…Gegensatz zur Neuberechnung (Aufhebung) der Stundungszinsen - bei der Neuberechnung (Aufhebung) der Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO) und Herabsetzung (Aufhebung) des Säumniszuschlages (§ 217 Abs. 7 und 8 BAO) ausschließlich auf die Minderung jener Abgaben Bedacht zu nehmen, welche die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der maßgeblichen Nebengebühren…
…werde daher beantragt, die festgesetzten Stundungszinsen neu zu berechnen und neu festzusetzen. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 hat das Finanzamt Innsbruck diesen Antrag zurückgewiesen und dazu begründend im Wesentlichen ausgeführt, ein Antrag auf Neuberechnung von Stundungszinsen sei in der BAO nicht vorgesehen, weshalb dieser…
… 212 Abs. 2 letzter Satz BAO der Antrag auf Neuberechnung der mit Bescheiden vom 10. März 2011 (Berufungsentscheidung) und 8. Juni 2010 festgesetzten Stundungszinsen jeweils mit einem Betrag von € 0,00 gestellt. Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 änderte das Finanzamt die mit Berufungsentscheidung…
…da der Betrag in Höhe von € 16.293,24 an Einkommensteuer 1992 über den gesamten Zeitraum unberichtigt aushaftete. Nach Berechnung des unabhängigen Finanzsenates stellen sich die Stundungszinsen wie folgt dar: Neuberechnung der Stundungszinsen für die Zeit vom 22.02.2005 bis 7.06.2005…
…Satz BAO, wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat, schlechthin die dadurch bewirkte Gutschrift auf dem Abgabenkonto. Rz 568: Für die Neuberechnung der Aussetzungszinsen oder die allfällige Aufhebung des Aussetzungszinsenbescheides bildet § 212a…
…führt eine Neuberechnung der Stundungszinsen zu einer Reduktion derselben auf einen Betrag von 368,31 € (dabei reduziert sich der ab 11.10.2013 anzusetzende Tagessaldo von bisher 122.562,35 € um 5.869,50 € auf 116.562,35 €; der Differenzbetrag ergibt…
…vom Finanzamt aber auf das Abgabenkonto und nicht auf das Strafkonto gebuchte Teilzahlung iHv. 270,00 € – eine Neuberechnung der Stundungszinsen begehrt wurde. Aus der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde relevanten Aktenlage zu den vom Bf. im Hinblick auf die im genannten Finanzstrafverfahren gemäß …
…bei der Herabsetzung von EVZ gelte. Aufgrund der vom Bw im ersten Halbjahr geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt ATS 763.000.-- werde unter Berücksichtigung des neuen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides eine Neuberechnung der Stundungszinsen beantragt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.November 1996 wies das Finanzamt diese Berufung mit der wesentlichen…
…verminderten. Die Neuberechnung der Stundungszinsen ergibt nunmehr einen Betrag von Euro 395.186,85 (Beilage ./4). Wie die Bf. richtig feststellt, kann sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht den Bescheid in jede Richtung und somit auch zu Ungunsten der Bf. abändern, solange innerhalb der …
…mindesten 50 Euro betrage, sei im gegenständlichen Fall kein neuer Zinsenbescheid zu erlassen gewesen. Eine Neuberechnung der Zinsen für die Gutschrift von € 11.797,40 habe für den Zeitraum 1.Oktober 2004 bis 17. November 2004 lediglich € 35,86 ergeben. Gutschriftszinsen seien nur…
…wenn die Verzinsung mindesten 50 Euro betrage, sei im gegenständlichen Fall kein neuer Zinsenbescheid zu erlassen gewesen. Eine Neuberechnung der Zinsen für die Gutschrift von € 1.734,56 habe für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 lediglich € 45,15 ergeben…
…dass der Finanzbehörde hier ein Wahlrecht eingeräumt wäre, auf die Vorauszahlungen oder auf die bisher festgesetzt gewesenen Abgabe zurückzugehen. Zwar kennt die Bundesabgabenordnung als Verfahrensvorschrift Regelungen, wie sie beispielsweise § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO für Stundungszinsen vorsieht, wo es heißt: "Im Fall der nachträglichen…
…212 Abs. 2 letzter Satz BAO für Stundungszinsen vorsieht, wo es heißt: "Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen." Eine derartige Regelung ist jedoch im Zusammenhang mit den Anspruchszinsen nicht vorgesehen. Erweist sich…
…205 Abs. 2 BAO ausschließlich auf den jeweiligen Anspruchszinsenbescheid und nicht auf einen eventuell sich zwischen dem ursprünglichen Nachforderungszinsenbescheid und dem auf Grund der Neuberechnung der Abgabenfestsetzung zu erlassenden Gutschriftszinsenbescheid verbleibenden Differenzbetrag beziehe. Bei nachträglicher Änderung eines Stammabgabenbescheides, der sich als rechtswidrig erwiesen habe, werde…
…bei Neuberechnung der Zinsen die Abgabenschuld für die Anspruchzinsen. Durch die Nichtanerkennung von Werbungskosten in Höhe von € 394,34 (AfA € 274,34 und Weinritterschaft € 120,00) im Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen von 2002 vom 12. Mai 2004 ändere sich der…
…G 10 | Bodenwertabgabe | FK 43 | Stundungszinsen | FK 44 | Neuberechnung der Stundungszinsen | FK 45 | Aussetzungszinsen | FK 240 | Säumniszuschläge | FK 251 | Abänderung von Nebengebühren Weitere Vordrucke, die bei Bedarf mit der Euro-Information zu versehen sind…
…2 BAO auch Stundungszinsen zu berechnen und festzusetzen gewesen. Sollte die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates in der Sache "XX" zu einer Herabsetzung der Abgabenschuldigkeiten des Bw. führen, erfolge auf Antrag eine Neuberechnung bzw. Herabsetzung der Stundungszinsen. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde nochmals auf die nach…
…Abs 2 BAO auch auf Nebenansprüche iSd § 3 Abs 1 und 2 BAO. Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge zählen gemäß § 3 Abs 2 lit d BAO zu den Nebengebühren und sind somit Teil der Nebenansprüche (VwGH 18.12.1997, 96/15/0269; VwGH 22.04.1992…
…99/13/0054). Eine selbständige unmittelbare Neuberechnung der Säumniszuschläge im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages als Präjudiz für das Berufungsverfahren gegen die Stammabgabenbescheide - wie vom steuerlichen Vertreter der Bw. angedacht - findet in den geltenden Verfahrensbestimmungen keine Deckung. Soweit die…
…Weitere geringfügige Nachforderungen ergaben sich aus der Neuberechnung der Lohnabgaben für Jänner bis Juni 1998 für den Gesellschafter Roberto B, dessen Bezüge in diesem Zeitraum gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG der Lohnsteuer unterlagen. Vom Finanzamt wurden sämtliche Nachforderungen im Haftungs- und…