Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1743-W/04
Anspruchszinsen, keine Anpassung an Grundlagenbescheid, keine Festsetzung unter 50,00 €
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1743-W/04vom 12.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn O.K., vertreten durch
Consulting 2000 Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH,
2620 Raglitz, Irdgasse 13, vom 3. Juni 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2001 und 2002, jeweils vom 12. Mai 2004,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Neunkirchen Wiener Neustadt jeweils vom 12. Mai 2004 wurden die Anspruchszinsen
für die Einkommensteuer 2001 des Berufungswerbers (Bw.) mit einer
Abgabenschuld in Höhe von 78,56 € sowie die Anspruchszinsen für
die Einkommensteuer 2002 mit einer Gutschrift in Höhe von 107,12 €
festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 3. Juni 2004, die im Rahmen der Berufung gegen die
vorläufigen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 vom 12. Mai 2004 sowie
gegen den Bescheid vom 14. Mai 2004, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2000 vom 12. Dezember 2001 abgewiesen
wurde, eingebracht wurde, wurden zunächst nur Ausführungen zu den
Einkommensteuerbescheiden bzw. den Wiederaufnahmebescheid vorgebracht, weshalb
mit Bescheid vom 25. Jänner 2005 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt
wurde.
Im Rahmen der Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages vom 31. Jänner 2005 wird begehrt, für
den Fall, dass der Berufung vom 3. Juni 2004 inhaltlich stattgegeben werde,
hinsichtlich jener Beträge, welche stattgegeben werden, insgesamt eine
Neuberechnung der Festsetzung von Anspruchszinsen insofern durchzuführen,
als dadurch die Abgabenschuld betreffend der Anspruchszinsen 2001 verringert
werde und die Abgabengutschrift für 2002 erhöht werde. Durch die
Nichtanerkennung von Werbungskosten in Höhe von ATS 5.425,00 (€
394,25) verringere sich der Differenzbetrag für die Berechnung der
Anspruchszinsen von ATS 17.394,01 um ATS 5.425,00 auf ATS 11.969,01 und
dementsprechend auch bei Neuberechnung der Zinsen die Abgabenschuld für die
Anspruchzinsen.
Durch die Nichtanerkennung von
Werbungskosten in Höhe von € 394,34 (AfA € 274,34 und
Weinritterschaft € 120,00) im Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen von 2002 vom 12. Mai 2004 ändere sich der Differenzbetrag
von € -4.881,50 um € 394,34 zu Gunsten des Bw. auf € -5.275,84
und durch die Neuberechnung der Zinsen erhöhe sich dementsprechend die
Gutschrift für Anspruchszinsen und zwar von € 107,12 um € 8,65
auf € 115,77, die Verminderung der Abgabenschuld im Jahre 2001 betrage
ATS 337,08 (€ 24,50).
Es werde das Begehren gestellt,
die Anspruchszinsen 2001 und 2002 neu zu berechnen und für das Jahr 2001
mit € 78,56 - € 24,50 = € 54,06 (Abgabenschuld) und für das
Jahr 2002 mit € 107,12 + € 8,65 = € 115,77
festzusetzen.
Gleichzeitig werde das Begehren
gestellt, für den Fall, dass nicht sämtlichen Punkte der Berufung
stattgegeben werde, diese Berechnung der Anspruchszinsen entsprechend
anzupassen.
Gleichzeitig werde das Begehren
gestellt, dass für den Fall der Stattgebung der Berufung bei der Berechnung
der Tage zwischen der durch den Bw. bereits erfolgten Zahlung und der
Neufestsetzung durch Bescheid diese Tage ebenfalls bei der Zinsberechnung
berücksichtigt werden mögen.
Für den Fall der
Veränderung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuern 2001 und
2002 verändern sich auch die Bemessungsgrundlagen und durch die bereits
erfolgte Zahlung des Bw. auch die Anzahl der für die Zinsberechnung zu
Grunde liegende Tage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Zusammengefasst ersucht der Bw.
um Anpassung der Anspruchszinsenbescheide um die bei Stattgebung der Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 entsprechenden Beträge im
Ausmaß von € 24,50 für 2001 (Verringerung der Abgabenschuld)
sowie um € 8,65 (Erhöhung der Gutschriftszinsen).
Dazu ist auszuführen, dass
jede Nachforderung bzw. Gutschrift (gegebenenfalls) einen
Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe
vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung bzw.
Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift
gebunden ("Bindungswirkung"). Daher ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der
"Stammabgabenbescheid" wäre rechtswidrig und es würde bei
Stattgabe eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintreten.
Zwar kennt
die Bundesabgabenordnung als Verfahrensvorschrift Regelungen, wie sie
beispielsweise § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO für Stundungszinsen
vorsieht, wo es heißt: "Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen."
Eine derartige Regelung ist jedoch im Zusammenhang mit den Anspruchszinsen nicht
vorgesehen. Erweist sich daher (wie allenfalls hier im Berufungsverfahren)
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungs-
und Gutschriftszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert der
Gutschriftzinsen- bzw. Nachforderungsbescheid die Belastung mit Gutschrifts- und
Nachforderungszinsen. Eine Abänderung von Zinsenbescheiden (anlässlich
einer Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides), wie vom Bw.
begehrt, ist im Gesetz nicht vorgesehen
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) setzen Zinsenbescheide nicht
die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus.
Die prozessuale Bindung eines
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Abgabenakt
sind Argumente ersichtlich, dass die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002
nicht rechtwirksam erlassen worden wären oder dass die Höhe der
Anspruchszinsen zum damaligen Zeitpunkt nicht korrekt berechnet wäre,
sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen
Hindernisse entgegenstehen.
Wenn der Bw.
eine "Anpassung" (die in der gewünschten Form gesetzlich nicht vorgesehen
ist) der Anspruchszinsen um die - von ihm in der Berufung dargestellten
und berechneten - Maximalbeträge begehrt, ist auch auf die Bestimmung
des § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinzuweisen, wonach Anspruchszinsen, die
den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen sind, wobei hier
kein Unterschied zwischen Nachforderungszinsen oder Gutschriftszinsen besteht.
Selbst wenn man dem Berufungsbegehren vollinhaltlich stattgeben wollte (ohne der
materiellen Entscheidung vorzugreifen), wäre es aufgrund der zitierten
Bagatellregelung nicht möglich, einen neuen Anspruchszinsenbescheid mit
Änderungsbeträgen von € 24,50 bzw. € 8,65 zu erlassen, da
diese Beträge zweifelsohne den Betrag von € 50,00 nicht erreichen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1743-W/04
- Stammnummer
- 17678
- Gültig
- 12.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF