Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0777-W/03
Aussetzungszinsen bei Zusammentreffen von Gutschriften und Zahllasten verschiedener Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0777-W/03vom 14.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 14. Jänner 2004 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Viehböck & Draschtak
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien, vertreten
durch AD Norbert Bartl, betreffend Aussetzungszinsen vom 20. November 2002
nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit
Bescheid vom 22. Februar 2002 gemäß
§ 212a
Abs. 9 BAO für die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden
vom 11. bzw. 14. Juni 1999 in Höhe von € 10.656,74 bzw.
€ 2.216,52 festgesetzten und mit Berufung bekämpften
Einkommensteuer 1993 und 1995 für die Zeit vom 20. Juli 1999 bis
22. Februar 2002 Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.454,31
fest, da die der Aussetzung zugrundeliegende Berufung zwischenzeitig erledigt
worden wäre.
Mit Schreiben vom
10. November 2002 brachte der Bw. vor, dass die gegenständlichen
Einkommensteuervorschreibungen auf einen Bescheid des Finanzamtes für den
1. Bezirk vom 14. Mai 1999 zurückgehen würden, mit dem
festgestellt worden wäre, dass eine einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte der P-GmbH & Co KG nicht
durchgeführt werde. Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner
2002 habe das Finanzamt für den 1. Bezirk die Berufung zunächst
abgewiesen, jedoch nach Erkennen des vorgelegenen Rechtsirrtums mit einer
zweiten Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2002 der Berufung Folge
gegeben.
Die daraufhin am
30. Oktober 2002 ergangenen, noch nicht rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheide 1993-1995 würden die alten Guthaben ausweisen bzw.
Abänderungen bringen, die auf erst im Zuge des Berufungsverfahrens bekannt
gewordene Fakten zurückzuführen wären.
Das nunmehr belangte Finanzamt
hätte auf Grund der rechtsirrigen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
für den 1. Bezirk am 22. Februar 2002 einen Bescheid über
den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung erlassen und Aussetzungszinsen
vorgeschrieben, die nach dem Ergehen der Einkommensteuerbescheide vom
30. Oktober 2002 nicht korrigiert worden wären. Dieses Vorgehen
würde den Normen der österreichischen Rechtsordnung
widersprechen.
Der Bw. wandte ein, dass dem
Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung und der Vorschreibung von
Aussetzungszinsen die Basis entzogen gewesen wäre, da die zweite
Berufungsvorentscheidung die erste vollinhaltlich aufgehoben hätte. Die
Aufrechterhaltung dieser Vorschreibung würde nach Ansicht des Bw. bedeuten,
dass auf einem Rechtsirrtum beruhende, gar nicht bestehende und
schließlich in ein beträchtliches Guthaben verwandelte "Steuerschuld"
Zinsen vorgeschrieben würden. Der Bw. beantragte daher, die vorgeschrieben
Zinsen wieder gutzuschreiben.
Mit Bescheid vom
20. November 2002 setzte das Finanzamt gemäß
§ 212a
Abs. 9 zweiter Satz BAO die Aussetzungszinsen unter
Berücksichtigung der durch die zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheide
festgesetzten Gutschriften, nämlich für 1993 in Höhe von
€ 11.009,21, wodurch diese Abgabe für die Berechnung der Zinsen
vollkommen weggefallen wäre, sowie für 1995 in Höhe von
€ 799,40, wodurch sich die Bemessungsgrundlage auf
€ 1.417,12 verringert hätte, unter Abweisung des Mehrbegehrens in
Höhe von nunmehr € 159,90 fest.
In der dagegen am
18. Dezember 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass das Finanzamt von einem am 14. Juni 1999 ergangenen
Einkommensteuerbescheid 1995, der mangels Berufungserledigung noch nicht in
Rechtskraft erwachsen wäre, ausgehen würde. Eine rechtswirksame
Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 7. November 1996
wäre erstmals mit dem geänderten Bescheid vom 30. Oktober 2002
erfolgt.
Da der angefochtene Bescheid
vom 14. Juni 1999 für die Berechnung von Aussetzungszinsen nicht
herangezogen werden könnte, sei zur Klärung der Frage, ob
Aussetzungszinsen überhaupt vorgeschrieben werden könnten, nur vom am
30. Oktober 2002 erlassenen Bescheid auszugehen, der erst mit seiner am
4. Dezember 2002 eingetretenen Rechtskraft die endgültige
Einkommensteuer für das Jahr "1955" (gemeint wohl 1995) bringen würde.
Vor Rechtskraft der endgültigen Veranlagung, mit der erstmalig eine
Änderung gegenüber der seinerzeitigen Erklärung erfolgt
wäre, könnten aber Aussetzungszinsen wohl nicht vorgeschrieben
werden.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass gleichzeitig mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 am
4. November 2002 ein geänderter Einkommensteuerbescheid 1994 ergangen
wäre, der gegenüber dem Bescheid aus dem Jahr 1999 eine Verminderung
um € 483,77 gebracht hätte. Da dieses "Guthaben" nach Ansicht des
Bw. mit der "vermeintlichen" Schuld gegenzurechen gewesen wäre, wurde der
angefochtene Bescheid auch hinsichtlich seiner Höhe
bestritten.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2003 ab und führte
begründend aus, dass die Berufung hinsichtlich der am 22. Februar 2002
ergangenen Bescheide betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie
Festsetzung von Aussetzungszinsen ins Leere gehen würde, da diese Bescheide
bereits in Rechtskraft erwachsen wären.
Weiters führte das
Finanzamt aus, dass auf Grund des Schreibens vom 14. November 2002 durch
den angefochtenen Bescheid den Bestimmungen des § 212a
Abs. 9 BAO hinsichtlich der Neuberechnung von Aussetzungszinsen -
unter Abweisung des Mehrbegehrens - entsprochen worden wäre. Diese
Bestimmung wäre aber lediglich dazu geeignet, eine nachträglich
überhöht gewordene Zinsenberechnung zu korrigieren, nicht aber
eventuell versäumte Rechtsmittel hinsichtlich der ursprünglichen
Festsetzung nachzuholen.
Dennoch wurde erläuternd
vorgebracht, dass gemäß
§ 254 BAO durch die
Einbringung einer Berufung weder die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides
gehemmt noch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe aufgehalten
werde. Durch die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO könnten diese Wirkungen gehemmt werden, weshalb
aber im Falle einer abweisenden Berufungserledigung die Abgabenbehörde
Zinsen festzusetzen hätte.
Für die Berechnung der
Aussetzungszinsen wäre nach allgemeiner Rechtsprechung der tatsächlich
stattgefundene Zahlungsaufschub maßgebend, auch wenn dieser länger
als die Berufungserledigung dauern sollte. Ob Zinsen festgesetzt werden,
wäre lediglich vom Erfolg des Rechtsmittels abhängig, wobei das Risiko
zwischen dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde dahingehend
ausgewogen wäre, als die Abgabenbehörde auf die Einhebung der Abgabe
bis zur Berufungserledigung verzichten und andererseits im Falle einer
nachteiligen Berufungserledigung eine Beteiligung des Abgabepflichtigen an dem
durch diesen Einhebungsverzicht entstandenen Zinsnachteil der
Abgabenbehörde mit einem gegenüber der Kreditwirtschaft günstigen
Zinssatz stattfinden würde.
Da gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
anlässlich einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen wäre, könnten die an den Ablauf gebundenen
Aussetzungszinsen somit auch vor Rechtskraft der mit der Aussetzung in
Zusammenhang stehenden Bescheide festgesetzt werden, zumal im Gesetzestext auch
gesondert auf die Möglichkeit eines weiteren Aussetzungsantrages bei
Vorlageanträgen hingewiesen würde.
Abschließend stellte das
Finanzamt fest, dass die in der Berufung angeregte Miteinbeziehung einer
Gutschrift aus der Einkommensteuer 1994 ausgeschlossen wäre, da sich die
Aussetzungszinsen nicht auf einen Saldo oder Kontostand - wie bei Raten- oder
Stundungsbewilligungen - beziehen würden, sondern auf die aus der Gebarung
auf dem Abgabenkonto herausgelösten Abgabenschulden. Da für die
Einkommensteuer 1994 keine Aussetzungszinsen berechnet worden wären,
wäre daher auch keine Anrechnung möglich.
Dagegen beantragte der Bw. mit
Schreiben vom 27. Februar 2002 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung im Falle einer gegenteiligen
Rechtsansicht.
In der am 14. Jänner
2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der Bw.
ergänzend klar, dass nicht gegen den ursprünglichen Bescheid vom
22. Februar 2002, sondern gegen den noch nicht rechtskräftigen
Bescheid vom 20. November 2002 berufen worden wäre. Darüber
hinaus wandte er ein, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Aussetzungszinsen unrichtig wäre, da für die Einkommensteuer 1993
nicht von einem Betrag von S 151.490,00, sondern von S 146.640,00
auszugehen wäre. Weiters brachte er vor, dass die auf einer
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung basierenden
Einkommensteuervorschreibungen gleichzeitig ergangen wären, weshalb die
sich daraus ergebenden Zahllasten und Gutschriften gegenzuverrechnen gewesen
wären, Aussetzungszinsen daher lediglich vom Saldo, der sich bei
ursprünglich richtiger Feststellung der Einkünfte in Höhe von
S 8.000,00 ergeben hätte, berechnet werden könnten, wobei auch
die in Höhe von € 8.327,57 geleisteten Ratenzahlungen in Abzug
gebracht werden müssten. Außerdem könnte die Zinsenberechnung
auch erst ab Rechtskraft der im November erlassenen Einkommensteuerbescheide
erfolgen. Der Bw. beantragte daher, der Berufung Folge zu geben.
Der Vertreter des Finanzamtes
brachte vor, dass die Aussetzung im Unterschied zur Zahlungserleichterung
jahresweise für die einzelnen Abgaben vorgenommen würde, weshalb auch
keine Aufsaldierung erfolgen könne. Weiters stellte er klar, dass die
eingewendeten Ratenzahlungen erst ab 22. Februar 2002 erfolgt wären,
weshalb sie auf die mit diesem Zeitpunkt endende Zinsenberechnung keinen
Einfluss mehr haben könnten. Da die Zinsenberechnung gesetzeskonform
erfolgt wäre, ersuchte er um Abweisung des Berufungsbegehrens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO)
nicht aus.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO)
oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Zur
Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt
ist, dürfen gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO
Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des
Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO
sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf
den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden
Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Gemäß
§ 214 Abs. 4 zweiter Satz BAO sind sonstige Gutschriften,
soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen
Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen, dem der
Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck
entsprechend zu verrechnen.
Außer Streit steht, dass
die Bescheide vom 22. Februar 2002 unbekämpft bereits in Rechtskraft
erwachsen sind, weshalb der nunmehr angefochtene Bescheid nicht mit Erfolg mit
einer darauf gerichteten Begründung bestritten werden kann.
Gegenstand des Verfahrens ist
ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der
Aussetzungszinsen, somit ist eine Klärung des in Zweifel gezogenen
Zeitraumes, für den Aussetzungszinsen vorgeschrieben wurden, nicht
durchzuführen, da die Rechtmäßigkeit des Ablaufbescheides hier
nicht zu prüfen ist.
Dennoch wird im Folgenden dazu
informativ Stellung genommen:
Dem Vorbringen des Bw., dass
die Einkommensteuerbescheide 1993-1995 vom 11. bzw. 14. Juni 1999
für die Berechnung von Aussetzungszinsen nicht herangezogen werden
könnten, da die dagegen eingebrachte Berufung bis dato noch unerledigt sei,
muss entgegengehalten werden, dass ein Rechtsmittel gegen die von den
Feststellungsbescheiden des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom
14. Mai 1999 abgeleiteten Einkommensteuerbescheide nicht aktenkundig
ist.
Aber auch im Falle von
tatsächlich gegen die Einkommensteuerbescheide eingebrachten Berufungen
lässt sich daraus für den Bw. nichts gewinnen, da diese Berufungen
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO als unbegründet
abzuweisen wären, weil diesen Einkommensteuerbescheiden Entscheidungen
zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden und daher
nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Einwendungen
gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können daher nur im
Verfahren betreffend Feststellungsbescheid vorgebracht werden.
Ein mit der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung
wäre daher ohnehin auch nach Erledigung dieser Berufung aufrecht, da eine
Aussetzung der Einhebung auch im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen
Feststellungsbescheid, von dem die Einkommensteuer mittelbar abhängig ist,
gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO zulässig
ist.
Somit konnte auf eine
Klärung der Frage, ob tatsächlich auch gegen die
Einkommensteuerbescheide Berufungen erhoben wurden, mangels
Entscheidungsrelevanz verzichtet werden.
Hingegen war für die
Beurteilung des Zeitpunktes des Ablaufes der beantragten Aussetzung der
Einhebung sowie des damit gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
in Zusammenhang stehenden Fristenablaufes für die Berechnung der
Aussetzungszinsen die mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2002
erledigte Berufung betreffend Feststellungsbescheide wesentlich, da
gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO der Ablauf nach dem
Ergehen der Berufungsvorentscheidung zwingend zu verfügen war. Die Pflicht,
anlässlich der Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen,
erlischt auch dann nicht, wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt und ein
neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). Das
Vorbringen des Bw., dass die Einkommensteuern 1993-1995 noch nicht
rechtsräftig festgestellt worden wären, geht daher ins
Leere.
Der Zeitraum, für den
Aussetzungszinsen vorzuschreiben waren, erstreckt sich somit zu Recht ab
22. Juli 1999 - der Fälligkeit der ausgesetzten Einkommensteuer 1995,
da für die Einkommensteuer 1993 auf Grund des Änderungsbescheides vom
30. Oktober 2002 keine Zahllast mehr besteht - bis zum
22. Februar 2002, dem bescheidmäßig verfügten Ablauf der
Aussetzung der Einhebung. Aus diesem Grund war auch dem Einwand des Finanzamtes
beizupflichten, dass die eingewendeten, ab 22. Februar 2002 erfolgten
Ratenzahlungen auf die mit diesem Zeitpunkt endende Zinsenberechnung keinen
Einfluss mehr haben konnten.
Dem Vorbringen des Bw., dass
die auf einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung basierenden
Einkommensteuervorschreibungen für die Jahre 1993-1995 gleichzeitig
ergangen wären, weshalb die sich daraus ergebenden Zahllasten und
Gutschriften gegenzuverrechnen gewesen wären und Aussetzungszinsen daher
lediglich vom Saldo, der sich bei ursprünglich richtiger Feststellung der
Einkünfte in Höhe von S 8.000,00 ergeben hätte, berechnet
werden könnten, muss entgegengehalten werden, dass sich die
Aussetzungszinsen nicht auf einen Saldo oder Kontostand - wie bei Raten- oder
Stundungsbewilligungen - beziehen, sondern auf die aus der Gebarung auf dem
Abgabenkonto herausgelösten tatsächlich ausgesetzten Abgabenschulden.
Da für die Einkommensteuer 1994 keine Aussetzungszinsen berechnet wurde,
war daher auch keine Anrechnung möglich.
Mit dem verfügten Ablauf
der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld gilt hinsichtlich der gesamten
Gebarung auf dem Abgabenkonto die Verrechnungsregel des § 214
Abs 1 BAO. Die Anwendung dieser Regel hat auf den Zahlungsaufschub
hinsichtlich des ausgesetzten Betrags jedoch keinen Einfluß. Da eine
Gutschrift auf einem Abgabenkonto - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - erst
mit ihrem Entstehen wirkt (die verfahrensgegenständliche Gutschrift ist
erst mit Erlassung der geänderten Einkommensteuerbescheide vom
30. Oktober 2002 entstanden) und auch zufolge des § 212a Ab
9 zweiter Satz BAO die nachträgliche Herabsetzung der Einkommensteuer
1994 keine Auswirkungen auf die Höhe der Aussetzungszinsen betreffend die
gleichartige Abgabenschuld für das Jahr 1995 hat, fehlt für die
Ansicht des Bw., es haben zufolge Bestehens einer geringeren Abgabenschuld
begrifflich auch lediglich geringere Aussetzungszinsen anfallen können,
jeder Anhaltspunkt (VwGH vom 18.7.1995, 91/14/0211). Die Abgabenbezogenheit der
Aussetzung der Einhebung erlaubt es nämlich nicht, die infolge Herabsetzung
einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung
der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen
(VwGH vom 16.10.2002, 99/13/0065).
Ohne diesbezüglichen
Antrag entspricht die Vorschreibung von Aussetzungszinsen nämlich auch dann
dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem
Abgabenkonto besteht (VwGH vom 17.12.1996, 96/14/0132).
Darüber hinaus lässt
sich aus dem Vorbringen des Bw. nichts gewinnen, da eine Verrechnung einer
Gutschrift mit einer ausgesetzten Abgabe nur bei Vorliegen eines
ausdrücklichen Antrages gemäß
§ 212a
Abs. 8 BAO und nur im Falle einer aus Selbstbemessungsabgaben
gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO entstandenen Gutschrift
zulässig ist. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall jedoch
nicht vorlagen, konnte eine Verrechnung nicht durchgeführt werden. Da aber
ohnehin eine rückwirkende Verrechnung vor Antragstellung nicht vorgenommen
werden kann, würde auch im Falle einer zulässigen Verrechnung für
den Zeitraum der Vorschreibung der Aussetzungszinsen keine Änderung
eintreten.
Entgegen dem Vorbringen des Bw.
hat das Finanzamt auch nicht die zweite Berufungsvorentscheidung negiert, da der
ursprüngliche Aussetzungszinsenbescheid durch den nunmehr angefochtenen
Bescheid vom 20. November 2002 ohnedies unter Berücksichtigung der mit
Bescheiden vom 30. Oktober 2002 geänderten Einkommensteuer 1993 und
1995 angepasst wurde. Da dadurch nicht nur die Einkommensteuer 1995 vermindert
wurde, sondern auch die Einkommensteuerlastschrift 1993 komplett wegfiel, geht
auch der - im Übrigen unberechtigte - Einwand des Bw., dass die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen unrichtig
wäre, da für die Einkommensteuer 1993 nicht von einem Betrag von
S 151.490,00, sondern von S 146.640,00 auszugehen wäre, ins
Leere.
Für die in Höhe von
€ 1.417,12 aushaftende Einkommensteuer 1995 wurden daher für den
Zeitraum 22. Juli 1999 bis 22. Februar 2002 Aussetzungszinsen in
Höhe von € 159,90 zu Recht festgesetzt.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der EinhebungAussetzungszinsenRechtskraftGutschriftVerrechnungSaldoBemessungsgrundlageVerminderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0777-W/03
- Stammnummer
- 7701
- Gültig
- 14.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF