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RAE Rz 289–3233.15. Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…Gegensatz zur Neuberechnung (Aufhebung) der Stundungszinsen - bei der Neuberechnung (Aufhebung) der Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO) und Herabsetzung (Aufhebung) des Säumniszuschlages (§ 217 Abs. 7 und 8 BAO) ausschließlich auf die Minderung jener Abgaben Bedacht zu nehmen, welche die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der maßgeblichen Nebengebühren…

BFG RV/3100529/2017Zurückweisung eines Antrages auf Neuberechnung von Stundungszinsen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis26.02.2018

…werde daher beantragt, die festgesetzten Stundungszinsen neu zu berechnen und neu festzusetzen. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 hat das Finanzamt Innsbruck diesen Antrag zurückgewiesen und dazu begründend im Wesentlichen ausgeführt, ein Antrag auf Neuberechnung von Stundungszinsen sei in der BAO nicht vorgesehen, weshalb dieser…

UFSW RV/1670-W/12Berechnung der Stundungszinsen bei nachträglicher Herabsetzung einer Abgabenschuld
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.10.2012

… 212 Abs. 2 letzter Satz BAO der Antrag auf Neuberechnung der mit Bescheiden vom 10. März 2011 (Berufungsentscheidung) und 8. Juni 2010 festgesetzten Stundungszinsen jeweils mit einem Betrag von € 0,00 gestellt. Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 änderte das Finanzamt die mit Berufungsentscheidung…

UFSW RV/0283-W/06Keine über den Antrag hinausgehende Stundung, Berechnung der Stundungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.07.2006

…da der Betrag in Höhe von € 16.293,24 an Einkommensteuer 1992 über den gesamten Zeitraum unberichtigt aushaftete. Nach Berechnung des unabhängigen Finanzsenates stellen sich die Stundungszinsen wie folgt dar: Neuberechnung der Stundungszinsen für die Zeit vom 22.02.2005 bis 7.06.2005…

RAE Rz 537–5794.15. Tilgung von ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten durch Verwendung von Zahlungen, sonstigen Gutschriften und Guthaben nur auf Verlangen (§ 212a Abs. 8 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…Satz BAO, wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat, schlechthin die dadurch bewirkte Gutschrift auf dem Abgabenkonto. Rz 568: Für die Neuberechnung der Aussetzungszinsen oder die allfällige Aufhebung des Aussetzungszinsenbescheides bildet § 212a…

BFG RV/5100693/2014Säumniszuschläge und Stundungszinsen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis06.11.2017

…führt eine Neuberechnung der Stundungszinsen zu einer Reduktion derselben auf einen Betrag von 368,31 € (dabei reduziert sich der ab 11.10.2013 anzusetzende Tagessaldo von bisher 122.562,35 € um 5.869,50 € auf 116.562,35 €; der Differenzbetrag ergibt…

BFG RV/5300023/2013Bemessungsgrundlage für Stundungszinsen bei nachträglicher Anerkennung einer weiteren Ratenzahlung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis05.05.2014

…vom Finanzamt aber auf das Abgabenkonto und nicht auf das Strafkonto gebuchte Teilzahlung iHv. 270,00 € – eine Neuberechnung der Stundungszinsen begehrt wurde. Aus der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde relevanten Aktenlage zu den vom Bf. im Hinblick auf die im genannten Finanzstrafverfahren gemäß …

UFSS RV/0038-S/02Festsetzung von Stundungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.09.2004

…bei der Herabsetzung von EVZ gelte. Aufgrund der vom Bw im ersten Halbjahr geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt ATS 763.000.-- werde unter Berücksichtigung des neuen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides eine Neuberechnung der Stundungszinsen beantragt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.November 1996 wies das Finanzamt diese Berufung mit der wesentlichen…

BFG RV/7102797/20141. Stundungszinsen 2. zeitlicher Rahmen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.08.2014

…verminderten. Die Neuberechnung der Stundungszinsen ergibt nunmehr einen Betrag von Euro 395.186,85 (Beilage ./4). Wie die Bf. richtig feststellt, kann sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht den Bescheid in jede Richtung und somit auch zu Ungunsten der Bf. abändern, solange innerhalb der …

UFSW RV/2033-W/04Anspruchszinsen nach Bescheidberichtigung unter der Bagatellgrenze
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.12.2005

…mindesten 50 Euro betrage, sei im gegenständlichen Fall kein neuer Zinsenbescheid zu erlassen gewesen. Eine Neuberechnung der Zinsen für die Gutschrift von € 11.797,40 habe für den Zeitraum 1.Oktober 2004 bis 17. November 2004 lediglich € 35,86 ergeben. Gutschriftszinsen seien nur…

UFSW RV/1847-W/04Anspruchszinsen, Bindung an Stammabgabenbescheid, unabhängig vom Verschulden der Behörde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)06.10.2005

…wenn die Verzinsung mindesten 50 Euro betrage, sei im gegenständlichen Fall kein neuer Zinsenbescheid zu erlassen gewesen. Eine Neuberechnung der Zinsen für die Gutschrift von € 1.734,56 habe für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 lediglich € 45,15 ergeben…

UFSI RV/0040-I/07Anspruchszinsen nach Bescheidberichtigung unter der Bagatellgrenze von 50 €
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2007

…dass der Finanzbehörde hier ein Wahlrecht eingeräumt wäre, auf die Vorauszahlungen oder auf die bisher festgesetzt gewesenen Abgabe zurückzugehen. Zwar kennt die Bundesabgabenordnung als Verfahrensvorschrift Regelungen, wie sie beispielsweise § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO für Stundungszinsen vorsieht, wo es heißt: "Im Fall der nachträglichen…

UFSW RV/0599-W/07Gutschrift unter 50 Euro, kein Abänderungsbescheid nach § 205 Abs.2 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.01.2008

…212 Abs. 2 letzter Satz BAO für Stundungszinsen vorsieht, wo es heißt: "Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen." Eine derartige Regelung ist jedoch im Zusammenhang mit den Anspruchszinsen nicht vorgesehen. Erweist sich…

BFG RV/5100576/2013Keine Gutschriftszinsen, wenn diese auf Grund eines geänderten Bescheides weniger als 50 Euro betragen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.03.2015

…205 Abs. 2 BAO ausschließlich auf den jeweiligen Anspruchszinsenbescheid und nicht auf einen eventuell sich zwischen dem ursprünglichen Nachforderungszinsenbescheid und dem auf Grund der Neuberechnung der Abgabenfestsetzung zu erlassenden Gutschriftszinsenbescheid verbleibenden Differenzbetrag beziehe. Bei nachträglicher Änderung eines Stammabgabenbescheides, der sich als rechtswidrig erwiesen habe, werde…

UFSW RV/1743-W/04Anspruchszinsen, keine Anpassung an Grundlagenbescheid, keine Festsetzung unter 50,00 €
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.08.2005

…bei Neuberechnung der Zinsen die Abgabenschuld für die Anspruchzinsen. Durch die Nichtanerkennung von Werbungskosten in Höhe von € 394,34 (AfA € 274,34 und Weinritterschaft € 120,00) im Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen von 2002 vom 12. Mai 2004 ändere sich der…

14 0106/105-IV/14/98Euro-Einführungserlass
geltende FassungErlässe & InformationenErlass14 0106/105-IV/14/9811.12.1998Teil 1/2

…G 10 | Bodenwertabgabe | FK 43 | Stundungszinsen | FK 44 | Neuberechnung der Stundungszinsen | FK 45 | Aussetzungszinsen | FK 240 | Säumniszuschläge | FK 251 | Abänderung von Nebengebühren Weitere Vordrucke, die bei Bedarf mit der Euro-Information zu versehen sind…

UFSF RV/0138-F/13Rechtmäßigkeit von Stundungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.05.2013

…2 BAO auch Stundungszinsen zu berechnen und festzusetzen gewesen. Sollte die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates in der Sache "XX" zu einer Herabsetzung der Abgabenschuldigkeiten des Bw. führen, erfolge auf Antrag eine Neuberechnung bzw. Herabsetzung der Stundungszinsen. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde nochmals auf die nach…

BFG RV/7103029/2019Geschäftsführerhaftung mit teilweisem Nachweis der Gläubigergleichbehandlung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.01.2020Teil 2/2

…Abs 2 BAO auch auf Nebenansprüche iSd § 3 Abs 1 und 2 BAO. Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge zählen gemäß § 3 Abs 2 lit d BAO zu den Nebengebühren und sind somit Teil der Nebenansprüche (VwGH 18.12.1997, 96/15/0269; VwGH 22.04.1992…

UFSW RV/2150-W/05Säumniszuschlag soll nach Ansicht der Bw. nicht als Abgabe gesehen werden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.11.2006

…99/13/0054). Eine selbständige unmittelbare Neuberechnung der Säumniszuschläge im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages als Präjudiz für das Berufungsverfahren gegen die Stammabgabenbescheide - wie vom steuerlichen Vertreter der Bw. angedacht - findet in den geltenden Verfahrensbestimmungen keine Deckung. Soweit die…

UFSL RV/0513-L/02Gleichbehandlungsgebot, Überwachungspflicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.04.2003

…Weitere geringfügige Nachforderungen ergaben sich aus der Neuberechnung der Lohnabgaben für Jänner bis Juni 1998 für den Gesellschafter Roberto B, dessen Bezüge in diesem Zeitraum gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG der Lohnsteuer unterlagen. Vom Finanzamt wurden sämtliche Nachforderungen im Haftungs- und…