Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1483-L/10
Entnahmewert eines selbst erstellten Betriebsgebäudes, rechtsgrundlose Zahlung einer GmbH der Mutter des Bw an ihn, Verträge zwischen nahen Angehörigen, Verschleppungsabsicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1483-L/10vom 27.06.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 6 Z 4 EStG 1988 sind Entnahmen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Der Teilwert ist gemäß
§ 6 Z 1 leg. cit der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. April 1992, 90/13/0031, VwSlg. 6667/F, ausgesprochen hat, enthält der Teilwert auch die Anschaffungsnebenkosten, weil diese vom gedachten Erwerber neuerlich zu entrichten wären (ebenso Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz 90; Jakom/Laudacher EStG, 2012, § 6 Rz 38; sowie Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 136, mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Da es nach dem Wortlaut des § 6 Z 1 EStG 1988 für die Teilwertermittlung darauf ankommt, was ein gedachter Erwerber zahlen, nicht aber darauf, was ein gedachter Veräußerer verlangen bzw. erhalten würde, sind auch die Anschaffungsnebenkosten bei der Ermittlung des Teilwerts zu berücksichtigen. Für Überlegungen dahingehend, dass diese einem gedachten Veräußerer nicht zufließen würden, bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum, wobei auch dem Vorbringen in der Beschwerde zur Ermittlung des Entnahmegewinns Berechtigung zukommt."
Der Bw ist dem Ansatz der Nebenkosten, wozu neben den genannten Aufschließungskosten und der Grunderwerbsteuer auch die Kosten der Vertragserrichtung, Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch, Kosten für Beglaubigungen und Schätzung kommen, trotz des diesbezüglichen Vorhalts der Berufungsbehörde vom 3. April 2013 weder dem Grunde noch der Höhe nach im Vorlageantrag oder im weiteren Berufungsverfahren entgegen getreten. Der Senat sieht, insbesondere wegen der zusätzlich aufgezeigten Komponenten keinen Anlass den Betrag von ca. 15.000,00 € als zu hoch anzusehen.
Der vom Finanzamt im bekämpften Bescheid mit 150.000,00 € festgestellte Entnahmewert erscheint im Lichte dieser Überlegungen als sachgerecht, nicht überhöht und schlüssig:
|
Entnahmewert
|
150.000,00
|
Buchwert
|
-54.863,00
|
stille Reserven
|
95.137,00
|
davon Nebenkosten
|
-15.000,00
|
Einbauten vor 1.1.2003
|
80.137,00
Der Berufung kommt deshalb in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
Ablösezahlung von 63.000,00 € brutto durch die B-GmbH
Die Miete ist von der B-GmbH unbestritten laufend an den Bw bezahlt worden. An der B-GmbH ist seit deren Errichtung 2001 bis 28. September 2005 die Mutter des Bw als Alleingesellschafterin (100%) beteiligt und der Bw deren Geschäftsführer bis 17. Dezember 2004 gewesen. Der Betriebsprüfer hat bereits im Besprechungsprogramm erläutert, dass im gegenständlichen Fall die aufgetretenen Schäden zur Gänze durch die Versicherung ersetzt worden sind. In der Gegenäußerung vom 2. April 2013 hat das Finanzamt zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bw nicht dargetan hat, welcher nicht schon von einer Versicherung ersetzte Schaden ihm konkret durch die Zahlung des gegenständlichen Betrages durch die B-GmbH ersetzt worden sein soll.
Soweit sich der Bw auf die auf 16.07.2003 datierte Vereinbarung beruft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen betreffend deren Unbeachtlichkeit mangels Erfüllung der erforderlichen Kriterien für die Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen verwiesen.
Auf S 7f der im gegenständlichen Fall ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2010 wurde sinngemäß darauf hingewiesen, dass die ohne Anspruch des Bw - er erlitt keinen nicht durch eine Versicherungsleistung ersetzten Schaden - erfolgte Zahlung dem Bw offensichtlich den Erwerb der Liegenschaft ermöglichen sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.03.2000, 95/15/0056) hat zur verdeckten Gewinnausschüttung folgende grundsätzliche Ausführungen gemacht:
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache ist an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen. Es bedarf somit zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1999, 99/13/0039, 0072, und vom 27. Mai 1999, 96/15/0018, sowie die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Die Zuwendung eines Vorteils an einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann auch darin liegen, dass eine ihm nahestehende Person begünstigt wird (Renner, in Q/R/S/S/V, KStG 1988, § 8 Tz 144, unter Hinweis auf VwGH 25.01.2006, 2002/13/0027; 14.10.2010, 2008/15/0324; UFS 05.10.2009, RV/0155-K/07, und 18.09.2012, RV/0759-W/10; und RZ 776 KStR 2001). Die entsprechende Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt nicht an den Nahestehenden, sondern an jenen Anteilsinhaber, zu dem das Naheverhältnis besteht (Renner aaO § 8 Tz 144/2, unter Hinweis auf VwGH 26.05.1999, 99/13/0039, 0072; 28.05.1998, 96/15/0114; 28.02.2002, 97/15/0158, 0159; 08.02.2007, 2004/15/0149; 0159; 23.02.2010, 2005/15/0148; Rz 776 letzter Abschnitt KStR 2001).
Der Senat ist der Auffassung, dass die gegenständliche Zahlung von der B-GmbH an den Bw weder einen Schadenersatz noch eine Abgeltung im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses darstellt. Diese Zahlung ist offensichtlich darin begründet, dass die Alleingesellschafterin ihrem Sohn von diesem benötigte finanzielle Mittel zukommen lassen wollte. Dies stellt nach der zitierten Judikatur und Literatur eine verdeckte Gewinnausschüttung der B-GmbH an die Alleingesellschafterin dar. Eine Zurechnung beim Bw im Rahmen der hier zu entscheidenden Einkommen- und Umsatzsteuer 2004 kommt deshalb nicht in Betracht.
Auch seitens des Finanzamtes wurde in der mündlichen Verhandlung dieser bereits im Vorhalt vom 22. Februar 2013 von der Berufungsbehörde geäußerten Rechtsansicht nicht mehr entgegen getreten.
Der Berufung betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 kommt deshalb im Ergebnis - wenn auch mit anderer Begründung - Berechtigung zu. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des bekämpften Einkommensteuerbescheides vom 27. März 2008 sind um den Nettobetrag von 52.500,00 € zu vermindern. Die dem Normalsteuersatz von 20% unterliegenden steuerpflichtigen sonstigen Leistungen des bekämpften Umsatzsteuerbescheides vom 27. März 2008 sind ebenfalls um 52.500,00 € zu vermindern.
Der Berufung konnte in diesem Punkt ein Erfolg beschieden sein.
Auf beiliegende Berechnungsblätter wird verwiesen.
Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2003 und 2004
Der Bw hat in der Rechtsmittelschrift vom 28. April 2008 auch die Bescheide vom 27. März 2008 betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 (9.537,67 €) und 2004 (2.466,53 €) bekämpft und die ersatzlose Aufhebung beantragt. Zur Begründung hat der Bw sowie gegen die Einkommensteuerbescheide nur am Beginn der Berufungsschrift die Unrichtigkeit der Feststellungen zu Tz 1 (Entnahme der Firmenhalle zum 1.1.2003) und zu Tz 2 (Ablösezahlungen) geltend gemacht.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Gemäß
Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. I. 2000/142 und BGBl. I. 2002/84 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide mit 2% pro Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird nach Abs. 4 dieser Bestimmung durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen nach Abs. 6 insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.
Ritz, BAO, 4. Aufl., § 252 Tz 3 bis 5 ist dazu Folgendes zu entnehmen:
Tz 3: § 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000, 2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.5.1955, 522/52). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 22.3.1983, 82/14/0210).
Tz 4: § 252 Abs. 1 und 2 betrifft nur Grundlagenbescheide iSd §§ 185 ff. § 252 Abs. 3 betrifft grundlagenbescheidähnliche Bescheide.
Tz 5: Abs. 1 und 2 des § 252 gelten für abgeleitete Bescheide auch dann, wenn sie sich nicht auf § 295 Abs. 1 bzw. Abs. 2 stützen (somit auch etwa für abgeleitete Erstbescheide).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150) hat zu einem ebenfalls Anspruchszinsen betreffenden Fall im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
§ 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehört der Verspätungszuschlag (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2591), dazu gehören auch die Anspruchszinsen.
Anspruchszinsen wie auch Verspätungszuschläge sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt.
In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2008/13/0036). Das gilt sinngemäß auch für Verspätungszuschlagsbescheide.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen.
Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung und der Verspätungszuschlagsfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen berufen, sich in der Berufungsbegründung jedoch ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide gestützt. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat.
Der Anspruch auf Anspruchszinsen entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde (UFS 06.10.2005, RV/1847-W/04; 20.07.2004, RV/1980-W/03, 10.07.2003, RV/0953-W/03). Es ist daher ohne Bedeutung, warum ein Bescheid erst so spät erlassen worden ist. Eine lange Verfahrensdauer ist unmaßgeblich (UFS 15.07.2005, RV/0378-G/05, 26.01.2004, RV/0344-S/03, 06.08.2009, RV/0356-G/09).
Die gegenständliche Berufung richtet sich auch hinsichtlich der Anspruchszinsen gegen die Richtigkeit der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 und begründet die beantragte ersatzlose Aufhebung lediglich mit den Einwendungen gegen die Richtigkeit der Einkommensteuerbescheide betreffend diese Jahre.
Im Licht der oben dargestellten Rechtslage (§ 252 Abs. 2 BAO) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Berufung betreffend die Anspruchszinsen schon deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter Protokoll der mündlichen Verhandlung in Kopie
Linz, am 27. Juni 2013
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1483-L/10
- Stammnummer
- 65981
- Gültig
- 27.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF