Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0941-W/05
Bescheidadressat in Abgabenangelegenheiten verstorbener Abgabepflichtiger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0941-W/05vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer Bescheidadressat ist, ist sachverhaltsbezogen zu beurteilen, hängt aber auch von der Angelegenheit ab, die durch den Verwaltungsakt förmlich gestaltet werden soll. Wer Bescheidadressat in Abgabenangelegenheiten Verstorbener ist, hängt vom Stand des Verlassenschaftsverfahrens ab.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw vom 21. Februar 2005 gegen
den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom
26. Jänner 2005 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Als Verfasser der Berufung (21. Februar 2005) ist EH der
Berufungswerber (Bw.) in diesem Berufungsverfahren.
Am 31. Dezember 2004 hat der Bw. im Finanzamt Wien
9/18/19 Klosterneuburg eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 persönlich überreicht.
In den "Angaben zur Person" in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 wird der
Name der Abgabepflichtigen mit BS angegeben; als Wohnanschrift eine Ortschaft in
Niederösterreich.
Dem Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 beigelegt war die nicht datierte, 1. Seite des
Beschlusses in der Verlassenschaft nach der am 9. Juni 2003 gestorbenen
Abgabepflichtigen.
Auf der 1. Seite dieses Beschlusses steht:
Aufgrund
des erblichen Testamentes vom 29. August 2001 haben sich der Sohn und die
Enkeltochter der Verstorbenen je zur Hälfte bedingt erbserklärt.
Beide
Erbserklärungen sind "zu Gericht angenommen" worden.
Ein
Inventar ist errichtet worden.
Der
Sohn ist abhandlungsbehördlich zur Verfügung über ein Guthaben
auf einem Girokonto und ein Bausparguthaben ermächtigt
worden.
Der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung 1999 hat der Bw. ein Schreiben beigelegt, worin er
ersucht, die Angaben zu den Sonderausgaben und zu den
außergewöhnlichen Belastungen nachreichen zu
dürfen.
Am 5. Jänner 2005 hat das Finanzamt Wien 9/18/19
Klosterneuburg die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach
übersandt. Im Finanzamt Gänserndorf Mistelbach ist die Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung 1999 am 12. Jänner 2005
eingelangt.
Am 26. Jänner 2005 hat das Finanzamt
Gänserndorf Mistelbach einen Zurückweisungsbescheid mit folgendem
Inhalt erlassen:
"Bescheid 1999
Ihr Antrag vom 12. Jänner 2005 auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 wird
zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zurückweisung erfolgte, weil der Antrag nicht
fristgerecht eingebracht wurde."
Der im Zurückweisungsbescheid vom 26. Jänner
2005 angeführte Bescheidadressat lautet: "EH N= BS ", als Zustelladresse
ist die Wohnanschrift von EH angeführt.
Mit der Berufung (21. Februar 2005) hat der Bw. den
Zurückweisungsbescheid vom 26. Jänner 2005 angefochten;
seine Anfechtungserklärung lautet:
"Der Antrag ist nicht vom 12. Jänner 2005
sondern datiert mit 21. Dezember 2004 und wurde fristgerecht am
31. Dezember 2004 beim Finanzamt Wien 19 eingereicht und dort vor meinen
Augen mit Eingangsstempel versehen. Ich ersuche daher um
Durchführung."
In der mit 21. Februar 2005 datierten Eingabe hat
der Bw. als Sonderausgaben geltend gemacht:
455: Anlage a) ... Versicherung ATS 2.760,00 457:
Anlagen 1-9: Sanierungen ATS 27.071,00"
In Zusammenhang mit den geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen hat der Bw.
ausgeführt:
Seine Mutter sei seit 1999 behindert gewesen (Gallen-,
Magen-, schweres Herzleiden - Vorkammerflimmern).
Bw.: "Da aber der
Grad der Behinderung damals nicht offiziell festgestellt wurde und dies
anscheinend jetzt nachträglich nicht mehr möglich ist, ist vermutlich
bei ihren außergewöhnlichen Belastungen der Selbstbehalt anzuwenden?
Da ihre Ausgaben 1999 den Selbstbehalt nicht übersteigen, habe ich diese
Ausgaben weggelassen - jedoch: zu 455: ist meine Frage: stehen ihr aufgrund des
Galle-Magen-Herzleidens die Pauschalbeträge für Gallen sowie Magen-
und Herzleiden zu?"
Am 2. Mai 2005 hat das Finanzamt Gänserndorf
Mistelbach die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und hat im
Begründungsteil dieser Berufungsvorentscheidung
ausgeführt:
"Wird eine Eingabe bei einer unzuständigen
Behörde eingebracht, und bedient sich die Behörde zur Weiterleitung
der Post, so werden die Tage des Postlaufes von der unzuständigen
Behörde an die zuständige Behörde in die Frist nicht eingerechnet
(vgl. VwGH 23.1.1991, 90/02/0210, ZfVB 1992/2/535; 25.1.1995,
95/15/0004).
Im gegenständlichen Fall wurden die Erklärungen
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 am 31.12.2004 beim
Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg am 31.12.2004 abgegeben (= persönlich
überreicht). Zuständig für die Erledigung der
Arbeitnehmerveranlagung ist jedoch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach, wo
die Erklärung erst am 12. Jänner 2005 - also
verspätet - eingelangt ist."
Am 27. Mai 2005 hat der Bw. einen Vorlageantrag
gestellt und hat darin ausgeführt:
"Ich ersuche Sie, die Abweisung der Berufung zu
überdenken und zurückzunehmen.
Bei zwei Finanzämtern - unabhängig
voneinander - nämlich Gänserndorf und Wien 19 wurde ich auf meine
Anfrage informiert, dass es zulässig sei, den Antrag der
Arbeitnehmerveranlagung bis zum 31.12. des Jahres bei jedem Finanzamt abzugeben!
Es genüge, wenn der Antrag den Eingangsstempel vom alten Jahr aufweise und
hiermit die fristgerechte Abgabe bestätige. Vom einem "Postweg"
war keine Rede! Danach richte ich mich!
Wenn dem nicht so ist, stelle ich die Frage: Warum geben
mir die Beamten der Finanzämter an zwei Stellen unabhängig voneinander
eine falsche Auskunft, die dann eine nicht fristgerechte Abgabe
hervorruft?
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt und wenn man bedenkt,
dass der Herr Finanzminister ja wirbt darum, dass die Steuerzahler ihr Geld
nicht unnütz verschenken sollen, ersuche ich Sie, die in Frage stehende
Arbeitnehmerveranlagung doch auf kulantem, unbürokratischem Wege
durchzuführen.
Weiters teile ich Ihnen mit, um eventuelle Fristen nicht
zu versäumen, dass ich von 1. bis 30. Juni 2005 nicht in Wien sein
werde."
Die Berufung (21. Februar 2005) und den Verwaltungsakt
(bestehend aus den in dieser Berufungsentscheidung aufgezählten Dokumenten)
hat das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt im gegenständlichen Berufungsverfahren ist
die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 wegen verspäteten Einbringens dieses
Antrags.
Die Beantwortung der Rechtsfrage - Ist der Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 rechtzeitig oder
verspätet eingebracht worden? - ist eine Entscheidung
"in der Sache selbst".
In diesem Berufungsverfahren durfte der Unabhängige
Finanzsenat nicht in der v.a. Sache selbst entscheiden: Dies deshalb, weil die
Berufung (21. Februar 2005) zurückzuweisen war.
Eine Entscheidung "in der
Sache selbst" darf getroffen werden, wenn die Berufung zulässig und
deshalb nicht zurückzuweisen ist (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, §
289 Abs. 2 BAO iVm § 289 Abs. 1 BAO).
Eine Berufung ist zulässig, wenn sie gegen einen
Bescheid - idF einen Abgabenbescheid - gerichtet ist.
Ein Abgabenbescheid ist ein Verwaltungsakt, der erlassen
wird, wenn die Abgabenbehörde für Abgabepflichtige Rechte oder
Pflichten begründen, abändern oder aufheben, abgabenrechtlich
bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses absprechen soll (§ 92 Abs. 1 BAO): Ein
Abgabenbescheid ist daher ein Verwaltungsakt mit Rechtsfolgen für den
Abgabepflichtigen.
Ein Abgabenbescheid ist ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, er hat einen Spruch zu enthalten und hat in diesem (oder im
Adressfeld) die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO). Ein Abgabenbescheid ist daher ein
Verwaltungsakt mit Rechtsfolgen für den/die
Bescheidadressaten.
Wer Bescheidadressat ist, ist sachverhaltsbezogen zu
beurteilen, hängt aber auch von der Angelegenheit ab, die durch den
Verwaltungsakt förmlich gestaltet werden soll.
Der Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 ist am 31. Dezember 2004 für die am 9. Juni
2003 verstorbene Abgabepflichtige BS gestellt worden. Sohn und Enkeltochter von
BS sind die Erben ihres Nachlasses; den Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 hat der Sohn gestellt.
Nach geltendem Erbrecht werden mehrere Erben in Ansehung
ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für eine Person angesehen. Sie stehen
in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der
Erbschaft alle für Einen und Einer für Alle (§ 550
ABGB).
Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz
nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und von demselben die
Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Übergabe in den rechtlichen
Besitz, bewirket werden (§ 797 ABGB).
Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht
hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu
benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das
Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere
Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts
anderes vereinbaren (§ 810 Abs. 1 ABGB).
Stirbt ein Abgabepflichtiger, sind seine Erben die
Rechtsnachfolger und haben in Abgabenangelegenheiten des/der Verstorbenen
dessen/deren Rechte wahrzunehmen und Pflichten zu erfüllen.
Wer Bescheidadressat in Abgabenangelegenheiten Verstorbener
ist, hängt vom Stand des Verlassenschaftsverfahrens ab.
Vor der Einantwortung des Nachlasses ist
"die Verlassenschaft" der
Bescheidadressat; ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die
Übertragung des Nachlasses sind die erbserklärten Erben die
gesetzlichen Vertreter des Nachlasses.
Sind die erbserklärten Erben die gesetzlichen
Vertreter des Nachlasses, sind die erberklärten Erben die
Bescheidadressaten der für den Nachlass bestimmten Bescheide.
Das Verlassenschaftsgericht kann zur Vertretung des
Nachlasses einen Verlassenschaftskurator bestellen; die erbserklärten Erben
können auch einen Erbenmachthaber als gewillkürten Vertreter der
Verlassenschaft bestellen.
Ist ein Verlassenschaftskurator bestellt worden, sind die
für den Nachlass bestimmten Bescheide an den Verlassenschaftskurator zu
richten und zuzustellen; im Falle der Bestellung eines gewillkürten
Vertreters an diesen Vertreter.
Hat eine Verlassenschaft keinen gesetzlichen, vom Gericht
bestellten oder gewillkürten Vertreter, ist sie nicht handlungs- und
prozessfähig; für die Verlassenschaft bestimmte Bescheide können
nicht rechtswirksam zugestellt werden.
Nach der Einantwortung des Nachlasses sind die Bescheide an
die Erben zu richten und zuzustellen. Ein nach der Einantwortung des Nachlasses
nicht an die Erben gerichteter und zugestellter Verwaltungsakt ist kein
Abgabenbescheid im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO.
Nach dieser Rechtslage bestimmt der Verfahrensstand in der
Verlassenschaftssache, wer Bescheidadressat ist.
Über den Verfahrensstand in der Verlassenschaftssache
BS ist festzustellen:
Die 1. Seite des Beschlusses in der Verlassenschaft nach BS
ist das einzige Dokument, das Informationen über den Verfahrensstand in der
Verlassenschaftssache enthält.
Nach der 1. Seite dieses Beschlusses haben sich der Sohn
und die Enkeltochter von BS je zur Hälfte des Nachlasses erbserklärt.
Der Sohn von BS ist abhandlungsbehördlich zur Verfügung über ein
Guthaben auf einem Girokonto und ein Bausparguthaben ermächtigt worden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat seiner
Berufungsentscheidung folgende Sach- und Rechtslage zugrunde zu
legen:
Da der Beschluss über die Übertragung des
Nachlasses an zumindest einen Erben zugestellt worden ist, sind alle
erbserklärten Erben die gesetzlichen Vertreter des Nachlasses.
Sind alle erbserklärten Erben die gesetzlichen
Vertreter des Nachlasses, sind das Nachlassvermögen betreffende Bescheide
für alle erbserklärten Erben bestimmte Verwaltungsakte. Derartige
Verwaltungsakte müssen daher auch Vorname, Zuname und Anschrift aller
erbserklärten Erben entweder im Adressfeld oder im Spruch enthalten, damit
sie die Eigenschaft, Abgabenbescheide im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO zu sein,
nicht verlieren.
Das Finanzamt hat den als "Bescheid 1999" bezeichnete
Verwaltungsakt an EH N= BS adressiert; die im Adressfeld aufscheinende
Zustelladresse ist die Wohnanschrift des Sohnes der Verstorbenen; im Spruch
werden keine Personen namentlich genannt.
Mit EH wird ein durch seine Erbserklärung zum
gesetzlichen Vertreter des Nachlasses von BS gewordener Erbe als Adressat der
Erledigung genannt.
Vorname, Zuname und Wohnanschrift der Enkeltochter, die
auch eine erbserklärte Erbin und damit gesetzliche Vertreterin des
Nachlasses von BS ist, werden darin nicht genannt.
Nach dem vom Antragsteller und Verfasser der Berufung offen
gelegten Sachverhalt hat das Verlassenschaftsgericht keinen
Verlassenschaftskurator bestellt und ein gewillkürter Vertreter der
Verlassenschaft ist auch nicht vorhanden.
In Abgabenangelegenheiten von BS stehen daher Rechte und
Pflichten beiden Erben zu und sie haben diese Rechte gemeinsam wahrzunehmen und
die Pflichten gemeinsam zu erfüllen.
Haben beide Erben die Rechte und Pflichten in
Abgabenangelegenheiten Verstorbener wahrzunehmen bzw. zu erfüllen, sind
beide Erben Bescheidadressaten. Da die in Abgabenangelegenheiten Verstorbener
erlassener Bescheide für beide Erben bestimmt sind, müssen sie an
beide Erben gerichtet und zugestellt werden.
Ein für zwei Erben bestimmter, nur an einen Erben
gerichteter und zugestellter Abgabenbescheid verliert seine
Rechtswirkungen:
Ein Abgabenbescheid ohne Rechtswirkungen ist nicht geeignet
zum Begründen, Abändern und Aufheben von Rechte oder Pflichten; mit
einem Abgabenbescheid ohne Rechtswirkungen werden keine abgabenrechtlich
bedeutsamen Tatsachen festgestellt und es wird darin auch nicht über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abgesprochen.
Mit Berufung anfechtbar ist aber nur ein Abgabenbescheid,
mit dem Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben,
abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen festgestellt werden können und worin
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abgesprochen wird.
Nach dieser Rechtslage ist der für zwei Erben
bestimmte, nur an einen Erben gerichtete und zugestellte Abgabenbescheid ein
rechtswirkungsloser Abgabenbescheid; als rechtswirkungsloser Abgabenbescheid ist
er nicht mit Berufung anfechtbar.
Ist ein Abgabenbescheid wegen fehlender Rechtswirkungen
nicht anfechtbar, ist eine Berufung gegen diesen Abgabenbescheid nicht
zulässig.
Eine gegen einen Abgabenbescheid ohne Rechtswirkungen
gerichtete und deshalb nicht zulässige Berufung ist gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Mit der Berufung (21. Februar 2005) ist ein Abgabenbescheid
angefochten worden, der nur an einen statt - richtigerweise - an
zwei Bescheidadressaten gerichtet worden ist. Dieser Abgabenbescheid ist ein
Abgabenbescheid ohne Rechtswirkungen, eine Berufung gegen diesen Abgabenbescheid
ist daher nicht zulässig gewesen; weshalb die Berufung (21. Februar 2005)
zurückzuweisen war.
Diese Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt
Gänserndorf Mistelbach.
Wien, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0941-W/05
- Stammnummer
- 17493
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF