Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0599-W/07
Gutschrift unter 50 Euro, kein Abänderungsbescheid nach § 205 Abs.2 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0599-W/07vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O.A., (Bw.) vertreten durch
Interrevision WP und Stb. GesmbH, 1060 Wien, Gumpendorferstr. 65, vom
14. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 13. November 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. November 2006 wurden für
Einkommensteuer 2002 Anspruchszinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis
13. November 2006 in der Höhe von € 76,85 festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. Dezember 2006, in
der ausgeführt wird, dass die Einkommensteuer für 2002 zu hoch
festgesetzt worden sei, da Sonderausgaben nicht berücksichtigt worden
seien. Es werde daher die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2002 und des
Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen begehrt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 26.
Jänner 2007 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die
Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2002 zwar im Berufungsweg auf
€ 446,73 vermindert worden sei, die Aufhebung des Anspruchszinsenbescheides
aber unzulässig sei, weil bei der Berechnung der Anspruchszinsen die
jeweiligen Differenzbeträge an Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Anspruchszinsen darstellen (§ 205 Abs.1
BAO).
Eine Neuberechnung der Anspruchszinsen habe zu
unterbleiben, da sich bei einer Berechnung mit einem Differenzbetrag von €
240,92 lediglich eine Gutschrift von € 29,00 ergäbe und dieser Betrag
unter die Bagatellgrenze von € 50,00 des § 205 Abs. 2 BAO
falle.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 15. Februar
2007, in dem ausgeführt wird, dass bei richtiger Vorschreibung der
Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2002 überhaupt keine
Anspruchszinsen angefallen wären, weswegen die ersatzlose Aufhebung des
Bescheides und Festsetzung der Anspruchszinsen mit Null begehrt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des §
205 BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie
folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
(2)
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens
48 Monaten festzusetzen.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument
bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei. Jede
Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen
Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer
Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2002 wäre daher durch die
amtswegige Erlassung eines neuen
Zinsenbescheides Rechnung zu tragen.
Zwar kennt die Bundesabgabenordnung als
Verfahrensvorschrift Regelungen, wie sie beispielsweise § 212 Abs. 2
letzter Satz BAO für Stundungszinsen vorsieht, wo es heißt: "Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen." Eine derartige Regelung ist jedoch im
Zusammenhang mit den Anspruchszinsen nicht vorgesehen. Erweist sich daher (wie
hier im Berufungsverfahren) nachträglich die Unrichtigkeit der
maßgebenden (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung, so egalisiert der Gutschriftzinsen- bzw.
Nachforderungsbescheid die Belastung mit Gutschrifts- und Nachforderungszinsen.
Eine Abänderung von Zinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung
bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides), wie vom Bw. begehrt, ist im Gesetz
nicht vorgesehen
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP,
210 ff.) setzen Zinsenbescheide nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus.
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall -
abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid
rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, §
252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Abgabenakt sind
Argumente ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid 2002 nicht rechtwirksam
erlassen oder dass die Höhe der Anspruchszinsen zum damaligen Zeitpunkt
nicht korrekt berechnet worden wäre, sodass dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse
entgegenstehen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO sind
Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht
festzusetzen sind, wobei hier kein Unterschied zwischen Nachforderungszinsen
oder Gutschriftszinsen besteht. Aufgrund dieser Bagatellregelung ist es nicht
möglich, einen neuen
Anspruchszinsenbescheid mit Änderungsbeträgen zu erlassen, da diese
Beträge zweifelsohne den Betrag von € 50,00 nicht erreichen.
Die Berufung war somit spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 18.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0599-W/07
- Stammnummer
- 32539
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF