Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0040-I/07
Anspruchszinsen nach Bescheidberichtigung unter der Bagatellgrenze von 50 €
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-I/07vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch die AB-GmbH, vom
20. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
16. und 23. November 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 16. November 2006 führte das
Finanzamt für den Berufungswerber eine erklärungsgemäße
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2005 durch, die zu einer
Einkommensteuernachforderung von 52.165,50 € führte und setzte
für diese Nachforderung für den Verzinsungszeitraum vom
1. Oktober bis 16. November 2006 Anspruchszinsen in Höhe von
303,92 € fest.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der
Berufungswerber mit der Begründung, er habe übersehen in der
Einkommensteuererklärung die offenen Verlustvorträge einzutragen,
Berufung. Die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2006
führte zu einer Einkommensteuergutschrift von 48.188,90 €. Auf
Basis dieser Berufungsvorentscheidung wurde mit Bescheid vom selben Tag für
den oben genannten Verzinsungszeitraum vom 1. Oktober bis 16. November
2006 eine Gutschrift an Anspruchszinsen in der Höhe von 280,75 €
festgesetzt, sodass sich die Anspruchszinsen letztlich auf 23,17 €
(303,92 € minus 280,75 €) verminderten.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 erhob der
Berufungswerber gegen die Bescheide vom 16. und 23. November 2006
betreffend Anspruchszinsen Berufung und beantragte die Stornierung bzw.
Aufhebung der Bescheide. Zur Begründung brachte er vor, im Zuge der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 sei die Nachzahlung
herabgesetzt und damit auch ein Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen mit einer Gutschrift von 280.75 € erlassen worden. Der
o.a. Bescheid vom 16.11.2006 enthalte eine Vorschreibung von 303,92 €.
Wäre nun der Einkommensteuerbescheid für 2005 sofort richtig erstellt
worden, hätte sich eine Zinsbelastung von ca. 23,00 € ergeben.
Dies entspreche in etwa auch dem noch offen Betrag von 23,17 €. Da die
Zinsen erst ab einen Betrag von 50 € vorgeschrieben werden, falle
keine Zinsbelastung an.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2007 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte im
Wesentlichen aus, wegen der Bindung an den Stammabgabenbescheid könne ein
Zinsenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, der
maßgebliche Stammabgabenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweise sich
der Stammabgabenbescheid als rechtswidrig und werde er entsprechend
abgeändert (z.B. in einem Berufungsverfahren), so werde diesem Umstand mit
einem an den Abgabenbescheid (z.B. Berufungsvorentscheidung) gebundenen
Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftzinsen als Folge des Wegfalls
einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergehe sodann ein weiterer
Zinsenbescheid, falls die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO vorliegen würden. Das bedeute
aber gleichzeitig, dass keine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides erfolge.
Anspruchszinsen (auch Gutschriftzinsen) die den Betrag von
50 € nicht übersteigen, dürften gemäß
§ 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO jedoch nicht festgesetzt
werden. Für die Anwendung des § 205 BAO sei es bedeutungslos, aus
welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später -
rechtswidrig - erfolgt sei. Für die Berechnung und Festsetzung von
Anspruchszinsen spiele es daher keine Rolle, ob die Ursachen für den
Zeitpunkt einer - auch verspäteten - Abgabenfestsetzung bei der
Abgabenbehörde oder beim Abgabepflichtigen liegen würden.
Eine Abänderung bzw. Aufhebung der bekämpften
Anspruchszinsenbescheide sei nicht möglich, da die Festsetzung der
Anspruchszinsen rechtsrichtig aufgrund der Bestimmungen der BAO erfolgt sei und
das Finanzamt keinen Ermessensspielraum bei der Festsetzung oder
Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen habe.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2007 stellte der Berufungswerber
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte ergänzend aus, als Zusatz zur Berufung
müsse angeführt werden, dass die Festsetzung der Anspruchszinsen
aufgrund des fehlenden Verlustvortrages erfolgt sei. Es müsse in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Verlustvortrag von Amts wegen
vorzunehmen sei. Wenn die Veranlagung in diesem Sinne erfolgt wäre,
hätte sich aufgrund des Freibetrages keine Zinsbelastung ergeben. Dieser
Sachverhalt könne nicht als bedeutungslos angesehen werden.
Sollte der Berufung wider Erwarten nicht stattgegeben
werden, ersuche er aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes um Nachsicht bzw.
Abschreibung des in Frage stehenden Säumniszuschlages (Anmerkung: gemeint
sind wohl die strittigen Anspruchszinsen) in Höhe von
23,17 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach § 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monate festzusetzen. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen vor, dass trotzt
stattgebender Berufungsentscheidung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005
Anspruchszinsen in der Höhe von 23,17 € aufrecht bleiben, die ihm
bei einer ursprünglich richtigen Erlassung des Bescheides wegen der
Bagatellgrenze des § 205 Abs. 2 BAO von 50 € nicht angelastet
worden wären.
Dazu ist klarzustellen, dass sich die Freigrenze des §
205 Abs. 2 BAO ausschließlich auf den
jeweiligen Anspruchszinsenbescheid und
nicht auf einen eventuell sich zwischen dem ursprünglichen
Nachforderungszinsenbescheid und dem aufgrund einer Neuberechnung der
Abgabenfestsetzung zu erlassenden Gutschriftszinsenbescheid verbleibenden
Differenzbetrag bezieht.
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
richtig ausführt, wird bei einer nachträglichen Änderung eines
Stammabgabenbescheides der sich als rechtswidrig erwiesen hat, nicht der
ursprüngliche Zinsenbescheid abgeändert oder ersetzt, sondern diesem
Umstand wird durch einen an den Abänderungsbescheid gebundenen (weiteren)
Zinsenbescheid Rechnung getragen. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag
eine Abgabe vor (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 205,
Tz 33, 35).
Der Berechnung der Anspruchszinsen nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2005 war daher nicht -
wie offensichtlich der Berufungswerber meint - der Differenzbetrag
zwischen dem Abgabenbetrag der stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom
23. November 2006 und den geleisteten Vorauszahlungen sondern der
Differenzbetrag zwischen dem Abgabenbetrag der stattgebenden
Berufungsvorentscheidung und dem Abgabenbetrag des bekämpften
Erstbescheides vom 16. November 2006 zu Grunde zu legen.
Die Wortfolge des § 205 "nach Gegenüberstellung
mit Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe" kann keinesfalls so interpretiert werden, dass der
Finanzbehörde hier ein Wahlrecht eingeräumt wäre, auf die
Vorauszahlungen oder auf die bisher festgesetzt gewesenen Abgabe
zurückzugehen.
Zwar kennt die Bundesabgabenordnung als
Verfahrensvorschrift Regelungen, wie sie beispielsweise § 212 Abs. 2
letzter Satz BAO für Stundungszinsen vorsieht, wo es heißt: "Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen." Eine derartige Regelung ist jedoch vom
Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Anspruchszinsen nicht normiert worden.
Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden
(Nachforderungs- und Gutschriftszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so
egalisiert - nach dem Willen des Gesetzgebers - der Gutschriftzinsen- bzw.
Nachforderungsbescheid die Belastung mit Gutschrifts- und Nachforderungszinsen.
Eine Abänderung von Zinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung
bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Dass es im streitgegenständlichen Fall auf Grund der
Bagatellgrenze von 50 €, die sich auf den
einzelnen Anspruchszinsenbescheid
bezieht, nicht zu einer vollständigen Egalisierung kommt, wurde vom
Gesetzgeber offensichtlich in Kauf genommen. Dazu ist aber zu erwähnen,
dass sich die Bagatellregelung des § 205 Abs. 2 BAO nicht nur zu
Lasten des Abgabepflichtigen, sondern je nach Fallkonstellation ebenso zu seinem
Gunsten auswirken kann.
Der im Vorlageantrag angesprochene Umstand, dass der vom
Berufungswerber in der Einkommensteuererklärung für 2005 versehentlich
nicht angeführte Verlustvortrag vom Finanzamt vom Amts wegen anzusetzen
gewesen wäre, ist nicht entscheidungsrelevant.
Wie den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP,
210 ff. zu entnehmen ist, ist die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung
des zur Nachforderung führenden Bescheides bedeutungslos. Eine
Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zinsenlaufes
maßgebenden Termin hat daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden
des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde zur Folge.
Dass die angefochtenen Bescheide zu Unrecht ergangen sind
oder die Berechung der Anspruchszinsen unrichtig gewesen wäre, ist vom
Berufungswerber nicht behauptet worden und konnte auch nicht festgestellt
werden. Allein der Umstand, dass nach Saldierung der festgesetzten Abgabenschuld
von 303,92 € mit der Gutschrift von 280,75 € eine
Abgabenschuld von 23,17 € verbleibt, die bei einer ursprünglich
richtigen Berechnung der Einkommensteuer aufgrund der sich zu Gunsten des
Berufungswerbers auswirkenden Bagatellgrenze des § 205 Abs. 2 BAO dem
Berufungswerber nicht vorgeschrieben worden wäre, macht die angefochtenen
Bescheide nicht rechtswidrig. Tatsächlich hat ja insgesamt eine
Nachforderung an Einkommensteuer bestanden, die einen Anspruch des Finanzamtes
auf Anspruchszinsen in der letztlich vorgeschriebenen Höhe von
23,17 € auslöste. Dem Berufungswerber ist dieser Betrag auch
nicht zu Unrecht vorgeschrieben worden, sondern auf Grund der dargestellten
Rechtslage konnte im gegenständlichen Fall nur die Bagatellregelung des
§ 205 Abs. 2 BAO nicht zu Gunsten des Berufungswerbers angewendet
werden.
Über die vom Berufungswerber im Vorlageantrag in
eventu beantragte amtswegige Löschung oder Nachsicht der Abgabe hatte der
Unabhängige Finanzsenat mangels Zuständigkeit nicht zu entscheiden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-I/07
- Stammnummer
- 27744
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF