Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0815-W/06
Rechtswidrigkeit von Aufhebungsbescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-W/06vom 07.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufhebungsgrund ist ein Sachverhalt, der bewirkt, dass der Spruch eines Bescheides rechtswidrig ist; dieser Sachverhalt ist im Begründungsteil des Aufhebungsbescheides festzustellen. Ein Sachverhalt wird durch Zitieren eines Gesetzeswortlautes nicht festgestellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Appellator
Steuerberatungs GmbH, 1090 Wien, Garnisongasse 1/16, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 13. Dezember 2004, Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2002 vom 13. Dezember 2004, Umsatzsteuer
2002 vom 6. Dezember 2005 und Einkommensteuer 2002 vom 6. Dezember
2005 entschieden:
1.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides
2002 vom 13. Dezember 2004 und Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
2002 vom 13. Dezember 2004 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 2002 vom 6. Dezember 2005 und Einkommensteuer
2002 vom 6. Dezember 2005 scheiden aus dem Rechtsbestand aus.
2.
Die Berufung gegen die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 2002 vom 6. Dezember 2005 und Einkommensteuer 2002 vom
6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 13. Dezember 2004 hat das Finanzamt den Umsatz- und
den Einkommensteuererstbescheid 2002 erlassen.
Am 6. Dezember 2005 hat das Finanzamt den Umsatz- und
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 13. Dezember 2004 von Amtswegen
aufgehoben und hat im Begründungsteil der Aufhebungsbescheide
ausgeführt:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von
Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn
der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist."
Am 6. Dezember 2005 hat das Finanzamt einen
Umsatzsteuerbescheid 2002 erlassen und hat im Begründungsteil dieses
Bescheides ausgeführt:
"Die aus der Rechnung der G-GmbH vom 31.12.2002
resultierende Vorsteuer iHv € 3.265,00 ist nicht anzuerkennen, da es
sich hiebei lt. Ermittlungen des Finanzamtes Graz-Stadt um eine fingierte
Rechnung handelt. Die Rechnung ist nicht von der G-GmbH ausgestellt worden. Der
in der Rechnung angeführte Geschäftsbereich wurde von der G-GmbH nicht
ausgeübt. Der Adressat, Herr AW, ist der G-GmbH nicht bekannt."
Am 6. Dezember 2005 hat das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid 2002 erlassen und hat im Begründungsteil dieses
Bescheides ausgeführt:
"Die bisher geltend gemachten Fremdleistungen
aus der Rechnung der G-GmbH iHv netto € 16.325,00 (zuzüglich
20 % Umsatzsteuer) sind nicht anzuerkennen, da es sich hiebei lt.
Ermittlungen des Finanzamtes Graz-Stadt um eine fingierte Rechnung handelt. Die
Rechnung ist nicht von der G-GmbH ausgestellt worden. Der in der Rechnung
angeführte Geschäftsbereich wurde von der G-GmbH nicht ausgeübt.
Auch ist der G-GmbH der Adressat, Herr AW , nicht bekannt."
Am 19. Dezember 2005 hat der Bw. Akteneinsicht
beantragt und hat ersucht, den Veranlagungsakt (und dabei insbesondere die in
den Bescheiden vom 6. Dezember 2005 als Bescheidbegründung genannten
Ermittlungsergebnisse) in Kopie zur Verfügung zu stellen. Mit der Eingabe
(19. Dezember 2005) hat der Bw. außerdem beantragt, die
Berufungsfrist bis zum Einlangen der beantragten Aktkopien, jedenfalls aber bis
31. Jänner 2006, zu verlängern.
Am 10. Jänner 2006 hat der Bw. die Bescheide
betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 13. Dezember 2004,
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 13. Dezember 2004,
Umsatzsteuer 2002 vom 6. Dezember 2005 und Einkommensteuer 2002 vom
6. Dezember 2005 angefochten und hat seine Berufung wie folgt
begründet:
"Gemäß
§ 183 Abs. 4
BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides
Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der
Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Da das Finanzamt die Aufhebungsbescheide
erlassen hat, ohne uns zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben,
war die Aufhebung der Bescheide rechtswidrig und verletzte unseren Mandanten in
seinem Recht auf Parteiengehör (siehe u.a. ÖStZ, Heft 6/2003, Ritz -
Aufhebung von Bescheiden gemäß
§ 299 BAO).
Die Rechtswidrigkeit der anderen Bescheide
ergibt sich bereits aus der Rechtswidrigkeit der Aufhebungsbescheide.
Zur Frage der Richtigkeit der Rechnung der
G-GmbH werden wir dieses Berufungsschreiben nach der für den 26.
Jänner 2006 vorgesehenen Einsicht in den Steuerakt noch
ergänzen."
In der nach der Akteneinsicht (26. Jänner 2006)
verfassten Eingabe (13. Februar 2006) hat der Bw. im Wesentlichen
ausgeführt, dass die berufungsgegenständliche Leistung von HS für
die G-GmbH erbracht und von dieser abgerechnet worden sei. Diesen
Abrechnungsmodus bezeichnet der Bw. als
"äußerst unglücklich
durchgeführt" und führt dazu aus, dass die G-GmbH im Einfluss
eines faktischen Machthabers, eines Herrn GR stehe. HS sei für GR u.a. im
Rahmen der G-GmbH tätig gewesen. GR schulde HS Geld und deshalb sei
vereinbart worden, die von HS bereits erbrachten Leistungen gegenüber dem
Bw. in Form einer auf die G-GmbH auszustellenden Rechnung abzurechnen, diese bar
zu kassieren und sich das Geld als Rückzahlung der Schulden zu behalten.
Eine Rechnungskopie sei als Information von HS an GR per Post geschickt worden.
Aufgrund dieser Vereinbarung habe HS GR bestätigt, seine Schulden getilgt
zu haben. Alle, die offenen Forderungen betreffenden, juristischen, Schritte
seien danach eingestellt worden.
Um die Richtigkeit seines Vorbringens zu beweisen, hat der
Bw. seiner Berufung diverse Dokumente (bspw. eine Rechnung und ein Schreiben
einer Rechtsanwältin) beigelegt.
In seiner Stellungnahme/Berufung (9. März 2006)
hat das Finanzamt auf den, das Betriebsprüfungsverfahren für die Jahre
2001 bis 2002 abschließenden, Betriebsprüfungs(Bp)-Bericht vom
10. Dezember 2004 hingewiesen und hat idZ festgestellt, dass sich für
das Jahr 2002 nur eine geringfügige Änderung bei den Bürokosten
ergeben habe. Festgestellt wird, dass die als Betriebsausgabe geltend gemachten
Fremdleistungen der G-GmbH zunächst anerkannt worden sind. Es sei jedoch
eine Kontrollmitteilung an das für die G-GmbH zuständige Finanzamt
gesandt worden. Die Auswertung dieser Mitteilung habe ergeben, dass das
betreffenden Unternehmen die Rechnung Nr. 2002/0104 vom 31. Dezember
2002 über netto € 16.325,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
für die Vermittlung von Kunden weder ausgestellt noch entsprechende
Leistungen erbracht hat. Das Finanzamt weist darauf hin, dass die vorgelegten
Unterlagen derart eindeutig gewesen seien, dass die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2002 vom 13. Dezember 2004 ohne Vorhalteverfahren,
jedoch mit entsprechender Begründung, aufgehoben worden seien. Nach Ansicht
des Finanzamtes könne das Parteiengehör auch im fortgesetzten
Verfahren nachgeholt werden.
IZm den nach den Aufhebungsbescheiden erlassenen
Sachbescheiden hat das Finanzamt ausgeführt, dass ein Schuldverhältnis
zwischen zwei betriebsfremden Personen niemals Grundlage für die
Anerkennung von Vorsteuern und Betriebsausgaben sein könne. Es liege keine
Rechnung im Sinne des § 11 UStG idgF vor und es bestehe auch keine
Klarheit über Leistungs- und Zahlungsempfänger.
IdZ verweist das Finanzamt auf eine Barbestätigung
ohne leserliche Unterschrift bzw. Namensnennung und auf § 162
BAO.
Zu dieser Stellungnahme hat sich der Bw. am 12. April
2006 wie folgt geäußert:
"Beim gegenständlichen Leistungsaustausch
handelt es sich um eine Dienstleistung, welche der Auftragnehmer durch eine
Besorgungsleistung (heißt so, weil die Leistung von einer dritten Person
erbracht wurde) erfüllte. Das Vertragsverhältnis kommt dadurch
zustande, dass der Auftraggeber (der Bw.) einer dazu berechtigten Person eines
Unternehmens (HS für die G-GmbH) einen Auftrag zur Durchführung von
Leistungen gibt, welche dann von einem dritten Unternehmer (wiederum HS)
erbracht werden."
Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in diesem Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide
sind Aufhebungsbescheide und die nach Erlassung der Aufhebungsbescheide
erlassenen Sachbescheide.
Aufhebungsbescheide:
Strittig ist, ob die Aufhebungsbescheide wegen Verletzung
des Rechtes auf Parteiengehör rechtswidrig (Bw.) oder rechtmäßig
sind, weil eine Verletzung des Parteiengehörs ein im Berufungsverfahren
sanierbarer Verfahrensmangel ist (Finanzamt).
Die Aufhebung von Bescheiden durch die Abgabenbehörde
erster Instanz hat der Gesetzgeber in § 299 BAO idF
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl I, 2002/97, wie folgt
geregelt:
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann einen Bescheid
der Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder vom Amts wegen
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist
(§ 299 Abs. 1 BAO idgF). Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den
aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299
Abs. 2 BAO idgF). Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat
(§ 299 Abs. 3 BAO idgF).
Aufhebungen gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO idgF setzen die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus. Der Inhalt eines
Bescheides ist im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO idgF rechtswidrig,
wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist. Dies kann bei
Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen oder gegen Gemeinschaftsrecht
der europäischen Union (Primärrecht oder Sekundärrecht, wie z.B.
Verordnungen oder Richtlinien) der Fall sein.
Der Spruch eines Bescheides ist nicht nur dann
rechtswidrig, wenn eine Rechtsvorschrift unzutreffend ausgelegt oder
übersehen wurde. Ein Bescheid ist überdies inhaltlich rechtswidrig,
wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht
berücksichtigt wurden; dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung
auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (z.B. aus Folge mangelnder
Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen ist.
Rechtswidrigkeiten im Sinne des § 299 Abs. 1
BAO idgF können weiters aus der Nichtberücksichtigung aktenkundiger
Umständen resultieren.
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde;
dies unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt.
Ermessensentscheidungen sind nach § 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.1998, 98/16/0105 u.a.) muss in der
Bescheidbegründung von Aufhebungsbescheiden der/die
Aufhebungsgrund/Aufhebungsgründe enthalten sein. Außerdem sind die
Gründe für die Ermessensübung darzustellen, wobei ein Hinweis auf
den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vielfach
ausreichend sein wird.
Aus § 299 Abs 1 BAO idgF ist iVm der vorzit
VwGH-Rechtsprechung abzuleiten:
Aufhebungsgrund im Sinne des § 299 Abs 1 BAO idgF ist
ein Sachverhalt, der bewirkt, dass der Spruch eines Bescheides rechtswidrig ist;
dieser Sachverhalt ist im Begründungsteil des Aufhebungsbescheides
festzustellen.
Der Begründungsteil der im ggstl. Berufungsverfahren
angefochtenen Aufhebungsbescheide besteht aus einem Satz; dieser Satz
lautet:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
Durch Zitieren eines Gesetzeswortlautes werden die darin
enthaltenen Tatbestandsmerkmale aufgezählt, deren Vorhandensein die
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der zitierten Gesetzesbestimmung ist;
ein Sachverhalt wird durch Zitieren eines Gesetzeswortlautes nicht
festgestellt.
Deshalb hat das Finanzamt mit dem Zitieren des
Gesetzeswortlautes von § 299 Abs. 1 BAO idgF die für die
Bescheidaufhebung erforderlichen Voraussetzungen aufgezählt; den
Sachverhalt, der bewirkt haben soll, dass der Bescheidspruch der Umsatz- und
Einkommensteuererstbescheide 2002 falsch ist, hat das Finanzamt mit diesem Zitat
nicht festgestellt.
Nach
den Berufungsausführungen und der Stellungnahme des Finanzamtes zur
Berufung soll dieser Sachverhalt in den Begründungsteilen der nach
Aufhebung der (Sach-)Erstbescheide erlassenen Sachbescheide enthalten sein:
Es
ist aber im Begründungsteil der Aufhebungsbescheide kein Verweis auf die
Begründungsteile der der nach Aufhebung der (Sach-)Erstbescheide erlassenen
Sachbescheide enthalten. Fehlt ein derartiger Verweis in den
Aufhebungsbescheiden, sind die Begründungsteile der Sachbescheide nicht
Bestandteil der Bescheidbegründung der Aufhebungsbescheide.
Aus dem Begründungsteil der Aufhebungsbescheide ist
daher festzustellen: Der als Aufhebungsgrund verwendete Sachverhalt wird im
Begründungsteil der Aufhebungsbescheide nicht festgestellt.
Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren ist:
Der als Aufhebungsgrund verwendete Sachverhalt wird im Begründungsteil der
Aufhebungsbescheide nicht festgestellt.
Wird der als Aufhebungsgrund verwendete Sachverhalt im
Begründungsteil der Aufhebungsbescheide nicht festgestellt, ist nicht
überprüfbar, ob der vom Finanzamt herangezogene Aufhebungstatbestand
die Bescheidaufhebung rechtfertigt oder ob die Bescheidaufhebung rechtswidrig
gewesen ist.
Das Nichtfeststellen des für die Bescheidaufhebung
verwendeten Sachverhaltes im Begründungsteil des Aufhebungsbescheides ist
daher ein wesentlicher, im Berufungsverfahren nicht sanierbarer,
Begründungsmangel.
Nach der v.a. Sach- und Rechtslage ist der Berufung gegen
die Aufhebungsbescheide stattzugeben.
Sachbescheide:
IdF ist von folgender Sach- und Rechtslage
auszugehen:
Das
Finanzamt hat die im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Sachbescheide nach
der Aufhebung von (Sach-)Erstbescheiden erlassen.
Die
Aufhebungsbescheide und die nach Aufhebung der (Sach-)Erstbescheide erlassenen
Sachbescheide hat der Bw. angefochten.
Mit
dieser Berufungsentscheidung hat der Unabhängige Finanzsenat die
Aufhebungsbescheide aufgehoben.
Durch
die Aufhebung der Aufhebungsbescheide sind das Umsatz- und das
Einkommensteuerverfahren 2002 in den Verfahrensstand zurückgetreten, in dem
sie sich vor ihrer Aufhebung befunden haben.
"In den Verfahrensstand
zurücktreten, in dem sie sich vor ihrer Aufhebung befunden haben"
bedeutet: Nach der Aufhebung der Aufhebungsbescheide gehören die
(Sach-)Erstbescheide wieder zum Rechtsbestand.
"In den Verfahrensstand
zurücktreten, in dem sie sich vor ihrer Aufhebung befunden haben"
bedeutet auch: Durch die Aufhebung der Aufhebungsbescheide sind die nach diesen
Aufhebungen erlassenen Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden.
Mit dem Ausscheiden aus dem Rechtsbestand verlieren
Bescheide ihre Rechtsfolgen, sodass sich die Berufung gegen die am
6. Dezember 2005 erlassenen Sachbescheide nach der Stattgabe der
Berufung/Aufhebungsbescheide gegen rechtsfolgenlose Sachbescheide
richtet.
Mit Berufung anfechtbar sind die Rechtsfolgen von
Bescheiden, denn nur durch die Rechtsfolgen von Bescheiden ist ein
Bescheidadressat beschwert und rechtliche Beschwere ist die Voraussetzung
für die Anfechtbarkeit von behördlichen Erledigungen: Verlieren
Bescheide ihre Rechtsfolgen, sind diese Bescheide nicht (mehr) mit Berufung
anfechtbar.
IdF haben die im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen
Sachbescheide ihre Rechtsfolgen nach Stattgabe der Berufung/Aufhebungsbescheide
verloren; sie sind daher nicht (mehr) mit Berufung anfechtbar.
Ist ein Bescheid nicht mit Berufung anfechtbar, ist eine
Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig; eine nicht zulässige
Berufung ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen.
Nach dieser Rechtslage hatte der Unabhängige
Finanzsenat die Berufung gegen die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 2002 vom 6. Dezember 2005
zurückzuweisen.
Wien, am 7.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-W/06
- Stammnummer
- 22676
- Gültig
- 07.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF