Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1851-W/05
Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1851-W/05vom 01.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn A.E., vertreten durch Mag.
Ungerböck & Mag. Klepeisz Steuerberatungs GmbH, Wirtschaftsberatung
Mariahilf, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4 Stiege 1/2/6, vom 1. Dezember
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg jeweils vom
10. November 2004 über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Nachdem mit Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. November 2004 der
Ablauf der Aussetzung für die Einkommensteuer 1993 und 1995 verfügt
wurde, wurden mit einem weiteren Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 10. November 2004 über den Bw.
Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.348,71 festgesetzt.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 1. Dezember 2004 ersucht der Berufungswerber (in
weiterer Folge Bw.) um ersatzlose Aufhebung des Bescheides über den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung und begründet dies - soweit für die
gegenständliche Berufung relevant - wie folgt:
Nach diversen
höchstgerichtlichen Erkenntnissen sei "Berufung" im § 212a
BAO nicht wörtlich, sondern funktional zu verstehen. Es werde daher davon
auszugehen sein, dass die Überlegungen des VfGH, die zur Aufhebung des
§ 254 BAO und zur Einführung des Regelungskomplexes "Aussetzung
der Einhebung" geführt haben, auch für entsprechende Verfahren
vor den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen
Gerichtshof - Herstellung der Verfassungskonformität durch weite und
funktionale Auslegung - gelten und neben das Rechtsinstitut der
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung treten.
Diese Anspruchskonkurrenz sei
gerechtfertigt, da - im Gegensatz zur Aussetzung der Einhebung - bei
Verlust des Verfahrens vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts
- keine Zinsen zu bezahlen seien. Insofern seien die strengeren
Voraussetzungen zur Erlangung der aufschiebenden Wirkung auch
sinnvoll.
Weiters existiere materiell
keine Berufungsentscheidung (siehe dazu unten) - nach dem
Rechtsmittelreformgesetz gehören die erstinstanzlichen Bescheide nicht mehr
dem Rechtsbestand an und können daher "nicht unverändert"
bleiben.
Mit derselben Begründung
werde auch die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von
Anspruchszinsen (gemeint wohl Aussetzungszinsen) zum jetzigen Zeitpunkt
beantragt.
Im Übrigen werde zur Frage
allfälliger Erfolgsaussichten der Beschwerde nochmals auf das Fehlen einer
Berufungsentscheidung verwiesen und materiell darauf, dass - auch -
die Gegenschrift keinerlei Stellungnahme dazu abgebe, dass Gegenstand eines
"§ 4 Abs. 1 Ermittlers" nicht die Differenz von
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sei, sondern die Feststellung von
Betriebsvermögen und dessen Bewertung - genau die Qualität des
Darlehens als Betriebsvermögen blieb in der "VorBP" von Seiten
des Prüfers unbestritten.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 18. Jänner 2005 wurde die Aussetzung der
Einhebung für Einkommensteuer 1993 (€ 24.172,28) und 1995 (€
9.990,77) sowie der Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.348,71
bewilligt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. August 2005 wurde die
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als
unbegründet abgewiesen. Für die Einkommensteuer 1993 und 1995 sei mit
Bescheid vom 10. November 2004 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt worden. Gemäß
§ 212a Abs. 5a BAO sei auch der
Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung
über die vom Aussetzungsbegehren umfasst gewesenen Abgaben zu
verfügen. Berufungsvorentscheidungen seien am 10. November 2004 ergangen.
Daraus folge, dass gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum
ab Stellung des Aussetzungsantrages bis zu dessen Erledigung Aussetzungszinsen
zu entrichten gewesen seien. Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der
Einkommensteuer 1993 und 1995 im Berufungsverfahren oder durch ein
Höchstgericht seien die Aussetzungszinsen entsprechend durch Neuberechnung
anzupassen. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen seien derzeit in Kraft und
daher anzuwenden gewesen. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof habe
in mehreren Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen
bestätigt (siehe Entscheidungen vom 21.7.1998, 97/14/0131, 11.9.1997,
96/15/0173 oder 17.9.1997, 93/13/0100).
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 17. August 2005 wird nach Auflistung eines Aktenspiegels
darauf hingewiesen, dass formal in dem mit Berufungsvorentscheidung
überschriebenen Schriftstück vom 2. August 2005 über die Berufung
gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom
10. November 2004 in Höhe von € 3.348,71 abgesprochen
worden sei, in der die Berufung als unbegründet abgewiesen worden
sei.
Nicht nachvollziehbar,
insbesondere im Zusammenhang mit den von der Abgabenbehörde zitierten
Erkenntnissen des VwGHs, erscheine die Begründung der abweisenden BVE. Der
Bw. bekämpfe nicht die Tatsache, dass er Aussetzungszinsen (in der
gesetzlich vorgegebenen Höhe) zu zahlen habe, wenn und soweit er - in
letzter Konsequenz - allenfalls nach einem Verfahren vor den
Höchstgerichten (VwGH, VfGH, EuGH) nicht recht bekomme. Der Bw. habe auch
nicht moniert, dass das Abgabenverfahren betreffend die Firma A-OEG oder das ihn
betreffende Abgabenverfahren zu lange dauere.
Der Bw. moniere nur, dass er
nicht gewillt sei, die Folgen eines potentiellen rechtswidrigen Bescheides, sei
es eines erstinstanzlichen Bescheides, sei es einer BVE (vorläufig) zu
tragen, wenn auch nur in Höhe der vorgeschriebenen, allenfalls während
laufenden Verfahrens zu zahlenden Aussetzungszinsen.
Der von der Abgabenbehörde
erster Instanz zitierte Absatz 9 des § 212a BAO trage diese
Entscheidung/Entscheidungen aufgrund des eindeutigen Vorlautes (gemeint wohl
Wortlautes) nicht. Absatz 9 des § 212a BAO schreibe nämlich nur, dass
Aussetzungszinsen festzusetzen seien, beschreibe die Höhe, unter welchem
Betrag Aussetzungszinsen nicht festzusetzen seien und in seinem letzten Satz,
bis zu welchem Zeitpunkt (mit Verweis auf Absatz 5) nicht festzusetzen bzw.
frühestens festzusetzen seien.
Im Zusammenhang mit dem bereits
zitierten Tenor des VfGH-Erkenntnisses (Aufhebung des § 254 BAO) seien
daher Aussetzungszinsen erst zu dem Zeitpunkt festzusetzen, in dem eine
endgültige Entscheidung, sei es durch den VwGH, sei es durch den VfGH, sei
es durch den EuGH erlassen werde, oder die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen
abgelaufen seien.
Die Festsetzung der
Aussetzungszinsen erweise sich daher, unbeachtlich der Tatsache, dass der
Berufungswerber die Aussetzungszinsen als solche nicht bekämpfe, als
rechtswidrig.
Vorsichtshalber werde auch auf
die Frage, ob mit diesem Schriftstück auch eine BVE betreffend den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung gemeint sein könne, weil im 2. Satz der
"Begründung" auch ein in diesem Sinn möglicherweise zur
Anwendung gelangender § 212a Abs. 5 Tatbestand a BAO zitiert werde. Dessen
Sätze drei und vier würden in letzter Konsequenz mehr Unklarheit als
deren Nichtvorhandensein schaffen.
Nehme man Sätze drei und
vier, so wie sie in Geltung stehen, so werden die entsprechenden Verwaltungsakte
dadurch normalerweise um zwei Bescheide und einen Antrag
"aufgebläht", da es nicht ersichtlich sei, wieso der
Abgabepflichtige bei Stellung eines Vorlageantrages nicht neuerlich einen Antrag
auf Aussetzung der Einhebung stellen werde - oder hoffe man, dass der
Vorlagewerber auf diesen Antrag vergesse? Denke man sich Satz vier weg, so
ändere sich - unter Beachtung der vom VfGH vorgegebenen
Grundsätze - nichts: eine "abweisende" BVE sei eine
"Erledigung" wie jede andere, die unter § 212a Abs. 1 BAO falle
- es erscheine hier tatsächlich Überflüssiges angeordnet zu
sein. Stehe jetzt nur noch Satz drei des Absatzes 5 da, so stelle sich die
Frage, siehe oben - in wieweit ein Bescheid über den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung überhaupt vor einem endgültigen Abschluss
eines Abgabenverfahrens in weitestem Sinne, überhaupt Sinn mache, wenn die
Ausführungen des VfGH "ernst genommen werden", und damit
natürlich zwingend, wenn die Aussetzung der Einhebung ablaufe, aber eben um
den Gedanken des VfGH's Folge zu leisten, jederzeit wieder neuerlich nach
entsprechendem Antrag die Aussetzung gewährt werden müsse, sei es im
klassischen Abgabeverfahren vor den Abgabenbehörden, sei es in den
entsprechenden Gerichtshofverfahren (EuGH, VfGH, VwGH).
Die Existenzberechtigung der
Sätze drei und vier des Absatz 5 des § 212a BAO sei daher
interpretativ nicht darzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung
oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6)
oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Der Bw. vermeint, dass
Aussetzungszinsen erst zu dem Zeitpunkt festzusetzen wären, in dem eine
endgültige Entscheidung, sei es durch den VwGH, sei es durch den VfGH, sei
es durch den EuGH erlassen werde, oder die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen
abgelaufen seien. Wollte man dieser Rechtsmeinung folgen, müssten zuvor die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen abgeändert werden. Die oben
dargestellten Ausführungen des Bw. beziehen sich vor allem darauf, dass er
"Bedenken" gegen die Sätze drei und vier des § 212a Abs. 5
BAO hat, beinhalten sie doch seiner Ansicht nach eine Aufblähung des
Verwaltungshandelns und seien interpretativ nicht darzustellen.
Zufolge § 212a Abs. 5 lit.
a BAO ist der Ablauf der Aussetzung der Einhebung auch dann zu verfügen,
wenn eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigt wird. Dem Einwand, an
den Bw. sei keine (meritorische) Berufungsentscheidung ergangen, kommt daher
keine Berechtigung zu, da die geltende Gesetzeslage den Ablauf der Aussetzung
der Einhebung auch nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung explizit
zulässt. Der unabhängige Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde hat
sich dabei an geltendes Recht zu halten. Auch wenn der Bw. vermeint, der
Gesetzgeber hätte hier zuviel geregelt, ändert dies nichts an der
bestehenden Verfahrensbestimmung. Als Folge der Aussage des
Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Regelung, dass es dem dem B-VG zugrunde
liegenden rechtsstaatlichen Prinzip zuwider laufen würde, wenn der
Rechtsschutzsuchende generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell
rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wäre, bis
sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (VfGH 11.12.1986,
G 119/86), hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 212a BAO
geschaffen. Gerade der vierte Satz des § 212a Abs. 5 BAO, wonach die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung
eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht ausschließt, zeigt den
Willen des Gesetzgebers, schon nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
- auch wenn sie wegen eines nachfolgenden Vorlageantrages noch keine das
Verfahren abschließende Entscheidung darstellen sollte - den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung zu verfügen und Aussetzungszinsen
festzusetzen. Weshalb diese Bestimmung interpretativ nicht darzustellen
wäre, ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar. Im
Rahmen des Berufungsverfahrens hat die erkennende Behörde die Gesetze
gemäß Art. 18 B-VG anzuwenden und ist an sie gebunden. Die vom Bw.
gewählte Interpretation ist jedoch aus den bezughabenden Bestimmungen der
BAO nicht abzuleiten.
Gemäß
§ 212a
Abs. 5 dritter Satz BAO besteht kein Ermessen der Behörde, ob sie den
Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht. Die Abgabenbehörde ist zur
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der
Tatbestände des § 212 a Abs. 5 Satz 3 BAO verpflichtet (VwGH
31.7.2002, 2002/13/0136, 0137). Die Pflicht, anlässlich der
Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn
zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher
Aussetzungsantrag eingebracht wird (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). Aufgrund
der derzeitigen Gesetzeslage war die Berufung daher insoweit als
unbegründet abzuweisen.
Dem Berufungsvorbringen,
Aussetzungszinsen seien erst zu dem Zeitpunkt festzusetzen, in dem eine
endgültige Entscheidung, sei es durch den VwGH, sei es durch den VfGH, sei
es durch den EuGH erlassen werde, oder die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen
abgelaufen seien, ist zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Grundlage besteht, die Aussetzung der
Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten
anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden
Berufungsentscheidung hinaus auszudehnen (vgl. z.B. VwGH 31.7.2002,
2002/13/0136). Der "normale Instanzenzug" im österreichschen
Abgabenverfahren, für das die Bundesabgabenordnung als Verfahrensvorschrift
anzuwenden ist, endet bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Daher sind
dieser Verfahrensordnung auch keine gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die
im anhängigen Verfahren auf Tatsachen außerhalb des Verfahrens (wie
die vom Bw. erwähnten Verfahren bei VwGH, VfGH, EuGH), die zeitlich
nachgelagert sind, anzuwenden wären. Diese Argumentation konnte der
Berufung somit nicht zum Durchbruch verhelfen.
Soweit der Bw. ausführt,
dass sich die Festsetzung der Aussetzungszinsen, unbeachtlich der Tatsache, dass
der Berufungswerber die Aussetzungszinsen als solche nicht bekämpfe, als
rechtswidrig erweise, ist ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Festsetzung von
Aussetzungszinsen nach § 212a Abs. 9 BAO gesetzliche Folge des
verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der
Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens ist (VwGH
28.5.2002, 96/14/0157). Dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung entgegen
der Ansicht des Bw. rechtmäßig verfügt wurde, ist oben
dargestellt. Eine Rechtswidrigkeit kann in der Befolgung der gesetzlichen
Verfahrensvorschriften nicht erkannt werden. Anhaltspunkte, wonach die
Berechnung der Aussetzungszinsen nicht gesetzeskonform erfolgt wäre, wurden
nicht vorgebracht und sind auch bei amtswegiger Prüfung nicht zu ersehen,
sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 1.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1851-W/05
- Stammnummer
- 23886
- Gültig
- 01.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF