Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1483-L/10
Entnahmewert eines selbst erstellten Betriebsgebäudes, rechtsgrundlose Zahlung einer GmbH der Mutter des Bw an ihn, Verträge zwischen nahen Angehörigen, Verschleppungsabsicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1483-L/10vom 27.06.2013Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Michael Mandlmayr und die weiteren Mitglieder HR Hans-Peter Hartl, KommR Ing. Günther Pitsch und Mag. Franz Gall über die Berufung des Bw., vom 28. April 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Mag. Ulrich Petrag, vom 27. März 2008 betreffend Umsatzsteuer 2004, Einkommensteuer und Anspruchszinsen für die Jahre 2003 und 2004 nach der am 23. Mai 2013 in 4010 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung betreffend die Einkommensteuer 2003 und die Anspruchszinsen 2003 und 2004 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004 wird stattgegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) war zunächst als Einzelunternehmer (Branche) tätig.
Im Jahr 2000 errichtete der Bw im Industriegebiet auf dem Grundstück Nr. 1/5 und 1/6 EZ x Grundbuch y des Grundstückskäufer eine Lagerhalle mit angebautem Bürotrakt (30,46m x 11,36m). Dieses Gebäude auf fremden Grund (Superädifikat) nutzte der Bw zunächst für gewerbliche Zwecke seines Einzelunternehmens. Im Jahr 2001 wurde die B-GmbH von der Mutter des Bw als Alleingesellschafterin (100%) gegründet und der Bw übernahm die Funktion des Geschäftsführers.
Mit 1. Jänner 2003 stellte der Bw seine Tätigkeit als Einzelunternehmer ein und vermietete das entnommene eben genannte Gebäude an die B-GmbH . Die Entnahme in das Privatvermögen wurde seitens des Bw zum 1.1.2003 mit dem Buchwert von 54.863,00 € angesetzt. Der Buchwert setzt sich It. Anlagenverzeichnis zusammen aus: Inv.Nr. 1 Halle 40.891,73 €, Inv.Nr. 2 Halle 12.283,27 € und Inv.Nr. 3 Dachisolation 1.688,00 €.
Durch einen Brand in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2004 wurde das gegenständliche Gebäude zerstört.
Auf Grund eines Lokalaugenscheins am 15. Juni 2004 erstellte der Sachverständige Ing. SV am 27. Juni 2004 ein Schadensgutachten und wurde der Bw am 16. August 2004 von der Versicherung mit 201.044,31 € abgefunden.
Mit Kaufvertrag vom 23. Juli 2004 erwarb der Bw das Grundstück Nr. 1/5 und 1/6 EZ x im Gesamtausmaß von 3.000m² um 65.405,00 € von Grundstückskäufer.
Am 28. Dezember 2004 brachte der Bw mit FinanzOnline elektronisch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ein und erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.842,11 € und aus Vermietung und Verpachtung von zwei verschiedenen Objekten in Höhe von insgesamt 8.823,19 €, wovon Einnahmen von 12.000,00 € und eine AfA von 1.426,52 € auf das oben genannte Objekt im Industriegebiet entfielen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 1. März 2005 wurde der Bw zunächst erklärungsgemäß veranlagt und ihm Einkommensteuer in Höhe von 4.212,38 € vorgeschrieben.
Am 21. März 2006 brachte der Bw mit FinanzOnline elektronisch die Abgabenerklärungen für das Jahr 2004 ein. In der Einkommensteuererklärung
2004 erklärte der Bw neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,03 € und negative aus Vermietung und Verpachtung von zwei verschiedenen Objekten in Höhe von insgesamt -2.972,18 €, wovon Einnahmen von 12.000,00 € und eine AfA von 1.981,33 € auf das oben genannte Objekt im Industriegebiet entfielen. In der Umsatzsteuererklärung 2004 wies der Bw eine Bemessungsgrundlage von 213.429,06 € aus, wovon 205.323,40 € dem Normalsteuersatz von 20% unterworfen wurden.
Mit Bescheiden vom 22. März 2006 wurde der Bw zunächst auch für das Jahr 2004 erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer veranlagt.
Am 30. August 2007 wurde dem Bw eine Betriebsprüfung der Jahre 2003 bis 2005 angekündigt, am 14. September 2007 wurde diese begonnen. Bei einer persönlichen Vorsprache des Bw beim Finanzamt am 25. September 2007 ging es auch um die die Entnahme des Betriebsgebäudes in das Privatvermögen des Bw und die Versicherungsentschädigung auf Grund des Brandes. Dabei führte der Bw Eigenleistungen an. In einem Telefonat des Betriebsprüfers vom 27 September 2007 wurde vom Bw ua. der Mietvertrag betreffend das Firmengebäude angefordert. Hierauf wurde seitens des Bw mit Telefax am 3. Oktober 2007 dem Finanzamt der ab 1. Jänner 2005 geltende Mietvertrag zwischen dem Bw und der B-GmbH übermittelt. Eine mit 16.07.2003 datierte Vereinbarung hat der Bw dem Betriebsprüfer im Dezember 2007 übermittelt (E-Mail des Bw vom 3. Dezember 2003).
Im Zuge der Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2003 bis 2005 wurden im Besprechungsprogramm vom 11. Februar 2008 sinngemäß im Wesentlichen folgende Feststellungen hinsichtlich der im gegenständlichen Berufungsverfahren strittigen beiden Punkte getroffen:
Tz 1 Entnahme Firmenhalle im Industriegebiet per 1.1.2003: Im Zuge der Betriebsveräußerung per 1.1.2003 an die B-GmbH wurde die Firmenhalle in das Privatvermögen übernommen. Die Restbuchwerte lt. Kto. 210 Betriebsgebäude von 54.863,00 € und Kto. 270 Grundstückseinrichtungen von 6.035,71 € wurden als steuerlicher Entnahmewert zugrunde gelegt, womit eine Aufdeckung stiller Reserven unterblieb, obwohl gem. § 6 Z 4 EStG Entnahmen mit dem Teilwert (§12 BewG) anzusetzen seien, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut bei Annahme der Betriebsfortführung ansetzen würde. Der Bw habe die in das Privatvermögen übernommene Firmenhalle an die Käuferin des Betriebes (B-GmbH ) vermietet und ab 2003 daraus unter Ansatz der genannten Buchwerte als Anschaffungskosten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.
Am 12. Juni 2004 sei dieses Objekt durch einen Brand soweit beschädigt worden, dass lt. Schadensgutachten des Sachverständigen Ing. SV am Gebäude ein Totalschaden entstand. Der Wert des Objektes wurde in diesem Gutachten mit ca. netto 201.000,00 € ermittelt.
Diesen Wert hätte auch der Erwerber des ganzen Betriebes per 1.1.2003 für dieses Objekt bezahlen müssen. Die Differenz des bisherigen Entnahmewertes lt. Kto. 210 von 54.863,00 € und dem steuerlich relevanten Ansatz der Entnahme mit dem Teilwert lt. Gutachten von 201.000,00 € von 146.137,00 € sei als aufgedeckte stille Reserve in der Mehr-Weniger-Rechnung 2003 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.
Tz 2 Ablösezahlung durch die Fa. B-GmbH 2004: Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der B-GmbH als Mieterin und dem Bw als Vermieter vom 16. Juli 2003 habe der Bw als Vermieter verschiedene Verbesserungsarbeiten am Gebäude durchzuführen. Die Mieterin werde für diese Arbeiten eine Gebäudeversicherung zugunsten des Vermieters in der Höhe von 75.000,00 € eindecken bzw. dem Vermieter (Bw) mit der genannten Summe im Schadensfall haften. Der Betriebsprüfer forderte den Bw in diesem Zusammenhang auf, bekanntzugeben, wo diese Verbesserungsarbeiten in den steuerlichen Aufzeichnungen aufscheinen bzw die diesbezüglichen Rechnungen vorzulegen.
Der Schadensfall (Hinweis auf Tz 1) sei im Jahr 2004 eingetreten. Da die Mieterin keine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat, sei es 2004 zur Auszahlung des Betrages von 63.000,00 € an den Vermieter (Bw) gekommen. Insgesamt sei lt. Schadensgutachten der Wert des Objektes etwa ident mit der tatsächlichen Versicherungsleistung ermittelt worden. Eine Abgeltung des hier behandelten Brandschadens sei daher bereits durch die Versicherungsleistung vorweggenommen bzw. miteinbezogen worden. Der Zahlung der Mieterin von 63.000,00 € liege daher kein Schadenersatz zugrunde, weil der Schaden bereits durch die Versicherungsleistung abgedeckt sei. Die Zahlung stelle deshalb 2004 beim Bw als Vermieter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 4. März 2008 wurde dazu sinngemäß im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Tz 1 Entnahme Firmenhalle im Industriegebiet per 1.1.2003 Das Gebäude sei Ende 1999 bis Jänner 2000 errichtet und mit 1.1.2003 aus dem Betriebsvermögen entnommen worden. Lt. Bw könne man das vorliegende Schadensgutachten vom 27. Juni 2004 und das heute vorgelegte Bewertungsgutachten vom 15. September 2004 für die Beurteilung des Entnahmewertes nicht heranziehen, weil er nach dem 1.1.2003 umfangreiche Einbauten und Verbesserungen vorgenommen habe, die wertmäßig in den vorgelegten Gutachten enthalten seien.
Über die vorgenommenen Einbauten und Verbesserungsmaßnahmen existierten keine Unterlagen mehr, weil diese dem Brand zum Opfer gefallen seien. Der Bw gibt an, dass es Belege über die durchgeführten Arbeiten gegeben habe, berichtigt dies dann dahingehend, dass es derartige Belege nicht gegeben habe. Die Aussage sei so gemeint gewesen, dass Belege beim Verkäufer der verwendeten Waren existierten. Auf die Frage wo genau der Bw eingekauft habe, gab der Bw an: Neue Rigipsplatten: 4 bis 5 Paletten, 700-800 m² samt Staffel, Deckenabhänger und Gips Lieferant: Lieferer , W Markt, genauere Daten unbekannt. Es seien 2.500,00 € am 28. Jänner 2003 bezahlt worden. Ein Beleg hierüber werde nachgereicht. Weitere Materialien seien nicht zugekauft worden.
Im vorderen Teil der Halle seien Zwischenwände gesetzt worden und daraus folgende Räume entstanden: 3 Büroräume, Besprechungsraum Der Sanitärbereich sei im OG gewesen, im EG ein abgetrennter Werkstättenbereich
Befragt, ob die Halle auch isoliert worden sei, gibt der Bw abweichend von der vorigen Antwort an, er habe von Herrn Lieferer auch Isoliermaterial gekauft. Einen Teil des Isoliermaterials habe der Bw selbst besessen und einen weiteren Teil von jemand gekauft, dessen Namen er nicht mehr wisse. Das Material sei zur Gänze vom Bw selbst verarbeitet worden, was (über Frage) bis etwa Ende April 2003 gedauert habe.
Zur Frage, ob er die Zustimmung zur Anforderung des gesamten Schadensaktes von der Versicherung durch die Finanzverwaltung erteile, erbat der Bw Bedenkzeit.
Die behauptete Wertsteigerung zwischen versicherungstechnischem Wert und Entnahmewert resultiere nach Ansicht des Bw aus einer zu hoch gegriffenen Schätzung des Versicherungsunternehmens.
Der Betriebsprüfer schätzte den Entnahmewert der Liegenschaft unter Beachtung des Umstandes, dass zwischen Entnahme und Datum des Schadensgutachtens noch Investitionen getätigt wurden und das Schadensgutachten von einem Neuwert des Gebäudes ausgeht, mit 150.000,00 €. Dazu erbat sich der Bw ebenfalls Bedenkzeit.
Tz 2 Ablösezahlung durch die Fa. B-GmbH 2004 Nach Ansicht der Betriebsprüfung liege keine Entschädigungszahlung für Substanzminderung vor, sondern Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 25. März 2008 wurden jeweils nach Verweis auf das Besprechungsprogramm und die Niederschrift über die Schlussbesprechung im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Tz 1 Entnahme Firmenhalle im Industriegebiet per 1.1.2003 Die nach der Schlussbesprechung eingelangten Unterlagen ergäben keine Hinweise darauf, dass die anlässlich der Schlussbesprechung vorgenommene Schätzung des Entnahmewertes mit 150.000,00 € unrichtig wäre. Die vom Bw vorgelegte Auflistung möglicher Kosten nachträglicher Einbauten stellten eine Behauptung dar, sei aber durch nichts belegt. Durch die Schätzung seitens der Bp von Kosten "nachträglicher Einbauten durch den Bw" erscheine diese Argumentation ausreichend berücksichtigt. Die vorgelegte Berechnung möglichen Aufwandes für Abbruch- und Entsorgungskosten sei bei der Schätzung nicht zu berücksichtigen, weil diese Kosten im von der Bp herangezogenen Wert des Gebäudes resultierend aus dem Schadensgutachten Ing. SV nicht enthalten seien und keinen Einfluss auf den Entnahmewert haben könnten. Die durch die Entnahme aufgedeckten stillen Reserven von 95.137,00 € (geschätzter Entnahmewert lt. Bp 150.000,00 € abzüglich Buchwert von 54.863,00 €) werden in der Mehr-Weniger Rechnung zugerechnet.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2003 erhöhen sich dadurch von bisher 11.842,11 € um 95.137,00 € zuzüglich eines nicht strittigen Betrages von 41.000,00 € (Tz 3: Von der GmbH übernommene Verbindlichkeit) auf 147.979,11 €.
Tz 2 Ablösezahlung durch die Fa. B-GmbH 2004 Brutto zu 20% USt 63.000,00 € = netto 52.500,00 €
Mit Bescheiden gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO nahm das Finanzamt unter Hinweis auf die Feststellungen der Betriebsprüfung in Bericht und Niederschrift das Verfahren wieder auf und erließ am 27. März 2008 neue Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer 2003 und 2004 sowie die Umsatzsteuer 2004 und setzte Anspruchszinsen 2003 (Bemessungsgrundlage 65.188,05 €)von 9.537,67 € und 2004 (Bemessungsgrundlage 22.094,52 €)von 2.466,53 € fest.
Über FinanzOnline erhob der Abgabepflichtige am 28. April 2008 elektronisch Berufung gegen die am 31. März 2008 zugestellten Bescheide betreffend die Einkommensteuer und Anspruchszinsen für die Jahre 2003 und 2004 sowie Umsatzsteuer 2004, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und führte das Rechtsmittel mit Telefax vom selben Tag wie folgt aus: Tz 1 Entnahme Firmenhalle zum 1.1.2003 Der Wert der Firmenhalle zum Stichtag 1.1.2003 habe exakt dem in der Steuererklärung 2003 aufgenommenen Wert entsprochen. Durch Einbauten des Bw nach dem 1.1.2003 habe sich der Wert massiv erhöht. Diese Werterhöhung sei aber im Zeitraum der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfolgt und falle daher nicht unter den Titel Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Daher werde beantragt, die Entnahme mit den in der Steuererklärung angesetzten Werten zu erfassen. Die dem Finanzamt bereits am 18. März 2008 übermittelte Stellungnahme mit Aufzählung der Einbauten liege der Berufung nochmals bei.
Tz 2 "Ablösezahlungen" durch die Fa. B-GmbH 2004 Bei den Zahlungen der B-GmbH 2004 handle es sich um Schadenersatzleistungen im Sinne von Entschädigungen für Wertminderungen des Bestandobjektes. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.09.1989, 89/14/0107) unterlägen diese Entschädigungen nicht der Einkommensteuer. Es werde daher beantragt, diese Schadenersatzleistung nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu werten. Die Zahlung als Schadenersatz sei mangels Leistungsaustausches auch nicht umsatzsteuerbar.
Am 18. Oktober 2010 wurden dem Bw die Berufungsvorentscheidungen vom 13. und 14. Oktober 2010 betreffend die Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2003 und 2004 sowie Umsatzsteuer 2004 zugestellt, mit denen sich die Einkommensteuer 2003 durch Erhöhung des Entnahmewertes um 38.000,00 € auf 88.115,28 € (bisher 69.400,43 €) erhöhte, 2004 durch die Erhöhung der AfA um 285,00 € auf 20.306.76 € (bisher 20.449,26 € verminderte, während die Umsatzsteuer 2004 unverändert (44.280,43 €) blieb.
Die Berufung richtet sich gegen die
Höhe des Ansatzes des Entnahmewertes Firmenhalle, die zum Stichtag 1.1.2003 in das Privatvermögen übernommen wurde und weiters
gegen den Ansatz der Ablösezahlung durch die Fa. B-GmbH im Jahr 2004.
Die Firmenhalle wurde auf dem Grundstück Nr. 1/5 und 1/6 EZ x Grundbuch y als Superädifikat errichtet und für gewerbliche Zwecke (Fahrzeughandel) des Einzelunternehmens genutzt. Mit 1.1.2003 wurde die Tätigkeit des Einzelunternehmens eingestellt. Die Firmenhalle wurde an die B-GmbH vermietet, die den Fahrzeughandel weiterhin betrieb.
Geschäftsführer der B-GmbH war bis Dezember 2003 (Zusatz der Berufungsbehörde: 2004 lt. Firmenbuch) der Bw.
Die Grundstücke Nr. 1/5 und 1/6 gehörten Grundstückskäufer von dem die Grundstücke vom Bw mit Kaufvertrag vom 23. Juli 2004 erworben wurden.
Die Errichtung der Halle auf fremden Grund und Boden wurde dem zuständigen Finanzamt nicht angezeigt. Daher wurde auch kein Einheitswert für das Gebäude festgestellt.
Die Firmenhalle wurde zum 1.1.2003 mit dem Buchwert von 54.863,00 € in das Privatvermögen entnommen. Der Buchwert setzt sich It. Anlagenverzeichnis zusammen aus: Inv.Nr. 1 Halle 40.891,73 €, Inv.Nr. 2 Halle 12.283,27 € und Inv.Nr. 3 Dachisolation 1.688,00 €.
Vom Finanzamt wurde gem. § 6 Z. 4 EStG 1988 der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme angesetzt. Als Grundlage für die Schätzung des Entnahmewertes diente ein Gutachten des Sachverständigen Ing. SV vom 27. Juni 2004, das nach einem Brandschaden der Halle für Zwecke der Feuerversicherung angefertigt worden war und zu einem Neubauwert zum Zeitpunkt des Brandes am 12.6.2004 von 209.677,00 € kam.
Im Prüfungsverfahren wurde geltend gemacht, dass der Bw nach der Entnahme der Halle in das Privatvermögen im Herbst 2003 erhebliche Verbesserungen durchgeführt habe und somit die Wertsteigerung nach dem Entnahmezeitpunkt erfolgt sei.
Nach den Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung haben sich aus den steuerlichen Aufzeichnungen keine Anhaltspunkte für die behauptete Wertsteigerung nach der Entnahme der Halle in das Privatvermögen ergeben und weil die Belege - so überhaupt welche vorhanden waren - dem Brand zum Opfer gefallen sein sollen wurde der Bw am 4. März 2008 niederschriftlich befragt. Der Bw gab damals an, etwa 4 bis 5 Paletten Rigipsplatten, das entspräche etwa 700 - 800 m², von einem gewissen Herrn Lieferer aus W (Näheres war ihm nicht bekannt) um einen Preis von etwa € 2 500,-- sowie Isoliermaterial gekauft zu haben. Weitere Isoliermaterialien hätte er selbst besessen und auch von einer Person, welche er nicht nennen konnte, zugekauft.
Aus diesen Materialien seien drei Büroräume, ein Besprechungsraum sowie ein Sanitärbereich entstanden. Dazu sei die gesamte Halle isoliert worden. Als Zeitraum der Durchführung der Arbeiten gab der Bw nun das Frühjahr 2003 an.
Mit Schreiben vom 18. März 2008
übermittelte der Bw dem Finanzamt eine Auflistung von Einbauarbeiten, die den Wert dieser Maßnahmen mit 163 482,00 € beziffert, und beantragte, auch Abbruch- und Aufräumkosten in die Neuberechnung des Entnahmewertes miteinzubeziehen. Unter Einbeziehung der Maßnahmen, Abbruch- und Aufräumkosten würde sich ein Gebäudewert zum Entnahmezeitpunkt von etwa 9.000,00 € ergeben.
Diesen Behauptungen des Bw entgegnete das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung sinngemäß im Wesentlichen Folgendes:
Abgesehen davon, dass Kosten für Abbruch und Aufräumung im zugrundliegenden Schätzungsgutachten des. Sachverständigen überhaupt nicht enthalten sind, wäre dieser Wert wohl kaum ein realistischer Teilwert für eine Halle dieses Ausmaßes.
Die vorgelegte Aufstellung stimme auch mit der gleichzeitig vorgelegten Schätzung der Abbruch- und Aufräumkosten des Sachverständigen nicht überein und verliere schon dadurch an Glaubwürdigkeit. So sei angeblich im Bürotrakt eine Deckenkonstruktion aus Trapezblech im Ausmaß von 140 m² hergestellt worden. Der Sachverständige veranschlage für das Abstemmen der vorhandenen Betondecke einen Betrag von 2.660,00 €. Angeblich seien zwei Stiegenanlagen eingebaut worden. Zum Zeitpunkt des Brandes sei im Objekt, wie sich aus der niederschriftlichen Befragung des Sachverständigen ergebe, allerdings nur eine solche Anlage vorhanden gewesen, Während der Bw Zwischenwände und Decken aus Rigips im Ausmaß von zumindest 660 m² hergestellt und Isoliermaterial für 850 m² eingebaut haben will, geht der Sachverständige von einer abzutragenden Fläche von 406 m² aus.
Der Bw behauptet, zumindest einen großen Teil der Halle isoliert zu haben und legt als Nachweis dafür Bestätigungen vor, welche belegen, dass er solche Materialien aus Abbruchhäusern zumindest besessen hat.
In einer mit der Mieterin der Halle, der B-GmbH, getroffenen Vereinbarung ist von einer Wärmedämmung im Lagerbereich der Halle im Ausmaß von 20 cm sowie einer Dämmung der Decke des Bürotraktes von 30 cm die Rede. Wie sich aus dem Finanzamt vorliegenden Fotos, die vom Versicherungsunternehmen nach dem Brand aufgenommen worden sind und auch aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 27. Juni 2004 zweifelsfrei ergebet, habe es eine Wärmedämmung im Lagerbereich überhaupt nicht und im Bürobereich lediglich in einer Stärke von 10 cm gegeben.
Nach der vorgelegten "Stellungnahme zu den Einbauten des Bw nach Übernahme des Gebäudes in das Privatvermögen" wären folgende Einbauten neu hergestellt worden:
Deckenkonstruktion samt Isolierung und Hängedecke zwischen EG und OG; 140 m2
Ständerwände EG und OG: 520 m2 Verfliesung Bürotrakt EG: 35 m2 Verfliesung Sanitärbereich EG: 35 m2 Bodenkonstruktion OG: 140 m2 Stiegenanlage Bürotrakt Stiegenanlage Lager Sanitär- und Elektroinstallation EG und OG Wärmedämmung Büro und Lagertrakt; 405 m2 + 850 m2 Sämtliche Fensterbänke und Innentüren Eingangstüre Heizraum samt Heizanlage
Nach dieser Aufstellung sollen sämtliche mit dem Bürobetrieb zusammenhängenden Einbauten erst nach Entnahme des Gebäudes in das Privatvermögen vorgenommen worden sein.
Dagegen spreche nach Ansicht des Finanzamtes, dass der Bw die Halle seit deren Errichtung als Standort für seinen Gewerbebetrieb verwendet habe und der Bw jedenfalls Bedarf an Büro und Sanitärräumlichkeiten gehabt habe. Auch aus der Aktenlage ergebe sich dass im Jahr 2000 Eigenleistungen im Zusammenhang mit dieser Halle im Wert von € 16.021,00 € sowie im Jahr 2002 Aufwendungen für eine Dachisolation im Wert von € 1 908,00 € investiert worden sind. Weitere Investitionen, vor allem solche ab dem Jahr 2003 seien weder aus dem Anlagenverzeichnis noch aus der Überschussermittlung ersichtlich.
Der Bw habe am Tag der Schlussbesprechung ein Schreiben übergeben, in dem er unter anderem angibt, in dem Gebäude sei eine Isolierung mit Dampfsperre und Zwischenwangendämmung eingebaut worden, die genau der Vereinbarung zwischen ihm und der B-GmbH entsprochen hätten. In dieser mit 16. Juli 2003 datierten Vereinbarung sei ausgeführt, dass die bestehende Heizanlage (Öl Etagenheizung) durch eine moderne effiziente Heizanlage mit Öl Zentralheizungskessel ersetzt werden sollte sowie die gesamte Lagerhalle mit einer Dampfsperre und einer Zwischensparrendämmung mit einer Isolierstärke von 20 cm ausgestattet sowie am Bürotrakt eine 30 cm starke Wärmedämmung samt Dampfsperre über der Obergeschossdecke angebracht werden solle. Weiters sollte die Lagerhalle mit einer neuen Beleuchtungsanlage ausgestattet und eine zweigeschossige Stiegenanlage im Bereich des Heizraumes eingebaut werden.
Wie sich aus dem Schadensgutachten des Sachverständigen vom 27. Juni 2004 und den vorliegenden Fotos des Versicherungsunternehmens zweifelsfrei ergebe, sei weder eine zweigeschossige Stiegenanlage noch eine Wärmeisolierung in diesem Ausmaß vorhanden gewesen.
Dass die sich im Gebäude befindliche Zentralheizungsanlage tatsächlich erst im Jahr 2003 eingebaut worden wäre, sei bisher weder belegt worden, noch sei dies wahrscheinlich, weil die Halle auch schon vor dem Entnahmezeitpunkt beheizt habe werden müssen.
Der Umstand allein, dass der Bw aus Abrisshäusern bzw. einer Abrisshalle Materialien für eine Heizungsanlage zusammengetragen habe, beweise noch nicht, dass diese nach dem Entnahmezeitpunkt tatsächlich in die Halle eingebaut bzw. nicht anderweitig verwendet worden sind. In diesem Zusammenhang werde angemerkt, dass der Bw ursprünglich angegeben habe, die Materialen aus der Abrisshalle würden aus dem Jahr 2000 stammen (Hinweis auf die Vereinbarung des Bw mit der B-GmbH vom 16. Juli 2003), der Bw nach der Schlussbesprechung hingegen eine Bestätigung eines Herrn Name+Adresse, vorgelegt habe, in der dieser die Übergabe der Materialien mit Ende Dezember 2003 bestätigt habe. In dieser Bestätigung sei unter anderem von der kostenlosen Übergabe einer kompletten Öl-Zentralheizungsanlage zur Entsorgung die Rede. Der Sachverständige habe den Wert der zum Brandzeitpunkt im Gebäude vorhanden Zentralheizungsanlage mit € 19.300,00 € beziffert. Es erscheine nicht schlüssig, dass jemand einem anderen eine moderne effiziente Heizungsanlage von doch beträchtlichem Wert schenke. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um Altmaterial geringen Wertes gehandelt habe, das teilweise verwendbar gewesen sei. Der Einbau der Anlage müsse aber schon vor dem Jahr 2003 erfolgt sein, weil sie schon vorher benötigt worden sei. In der Bilanz des Jahres 2003 seien jedenfalls Eigenleistungen bilanziert worden, die mit der Halle im Zusammenhang stehen.
Laut Stellungnahme der Betriebsprüfung spreche bei Würdigung des Sachverhaltes mehr dafür, dass sich die Halle zum Zeitpunkt der Entnahme in das Privatvermögen (Zusatz der Rechtsmittelbehörde: 1. Jänner 2003) in dem im Gutachten des Sachverständigen vom 27. Juni 2004 beschriebenen Zustand befunden hat, als Anhaltspunkte dafür vorlägen, die eine erst nach der Entnahme erfolgte Wertsteigerung im behaupteten Umfang glaubhaft machen würden. Alleine der Umstand, dass das Gebäude bereits nach dessen Errichtung im Jahr 2000 zu einer Versicherungssumme von etwa 200 000,00 € versichert wurde, untermauere diese Annahme und spreche gegen den vom Bw behaupteten tatsächlichen Wert von nur 70.000,00 €. Der Bw habe die von ihm angeblich vorgenommenen Verbesserungsarbeiten in der Vereinbarung mit der B-GmbH vom 16. März 2004 mit 75 000,00 € beziffert, behaupte nun hingegen, sie hätten einen Wert von € 163 482,-- ausgemacht. Außer den in sich widersprüchlichen Behauptungen und Aussagen des Bw gebe es keine nachvollziehbaren Unterlagen oder Fakten, die einen anderen Schluss zulassen würden.
Umgekehrt gebe es Behauptungen des Bw, die sich bei Überprüfung nachweislich als unrichtig herausgestellt haben, wie etwa die schriftliche Behauptung einer Vereinbarung mit dem Sachverständigen (anlässlich der Schlussbesprechung übergebenes Schreiben), wonach dieser die Gebäudeisolierung nicht in das Gutachten aufnehmen sollte, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Der Sachverständige hat eine derartige vom Bw behauptete Vereinbarung in der Niederschrift vom 16. Mai 2008 ausdrücklich in Abrede gestellt. Das Isoliermaterial ist auch auf den vorliegenden Fotos nicht ersichtlich obwohl dies trotz Brandes der Fall sein müsste.
Die Außenprüfung habe den Entnahmewert auf Basis des Neuherstellungswertes It. Gutachten des Sachverständigen durch Berücksichtigung etwaiger nach dem Zeitpunkt der Entnahme stattgefundenen Wertsteigerungen und des Alters der Halle durch einen Abschlag von 59.677,00 € ermittelt. Dieser Abschlag erscheine auch nach den Ausführungen in der Stellungnahme der Außenprüfung auf Grund der im Berufungsverfahren neu hervorgekommenen Beweismittel als zu hoch gegriffen, weil wegen der oben angeführten Gründe davon ausgegangen werden müsse, dass nach der Entnahme der Halle ins Privatvermögen keine wesentlichen Einbauten in die Halle vorgenommen worden sind.
In der Berufungsvorentscheidung werde deshalb dem Vorschlag auf Berichtigung der Schätzung des Entnahmewertes It. Außenprüfung gefolgt:
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Neuherstellungskosten der Halle zum 12.6.2004 lt. Gutachten
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209.677,00 €
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Abschlag wegen Alters (5 Jahre, techn. LD 40 Jahre)
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-26.209,00 €
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Zuschlag wegen Teilwertes (Aufschließungskosten, GrESt)
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15.000,00 €
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Geschätzte Investitionen 2003
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-10.000,00 €
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Teilwert zum 1.1.2003
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188.468,00 €
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gerundet
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188.000,00 €
Entnahmen seien wie bereits erwähnt gem. § 6 Z 4 EStG 1988 mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert liege regelmäßig höher als der Verkehrswert, weil er einen Zusammenhangswert mit einem lebenden Betrieb darstelle. Der Aufschlag werde durch die ersparten Grunderwerbsteuerbeträge, Verwaltungsgebühren und die Aufschließungskosten begründet, die mit € 15.000,-- geschätzt worden seien.
Weil Investitionen in das Vermietungsobjekt nach dem Entnahmezeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könnten, sei dafür ein Abschlag von 10.000,00 € zum Ansatz gebracht worden.
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bisher Bp
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neu - BVE
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geschätzter Entnahmewert
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150.000,00 €
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188.000,00 €
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erklärt (Buchwert)
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-54.863,00 €
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-54.863,00 €
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Gewinnerhöhung (stille Reserven)
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95.137,00 €
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133.137,00 €
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weitere Gewinnerhöhung mit BVE
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38.000,00 €
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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147.979,11 €
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185.979,11 €
Änderung der AfA des Betriebsgebäudes für die Jahre 2003 bis zum Brand Mitte 2004: Berechnungsgrundlage 188 000,-- x 1,5% = 2 820,00 € (1/2= 1.410,00 €)
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AfA
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bisher Bp
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neu - BVE
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Differenz
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2003
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2.250,00 €
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2.820,00 €
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570,00 €
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2004 (01-06)
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1.125,00 €
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1.410,00 €
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285,00 €
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V+V Industriegebiet
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bisher Bp
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neu - BVE
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Differenz
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Einnahmenüberschuss 2003
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7.148,40 €
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6.578,40 €
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570,00 €
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Werbungskostenüberschuss 2004
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-3.929,77 €
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-4.214,77 €
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285,00 €
Die Berufung richtet sich auch gegen die Versteuerung der Ablösezahlungen der Fa. B-GmbH .
Dazu wird in der Stellungnahme der Außenprüfung ausgeführt: Im Jahr 2004 wurde eine Überweisung der B-GmbH an den Bw von 264.044,31 € festgestellt. Nach Auskunft des Bw handelte es sich hier um die Versicherungsentschädigung von 201.044,31 €, die vom Versicherer auf ein Konto der B-GmbH überwiesen wurde sowie um eine "Schadenersatzleistung" aufgrund einer Vereinbarung mit der B-GmbH von 63.000,00 €. Diese Vereinbarung gehe von einem Wert der zu versichernden Verbesserungsmaßnahmen und Einbauten von 75.000,00 € aus. Warum diese "Schadenersatzleistung" schließlich um 12.000,00 € unter der vereinbarten Summe lag, habe nicht geklärt werden können.
Das Finanzamt könne in der Zahlung von 63.000,00 € keine Schadenersatzleistung erkennen, weil ein Schaden dieser Größenordnung beim (Bw als) Vermieter des Gebäudes nicht eingetreten sei.
Nach den vorliegenden Unterlagen sei dem (Bw als) Vermieter der Schaden nach dem Brand am 12. Juni 2004 mit Ausnahme eines Abzuges wegen Unterversicherung der Heizungsanlage zur Gänze von· der Versicherung ersetzt worden. Eine etwaige Grundlage für einen zusätzlichen Schadenersatz durch den Mieter, nämlich für die nicht versicherten, nachträglichen Verbesserungen und Einbauten gebe es nicht, weil die in der zugrundeliegenden Vereinbarung festgeschriebenen Maßnahmen nachweislich nicht, hinsichtlich der Heizungsanlage wahrscheinlich nicht gesetzt worden seien.
Ein tatsächlicher Schaden könne nur mit jenem Betrag entstanden sein, der sich aus der Unterversicherung der Heizungsanlage ergeben hat, sollte diese nach Abschluss des Versicherungsvertrages maßgeblich verbessert worden sein.
In solch einem Fall würden aber sich nicht nahestehende Vertragspartner - wenn sie schon solch eine Vereinbarung getroffen hätten - eine exakte Abrechnung vornehmen, um den tatsächlich abzudeckenden Schaden feststellen zu können und würden sich nicht mit einer Pauschalzahlung vergleichen, die jeglicher Grundlage entbehrt. Nach Ansicht der Außenprüfung entspreche weder die eingewendete Vereinbarung mit der B-GmbH noch die als "Schadenersatzleistung" bezeichnete Zahlung dem Fremdvergleich.
Unter Schadenersatz verstehe man den Ausgleich eines Schadens. Da der gesamte Schaden, der durch den Brand am 12. Juni 2004 entstand ist, durch die Versicherungsleistung gedeckt worden sei, habe gar kein Anspruch auf Schadenersatz bestanden.
Im Betriebsprüfungsverfahren sei aber festgestellt worden, dass im Zuge der Übertragung des Betriebes des Bw auf die B-GmbH eine Reihe von wirtschaftlich schwer verständlichen und kaum nachvollziehbaren Verrechnungen erfolgt seien, die alle mit dem Ziel begründet wurden, die schlechte finanzielle Lage des Bw einigermaßen in den Griff zu bekommen. So wurden Verbindlichkeiten aus Chinageschäften übernommen, Patentrechte übertragen und später wieder abgeändert sowie eine Beteiligung übertragen, ohne dabei die wirklichen Werte abzurechnen. Gleichzeitig habe der Bw im Jahr 2004 zumindest zwei Liegenschaften gekauft. Bei der einen habe es sich um das Grundstück der Betriebsliegenschaft gehandelt hat, das bis dahin ein Superädifikat gewesen sei.
Die Überweisung der B-GmbH habe offensichtlich dem Zweck des Erwerbes der Betriebsliegenschaft gedient, die letztlich die B-GmbH genutzt habe. Zumindest entspreche der im Juli 2004 vereinbarte Kaufpreis von 65.405,00 € in etwa der von der B-GmbH zusätzlich zur Versicherungsleistung überwiesenen Summe. Ohne die Überweisung der B-GmbH hätte der Bw die Liegenschaft - zumindest wenn man seiner Rechtfertigung hinsichtlich der oben dargestellten Umstände Glauben schenkt - nicht kaufen können.
Da es dem Bw im Prüfungsverfahren nicht gelungen sei, den Zusammenhang der Überweisung der B-GmbH mit einem tatsächlich erlittenen Schaden nachzuweisen und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vermieteten Liegenschaft steht, gehe das Finanzamt von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus.
Die Abgabenbehörden haben gem. § 115 BAD die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Es trage zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreie dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAD offen zu legen.
Der Bw habe anlässlich der Schlussbesprechung über die Betriebsprüfung um Nachfrist für die Nachreichung von Unterlagen gebeten, welche auch gewährt worden sei. Die Würdigung der vorgelegten Unterlagen sei im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung erfolgt. In der Berufung sei beantragt worden, den Entnahmewert der Firmenhalle mit dem in der Steuererklärung angeführten Wert anzusetzen, weil nach Entnahme der Halle werterhöhende Einbauten in die Halle vorgenommen wurden seien. Die Wertermittlung der behaupteten Einbauten sei durch Schätzung erfolgt, die der Berufung beigelegt wurde.
Die Stellungnahme der Außenprüfung und der Vorhalt über die beabsichtigte Berufungsvorentscheidung seien übermittelt worden. Danach habe der Bw um Akteneinsicht ersucht, die nach Terminverschiebung am 14. Juli 2010 getätigt wurde.
Bei den Unterlagen befinden sich auch Farbfotos, von denen schwarz- weiß Kopien angefertigt wurden. Da auf diesen Kopien zu wenig Details erkennbar sind wurde dem Ersuchen auf Ablichtung der Fotos in Farbe am 30. 8. 2010 nachgekommen. Somit hätte der Bw nach seinen Ausführungen alle Unterlagen zusammen, damit er zum Vorhalt vom 26. Mai Stellung nahmen kann.
Im Berufungsverfahren wurden keine Unterlagen nachgereicht und ist auch keine Stellungnahme erfolgt.
Aus oben angeführten Gründen war die Berufung gegen die Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2003 und 2004 daher abzuweisen und die Einkünfte neu festzusetzen.
Für 2003 und 2004 erfolgt aus oben angeführten Gründen eine Neuberechnung und Festsetzung der Anspruchszinsen.
Mit Telefax vom 17. November 2010 stellte der Bw einen Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2003 und 2004 sowie Umsatzsteuer 2004 unter Wiederholung des Berufungsvorbringens.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 hielt die Berufungsbehörde dem Bw vor, dass das Finanzamt auf Grund der vom Steuerberater eingebrachten Berufung vom 28. April 2008 umfangreiche ergänzende Erhebungen durchgeführt und mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2010 eine geänderte Abgabenfestsetzung (Erhöhung um ca. 18.500,00 €) vorgenommen und dies eingehend auf 9 Seiten begründet, der seitens des Bw eingebrachte Vorlageantrag vom 17. November 2010 hingegen nur das bisherige Berufungsvorbringen wiederholt habe. Die Berufungsbehörde forderte den Bw zur Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung (14. Februar 2013) auf.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 hielt die Berufungsbehörde dem Finanzamt unter Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme bis 15. März 2013 Folgendes vor. Berufung betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 sowie Umsatzsteuer 2004 In diesem Berufungsverfahren sind nachstehende zwei Punkte strittig: Entnahmewert der Firmenhalle zum 1.1.2003 Die am Ende des nicht durchnummerierten Arbeitsbogens abgehefteten vom Bw vorgelegten Beweismittel lasse die Erhöhung der bislang mit 10.000,00 € geschätzten Investitionen 2003 auf 48.000,00 € vertretbar erscheinen. Ausgehend von der Darstellung auf S 6 der (im gleichfalls nicht durchnummerierten Einkommensteuerakt nach der Aktenfahne Bp 03-05 abgehefteten) Berufungsvorentscheidung sei deshalb in diesem Punkt mit keiner Änderung (Verböserung) des Teilwertes von 150.000,00 € zum 1.1.2003 gegenüber dem bekämpften Bescheid vom 27. März 2008 durch eine Berufungsentscheidung zu rechnen. Ablösezahlung von 63.000,00 € brutto durch die B-GmbH Die Miete sei von der B-GmbH offensichtlich laufend an den Bw bezahlt worden. An der B-GmbH sei seit deren Errichtung 2001 bis 28. September 2005 die Mutter des Bw als Alleingesellschafterin (100%) beteiligt und der Bw deren Geschäftsführer bis 17. Dezember 2004 gewesen. Auf S 7f der genannten Berufungsvorentscheidung werde sinngemäß darauf hingewiesen, dass die ohne Anspruch des Bw - er erlitt keinen nicht durch eine Versicherungsleistung ersetzten Schaden - erfolgte Zahlung dem Bw offensichtlich den Erwerb der Liegenschaft ermöglichen sollte. In Anbetracht der aufgezeigten Umstände sei zu bedenken, dass die Zuwendung eines Vorteils an einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auch darin liegen kann, dass eine ihm nahestehende Person begünstigt wird (Renner, in Q/R/S/S/V, KStG 1988, § 8 Tz 144, unter Hinweis auf VwGH 25.01.2006, 2002/13/0027; 14.10.2010, 2008/15/0324; UFS 05.10.2009, RV/0155-K/07, und 18.09.2012, RV/0759-W/10; und RZ 776 KStR 2001). Die entsprechende Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt nicht an den Nahestehenden, sondern an jenen Anteilsinhaber, zu dem das Naheverhältnis besteht (Renner aaO § 8 Tz 144/2, unter Hinweis auf VwGH 26.05.1999, 99/13/0039, 0072; 28.05.1998, 96/15/0114; 28.02.2002, 97/15/0158, 0159; 08.02.2007, 2004/15/0149; 0159; 23.02.2010, 2005/15/0148; Rz 776 letzter Abschnitt KStR 2001). Der Berufung betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 werde deshalb Berechtigung zukommen (ersatzlose Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 22. März 2006). Die Berufung betreffend die Anspruchszinsen 2003 und 2004 werde gemäß
§ 252 Abs. 2 BAO abzuweisen sein (automatische Anpassung gem. § 295 Abs. 2 BAO). Berufung betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung Die mit FinanzOnline am 18. November 2010 eingebrachte Berufung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2010, mit dem auf Grund der Berufungsvorentscheidung vom selben Tag der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2003 und 2004 festgestellt wurde, könnte in Anbetracht der neuerlichen Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 (auf Grund des mit dem Vorlageantrag (Telefax) am 17. November 2010 verbundenen neuerlichen Antrages auf Aussetzung gem. § 212a BAO) bereits einer Erledigung zugeführt werden. Bezüglich der Berufung betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen dürfte ein Mängelbehebungsverfahren fehlen.
Mit E-Mail vom 19. März 2013
übermittelte der Bw folgende Stellungnahme zur Berufungsvorentscheidung (Aufforderung der Berufungsbehörde vom 5. Februar 2013):
Das Schätzgutachten und die Befragung des SV SV wurde vom Finanzamt ("BMF") als Beweismittel gegen die Aufstellung der tatsächlichen entstandenen Kosten und Abbruch bzw. Einbauarbeiten angeführt. Es wurde im Schreiben des Ü vom 21. Mai 2010 behauptet, dass die von mir vorgelegte Aufstellung nicht mit dem SV Gutachten des Hr. SV übereinstimmt und dadurch Glaubwürdigkeit verliert. Diese Annahme bzw. Behauptung entspricht nicht den von mir bereits angeführten Tatsachen und Beweisen. Die Annahmen des Ü werden durch folgende Beweisführung widerlegt: Hr. SV hat in seinem Gutachten fälschlicherweise ein Abstemmen der·Betondecke im Bürotrakt veranschlagt. Richtig ist vielmehr das Vorhandensein einer, wie von mir vorgebrachten, Deckenkonstruktion aus Trapezblech im Ausmaß von 140qm. Beweis: Foto 3 des SV SV Anhang S.1. Weiters waren im Objekt zwei Stiegenanlagen eingebaut. Bedingt durch den Brandherd war im Bürotrakt die Hitzeentwicklung im Bereich der Stiegenanlage nicht so hoch als im Lagerbereich. Die Stiegenanlage im Bürotrakt war deshalb weniger verformt und noch in seiner ursprünglichen Form erkennbar. Im Gegensatzdazu haben sich im Lagerbereich selbst IPE200 Hallen-Stahlträger so verformt, dass diese von Ihrer ursprünglichen Höhe von 7m so verformt haben, dass diese am Hallenboden auflagen und von gelagerten Teilen und Inventar verschüttet waren.
Das Hochregallager und eine fahrbare Stiegenanlage als auch die besagte fahrbare Stiegenanlage, welche sich in unmittelbarer Nähe des Brandherdes befand ,waren durch die extreme Hitze und Brandeinwirkung so deformiert und mit herabgefallenen Teilen sowie den Streben und Stützen der umgestürzten Hochregale bedeckt und vermengt so dass diese in den Bergen von deformierten verbrannten Teilen gar nicht mehr aufgenommen und definiert werden konnten. Selbst Motorengehäuse aus Stahl und Aluminium sowie Standleitern waren gänzlich geschmolzen und konnten in den Materialaufhäufungen nichtmehr ausgenommen werden. Beweis: Foto 3 des SV SV Anhang S2 Beweis: Foto 1,2,3, des SV SV Anhang S3 Beweis: Foto 1,2 des SV SV Anhang S4
Durch die enorme Hitzeentwicklung war der Großteil des Inventars und der gelagerten Teile bis zur Unkenntlichkeit zerstört. Für die Brandsachverständigen und den Gutachter war von Anfang an klar dass es sich um einen Totalschaden an Gebäude, Inventar und gelagerten Materialien handelt .Auch der Bürotrakt war dermaßen beschädigt, dass eine Renovierung ausgeschlossen werden musste. In Anbetracht dieser Tatsache, war eine detaillierte Aufnahme der Vielzahl von Materialien und Inventar unmöglich. Es wurden lediglich die Grunddaten des Gebäudes aufgenommen. Eine Aufnahme, der Materialien und sämtlichen Inventares wurde durch den SV beim Objekt nicht durchgeführt. Dies war einfach nicht möglich und hätte auch den, Aufwand nicht gerechtfertigt und den Beginn der Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten um Monate verzögert. Es war dem SV klar, dass eine detaillierte Aufnahme dem Versicherungsunternehmen nur zusätzliche Kosten bereiten würde und niemanden hilft ,das spricht auch für die eindeutig widerlegte, falsche Annahme, dass sich eine Betondecke zwischen EG und OG befunden hätte., Der SV hat weder bauliche Einrichtungen detailliert dokumentiert noch größere Einrichtungen wie Hochregallager, Stapler oder dergleichen festgehalten, selbst dieser war unter den Material- und Wellblechhaufen verschüttet und kam erst wieder bei den Aufräumarbeiten zum Vorschein. Eine Aufnahme, der auf den Fotos des SV ersichtlichen, eingebauten Rigipsdecke mit 30 cm Isolierung oberhalb des Bürotraktes wurde durch den SV bei Gutachtenserstellung ebenso nicht durchgeführt. Eine derart unvollständige und unrichtige SV-Aufnahme kann doch keinesfalls seitens des BMF geäußerte Mutmaßungen decken und schon gar nicht zur Beweisführung für derartige Mutmaßungen bzw. unrichtige Annahmen dienen. Beweis: Foto 2 des SV SV Anhang S1
In der unten eingefügten Kopie der Stellungnahme zur Beantwortung des Schreibens von Ä vom 21.05.2010 wird keinesfalls das bisherige Vorbringen im Berufungsverfahren wiederholt. In Ihrem nunmehrigen Schreiben wird dargestellt, dass in dieser Stellungnahme lediglich das bisherige Berufungsvorhaben wiederholt wird. Dies ist nicht richtig. Entgegen Ihren nunmehrigen Darstellungen wird in der Stellungnahme zum Schreiben vom 21.05.2010 eindeutig bewiesen, dass die Darstellungen und auf Mutmaßung basierende Annahmen des Ä nicht den Tatsachen entsprechen. Auch die Aussage des SV SV und dessen Gutachten sind bewiesenermaßen unrichtig und fehlerhaft. Es wird in meiner Stellungnahme zum Schreiben vom 21.05.2010, mit einer Reihe von Beweismitteln richtiggestellt und untermauert, dass die Annahmen des Ä und sowohl die Aussage als auch das Gutachten und die Kostenaufstellung für Abbruch und Aufräumarbeiten vom 10.02.2008 nicht den Sachverhalt richtig darstellen und fehlerhaft sind und schon alleine deshalb an Glaubwürdigkeit verlieren. Die Beweismittel sind eindeutig und somit das beantragte Rechtsmittel und Verfahren aufrecht zu erhalten. Es wird beantragt die nachfolgend bereits vorgebrachten Beweismittel vollinhaltlich nochmals zu prüfen, da aufgrund Ihres nunmehrigen Schreibens ein berechtigter Grund zur Annahme besteht; dass diese unzureichend gesichtet und beurteilt wurden:
Stellungnahme zum Schreiben des Finanzamtes vom 21. Mai 2010:
Die mir zu Last gelegten Punkte in Ihrer Sachverhalts-Darstellung stützen sich auf beweisbar unrichtige Informationen ,insbesondere gerade durch die vom FA als Beweis angeführten Schadensgutachten/Fotos ,sowie die durch diese Fotos beweisbaren, mit Fehler behaftete Abbruch- und Aufräumarbeitenaufstellung und Befragung des SV SV . Die in der Berufung wahrheitsgemäße Wiedergabe der Fakten, wurde einfach durch beweisbare fehlerhafte Darstellungen des FA, aus Überlegungen, lnteresse und Beweggründen des FA angenommen .bzw. unterstellt ,entsprechen aber keineswegs den Tatsachen und werden untenstehend beweisführend berichtigt:
Die Abbruch- und Aufräumkosten gemäß Berufung sind wie in der Berufung und der Aufstellung des Ing. SV Gutachten als Schaden entstanden und dementsprechend in Abzug zu bringen jedoch:
FALSCHE Angabe SV SV /FA: "Abstemmen der Betondecke140 über dem Bürotrakt" RICHTIG: "Abbruch Trapezblech-Zwischendecke 140m²
über dem Bürotrakt" Beweis: SG-Foto SV SV , in dem ganz klar und eindeutig die beschriebene Trapezblechdecke zu sehen ist.
FALSCHE Angabe SV SV bei Befragung durch FA:
Sind im Gutachten alle Teile so beschrieben, wie sie in der Natur vorgefunden wurden? Antwort SV SV : Ja
Diese Antwort ist ebenfalls falsch und nicht den Tatsachen entsprechend.
Dass sich ein SV bei den vielen Gutachten, die er anzufertigen hat, nach einigen Jahren nicht mehr an alle Details eines jeden von Ihm angefertigten Gutachtens richtig erinnern kann, ist eigentlich naturgemäß und mir vollkommen verständlich. RICHTIG ist vielmehr: 1.) Der Bürotrakt war laut beigefügter Skizze ausgeführt. Daraus sind die mit Ständerwänden ausgebauten, abgeteilten Räumlichkeiten ersichtlich. Beweis: Bestätigungen der zur in Frage kommenden Zeit beschäftigten Mitarbeiter über Hallenausbau 2003 2.) Die Außenhaut im Obergeschoß war entgegen den Behauptungen des FA und dem Gutachten des SV SV in den ausgebauten (meistfrequentierten, -genutzten, -beheizten Räumlichkeiten) gemäß meinen Angaben ZUSÄTZLICH isoliert und mit Rigips verschalt. Beweis: GA-Foto SV SV 3.) Eine Rigipsdecke mit darüber befindlicher 30cm dicker zusätzlicher Isolierung. Beweis: GA-Foto SV SV
Daraus ergibt sich auch eindeutig die von mir angegebene m²-Anzahl an Rigipswänden. Die vom FA angenommenen 406m² Rigipswände sind falsch. Diese 406m² sind die vom SV SV errechnete Nutzfläche der Halle, sind somit irrelevant und bestätigen meine wahrheitsgemäßen Angaben.
1) Die im Jahr 2000 neu errichtete Halle war nur notdürftig und noch nicht wie eingereicht ausgebaut, Grund dafür war die sehr schwierige, finanziell sehr angespannte Situation .Eine Eigenleistung von 16.021,00 € wurde verbucht, da keine Fremdleistung für den Aufbau der Halle in Anspruch genommen wurde und sich eine Halle nicht selbst errichtet. Beweis: Bilanzen In den ersten 3 Jahren waren einzelne Räume nur provisorisch durch einfache Sichtschutzwände abgeteilt. Es gab nur sehr einfache, notdürftige WC. Es tropfte immer wieder Schwitzwasser von der Decke im Lagerbereich und bei starken Temperaturschwankungen auch im Bürotrakt. Im Bürobereich wurde dieser Mangel durch eine provisorische Isolation der Decke im Jahre 2002 behoben. Beweis: Aufwandsverbuchung Dachisolation 1908,00 € aus2002.
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1483-L/10
- Stammnummer
- 65981
- Gültig
- 27.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF