Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1483-L/10
Entnahmewert eines selbst erstellten Betriebsgebäudes, rechtsgrundlose Zahlung einer GmbH der Mutter des Bw an ihn, Verträge zwischen nahen Angehörigen, Verschleppungsabsicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1483-L/10vom 27.06.2013Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2) Die Halle wurde erst ab Herbst 2003 durch mich, wie anfänglich geplant, gut ausgebaut. Eine neue Zwischendecke aus Trapezblech wurde eingezogen, eine neue Stiegenanlage eingebaut und es entstanden im Bürotrakt Werkstattraum, Büros und Sanitärräume, Besprechungsraum/ Aktenaufbewahrungsraum und Küchenraum, die in geräuschdämmender Ständerbauweise errichtet wurden und auch nach außen und nach oben (gemäß Vereinbarung mit B-GmbH ) zusätzlich isoliert wurden. Dabei wurde auch eine neue ÖI-Zentralheizungsanlage eingebaut, da die vorherige Etagenheizung viel zu klein war und im Winter nicht ausreichend heizte. Diese Etagenheizung habe ich im Frühjahr 2000 gemeinsam mit einem1000l Öltank von einem Herrn in der Nähe von O erhalten, welcher diese im Korrekt Kleinanzeiger inseriert hatte. Die Etagenheizung war aber nur eine notdürftige Übergangslösung und ich war immer auf der Suche nach einer gebrauchten, guten Zentralheizungsanlage. Es ist allgemein bekannt, dass ÖI-Zentralheizungsanlagen früher immer zu groß dimensioniert wurden und deshalb kontinuierlich gegen effizientere kleinere oder im Betrieb kostengünstigere Heizungen getauscht werden, obwohl diese Ölheizungen meistens noch in sehr gutem Erhaltungszustand sind. Es ist auch üblich, dass man gute gebrauchte Ölheizungen wöchentlich in Anzeigen liest, welche gegen Abbau bzw. nur gegen Abholung verschenkt werden. Diese Heizungen müssten vom Veräußerer gegen Entgelt abgebaut und entsorgt werden, obwohl sie vollkommen intakt und bei richtiger Gebäudegröße effizient sind und entgegen den Behauptungen des FA für den passenden ,Abnehmer sehr wohl einen beträchtlichen Wert darstellen. Es wird heutzutage so viel an gut erhaltenen Baustoffen und Baumaterialien bei diversen Um-, Ausbauten oder Renovierungen bzw. Baustellenräumungen nur gegen Ausbau, Säuberung bzw. Abholung verschenkt, dass bekannter Weise etliche Betriebe gute Geschäfte mit dem Ausbau bzw. Abholung und dem Handel bzw. Verwertung dieser Materialien machen. Es ist kein besonderer Akt, an gute Materialien zu kommen, wenn man sich Zeit nimmt, über eine entsprechende Lagermöglichkeit und Transportmöglichkeit verfügt und vor allem, wenn man die Arbeit nicht scheut, was ja bekanntlicherweise meistens den Haupthinderungsgrund darstellt. Würde man diese oft unangenehmen Leistungen (insbesondere Arbeitsleistung) an einen Betrieb vergeben und bezahlen müssen, dann stellen diese einen Betrag dar, bei dem es für die meisten unrentabel wird und dann lieber Neumaterialien gekauft werden, die sauber verpackt termingerecht und ohne Mühen für den Betreffenden, direkt auf die Baustelle geliefert werden. Die Darstellungen des FA sind deshalb diesbezüglich nicht richtig und realitätsfremd. Man kann nicht einfach die mühsamen, schweißtreibenden und unangenehmen Arbeitsleistungen, die ich verrichten musste, um an diese Materialien zu kommen so hinstellen als wäre das nichts wert, das Gegenteil ist nämlich in Anbetracht der Fakten der Fall. Wegen des Schwitzwassers bzw. in Erfüllung der Vereinbarungen wurde dann auch der zwischen der Außenhaut und der auf der Innenseite der IPE 200 Stahlträger mit einer Dampfbremse (PVC Folien)versehene Raum des Lagertraktes mit zerkleinertem Verpackungsmaterial (Styropor) ausgefüllt und somit gedämmt. Diese Verpackungsmaterialien, die im Betrieb in großen Mengen anfielen und normalerweise gegen Entgelt entsorgt werden müssen, wurden so umwelt- und kostenschonend als Dämmmaterial recycelt. Im Lager wurde auch mit gebrauchten Materialien eine 2-geschossige freitragende Metallstiege errichtet, welche sich im Bereich des Heizraumes befand und auch bedingt fahrbar war (zum Ein/Auslagern größerer Teile im Hochregallager). Ich bin gelernter Mechaniker und verfügte über notwendiges Werkzeug und fachliche Ausbildung und durch meine Tätigkeiten erworbene, sehr gute bauhandwerkliche Fähigkeiten. Die Dampfbremse des Lagertraktes schmolz, die Isolierung fiel runter und verbrannte, wie auch anderes Verpackungsmaterial vollständig. Auch die Metallstiege wie auch das Metall-Hochregallager, Leitern, Metallgußteile usw. schmolzen vollständig oder·deformierten sich bis zur Unkenntlichkeit durch die gewaltige Hitzeentwicklung beim Brand der Halle, sodass auch ein Gutachter deren Existenz gar nicht mehr oder im Falle des Hochregallagers nur mehr ansatzweise feststellen kann, wie es auch auf den Fotos des Gutachtens gut ersichtlich ist.
Ein Gutachter kann anhand der Art und Weise des durch SV SV durchgeführten Gutachtens auf keinen Fall das Nicht-Vorhandensein der Isolierung bzw. Stiegenanlage im Lagertrakt bestätigen oder bewerten. Dafür müsste schon ein spezielles Gutachten erstellt werden. .Auch ist es mir sehr verständlich, dass SV SV sich an die Nichtaufnahme einer noch dazu völlig verbrannten und in Art und Weise des Gutachtens nicht nachweisbare Isolierung und Stiegenanlage nach 6 Jahren "nicht erinnern" kann. Doch auch weiter oben genannte Punkte stellen das nicht mehr "richtige Erinnerungsvermögen" und die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens/Befragung von SV SV sowie die nicht richtigen Mutmaßungen des FA eindeutig unter Beweis. Eine neue energiesparende Beleuchtung wurde auch nachweislich eingebaut. Beweis: GA-Fotos SV SV , Bestätigungen der zur in Frage kommenden Zeit beschäftigten Mitarbeiter, Bestätigungen über verbaute Materialien. Ich habe auch im Jahr 2000 Materialien aus einer Abrisshalle im Mühlviertel erhalten, welche im Jahr 2003 von Wohnort zum Großteil nach Standort zum Ausbau der Halle transportiert wurden .Dies stellt auch keinen vom FA behaupteten Widerspruch dar und ist auch durch Bestätigungen bewiesen. Beweis: Bestätigung des Hr. A1 und Hr. A2
Der vom FA als Beweis lediglich angenommene Umstand, dass die Halle im Jahr 2000 mit 200.000,00 € versichert wurde, ist keinesfalls für eine Bewertung des tatsächlichen Wertes der Halle zulässig. Vielmehr wurde im Jahr 2000 bei Beginn des Aufbaues der Stahlhalle anhand des Einreichplanes eine Versicherung abgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft errechnete anhand des Planes die Versicherungssumme, einer durch einen Fachbetrieb neu errichteten Halle, in eingereichtem, völlig fertigem Ausbauzustand, welche in keinster Weise der unfertigen, gerade im Bau befindlichen Halle entsprechen konnte. Dass es sich hierbei wiederum um falsche Mutmaßungen des FA handelt liegt klar auf der Hand.
Für die Verbesserungsarbeiten die mit der B-GmbH vereinbart wurden, war vereinbart, dass die B-GmbH eine Gebäudeversicherung in Höhe von 75.000,00 € zugunsten des Vermieters (Bw) eindeckt bzw. dem Vermieter mit der genannten Summe im Schadensfalle haftet.
Dieser Betrag steht in keinster Weise, wie wiederum vom FA beweislos unterstellt, in Widerspruch zu den in der Stellungnahme vom 18. März 2008 geleisteten Einbauarbeiten nach dem 01.01.2003, welche bewertet wurden zu Neubaupreisen und zu Stundensätzen, die am regulären Markt für Professionisten bezahlt werden müssen und daraus resultiert ein Einbauwert auf Basis Neubaupreis von 163.482,00 €. Beweis: Schadensgutachten des SV lng. SV
Die Überweisung der B-GmbH ist entgegen den mutmaßlichen und beweisbar falschen Vorbringen des FA, sehr wohl eine Schadensersatzleistung, da ja, die durch SV-Gutachter Fotos ,und weitere oben angeführte bzw. als Beilage angefügte, unumstößliche Beweise ,eindeutig belegen, dass in dieser Größenordnung entstandene Schäden tatsächlich entstanden sind und in keinster Weise von der Versicherung abgegolten wurden.
Ebenso beeinspruche ich die Ansicht der Außenprüfung, dass die Vereinbarung mit der B-GmbH bzw Schadensersatzleistung dem Fremdvergleich nicht standhält und zwar aus oben genannten Gründen.
Die Beweislage ist eindeutig und widerlegt klar die Darstellungen des FA.
Mit Schreiben vom 2. April 2013 gab das Finanzamt folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bw vom 19. März 2013 ab:
In diesem Mail wird eine Stellungnahme zum Schreiben des Finanzamtes vom 21. Mai 2010 angeführt. Vom FA wurde der Bw mit Schreiben vom 21. Mai 2010 aufgefordert, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Berufungserledigung abzugeben. In diesem Schreiben wurde der Bw darauf hingewiesen, dass er zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 BAO offenzulegen hat. Mit Schreiben des FA vom 15. Juli 2010 betreffend Berufung und Akteneinsicht wurde der Bw nochmals aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben und sämtliche Unterlagen (z.B. Pläne, Nachweise, Beweismittel, sonstige Unterlagen, etc.) vorzulegen und den vollständigen Namen und die Anschrift von eventuellen Auskunftspersonen bekannt zu geben. Nunmehr wird in der E-Mail der Sachverhalt so dargestellt als wäre eine Stellungnahme an das FA erfolgt, indem beantragt wird, die nachfolgend bereits vorgebrachten Beweismittel vollinhaltlich nochmals zu prüfen. Eine Stellungnahme erfolgte bisher nicht. Dies wurde in der E-Mail vom 8. September 2010 und auch in der Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2010 angeführt. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden bisher keine neuen Beweismittel vorgelegt und keine Auskunftspersonen mit vollständigen Namen und Anschrift bekannt gegeben.
Das vom SV Ing. SV erstellte Schadensgutachten wird vom FA nicht angezweifelt und als Beweis dem Sachverhalt zugrunde gelegt zumal der Bw bei der Schadenserhebung anwesend war und auf eventuelle Unrichtigkeiten sofort hinweisen hätte können Auch die von Ing. SV am 10. Februar 2008 erstellte Aufstellung über Aufräum- und Abbruchkosten nach Brand vom 12. Juni 2004 wurde für den Bw erstellt und am 18. März 2008 dem FA übermittelt. Auch diese Aufstellung über Aufräum- und Abbruchkosten wurde vom Bw für richtig befunden und keine Angaben für unrichtig erklärt. Vom Bw wurde behauptet, dass keine Unterlagen über die Einbauten und Verbesserungsmaßnahmen vorhanden sind, weil diese dem Brand zum Opfer gefallen sind. Es stellt sich die Frage, warum seine Unterlagen, die die Vermietung des Gebäudes betreffen in den Räumlichkeiten der GesmbH aufbewahrt wurden? Auf einem Foto ist ersichtlich, dass sich Plastikteile, wahrscheinlich aufgrund der durch den Brand entstandenen Hitzeentwicklung verformt haben bzw. geschmolzen sind jedoch Unterlagen nicht verbrannt sind. Im Prüfungsverfahren "Überlegungen zu den Punkten des Besprechungsprogrammes des FA vom 11. Februar 2008" wurde angeführt, dass Einbauten ins Gebäude ab Herbst 2003 bis Ende des Jahres 2003 erfolgten. In der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 4. März 2008 wurde der Zeitraum, in dem die Einbauten erfolgten, mit "bis etwa Ende April 2003" bezeichnet. In der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 4. März 2008 gab der Bw weiters an, dass es Belege über die durchgeführten Arbeiten gegeben hat. Diese Aussage wurde dahingehend berichtigt, dass es diese Belege nicht gegeben hat. Die Aussage war so gemeint, dass Belege beim Verkäufer der verwendeten Waren existieren. Nach der Schlussbesprechung wurden Belege, die als Bestätigung bezeichnet sind, vorgelegt, jedoch keine Rechnungen.
In der am 19,. März 2013 per Mail eingereichten Stellungnahme des Bw zum Schreiben des FA vom 21. Mai 2010 wurde angeführt: "Die Halle wurde erst ab Herbst 2003 durch mich wie anfänglich geplant, gut ausgebaut." Gegen Investitionen im behaupteten Ausmaß spricht auch die Tatsache, dass die Umsatzsteuererklärung 2003 und Einkommensteuererklärung 2003 erst am 28. 12. 2004 (6 Monate nach dem Brand am 12.6.2004) elektronisch eingereicht wurden und aus den Erklärungen keine Investitionen ersichtlich sind und damit vom Unternehmer auf die Absetzung für Abnutzung für die getätigten Investitionen verzichtet wird. Der Bw schreibt in seiner E-Mail vom 19. März 2013 unter anderem: "Das Hochregallager und eine fahrbare Stiegenanlage als auch die besagte fahrbare Stiegenanlage, welche sich in unmittelbarer Nähe des Brandherdes befand, waren durch die extreme Hitze und Brandeinwirkung so deformiert und mit herabgefallenen Teilen sowie den Streben und Stützen der umgestürzten Hochregale bedeckt und vermengt, so dass diese in den Bergen von deformierten verbrannten Teilen gar nicht mehr aufgenommen und definiert werden konnten." Nach diesen Ausführungen des Bw könnte man die Meinung vertreten, dass der Bw meint, das Hochregallager und eine fahrbare Stiegenanlage gehören zum Gebäude. Ein Wirtschaftsgut gehört dann zum Gebäude, wenn es mit dem Gebäude derart verbunden ist, dass es ohne Verletzung seiner Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden kann. Ist eine Anlage nach ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung aber als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.06.1965, 0316/65). Selbständige Wirtschaftsgüter, die nicht Gebäudebestandteil sind, sind nach Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 8 Rz 12 zB: - Einbaumöbel, Holzdecken und Wandverkleidungen, die der Raumeinrichtung dienen (VwGH 01.03.1983, 82/14/0156); - außerhalb des Verputzes verlegte Elektroinstallationen (VwGH 03.04.1985,84/14/0188); - Einbauküchen; - in Leichtbauweise errichtete Trennwände, die entfernbar und wieder einsetzbar sind (in diesem Sinn UFS 25.04.2008, RV /0213-F/06); - Treppen und weitere Beispiele
Der Bw war bis 17. Dezember 2004 Geschäftsführer der B-GmbH mit Sitz im Industriegebiet . Als Geschäftsführer oblag ihm die Führung der GmbH. Nach den Ausführungen in der Berufung handelt es sich bei der Zahlung 2004 der B-GmbH an den Bw um Schadenersatzleistungen im Sinne von Entschädigungen für Wertminderungen des Bestandsobjektes. Es wurde weder in der Berufung noch jetzt offengelegt, um welche Zahlung es sich handelt und welche Vereinbarungen dieser Zahlung zugrunde liegen. Es wurde nur behauptet, dass es sich um Schadenersatzleistungen handelt aber nicht welcher Schaden damit abgedeckt worden ist. Es fehlt die genaue Schadensbezeichnung. Da vom Bw im Jahr 2004 die Liegenschaft erworben wurde, auf der die vermietete Halle steht, und der Kaufpreis der Liegenschaft etwa der von der B-GmbH überwiesenen "Ablösesumme" entspricht, diente die Zahlung offensichtlich dem Erwerb der Betriebsliegenschaft. Es könnte sich aber auch durchaus um Ersatzleistungen für selbständige Wirtschaftsgüter (zB. Hochregallager, fahrbare Stiegenanlage) handeln. Ersatzleistungen sind Betriebseinnahmen (Jakom EStG, 2012, § 4, VI. Betriebseinnahmen [Rz. 256 - 265]ff), soweit die ersetzte Ausgabe Betriebsausgabe war. Soweit die Betriebsausgaben steuerlich nicht abzugsfähig waren, erhöht die Ersatzleistung nicht die Einkünfte (Aigner G. taxlex 05, 46 zum Ersatz von Fremdkapitalzinsen durch den Veräußerer an den Erwerber einer Beteiligung).
Die Berufung betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde abgewiesen. Dem neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2003 und 2004 wurde stattgegeben.
Betreffend Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen wurde ein Mängelbehebungsauftrag versandt. Die Frist zur Mängelbehebung ist am 29. 3. 2013 abgelaufen.
Zur Einbringlichkeit wird mitgeteilt: Der Bw besitzt einige Häuser. Er ist Geschäftsführer der Firma Z-GmbH. Ein Zahlungserleichterungsansuchen wurde bewilligt. Ob eine vollständige Einbringung des Abgabenrückstandes möglich ist, kann noch nicht beurteilt werden.
Mit Schreiben vom 3. April 2013
übermittelte die Berufungsbehörde dem Bw den an das Finanzamt gerichteten Vorhalt vom 22. Februar 2013 und dessen Antwort vom 2. April 2013 je in Kopie zur Stellungnahme binnen zwei Wochen und wies den Bw darauf hin, dass im Agabenverfahren mit E-Mail erstattetes Vorbringen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Wirkung entfaltet.
Mit E-Mail vom 26. April 2013 wies der oben genannte Rechtsanwalt auf die ihm im gegenständlichen Verfahren erteilte Vollmacht hin und beantragte sämtliche Zustellungen zu seinen Handen vorzunehmen und die Gewährung der Akteneinsicht.
Am 6. Mai 2013 wurde dem mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalt die Möglichkeit der beantragten Akteneinsicht (Finanzamtsakten zu St.Nr., Arbeitsbogen der Betriebsprüfung Bp und Akten des UFS zu RV/1483-L/10 bis RV/1487-L/10) gewährt und die Ladung zur beantragten mündlichen Verhandlung persönlich ausgehändigt.
Hinsichtlich der in der am 23. Mai 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen und Verfahrenshandlungen wird zur Vermeidung weitschweifiger Wiederholungen auf das in Kopie angeschlossene Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall sind zwei Punkte strittig - nämlich die Höhe des Entnahmewertes der Firmenhalle zum 1. Jänner 2003 und ob eine 2004 von der B-GmbH dem Bw geleistete Zahlung von 63.000,00 € der Einkommen- und Umsatzsteuer unterliegt oder eine Entschädigung für Wertminderungen dieser vom Bw der B-GmbH vermieteten Halle durch den Brand vom 11. Juni 2004 darstellt.
Für beide Berufungspunkte ist zu prüfen, inwiefern der mit 16.07.2003 datierten Vereinbarung
Bedeutung zukommt.
Dieser mit der Überschrift "Vereinbarung" versehene, ausdrücklich vom Bw als Vermieter und seiner Mutter MBw als "Inhaberin der B-GmbH " als Mieterin abgeschlossene Vertrag weist eingangs darauf hin, dass die B-GmbH aufgrund des mündlichen Mietvertrages vom 10.07.2003 die dem Bw gehörende Betriebsliegenschaft samt Halle mietet und setzt dann wie folgt fort:
"Die Vereinbarung sieht vor dass der Vermieter:
A.)die bestehende Heizanlage(Öl Etagenheizung) durch eine moderne effiziente Heizanlage mit Öl-Zentralheizungskessel ersetzt.
B.)die gesamte Lager-Halle mit einer Dampfsperre und einer Zwischensparren-Wärmedämmung mit einer Isolierstärke von 20cm ausstattet, sowie am Bürotrakt eine 30cm starke Wärmedämmung samt Dampfsperre übe der Obergeschossdecke anbringt.
C.)Die Lagerhalle mit einer neuen Beleuchtungsanlage ausstattet.
D.)Eine zweigeschossige Stiegenanlage im Bereich Heizungsraum einbaut.
E.)als Termin für die Fertigstellung dieser Arbeiten wird spätestens der 7.Januar 2004 vereinbart.
Es wird festgehalten dass für o.g. Arbeiten die aus der Abrisshalle (Hochwasser 2000) stammenden fast neuwertigen Materialien, durch den Vermieter verwendet werden können.
Die B-GmbH wird:
I.)die Liegenschaft ab 01.Januar 2004 die Betriebsliegenschaft und Halle zur Gänze nutzen
II.)alle die mit dem Betrieb dieser Halle und Liegenschaft anfallenden Betriebskosten ab 01.01.2004 übernehmen
III.)für die oben genannten Verbesserungsarbeiten eine Gebäudeversicherung zugunsten des Vermieters (Sturm, Hagel, Feuer, Wasser, Leitungsschaden) in der Höhe von 75.000,00 € eindecken bzw. dem Vermieter mit der genannten Summe im Schadensfall haften.
IV.)dem Vermieter für Fertigstellung des laufenden Forschungsförderungsprojektes und Prototypenbau Räumlichkeiten im Mietobjekt zur Mitbenützung überlassen."
Diese Vereinbarung haben der Bw als Vermieter und seine Mutter "MBw als Inhaberin der B-GmbH unterfertigt.
Verträge zwischen nahen Angehörigen
In § 21 bis § 23 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO) ist Folgendes geregelt:
§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
§ 22. (1) Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
(2) Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
§ 23. (1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
Die Verlagerung privat motivierter Geldflüsse soll durch die Hintan Haltung von Missbrauchshandlungen (§ 22 BAO) und Scheinhandlungen (§ 23 BAO) verhindert werden.
Bei nahen Angehörigen fehlt es in der Regel an dem zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessengegensatz, der aus dem Bestreben nach Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (VwGH 06.04.1995, 93/15/0064). Durch rechtliche Gestaltungen können steuerliche Folgen abweichend von wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (VwGH 18.10.1995, 95/13/0176). Daher sind eindeutige Vereinbarungen erforderlich, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit (VwGH 26.01.1999, 98/14/0095) im Steuerrecht nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung)
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich)
Diese Kriterien sind bei der Beweiswürdigung von Bedeutung (VwGH 30.06.1994, 92/15/0221; 20.11.1990. 89/1470090).
Zum Erkenntnis des VwGH 24.09.2008, 2006/15/0119, gibt es folgenden Rechtssatz:
Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen darin, dass das zwischen nahen Angehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss; zum anderen steht hinter den Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits. Helfen etwa Familienmitglieder oder (Ehe-)Partner in ihrer Freizeit im Betrieb des Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer oder partnerschaftlicher Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie unterstützte Betriebsinhaber dazu, seinen Angehörigen als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Die den unterstützenden Familienangehörigen bzw. (Ehe-)Partner solcherart zugewendete "Gegenleistung" stellt beim Leistenden damit aber einen Akt der Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 98/13/0184).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.03.1999, 96/15/0079) sind im Steuerrecht rückwirkende Parteienvereinbarungen ganz allgemein nicht anzuerkennen, was daher auch bei diesbezüglichen Rechtsbeziehungen naher Angehöriger zu berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde die Betriebsprüfung der Jahre 2003 bis 2005 vom Finanzamt dem Bw am 30. August 2007 angekündigt und am 14. September 2007 begonnen. Bereits bei einer persönlichen Vorsprache des Bw beim Finanzamt am 25. September 2007 ging es auch um die die Entnahme des Betriebsgebäudes in das Privatvermögen des Bw und die Versicherungsentschädigung auf Grund des Brandes. Dabei führte der Bw zwar Eigenleistungen an, die mit 16.07.2003 datierte Vereinbarung wurde jedoch nicht erwähnt.
In einem Telefonat des Betriebsprüfers vom 27 September 2007 wurde vom Bw ua. der Mietvertrag betreffend das Firmengebäude angefordert. Hierauf wurde seitens des Bw mit Telefax am 3. Oktober 2007 dem Finanzamt der ab 1. Jänner 2005 geltende Mietvertrag zwischen dem Bw und der B-GmbH - nicht jedoch die mit 16.07.2003 datierte Vereinbarung - übermittelt. Die mit 16.07.2003 datierte Vereinbarung hat der Bw dem Betriebsprüfer erst im Dezember 2007 übermittelt (E-Mail des Bw vom 3. Dezember 2003).
In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der Alleingesellschafterin der B-GmbH um die Mutter des Bw handelt, ist deshalb festzustellen, dass die mit 16.07.2003 datierte Vereinbarung vor der Betriebsprüfung weder den Abgabenbehörden offengelegt noch gegenüber fremden Dritten in Erscheinung getreten ist. Es ist unverständlich, warum diese schriftliche Vereinbarung zum Mietvertrag dem Betriebsprüfer nicht schon aufgrund dessen telefonischer Anforderung vom 27. September 2007 vorgelegt worden ist.
Es mag dahingestellt bleiben, wann die mit 16.07.2003 datierte Vereinbarung erstellt worden ist: Im gegenständlichen Fall spricht bereits die aufgezeigte mangelnde Publizität gegen die Berücksichtigung der gegenständlichen Vereinbarung im Zusammenhang mit der Feststellung der vor Beginn der Betriebsprüfung liegenden Sachverhalte.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Zeichnung geschieht nach Abs. 2 leg. cit. in der Weise, dass die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
In der oben wiedergegebenen mit 16.07.2003 datierten Vereinbarung wird in der Einleitung auf einen zwischen dem Bw und der B-GmbH am 10.07.2003 mündlich abgeschlossenen Mietvertrag hingewiesen, dessen Ergänzung offensichtlich intendiert ist. Da der Bw der einzige Geschäftsführer der Mieterin ist, liegt ein In-sich-Geschäft vor. Dieses ist nach allgemeinen Grundsätzen nur dann zulässig und wirksam, wenn der Vertretene vorher oder nachträglich zustimmt oder ihm daraus ausschließlich rechtliche Vorteile erwachsen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar3§ 20 Rn 23). Wenn wie im gegenständlichen Fall nur ein einziger Geschäftsführer bestellt ist, müssen bei einer GmbH ohne Aufsichtsrat die Gesellschafter selbst die Genehmigung erteilen (OGH 15.12.1982, 3 Ob 647/82; EvBl. 1983/39 S 159).
Ungeachtet der damit verbundenen Ersparnis der Vergebührung des Mietvertrages ist es ungewöhnlich, dass die Alleingesellschafterin einer GmbH gegenüber ihrem Alleingeschäftsführer nicht auf einen schriftlichen Mietvertrag besteht, da das Unternehmen der GmbH auf die Sicherstellung der Nutzung einer entsprechende Liegenschaft angewiesen ist. Die Bezeichnung der Vertragsparteien der mit 16.07.2003 datierten schriftlichen Vereinbarung und die Unterfertigung durch die Alleingesellschafterin erwecken den Eindruck die ergänzende Vereinbarung werde zwischen zwei natürlichen Personen abgeschlossen, sollen jedoch offensichtlich der aufgezeigten Interessenkollision des Bw als Vermieter und zugleich Vertreter der Mieterin (GmbH) entgegenwirken. Ebenso ungewöhnlich ist in diesem Vertrag die Formulierung "Die Vereinbarung sieht vor, dass der Vermieter" anstatt der Formulierung "Der Vermieter verpflichtet sich ..." bzw. "...hat zu...", wodurch der Eindruck entsteht, hier berichtet jemand über einen Vertrag.
Ungewöhnlich ist auch, dass wie im gegenständlichen Fall zu einem mündlichen Mietvertrag detaillierte schriftliche Vereinbarungen über durch den Vermieter zu erstellende künftige Verbesserungen des Mietobjektes getroffen werden. Völlig unverständlich ist jedoch, dass in diesem Zusammenhang keine Vereinbarung betreffend die entsprechende Abgeltung durch den Mieter durch Erhöhung des Mietzinses zu finden ist.
Auch das Zugeständnis der Mieterin, dass der Vermieter für diese Arbeiten Materialien aus einer wegen des Hochwassers 2000 abgerissenen Halle verwenden darf, hält dem Fremdvergleich nicht stand, auch wenn beteuert wird es handle sich um fast neuwertige Materialien. Dies gilt auch für den Umstand, dass keine Rede davon ist, dass die Arbeiten sachgerecht durch befugte Professionisten zu erbringen sind. Die Klausel, dass die Mieterin für die zugesagten Verbesserungsarbeiten zugunsten des Bw eine Gebäudeversicherung gegen Sturm, Hagel, Feuer, Wasser und Leitungsschaden in der Höhe von 75.000,00 € abschließen muss oder dem Bw mit der genannten Summe im Schadensfall haftet, ist nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach ungewöhnlich, wenn man bedenkt, dass die Verwendung gebrauchten Materials von einer wegen Hochwassers abgerissenen Halle ausdrücklich zugelassen und überdies keine fachgerechte Durchführung durch befugte Professionisten verlangt wurde. Im Ergebnis wird durch die gegenständliche mit 16.07.2003 datierte Vereinbarung dem Bw nämlich die Möglichkeit eröffnet, durch Unterlassung der vereinbarten Versicherung für Eigenleistungen und Verwendung gebrauchter Materialien bei Eintritt eines Elementarereignisses bis zu 75.000,00 € von der Mieterin zu erhalten. Ein fremder gewissenhafter Alleingeschäftsführer der B-GmbH hätte hier die vereinbarte Versicherung jedenfalls abgeschlossen. Dass die Alleingesellschafterin bei ihrem Geschäftsführer (Bw) nicht auf den Abschluss der vereinbarten Versicherung gedrungen und den Geschäftsführer (Bw) für die Unterlassung nach prompten Eintritt des Schadens durch den Brand vom 11. Juni 2004 nicht haftbar gemacht hat, wäre zwischen Fremden undenkbar.
Nach dem Gesamtbild könnte der Eindruck entstehen, die mit 16.07.2003 datierte Vereinbarung wäre ein Produkt zur Abwehr der durch die gegenständliche Betriebsprüfung aufgegriffenen Punkte. Auf Grund der aufgezeigten Mängel hinsichtlich der erforderlichen Publizität und Fremdüblichkeit kann diese Vereinbarung nach Ansicht des Senates jedenfalls keine Anerkennung im gegenständlichen Abgabenverfahren finden.
Einkommensteuer 2003
Entnahmewert zum 1. Jänner 2003
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe des Entnahmewertes der vom Bw zum 1. Jänner 2003 bei Aufgabe seines Einzelunternehmens in das Privatvermögen übernommenen Betriebsgebäude.
Der Bw hat für den streitgegenständlichen Entnahmewert lediglich als Summe folgender Buchwerte 54.863,00 € herangezogen:
Die Position 1-00 Halle diverser Lieferanten in Höhe von 53.337,06 € weist als Anschaffungsdatum den 31.12.1999 und als Datum der Inbetriebnahme den 30.06.2000 sowie eine Nutzungsdauer von 15 Jahren aus. Daraus ergibt sich zum 01.01.2003 ein Buchwert von 40.891,73 €.
Die Position 2-00 Halle diverser Lieferanten in Höhe von 16.021,53 € weist als Anschaffungsdatum den 30.06.2000 und als Datum der Inbetriebnahme ebenfalls den 30.06.2000 sowie eine Nutzungsdauer von 15 Jahren aus. Daraus ergibt sich zum 01.01.2003 ein Buchwert von 12.283,27 €.
Die Position 3-00 Dachisolation eines namentlich genannten Lieferanten in Höhe von 1.908,17 € weist als Anschaffungsdatum und als Datum der Inbetriebnahme den 24.04.2002 sowie eine Nutzungsdauer von 13 Jahren aus. Daraus ergibt sich zum 01.01.2003 ein Buchwert von 1.688,00 €.
Dem bekämpften Bescheid betreffend die Einkommensteuer 2003 vom 27. März 2008 legte das Finanzamt einen Entnahmewert von 150.000,00 € zugrunde und unterwarf die aufgedeckten stillen Reserven von 95.137,00 € (150.000,00 - BW 54.863,00) der Einkommensteuer. Dabei ging das Finanzamt vom auf den Wiederherstellungskosten basierenden Abfindungsbetrag der Versicherung von ca. 201.000,00 € aus und reduzierte diesen Betrag zur Berücksichtigung des Umstandes, dass das Schadensgutachten vom Neuwert des Gebäudes ausgeht, und zwischen Entnahme und Brand getätigter Investitionen auf 150.000,00 € (Abschlag von 51.000,00 €).
Beweisanträge
Zur Beweisaufnahme vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.01.1996, 94/13/0152) folgende Rechtsansicht (Fettdruck durch die Berufungsbehörde):
Gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO
sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß
§ 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren
Absicht, das Verfahren zu verschleppen
, angeboten worden sind.
Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese nicht schon selbst (sachverhalts-)erheblich ist, zu mindestens mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (vgl. dazu Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1988, 87/13/0022, 0023).
Dem Antrag auf Einvernahme ehemaliger Mitarbeiter und anderen Personen als Zeugen wäre zu entgegnen, dass mangels Angabe deren Adresse kein odnungsgemäßer Antrag vorliegt (VwGH 02.09.2009, 2008/15/0057).
In der mündlichen Verhandlung wurden seitens des Bw zwei Beweisanträge iZm mit dem im gegenständlichen Fall erstellten Gutachten des Sachverständigen Ing. SV gestellt:
Dessen Einvernahme als Zeuge über die Erstellung des Gutachtens und Gutachtenserörterung zum Beweis dafür, dass Begutachtung und Befundung wegen offensichtlichen Totalschadens nur grob vorgenommen wurde, und nach Ablehnung dieses Antrages:
Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Bauwesens zum Beweis dafür, dass das Gutachten des Ing. SV in mehreren Punkten iZm der Gebäudekonstruktion und Ausführung falsch und daher schon deshalb für keinerlei Bemessung tauglich ist.
Der Senat hat diese beiden erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Bw je mit Beschluss wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt. Seitens des Bw wurde nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, warum diese Beweisanträge nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium hätten gestellt werden können bzw. im Rahmen der den Abgabepflichtigen treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 119 BAO) auch hätten gestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bw vom Finanzamt bereits mit dem Besprechungsprogramm vom 11. Februar 2008 mit diesem Gutachten, das dem Bw durch die Schadensabwicklung schon seit Mitte 2004 bekannt war, konfrontiert worden ist. Auch die Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2010 und der diesbezügliche Vorhalt der Berufungsbehörde vom 5. Februar 2013 sind hier zu nennen. Der Aufforderung der Berufungsbehörde vom 3. April 2013, eine Stellungnahme zur Gegenäußerung des Finanzamtes vom 2. April 2013 abzugeben, ist der Bw weder in der gesetzten Frist noch auf Grund der in der mündlichen Verhandlung gemachten Urgenz nachgekommen. Bereits im Verfahren vor dem Finanzamt hat der Bw den Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen nicht bzw. erst wesentlich verspätet entsprochen. Auf die diesbezüglichen Feststellungen, insbesondere im Besprechungsprogramm, der Niederschrift über die Schlussbesprechung, der Berufungsvorentscheidung und der Gegenäußerung des Finanzamtes vom 2. April 2013 wird hingewiesen.
Neben der offensichtlichen Verschleppungsabsicht stand der Befolgung des ersten Beweisantrages auch der Umstand, dass der Sachverständige ohnehin bereits am 16. Mai 2008 niederschriftlich zu seiner Befundung und Begutachtung befragt worden ist, und die Nähe zum Erkundungsbeweis entgegen, während beim zweiten Antrag zu berücksichtigen ist, dass die Brandruine zwischenzeitig durch einen Neubau ersetzt worden ist und nur noch Fotos und Pläne existieren.
Beide Anträge zielen auch weder auf die Feststellung ab, ob Umbauarbeiten vor oder nach dem 1. Jänner 2003 durchgeführt worden sind, noch lassen sie diesbezügliche Ergebnisse erwarten.
Der seitens des Bw in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, das Gutachten des Sachverständigen Ing. SV sei von diesem im Auftrag der Versicherung und nicht des Finanzamtes erstellt worden, das Finanzamt könne sich deshalb nicht darauf stützen, ist nicht stichhaltig. Die Versicherung ist weder dem Bw noch dem Finanzamt verpflichtet, hat aus wirtschaftlichen Gründen Interesse, den eingetretenen Schaden nicht zu hoch zu bewerten und ggf. eine Unterversicherung festzustellen, um die Entschädigung gering zu halten. Der Versicherungsnehmer hat demgegenüber regelmäßig Interesse an der Feststellung eines möglichst hohen gedeckten Schadens, um die Entschädigungszahlung zu maximieren, während er gegenüber den Abgabenbehörden, zur Minimierung der Steuerlast, den Entnahmewert möglichst gering halten wird.
Der Senat teilt deshalb die Ansicht des Finanzamtes, dass im gegenständlichen Fall dem vorliegenden Gutachten von Dritter Seite als Ausgangswert Bedeutung zukommt.
Der Bw machte in der mündlichen Verhandlung neuerlich geltend, im Gutachten sei eine Betondecke im Obergeschoss bewertet worden, während aus dem Foto klar erkennbar sei, dass zwischen Erd- und Obergeschoss keine Betondecke, sondern eine Trapezblechdecke eingezogen gewesen sei. Auch hinsichtlich der Isolierung ergebe sich aus den Fotos, dass das Gutachten einfach falsch und als Grundlage völlig ungeeignet sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Im Gutachten vom 27. Juni 2004 wird eine (Stahl-)Betondecke lediglich bei der Beschreibung der Baulichkeit unter Pkt. 3.1 im Bereich des Heizraumes und des Öltankraumes erwähnt. In den Wiederherstellungskosten sind ebenfalls nur für diesen Bereich (Pos. 6) eine Decke in Massivbauweise von 18m² a´69,00 € enthalten, während beim Herstellen der Deckenkonstruktion im Bürotrakt (140m²) lediglich mit 47,00 €/m² gerechnet wird. Der Bw beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die Pos. 5 "Abstemmen der Betondecke über dem Bürotrakt" in der mit 10. Februar 2008 datierten Aufstellung der Aufräum- und Abbruchkosten nach dem Brand vom 12. Juni 2004. Dem ist jedoch wie schon vom Finanzamt zu entgegnen, dass diese Aufstellung über eine Summe von insgesamt 28.670,00 € erst fast vier Jahre nach dem Gutachten und überdies für den Bw erstellt worden ist. Im Gutachten vom 27. Juni 2004 wurde am Ende ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aufräum- und Abbruchkosten in der vorliegenden Polizze nicht versichert und deshalb nicht eigens errechnet werden.
Auch betreffend die Isolierung ist aus den vorgelegten Fotos nach Ansicht des Senates keine wesentliche Unrichtigkeit des gegenständlichen Gutachtens abzuleiten: Das Gutachten erwähnt bei der Beschreibung der Baulichkeit unter Pkt. 3.2 beim Bürotrakt eine 10 cm starke Wärmedämmung aus Tellwolle und setzt auch bei den Wiederherstellungskosten unter Pos. 8 für Wärmedämmung und Innenschale beim Bürotrakt entsprechende Beträge für Wände und Decke an. Die vom Bw behauptete Wärmedämmung in einer Stärke von mehr als 10 cm - entsprechend der mit 16.07.2003 datierten Vereinbarung 30 cm am Bürotrakt - ist den vorgelegten Fotos nicht zu entnehmen.
Der Bw hat vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung Unterlagen vorgelegt: Die undatierte "Beschreibung der Stahl- Schnellbauhalle vom Jahre 2000 bis Ende 2002" trägt zwei unleserliche Unterschriften. In den vier ebenfalls undatierten und je mit der Überschrift "Bestätigung" versehenen Kopien bescheinigen Privatpersonen, dass der Bw von ihnen unentgeltlich gebrauchte Materialien bezogen hat. In diesem Zusammenhang hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung konzediert, dass der Bw entsprechende Materialien aus Abbruchhäusern besessen hat und hat die 2003 getätigten Investitionen mit 10.000,00 € geschätzt. Im Schreiben vom 22. Februar 2013 hat die Berufungsbehörde ausgeführt, dass auf Grund der genannten Unterlagen die Erhöhung des Ansatzes der vom Bw nach der Entnahme getätigten Investitionen von 10.000,00 € auf 48.000,00 € vertretbar erscheine (In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine fahrbare Stiegenanlage mangels Verbindung mit dem Gebäude ebenso wenig zu dessen Herstellungskosten zählt, wie eine nicht aufgebrachte, bloß behauptete (dickere) Isolierung).
Dem Bw wurde dies mit Schreiben vom 3. April 2013 mit der Aufforderung zur Stellungnahme vorgehalten. Mangels Erfüllung dieser Aufforderung wurde die diesbezügliche Stellungnahme eingangs der mündlichen Verhandlung ebenso fruchtlos wiederholt.
Stille Reserven können einerseits durch eine der technischen Lebensdauer nicht entsprechenden zu rasche Abschreibung entstehen. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Bw eine der unterstellten Nutzungsdauer von 15 Jahren entsprechende AfA von 6,67% p.a. vorgenommen hat, während das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung insoweit unwidersprochen von einer technischen Lebensdauer (LD) von 40 Jahren und damit einer AfA von lediglich 2,5% ausgeht (vgl. § 8 EStG 1988). Daraus ergibt sich nur die Plausibilität stiller Reserven in Höhe von ca. 2.850 € (6,67-2,5= 4,17 gerundet 4% von (53.337,06+16.021,53+1.908,17).
Der Bw hat nun im gegenständlichen Abgabenverfahren sowohl in erster als auch zweiter Instanz vorgebracht, mit eigener Hand umfangreiche Einbauten im gegenständlichen Gebäude im Wesentlichen mit gebrauchten Materialien vorgenommen zu haben und hat den Einbauwert selbst mit 163.482,00 € beziffert.
Herstellungskosten Unter Herstellungskosten können nur ziffernmäßig bestimmbare Aufwendungen für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes verstanden werden, an denen es bei der "Herstellung" eines Geschäfts- oder Firmenwertes bzw. Praxiswertes regelmäßig mangelt, da der Einsatz der "eigenen Mühe und Arbeit" keine "Kosten" darstellt und daher nicht aktivierungsfähig ist (VwGH 25.11.1975, 1943, 1944/75).
Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf bei den Herstellungskosten nicht angesetzt werden, weil dies den Abzug eines fiktiven Unternehmerlohnes bedeuten würde (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch S 347, § 6, ABC der Herstellungskosten, Stichwort Eigene Arbeitsleistungen, unter Hinweis auf BFH 30.6.1955, BStBl. III 1955, 238; ebenso BFH 10.5.1995, BStBl. II S 713; und BFH 19.7.2011, X R 26/10, Rn 46).
Als Herstellungskosten werden nämlich Aufwendungen, nicht aber kalkulatorische Kosten der Kostenrechnung aktiviert (Jakom/Laudacher EStG, 2013, § 6 Rz 31, unter Hinweis auf Straube/Gassner/Lahodny-Karner/Urtz HGB § 203 Rz 22 zum kalkulatorischen Unternehmerlohn). In der zuletzt genannten Kommentarstelle wird dazu unter Hinweis auf weitere Literaturstellen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Als Herstellungskosten sind nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 203 HGB bzw. UGB nur Aufwendungen zu aktivieren. Neben dem Verstoß gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut würde die Aktivierung sogenannter Zusatzkosten, wie kalkulatorischer Unternehmerlohn, soweit diesem kein Aufwand gegenübersteht, auch zu einem unzulässigen Ausweis nicht realisierter Gewinne führen.
Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme vom 2.April 2013, die dem Bw nachweislich zur schriftlichen Stellungnahme bis 23. April 2013 vorgehalten und dies seitens des Bw trotz Aufforderung auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachgeholt worden ist, die Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Bw aufgezeigt:
Der Bw war am 15. Juni 2004 bei der Schadenserhebung des Sachverständigen Ing. SV dabei und hätte deshalb auf eventuelle Unrichtigkeiten bei der Schadenserhebung sofort hinweisen können. Der Bw hat die von diesem Sachverständigen am 10. Februar 2008 für den Bw erstellte Aufstellung über Aufräum- und Abbruchkosten am 18. März 2008 dem Finanzamt übermittelt und deren Abzug vom Entnahmewert begehrt. Dem sinngemäßen Einwand des Bw in der mündlichen Verhandlung, er sei damals auf Grund der existenziellen Gefährdung des Betriebes durch den erst vor drei Tagen eingetretenen Brandschaden nicht in der Lage gewesen, Einwendungen zu machen, ist wie vom Vertreter des Finanzamtes zu entgegnen, dass der Bw diese Einwendungen in den 14 Tagen bis zur Erstellung des Gutachtens hätte nachreichen können. Völlig unverständlich ist jedoch, warum der Bw derartige Einwendungen gegenüber der erst fast vier Jahre später für ihn erstellten Liste der Aufräum- und Abbruchkosten unterlassen hat.
Der Bw hat weiters behauptet, deshalb keine Unterlagen mehr über die strittigen Einbauten und Verbesserungsarbeiten zu besitzen, weil diese dem Brand zum Opfer gefallen seien. Das Finanzamt hat dem zu Recht entgegnet, dass sich die Frage stelle, warum der Bw Unterlagen, die die Vermietung des Gebäudes betreffen, in den Räumlichkeiten der GmbH aufbewahrt habe. Nach Ansicht des Senates ist es jedenfalls ungewöhnlich und kaum glaubwürdig, dass der Vermieter seine das Mietverhältnis betreffende Unterlagen in den vermieteten Räumlichkeiten verwahrt haben soll. Dieser Zweifel wird jedoch durch die weiteren Aussagen des Bw betreffend die Existenz von Belegen über die durchgeführten Arbeiten beseitigt. In der Schlussbesprechung vom 4. März 2008 hat der Bw zunächst behauptet, es habe Belege über die durchgeführten Arbeiten gegeben, musste dies dann jedoch dahingehend berichtigen, dass Belege beim Verkäufer der verwendeten Waren existierten. Doch auch nach der Schlussbesprechung konnte der Bw keine derartigen Rechnungen vorlegen, sondern lediglich Bestätigungen betreffend die Überlassung gebrauchter Materialien.
Als Zeitraum der Durchführung der Einbauten in das Gebäude gab der Bw zunächst Herbst bis Jahresende 2003, in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 4. März 2008 hingegen "bis etwa Ende April 2003" an. In seiner Stellungnahme vom 19. März 2013 kehrte der Bw hingegen im Wesentlichen wieder zu seiner ursprünglichen Aussage zurück ("Die Halle wurde erst ab Herbst 2003 durch mich wie anfänglich geplant, gut ausgebaut.").
Es liegt auf der Hand, dass es im Interesse des Bw gelegen ist, der Existenz stiller Reserven zum Entnahmezeitpunkt 1. Jänner 2003 durch die Behauptung alle Investitionen seien erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, entgegen zu wirken. Nach Ansicht des Senates ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Bw durch die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten erschüttert.
Nach obigen Ausführungen hat der Bw die gegenständliche Halle bereits Mitte 2000 in Betrieb genommen und diese bis 1. Jänner 2003 für sein gewerbliches Einzelunternehmen genutzt. Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung zutreffend nicht nur auf diesen Umstand, sondern auch darauf hingewiesen, dass der Bw bereits damals einen Bedarf an Büro- und Sanitärräumlichkeiten hatte. Dem vom Bw in seiner Stellungnahme vom 19. März 2013 erhobenen Einwand, die Halle sei wegen seiner finanziell sehr angespannten Lage zunächst nur notdürftig und noch nicht wie eingereicht ausgebaut gewesen, ist entgegen zu halten, dass der Bw laut eigenen Angaben die Investitionen selbst und weitgehend mit unentgeltlich überlassenen gebrauchten Materialien durchgeführt hat. Es waren daher auch in den Jahren 2000 bis 2002 hiefür gar keine finanziellen Mittel erforderlich. Der Senat hält deshalb die vom Bw in der Schlussbesprechung gemachte Angabe, die Arbeiten im Wesentlichen bis Ende April 2003 durchgeführt zu haben, für zutreffend. Der Senat geht jedoch wie offensichtlich auch das Finanzamt davon aus, dass der Bw diese Arbeiten bereits ab Inbetriebnahme der Halle Mitte 2000 begonnen und laufend vorgenommen hat. Der Bw hatte demnach von Mitte 2000 bis Ende April 2003 Zeit zur Durchführung der gegenständlichen Arbeiten. Sohin hatte der Bw 2 1/2 Jahre vor der Entnahme zum 1. Jänner 2003 Zeit, entsprechende Arbeiten selbst durchzuführen, danach jedoch nicht einmal ½ Jahr. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Bw dies im Herbst bis Jahresende 2003 oder in den ersten vier Monaten des Jahres 2003 getan hat.
Das Finanzamt hat dem bekämpften Bescheid einen Entnahmewert von 150.000,00 € zu Grunde gelegt. Das Vorliegen eines höheren Entnahmewertes - wie noch in der Berufungsvorentscheidung mit 188.000,00 € - wurde auch seitens des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertreten. Abzüglich des unstrittigen Buchwertes von 54.863,00 € bedeutet dies die Aufdeckung stiller Reserven in Höhe von 95.137,00 €.
Die Behauptung des Bw, er habe alle werterhöhenden Investitionen erst nach der Entnahme ins Privatvermögen durchgeführt ist völlig unglaubwürdig: Zweifellos hatte der Bw bereits als Einzelunternehmer Bedarf an Büro- und Sanitärräumlichkeiten. Der Bw hat die von ihm nach dem 1. Jänner 2003 selbst erstellten Einbauten im Schriftsatz vom 18. März 2008 mit 163.482,00 € beziffert. In Anbetracht der zur Verfügung stehenden Zeit von 2 ½ Jahren von der Inbetriebnahme der Halle bis zur Entnahme und lediglich von 1/2 Jahr bis zur Fertigstellung im Jahr 2003 und des Umstandes, dass der Bw behauptet, alles selbst gemacht zu haben, ist anzunehmen, dass zumindest etwa die Hälfte des vom Bw genannten Betrages sohin ca. 80.000,00 € auf im Zeitraum Juli 2000 bis Dezember 2002 und damit vor der Entnahme des Betriebsgebäudes am 1. Jänner 2003 getätigte Einbauten entfällt.
Das Finanzamt hat in der im gegenständlichen Fall ergangenen Berufungsvorentscheidung auch einen Zuschlag für Nebenkosten in Höhe von 15.000,00 € angesetzt und dazu insbesondere Aufschließungskosten und Grunderwerbsteuer genannt. In diesem Zusammenhang ist auf ein neues Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2012, 2009/13/0032) hinzuweisen, dem folgende Ausführungen entnommen sind:
"Gemäß
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1483-L/10
- Stammnummer
- 65981
- Gültig
- 27.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF