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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0610-W/04

Wiederaufnahme, Zweikontenmodell, Privatanteil Pkw

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-W/04vom 03.08.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ärztlichen Praxisgemeinschaft als Betriebsschuld zu werten ist, ist kein Wiederaufnahmegrund. Der "private Hausbau" (Tz 24, 3. Absatz) ist eine Tatsache, die den Abgabenbehörden vor Erlassung des Erstbescheides/Einkommensteuer 1999 (= 3. Juli 2000), des Erstbescheides/Einkommensteuer 2000 (= 5. Juli 2001) und des Erstbescheides/Einkommensteuer 2001 (= 20. Dezember 2002) nicht bekannt gewesen ist.Der "private Hausbau" ist eine Tatsache, die der Bw. im 2003 durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren bekannt gegeben hat: Der "private Hausbau" ist daher eine neu hervor gekommene Tatsache.Aus der Tatsache "privater Hausbau" ist jedoch nicht erkennbar, dass 50% der als Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsen und Geldbeschaffungskosten zur Finanzierung dieses Hausbaus verwendet worden sind: Die neu hervor gekommene Tatsache "privater Hausbau" ist daher nicht geeignet, das Bescheidergebnis abzuändern.Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Die neu hervor gekommene, das Bescheidergebnis nicht abändernde, Tatsache "privater Hausbau" ist kein Wiederaufnahmegrund. Die "Kreditaufstockung" (Tz 24, 3. Absatz) ist eine, aus der sich ändernden Höhe der, in den Einkommensteuererklärungen als Betriebsausgaben geltend gemachten, Zinsen und Geldbeschaffungskosten erkennbare, Tatsache: Die Kreditaufstockung ist daher eine bereits bekannte und keine neu hervor gekommene Tatsache.Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest:Die nicht neu hervor gekommene Tatsache "Kreditaufstockung" ist kein Wiederaufnahmegrund. Die Höhe der betrieblichen Investitionen des Jahres 1996 (Tz 24, 3. Absatz) ist eine aus dem Anlageverzeichnis 1996 feststellbare Tatsache. Das Anlageverzeichnis 1996 hat der Bw. mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1996 vorgelegt: Das Anlageverzeichnis 1996 ist daher kein neu hervor gekommenes Beweismittel; die Höhe der betrieblichen Investitionen des Jahres 1996 keine neu hervor gekommene Tatsache. Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Die nicht neu hervor gekommene Tatsache "Höhe der betrieblichen Investitionen des Jahres 1996" und das nicht neu hervor gekommene Beweismittel "Anlageverzeichnis 1996" sind keine Wiederaufnahmegründe. Das Konto/Honorareingänge 1996 (Tz 24, 3. Absatz) ist eine Privaturkunde; Privaturkunden sind Beweismittel. Das Konto/Honorareingänge ist ein Beweismittel, das den Abgabenbehörden vor Erlassung des Erstbescheides/Einkommensteuer 1999 (= 3. Juli 2000), des Erstbescheides/Einkommensteuer 2000 (= 5. Juli 2001) und des Erstbescheides/Einkommensteuer 2001 (= 20. Dezember 2002) nicht bekannt gewesen ist. Das Beweismittel "Konto/Honorareingänge 1996" wäre ein neu hervor gekommenes Beweismittel, wenn der Bw. dieses Konto vor Erlassung der Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer vorgelegt hätte. Aus dem Ab/Bp. ist festzustellen: Im Betriebsprüfungsverfahren hat der Bw. das Konto/Honorareingänge 1996 nicht vorgelegt. Das Konto/Honorareingänge 1996 ist daher kein neu hervor gekommenes Beweismittel. Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Als nicht neu hervor gekommenes Beweismittel ist dieses Konto kein Wiederaufnahmegrund. "Entnahmen ... im Rahmen des Zweikontenmodells" (Tz 24, 3. Absatz): Bei den "Entnahmen ... im Rahmen des Zweikontenmodells" ist von folgender Sach-, Beweis- und Rechtslage auszugehen: Die Anwendung des "Zweikontenmodells" zur Finanzierung des privaten Hausbaus hat der Steuerberater des Bw. im Betriebsprüfungsverfahren nicht bestritten; diese Aussage ist in der Berufungsverhandlung nicht widerrufen worden: Dass 1996 "Entnahmen ... im Rahmen des Zweikontenmodells" zur Finanzierung des privaten Hausbaus stattgefunden haben, ist daher eine als Entscheidungsgrundlage verwendbare Tatsache. Der Bw. bestreitet, dass die Anwendung des Zweikontenmodells neu hervor gekommen ist. Nach ständige VwGH-Rechtsprechung ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO idgF bezieht sich damit auf den aus den Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen sich ergebenden Wissensstand im jeweiligen Veranlagungsjahr (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 303, Tz 10, und die do. zit. Judikate). In der ggstl. Berufungssache sind die Einkommensteuerverfahren 1999 - 2001 wieder aufgenommen worden. "Aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens" iSd vorzit. VwGH-Rechtsprechung bedeutet idF: Aus der Sicht des Einkommensteuerverfahrens 1999 ist die Anwendung des Zweikontenmodells eine neu hervor gekommene Tatsache, wenn der Bw. dessen Anwendung weder in der Einkommensteuererklärung 1999, noch in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung 1999 und/oder in auf das Einkommensteuerverfahren 1999 sich beziehenden, vor Erlassung des Einkommensteuererstbescheides 1999 eingebrachten, Eingaben bekannt gegeben hat und dessen Anwendung im Jahr 1999 geeignet ist, das Bescheidergebnis abzuändern. Aus der Sicht des Einkommensteuerverfahrens 2000 ist die Anwendung des Zweikontenmodells eine neu hervor gekommene Tatsache, wenn der Bw. dessen Anwendung weder in der Einkommensteuererklärung 2000, noch in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung 2000 und/oder in auf das Einkommensteuerverfahren 2000 sich beziehenden, vor Erlassung des Einkommensteuererstbescheides 2000 eingebrachten, Eingaben bekannt gegeben hat und dessen Anwendung im Jahr 2000 geeignet ist, das Bescheidergebnis abzuändern. Aus der Sicht des Einkommensteuerverfahrens 2001 ist die Anwendung des Zweikontenmodells eine neu hervor gekommene Tatsache, wenn der Bw. dessen Anwendung weder in der Einkommensteuererklärung 2001, noch in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung 2001 und/oder in auf das Einkommensteuerverfahren 2001 sich beziehenden, vor Erlassung des Einkommensteuererstbescheides 2001 eingebrachten, Eingaben bekannt gegeben hat und dessen Anwendung im Jahr 2001 geeignet ist, das Bescheidergebnis abzuändern. Ob die Anwendung des Zweikontenmodells im Sinne des v.a. Rechtsprechung neu hervor gekommen ist oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweisführung zu beantwortende Sachfrage. Diese Sachfrage ist nach dem Gesamtbild aller für und aller gegen ein "Neuhervorkommen" sprechenden Indizien zu beantworten. Der Unabhängige Finanzsenat hatte deshalb zu prüfen, ob nach der ggstl Sach-, Beweis- und Rechtslage die Anwendung des Zweikontenmodells eine vor Erlassung der Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 bereits bekannte oder eine nach deren Erlassung neu hervor gekommene Tatsache ist. Über den Streitpunkt neu hervor gekommene oder bereits bekannte Tatsache/Anwendung des Zweikontenmodell ist festzustellen: I. Für den Bw. ist die Anwendung des Zweikontenmodellsbei der Veranlagung/Einkommensteuer 1996 hervor gekommen (vgl. Niederschrift/Berufungsverhandlung). Über die Veranlagung/Einkommensteuer 1996 ist festzustellen: Das Einkommensteuerverfahren 1996 ist nicht wieder aufgenommen worden. Nach der auf Seite 24 unten und Seite 25 der Berufungsentscheidung zitierten VwGH-Rechtsprechung ist das Neuhervorkommen einer Tatsache aus der Sicht des wieder aufgenommenen Verfahrens zu beurteilen. Das Neuhervorkommen der Tatsache/Anwendung des Zweikontenmodells ist daher nicht aus der Sicht des Einkommensteuerverfahren 1996 zu beurteilen. II. Für den Bw. ist die Anwendung des Zweikontenmodells deshalb bei der Veranlagung/Einkommensteuer 1996 hervor gekommen, weil diese Veranlagung kein "Soforteingabefall" sondern ein "Überprüfungsfall" gewesen sei (vgl. Niederschrift/Berufungsverhandlung): Richtig ist, dass die Einkommensteuererklärung 1996 ein sog. "Überprüfungsfall" gewesen ist. Bei den sog. "Überprüfungsfällen" ist das Formular "Verf 70" - "Unzulässigkeit bei Soforteingabefällen" auszufüllen. In diesem Formular werden unter Pkt. A. 1 - 15 bestimmte Unzulässigkeitsgründe angeführt; ein Sachbearbeiter hat den/die auf die zu überprüfende Steuererklärung zutreffenden/zutreffende Unzulässigkeitsgrund/Unzulässigkeitsgründe anzukreuzen. Unter Pkt. B - Überprüfungsfelder - werden 18 Kennzahlen angeführt; ein Sachbearbeiter hat dort die zu überprüfende/n Kennzahl/en anzukreuzen. IdF ist die Unzulässigkeit der Soforteingabe von Daten aus der Einkommensteuererklärung 1996 Überprüfungsgegenstand gewesen; im Formular "Verf 70" ist nur Pkt. A.5. angekreuzt. Pkt. A.5. lautet: "In den Textangaben oder Vorspalten zu nächststehend angeführten Kennzahlen sind Angaben erfolgt, jedoch in der diesbezüglichen Hauptspalte (Kennzahl) fehlen ziffernmäßige Angaben, und diese Werte sind aus den Beilagen (Lohnzettel, Bilanz usw.) nicht zu entnehmen"; die do. Eintragung lautet: "Summe 4a-c?". In der Einkommensteuererklärung 1996 werden mit "4a", "4b" und "4c" auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit sich beziehende Spalten bezeichnet. Aus der Einkommensteuererklärung 1996 ist iVm dem Formular "Verf 70" festzustellen: Die Soforteingabe der Einkommensteuererklärung 1996 ist wegen fehlender ziffernmäßiger Angaben unzulässig gewesen, die iZm den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 1996 stehen. Die Anwendung eines Zweikontenmodells im Jahr 1996 ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgeschlossen: Aus dem Fehlen von ziffernmäßigen Angaben bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ist daher nicht zwingend auf dessen Anwendung zu schließen. Die Überprüfung einer Steuererklärung bei "Unzulässigkeit von Soforteingabefällen" hat sich auf die im Formular "Verf 70" angeführten Soforteingabehindernisse zu beschränken: Da die Anwendung des Zweikontenmodells im Jahr 1996 kein im "Verf 70" angeführtes Soforteingabehindernis gewesen ist, ist seine Anwendung bei der Beseitigung des Soforteingabehindernisses "A.5." nicht hervor gekommen. Ist die Anwendung des Zweikontenmodells im Jahr 1996 nicht hervor gekommen, sind auch keine Indizien dafür vorhanden, dass der Bw. das Zweikontenmodell in den wieder aufgenommenen Einkommensteuerverfahren 1999, 2000 und 2001 angewendet hat. Die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Einkommensteuerverfahren 1999, 2000 und 2001 ist daher nicht bei der Beseitigung des Soforteingabehindernisses "A.5." hervor gekommen. III. Der Steuerberater hat ausgesagt, er habe die Anwendung des Zweikontenmodells mit dem die Einkommensteuererklärung 1996 überprüfenden Finanzbeamten diskutiert (vgl. Niederschrift/Berufungsverhandlung). Aus dem Einkommensteuerakt 1996 ist festzustellen, dass sich darin kein, auf diese Diskussion sich beziehender, Aktenvermerk befindet. Der Steuerberater vermutet, dass ein Aktenvermerk damals nicht angefertigt worden ist, weil im Jahr 1996 nach dem Stand der Rechtsprechung zum "Zwei- oder Mehrkontenmodell" kein Fremdfinanzierungskostenanteil auszuscheiden war (vgl. Niederschrift/Berufungsverhandlung). Wird eine Tatsache bekannt, die keine Rechtsfolgen auslöst, ist das Verfassen eines Aktenvermerkes über diese Tatsache nicht erforderlich; deshalb ist davon auszugehen, dass bei Bekanntwerden von rechtsfolgenlosen Tatsachen kein Aktenvermerk angefertigt wird. Der fehlende Aktenvermerk ist daher kein Beweis dafür, dass die Anwendung des Zweikontenmodells damals nicht Diskussionsgegenstand gewesen ist. Nach der ggstl Sach- und Beweislage ist die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren 1999 - 2001 dennoch nicht hervor gekommen: Eine bei Überprüfung der Einkommensteuererklärung 1996 stattfindende Diskussion muss vor dem 10. November 1997 stattgefunden haben, weil diese Überprüfung mit der Anweisung vom 10. November 1997, die Bescheiddaten lt. Einkommensteuererklärung 1996 einzugeben, beendet worden ist. Aus der Sicht des 2. Halbjahres 1997 ist die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren 1999 - 2001 eine im Planungsstadium sich befindende Maßnahme gewesen. Bei einer im Planungsstadium sich befindenden Maßnahme ist die Verwirklichung ungewiss; deshalb kann eine im Planungsstadium sich befindende Maßnahme nicht als "Tatsache" hervor kommen. IV. Die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren 1999, 2000 und 2001 ist aus dem Einkommensteuerakt 1996 nicht erkennbar gewesen: Verhandlungsleiterin und Steuerberater haben während der Berufungsverhandlung in den Einkommensteuerakt 1996 Einsicht genommen und haben bei dieser Einsichtnahme festgestellt, dass die Anwendung des Zweikontenmodells im nicht wieder aufgenommenen Jahr 1996 nicht erwähnt wird. Festzustellen ist: Die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren 1999, 2000 und 2001 ist im Einkommensteuerverfahren 1996 nicht hervor gekommen. V. Für den Bw. ist die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren 1999, 2000 und 2001 nicht neu hervor gekommen, weil 1.) die Kreditausweitung ohne entsprechende Gegenwerte für betriebliche Investitionen im Jahr 1996 statt gefunden habe und damals offen gelegt worden sei und 2.) sämtliche Investitionen und sämtliche Bankverbindlichkeiten in den jährlichen Steuererklärungen offen gelegt worden seien (vgl. Anfechtungserklärung/Berufung). Gemäß § 119 Abs 1 BAO idgF hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Ein Sachverhalt ist vollständig offen gelegt, wenn der Abgabepflichtige alle für die ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Sachverhaltselemente bekannt gibt. IdF sind die Kredite für den Kreditzweck "laufende Erfordernisse" aufgenommen worden. Werden Kredite für "laufende Erfordernisse" aufgenommen, könne diese Kredite auch zur Finanzierung von Betriebsausgaben verwendet werden: Aus dem Umfang der betrieblichen Investitionen, der Bankverbindlichkeiten und der Kredithöhe ist daher nur erkennbar, dass der Kreditrahmen nicht zur Gänze zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet worden ist. Nach dieser Sachlage ist aus dem Umstand, dass der Bw. den Betriebskredit zT und nicht zur Gänze zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet hat, nicht zwingend zu schließen, dass "Entnahmen ... im Rahmen des Zweikontenmodells" statt gefunden haben. Die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren 1999, 2000 und 2001 ist daher nur dann vollständig offen gelegt, wenn seine Anwendung in den Einkommensteuererklärungen 1999, 2000 und 2001, den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 1999, 2000 und 2001 oder in den vor Erlassung der Erstbescheide/Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 eingebrachten, Eingaben bekannt gegeben wird. Da eine Bekanntgabe in den v.a. Schriftstücken nicht erfolgt ist, ist die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren 1999, 2000 und 2001 nicht offen gelegt worden und ist demzufolge auch nicht hervor gekommen. VI. Das Missverhältnis Investitionen - Bankschulden, das "bei dieser Überprüfung hätte auffallen müssen" (Steuerberater in der Berufungsverhandlung), ist kein für die Anwendung des Zweikontenmodells sprechendes Indiz: Nach ständiger Rechtsprechung (VwGH 27.1.1998, 94/14/0017 u.a.) dürfen die Abgabenbehörden nicht prüfen, ob eine Ausgabe angemessen, wirtschaftlich sinnvoll, zweckmäßig oder notwendig gewesen ist. Deshalb dürfen die Abgabenbehörden die vom Betriebsinhaber gewählte Finanzierung eines Betriebes nicht nach den Kriterien Angemessenheit, wirtschaftliche Sinnhaftigkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit prüfen. Steht es einem Betriebsinhaber frei, ob er seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln ausstattet, ist aus einem Missverhältnis Investitionen - Bankschulden nicht zwingend auf die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren 1999, 2000 und 2001 zu schließen. VII. In der Berufungsverhandlung hat der Steuerberater des Bw. vorgebracht, er habe vierzehn Tage vor Prüfungsbeginn (= ab 12. August 2003) gewusst, dass die Anwendung des Zweikontenmodells ein Prüfungsschwerpunkt sein werde: Die Prüfungsschwerpunkte in einem Betriebsprüfungsverfahren werden nach Erteilung eines Prüfungsauftrages festgelegt. IdF ist der Prüfungsauftrag am 20. August 2003 erteilt worden: Die Prüfungsschwerpunkte können deshalb nur nach dem 20. August 2003 festgelegt worden sein. Ihre Prüfungsschwerpunkte hat die Betriebsprüferin in einem Aktenvermerk protokolliert. Nach diesem Aktenvermerk sind die Kreditkosten und die betrieblichen Investitionen ein Prüfungsschwerpunkt gewesen. Dass die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ein Prüfungsschwerpunkt ist, hat die Betriebsprüferin in diesem Aktenvermerk nicht protokolliert. Nach dieser Sach- und Beweislage ist davon auszugehen, dass die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000 und 2001 den Abgabenbehörden vor Prüfungsbeginn nicht bekannt gewesen ist. Aber auch im Falle, dass die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000 und 2001 den Abgabenbehörden vierzehn Tage vor Prüfungsbeginn bekannt gewesen wäre, ist seine Anwendung nicht vor Erlassung der Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 hervor gekommen: In der ggstl. Berufungssache sind der Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 am 3. Juli 2000, 5. Juli 2001 bzw. 20. Dezember 2002 erlassen worden. Es ist daher schon wegen der fehlenden zeitlichen Nähe zum 12. August 2003 auszuschließen, dass die Abgabenbehörde bei Erlassung der Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 Kenntnis von der Anwendung des Zweikontenmodells haben musste, wenn sie von der Anwendung des Zweikontenmodells ab 12. August 2003 Kenntnis hatte. VIII. Die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ist eine im Betriebsprüfungsverfahren hervor gekommene Tatsache: Im Arbeitbogen der Betriebsprüfung befindet sich folgender Aktenvermerk "... StBer bestreitet nicht, dass es sich um ein Zweikontenmodell handelt. Es handelt sich um ein 'altes' (vor 1997) gebildetes Modell, das seiner Ansicht nach die Abzugsfähigkeit auch in den Folgejahren nicht verliert". Dieser Aktenvermerk ist mit 24. September 2003 datiert. Aus dem Ab/Bp. ist festzustellen: Die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000 und 2001 wird zum ersten Mal in diesem Aktenvermerk erwähnt. Dass "Entnahmen ... im Rahmen des Zweikontenmodells" stattgefunden haben, ist daher eine, den Abgabenbehörden am 24. September 2003 bekannt gegebene Tatsache. Da die Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 vor dem 24. September 2003 erlassen worden sind, ist die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000 und 2001 eine neu hervor gekommene Tatsache. IX. Die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ist eine neu hervor gekommene Tatsache, die die Bescheidergebnisse der Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 abändert: Mit den Erstbescheiden/Einkommensteuer 1999 - 2001 sind die auf die "Entnahmen ... im Rahmen des Zweikontenmodells" entfallenden Zinsen und Geldbeschaffungskosten als Betriebsausgaben anerkannt worden. Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG 1988 sind die beruflich oder betrieblich veranlassten Ausgaben und Aufwendungen. Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten sind Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG 1988, wenn sie durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit veranlasst sind. Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten sind das Entgelt für die Überlassung von Fremdkapital: Werden die aufgenommenen Fremdmittel für Betriebszwecke verwendet, sind die Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten Betriebsausgaben; werden die aufgenommenen Fremdmittel zur Finanzierung von Privatausgaben verwendet, sind die Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten Privatausgaben. Nach den zum Zweikonten- und dem Mehrkontenmodell ergangenen VwGH-Erkenntnissen (VwGH 27.1.1998, 94/14/0017, VwGH 10.9.1998, 93/15/0051 und Folgejudikate) ist das Veranlassungsprinzip im Sinne des § 4 Abs 4 EStG 1988 auch auf die Ausgaben, die auf im Rahmen des Zwei- oder Mehrkontenmodells getätigte Entnahmen entfallen, anzuwenden. Ausgaben, die auf im Rahmen des Zwei- oder Mehrkontenmodells getätigte Entnahmen entfallen, sind daher keine Betriebsausgaben. Die auf Entnahmen zur Finanzierung des privaten Hausbaus entfallenden, dennoch in den Erstbescheiden/Einkommensteuer 1999 - 2001 zum Betriebsausgaben-Abzug zugelassenen, Zinsen und Geldbeschaffungskosten sind nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen; dadurch ändern sich die Bescheidergebnisse der Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001. Im Betriebsprüfungsverfahren hat der Steuerberater des Bw. eingewendet, das vom Bw. verwendete Zweikontenmodell sei ein "altes" Zweikontenmodell gewesen auf das die vorzit. VwGH-Erkenntnisse nicht anwendbar seien: Mit diesem Vorbringen hat sich der Bw. offenbar auf § 307 Abs. 2 BAO (idF vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz [AbgRmRefG], BGBl I, 2002/97) berufen, wonach eine - für die Partei mit steuerlichen Nachteilen verbundene - geänderte Rechtsauslegung, die sich u.a. auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützt, einer Verfahrenswiederaufnahme entgegen steht. § 307 Abs 2 BAO (idF vor dem AbgRmRefG) ist aber mit BGBl I 2002/97 ab 26.6.2002 aufgehoben worden und ist schon aus diesem Grund in der ggstl. Berufungssache nicht (mehr) anwendbar. § 307 Abs 2 BAO (idF vor dem AbgRmRefG) wäre auch ohne Aufhebung nicht anwendbar gewesen, weil der VwGH bereits im Erkenntnis VwGH 20.11.1996, 89/13/0259, aber auch in früheren Erkenntnissen (bspw. VwGH 16.11.1993, 89/14/0158) zur Betriebsausgabeneigenschaft von Kreditzinsen ausgesprochen hat, dass diese nur dann als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, wenn der fremdfinanzierte Aufwand der betrieblichen Sphäre zuzurechnen ist, was für jeden einzelnen Aufwand getrennt zu prüfen ist. In den zum Zwei- und Mehrkontenmodell ergangenen Erkenntnissen ist der VwGH von dieser Rechtssprechung nicht abgewichen (vgl. bspw. die Ableitung der Beurteilung von Zwei- und Mehrkontenmodellen aus der bisherigen Judikatur in VwGH 27.1.1998, 94/14/0017). § 307 Abs. 2 BAO (idF vor dem AbgRmRefG) ist somit schon wegen einer nicht geänderten ständigen VwGH-Rechtsprechung der Verfahrenswiederaufnahme nicht entgegen gestanden. Pkt. I. - IX. zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest: Dass in den Jahren 1999 - 2001 "Entnahmen ... im Rahmen des Zweikontenmodells" statt gefunden haben, ist eine neu hervor gekommene, das Bescheidergebnis abändernde Tatsache. Dass in den Jahren 1999 - 2001 "Entnahmen ... im Rahmen des Zweikontenmodells" statt gefunden haben, ist ein Wiederaufnahmegrund. X. Für den Bw. sind die steuerlichen Auswirkungen des vom bescheiderlassenden Finanzamt verwendeten Wiederaufnahmetatbestandes geringfügig gewesen (vgl. Anfechtungserklärung/Berufung). Über die steuerlichen Auswirkungen der "Entnahmen ... im Rahmen des Zweikontenmodells" ist festzustellen: Als anzuwendende Rechtsfolge hat das bescheiderlassende Finanzamt 50% der vom Bw. erklärten Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Die dadurch verursachten Gewinnänderungen betragen ATS 154.965,00 (1999), ATS 263.634 (2000) und ATS 249.962,00 (2001). Die durch Reisekostenkürzungen, die Festsetzung des Privatanteils/Pkw und die Erlösberichtigung/Verbandmaterial verursachten Gewinnänderungen betragen +/- ATS 20.000,00 p.a. Damit entfallen über 80% der in den Streitjahren insgesamt festgestellten Gewinnänderungen (und über 80% der Mehrergebnisse/Einkommensteuer) auf die Rechtsfolge "nicht als Betriebsausgaben anerkannte Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten". Entfallen über 80% der Mehrergebnisse/Einkommensteuer auf einen bestimmten Wiederaufnahmegrund, sind die steuerlichen Auswirkungen dieses Wiederaufnahmegrundes nicht geringfügig. Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Da die steuerlichen Auswirkungen des Wiederaufnahmetatbestandes "Entnahmen ... im Rahmen des Zweikontenmodells" nicht geringfügig gewesen sind; stellen die auf diesen Wiederaufnahmetatbestand gestützten Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer 1999 - 2001 keinen Ermessensmissbrauch dar. In der Berufungsverhandlung hat der Steuerberater des Bw. eine Aufstellung/Bankkontenentwicklung 1996 vorgelegt, worin die auf den privaten Hausbau entfallen Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten nicht mit den vom Finanzamt geschätzten Prozentsatz (= 50%) sondern mit 41% berechnet werden: Werden die auf den privaten Hausbau entfallen Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten mit 41% berechnet, sind die steuerlichen Auswirkungen des Wiederaufnahmetatbestandes/Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999 - 2001 nicht geringfügig, sodass die auf diesen Wiederaufnahmetatbestand gestützten Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer 1999 - 2001 auch bei einer Neuberechnung der auf den privaten Hausbau entfallen Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten mit 41% keinen Ermessensmissbrauch darstellen. Der 4. Absatz von Tz 24 des Bp-Berichtes enthält zT Tatsachen, die bereits bekannt und deshalb keine Wiederaufnahmegründe sind (bspw. die Höhe der Gewinne ab 1996) und zT neu hervor gekommene Tatsachen, die nicht gegen einen Betriebsausgaben-Abzug sprechen und demzufolge das Bescheidergebnis nicht abändern können (bspw. die in den Kreditverträgen enthaltenen Vereinbarungen): Festzustellen ist, dass der 4. Absatz von Tz 24 des Bp-Berichtes keinen Wiederaufnahmegrund enthält. Im 5. Absatz von Tz 24 des Bp-Berichtes wird eine vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung vertretene Rechtsansicht zitiert. Eine Rechtsansicht ist kein Wiederaufnahmegrund: Festzustellen ist, dass der 5. Absatz von Tz 24 des Bp-Berichtes keinen Wiederaufnahmegrund enthält. Die v.a. Ausführungen zu Tz 24 des Bp-Berichtes zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest: Tz 24 des Bp-Berichtes enthält einen Wiederaufnahmetatbestand/Einkommensteuer 1999, einen Wiederaufnahmetatbestand/Einkommensteuer 2000 und einen Wiederaufnahmetatbestand/Einkommensteuer 2001. Dieser Wiederaufnahmetatbestand ist die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999 - 2001. Die steuerlichen Auswirkungen dieses Wiederaufnahmetatbestandes sind unabhängig davon, ob 50% oder 41% der Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten nicht zum Betriebsausgaben-Abzug zugelassen werden, nicht geringfügig. Die Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer 1999 - 2001 sind daher zulässig gewesen. Das Berufungsbegehren - keine Verfahrenswiederaufnahme/Einkommensteuer in den angefochtenen Jahre durchzuführen - ist daher unabhängig davon, ob 50% oder 41% der Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten nicht zum Betriebsausgaben-Abzug zugelassen werden, abzuweisen. 4. Sachbescheide/Einkommensteuer: Strittig sind die Rechtsfolgen von "Entnahmen ... im Rahmen des Zweikontenmodells" und der Privatanteil/Pkw. 4.1. Zweikontenmodell: Das Finanzamt hat die nicht als Betriebsausgaben absetzbaren Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten geschätzt. Können die nicht als Betriebsausgaben absetzbaren Ausgaben nicht ermittelt oder berechnet werden, sind sie zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO). Aus den im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen ist die korrekte Höhe der als Betriebsausgaben absetzbaren und der nicht als Betriebsausgaben absetzbaren Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten nicht feststellbar, die Abgabebehörde ist daher damals berechtigt gewesen, ihre Höhe zu schätzen. In der Berufungsverhandlung hat der Bw. eine Aufstellung/Bankkontenentwicklung 1996 vorgelegt. Mit der Aufstellung/Bankkontenentwicklung 1996 hat der Bw. nachgewiesen, dass 41% der Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten auf den privaten Hausbau entfallen. Da der Bw. die gesamten Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten in den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 1999 - 2001 angeführt hat, sind die auf den privaten Hausbau entfallenden Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten jetzt berechenbar: Der Unabhängige Finanzsenat ist daher - im Gegensatz zum Finanzamt - nicht berechtigt, die Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten zu schätzen. Der Unabhängige Finanzsenat stellt aus der Aufstellung/Bankkontenentwicklung 1996 und aus den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 1999 - 2001 fest: Die auf den privaten Hausbau entfallenden Zinsen und Geldbeschaffungskosten betragen: ATS 209.071,30 (1999), ATS 216.179,88 (2000) und ATS 204.968,43 (2001). Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: ATS 209.071,30 (1999), ATS 216.179,88 (2000) und ATS 204.968,43 (2001) sind nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Das Berufungsbegehren lt. Anfechtungserklärung/Berufung, die auf den privaten Hausbau entfallenden Zinsen und Geldbeschaffungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist abzuweisen. 4.2. Privatanteil/Pkw: Strittig ist die Höhe des Privatanteils/Pkw: Für das Finanzamt sind 20% Privatanteil/Pkw glaubwürdig; für ein geändertes Fahrverhalten sprechende Gründe werden in Tz 22 nicht angeführt. Lt. Bw. ist der Privatanteil/Pkw mit 10% festzusetzen; für 10% Privatanteil/Pkw soll die in der Berufungsverhandlung vorgelegte Berechnung aus dem Jahr 1996 und der Umstand sprechen, dass die Ärztegemeinschaft auch 10% Privatanteil/Pkw ausgeschieden hat. Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass der Bw. nicht nur die betrieblichen Schulden der Praxisgemeinschaft sondern auch deren Patientenstock übernommen hat und dass sich demzufolge der (das Freizeitverhalten bestimmende) zeitliche Aufwand für die ärztliche Tätigkeit und die Anzahl der Visiten nicht bzw. nur in vernachlässigbarem Ausmaß geändert hat. Ist davon auszugehen, dass sich der zeitliche Aufwand für die ärztliche Tätigkeit und die Anzahl der Visiten nicht bzw. nur in vernachlässigbarem Ausmaß geändert hat, ist eine Erhöhung des Privatanteils/Pkw von 10% auf 20% nicht gerechtfertigt. Dem Berufungsbegehren, den Privatanteil/Pkw mit 10% festzusetzen, ist stattzugeben. 4.3. Bemessungsgrundlagen/Einkünfte aus selbständiger Arbeit: [Grafik] Beilagen: 6 Berechnungsblätter Wien, am 3. August 2006

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Normen und Schlagworte

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0610-W/04
Stammnummer
23578
Gültig
03.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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