…212a BAO) und 2.) Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden: 1.) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. 2.) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzungszinsen wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert…
…Neuberechnung von Aussetzungszinsen 2011 | Tagessaldo | 14.394,02 + 1.721,89 | 5.6.2006 | | Tagessaldo | 16.115,91 | ab 6.6.2006 | | | ..... | | | | | Summe | 3.043,29 | Neuberechnung von…
…Festsetzung von Aussetzungszinsen ins Leere gehen würde, da diese Bescheide bereits in Rechtskraft erwachsen wären. Weiters führte das Finanzamt aus, dass auf Grund des Schreibens vom 14. November 2002 durch den angefochtenen Bescheid den Bestimmungen des § 212a Abs. 9 BAO hinsichtlich der Neuberechnung von Aussetzungszinsen…
…bei der Neuberechnung der Aussetzungszinsen der Umstand berücksichtigt, dass mit dem (unter Punkt 1.5. erwähnten) Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom 3.3.2009 der mit Bescheid vom 4.2.2009 verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1994 im Gesamtbetrag von 71.397…
…Die Aussetzungszinsen werden mit € 4.632,50 festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 15. Dezember 2005, GZ. RV/0100-W/02, wurde über die von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Haftungs- und Zahlungsbescheide hinsichtlich…
…wird nach § 212a Abs.9 BAO eine Neuberechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages vorzunehmen sein. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung war aber dahingehend zu berichtigen, als Art. 244 ZK keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gegenständliche Abgabe Altlastenbeitrag bietet (vgl. …
…können jedoch der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Festsetzung von Aussetzungszinsen die unmittelbare Folge der Beendigung eines durch eine Aussetzung der Einhebung erfolgten Zahlungsaufschubes auf Grund eines Ablaufbescheides darstellt. Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung weder die Wirkung des…
…Umsatzsteuer 1995 in Höhe von 203.069,05 € könne auch der Säumniszuschlag vom 9. Oktober 1998 aufgehoben werden. Zudem sei dieser Umsatzsteuerminderungsbetrag 1995 auch bei der am 28. Jänner 1999 erfolgten Aussetzungszinsenberechnung zu berücksichtigen. Aus dem der Neuberechnung der Aussetzungszinsen zugrunde zu legenden Aussetzungsbetrag…
…bei Berechnung der Aussetzungszinsen von diesem Betrag eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund auszugehen. Aufgrund des noch offenen Rechtsmittels betreffend diese Aussetzungszinsen hat die Neuberechnung im Zuge der Berufungserledigung (eben von Amts wegen) zu erfolgen. Ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von € 2.284…
…Abs. 9 BAO eine Neuberechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages vorzunehmen sein. Fristgerecht beantragte der Bw. am 11. Oktober 2011 die Vorlage der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies erneut darauf…
…ein Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen gemäß § 212a BAO fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen seien nicht gegeben, weil nach wie vor - wegen Einbringung…
…ein Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen gemäß § 212a BAO fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen seien nicht gegeben, weil nach wie vor - wegen Einbringung…
…festgesetzten Höhe von € 35.756,77. Nach Entrichtung der Ausgleichsquote mit Valuta 21. Juni 2006 hätte kein weiterer Abgabenrückstand bestanden, für den Aussetzungszinsen zu berechnen gewesen wären. Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 wurde der Bw. die Neuberechnung der nunmehr in Höhe von €…
…woraus eine Gutschrift von € 11.797,40 resultiert habe. Da Anspruchszinsen nur festgesetzt werden, wenn die Verzinsung mindesten 50 Euro betrage, sei im gegenständlichen Fall kein neuer Zinsenbescheid zu erlassen gewesen. Eine Neuberechnung der Zinsen für die Gutschrift von € 11.797,40 habe…
…jeweils vom 10. November 2004 über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie über die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Nachdem mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. November 2004…
…dass aufgrund eines nach Ergehen der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 26. November 2004, GZ.RV/0466-W/02, eingebrachten Aussetzungsantrages hinsichtlich der Einkommensteuer 1992 keine Verpflichtung zur Entrichtung von diesbezüglichen Aussetzungszinsen eintreten kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 10. Juli 2006
…§ 212a BAO) bereits einer Erledigung zugeführt werden. Bezüglich der Berufung betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen dürfte ein Mängelbehebungsverfahren fehlen. Mit E-Mail vom 19. März 2013 übermittelte der Bw folgende Stellungnahme zur Berufungsvorentscheidung (Aufforderung der Berufungsbehörde vom 5. Februar 2013): Das Schätzgutachten und die Befragung des…
…Höhe von € 1.773,40 festgesetzt worden wären. Da sich der Berechnungszeitraum des angefochtenen Bescheides mit dem in diesem Bescheid angeführten Zeitraum vom 4. September 1992 bis 9. Juni 2003 decken würde, wäre seines Erachtens eine Doppelverrechnung erfolgt, was zwingend eine Neuberechnung des Aussetzungszinsenbescheides…
…geäußerten Bedenken gegen die Beurteilung von - wie im gegenständlichen Verfahren - automationsunterstützt ausgefertigten Erstbescheiden. Aus diesem Grund kann sich der Unabhängige Finanzsenat nunmehr ausschließlich mit der Frage der rechtsrichtigen Ermittlung der Höhe der durch die Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2006 ausgelösten Aussetzungszinsen befassen: Über…
… 205 Abs. 2 zweiter Satz, BAO, wonach Aussetzungszinsen für einen Zeitraum von höchstens 42 Monate festzusetzen sind, ergibt sich, dass die Ansicht des Bw., wonach Anspruchszinsen nur für den Zeitraum von einem Jahr vorzuschreiben wären, ins Leere geht. Dies auch deshalb, da der Abgabenbehörde beim…