Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0083-F/06
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-F/06vom 16.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., B., U., vertreten durch Dr.jur.
Fritz Miller, Rechtsanwalt, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom
19. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vom
28. November 2005 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer
entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung vom 9. Februar 2006 teilweise Folge gegeben.
Die Berechnung der
Aussetzungszinsen ist der der Berufungsvorentscheidung beigefügten Beilage
zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Berufungsverfahrens, das die Wiederaufnahme
des Umsatzsteuerverfahrens 1994 sowie die Festsetzung der Umsatzsteuern der
Jahre 1994 und 1995 zum Gegenstand hatte, wurden mit Bescheiden vom
19. März 1999 bzw. 26. Mai 1999 gegenüber der
Berufungswerberin (Bw.) Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
2.908.943,00 S (211.401,13 €) ausgesetzt, die sich wie folgt
zusammensetzen:
|
Abgabe
|
Betrag
in S
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
1994
|
469.509,00 S
|
34.120,55 €
|
Säumniszuschlag1
1995
|
9.390,00 S
|
682,40 €
|
Umsatzsteuer
1995
|
2.355.541,00 S
|
171.183,84 €
|
Säumniszuschlag1
1996
|
47.111,00 S
|
3.423,69 €
|
Aussetzungszinsen
1999
|
27.392,00 S
|
1.990,65 €
|
|
2.908.943,00 S
|
211.401,13 €
Mit Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
18. November 2005, RV/0125-F/05, wurde die Berufung betreffend die
Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 1994 sowie die
Umsatzsteuer 1994 als unbegründet abgewiesen. Der Umsatzsteuerbescheid 1995
wurde insofern abgeändert, als für dieses Jahr keine Umsatzsteuer
festgesetzt wurde. Infolge des Ergehens dieser Berufungsentscheidung wurde mit
Bescheid vom 28. November 2005 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt und für den Zeitraum 4. März 1999 bis
28. November 2005 gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von
49.128,41 € festgesetzt. Die Berechnung der Aussetzungszinsen wurde
auf einem Beiblatt dargestellt.
Berechnung der Aussetzungszinsen für die Zeit vom
4. März 1999 bis 28. November 2005:
|
Datum
|
Anfangs-bestand
und Änderung
|
Aussetzungsbetrag
|
Anzahl
der Tage
|
Jahreszinssatz
|
Tageszinssatz
|
Aussetzungszinsen
|
04.03.1999
|
0,00
|
0,00
|
1
|
3,50
|
0,0096
|
0,00
|
05.03.1999
|
1.990,65
|
1.990,65
|
35
|
3,50
|
0,0096
|
6,69
|
09.04.1999
|
0,00
|
1.990,65
|
40
|
3,00
|
0,0082
|
6,53
|
19.05.1999
|
4.061,40
|
6.052,05
|
14
|
3.00
|
0,0082
|
6,95
|
02.06.1999
|
205.304,39
|
211.356,44
|
156
|
3,00
|
0,0082
|
2.703,67
|
05.11.1999
|
0,00
|
211.356,44
|
133
|
3,50
|
0,0096
|
2.698,60
|
17.03.2000
|
0,00
|
211.356,44
|
84
|
4,00
|
0,0110
|
1.952,93
|
09.06.2000
|
0,00
|
211.356,44
|
119
|
4,75
|
0,0130
|
3.269,68
|
06.10.2000
|
0,00
|
211.356,44
|
329
|
5,25
|
0,0144
|
10.013,22
|
31.08.2001
|
0,00
|
211.356,44
|
18
|
4,75
|
0,0130
|
494,57
|
18.09.2001
|
0,00
|
211.356,44
|
52
|
4,25
|
0,0116
|
1.274,90
|
09.11.2001
|
0,00
|
211.356,44
|
397
|
3,75
|
0,0103
|
8.642,58
|
11.12.2002
|
0,00
|
211.356,44
|
180
|
3,20
|
0,0088
|
3.347,89
|
09.06.2003
|
0,00
|
211.356,44
|
603
|
2,47
|
0,0068
|
8.666,46
|
01.02.2005
|
0,00
|
211.356,44
|
301
|
3,47
|
0,0095
|
6.043,74
|
Aussetzungs-zinsen
|
|
|
|
|
|
49.128,41 €
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 (eingebracht
am 16. Jänner 2006) erhob die Bw. gegen den Bescheid über
die Festsetzung von Aussetzungszinsen Berufung. In der Begründung wurde
seitens des rechtlichen Vertreters der Bw. unter Verweis auf die vom
unabhängigen Finanzsenat vorgenommene Abänderung des
Umsatzsteuerbescheides 1995 insofern, als für dieses Jahr keine
Umsatzsteuer festgesetzt wurde, dem Finanzamt die Berechtigung abgesprochen,
für diesen Betrag Aussetzungszinsen zu verlangen. Es wurde die Ansicht
vertreten, dass die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates für
die Bw. ein saldiertes Guthaben in Höhe von 201.269,99 € zur
Folge hätte und zwar aus den folgenden sinngemäß wiedergegebenen
Gründen:
Wie aus Seite 2, 2. Absatz der Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 18. November 2005 hervorgehe, habe
die Bw., eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in den
Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1994 bis 1996 im Zusammenhang mit der
Errichtung des Gebäudes und der Übertragung ins Wohnungseigentum
Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 207.170,53 € (1995:
202.520,76 €, 1996: 4.649,77 €) erklärt, wobei -
wie obig ausgeführt - letztendlich für 1995 seitens des
unabhängigen Finanzsenates keine Umsatzsteuer festgesetzt worden sei.
Weiters seien seitens der Bw. Vorsteuern in Höhe von insgesamt
240.158,37 € (1994: 34.239,27 €, 1995:
194.018,81 €, 1996: 11.900,95 €) geltend gemacht worden.
Für das Jahr 1994 seien jedoch die erklärten Vorsteuern nicht
anerkannt worden. Eine Saldierung dieser Beträge ergäbe ein Guthaben
in Höhe von 201.269,99 €.
|
Vorsteuern
1994
|
0,00 €
|
Vorsteuern
1995
|
194.018,81 €
|
Vorsteuern
1996
|
11.900,95 €
|
Umsatzsteuer
1995
|
-0,00 €
|
Umsatzsteuer
1996
|
-4.649,77 €
|
Saldierte Summe
(Guthaben)
|
201.269,99 €
Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der
Umsatzsteuer für 1996 und der Vorsteuern für 1995 und 1996 bisher
keine Bescheide des Finanzamtes vorlägen, aus denen sich andere Zahlen
ergäben.
Die Bw. habe gegen die obig zitierte Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben und
zwar insofern, als die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 als
unbegründet abgewiesen worden sei. Selbst wenn diese Beschwerde erfolglos
wäre und somit nicht zu einer Anerkennung der für das Jahr 1994
erklärten Vorsteuern in Höhe von 34.239,27 € führen
würde, stünde der Bw. noch immer ein Guthaben in Höhe von
171.680,49 € zu (205.919,76 € (USt 1995 + UStG 1996) minus
34.239,27 € (Vorsteuern 1994) ergibt 171.680,49 €). Die
Bezahlung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Aussetzungszinsen
würde somit für die Bw. zu einem unverhältnismäßigen
Nachteil führen, weshalb die ersatzlose Behebung dieses Bescheides
beantragt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Februar 2006
wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. In der Begründung wurde
sinngemäß ausgeführt, die Berechnung der Aussetzungszinsen sei
vor der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
18. November 2005, RV/0125-F/05, erfolgt, sodass die sich daraus
ergebende Bescheidänderung hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 nicht
berücksichtigt werden konnte. Die Berechnung werde nun dementsprechend
korrigiert. Auf Grund der Gutschrift für die Umsatzsteuer 1995 in Höhe
von 203.069,05 € könne auch der Säumniszuschlag vom
9. Oktober 1998 aufgehoben werden. Zudem sei dieser
Umsatzsteuerminderungsbetrag 1995 auch bei der am 28. Jänner 1999
erfolgten Aussetzungszinsenberechnung zu berücksichtigen. Aus dem der
Neuberechnung der Aussetzungszinsen zugrunde zu legenden Aussetzungsbetrag sei
somit ein Betrag in Höhe von insgesamt 176.267,35 € (Umsatzsteuer
1995 in Höhe von 171.183,84 € plus Säumniszuschlag 1996 in
Höhe von 3.423,69 € plus Aussetzungszinsen in Höhe von
1.659,82 €) auszuscheiden. Die Details seien dem beigelegten
Berechnungsblatt zu entnehmen.
Bezüglich der Umsatzsteuer 1994, den zugehörigen
Säumniszuschlag sowie einen Teil der mit Bescheid vom
28. Jänner 1999 festgesetzten Aussetzungszinsen sei noch immer
ein Zahlungsaufschub iSd § 212a BAO aufrecht, weshalb die mit dem
angefochtenen Bescheid festgesetzten Aussetzungszinsen nicht zur Gänze
behoben und der Berufung lediglich teilweise stattgegeben werden konnte.
Neuberechnung der Aussetzungszinsen für die Zeit vom
4. März 1999 bis 28. November 2005:
|
Datum
|
Anfangs-bestand
und Änderung
|
Aussetzungsbetrag
|
Anzahl
der Tage
|
Jahreszinssatz
|
Tageszinssatz
|
Aussetzungszinsen
|
04.03.1999
|
0,00
|
0,00
|
1
|
3,50
|
0,0096
|
0,00
|
05.03.1999
|
330,83
|
330,83
|
35
|
3,50
|
0,0096
|
1,11
|
09.04.1999
|
0,00
|
330,83
|
40
|
3,00
|
0,0082
|
1,09
|
19.05.1999
|
637,71
|
968,54
|
14
|
3.00
|
0,0082
|
1,11
|
02.06.1999
|
34.120,55
|
35.089,09
|
156
|
3,00
|
0,0082
|
448,86
|
05.11.1999
|
0,00
|
35.089,09
|
133
|
3,50
|
0,0096
|
448,02
|
17.03.2000
|
0,00
|
35.089,09
|
84
|
4,00
|
0,0110
|
324,22
|
09.06.2000
|
0,00
|
35.089,09
|
119
|
4,75
|
0,0130
|
542,83
|
06.10.2000
|
0,00
|
35.089,09
|
329
|
5,25
|
0,0144
|
1.662,38
|
31.08.2001
|
0,00
|
35.089,09
|
18
|
4,75
|
0,0130
|
82,11
|
18.09.2001
|
0,00
|
35.089,09
|
52
|
4,25
|
0,0116
|
211,66
|
09.11.2001
|
0,00
|
35.089,09
|
397
|
3,75
|
0,0103
|
1.434,83
|
11.12.2002
|
0,00
|
35.089,09
|
180
|
3,20
|
0,0088
|
555,81
|
09.06.2003
|
0,00
|
35.089,09
|
603
|
2,47
|
0,0068
|
1.438,79
|
01.02.2005
|
0,00
|
35.089,09
|
301
|
3,47
|
0,0095
|
1.003,37
|
Aussetzungs-zinsen
|
|
|
|
|
|
8.156,19 €
|
Vorschreibung
vom 28.11.2005
|
|
|
|
|
|
49.128,41 €
|
Minderung
|
|
|
|
|
|
40.972,22 €
Mit Schriftsatz vom 13. März 2006
(eingebracht am 14. März 2006) beantragte die Bw. die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In Ergänzung zum
Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 wurde unter Bezugnahme auf die
Berufungsvorentscheidung vom 9. Februar 2006 Folgendes
vorgebracht:
Offenbar gehe die Abgabenbehörde erster Instanz davon
aus, dass für das Jahr 1994 noch ein Betrag an Umsatzsteuer in Höhe
von 34.120,55 € aushafte und dafür laut beigelegtem
Berechnungsblatt Aussetzungszinsen in Höhe von 8.156,19 €
gerechtfertigt seien. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig, da sich aus dem
Umsatzsteuerbescheid eindeutig ergebe, dass die Zahllast mit 0,00 €
festgesetzt worden sei.
Selbst wenn die in der Berufungsvorentscheidung erfolgte
Berechnung nachvollzogen werde, ergebe sich eine Zahllast in Höhe von
42.276,74 €. So sei in der diesem Vorlageantrag beigelegten
Buchungsmitteilung Nr. 3 ein Rückstand von 77.491,48 €
angeführt, der nicht nachvollzogen werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf
Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit
infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten (gilt gemäß dem AbgÄG, BGBl. I Nr. 180/2004
für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2005; für die
Zeiträume vor dem 1. Februar 2005 sind Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten). Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Die Bw. bestreitet die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung von Aussetzungszinsen. Ihrer Ansicht nach stünde ihr auf Grund
der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
18. November 2005, RV/0125-F/05, ein Guthaben in Höhe von
171.680,49 € zu. Sollte die von der Bw. gegen diese Entscheidung
erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die sich gegen die Nichtanerkennung
der für das Jahr 1994 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von
34.239,27 € richte, erfolgreich sein, hätte dies eine
Erhöhung ihres Guthabens um diese Summe zur Folge, welches somit sogar
201.269,99 € betragen würde. Die angeführten
Guthabensbeträge errechneten sich Folgendermaßen:
Guthabensbetrag auf Grund der Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 18. November 2005,
RV/0125-F/05
|
Vorsteuern
1995
|
194.018,81 €
|
Vorsteuern
1996
|
11.900,95 €
|
Vorsteuerrückverrechnung
1994
|
-34.239,27 €
|
Saldierte Summe (Guthaben
bei Erfolglosigkeit der VwGH-Beschwerde)
|
171.680,49 €
Guthabensbetrag bei erfolgreicher
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
|
Vorsteuern
1994
|
0,00 €
|
Vorsteuern
1995
|
194.018,81 €
|
Vorsteuern
1996
|
11.900,95 €
|
Umsatzsteuer
1995
|
-0,00 €
|
Umsatzsteuer
1996
|
-4.649,77 €
|
Saldierte Summe
(Guthaben)
|
201.269,99 €
Aus den dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Akten ist zu entnehmen, dass das Finanzamt Feldkirch basierend auf den
Feststellungen einer Betriebsprüfung, wonach die Unternehmereigenschaft der
Bw. zu verneinen ist, mit Bescheid vom 10. September 1998 das
Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 1994 wiederaufgenommen und einen neuen
Sachbescheid erlassen hat. Der Bw. wurde die Berechtigung zur Geltendmachung von
Vorsteuern abgesprochen und die Umsatzsteuer mit 0,00 S festgesetzt. Dies
hatte zur Folge, dass die auf dem Abgabenkonto der Bw. im Laufe des Jahres 1994
verbuchten Gutschriften in Höhe von insgesamt 469.509,00 S
(34.120,55 €), resultierend aus jenen Vorsteuerbeträgen, die von
der Bw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen 01-12/04 sowie in ihrer
Umsatzsteuerjahreserklärung 1994 erklärt wurden, wieder
rückgängig zu machen waren. Das Abgabenkonto der Bw. war somit mit
einem Betrag von 469.509,00 S (34.120,55 €) zu belasten.
Zwischenzeitlich wurde im Zuge der Berufung gegen die Wiederaufnahme des
Umsatzsteuerverfahrens 1994 sowie den Umsatzsteuerbescheid 1994 dieser Betrag,
wie beantragt, zweimal ausgesetzt, und ist - da die Berufung mit
Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
18. November 2005, RV/0125-F/05 als unbegründet abgewiesen wurde
- nach wie vor ausständig.
Für das Jahr 1995 wurden von der Bw. in den
Umsatzsteuervoranmeldungen 01-09 Vorsteuern in Höhe von insgesamt
2.464.995,00 S (179.138,17 €) erklärt. Die
Umsatzsteuervoranmeldung 11/95 (Buchungsdatum: 26.01.1996) ergab eine Zahllast
in Höhe von insgesamt 2.903.745,00 S (211.023,38 €). Eine
Saldierung dieser Zahllast mit den aus den Vorsteuern resultierenden
Gutschriften hätte für 1995 zu einer Umsatzsteuerfestsetzung in
Höhe von 438.750,00 S (31.885,21 €) geführt. Nach den
Feststellungen der Betriebsprüfung war jedoch auch für 1995 die
Unternehmereigenschaft der Bw. zu verneinen und der Bw. die Berechtigung zur
Geltendmachung von Vorsteuern abzusprechen. Allerdings vertrat die
Betriebsprüfung zudem die Rechtsmeinung, auf Grund eines gesonderten
Ausweises von Umsatzsteuer in Höhe von 2.794.291,06 S
(203.069,05 €) in den Abrechnungen der Bw. per November 1995 sei
dennoch Umsatzsteuer in dieser Höhe festzusetzen. Mit Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 10. September 1998 wurde daher die
Umsatzsteuer 1995 nicht mit 438.750,00 S (31.885,21 €), sondern
mit 2.794.291,06 S (203.069,05 €) festgesetzt. Zum Zeitpunkt
dieser Umsatzsteuerfestsetzung (also zum 10. September 1998) wies das
Abgabenkonto der Bw. jedoch bereits einen Rückstand in Höhe von
900.597,89 € (65.449,00 €) aus, der sich aus der am
26. Jänner 1996 erfolgten Verbuchung der Umsatzsteuer für
den Zeitraum 11/94 und der damit einhergehenden Rückverrechnung der in
Anspruch genommenen Vorsteuern ergab. In der Folge erhob die Bw. gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1995 Berufung und beantragte die Aussetzung der sich aus
der Umsatzsteuerfestsetzung ergebenden Umsatzsteuermehrbelastung
(203.069,05 € minus 31.885,21 € ergibt den Differenzbetrag
von 171.183,84 €). Mit Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 18. November 2005, RV/0125-F/05, wurde der
Umsatzsteuerbescheid 1995 insofern abgeändert, als für 1995 keine
Umsatzsteuer festgesetzt wurde, und dem Abgabenkonto der Bw. ein Betrag von
203.069,05 € gutgeschrieben. Die Unternehmereigenschaft der Bw. hat
der unabhängige Finanzsenat jedoch auch für das Jahr 1995 verneint und
damit die Rückverrechnung der in Anspruch genommenen Vorsteuern als
rechtens angesehen. Somit hat die Gutschrift in Höhe von
203.069,05 € zwar den sich aus der am 26. Jänner 1996
erfolgten Verbuchung resultierenden Rückstand in Höhe von
900.597,89 € (65.449,00 €) vermindert (siehe dazu oben); ein
Betrag in Höhe von 30.172,95 € ist jedoch noch immer
ausständig.
Für das Jahr 1996 wurde von der Bw. zwar ein
Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Da aber der unabhängige
Finanzsenat die Unternehmereigenschaft der Bw. generell verneint hat, wurde
für 1996 seitens des Finanzamtes keine Veranlagung durchgeführt, und
somit auch keine Buchung auf dem Abgabenkonto vorgenommen.
Zusammenfassend vertritt der unabhängige Finanzsenat
auf Grund obiger Feststellungen somit die Rechtsmeinung, dass die Auffassung der
Bw. - die gegenständliche Festsetzung von Aussetzungszinsen sei
rechtswidrig, weil ihr in Wahrheit ein Guthaben zustünde - nicht zutrifft.
Vielmehr wird die von der Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer
Berufungsvorentscheidung vorgenommene - gegenüber dem Erstbescheid
korrigierte - Aussetzungszinsenberechnung (danach waren in den Aussetzungsbetrag
die für 1994 noch offene Umsatzsteuer in Höhe von
34.120,55 €, der zugehörige Säumniszuschlag 1995 in
Höhe von 637,71 € sowie Aussetzungszinsen in Höhe von
330,83 € einzubeziehen; siehe dazu oben) als richtig angesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-F/06
- Stammnummer
- 24491
- Gültig
- 16.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF