Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1279-W/03
Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen, Begründung nur gegen Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1279-W/03vom 04.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO stand der Behörde kein Wahlrecht zu, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn M.S., vertreten durch Dr.
Harald Christandl, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Wielandgasse 14-16/7,
I. vom 18. Jänner 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk über
die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 12. Dezember 2001 im Betrag von
ATS 8.355,00 (€ 607,18),
II. vom 28. Dezember 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
26. November 2001 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von
Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 18.767,00 (€ 1.363,85) und
Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 554,00(€ 40,26),
III. vom 28. Dezember 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
27. November 2001 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag
von ATS 3.526,00 (€ 256,24) sowie
IV. vom 28. Dezember 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 26. November 2001 im Betrag von ATS 368,00
(€ 26,74), mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 von Amtswegen
herabgesetzt auf ATS 303,00 (€ 22,02) entschieden:
Die Berufungen werden als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ad I. Das Finanzamt für
den 4., 5. und 10. Bezirk hat mit Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen vom 12. Dezember 2001 gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
für den Zeitraum vom 6. November 2000 bis 27. November 2001 (effektiv
bis 24. Juli 2001) Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 8.355,00 (€ 607,18)
für jene Abgabenschuldigkeiten festgesetzt, für die aufgrund des
Aussetzungsbescheides vom 21. Dezember 2000 und des zugehörigen
Aussetzungsantrages ein Zahlungsaufschub eingetreten ist.
Mit Schreiben vom 18.
Jänner 2002 erhob der Berufungswerber (Bw.) gegen diesen Bescheid vom 12.
Dezember 2001 das Rechtsmittel der Berufung und focht den Bescheid seinem
gesamten Umfange nach an, führte jedoch gleichzeitig aus, dass die
Begründung nachgereicht werden würde, da aus Gründen der
Terminkollision eine vollständige Abklärung der Sach- und Rechtslage
zwischen dem Bw. und seinem Vertreter bislang nicht möglich
war.
Gleichzeitig wurde der Antrag
auf Aussetzung der Einhebung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen
Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung gestellt, da
sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabe
vorliegen würden.
Ad II. Das Finanzamt für
den 4., 5. und 10. Bezirk hat mit Bescheid vom 26. November 2001 den Ablauf
einer Aussetzung der Einhebung für Aussetzungszinsen 2000 im Betrag von
ATS 18.767,00 (€ 1.363,85) und Aussetzungszinsen 2001 im Betrag von
ATS 554,00 (€ 40,26) infolge Berufungserledigung verfügt.
Mit Schreiben vom 28. Dezember
2001 erhob der Bw. gegen diesen Bescheid vom 26. November 2001 das
Rechtsmittel der Berufung und focht den Bescheid seinem gesamten Umfange nach
an, führte jedoch ebenfalls gleichzeitig aus, dass die Begründung
nachgereicht werden würde, da aus Gründen der Terminkollision eine
vollständige Abklärung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Bw. und
seinem Vertreter bislang nicht möglich war.
Gleichzeitig wurde der Antrag
auf Aussetzung der Einhebung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen
Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung gestellt, da
sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabe
vorliegen würden.
Ad III. Das Finanzamt für
den 4., 5. und 10. Bezirk hat mit Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen vom 27. November 2001 gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
für den Zeitraum vom 24. Juli 2001 bis 27. November 2001 Aussetzungszinsen
im Betrag von ATS 3.526,00 (€ 256,24) für jene
Abgabenschuldigkeiten (ATS 223.169,00) festgesetzt, für die aufgrund eines
Aussetzungsantrages ein Zahlungsaufschub eingetreten ist.
Mit Schreiben vom 28. Dezember
2001 erhob der Bw. gegen diesen Bescheid vom 27. November 2001 das
Rechtsmittel der Berufung und focht den Bescheid seinem gesamten Umfange nach
an, führte jedoch - wie oben - gleichzeitig aus, dass die
Begründung nachgereicht werden würde, da aus Gründen der
Terminkollision eine vollständige Abklärung der Sach- und Rechtslage
zwischen dem Bw. und seinem Vertreter bislang nicht möglich
war.
Gleichzeitig wurde der Antrag
auf Aussetzung der Einhebung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen
Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung gestellt, da
sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabe
vorliegen würden.
Ad IV. Das Finanzamt für
den 4., 5. und 10. Bezirk hat mit Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen vom 26. November 2001 gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
für den Zeitraum vom 24. Juli 2001 bis 26. November 2001 Aussetzungszinsen
im Betrag von ATS 368,00 (€ 26,74), mit Bescheid vom 12. Dezember 2001
von Amtswegen herabgesetzt auf ATS 303,00 (€ 22,02) für jene
Abgabenschuldigkeiten festgesetzt, für die aufgrund eines
Aussetzungsantrages ein Zahlungsaufschub eingetreten ist.
Mit Schreiben vom 28. Dezember
2001 erhob der Bw. gegen diesen Bescheid vom 26. November 2001 das
Rechtsmittel der Berufung und focht den Bescheid seinem gesamten Umfange nach
an, führte auch hier aus, dass die Begründung nachgereicht werden
würde, da aus Gründen der Terminkollision eine vollständige
Abklärung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Bw. und seinem Vertreter
bislang nicht möglich war.
Gleichzeitig wurde der Antrag
auf Aussetzung der Einhebung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen
Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung gestellt, da
sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabe
vorliegen würden.
V. Mit Schreiben vom 28.
Dezember 2001 erhob der Bw. gegen den Bescheid vom 27. November 2001
über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des Kinderabsetzbetrages
für die Jahre 1993 und 1994 sowie der Familienbeihilfe für den
Zeitraum vom Mai 1991 bis Dezember 1994 das Rechtsmittel der Berufung und focht
den Bescheid seinem gesamten Umfange nach an, führte jedoch gleichzeitig
aus, dass die Begründung nachgereicht werden würde, da aus
Gründen der Terminkollision eine vollständige Abklärung der Sach-
und Rechtslage zwischen dem Bw. und seinem Vertreter bislang nicht möglich
war.
Gleichzeitig wurde der Antrag
auf Aussetzung der Einhebung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen
Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung gestellt, da
sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabe
vorliegen würden.
Ad I-V: Mit
Mängelbehebungsbescheiden jeweils vom 1. Februar 2002 wurde dem Bw.
aufgetragen, die entsprechende Begründung bis 28. Februar 2002
nachzureichen. Der Bw. hat mit Eingabe vom 28. Februar 2002 ersucht, die
Frist zur Nachreichung der Begründung für die Berufungen vom 28.
Dezember 2001 gegen den Bescheid vom 26. November 2001 über den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Aussetzungszinsen von € 1.363,85
und € 40,26, gegen den Bescheid vom 27. November 2001 über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 256,24, gegen den
Bescheid vom 26. November 2001 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
in Höhe von € 26,74 sowie für die Berufung vom
21. Jänner 2002 gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2001 über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 607,18 bis zum 31.
März 2002 zu erstrecken, da eine abschließende Erörterung des
Vertreters mit dem Bw. nicht möglich gewesen wäre.
Ad V: Der Bescheid vom 27.
November 2001 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des
Kinderabsetzbetrages für die Jahre 1993 und 1994 sowie der Familienbeihilfe
für den Zeitraum vom Mai 1991 bis Dezember 1994 wurde in der Beantwortung
der Mängelbehebungsaufträge nicht mehr erwähnt, sodass im Rahmen
dieser Berufungsentscheidung darauf nicht Bedacht zu nehmen war.
Aufgrund einer weiteren Eingabe
des Bw. vom 29. März 2002 wurde mit Bescheid vom 3. Mai 2002 die Frist zur
Nachreichung der Begründung bis 7. Juni 2002 gewährt.
Ad I-IV: Mit Eingabe vom 7.
Juni 2002 wurde schließlich die angekündigte Begründung
nachgereicht und ausgeführt, dass die Bescheide zu Unrecht ergangen seien.
Wie bereits mehrfach dargetan, sei aufgrund eines Fehlers des Finanzamtes als
auszahlende Stelle dem Bw. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
zugeflossen. Aufgrund der einschlägigen Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1997 sei evident, dass eine
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages im
gegenständlichen Fall unzulässig sei.
Der Bw. habe auch aus diesem
Grunde sämtliche ergangenen Bescheide bekämpft und auch hilfsweise die
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Eine Entscheidung hierüber sei bis
dato nicht erfolgt, wobei jedoch aufgrund der obzitierten Entscheidung des VwGH
die eingebrachten Rechtsmittel jedenfalls erfolgversprechend seien.
Da sohin zu Unrecht der
Rückforderungsbescheid ergangen sei, der letztlich Basis für die
nunmehr angefochtenen Bescheide sei, entbehren auch diese jeglicher sachlicher
und rechtlicher Grundlage. Es werde ausdrücklich auf den bisherigen
Akteninhalt verwiesen und beantragt, den Berufungen vollinhaltlich Folge zu
geben.
Abschließend werde
beantragt, die Einhebung der Aussetzungszinsen bis zur Entscheidung über
die gegenständliche Berufung auszusetzen.
Ad I: Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2003 hat das Finanzamt für den 4.,
5. und 10. Bezirk die Berufung vom 18. Jänner 2001 gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 12. Dezember 2001 im Betrag
von ATS 8.355,00 (€ 607,18) als unbegründet abgewiesen und als
Begründung ausgeführt, dass nach § 212a Abs. 9 BAO aufgrund
des Bescheides über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom
27. November 2001 Aussetzungszinsen laut dem angefochtenen Bescheid
festzusetzen waren.
Diese im vorliegenden Fall
zusätzlich zu den am 27. November 2001 vorgeschriebenen Aussetzungszinsen
erfolgte Festsetzung ergab sich aus den Auswirkungen der Aufhebung der Bescheide
vom 13. März 2001 hinsichtlich der mit Bescheid vom 21. Dezember 2000
bewilligten Aussetzung der Einhebung.
Die in der Begründung der
vorliegenden Berufung angeführten Einwände beziehen sich lediglich auf
die Festsetzung der Nachforderungen laut Bescheid vom 16. Dezember 1996 bzw. dem
eingebrachten Rechtsmittel hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem
Nachforderungsbescheid eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, können jedoch
der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Festsetzung von
Aussetzungszinsen die unmittelbare Folge der Beendigung eines durch eine
Aussetzung der Einhebung erfolgten Zahlungsaufschubes auf Grund eines
Ablaufbescheides darstellt.
Gemäß
§ 254 BAO
wird durch die Einbringung einer Berufung weder die Wirkung des angefochtenen
Bescheides gehemmt, noch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe
aufgehalten. Somit kann auch die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den
Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung die Festsetzung von
Aussetzungszinsen nicht verhindern (im Fall einer positiven
Rechtsmittelerledigung wäre nach den Bestimmungen des § 295 Abs. 3 BAO
vorzugehen).
Abschließend wurde darauf
hingewiesen, dass im Falle der Herabsetzung von Abgaben, auf welche die
Berechnung der Zinsen mittelbar oder unmittelbar beruht, gemäß
§
212a Abs. 9 BAO die Neuberechnung der Zinsen geboten ist.
Aufgrund des mittelbaren
Zusammenhanges der Höhe der angefochtenen Zinsen mit anhängigen
Verfahren wird mittels gesondertem Bescheid dem gleichzeitig mit dieser Berufung
eingebrachten Aussetzungsantrag entsprochen.
Auf die mögliche
Zinsenbelastung im Falle des negativen Ausganges der Vorverfahren wird
hingewiesen. Sollte diese Vorgangsweise hinsichtlich des Aussetzungsantrages
nicht im Interesse des Bw. liegen, so werde ersucht, mit dem Finanzamt Kontakt
aufzunehmen.
Ad II: Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2003 hat das Finanzamt für den 4.,
5. und 10. Bezirk die Berufung vom 28. Dezember 2001 gegen den Bescheid vom
26. November 2001 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von
Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 18.767,00 (€ 1.363,85) und
Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 554,00 (€ 40,26) als unbegründet
abgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer
Berufungsentscheidung der Ablauf zu verfügen ist. Mit den
Berufungsentscheidungen von 9. November 2001 wurde über die von der
Aussetzung der Einhebung betroffenen Aussetzungszinsen abgesprochen. Der
angefochtene Bescheid sei somit zu Recht ergangen.
Die in der Begründung der
vorliegenden Berufung angeführten Einwände beziehen sich lediglich auf
die Festsetzung der Nachforderungen laut Bescheid vom 16. Dezember 1996 bzw. dem
eingebrachten Rechtsmittel hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem
Nachforderungsbescheid eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, können jedoch
der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Festsetzung von
Aussetzungszinsen die unmittelbare Folge der Beendigung eines durch eine
Aussetzung der Einhebung erfolgten Zahlungsaufschubes auf Grund eines
Ablaufbescheides darstellt.
Abschließend wurde darauf
hingewiesen, dass im Falle der Herabsetzung von Abgaben, auf welche die
Berechnung der Zinsen mittelbar oder unmittelbar beruht, gemäß
§
212a Abs. 9 BAO die Neuberechnung der Zinsen geboten ist.
Aufgrund des mittelbaren
Zusammenhanges der Höhe der angefochtenen Zinsen mit anhängigen
Verfahren wird mittels gesondertem Bescheid dem gleichzeitig mit dieser Berufung
eingebrachten Aussetzungsantrag entsprochen.
Auf die mögliche
Zinsenbelastung im Falle des negativen Ausganges der Vorverfahren wird
hingewiesen. Sollte diese Vorgangsweise hinsichtlich des Aussetzungsantrages
nicht im Interesse des Bw. liegen, so werde ersucht, mit dem Finanzamt Kontakt
aufzunehmen.
Ad III: Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2003 hat das Finanzamt für den 4.,
5. und 10. Bezirk die Berufung vom 28. Dezember 2001 gegen den Bescheid vom
27. November 2001 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag
von ATS 3.526,00 (€ 256,24) als unbegründet abgewiesen und als
Begründung ausgeführt, dass nach § 212a Abs. 9 BAO aufgrund
des Bescheides über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom
27. November 2001 Aussetzungszinsen laut dem angefochtenen Bescheid
festzusetzen waren.
Die in der Begründung der
vorliegenden Berufung angeführten Einwände beziehen sich lediglich auf
die Festsetzung der Nachforderungen laut Bescheid vom 16.12.1996 bzw. dem
eingebrachten Rechtsmittel hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem
Nachforderungsbescheid eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, können jedoch
der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Festsetzung von
Aussetzungszinsen die unmittelbare Folge der Beendigung eines durch eine
Aussetzung der Einhebung erfolgten Zahlungsaufschubes auf Grund eines
Ablaufbescheides darstellt.
Gemäß
§ 254 BAO
wird durch die Einbringung einer Berufung weder die Wirkung des angefochtenen
Bescheides gehemmt, noch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe
aufgehalten. Somit kann auch die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den
Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung die Festsetzung von
Aussetzungszinsen nicht verhindern (im Fall einer positiven
Rechtsmittelerledigung wäre nach den Bestimmungen des § 295 Abs. 3 BAO
vorzugehen).
Abschließend wurde darauf
hingewiesen, dass im Falle der Herabsetzung von Abgaben, auf welche die
Berechnung der Zinsen mittelbar oder unmittelbar beruht, gemäß
§
212a Abs. 9 BAO die Neuberechnung der Zinsen geboten ist.
Aufgrund des mittelbaren
Zusammenhanges der Höhe der angefochtenen Zinsen mit anhängigen
Verfahren wird mittels gesondertem Bescheid dem gleichzeitig mit dieser Berufung
eingebrachten Aussetzungsantrag entsprochen.
Auf die mögliche
Zinsenbelastung im Falle des negativen Ausganges der Vorverfahren wird
hingewiesen. Sollte diese Vorgangsweise hinsichtlich des Aussetzungsantrages
nicht im Interesse des Bw. liegen, so werde ersucht, mit dem Finanzamt Kontakt
aufzunehmen.
Ad IV: Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2003 hat das Finanzamt für den 4.,
5. und 10. Bezirk die Berufung vom 28. Dezember 2001 gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 26. November 2001 im Betrag
von ATS 368,00 (€ 26,74), mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 von
Amtswegen herabgesetzt auf ATS 303,00 (€ 22,02) als unbegründet
abgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass nach § 212a
Abs. 9 BAO aufgrund des Bescheides über den Ablauf einer Aussetzung der
Einhebung vom 26. November 2001 Aussetzungszinsen laut dem angefochtenen
Bescheid festzusetzen waren.
Die in der Begründung der
vorliegenden Berufung angeführten Einwände beziehen sich lediglich auf
die Festsetzung der Nachforderungen laut Bescheid vom 16. Dezember 1996 bzw. dem
eingebrachten Rechtsmittel hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem
Nachforderungsbescheid eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, können jedoch
der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Festsetzung von
Aussetzungszinsen die unmittelbare Folge der Beendigung eines durch eine
Aussetzung der Einhebung erfolgten Zahlungsaufschubes auf Grund eines
Ablaufbescheides darstellt.
Gemäß
§ 254 BAO
wird durch die Einbringung einer Berufung weder die Wirkung des angefochtenen
Bescheides gehemmt, noch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe
aufgehalten. Somit kann auch die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den
Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung die Festsetzung von
Aussetzungszinsen nicht verhindern (im Fall einer positiven
Rechtsmittelerledigung wäre nach den Bestimmungen des § 295 Abs. 3 BAO
vorzugehen). Die gegen den zugrunde liegenden Ablaufbescheid eingebrachte
Berufung sei übrigens mittels Berufungsentscheidung (ergehe mit gleicher
Post) abgewiesen worden.
Abschließend wurde darauf
hingewiesen, dass im Falle der Herabsetzung von Abgaben, auf welche die
Berechnung der Zinsen mittelbar oder unmittelbar beruht, gemäß
§
212a Abs. 9 BAO die Neuberechnung der Zinsen geboten ist.
Aufgrund des mittelbaren
Zusammenhanges der Höhe der angefochtenen Zinsen mit anhängigen
Verfahren wird mittels gesondertem Bescheid dem gleichzeitig mit dieser Berufung
eingebrachten Aussetzungsantrag entsprochen.
Auf die mögliche
Zinsenbelastung im Falle des negativen Ausganges der Vorverfahren wird
hingewiesen. Sollte diese Vorgangsweise hinsichtlich des Aussetzungsantrages
nicht im Interesse des Bw. liegen, so werde ersucht, mit dem Finanzamt Kontakt
aufzunehmen.
Ad I - IV: Mit Eingabe
vom 10. März 2003 stellte der Bw. den Antrag, die unter I bis IV
angeführten Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen,
die darüber entscheiden möge. Eine weitergehende Begründung wurde
nicht ausgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochtene
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
Berufungsvorentscheidung
oder
Berufungsentscheidung
oder
anderen
das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
soweit
infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden "Basiszinssatz"
pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinse, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesem Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Ad II: Zur Berufung vom 28.
Dezember 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10.
Bezirk vom 26. November 2001 über den Ablauf einer Aussetzung der
Einhebung von Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 18.767,00 (€
1.363,85) und Aussetzungszinsen im Betrag von ATS
554,00(€ 40,26) ist festzuhalten,
dass gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens
einer Berufungsentscheidung der Ablauf zwingend zu verfügen ist. Laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung,
anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu
verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen (VwGH 31.3.1998,
93/13/0225). Mit den Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland von 9. November 2001 wurde
über die von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Aussetzungszinsen
abgesprochen. Da somit die in § 212a Abs. 5 lit. b BAO geforderte
Voraussetzung vorgelegen ist, konnte die belangte Behörde gesetzeskonform
nur den angefochtenen Bescheid erlassen. Hinsichtlich der Erlassung des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung stand der
Behörde kein Wahlrecht zu, sich in irgendeiner Form von
Ermessenüberlegungen leiten zu lassen. Der angefochtene Bescheid ist somit
- wie von der Abgabenbehörde erster Instanz vertreten - zu
Recht ergangen.
Ad I, III und IV: Zur Berufung
vom 18. Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 12. Dezember
2001 im Betrag von ATS 8.355,00 (€ 607,18), zur Berufung vom 28. Dezember
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
27. November 2001 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag
von ATS 3.526,00 (€ 256,24) sowie zur Berufung vom 28. Dezember 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk über
die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 26. November 2001 im Betrag von ATS
368,00 (€ 26,74), mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 von Amtswegen
herabgesetzt auf ATS 303,00 (€ 22,02) ist festzuhalten, dass
gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO für Abgabenschuldigkeiten, soweit
infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen zu entrichten sind.
Die Berufungsausführungen
des Bw. erschöpfen sich in dem im Verfahren schon bisher mehrfach
vorgebrachten Hinweis, dass aufgrund eines Fehlers des Finanzamtes als
auszahlende Stelle dem Bw. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
zugeflossen sei. Nach Meinung des Bw. sei aufgrund der einschlägigen
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1997 evident, dass eine
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages im
gegenständlichen Fall unzulässig sei. Aus diesem Grunde habe der Bw.
auch sämtliche ergangenen Bescheide bekämpft und hilfsweise die
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Eine Entscheidung hierüber sei bis
dato nicht erfolgt, wobei jedoch aufgrund der obzitierten Entscheidung des VwGH
die eingebrachten Rechtsmittel jedenfalls Erfolg versprechend seien.
Diese Begründung ist
lediglich geeignet, die seinerzeit gestellten Anträge auf Aussetzung der
Einhebung - die im Übrigen ohnehin bewilligt wurden -
entsprechend zu begründen, nicht jedoch Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Bescheide über die Festsetzung von Aussetzungszinsen bzw. den
Ablauf der Einhebung der Aussetzung, die nur als Folge der vom Bw.
gewählten Vorgangsweise ergangen sind, zu erwecken.
Wenn der Bw. weiters
ausführt, dass der Rückforderungsbescheid, der letztlich Basis
für die nunmehr angefochtenen Bescheide sei, zu Unrecht ergangen sei, diese
sohin jeglicher sachlicher und rechtlicher Grundlage entbehren würden,
weshalb den Berufungen vollinhaltlich Folge zu geben sein werde, ist darauf
hinzuweisen, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen gesetzliche Folge des
verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der
Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens ist (VwGH
28.5.2002, 96/14/0157). Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Bescheide selbst wurden weder vorgebracht noch sind entsprechende
Hinweise, dass die Berechnung der Aussetzungszinsen in unrichtiger Höhe
erfolgt sei, aus den Verwaltungsakten zu entnehmen.
Ob und wie weit eine
Rückforderung der Familienbeihilfe oder des Kinderabsetzbetrages im
gegenständlichen Fall unzulässig ist oder nicht bzw. ob dem
Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sein wird, ist nicht im
gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend die Bescheide über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen bzw. über den Ablauf einer Aussetzung der
Einhebung zu klären.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1279-W/03
- Stammnummer
- 14488
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF