Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2033-W/04
Anspruchszinsen nach Bescheidberichtigung unter der Bagatellgrenze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2033-W/04vom 16.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau G.F., vertreten durch Herrn Mag.
Gerald Fiala, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, 1170 Wien,
Geblergasse 95/12, vom 17. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 1. Bezirk vom 29. Oktober 2004 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2003 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1 vom 29. Oktober 2004 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2003 der Berufungswerberin (Bw.) in einer Höhe von
€ 71,75 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 17. November 2004 wird - soweit es die
Anspruchszinsen betrifft - ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.
Oktober 2004 über die Einkommensteuer 2003 mit Bescheid vom 11. November
2004 dergestalt berichtigt worden sei, dass die Einkommensteuer 2003 auf Euro
11.804,02 festgesetzt worden sei. Die Berichtigung sei aufgrund eines
Ausfertigungsfehlers erfolgt. Auf Basis des berichtigten Bescheides und unter
Anwendung des § 205 Abs. 2 BAO sei die Voraussetzung für
Anspruchszinsen nicht gegeben. Es werde daher beantragt, den Bescheid über
die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 aufzuheben und keinen neuen Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 zu erlassen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamt Wien 1 vom 1. Dezember 2004 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Anspruchszinsen
gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO unter einem Betrag von 50 Euro nicht
festzusetzen seien. Eine Bescheiderlassung habe nach dem für den Beginn des
Zinsenlaufes maßgebenden Termin daher Zinsen unabhängig von einem
Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde zur Folge.
Zinsenrelevante Differenzbeträge (Nachforderungen oder Gutschriften)
würden sich bei der veranlagten Einkommensteuer zum Beispiel aus
Erstbescheiden, Änderungen nach § 295 BAO, Berichtigungen
gemäß
§ 293 oder § 293b BAO, etc. ergeben. Jede
Nachforderung oder Gutschrift löse (gegebenenfalls) einen neuen
Anspruchszinsenbescheid aus. Es liege je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der
Zinsenbescheid sei an die im Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift
gebunden.
Mit Bescheid vom 29. Oktober
2004 sei die Einkommensteuer für 2003 mit € 23.601,42 festgesetzt
worden. Mangels geleisteter Vorauszahlungen habe sich eine Nachforderung in
gleicher Höhe ergeben. Gemäß
§ 205 BAO sei daher diese
Nachforderung wie im Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom
29. Oktober 2004 ausgeführt zu verzinsen gewesen (Nachforderungszinsen von
€ 71,75). Am 11. November 2004 sei eine Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides gemäß
§ 293b BAO erfolgt, woraus eine
Gutschrift von € 11.797,40 resultiert habe.
Da Anspruchszinsen nur
festgesetzt werden, wenn die Verzinsung mindesten 50 Euro betrage, sei im
gegenständlichen Fall kein neuer Zinsenbescheid zu erlassen gewesen. Eine
Neuberechnung der Zinsen für die Gutschrift von € 11.797,40 habe
für den Zeitraum 1.Oktober 2004 bis 17. November 2004 lediglich €
35,86 ergeben. Gutschriftszinsen seien nur insoweit festzusetzen, als keine
offenen Zahlungsansprüche für die betreffende Abgabe bestehen, eine
Zinsenberechnung sei daher nur bis 1. November 2004 erfolgt.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 10. Dezember
2004 weist die Bw. auf die Begründung der oa. Berufung hin. Der Bescheid
sei aus zwei unabhängigen Gründen aufzuheben:
a. Der Bescheid vom 29. Oktober 2004 über die
Einkommensteuer 2003 sei mit Bescheid vom 11. November 2004 dergestalt
berichtigt worden, dass die (wirksam 29. Oktober 2004) festgesetzte
Einkommensteuer 2003 auf Euro 11.804,02 festgesetzt worden sei. Die Berichtigung
sei aufgrund eines Ausfertigungsfehlers erfolgt. Wie auch in der
Bescheidbegründung erwähnt habe dieser neue Bescheid nicht den alten,
fehlerhaften Bescheid ersetzt, sondern sei der alte Bescheid mit berichtigten
Beträgen in Kraft geblieben. Zum Zeitpunkt der Berufung gegen den nicht
rechtskräftigen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003
sei somit nur ein gültiger Bescheid über Euro 11.804,02 Nachzahlung
vorgelegen. Daher wäre die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des nicht rechtskräftigen
Anspruchszinsenbescheides unter Berücksichtigung des berichtigten
Bescheides durchzuführen gewesen. Diese hätte zu ergeben, dass eine
Festsetzung von Anspruchszinsen unterblieben wäre. Daher wäre der
Bescheid aufzuheben, was hiermit neuerlich beantragt werde.
b. Die Unrichtigkeit der Berufungsvorentscheidung ergebe
sich noch aus einem anderen Grund. Anspruchszinsen und auch deren
Änderungen unter einem Betrag von Euro 50,00 seien nicht festzusetzen. Das
Berufungsbegehren habe sich jedoch nicht auf eine Änderung der
Aussetzungszinsen (gemeint wohl richtig: Anspruchszinsen) von Euro 35,87
gerichtet, die der verringerten Berechnung von Aussetzungszinsen (gemeint wohl
richtig: Anspruchszinsen) aufgrund Bescheidänderung entsprochen hätte,
sondern auf die Aufhebung des Bescheides verbunden mit einer Änderung der
Anspruchszinsen im Ausmaß von Euro 71,75. Somit liege eine Änderung
in einem Euro 50,00 übersteigendem Ausmaß vor. Der Berufung sei somit
stattzugeben, was hiermit neuerlich beantragt werde.
Anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels ersucht die
Abgabenbehörde erster Instanz, den Zinsenbescheid aufzuheben, da bei
richtiger Einkommensteuerfestsetzung keine Nachforderungszinsen bzw. Zinsen
unter der Bagatellgrenze angefallen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz
und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 vom 29. Oktober 2004 ausgewiesene Abgabennachforderung von € 23.604,42
zugrunde. Die Bw. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2001 in der Höhe von € 71.75 im Wesentlichen
zusammengefasst mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt der Berufung gegen
den nicht rechtskräftigen Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2003 nur ein gültiger Bescheid über
€ 11.804,02 Nachzahlung vorgelegen sei, und daher die
Überprüfung der Rechtmäßigkeit des nicht
rechtskräftigen Anspruchszinsenbescheides unter Berücksichtigung des
berichtigten Bescheides durchzuführen gewesen wäre. Hätte die
Abgabenbehörde sofort richtig festgesetzt und nicht erst nach Entdecken des
Fehlers einen berichtigten Abgabenbescheid erlassen, wäre es bei
ursprünglich richtiger Erlassung des Bescheides nie zur Festsetzung von
Anspruchszinsen gekommen.
Andererseits werde aufgrund der
Aufhebung des Bescheides eine Änderung der Anspruchszinsen im Ausmaß
von € 71,75 beantragt, die nicht unter der Bagatellgrenze von
€ 50,00 liege.
Festzuhalten ist, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind.
§ 205 BAO sieht keine
Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer
Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen
ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anpassen) wären. Wie bereits
von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt ergeben sich
zinsenrelevante Differenzbeträge (Nachforderungen oder Gutschriften) bei
der veranlagten Einkommensteuer zum Beispiel aus Erstbescheiden, Änderungen
nach § 295 BAO, aber auch aus Berichtigungen gemäß
§ 293b
BAO. Jede Nachforderung oder Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen neuen
Anspruchszinsenbescheid aus.
Die Ursache für den
Zeitpunkt der Erlassung des zur Nachforderung führenden Bescheides ist
bedeutungslos. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des
Zinsenlaufes maßgebenden Termin hat daher Zinsen unabhängig von einem
Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde zur Folge (siehe
Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben
zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.).
Zinsenbescheide setzen nicht
die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig.
Zwar kennt die
Bundesabgabenordnung als Verfahrensvorschrift Regelungen, wie sie beispielsweise
§ 212 Abs. 2 letzter Satz BAO für Stundungszinsen vorsieht, wo es
heißt: "Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen." Eine derartige
Regelung ist jedoch vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Anspruchszinsen
nicht normiert worden. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung, so egalisiert - nach dem Willen des Gesetzgebers
- der Gutschriftzinsen- bzw. Nachforderungsbescheid die Belastung mit
Gutschrifts- und Nachforderungszinsen. Eine Abänderung von Zinsenbescheiden
(anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des
Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen
Da jedoch die Berechnung der
Anspruchszinsen nach der Erlassung des berichtigten Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2003 einen Betrag unter der Bagatellgrenze von
€ 50,00 (die Berechnung bezieht sich dabei richtigerweise auf den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Stammabgabenbescheid und dessen
bescheidmäßig gemäß
§ 293b BAO erfolgte Berichtigung,
nicht jedoch - wie von der Bw. gewünscht - auf den im
angefochtenen Anspruchszinsenbescheid festgesetzten Betrag von
€ 71,75) ergab, ist gesetzeskonform von der Erlassung eines
Gutschriftszinsenbescheides Abstand genommen worden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Anspruchszinsen in Höhe
von € 71,75 durch einen Fehler des Finanzamtes verursacht wurden und
der Bw. keinerlei Verschulden vorwerfbar ist. Die Klärung einer amtswegigen
Löschung oder Nachsicht ist jedoch (mangels Zuständigkeit) nicht im
Rahmen dieser Berufungsentscheidung herbeizuführen. Wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz schon im Vorlagebericht selbst die Aufhebung
des Zinsenbescheides beantragt, ist unverständlich, weshalb nicht eine
zweite Berufungsvorentscheidung erlassen und der Berufung stattgegeben worden
ist. Im Rahmen der ho. Berufungsentscheidung konnte nur über die
Rechtmäßigkeit des Anspruchszinsenbescheides abgesprochen werden.
Andere Möglichkeiten wie Nachsicht, amtswegige Löschung etc. stehen
nur der Abgabenbehörde erster Instanz zu. Würde die
Abgabenbehörde zweiter Instanz von dieser Möglichkeit Gebrauch machen,
käme dies einer Anmaßung einer nicht in ihre Kompetenz fallenden
erstinstanzlichen Tätigkeit und einem Abschneiden jeglicher
Rechtsmittelmöglichkeit gleich, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Sollte
es die Absicht der Abgabenbehörde erster Instanz gewesen sein, der Berufung
inhaltlich stattgeben zu wollen, so war die gewählte Vorgangsweise (Vorlage
der Berufung an den UFS) keinesfalls der optimale Weg. Hätte die
Abgabenbehörde erster Instanz den zugrunde liegenden
Einkommensteuerbescheid nicht berichtigt, sondern gemäß
§ 299
BAO aufgehoben (womit dem Anspruchszinsenbescheid die Grundlage entzogen worden
wäre) und einen neuen Bescheid erlassen (bei Neuberechnung wäre kein
Anspruchszinsenbescheid zu erlassen gewesen, da der Betrag unter der
Bagatellgrenze errechnet worden wäre), hätte das gesamte Verfahren
vermieden werden können.
Wien, am 16.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2033-W/04
- Stammnummer
- 19909
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF