Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1062-L/06
Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1062-L/06vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 2. August 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 4. Juli 2006
betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat gegen den
Schenkungssteuerbescheid vom 4.10.2004 Berufung verbunden mit dem Antrag auf
Aussetzung der Einhebung eingebracht. Über die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung entschieden. Zugleich erging ein Bescheid über den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Mit dem
verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen
gemäß
§ 212a BAO fest.
Dagegen
richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen
für die Festsetzung von Aussetzungszinsen seien nicht gegeben, weil nach
wie vor - wegen Einbringung eines Antrages gemäß
§ 276 BAO in
der Schenkungssteuerangelegenheit - keine rechtskräftige Entscheidung
vorliege und daher ein vorläufiger Zahlungsaufschub gerechtfertigt sei. Im
Übrigen gehe die Festsetzung der Aussetzungszinsen von unrichtigen Zahlen
und Voraussetzungen aus. Das Finanzamt wies die Berufung als
unbegründet ab. Im Vorlageantrag wird ergänzt: Entgegen der in
der Berufungsvorentscheidung vertretenen Ansicht lagen die Voraussetzungen
für die Festsetzung von Aussetzungszinsen zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung nicht vor. Eine Berufungsentscheidung sei nicht ergangen. Die
Berufungsvorentscheidung sei sicherlich auch nur dahingehend zu sehen, als damit
eine Beendigung des Berufungsverfahrens eintrete. Im gegenständlichen Fall
sei zufolge des Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz der Berufungsvorentscheidung keine Bedeutung beizumessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist. Die Wirkung der
Aussetzung der Einhebung besteht gemäß Abs. 5 des § 212a BAO in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus. Für Abgabenschuldigkeiten sind gemäß
§ 212a
Abs. 9 BAO, a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der
Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe
von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung
des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die
Aussetzungszinsen für den Zeitraum 16.12.2004 bis zu dem mit Bescheid vom
4.7.2006 verfügten Ablauf der Aussetzung festgesetzt. Für diesen
Zeitraum waren daher gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen
festzusetzen, zumal infolge der Aussetzung ein Zahlungsaufschub eintrat.
Maßgeblicher Zeitraum für die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist
der Zeitraum, für welchen bescheidmäßig die Aussetzung der
Einhebung bewilligt worden ist. Bemessungsgrundlage ist der Abgabenbetrag,
hinsichtlich dessen die Aussetzung verfügt worden ist und ein
Zahlungsaufschub eingetreten ist. Gegen die Bemessungsgrundlage und die
Berechnung der Aussetzungszinsen selbst wurden keine Einwände erhoben.
Sofern allerdings - wie in der Berufung vorgetragen - gemeint sein
sollte, andere Zahlen seien der Berechnung der Aussetzungszinsen zugrundezulegen
(offensichtlich die sich nach Neuberechnung der Schenkungssteuer im
Berufungsverfahren ergebenden Zahlen), so entspricht diese Ansicht nicht dem
Gesetz, weil das durch die Berufungsvorentscheidung erledigte Berufungsverfahren
keine andere Bemessungsgrundlage ergeben hat. Aus § 212a Abs. 5 BAO
ergibt sich weiters, dass im Fall eines Antrages auf Vorlage der Abgabenberufung
(hier: Schenkungssteuerberufung) an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Einbringung eines weiteren/neuen Antrages auf Aussetzung der Einhebung
vorgesehen ist. Daraus folgt, dass zwei gesonderte Verfahren vorliegen und die
Einbringung eines Vorlageantrages mit neuerlicher Antragstellung auf Aussetzung
der Einhebung keine geeignete Grundlage für die Beseitigung eines
Bescheides über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen darstellen kann.
Sofern sich im materiell-rechtlichen Berufungsverfahren
eine Änderung der Abgabenschuld - und die damit zusammenhängende
Änderung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung von
Aussetzungszinsen ergibt - ist dies gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO zu
berücksichtigen.
Die Festsetzung der Aussetzungszinsen wie im angefochtenen
Bescheid erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 03.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1062-L/06
- Stammnummer
- 35571
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF