Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0610-W/04
Wiederaufnahme, Zweikontenmodell, Privatanteil Pkw
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-W/04vom 03.08.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ärztlichen Praxisgemeinschaft als Betriebsschuld zu werten ist, ist kein
Wiederaufnahmegrund.
Der
"private Hausbau" (Tz 24, 3. Absatz) ist eine Tatsache, die den
Abgabenbehörden vor Erlassung des Erstbescheides/Einkommensteuer 1999 (=
3. Juli 2000), des Erstbescheides/Einkommensteuer 2000 (= 5. Juli
2001) und des Erstbescheides/Einkommensteuer 2001 (= 20. Dezember
2002) nicht bekannt gewesen ist.Der "private Hausbau" ist eine Tatsache,
die der Bw. im 2003 durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren bekannt
gegeben hat: Der "private Hausbau" ist daher eine neu hervor gekommene
Tatsache.Aus der Tatsache "privater
Hausbau" ist jedoch nicht erkennbar, dass 50% der als Betriebsausgaben
geltend gemachten Zinsen und Geldbeschaffungskosten zur Finanzierung dieses
Hausbaus verwendet worden sind: Die neu hervor gekommene Tatsache "privater
Hausbau" ist daher nicht geeignet, das Bescheidergebnis
abzuändern.Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Die
neu hervor gekommene, das Bescheidergebnis nicht abändernde, Tatsache
"privater Hausbau" ist kein Wiederaufnahmegrund.
Die
"Kreditaufstockung" (Tz 24, 3. Absatz) ist eine, aus der sich
ändernden Höhe der, in den Einkommensteuererklärungen als
Betriebsausgaben geltend gemachten, Zinsen und Geldbeschaffungskosten
erkennbare, Tatsache: Die Kreditaufstockung ist daher eine bereits bekannte und
keine neu hervor gekommene Tatsache.Der Unabhängige Finanzsenat
stellt fest:Die nicht neu hervor gekommene Tatsache "Kreditaufstockung"
ist kein Wiederaufnahmegrund.
Die
Höhe der betrieblichen Investitionen des Jahres 1996 (Tz 24,
3. Absatz) ist eine aus dem Anlageverzeichnis 1996 feststellbare
Tatsache.
Das
Anlageverzeichnis 1996 hat der Bw. mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1996
vorgelegt: Das Anlageverzeichnis 1996 ist daher kein neu hervor gekommenes
Beweismittel; die Höhe der betrieblichen Investitionen des Jahres 1996
keine neu hervor gekommene Tatsache.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Die nicht neu hervor gekommene
Tatsache "Höhe der betrieblichen Investitionen des Jahres 1996" und das
nicht neu hervor gekommene Beweismittel "Anlageverzeichnis 1996" sind keine
Wiederaufnahmegründe.
Das
Konto/Honorareingänge 1996 (Tz 24, 3. Absatz) ist eine
Privaturkunde; Privaturkunden sind Beweismittel.
Das
Konto/Honorareingänge ist ein Beweismittel, das den Abgabenbehörden
vor Erlassung des Erstbescheides/Einkommensteuer 1999 (=
3. Juli 2000), des Erstbescheides/Einkommensteuer 2000 (= 5. Juli
2001) und des Erstbescheides/Einkommensteuer 2001 (= 20. Dezember
2002) nicht bekannt gewesen ist.
Das
Beweismittel "Konto/Honorareingänge 1996" wäre ein neu hervor
gekommenes Beweismittel, wenn der Bw. dieses Konto vor Erlassung der
Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer vorgelegt hätte.
Aus
dem Ab/Bp. ist festzustellen: Im Betriebsprüfungsverfahren hat der Bw. das
Konto/Honorareingänge 1996 nicht vorgelegt. Das Konto/Honorareingänge
1996 ist daher kein neu hervor
gekommenes Beweismittel.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Als nicht neu hervor
gekommenes Beweismittel ist dieses Konto kein Wiederaufnahmegrund.
"Entnahmen
... im Rahmen des Zweikontenmodells" (Tz 24, 3. Absatz):
Bei
den "Entnahmen ... im Rahmen des
Zweikontenmodells" ist von folgender Sach-, Beweis- und Rechtslage
auszugehen:
Die
Anwendung des "Zweikontenmodells" zur
Finanzierung des privaten Hausbaus hat der Steuerberater des Bw. im
Betriebsprüfungsverfahren nicht bestritten; diese Aussage ist in der
Berufungsverhandlung nicht widerrufen worden: Dass 1996
"Entnahmen ... im Rahmen des
Zweikontenmodells" zur Finanzierung des privaten Hausbaus stattgefunden
haben, ist daher eine als Entscheidungsgrundlage verwendbare Tatsache.
Der
Bw. bestreitet, dass die Anwendung des Zweikontenmodells neu hervor gekommen
ist.
Nach
ständige VwGH-Rechtsprechung ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und
Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass
es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren
der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in
diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und
Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO idgF bezieht sich damit
auf den aus den Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen sich ergebenden
Wissensstand im jeweiligen Veranlagungsjahr (Ritz, Bundesabgabenordnung:
Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 303, Tz 10, und die do.
zit. Judikate).
In
der ggstl. Berufungssache sind die Einkommensteuerverfahren 1999 - 2001 wieder
aufgenommen worden.
"Aus
der Sicht des jeweiligen Verfahrens" iSd vorzit. VwGH-Rechtsprechung
bedeutet idF:
Aus
der Sicht des Einkommensteuerverfahrens 1999 ist die Anwendung des
Zweikontenmodells eine neu hervor gekommene Tatsache, wenn der Bw. dessen
Anwendung weder in der Einkommensteuererklärung 1999, noch in den Beilagen
zur Einkommensteuererklärung 1999 und/oder in auf das
Einkommensteuerverfahren 1999 sich beziehenden, vor Erlassung des
Einkommensteuererstbescheides 1999 eingebrachten, Eingaben bekannt gegeben hat
und dessen Anwendung im Jahr 1999 geeignet ist, das Bescheidergebnis
abzuändern.
Aus
der Sicht des Einkommensteuerverfahrens 2000 ist die Anwendung des
Zweikontenmodells eine neu hervor gekommene Tatsache, wenn der Bw. dessen
Anwendung weder in der Einkommensteuererklärung 2000, noch in den Beilagen
zur Einkommensteuererklärung 2000 und/oder in auf das
Einkommensteuerverfahren 2000 sich beziehenden, vor Erlassung des
Einkommensteuererstbescheides 2000 eingebrachten, Eingaben bekannt gegeben hat
und dessen Anwendung im Jahr 2000 geeignet ist, das Bescheidergebnis
abzuändern.
Aus
der Sicht des Einkommensteuerverfahrens 2001 ist die Anwendung des
Zweikontenmodells eine neu hervor gekommene Tatsache, wenn der Bw. dessen
Anwendung weder in der Einkommensteuererklärung 2001, noch in den Beilagen
zur Einkommensteuererklärung 2001 und/oder in auf das
Einkommensteuerverfahren 2001 sich beziehenden, vor Erlassung des
Einkommensteuererstbescheides 2001 eingebrachten, Eingaben bekannt gegeben hat
und dessen Anwendung im Jahr 2001 geeignet ist, das Bescheidergebnis
abzuändern.
Ob
die Anwendung des Zweikontenmodells im Sinne des v.a. Rechtsprechung neu hervor
gekommen ist oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweisführung zu
beantwortende Sachfrage. Diese Sachfrage ist nach dem Gesamtbild aller für
und aller gegen ein "Neuhervorkommen"
sprechenden Indizien zu beantworten.
Der
Unabhängige Finanzsenat hatte deshalb zu prüfen, ob nach der ggstl
Sach-, Beweis- und Rechtslage die Anwendung des Zweikontenmodells eine vor
Erlassung der Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 bereits bekannte oder
eine nach deren Erlassung neu hervor gekommene Tatsache ist.
Über
den Streitpunkt neu hervor gekommene oder bereits bekannte Tatsache/Anwendung
des Zweikontenmodell ist festzustellen:
I.
Für
den Bw. ist die Anwendung des
Zweikontenmodellsbei der
Veranlagung/Einkommensteuer 1996 hervor gekommen (vgl.
Niederschrift/Berufungsverhandlung).
Über
die Veranlagung/Einkommensteuer 1996 ist festzustellen: Das
Einkommensteuerverfahren 1996 ist nicht wieder aufgenommen worden.
Nach
der auf Seite 24 unten und Seite 25 der Berufungsentscheidung zitierten
VwGH-Rechtsprechung ist das Neuhervorkommen einer Tatsache aus der Sicht des
wieder aufgenommenen Verfahrens zu beurteilen.
Das
Neuhervorkommen der Tatsache/Anwendung des Zweikontenmodells ist daher nicht aus
der Sicht des Einkommensteuerverfahren 1996 zu beurteilen.
II.
Für
den Bw. ist die Anwendung des Zweikontenmodells deshalb bei der
Veranlagung/Einkommensteuer 1996 hervor gekommen, weil diese Veranlagung kein
"Soforteingabefall" sondern ein
"Überprüfungsfall" gewesen
sei (vgl. Niederschrift/Berufungsverhandlung):
Richtig
ist, dass die Einkommensteuererklärung 1996 ein sog.
"Überprüfungsfall" gewesen ist.
Bei
den sog. "Überprüfungsfällen" ist das Formular "Verf 70" -
"Unzulässigkeit bei Soforteingabefällen" auszufüllen. In diesem
Formular werden unter Pkt. A. 1 - 15 bestimmte Unzulässigkeitsgründe
angeführt; ein Sachbearbeiter hat den/die auf die zu überprüfende
Steuererklärung zutreffenden/zutreffende
Unzulässigkeitsgrund/Unzulässigkeitsgründe anzukreuzen. Unter
Pkt. B - Überprüfungsfelder - werden 18 Kennzahlen
angeführt; ein Sachbearbeiter hat dort die zu überprüfende/n
Kennzahl/en anzukreuzen.
IdF
ist die Unzulässigkeit der Soforteingabe von Daten aus der
Einkommensteuererklärung 1996 Überprüfungsgegenstand gewesen; im
Formular "Verf 70" ist nur Pkt. A.5. angekreuzt.
Pkt.
A.5. lautet: "In den Textangaben oder
Vorspalten zu nächststehend angeführten Kennzahlen sind Angaben
erfolgt, jedoch in der diesbezüglichen Hauptspalte (Kennzahl) fehlen
ziffernmäßige Angaben, und diese Werte sind aus den Beilagen
(Lohnzettel, Bilanz usw.) nicht zu entnehmen"; die do. Eintragung lautet:
"Summe 4a-c?".
In
der Einkommensteuererklärung 1996 werden mit
"4a",
"4b" und
"4c" auf die Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit sich beziehende Spalten bezeichnet.
Aus
der Einkommensteuererklärung 1996 ist iVm dem Formular "Verf 70"
festzustellen: Die Soforteingabe der Einkommensteuererklärung 1996 ist
wegen fehlender ziffernmäßiger Angaben unzulässig gewesen, die
iZm den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 1996
stehen.
Die
Anwendung eines Zweikontenmodells im Jahr 1996 ist bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ausgeschlossen: Aus dem Fehlen von
ziffernmäßigen Angaben bei den Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit ist daher nicht zwingend auf dessen Anwendung zu
schließen.
Die
Überprüfung einer Steuererklärung bei "Unzulässigkeit von
Soforteingabefällen" hat sich auf die im Formular "Verf 70"
angeführten Soforteingabehindernisse zu beschränken:
Da
die Anwendung des Zweikontenmodells im Jahr 1996 kein im "Verf 70"
angeführtes Soforteingabehindernis gewesen ist, ist seine Anwendung bei der
Beseitigung des Soforteingabehindernisses "A.5." nicht hervor gekommen.
Ist
die Anwendung des Zweikontenmodells im Jahr 1996 nicht hervor gekommen, sind
auch keine Indizien dafür vorhanden, dass der Bw. das Zweikontenmodell in
den wieder aufgenommenen Einkommensteuerverfahren 1999, 2000 und 2001 angewendet
hat.
Die
Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen
Einkommensteuerverfahren 1999, 2000 und 2001 ist daher nicht bei der Beseitigung
des Soforteingabehindernisses "A.5." hervor gekommen.
III.
Der
Steuerberater hat ausgesagt, er habe die Anwendung des Zweikontenmodells mit dem
die Einkommensteuererklärung 1996 überprüfenden Finanzbeamten
diskutiert (vgl. Niederschrift/Berufungsverhandlung).
Aus
dem Einkommensteuerakt 1996 ist festzustellen, dass sich darin kein, auf diese
Diskussion sich beziehender, Aktenvermerk befindet.
Der
Steuerberater vermutet, dass ein Aktenvermerk damals nicht angefertigt worden
ist, weil im Jahr 1996 nach dem Stand der Rechtsprechung zum
"Zwei- oder Mehrkontenmodell" kein
Fremdfinanzierungskostenanteil auszuscheiden war (vgl.
Niederschrift/Berufungsverhandlung).
Wird
eine Tatsache bekannt, die keine Rechtsfolgen auslöst, ist das Verfassen
eines Aktenvermerkes über diese Tatsache nicht erforderlich; deshalb ist
davon auszugehen, dass bei Bekanntwerden von rechtsfolgenlosen Tatsachen kein
Aktenvermerk angefertigt wird.
Der
fehlende Aktenvermerk ist daher kein Beweis dafür, dass die Anwendung des
Zweikontenmodells damals nicht Diskussionsgegenstand gewesen ist.
Nach
der ggstl Sach- und Beweislage ist die Anwendung des Zweikontenmodells in den
wieder aufgenommenen Jahren 1999 - 2001 dennoch nicht hervor gekommen:
Eine
bei Überprüfung der Einkommensteuererklärung 1996 stattfindende
Diskussion muss vor dem 10. November 1997 stattgefunden haben, weil diese
Überprüfung mit der Anweisung vom 10. November 1997, die Bescheiddaten
lt. Einkommensteuererklärung 1996 einzugeben, beendet worden ist.
Aus
der Sicht des 2. Halbjahres 1997 ist die Anwendung des Zweikontenmodells in den
wieder aufgenommenen Jahren 1999 - 2001 eine im Planungsstadium sich befindende
Maßnahme gewesen. Bei einer im Planungsstadium sich befindenden
Maßnahme ist die Verwirklichung ungewiss; deshalb kann eine im
Planungsstadium sich befindende Maßnahme nicht als "Tatsache" hervor
kommen.
IV.
Die
Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren 1999, 2000
und 2001 ist aus dem Einkommensteuerakt 1996 nicht erkennbar gewesen:
Verhandlungsleiterin
und Steuerberater haben während der Berufungsverhandlung in den
Einkommensteuerakt 1996 Einsicht genommen und haben bei dieser Einsichtnahme
festgestellt, dass die Anwendung des Zweikontenmodells im nicht wieder
aufgenommenen Jahr 1996 nicht erwähnt wird.
Festzustellen
ist: Die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren
1999, 2000 und 2001 ist im Einkommensteuerverfahren 1996 nicht hervor
gekommen.
V.
Für
den Bw. ist die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen
Jahren 1999, 2000 und 2001 nicht neu hervor gekommen, weil 1.) die
Kreditausweitung ohne entsprechende Gegenwerte für betriebliche
Investitionen im Jahr 1996 statt gefunden habe und damals offen gelegt worden
sei und 2.) sämtliche Investitionen und sämtliche
Bankverbindlichkeiten in den jährlichen Steuererklärungen offen gelegt
worden seien (vgl. Anfechtungserklärung/Berufung).
Gemäß
§ 119 Abs 1 BAO idgF hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und
Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen. Ein Sachverhalt ist vollständig
offen gelegt, wenn der Abgabepflichtige alle für die
ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen
Sachverhaltselemente bekannt gibt.
IdF
sind die Kredite für den Kreditzweck "laufende Erfordernisse" aufgenommen
worden. Werden Kredite für "laufende Erfordernisse" aufgenommen, könne
diese Kredite auch zur Finanzierung von Betriebsausgaben verwendet werden: Aus
dem Umfang der betrieblichen Investitionen, der Bankverbindlichkeiten und der
Kredithöhe ist daher nur erkennbar, dass der Kreditrahmen nicht zur
Gänze zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet worden
ist.
Nach
dieser Sachlage ist aus dem Umstand, dass der Bw. den Betriebskredit zT und
nicht zur Gänze zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet
hat, nicht zwingend zu schließen, dass
"Entnahmen ... im Rahmen des
Zweikontenmodells" statt gefunden haben.
Die
Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren 1999, 2000
und 2001 ist daher nur dann vollständig offen gelegt, wenn seine Anwendung
in den Einkommensteuererklärungen 1999, 2000 und 2001, den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen 1999, 2000 und 2001 oder in den vor Erlassung
der Erstbescheide/Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 eingebrachten, Eingaben
bekannt gegeben wird.
Da
eine Bekanntgabe in den v.a. Schriftstücken nicht erfolgt ist, ist die
Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen Jahren 1999, 2000
und 2001 nicht offen gelegt worden und ist demzufolge auch nicht hervor
gekommen.
VI.
Das
Missverhältnis Investitionen - Bankschulden, das
"bei dieser Überprüfung hätte
auffallen müssen" (Steuerberater in der Berufungsverhandlung), ist
kein für die Anwendung des Zweikontenmodells sprechendes Indiz:
Nach
ständiger Rechtsprechung (VwGH 27.1.1998, 94/14/0017 u.a.) dürfen die
Abgabenbehörden nicht prüfen, ob eine Ausgabe angemessen,
wirtschaftlich sinnvoll, zweckmäßig oder notwendig gewesen ist.
Deshalb dürfen die Abgabenbehörden die vom Betriebsinhaber
gewählte Finanzierung eines Betriebes nicht nach den Kriterien
Angemessenheit, wirtschaftliche Sinnhaftigkeit, Zweckmäßigkeit und
Notwendigkeit prüfen.
Steht
es einem Betriebsinhaber frei, ob er seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln
ausstattet, ist aus einem Missverhältnis Investitionen - Bankschulden nicht
zwingend auf die Anwendung des Zweikontenmodells in den wieder aufgenommenen
Jahren 1999, 2000 und 2001 zu schließen.
VII.
In
der Berufungsverhandlung hat der Steuerberater des Bw. vorgebracht, er habe
vierzehn Tage vor Prüfungsbeginn (= ab 12. August 2003) gewusst, dass die
Anwendung des Zweikontenmodells ein Prüfungsschwerpunkt sein werde:
Die
Prüfungsschwerpunkte in einem Betriebsprüfungsverfahren werden nach
Erteilung eines Prüfungsauftrages festgelegt. IdF ist der
Prüfungsauftrag am 20. August 2003 erteilt worden: Die
Prüfungsschwerpunkte können deshalb nur nach dem 20. August 2003
festgelegt worden sein.
Ihre
Prüfungsschwerpunkte hat die Betriebsprüferin in einem Aktenvermerk
protokolliert. Nach diesem Aktenvermerk sind die Kreditkosten und die
betrieblichen Investitionen ein Prüfungsschwerpunkt gewesen. Dass die
Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ein
Prüfungsschwerpunkt ist, hat die Betriebsprüferin in diesem
Aktenvermerk nicht protokolliert.
Nach
dieser Sach- und Beweislage ist davon auszugehen, dass die Anwendung des
Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000 und 2001 den Abgabenbehörden vor
Prüfungsbeginn nicht bekannt gewesen ist.
Aber
auch im Falle, dass die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000
und 2001 den Abgabenbehörden vierzehn Tage vor Prüfungsbeginn bekannt
gewesen wäre, ist seine Anwendung nicht vor Erlassung der
Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 hervor gekommen:
In
der ggstl. Berufungssache sind der Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 am
3. Juli 2000, 5. Juli 2001 bzw. 20. Dezember 2002 erlassen
worden. Es ist daher schon wegen der fehlenden zeitlichen Nähe zum 12.
August 2003 auszuschließen, dass die Abgabenbehörde bei Erlassung der
Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 Kenntnis von der Anwendung des
Zweikontenmodells haben musste, wenn sie von der Anwendung des Zweikontenmodells
ab 12. August 2003 Kenntnis hatte.
VIII.
Die
Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ist eine im
Betriebsprüfungsverfahren hervor gekommene Tatsache:
Im
Arbeitbogen der Betriebsprüfung befindet sich folgender Aktenvermerk
"... StBer bestreitet nicht, dass es sich um
ein Zweikontenmodell handelt. Es handelt sich um ein 'altes' (vor 1997)
gebildetes Modell, das seiner Ansicht nach die Abzugsfähigkeit auch in den
Folgejahren nicht verliert". Dieser Aktenvermerk ist mit
24. September 2003 datiert.
Aus
dem Ab/Bp. ist festzustellen: Die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren
1999, 2000 und 2001 wird zum ersten Mal in diesem Aktenvermerk
erwähnt.
Dass
"Entnahmen ... im Rahmen des
Zweikontenmodells" stattgefunden haben, ist daher eine, den
Abgabenbehörden am 24. September 2003 bekannt gegebene Tatsache.
Da
die Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 vor dem 24. September 2003
erlassen worden sind, ist die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren
1999, 2000 und 2001 eine neu hervor gekommene Tatsache.
IX.
Die
Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ist eine neu
hervor gekommene Tatsache, die die Bescheidergebnisse der
Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001 abändert:
Mit
den Erstbescheiden/Einkommensteuer 1999 - 2001 sind die auf die
"Entnahmen ... im Rahmen des
Zweikontenmodells" entfallenden Zinsen und Geldbeschaffungskosten als
Betriebsausgaben anerkannt worden.
Betriebsausgaben
im Sinne des § 4 Abs 4 EStG 1988 sind die beruflich oder betrieblich
veranlassten Ausgaben und Aufwendungen.
Kreditzinsen
und Geldbeschaffungskosten sind Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4
EStG 1988, wenn sie durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit
veranlasst sind.
Kreditzinsen
und Geldbeschaffungskosten sind das Entgelt für die Überlassung von
Fremdkapital: Werden die aufgenommenen Fremdmittel für Betriebszwecke
verwendet, sind die Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten Betriebsausgaben;
werden die aufgenommenen Fremdmittel zur Finanzierung von Privatausgaben
verwendet, sind die Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten
Privatausgaben.
Nach
den zum Zweikonten- und dem Mehrkontenmodell ergangenen VwGH-Erkenntnissen (VwGH
27.1.1998, 94/14/0017, VwGH 10.9.1998, 93/15/0051 und Folgejudikate) ist das
Veranlassungsprinzip im Sinne des § 4 Abs 4 EStG 1988 auch auf die
Ausgaben, die auf im Rahmen des Zwei- oder Mehrkontenmodells getätigte
Entnahmen entfallen, anzuwenden. Ausgaben, die auf im Rahmen des Zwei- oder
Mehrkontenmodells getätigte Entnahmen entfallen, sind daher keine
Betriebsausgaben.
Die
auf Entnahmen zur Finanzierung des privaten Hausbaus entfallenden, dennoch in
den Erstbescheiden/Einkommensteuer 1999 - 2001 zum Betriebsausgaben-Abzug
zugelassenen, Zinsen und Geldbeschaffungskosten sind nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen; dadurch ändern sich die Bescheidergebnisse der
Erstbescheide/Einkommensteuer 1999 - 2001.
Im
Betriebsprüfungsverfahren hat der Steuerberater des Bw. eingewendet, das
vom Bw. verwendete Zweikontenmodell sei ein
"altes" Zweikontenmodell gewesen auf
das die vorzit. VwGH-Erkenntnisse nicht anwendbar seien:
Mit
diesem Vorbringen hat sich der Bw. offenbar auf § 307 Abs. 2 BAO (idF vor
dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz [AbgRmRefG], BGBl I, 2002/97)
berufen, wonach eine - für die Partei mit steuerlichen Nachteilen
verbundene - geänderte Rechtsauslegung, die sich u.a. auf ein
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützt, einer
Verfahrenswiederaufnahme entgegen steht.
§
307 Abs 2 BAO (idF vor dem AbgRmRefG) ist aber mit BGBl I 2002/97 ab 26.6.2002
aufgehoben worden und ist schon aus diesem Grund in der ggstl. Berufungssache
nicht (mehr) anwendbar.
§
307 Abs 2 BAO (idF vor dem AbgRmRefG) wäre auch ohne Aufhebung nicht
anwendbar gewesen, weil der VwGH bereits im Erkenntnis VwGH 20.11.1996,
89/13/0259, aber auch in früheren Erkenntnissen (bspw. VwGH 16.11.1993,
89/14/0158) zur Betriebsausgabeneigenschaft von Kreditzinsen ausgesprochen hat,
dass diese nur dann als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, wenn der
fremdfinanzierte Aufwand der betrieblichen Sphäre zuzurechnen ist, was
für jeden einzelnen Aufwand getrennt zu prüfen ist.
In
den zum Zwei- und Mehrkontenmodell ergangenen Erkenntnissen ist der VwGH von
dieser Rechtssprechung nicht abgewichen (vgl. bspw. die Ableitung der
Beurteilung von Zwei- und Mehrkontenmodellen aus der bisherigen Judikatur in
VwGH 27.1.1998, 94/14/0017).
§
307 Abs. 2 BAO (idF vor dem AbgRmRefG) ist somit schon wegen einer nicht
geänderten ständigen VwGH-Rechtsprechung der Verfahrenswiederaufnahme
nicht entgegen gestanden.
Pkt.
I. - IX. zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest:
Dass
in den Jahren 1999 - 2001 "Entnahmen ... im
Rahmen des Zweikontenmodells" statt gefunden haben, ist eine neu hervor
gekommene, das Bescheidergebnis abändernde Tatsache.
Dass
in den Jahren 1999 - 2001 "Entnahmen ... im
Rahmen des Zweikontenmodells" statt gefunden haben, ist ein
Wiederaufnahmegrund.
X.
Für
den Bw. sind die steuerlichen Auswirkungen des vom bescheiderlassenden Finanzamt
verwendeten Wiederaufnahmetatbestandes geringfügig gewesen (vgl.
Anfechtungserklärung/Berufung).
Über
die steuerlichen Auswirkungen der "Entnahmen
... im Rahmen des Zweikontenmodells" ist festzustellen:
Als
anzuwendende Rechtsfolge hat das bescheiderlassende Finanzamt 50% der vom Bw.
erklärten Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten nicht als
Betriebsausgaben anerkannt. Die dadurch verursachten Gewinnänderungen
betragen ATS 154.965,00 (1999), ATS 263.634 (2000) und
ATS 249.962,00 (2001). Die durch Reisekostenkürzungen, die Festsetzung
des Privatanteils/Pkw und die Erlösberichtigung/Verbandmaterial
verursachten Gewinnänderungen betragen +/- ATS 20.000,00 p.a.
Damit
entfallen über 80% der in den Streitjahren insgesamt festgestellten
Gewinnänderungen (und über 80% der Mehrergebnisse/Einkommensteuer) auf
die Rechtsfolge "nicht als Betriebsausgaben
anerkannte Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten".
Entfallen
über 80% der Mehrergebnisse/Einkommensteuer auf einen bestimmten
Wiederaufnahmegrund, sind die steuerlichen Auswirkungen dieses
Wiederaufnahmegrundes nicht geringfügig.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest:
Da
die steuerlichen Auswirkungen des Wiederaufnahmetatbestandes
"Entnahmen ... im Rahmen des
Zweikontenmodells" nicht geringfügig gewesen sind; stellen die auf
diesen Wiederaufnahmetatbestand gestützten
Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer 1999 - 2001 keinen
Ermessensmissbrauch dar.
In
der Berufungsverhandlung hat der Steuerberater des Bw. eine
Aufstellung/Bankkontenentwicklung 1996 vorgelegt, worin die auf den privaten
Hausbau entfallen Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten nicht mit den vom
Finanzamt geschätzten Prozentsatz (= 50%) sondern mit 41% berechnet
werden:
Werden
die auf den privaten Hausbau entfallen Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten
mit 41% berechnet, sind die steuerlichen Auswirkungen des
Wiederaufnahmetatbestandes/Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren
1999 - 2001 nicht geringfügig, sodass die auf diesen
Wiederaufnahmetatbestand gestützten
Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer 1999 - 2001 auch bei einer
Neuberechnung der auf den privaten Hausbau entfallen Kreditzinsen und
Geldbeschaffungskosten mit 41% keinen Ermessensmissbrauch darstellen.
Der
4. Absatz von Tz 24 des Bp-Berichtes enthält zT Tatsachen, die bereits
bekannt und deshalb keine Wiederaufnahmegründe sind (bspw. die Höhe
der Gewinne ab 1996) und zT neu hervor gekommene Tatsachen, die nicht gegen
einen Betriebsausgaben-Abzug sprechen und demzufolge das Bescheidergebnis nicht
abändern können (bspw. die in den Kreditverträgen enthaltenen
Vereinbarungen): Festzustellen ist, dass der 4. Absatz von Tz 24 des
Bp-Berichtes keinen Wiederaufnahmegrund enthält.
Im
5. Absatz von Tz 24 des Bp-Berichtes wird eine vom Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtssprechung vertretene Rechtsansicht zitiert. Eine
Rechtsansicht ist kein Wiederaufnahmegrund: Festzustellen ist, dass der 5.
Absatz von Tz 24 des Bp-Berichtes keinen Wiederaufnahmegrund
enthält.
Die v.a.
Ausführungen zu Tz 24 des Bp-Berichtes zusammenfassend stellt der
Unabhängige Finanzsenat fest:
Tz 24 des
Bp-Berichtes enthält einen Wiederaufnahmetatbestand/Einkommensteuer 1999,
einen Wiederaufnahmetatbestand/Einkommensteuer 2000 und einen
Wiederaufnahmetatbestand/Einkommensteuer 2001.
Dieser
Wiederaufnahmetatbestand ist die Anwendung des Zweikontenmodells in den Jahren
1999 - 2001.
Die
steuerlichen Auswirkungen dieses Wiederaufnahmetatbestandes sind unabhängig
davon, ob 50% oder 41% der Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten nicht zum
Betriebsausgaben-Abzug zugelassen werden, nicht geringfügig.
Die
Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer 1999 - 2001 sind daher zulässig
gewesen.
Das
Berufungsbegehren - keine Verfahrenswiederaufnahme/Einkommensteuer in den
angefochtenen Jahre durchzuführen - ist daher unabhängig davon,
ob 50% oder 41% der Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten nicht zum
Betriebsausgaben-Abzug zugelassen werden, abzuweisen.
4.
Sachbescheide/Einkommensteuer:
Strittig sind
die Rechtsfolgen von "Entnahmen ... im Rahmen
des Zweikontenmodells" und der Privatanteil/Pkw.
4.1.
Zweikontenmodell:
Das Finanzamt
hat die nicht als Betriebsausgaben absetzbaren Kreditzinsen und
Geldbeschaffungskosten geschätzt.
Können die
nicht als Betriebsausgaben absetzbaren Ausgaben nicht ermittelt oder berechnet
werden, sind sie zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO).
Aus den im
Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen ist die korrekte Höhe
der als Betriebsausgaben absetzbaren und der nicht als Betriebsausgaben
absetzbaren Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten nicht feststellbar, die
Abgabebehörde ist daher damals berechtigt gewesen, ihre Höhe zu
schätzen.
In der
Berufungsverhandlung hat der Bw. eine Aufstellung/Bankkontenentwicklung 1996
vorgelegt. Mit der Aufstellung/Bankkontenentwicklung 1996 hat der Bw.
nachgewiesen, dass 41% der Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten auf den
privaten Hausbau entfallen.
Da der Bw. die
gesamten Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten in den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen 1999 - 2001 angeführt hat, sind die auf den
privaten Hausbau entfallenden Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten jetzt
berechenbar: Der Unabhängige Finanzsenat ist daher - im Gegensatz zum
Finanzamt - nicht berechtigt, die Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten zu
schätzen.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt aus der Aufstellung/Bankkontenentwicklung
1996 und aus den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 1999 - 2001
fest:
Die auf den
privaten Hausbau entfallenden Zinsen und Geldbeschaffungskosten betragen:
ATS 209.071,30
(1999), ATS 216.179,88 (2000) und ATS 204.968,43 (2001).
Der
Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
ATS 209.071,30
(1999), ATS 216.179,88 (2000) und ATS 204.968,43 (2001) sind nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Das
Berufungsbegehren lt. Anfechtungserklärung/Berufung, die auf den privaten
Hausbau entfallenden Zinsen und Geldbeschaffungskosten als Betriebsausgaben
anzuerkennen, ist abzuweisen.
4.2.
Privatanteil/Pkw:
Strittig ist
die Höhe des Privatanteils/Pkw:
Für das
Finanzamt sind 20% Privatanteil/Pkw glaubwürdig; für ein
geändertes Fahrverhalten sprechende Gründe werden in Tz 22 nicht
angeführt.
Lt. Bw. ist der
Privatanteil/Pkw mit 10% festzusetzen; für 10% Privatanteil/Pkw soll die in
der Berufungsverhandlung vorgelegte Berechnung aus dem Jahr 1996 und der Umstand
sprechen, dass die Ärztegemeinschaft auch 10% Privatanteil/Pkw
ausgeschieden hat.
Der
Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass der Bw. nicht nur die
betrieblichen Schulden der Praxisgemeinschaft sondern auch deren Patientenstock
übernommen hat und dass sich demzufolge der (das Freizeitverhalten
bestimmende) zeitliche Aufwand für die ärztliche Tätigkeit und
die Anzahl der Visiten nicht bzw. nur in vernachlässigbarem Ausmaß
geändert hat.
Ist davon
auszugehen, dass sich der zeitliche Aufwand für die ärztliche
Tätigkeit und die Anzahl der Visiten nicht bzw. nur in
vernachlässigbarem Ausmaß geändert hat, ist eine Erhöhung
des Privatanteils/Pkw von 10% auf 20% nicht gerechtfertigt.
Dem
Berufungsbegehren, den Privatanteil/Pkw mit 10% festzusetzen, ist
stattzugeben.
4.3.
Bemessungsgrundlagen/Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
[Grafik]
Beilagen:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 3.
August 2006
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-W/04
- Stammnummer
- 23578
- Gültig
- 03.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF