… 212 Abs. 2 letzter Satz BAO der Antrag auf Neuberechnung der mit Bescheiden vom 10. März 2011 (Berufungsentscheidung) und 8. Juni 2010 festgesetzten Stundungszinsen jeweils mit einem Betrag von € 0,00 gestellt. Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 änderte das Finanzamt die mit Berufungsentscheidung…
…da der Betrag in Höhe von € 16.293,24 an Einkommensteuer 1992 über den gesamten Zeitraum unberichtigt aushaftete. Nach Berechnung des unabhängigen Finanzsenates stellen sich die Stundungszinsen wie folgt dar: Neuberechnung der Stundungszinsen für die Zeit vom 22.02.2005 bis 7.06.2005…
…bei der Herabsetzung von EVZ gelte. Aufgrund der vom Bw im ersten Halbjahr geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt ATS 763.000.-- werde unter Berücksichtigung des neuen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides eine Neuberechnung der Stundungszinsen beantragt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.November 1996 wies das Finanzamt diese Berufung mit der wesentlichen…
…mindesten 50 Euro betrage, sei im gegenständlichen Fall kein neuer Zinsenbescheid zu erlassen gewesen. Eine Neuberechnung der Zinsen für die Gutschrift von € 11.797,40 habe für den Zeitraum 1.Oktober 2004 bis 17. November 2004 lediglich € 35,86 ergeben. Gutschriftszinsen seien nur…
…wenn die Verzinsung mindesten 50 Euro betrage, sei im gegenständlichen Fall kein neuer Zinsenbescheid zu erlassen gewesen. Eine Neuberechnung der Zinsen für die Gutschrift von € 1.734,56 habe für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 lediglich € 45,15 ergeben…
…dass der Finanzbehörde hier ein Wahlrecht eingeräumt wäre, auf die Vorauszahlungen oder auf die bisher festgesetzt gewesenen Abgabe zurückzugehen. Zwar kennt die Bundesabgabenordnung als Verfahrensvorschrift Regelungen, wie sie beispielsweise § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO für Stundungszinsen vorsieht, wo es heißt: "Im Fall der nachträglichen…
…212 Abs. 2 letzter Satz BAO für Stundungszinsen vorsieht, wo es heißt: "Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen." Eine derartige Regelung ist jedoch im Zusammenhang mit den Anspruchszinsen nicht vorgesehen. Erweist sich…
…bei Neuberechnung der Zinsen die Abgabenschuld für die Anspruchzinsen. Durch die Nichtanerkennung von Werbungskosten in Höhe von € 394,34 (AfA € 274,34 und Weinritterschaft € 120,00) im Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen von 2002 vom 12. Mai 2004 ändere sich der…
…2 BAO auch Stundungszinsen zu berechnen und festzusetzen gewesen. Sollte die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates in der Sache "XX" zu einer Herabsetzung der Abgabenschuldigkeiten des Bw. führen, erfolge auf Antrag eine Neuberechnung bzw. Herabsetzung der Stundungszinsen. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde nochmals auf die nach…
…99/13/0054). Eine selbständige unmittelbare Neuberechnung der Säumniszuschläge im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages als Präjudiz für das Berufungsverfahren gegen die Stammabgabenbescheide - wie vom steuerlichen Vertreter der Bw. angedacht - findet in den geltenden Verfahrensbestimmungen keine Deckung. Soweit die…
…Weitere geringfügige Nachforderungen ergaben sich aus der Neuberechnung der Lohnabgaben für Jänner bis Juni 1998 für den Gesellschafter Roberto B, dessen Bezüge in diesem Zeitraum gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG der Lohnsteuer unterlagen. Vom Finanzamt wurden sämtliche Nachforderungen im Haftungs- und…
…| - 2.157,54 | | 4.620,66 | Quote von 33,75 % bei Gleichbehandlung | = 1.559,47 Neuberechnung der Haftungsschuld: | ursprünglich berechneter Gesamtbetrag | 22.036,69 | abzüglich ursprünglicher Betrag für die Umsatzsteuer 04/2008 | - 2.287,64…
…die Stundungszinsen aus dem Sparguthaben bezahlt, so wären Zinsen in Höhe von etwa 6 % von 2,4 Mio. S angefallen, die dann ohne Zweifel abzugsfähig gewesen wären. Da es nicht darauf ankommen sollte, wofür die Zinsen bezahlt werden, sondern wie hoch sie in Anbetracht der…
…wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens. Angesichts des verfassungsgesetzlichen Legalitätsprinzips sind die diesbezüglich erwähnten Berufungsausführungen nicht geeignet, Zweifel hinsichtlich der Qualität als Abgabe hervorzurufen. Zu den Berufungsausführungen darf generell angemerkt werden, dass der Säumniszuschlag…
…Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Da in das Berechnungsmodell die Lieferanten nicht einbezogen waren, war der Nachweis als gescheitert zu betrachten. Eine Neuberechnung wurde in der weiteren Folge nicht mehr vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §…
…Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 6. Mai 2005 beantragte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) neben Neuberechnung, Herabsetzung und Aufhebung von Nebengebühren auch die Nachsicht von gesamt € 951,39 gemäß § 236 BAO. Soweit es die Nachsicht gemäß § 236 BAO der…
…| 4.895,03 | Stundungszinsen | 2002 | 233,73 | Summe | | 419.308,50 Hievon ausgehend ist folgende Neuberechnung des Haftungsbetrages vorzunehmen (Verminderung der Haftung um die erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der XY-Bau GmbH fällig gewordenen…
…Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Unbestritten ist, dass aufgrund des eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens vom 17. Februar 2011, angemerkt am 24. Februar 2011, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften bzw. auf Grund der Bewilligung von Raten mit Bescheid vom…
…Finanzamt Villach ausgefertigten und am 18. August 2003 bei mir eingelangten Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen ein. Die Berufung begründe ich im einzelnen wie folgt: Primär beanstande ich, dass als Ausgangspunkt für die Berechnungen nach wie vor der Saldo von ca. € 15.000,-…
…Juli 2009 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Anspruchszinsen für das Jahr 2003 mit € 6.376,38 sowie für das Jahr 2004 mit € 9.025,99 festgesetzt. Die Anspruchszinsen für die Jahre 2000…