Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0283-L/07
Keine Legitimation zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, wenn keine zulässige Berufung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-L/07vom 02.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AGmbH i. L., vertreten durch FR, vom
29. November 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
XYZ vom 17. November 2006 betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Die
Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2006 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 14. November 1990
wurde die AGmbH mit Sitz in B gegründet. Mit Beschluss des Landesgerichtes
R vom 14. November 2002 wurde über das Vermögen der A GmbH
das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes R vom
16. Dezember 2004 wurde der Konkurs aufgehoben. Mit Beschluss des
Landesgerichtes R vom 31. März 2008 wurde die Firma
gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
Am 24. Juli 2006 erließ die
Abgabenbehörde erster Instanz einen Umsatzsteuerbescheid für das
Veranlagungsjahr 2004 an die Firma A GmbH i. L., zu Handen Fr.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2006 brachte Herr
Fr gegen diesen Umsatzsteuerbescheid 2004 das Rechtsmittel der Berufung ein:
"Ich lege Berufung ein gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 über die
Abgaben von 1.600,00 €. Zum vorhergegangenen Sachverhalt: Ich
führte den Betrieb A GmbH als Geschäftsführer und meldete im
Dezember 2002 Konkurs an. Ab diesem Zeitpunkt war ich nicht mehr befugt
irgendeine Handlung, die die Firma betrifft durchzuführen.
Bevollmächtigter war Masseverwalter Dr. M aus x. Aus diesen Gründen
ist es mir unerklärlich, warum ich plötzlich Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer zahlen sollte, zumal ich aus meiner Tätigkeit bei
der Firma W nur das Existenzminimum erhalte, weil ich als ehemaliger
Geschäftsführer einen großen Schuldenberg übernehmen
musste. In der Hoffnung auf positive Erledigung zeichne ich mit freundlichen
Grüßen." Der Schriftsatz war mit "RF" unterzeichnet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. November 2006 an die AGmbH wurde der Bescheid vom
24. Juli 2006 geändert und die Umsatzsteuer 2004 mit
5.181,42 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 brachte die
AGmbH, vertreten durch Fr, Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004
ein: "Ich beziehe mich auf Ihren Umsatzsteuerbescheid 2004 vom
17. November 2006 und teilen Ihnen hiezu Folgendes mit: Wie schon bei
meiner ersten Berufung am 25. August d. J. wiederhole ich, dass ich unter
der Firma AGmbH seit Dezember 2002 keine Geschäfte mehr getätigt
habe (weder Einkauf, noch Verkauf). Da der gesamte Betrieb 2004 vom
Masseverwalter verkauft wurde und dieser auch die Mehrwertsteuer aus diesem
Verkauf einbehalten hat, muss dies auch an Sie abführen bzw. hätte er
dies bereits beim Verkauf 2004 abführen müssen. Ich ersuche Sie
nochmals, wie schon am 25. August 2006, die vorgeschriebene
Umsatzsteuer vom Masseverwalter einzufordern. Ich hoffe auf positive
Erledigung."
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 276 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
ist die Abgabenbehörde erster Instanz berechtigt, über eine Berufung,
die nicht mittels Formalerledigung zu erledigen ist, mit
Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung setzt somit eine rechtzeitige und zulässige
Berufung voraus, andernfalls besteht keine Befugnis der Abgabenbehörde
erster Instanz einen von ihr erlassenen Bescheid mit Berufungsvorentscheidung
abzuändern.
Die Firma A GmbH hat gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 24. Juli 2006 nicht berufen. Das
Finanzamt hat das Anbringen des Fr vom 22. August 2006 als Berufung
der A GmbH i. L. gewertet. Zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für
das Veranlagungsjahr 2004 vom 24. Juli 2006 war jedoch nur die
GmbH selbst und nicht Fr berechtigt, auch wenn ihm der angefochtene Bescheid -
offenbar in seiner Eigenschaft als Liquidator der GmbH - zuzustellen war. Die
von Fr im eigenen Namen und nicht als Vertreter der GmbH erhobene Berufung war
zurückzuweisen (vgl. RV/1232-L/08). Mangels Vorliegen einer Berufung der A
GmbH bestand keinesfalls die Berechtigung des Finanzamtes zur Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2004. Diese
würde nämlich das Vorliegen einer zulässigen und rechtzeitigen
Berufung voraussetzen. Eine derartige Berufung lag jedoch nicht vor, da
Steuersubjekt die A GmbH i.L. war. Mangels Aktivlegitimation war Ferdinand
Reiter nicht befugt, gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 das Rechtsmittel der
Berufung einzubringen. Damit ergibt sich, dass das Finanzamt sachlich nicht
zuständig war, mittels Berufungsvorentscheidung über die
Umsatzsteuerfestsetzung für 2004 zu entscheiden. Die
Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2006 ist somit ein Bescheid,
der neuerlich in einer bereits entschiedenen Sache ergangen ist. Derartige
Bescheide sind unzulässig und anfechtbar, wenn die Behörde wie im
gegenständlichen Fall ohne ausdrückliche Ermächtigung in die
Rechtskraft eines Bescheides eingreift.
Gegenstand des anhängigen Verfahrens beim
Unabhängigen Finanzsenat ist der Vorlageantrag der AGmbH i. L. vom
29. November 2006. Darin wird die Berufungsvorentscheidung vom
17. November 2006 angefochten. Der Spruch der Berufungsentscheidung
kann sich daher nur auf die Rechtmäßigkeit der
Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2006 beziehen, da der
Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 24. Juli 2006 nicht
rechtmäßig mit Berufung angefochten wurde und somit nicht Gegenstand
dieses Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat sein kann. Da das
Finanzamt mangels Berufung nicht zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom
29. November 2006 berechtigt war, ist diese ersatzlos aufzuheben. Der
Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 24. Juli 2006, der durch die
Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2006 ersetzt wurde, tritt
somit wieder in den Rechtsbestand.
Linz, am 2.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-L/07
- Stammnummer
- 38419
- Gültig
- 02.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF