Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2150-W/05
Säumniszuschlag soll nach Ansicht der Bw. nicht als Abgabe gesehen werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2150-W/05vom 03.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma T-GmbH, vertreten durch Dr.
Eberhard Wobisch, Steuerberater, 3830 Waidhofen/Thaya, Jahnweg 7, vom
9. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
9. Februar 2004 über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Waldviertel vom 9. Februar 2004 wurden über die Berufungswerberin (in
weiterer Folge Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von €
345,34 (für Umsatzsteuer 2000), in Höhe von € 317,43 (für
Umsatzsteuer 2001), in Höhe von € 285,20 (für Umsatzsteuer 2002),
in Höhe von € 53,58 (für Kapitalertragsteuer Jänner bis
Dezember 1998), in Höhe von € 115,11 (für Kapitalertragsteuer
Jänner bis Dezember 2000), in Höhe von € 105,81 (für
Kapitalertragsteuer Jänner bis Dezember 2001) sowie in Höhe von €
95,07 (für Kapitalertragsteuer Jänner bis Dezember 2002) festgesetzt,
da die jeweils in Klammer angeführten Abgaben nicht fristgerecht entrichtet
worden sind.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 9. März 2004 verweist die Bw. darauf, dass 2 %
ige Säumniszuschläge für vermeintliche Nachzahlungen
vorgeschrieben worden seien, obwohl fristgerecht gegen die Vorschreibungen, die
auf vermeintlichen Feststellungen der Betriebsprüfung beruhen, Berufung
eingebracht worden sei.
Unter Hinweis auf die Berufung
vom 11. Februar 2004 werde daher gegen die Vorschreibung der dafür
festgesetzten Säumniszuschläge ebenfalls Berufung erhoben und
beantragt, die Bemessungsgrundlage für die Säumniszuschläge wie
folgt festzusetzen:
Umsatzsteuer 2000 von bisher
17.267,07 vermindert um 13.578,68 auf € 3.688,39 Umsatzsteuer 2001
von bisher 15.871,45 vermindert um 13.513,46 auf €
2.357,99 Umsatzsteuer 2002 von bisher 14.259,82 vermindert um 13.662,22
auf € 597,60 Kapitalertragsteuer 98-02 von bisher 18.478,83
vermindert um 18.478,83 auf € 0,00
somit unter Hinweis auf §
217 Abs. 10 BAO ausschließlich für den obigen Betrag in Höhe von
€ 3.688,39 den 2 % igen Säumniszuschlag mit € 73,77 festzusetzen
und die anderen Vorschreibungen aus dem Rechtsbestand zu
eliminieren.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Waldviertel vom 28. September 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass § 217 Abs. 1 BAO
bestimme, dass, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werde, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages eintrete. Weiters werde darauf hingewiesen, dass
gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO bei Verminderung der Steuerschuld (im
Falle einer stattgebenden Berufungsentscheidung) der Säumniszuschlag auf
Antrag entsprechend herabgesetzt bzw. aufgehoben werde.
Im Vorlageantrag vom 31.
Oktober 2005 wird die Berufung insoweit ergänzt, als ausgeführt wird,
dass der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen sei, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz vermeine, eine Berufung gegen Säumniszuschläge
wäre zurückzuweisen, wenn eine "Abgabe" nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde.
Dem sei grundsätzlich zu
zustimmen. Fraglich bleibe jedoch, was der Gesetzgeber mit dem Begriff
"Abgabe" vermeine. Außer Diskussion stehe ein
diesbezügliches Verfahren, dass sich auf rechtskräftige
Abgabenfestsetzungen beziehe, genauso zweifellos stehe fest, dass eine im
Instanzenzug sich als nicht rechtskräftig erweisende "Abgabe"
ein rechtliches Nullum sei und insoweit als eine "Abgabe" gar nicht
vorliege.
Das sei die entscheidende
Vorfrage im gegenständlichen Verfahren. Es werde wohl niemand ernstlich
behaupten, dass für eine Nichtabgabe ein Säumniszuschlag rechtens
vorgeschrieben werden könne bzw. als einem Rechtsstaat entsprechend
angesehen werden könne.
Nach Ansicht der Bw. habe der
Abgabengesetzgeber für den Fall, dass ein Säumniszuschlag eine unter
Umständen überhöhte Abgabe betreffe, drei Möglichkeiten
vorgesehen, die diesbezügliche Vorschreibung zu bekämpfen bzw.
(vorerst) rechtsunwirksam werden zu lassen.
1. Den Antrag gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO, der neben vielen anderen Fällen wie etwa
Bescheidänderungen, Bescheidberichtigungen, endgültige
Erklärungen von vorläufigen Bescheiden, Veranlagungsgutschriften bei
überhöhten Vorauszahlungen für die rechtsirrtümlich
Säumniszuschläge vorgeschrieben wurden, usw., letztlich auch für
Rechtsmittelentscheidungen diese Möglichkeit vorsehe.
2. Die Aussetzung
gemäß
§ 212a BAO unter Bezugnahme auf die mittelbare Wirkung der
Berufung gegen den Sachbescheid und
3. Die Aussetzung
gemäß
§ 212a BAO unter Bezugnahme auf die unmittelbare Wirkung
der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid selbst.
Die Bw. habe die dritte Methode
gewählt, also gegen den Säumniszuschlag frist- und formgerecht
Berufung erhoben und auf diese Berufung aufbauend Aussetzung gemäß
§ 212a BAO beantragt.
Wollte man nunmehr sagen, eine
Berufung gegen den Säumniszuschlag selbst sei unzulässig, würde
man damit nicht nur das Säumniszuschlagsverfahren zu einem
"eininstanzlichen" Verfahren erklären, dass ergebe sich
zwangsläufig, wenn man Rechtsmittel dagegen ausschließe.
Wollte man weiters behaupten,
die Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Bescheid inhärent sei,
beziehe sich auf andere Faktoren als Nichtentrichtung einer vermeintlichen
Abgabe, dann müsste das in der Rechtsmittelbelehrung entsprechend
angeführt sein. Umgekehrt würde die Bw. damit wieder beim
eininstanzlichen Verfahren landen, was zweifellos nicht nur dem
rechtsstaatlichen Prinzip widersprechen würde, sondern auch
verfassungswidrig wäre.
Verständlicherweise habe
der Abgabengesetzgeber Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zuerkannt,
dafür jedoch sinnvollerweise das Rechtsinstitut der Aussetzung
gemäß
§ 212a BAO normiert, dabei der Abgabenbehörde
die Möglichkeit geboten, die Sinnhaftigkeit des zugrunde liegenden
Rechtsmittels zu prüfen bzw. bei sonstigen den Abs. 2 des § 212a BAO
entsprechenden Umständen die Aussetzung nicht zu bewilligen.
Zusammengefasst liege eine
"Abgabe" nach Ansicht der Bw. erst dann vor, wenn die Rechtskraft
für dieses behördliche Begehren eingetreten sei. Der
Abgabengesetzgeber habe die monetären Auswirkungen, die sich vor Eintritt
der Rechtskraft ergeben, auf zwei verschiedene Methoden bekämpfbar gemacht:
1. die ab ovo
Bekämpfbarkeit mittels Rechtsmittel und Aussetzungsantrag
2. die nachträgliche
Herabsetzung gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO.
Außer Zweifel stehe, dass
eine Aussetzung gemäß
§ 212a BAO grundsätzlich möglich
sei, siehe hiezu auch Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar -
Linde3 - Wien
2005 - Seite 637 und dort zitiert Ellinger/Wetzel/Mairinger BAO Seite 124,
wobei sämtliche Kommentatoren sich hier auf die mittelbare
Abhängigkeit (des Säumniszuschlages) von der Berufung gegen die
Stammabgabe beziehen.
Damit werde aber nach Ansicht
der Bw. eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch die unmittelbare
Bekämpfung des Säumniszuschlages mittels form- und fristgerechter
Berufung möglich sein müsse.
Wenn sogar ein mittelbares
Rechtsmittelverfahren der "Abgaben"-Festsetzung insoweit eine
Wirkung entziehe (Anmerkung: gemeint vermutlich: erziele), die eine Aussetzung
gemäß
§ 212a BAO zulasse, müsse dies in
verstärktem Maße für das unmittelbare Rechtsmittelverfahren
Berufung gegen den SZ-Bescheid selbst gelten.
Entweder liege eine
"Abgabe" auch im Fall der mittelbaren Bekämpfung vor, dann
würde eine diesbezügliche Aussetzung rechtswidrig sein, und sowohl
Ritz als auch Ellinger/Wetzel/Mairinger würden irren - das werde wohl
niemand behaupten wollen -, oder es liege eben keine "Abgabe",
allenfalls noch keine "Abgabe" im Sinn der bekämpften
Berufungsvorentscheidung vor, womit sich die als inhaltlich rechtswidrig
erweise.
Dass der Abgabepflichtige
grundsätzlich die Möglichkeit hätte, vorerst den
Säumniszuschlag zu entrichten und dann gemäß
§ 217 Abs. 8
BAO im Falle der Abgabenschuldminderung einen Herabsetzungsantrag einzubringen,
habe auf die ab ovo Offenhaltungsmöglichkeit mittels Rechtsmittel keinen
wie immer gearteten Einfluss.
Es werde daher beantragt, die
bekämpfte Berufungsvorentscheidung aus dem Rechtsbestand wieder zu
eliminieren oder das Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen.
Mit Eingabe vom 11. August 2006 wurde eine Ausfertigung der
Vorlage zur Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie 2004 übermittelt, der jedoch zum
Säumniszuschlag keine Ausführungen zu entnehmen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen
worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
Zunächst ist zu den
Ausführungen im Vorlageantrag, dass ,der Berufungsvorentscheidung zu
entnehmen sei, dass die Abgabenbehörde erster Instanz vermeine, eine
Berufung gegen Säumniszuschläge wäre zurückzuweisen, wenn
eine "Abgabe" nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werde', festzuhalten, dass eine derartige Interpretation aus
den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung nicht nachvollziehbar
ist.
Unverständlich sind auch
die theoretischen Ausführungen, wonach unterstellt werde, jemand
,würde die Ansicht vertreten wollen, eine Berufung gegen den
Säumniszuschlag selbst sei unzulässig; damit würde man nicht nur
das Säumniszuschlagsverfahren zu einem "eininstanzlichen"
Verfahren erklären, dass ergebe sich zwangsläufig, wenn man
Rechtsmittel dagegen ausschließe'. Allein die Tatsache, dass der
angefochtene Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, widerlegt diese
Berufungsausführungen. Im Übrigen darf zur Rechtsmittelbelehrung auf
§ 93 BAO hingewiesen und festgehalten werden, dass die vorliegende
Rechtsmittelbelehrung weder rechtswidrig noch unverständlich ist und daher
für die Berufung nichts zu gewinnen war. Da Säumniszuschläge mit
Abgabenbescheid geltend zu machen sind, ist - ungeachtet der vom Bw.
geäußerten Zweifel - auch ein Rechtsmittel dagegen
zulässig.
Zur Beantwortung der Frage, ob es sich beim
Säumniszuschlag um eine Abgabe - was der steuerliche Vertreter der
Bw. bezweifelt - handelt, ist auf die Bestimmung des § 3 BAO zu
verweisen.
Gemäß
§ 3 Abs.
1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes bestimmt
ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und
Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten Ansprüche sowie
die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden
sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der
Nebenansprüche aller Art.
Gemäß
§ 3 Abs.
2 BAO gehören zu den Nebenansprüchen insbesondere a) die
Abgabenerhöhungen, b) der Verspätungszuschlag und die
Anspruchszinsen, c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die
in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen
sowie die Kosten der Ersatzvornahme, d) die Nebengebühren der
Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die
Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und
Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
Angesichts des
verfassungsgesetzlichen Legalitätsprinzips sind die diesbezüglich
erwähnten Berufungsausführungen nicht geeignet, Zweifel hinsichtlich
der Qualität als Abgabe hervorzurufen.
Zu den Berufungsausführungen darf generell angemerkt
werden, dass der Säumniszuschlag eine Sanktion eigener Art ist. Er ist eine
objektive Säumnisfolge und ein Druckmittel der Abgabenverwaltung zur
rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (vgl. VwGH
24.2.2004, 1998/14/0146). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt
haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Auch setzt die Verwirkung von
Säumniszuschlägen kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (Ritz,
BAO-Kommentar3, RZ
2 ff). Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt
gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des
auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats
ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlag nach § 217 BAO kommt
es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw.
eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Mit den
Berufungsausführungen, wonach unter Hinweis auf die Berufung vom 11.
Februar 2004 gegen die Stammabgabenbescheide gegen die Vorschreibung der
dafür festgesetzten Säumniszuschläge ebenfalls Berufung erhoben
und beantragt wurde, die Bemessungsgrundlage für die
Säumniszuschläge wie oben berechnet festzusetzen, ist die Bw. auf
§ 252 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach ein Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden kann, dass die im Abgabenbescheid getroffenen
Entscheidungen unzutreffend sind.
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt unabhängig von der
sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Eine selbständige
unmittelbare Neuberechnung der Säumniszuschläge im Rahmen des
Berufungsverfahrens gegen den Bescheid über die Festsetzung eines
Säumniszuschlages als Präjudiz für das Berufungsverfahren gegen
die Stammabgabenbescheide - wie vom steuerlichen Vertreter der Bw.
angedacht - findet in den geltenden Verfahrensbestimmungen keine
Deckung.
Soweit die Bw. die Ansicht
vertritt, bei nicht rechtskräftigen Abgaben wäre kein
Säumniszuschlag zu verhängen, ist zu erwidern, dass der Gesetzgeber
offensichtlich davon ausgegangen ist, dass auch bei festgesetzten (gemeldeten),
nicht entrichteten, aber noch nicht rechtskräftigen Abgaben ein
Säumniszuschlag verwirkt ist. Denn gerade für diese Fälle wurde
die Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO geschaffen, die nicht notwendig gewesen
wäre, wollte der Gesetzgeber der Ansicht der Bw. folgen.
Im Übrigen wurde weder
vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle
Abgabenschuldigkeit nicht existiert.
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen der Verhängung von ersten Säumniszuschlägen
erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Die Bw. führt selbst aus,
dass sie die dritte (von ihr aufgezählte) Methode gewählt, also gegen
den Säumniszuschlag frist- und formgerecht Berufung erhoben und auf diese
Berufung aufbauend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der
Säumniszuschläge beantragt hat. Dazu ist festzuhalten, dass der Antrag
auf Aussetzung der Säumniszuschläge nicht Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens war, sodass ein Eingehen auf die zur Aussetzung der
Einhebung vorgebrachten Argumente obsolet erscheint.
Wien, am 3.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2150-W/05
- Stammnummer
- 24758
- Gültig
- 03.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF