Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1805-W/04
Berufung gegen außer Kraft getretenen Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1805-W/04vom 05.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Berufung anfechtbar sind im Rechtsbestand sich befindende Bescheide; außer Kraft getretene Bescheide sind nicht mit Berufung anfechtbar. Richtet sich eine Berufung gegen einen außer Kraft getretenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid, ist diese Berufung nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Garantie
Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 3002 Purkersdorf,
Bahnhofstraße 26, vom 19. März 2004 gegen den gemäß
§ 293b BAO berichtigten Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom
3. Dezember 1999 betreffend Umsatzsteuer 1995 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Angefochten ist der gemäß
§ 293 b BAO
berichtigte Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1995 vom 3. Dezember
1999.
Mit diesem Bescheid soll ein, die steuerpflichtigen
Umsätze betreffender, Ausfertigungsfehler im Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 1995 vom 19. September 1997 berichtigt worden
sein.
In der Umsatzsteuererklärung für 1995 hat die Bw.
mit 20 % zu versteuernde Entgelte in Höhe von S 64.160,00 und mit
10 % zu versteuernde Entgelte in Höhe von S 1.486.588,55
erklärt.
Lt. Tz 16 des
Bp-Berichtes betragen die mit 20% und 10% Umsatzsteuer zu versteuernden Entgelte
des Jahres 1995:
A.)
Normalsteuersatz (20 % Umsatzsteuer): lt. Veranlagung S 64.160,00 + VA
Pachtschilling S 121.400,00 = S 185.560,00.
B.)
ermäßigter Steuersatz (10 % Umsatzsteuer): lt. Veranlagung S
1.486.588,55 + Erhöhung des Nutzwertes S 3.900,00 = S
1.490.488,55.
Die
Umsatzsteuer 1995 hat der Betriebsprüfer in Tz 19 seines Berichtes
berechnet. In dieser Textziffer steht:
[Grafik]
[Grafik]
Der nach der
Verfahrenswiederaufnahme erlassene Umsatzsteuerbescheid 1995 hat folgenden
Bescheidinhalt:
[Grafik]
[Grafik]
Der
gemäß
§ 293b BAO berichtigte Umsatzsteuerbescheid 1995 hat
folgenden Bescheidinhalt:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Den
Umsatzsteuerbescheid 1995 in der Fassung vom 3. Dezember 1999 hat die Bw. mit
der Berufung vom 19. März 2004 angefochten.
Die do.
Berufungsausführungen lauten:
"Wir
erheben ... innerhalb der zuletzt mit Schreiben vom 8. März 2004
verlängerten Frist ... Berufung.
Begründung:
Mit Datum 2. Dezember
2002 wurden für die Jahre 1995 bis 2000 korrigierte
Umsatzsteuererklärungen abgegeben. In diesen wurden für alle
betroffenen Jahre die Umsätze zu rd. 95% aufgrund einer vorliegenden
unechten Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 16
erklärt. In den am 3. Dezember 2003 ergangenen Bescheiden wurde die
Umsätze jedoch durchwegs mit 20% veranlagt. Dies entspricht weder der
tatsächlichen Rechnungslegung, noch ist dafür eine rechtliche
Grundlage zu erblicken. Als Nachweis legen wir die gelegten korrigierten
Rechnungen der unecht befreiten Umsätze für die Jahre 1995 bis 2001
bei.
Wir beantragen für
die Jahre 1995 bis 2000 eine Veranlagung entsprechend der korrigierten
Umsatzsteuererklärungen vom 2. Dezember 2002 und für das Jahr
2001 entsprechend der eingereichten Erklärung mit Verweis auf die
Beilage.
Hinsichtlich der in den
angefochtenen Bescheiden mit Hinweis auf die von der Betriebsprüfung
festgestellten Sachverhalte betreffend überhöhte, nicht
fremdübliche Pachtzahlungen an die Gesellschafter in Höhe von
S 149.970,00 brutto, halten wir fest, dass die Höhe dieser
Grundstückspacht hinsichtlich des betrieblichen Bedarfs der
Grundstücke für Entschlammungsmaßnahmen absolut angemessen war.
Eine Evaluierung der Pachtzahlungen anhand der kürzlich geführten
Verhandlungen mit Besitzern weiterer angrenzender Grundstücke im
Zusammenhang mit der in 2004 durchzuführenden Entschlammung hat ergeben,
dass die Fremdüblichkeit durchaus gegeben ist. Die in diesen Verhandlungen
genannten Forderungen haben teilweise ein vielfaches
betragen.
Wir beantragen eine
Anerkennung der Pachtzahlungen an die Gesellschafter in der verbuchten
Höhe."
Als
Beweismittel hat die Bw. ein ca. 9 cm dickes, aus berichtigten Rechnungen
bestehendes, Konvolut vorgelegt.
Mit der Berufungsentscheidung vom 24. August 2005 hat
der unabhängige Finanzsenat u.a. entschieden:
"Der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer 1995 vom 19. September 1997 in der berichtigten
Fassung vom 3. Dezember 1999 tritt mit dieser Berufungsentscheidung
außer Kraft."
Im Begründungsteil der Berufungsentscheidung vom
24. August 2005 hat der unabhängige Finanzsenat diese Entscheidung wie
folgt begründet:
"Mit
dem am 3. Dezember 1999 erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1995 hat das Finanzamt
den am 19. September 1997 erlassene Umsatzsteuerbescheid 1995
gemäß
§ 293b BAO berichtigt.
Den
am 19. September 1997 erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1995 hat die Bw. mit
der Berufung (23. Oktober 1997) angefochten; den gemäß
§ 293b
BAO berichtigten Umsatzsteuerbescheid 1995 mit der Berufung (19. März
2004).
Mit
einem Berichtigungsbescheid nach § 293b BAO (in der Fassung vor und nach
dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz [AbgRmRefG], BGBl I, 2002/97) werden
offensichtliche Unrichtigkeiten beseitigt, die aus Abgabenerklärungen
übernommen worden sind.
Berichtigungsbescheide
im Sinne des § 293b BAO treten nicht an die Stelle des berichtigten
Bescheides (vgl. bspw. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. überarb.
und erw. Auflage, § 293b, Tz 14 ff, und die do. zit. Judikate):
Nach
dieser Rechtslage ist der am 3. Dezember 1999 erlassene Berichtigungsbescheid
nicht an die Stelle des am 19. September 1997 erlassenen
Umsatzsteuerbescheides 1995 getreten.
Eine
Berufung gilt nur dann auch gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn
dieser spätere Bescheid an die Stelle des mit Berufung angefochtenen
Erstbescheides tritt (§ 274 BAO).
Nach
dieser Rechtslage richtet sich die Berufung vom 23. Oktober 1997 nicht gegen den
Berichtigungsbescheid vom 3. Dezember 1999.
Eine
Berichtigung von, mit Berufung angefochtenen, Bescheiden macht diese Berufung
nicht unzulässig; die Berufung gilt als gegen den ursprünglichen
Bescheid in der berichtigten Fassung gerichtete Berufung (VwGH, 20.5.1987,
86/13/0088):
Die
- auch nach der Erlassung des Berichtigungsbescheides vom 3. Dezember 1999
zulässige - Berufung vom 23. Oktober 1997 gilt als gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 19. September 1997 in der berichtigten
Fassung vom 3. Dezember 1999 gerichtete Berufung.
Deshalb
hat der Unabhängige Finanzsenat mit dieser Berufungsentscheidung nicht
über den Umsatzsteuerbescheid 1995 in der Fassung vom 19. September
1997 zu entscheiden, sondern über den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom
19. September 1997 in der berichtigten
Fassung vom 3. Dezember
1999."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entscheidungsgrundlage in diesem Berufungsverfahren
ist:
Der mit der
Berufung (19. März 2004) angefochtene Bescheid ist der gemäß
§ 293b BAO berichtigte Umsatzsteuerbescheid 1995 (3. Dezember
1999).
Mit der Berufungsentscheidung vom 24. August 2005 hat
der Unabhängige Finanzsenat u.a. entschieden, dass der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 1995 (19. September 1997) in der berichtigten Fassung vom
3. Dezember 1999 mit dieser Berufungsentscheidung außer Kraft tritt:
Aus diesem Grund richtet sich die Berufung (19. März
2004) gegen den, seit 24. August 2005 außer Kraft getretenen
Umsatzsteuerbescheid 1995 in der Fassung vom 3. Dezember 1999.
Mit Berufung anfechtbar sind im Rechtsbestand sich
befindende Bescheide; außer Kraft getretene Bescheide sind nicht mit
Berufung anfechtbar.
Richtet sich eine Berufung gegen einen außer Kraft
getretenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid, ist diese Berufung nicht
zulässig.
Nicht zulässige Berufungen sind gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 in der
Fassung vom 3. Dezember 1999 war daher als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen.
Diese Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart.
Wien, am 5.
September 2005
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Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1805-W/04
- Stammnummer
- 18207
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF