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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1315-W/12

1. Mängelbehebung mit nicht unterschriebener und nicht elektronisch signierter E-Mail. 2. Gepfändete Pensionsbezüge als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder vortragsfähige Verluste. 3. Ausgaben aus ehrenamtlicher journalistischer Tätigkeit als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder vortragsfähige Verluste. 4. Freiwillige Krankenversicherungsprämien als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben. 5. Gutschrift von Verlusten in Höhe des Durchschnittsteuersatzes 6. Einkommensteuervorauszahlungen und res judicata

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1315-W/12vom 26.08.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Welche Forderungen mit der Pensionspfändung befriedigt wurden", war eine Frage, die dem Bw. wiederholt gestellt wurde. Seine Antworten zusammen gefasst sollen eine Betriebsprüfung, Gesellschafterhaftungen für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschafterhaftungen für mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts, von der 1- GmbH abgeschlossene Leasingverträge und mit BS gemachte Zeitschriften die Pensionspfändung bewirkt haben. Diese Antworten ergänzend verwies der Bw. auf erhaltene Haftungszusagen, bewilligte Verfahrenshilfen und Gerichtsverfahren gegen BS und "seine Gesellschaften" (© Bw.). Ob die v.a. Ereignisse die Pensionspfändung tatsächlich bewirkt haben, war eine im Beweiswürdigungsverfahren zu beantwortende Sachfrage. Bei Beantwortung dieser Sachfrage war die Rechtslage anzuwenden, dass als Beweismittel alles in Betracht kam, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich war (§ 166 BAO idgF), dass die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hatte, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen war oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO idgF) und dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig war, von mehreren Versionen die wahrscheinlichste als erwiesen anzunehmen, sodass ein Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich war (Ritz, BAO4, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate). Beweisführungsregeln werden in der Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF war aber bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass der Bw. den Inhalt der Gerichtsurteile nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hatte, sodass ihn nach anerkannten Behauptungs- und Beweisregeln des idF anzuwendenden zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes die Beweislast dafür traf, welche Forderungen mit der Pensionspfändung befriedigt wurden (siehe bspw. OGH 11.06.2008, 7Ob37/08d). Von dieser Rechtslage und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgehend war über die vom Bw. behaupteten Gründe für die Pensionspfändung festzustellen: Mit Schreiben vom Datum1 benachrichtigte das Gericht2 den Bw., dass die Anzeige des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom Datum13 zurück gelegt wurde. Wird eine Anzeige zurückgelegt, entsteht keine fällige Forderung und kein Gericht erlässt ein Urteil oder einen anderen Exekutionstitel. Deshalb war auszuschließen, dass eine Betriebsprüfung die Pensionspfändung in den Jahren 2006 - 2010 verursacht hat. Wenn eine (Verfahrens-)Partei die Kosten eines Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes für sich und ihre Familie bezahlen kann, wird auf Antrag vom zuständigen Gericht Verfahrenshilfe bewilligt, wenn die Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos ist (§ 63 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Da eine Verfahrenspartei, der Verfahrenshilfe gewährt wird, keine Prozesskosten zahlen muss, ist die gewährte Verfahrenshilfe kein Exekutionstitel. Deshalb war auszuschließen, dass die gewährte Verfahrenshilfe die Pensionspfändung in den Jahren 2006 - 2010 verursacht hat. Im Vorlageantrag vom 10. April 2012 gab der Bw. an, dass die Gerichtsverfahren gegen BS und seine Gesellschaften "laufende" Gerichtsverfahren sind. Da Urteile und andere Exekutionstitel Gerichtsverfahren beenden, war auszuschließen, dass am 10. April 2012 noch nicht beendete Gerichtsverfahren die Pensionspfändung in den Jahren 2006 - 2010 Ausgaben verursacht haben. "Haftungszusagen" sind Willenserklärungen und keine bereits fälligen Forderungen. Deshalb war auszuschließen, dass die vom Bw. wiederholt angesprochenen Haftungszusagen die Pensionspfändung in den Jahren 2006 - 2010 Ausgaben verursacht haben. Aus der im Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Bw. Forderungen aus dem Errichtungsvertrag der 1- GmbH und den Errichtungsverträgen der Gesellschaften bürgerlichen Rechts erhoben wurden. Deshalb war auch auszuschließen, dass Forderungen aus diesen Gesellschaftsverträgen die Pensionspfändung in den Jahren 2006 - 2010 verursacht haben. Aus der im Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Bw. Forderungen aus der Treuhandvereinbarung vom 15. Dezember 1993 erhoben wurden. Deshalb war auszuschließen, dass die vom Bw. treuhändig verwalteten 1- GmbH - Anteile die Pensionspfändung in den Jahren 2006 - 2010 verursacht haben. Die vom Bw. vorgelegten Zeitungsartikel beweisen, dass Geschäftsbeziehungen des Bw. zu BS und "seinen Gesellschaften" (© Bw.) bestanden. Das Bestehen dieser Geschäftsbeziehungen war jedoch nicht strittig und musste deshalb weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Strittig - und damit zu beweisen oder glaubhaft zu machen - war, ob aus den Geschäftsbeziehungen des Bw. zu BS entstandene Forderungen die Pensionspfändung in den Jahren 2006 - 2010 verursacht haben. Wie bereits ausgeführt - ist über die mit der Pensionspfändung befriedigten Forderungen in Gerichtsurteilen abzusprechen. Alle Druckschriften, die nicht diese Gerichtsurteile sind, sind daher ungeeignet um zu beweisen oder glaubhaft zu machen, dass die darin kommentierten Ereignisse der Pensionspfändung in den Jahren 2006 - 2010 zugrunde liegen. Da die in Gerichtsverfahren ergangenen Beschlüsse und Urteile nur den Verfahrensparteien zugestellt werden, werden diese Beschlüsse und Urteile nur dann den bezugsauszahlenden Stellen zugestellt, wenn sie die betreibenden Gläubiger bei Gehalts- und Pensionspfändungen sind. Nach dem Ergebnis persönlicher Rücksprachen mit dem Bw. waren XX GmbH & Co KG und die GmbH11 GmbH die betreibenden Gläubigerinnen in jenen Gerichtsverfahren, deren Ergebnis die Pfändung der Bezüge des Bw. in den Jahren 2006 - 2010 war. Von dieser Sachlage ausgehend war festzustellen, dass die im Exekutionsverfahren des Bw. erlassenen Beschlüsse und Gerichtsurteile der 1- GmbH nicht zugestellt wurden, da sie nicht Verfahrenspartei war. Sollte das Bezirksgericht die 1- GmbH aufgefordert haben, eine Drittschuldnererklärung abzugeben, wäre die 1- GmbH auch nicht in den Besitz dieser Beschlüsse und Gerichtsurteile gelangt, da die zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften ein Zustellung an die bezugsauszahlende Stelle nicht erlauben. Hatte die 1- GmbH die auf die Pensionspfändung sich beziehenden Beschlüsse und Urteile nicht ihn ihrem Besitz, konnte sie die darin enthaltenen Daten nicht in ihrer Buchhaltung erfassen. Deshalb war auszuschließen, dass diese Beschlüsse und Gerichtsurteile Bestandteil der Buchhaltung der 1- GmbH waren und als solche 1995 beschlagnahmt wurden. Die Vorlage der auf die Pensionspfändung sich beziehenden Beschlüsse und Gerichturteile war daher dem Bw. zumutbar, obwohl die Buchhaltung der 1- GmbH beschlagnahmt wurde. Wer in welcher Funktion die von der 1- GmbH mit der XX GmbH & Co KG und der GmbH11 GmbH geschlossenen Leasingverträge unterschrieben hatte, war eine aus den Vertragsinhalten zu beantwortende Sachfrage. Da der Bw. die mit Vorhalt vom 5. März 2013 angeforderten Leasingverträge nicht vorlegte, konnte aus den Leasingverträgen nicht festgestellt werden, ob der Bw. diese Verträge auch als persönlich Haftender unterschrieben hatte. Zu diesen Leasingverträgen befragt, sagte der Rechtsanwalt der XX GmbH & Co KG aus, dass seine Mandantin gegen den Bw. nur deshalb erfolgreich Exekution führen konnte, weil der Bw. den von der 1- GmbH abgeschlossenen Leasingvertrag auch als persönlich Haftender unterschrieben hatte. Über diese Aussage war iVm der österreichischen Zivilrechtslage festzustellen: Werden Verträge abgeschlossen, entstehen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien. Da juristische Person durch ihre Geschäftsführer handeln, ist die 1- GmbH die Vertragspartei bei allen Verträgen, die der Bw. als Geschäftsführer der 1- GmbH unterschreibt. Verletzt die 1- GmbH ihre Vertragspflichten aus Verträgen, die der Bw. als Geschäftsführer der 1- GmbH unterschrieben hat, kann Exekution in das Vermögen der 1- GmbH geführt werden. In das Vermögen des Bw. kann nur dann Exekution geführt werden, wenn er einen als Geschäftsführer der 1- GmbH unterschriebenen Vertrag auch als persönlich Haftender unterschrieben hat. Da eine Pensionspfändung beim Bw. stattfand, war von dieser Zivilrechtslage ausgehend als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass der Bw. die als Geschäftsführer der 1- GmbH mit der XX GmbH & Co KG abgeschlossenen Leasingverträge auch als persönlich Haftender unterschrieben hat. Als ehemaliger Rechtsvertreter der GmbH11 GmbH hatte der Rechtsanwalt der XX GmbH & Co KG keinen Handakt mehr und konnte deshalb nicht bestätigen, dass seine ehemalige Mandantin gegen den Bw. nur deshalb erfolgreich Exekution führen konnte, weil der Bw. die von der 1- GmbH abgeschlossenen Leasingverträge auch als persönlich Haftender unterschrieben hatte. Da jedoch eine Pensionspfändung beim Bw. stattfand, war die Unterschrift des Bw. als persönlich Haftender auch bei diesen Leasingverträgen als erwiesen anzusehen und festzustellen. Die v.a. Sach- und Beweislage zusammenfassend war als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die auch als persönlich Haftender unterschriebenen Leasingverträge die Pensionspfändung in den Jahren 2006 - 2010 bewirkt zu haben, da alle anderen vom Bw. genannten Pensionspfändungsgründe nach dieser Sach- und Beweislage auszuschließen waren. Der Entscheidung über die gepfändeten Pensionsbezüge war daher die Sachlage zugrunde zu legen, dass die Pensionsbezüge des Bw. nur deshalb gepfändet werden konnten, weil der Bw. die als Geschäftsführer der 1- GmbH abgeschlossenen Leasingverträge auch als persönlich Haftender unterschrieben hatte. Von dieser Entscheidungsgrundlage ausgehend war daher in Wirklichkeit strittig, ob gepfändete Pensionsbezüge Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben/Verlustabzüge sind, wenn die der Pensionspfändung zugrunde liegende Forderung nur deshalb entstanden ist, weil der Bw. die als Geschäftsführer der 1- GmbH abgeschlossenen Leasingverträge auch als persönlich Haftender unterschrieben hatte. 2.3.1.2. Rechtslage und Entscheidung: 2.3.1.2.1. Gepfändete Pensionsbezüge als Werbungskosten: 2.3.1.2.1.1. Rechtslage: Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 25 Abs 1 Z 3 EStG 1988 idgF sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (hier: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind keine Bezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit, einer ehemaligen nichtselbständigen Arbeit oder einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 32 Abs 2 EStG 1988 idgF sondern originäre neue Einkünfte. 2.3.1.2.1.2. Entscheidung: Damit Aufwendungen oder Ausgaben als Werbungskosten von Pensionsbezügen abziehbar sind, müssen sie dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung dieser Pensionsbezüge dienen. Da Pensionen - unabhängig davon, unter welche Einkunftsart die pensionsbegründenden Einkünfte zu subsumieren waren - keine Einkünfte aus einer ehemaligen (betrieblichen) Tätigkeit, einer ehemaligen nichtselbständigen Arbeit oder einem früheren Rechtsverhältnis sind, wurden die Pensionsbezüge nicht gepfändet, um den Pensionsanspruch des Bw. zu begründen, zu sichern oder zu erhalten. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend war daher festzustellen, dass die gepfändeten Pensionsbezüge keine Werbungskosten sind. Werden Pensionsbezüge gepfändet, wird über bereits zugeflossene Pensionsbezüge verfügt. Verfügungen über bereits zugeflossene Pensionsbezüge sind Einkommensverwendung im Sinne des § 20 EStG 1988 idgF, die als solche der steuerlich unbeachtlichen privaten Sphäre zuzurechnen ist. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend war daher festzustellen, dass die nach ihrem Zufluss bei Bw. gepfändeten Pensionsbezüge Privatausgaben ist. Es ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - die gepfändeten Pensionsbezüge als Werbungskosten von den einkommensteuerpflichtigen Pensionsbezügen abzuziehen - wird abgewiesen. 2.3.1.2.2. Gepfändete Pensionsbezüge als (nachträgliche) Betriebsausgaben: 2.3.1.2.2.1. Rechtslage: Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 idgF sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idgF gehören Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen), einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit oder einem früheren Rechtsverhältnis auch zu den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 EStG 1988 idgF. 2.3.1.2.2.2. Entscheidung: Damit Aufwendungen oder Ausgaben Betriebsausgaben sind, müssen sie durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst sein (VwGH 29.07.2010, 2007/15/0234 und die do zit. Judikate). Dass Leasingverträge mit juristischen Personen nur dann abgeschlossen werden, wenn der oder die Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich haften, entspricht der wirtschaftlichen Erfahrung, ist aber kein Umstand, der späteren Zahlungen den Charakter von Betriebsausgaben verleiht, wenn der/die Gesellschafter oder Geschäftsführer ausschließlich wegen der eingegangenen persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden. Da die Pensionsbezüge nur deshalb gepfändet werden konnten, weil der Bw. die Leasingverträge auch als persönlich Haftender unterschrieben hatte, fehlt der konkrete Zusammenhang der Ausgaben mit dem Betrieb der 1- GmbH. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend war daher festzustellen, dass die gepfändeten Pensionsbezüge keine (nachträglichen) Betriebsausgaben sind. Es ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - die gepfändeten Pensionsbezüge als (nachträgliche) Betriebsausgaben von den einkommensteuerpflichtigen Pensionsbezügen abzuziehen - wird abgewiesen. 2.3.1.2.3. Gepfändete Pensionsbezüge als Sonderausgaben/Verlustvortrag: 2.3.1.2.3.1. Rechtslage: Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten sind Sonderausgaben, wenn die Gesetzestatbestände der § 18 Abs 6 EStG 1988 idgF und § 18 Abs 7 EStG 1988 idgF erfüllt sind. Gemäß § 18 Abs 6 EStG 1988 idgF sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermitteln. Gemäß § 18 Abs 7 EStG 1988 idgF können Verluste nach § 18 Abs 6 EStG 1988 idgF bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1988 idgF ermittelt, berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind. 2.3.1.2.3.2. Entscheidung: Damit Aufwendungen oder Ausgaben als Verluste vortragsfähig sind, müssen sie iVm einer betrieblichen Einkunftsart entstanden sein (Jakom/Baldauf EStG 2012, § 18 Rz 168 und die do. zit. Judikate). Da Pensionsbezüge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - und damit keine betrieblichen Einkünfte sind - und die Pensionsbezüge nur deshalb gepfändet werden konnten, weil der Bw. die Leasingverträge auch als persönlich Haftender unterschrieben hatte, besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den gepfändeten Pensionsbezügen und einer betrieblichen Einkunftsart. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend war daher festzustellen, dass die gepfändeten Pensionsbezüge keine vortragsfähigen Verluste sind. Es ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - die gepfändeten Pensionsbezüge als vortragsfähige Verluste zu behandeln - wird abgewiesen. 2.3.2. - Ausgaben aus der journalistischen Tätigkeit des Bw. als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben/Verlustvortrag: 2.3.2.1. Sachlage und Streitpunkt: Der Entscheidung über den Streitpunkt war die - nicht strittige - Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bw. die Ausgaben für Journalistengewerkschaft, xx Journalisten und Journalistenpresseausweis hatte, weil er ehrenamtlich und ohne einen Aufwandersatz zu erhalten in der ......... und der ...................... als Journalist arbeitete. Per definitionem ist eine ehrenamtliche Tätigkeit eine Arbeitsleistung, die unentgeltlich geleistet wird, da dieser Arbeitsleistung kein Geldfluss gegenübersteht. Festgestellt wird, dass der Bw. keine Einnahmen dadurch erzielt, dass er in der ......... und der ...................... als Journalist arbeitet. Die v.a. Sachlage zusammenfassend war daher strittig, ob Ausgaben aus einer journalistischen Tätigkeit Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben/Verlustabzüge sind, wenn aus dieser journalistischen Tätigkeit keine Einnahmen erzielt werden. 2.3.2.2. Rechtslage: Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung - bspw. VwGH 23.5.2000, 99/14/0301 - sind ehrenamtliche Tätigkeiten nur dann der privaten Lebensführung zuzuordnen, wenn kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt. 2.3.2.3. Rechtsgrundlagenbezogene Sachverhaltsfeststellungen und Entscheidung: Nach der vorzit. VwGH-Rechtsprechung muss die journalistische Tätigkeit des Bw. nicht zur privaten Lebensführung zählen. Erzielte der Bw. aus der journalistischen Tätigkeit auch entsprechende Einnahmen, läge eine Einkunftsquelle vor und die strittigen Aufwendungen wären im Rahmen der dann gegebenen Einkunftsquelle Einkünfte mindernd zu berücksichtigen. Da die journalistische Tätigkeit des Bw. unentgeltlich erfolgte, stellt sie keine Einkunftsquelle sondern nur eine Quelle von Aufwendungen dar. Deshalb muss die ehrenamtlich in der ......... und der ...................... ausgeübte journalistische Tätigkeit eine eigenständige, von anderen Einkünften des Bw. getrennte, Tätigkeit sein, damit sie der privaten Lebensführung zugeordnet werden darf. Über die Einkünfte des Bw. in den Streitjahren war aus den Verwaltungsakten festzustellen: In den ggstl. Streitjahren erzielte der Bw. keine Einnahmen aus irgendeiner journalistischen Tätigkeit. Die Pensionseinkünfte sind keine Einkünfte aus einer ehemaligen (betrieblichen) Tätigkeit, einer ehemaligen nichtselbständigen Arbeit oder einem früheren Rechtsverhältnis sondern originäre neue Einkünfte. Ein Zusammenhang der Pensionseinkünfte mit irgendeiner journalistischen Tätigkeit des Bw. besteht daher nicht. Die Büroorganisations- und Projektabwicklungsarbeiten führte der Bw. nicht für die xxxx und die ...... sondern für WO durch. Da die xxxx und die ...... weder Auftraggeberinnen dieser Arbeiten noch Rechnungsempfängerinnen waren, war ein Zusammenhang zwischen den Einnahmen aus den Büroorganisations- und Projektabwicklungsarbeiten und der journalistischen Tätigkeit des Bw. zu verneinen. Nach der im Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage waren die xxxx und die ...... weder Vertragspartnerinnen noch Nutznießerinnen der Leasingverträge, die der Bw. für die 1- GmbH und als persönlich Haftender unterschrieben hatte. Ein Zusammenhang zwischen den (ehemaligen) Einkünften des Bw. aus seiner Tätigkeit für die 1- GmbH und der journalistischen Tätigkeit des Bw. für die xxxx und die ...... war daher zu verneinen. Die B- GmbH und die (in Eingaben und vorgelegten Unterlagen erwähnten) Gesellschaften bürgerlichen Rechts haben die von der ......... und der ...................... herausgegebenen Zeitungen nicht finanziert. Ein Zusammenhang zwischen diesen Gesellschaften und der journalistischen Tätigkeit des Bw. für die xxxx und die ...... war daher zu verneinen. Die von der ......... und der ...................... herausgegebenen Zeitungen waren nicht die Y und jene Zeitungen, die der Bw. "mit BS machte" (© Bw.). Davon abgesehen ergeben sich aus der vom Bw. offen gelegten Sachlage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bw. diese Zeitschriften in den für die Entscheidung über diesen Streitpunkt maßgeblichen Jahren 2006 - 2010 "mit BS machte". Ein Zusammenhang zwischen diesen Zeitschriften und der journalistischen Tätigkeit des Bw. für die xxxx und die ...... war daher auch zu verneinen. Die v.a. Sachlage zusammenfassend ist für die Streitjahre 2006 - 2010 festzustellen, dass die ehrenamtlich ausgeübte journalistische Tätigkeit des Bw. eine eigenständige, von den anderen Einkünften des Bw. getrennte Tätigkeit ist, da sie nicht einmal ansatzweise mit anderen Einkunftsquellen des Bw. in den Jahren 2006 - 2010 in Verbindung steht. Von dieser Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat in Anwendung von VwGH 23.5.2000, 99/14/0301 fest, dass die durch die ehrenamtlich ausgeübte journalistische Tätigkeit verursachten Ausgaben für Journalistengewerkschaft, xx Journalisten und Journalistenpresseausweis Ausgaben der privaten Lebensführung sind. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF dürfen Ausgaben der Lebensführung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden: Die Ausgaben für Journalistengewerkschaft, xx Journalisten und Journalistenpresseausweis sind daher weder Einkünfte mindernde Betriebsausgaben noch Einkünfte mindernde Werbungskosten. Da Ausgaben der privaten Lebensführung nicht iVm einer betrieblichen Einkunftsart stehen, sind die Ausgaben für Journalistengewerkschaft, xx Journalisten und Journalistenpresseausweis keine vortragsfähigen Verluste im Sinne des § 18 Abs 6 EStG 1988 idgF und § 18 Abs 7 EStG 1988 idgF. Abschließend wird festgestellt, dass Spenden an die XXX nicht absetzbar sind, da die XXX in der Liste der begünstigten Spendenempfänger de dato nicht angeführt wird. Die Ausgaben für Journalistengewerkschaft, xx Journalisten und Journalistenpresseausweis sind daher nicht als Spenden an die XXX absetzbar. Es ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - die Ausgaben aus der ehrenamtlichen journalistischen Tätigkeit als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben/Verlustvortrag oder Spenden Einkommensteuer mindernd zu berücksichtigen - wird abgewiesen. 2.3.3. -Freiwillige Krankenversicherungsprämien als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben: 2.3.3.1. Streitgegenstand, Streitpunkt und Sachlage: Streitgegenstand sind die - unbestritten - freiwillig eingezahlten A Krankenversicherungsprämien iHv EUR 265,20 (2007) und iHv EUR 88,40 (2008), die im Einkommensteuerbescheid 2007 iHv EUR 66,30 als Topf-Sonderausgaben und im Einkommensteuerbescheid 2008 iHv EUR 60,00 als Pauschbetrag für Sonderausgaben veranlagt wurden. Mit seinen Anträgen, diese Versicherungsprämien mit dem Steuersatz iHv 38.333% gutzuschreiben und/oder steuermindernd abzuziehen, machte der Bw. ihren Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend. Antragsbezogen war daher strittig, ob die freiwillig eingezahlten A Krankenversicherungsprämien iHv EUR 265,20 (2007) und iHv EUR 88,40 (2008) Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Der A Krankenversicherungsvertrag wurde vom Bw. persönlich abgeschlossen und "hat mit meiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Journalist nichts zu tun" (© Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 11. März 2013): Von dieser in der Vorhaltsbeantwortung offen gelegten Sachlage ausgehend war strittig, ob die freiwillig eingezahlten A Krankenversicherungsprämien iHv EUR 265,20 (2007) und iHv EUR 88,40 (2008) Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, wenn ein beruflicher oder betrieblicher Zusammenhang mit dem Versicherungsvertragsabschluss verneint wird. 2.3.3.2. Rechtslage: Streitpunktbezogen war folgende Rechtslage anzuwenden: Gemäß § 18 Abs 1 EStG 1988 idgF sind u.a. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Versicherungsprämien sind jedoch nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. In VwGH 23.01.2002, 98/13/0183 wurde entschieden, dass Prämien zu freiwilligen Personenversicherung - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - grundsätzlich Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988) und als solche nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind. Ein Abzug freiwilliger Personenversicherungen als Betriebsausgabe ist nur in Ausnahmefällen möglich (VwGH 3.12.1986, 86/13/0098 zu einer Lebensversicherung). Für eine Zuordnung zur betrieblichen Sphäre muss aus den Umständen klar erkennbar sein, dass der Abschluss der Personenversicherung im betrieblichen Interesse erfolgt und dass die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist. Als Beispiel für ein bestehendes betriebliches Interesse werden Artisten oder Sportler angeführt, die einer berufstypischen Verletzungsgefahr ausgesetzt sind und deshalb ohne Abschluss einer (freiwilligen) Kranken- oder Unfallversicherung nicht engagiert werden. 2.3.3.3. Entscheidung: Da die strittigen A Krankenversicherungsbeiträge freiwillige Beitragsleistungen waren und als solche keine Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 darstellten, war zu prüfen, ob sie betrieblich veranlasst waren oder unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des § 16 Abs 1 EStG 1988 fielen. Einen Zusammenhang zwischen Versicherungsabschluss und (ehrenamtlich ausgeübter) journalistischer Tätigkeit hatte der Bw. verneint. Dass ein Zusammenhang zwischen Versicherungsabschluss und den für WO durchgeführten Büroorganisations- und Projektabwicklungsarbeiten besteht, wurde vom Bw. nicht behauptet. Ob die A Krankenversicherungsprämien betrieblich veranlasst waren oder unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des § 16 Abs 1 EStG 1988 fielen, war daher auf die Pensionseinkünfte bezogen zu prüfen. Dass der Abschluss der A Krankenversicherung im betrieblichen Interesse erfolgte, war auf die Pensionseinkünfte des Bw. bezogen auszuschließen, da Pensionisten nicht mehr beruflich tätig sind und deshalb auch keiner berufstypischen Verletzungsgefahr ausgesetzt sind. In Anwendung der vorzit. VwGH-Rechtsprechung wird daher festgestellt, dass die A Krankenversicherungsprämien Ausgaben der privaten Lebensführung sind. Es ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - die A Krankenversicherungsprämien als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von den Einnahmen des Bw. abzuziehen - wird abgewiesen. Da die A Krankenversicherungsprämien keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, war die Rechtsfrage zu beantworten, ob sie Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 EStG 1988 idgF waren. Nach der in Pkt. 2.3.3.2. zit. Rechtslage sind Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. Nach dem Ergebnis der UFS-Internetsuche hat der A Versicherungskonzern einen ausländischen Firmensitz und eine "X" in... Diese "X" in.. ist als Geschäftsleitung im Inland anzusehen. Festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs 1 EStG 1988 idgF erfüllt sind. Gemäß § 18 Abs 2 EStG 1988 idgF in der 2007 und 2008 geltenden Fassung sind für freiwillige Krankenversicherungsprämien ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen. Gemäß § 18 Abs 3 EStG 1988 idgF in der 2007 und 2008 geltenden Fassung ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs 2 leg.cit., als Sonderausgaen abzusetzen, wenn diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag sind. Sind diese Ausgaben insgesamt gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel). Auf diese Rechtslage bezogen wird aus den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 festgestellt: Im Einkommensteuerbescheid 2007 wurde mit EUR 66,30 ¼ von EUR 265,20 als Sonderausgabe veranlagt. ¼ von EUR 265,20 wurden richtigerweise als Sonderausgabe veranlagt, da ¼ von EUR 265,20 einen den Pauschbetrag (EUR 60,00) übersteigenden Betrag ergibt. Im Einkommensteuerbescheid 2008 wurde mit EUR 60,00 der Pauschbetrag als Sonderausgabe veranlagt. Da ¼ von EUR 88,40 EUR 22,10 und damit einen den Pauschbetrag nicht übersteigenden Betrag ergibt, wurde der Pauschbetrag richtigerweise als Sonderausgabe veranlagt. Es ergeht die Entscheidung: Die - rechtsrichtige - Berechnung der Sonderausgaben in den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 wird mit dieser Berufungsentscheidung bestätigt. Abschließend wird der Vollständigkeit halber festgestellt, dass die A Krankenversicherungsprämien keine vortragsfähigen Verluste im Sinne des § 18 Abs 6 EStG 1988 idgF und § 18 Abs 7 EStG 1988 idgF sind, da sie nicht betrieblich oder beruflich veranlasst sind. 2.3.4. - Gutschrift von Verlusten in Höhe des Durchschnittsteuersatzes 38.333%: 2.3.4.1. Sachlage und Streitpunkt: Der Entscheidung über den Streitpunkt waren die in Pkt. 2.3.1. und Pkt. 2.3.2. dieser Berufungsentscheidung festgestellten Sachlagen und getroffenen Entscheidungen zugrunde zu legen. In Pkt. 2.3.1. wurde entschieden, dass die "Einbehalte lt. Lohnzettel" keine Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben/Verlustabzug sind. In Pkt. 2.3.2. wurde entschieden, dass die Ausgaben aus der ehrenamtlich ausgeübten journalistischen Tätigkeit des Bw. keine Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben/Verlustabzug sind. Auf diese Sachlage bezogen war daher strittig, ob Ausgaben, die keine Betriebsausgaben, keine Werbungskosten und keine Sonderausgaben/Verlustabzug sind, als Verluste in Höhe des Durchschnittsteuersatzes 38.333% gutzuschreiben sind. 2.3.4.2. Rechtslage und Entscheidung: Gemäß § 2 Abs 1 EStG 1988 idgF ist der gemäß § 33 EStG 1988 idgF zu berechnenden Einkommensteuer das vom Steuerpflichtigen innerhalb eines Kalenderjahres bezogene Einkommen zugrunde zu legen. Gemäß § 1 Abs 2 (2. Satz) EStG 1988 idgF erstreckt sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Per definitionem sind "Einkünfte" Einnahmen abzüglich der durch die Einnahmen verursachten Ausgaben. Liegen daher - wie im ggstl. Berufungsfall - keine Betriebsausgaben, keine Werbungskosten und keine Sonderausgaben/Verlustabzug vor, sind keine bei der Einkommensteuerberechnung zu berücksichtigende Verluste entstanden. Das ggstl. Berufungsbegehren war daher schon dem Grunde nach abzuweisen. Es ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - (nicht entstandene) Verluste gutzuschreiben - wird dem Grunde nach abgewiesen. 2.3.5. - Nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 erklärte zusätzliche Einnahmen iHv EUR 5.350,00: 2.3.5.1. Entscheidungsgrundlage: Entscheidungsgrundlage ist die aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sachlage, dass über die vom Bw. erklärten zusätzliche Einnahmen iHv EUR 5.350,00 erstmalig mit Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2012 entschieden wurde, deren Anfechtung innerhalb offener Vorlageantragsfrist erfolgte. 2.3.5.2. Rechtslage und Entscheidung: Nach geltender Rechtslage ist eine Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag anfechtbar; gemäß § 276 Abs 2 BAO idgF beträgt die Vorlageantragsfrist einen Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig gestellt, gilt die Berufung als unerledigt (§ 276 Abs 3 BAO idgF). Da die Berufungsvorentscheidung (29. März 2012) innerhalb offener Berufungsfrist angefochten wurde, gelten alle Anträge, über die mit dieser Berufungsvorentscheidung entschieden wurde, als unerledigt. Von der Sachlage ausgehend, dass über die damals noch nicht veranlagten Einnahmen iHv EUR 5.350,00 mit der Berufungsvorentscheidung (29. März 2012) entschieden wurde, war iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen, dass der Antrag über die Veranlagung von Einnahmen iHv EUR 5.350,00 jetzt als unerledigt gilt. Eine Entscheidung über diesen Antrag im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren war daher zulässig. Es ergeht die Entscheidung: Die Einnahmen iHv EUR 5.350,00 sind im Jahr 2010 Einkünfte erhöhend zu veranlagen. 2.4. Ad Streitjahr 2012: 2.4.1. Streitpunkt: Im Veranlagungsjahr 2012 war strittig, ob die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2012 und Folgejahre in der vom Bw. beantragten Höhe - und damit iHv EUR 0,00 - festzusetzen sind. 2.4.2. Sachlage: Der Entscheidung über diesen Streitpunkt war die aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sachlage zugrunde zu legen, dass ein Vorauszahlungsbescheid 2012 mit iHv EUR 0,00 festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2012 und Folgejahre bereits existiert. Deshalb wurde über den ggstl. Berufungsantrag bereits vor Erlassung dieser Berufungsentscheidung in der Sache entschieden. 2.4.3. Rechtslage: Die auf bereits entschiedene Sachen anwendbare Rechtsvorschrift ist der aus § 68 AVG entwickelte Rechtsgrundsatz der "res judicata". Der Rechtsgrundsatz der "res judicata" ist auch in Abgabenverfahren anzuwenden, da die Bundesabgabenordnung im Gegensatz zu anderen (allgemeinen) Verwaltungsverfahrensvorschriften keine auf bereits entschiedene Sachen anwendbare Rechtsvorschriften enthält. Nach dem Rechtsgrundsatz der "res judicata" ist eine Entscheidung in einer Sache nicht (mehr) zulässig, wenn über diese Sache bereits entschieden wurde. Eine neuerliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn sich die dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachlage und/oder die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben (VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227; VwGH 8.5.2008, 2006/06/0321 und die do. zit. Judikate). 2.4.4. Entscheidung: Im Vorlageantrag gab der Bw. an, dass er 2012 kein steuerpflichtiges Einkommen habe: Diese Aussage stimmt mit der aus den Verwaltungsakten sich ergebenden Sachlage überein. Eine in einem wesentlichen Punkt andere Sachlage liegt daher nicht vor. Da sich die Rechtsvorschriften über die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer auch nicht geändert haben, ist nach der vorzit. ständigen VwGH-Rechtsprechung eine neuerliche Entscheidung über den Berufungsantrag, die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2012 und Folgejahre mit EUR 0,00 festzusetzen, nicht (mehr) zulässig. Nicht zulässige Berufungen sind gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen. Von dieser Rechtslage ausgehend ergeht die Entscheidung: Die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 2012 wird als unzulässig zurückgewiesen. Beilage: 5 Berechnungsblätter Wien, am 26. August 2013

Normen und Schlagworte

E-MailEinkommensverwendungEhrenamtVerlustvortragKrankenversicherungMängelbehebung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1315-W/12
Stammnummer
66704
Gültig
26.08.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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