird mit "50% der Zinsen und
der dazugehörenden Geldbeschaffungskosten sind als Betriebsausgaben
anzuerkennen" keine Tatsache und kein Beweismittel sondern eine
Rechtsfolge beschrieben: Eine Rechtsfolge ist kein Wiederaufnahmegrund.Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Tz 24, 1. Absatz enthält
keinen Wiederaufnahmegrund.
Aus
der Höhe eines Schuldenstandes und den Veränderungen dieses
Schuldenstandes (Tz 24, 2. Absatz) ist die betriebliche oder private
Veranlassung der den Schuldenstand verursachenden Ausgaben nicht erkennbar; die
Feststellungen über den Schuldenstand und seine Veränderungen sind
daher nicht geeignet, ein Bescheidergebnis abzuändern. Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Die Höhe des
Schuldenstandes und seine Veränderungen sind keine
Wiederaufnahmegründe.
Der
Kontoauszug 1996 (Tz 24, 2. Absatz) ist eine Privaturkunde (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 168, Tz
5); Privaturkunden sind Beweismittel.Der Kontoauszug 1996 ist ein
Beweismittel, das den Abgabenbehörden vor Erlassung des
Erstbescheides/Einkommensteuer 1999 (= 3. Juli 2000), des
Erstbescheides/Einkommensteuer 2000 (= 5. Juli 2001) und des
Erstbescheides/Einkommensteuer 2001 (= 20. Dezember 2002) nicht
bekannt gewesen ist. Der Kontoauszug 1996 ist ein Beweismittel, das im
2003 durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt worden ist:
Der Kontoauszug 1996 ist daher ein neu hervor gekommenes Beweismittel.Aus
dem Kontoauszug 1996 ist nicht erkennbar, dass 50% der als Betriebsausgaben
geltend gemachten Zinsen und Geldbeschaffungskosten nicht betrieblich veranlasst
sind: Das neu hervor gekommene Beweismittel/Kontoauszug 1996 ist daher nicht
geeignet, das Bescheidergebnis abzuändern.Der Unabhängige
Finanzsenat stellt fest: Das neu hervor gekommene, das Bescheidergebnis
nicht abändernde, Beweismittel/Kontoauszug 1996 ist kein
Wiederaufnahmegrund.
Die
Feststellung, dass die Fremdfinanzierung von Schulden aus der ärztlichen
Praxisgemeinschaft als Betriebsschuld zu werten ist (Tz 24, 2. Absatz), ist
keine Tatsachenfeststellung sondern die rechtliche Würdigung eines bereits
bekannten Sachverhaltes.Bereits bekannte Sachverhalte und deren rechtliche
Würdigung sind keine Wiederaufnahmegründe.Der Unabhängige
Finanzsenat stellt fest: Dass die Fremdfinanzierung von Schulden aus der
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-W/04
- Stammnummer
- 23578
- Gültig
- 03.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF