Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0038-S/02
Festsetzung von Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-S/02vom 16.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung des Bw., vertreten durch Zobl, Bauer & Partner, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9.September 1996 betreffend
Stundungszinsen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9.September 1996 wurden
dem Bw für den Zeitraum 29.Mai 1996 bis 16.August 1996 Stundungszinsen von
ATS 5.113.-- vorgeschrieben. Diesem Bescheid war ein Berechnungsblatt
beigeschlossen, aus dem die Berechnung der Stundungszinsen ersichtlich ist.
Mit Schriftsatz vom 2.Oktober 1996 wurde gegen diesen
Stundungszinsenbescheid berufen. Die Berufung richtete sich gegen die
Heranziehung der Einkommensteuervorauszahlung (EVZ) für das dritte Quartal
als Berechnungsgrundlage für die Stundungszinsen. Es wurde ausgeführt,
dass im Mai eine Stundung der EVZ für das 2.Quartal 1996 beantragt wurde,
weil als Folge der Veranlagung 1995 mit einer Verminderung der Vorauszahlung zu
rechnen war. Die Einkommensteuervorauszahlung für 1996 sei dann
tatsächlich von ATS 2.681.600.-- auf ATS 1,516.800.-- herabgesetzt worden.
Aus § 212 Abs. 2 BAO ergebe sich, dass im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen
habe, was auch bei der Herabsetzung von EVZ gelte. Aufgrund der vom Bw im
ersten Halbjahr geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt ATS 763.000.--
werde unter Berücksichtigung des neuen
Einkommensteuervorauszahlungsbescheides eine Neuberechnung der Stundungszinsen
beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 27.November 1996 wies das Finanzamt diese Berufung
mit der wesentlichen Begründung ab, dass die nachträgliche
Herabsetzung der Abgabenschuld bei der Festsetzung der Stundungszinsen
berücksichtigt wurde. Als Berechnungsgrundlage sei von ATS 363.637.--
ausgegangen worden, während der gestundete Betrag antragsgemäß
ATS 524.900.--betragen habe.
Durch den am
19.Dezember 1996 eingelangten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als
unerledigt. Der Bw führt ergänzend aus, dass es sich bei dem in der
Berufungsvorentscheidung angeführten Rückstand von ATS 363.637.--
nicht um die Einkommensteuervorauszahlung für das 2.Quartal sondern um jene
für das 3.Quartal 1996 handle. Dieser Rückstand sei am 16.8.1996
rechtzeitig zur Einzahlung gebracht worden. Damit erübrige sich die
Vorschreibung von Stundungszinsen. Es werde daher ersucht, der Berufung
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Gegenstandsfall wurde dem Berufungswerber mit Bescheid
vom 21.Mai 1996 eine Zahlungserleichterung in Form einer Stundung bewilligt. Mit
diesem Bescheid hat das Finanzamt dem Stundungsansuchen vom 10.Mai 1996
vollinhaltlich entsprochen und die EVZ 04-06/96 im Betrag von ATS 524.900.-- bis
16.August 1996 gestundet. Während der Laufzeit dieser
Zahlungserleichterung wurden am 17.Juni 1996 eine Gutschrift von ATS 10.963.--
aus der Einkommensteuerveranlagung 1995 und mit gleichem Datum die
Vorauszahlungsgutschrift für 07-09/96 in Höhe von ATS 143.200.--
verbucht. Am Abgabenkonto blieb ein (gestundeter) Rückstandssaldo von ATS
363.637.-- bestehen. Dieser Betrag wurde mit 16.Aug. 1996 entrichtet, womit das
Abgabenkonto einen 0-Saldo auswies.
Nach § 212 Abs. 2 BAO in der 1996 geltenden Fassung
sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von ATS 10.000.--
übersteigen, soweit infolge einer erteilten Zahlungserleichterung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in einer gesetzlich näher
geregelten Höhe zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Im angefochtenen Stundungszinsenbescheid geht das Finanzamt
von einer Berechnungsgrundlage von ATS 363.637.-- (und nicht vom
ursprünglichen Stundungsbetrag von ATS 524.900.--) aus. Daraus ergibt sich,
dass die am 17.Juni 1996 verbuchten Gutschriften berücksichtigt und
richtigerweise aus der Berechnungsgrundlage ausgeschieden wurden. Der Bw
übersieht in seiner Argumentation, dass der Abgabenbetrag von ATS
363.637.-- im Zeitraum 29.5 bis 16.8.1996 auf dem Abgabenkonto tatsächlich
offen und gestundet war.
Richtig ist, dass die EVZ für 1996 infolge der
Veranlagung 1995 auf rund ATS 1,5 Mio. herabgesetzt wurde. Diese Verminderung
wirkt aber nicht auf vorangegangene Vorauszahlungszeiträume zurück,
sondern wird nach der Systematik des § 46 EStG 1988 erst beim nächsten
Vorauszahlungstermin - hier für das am 15.August fällige 3.Quartal -
wirksam. Für dieses dritte Quartal wurde mit Buchungsdatum 17.Juni
1996 eine Gutschrift von ATS 143.200.-- festgesetzt. Daraus ergibt sich,
dass für das dritte Quartal zu keinem Zeitpunkt eine Zahllast bestanden
hat. Der am Konto bis zur Entrichtung am 16.August 1996 offene Abgabenbetrag war
vielmehr der gestundete Teil des Vorauszahlungsbetrages für 04-06/1996. Die
in der Berufung und im Vorlageantrag erhobene Einwendung, Stundungszinsen
könnten nicht vorgeschrieben werden, weil es sich beim ausgewiesenen
Rückstand um die EVZ für das dritte Quartal gehandelt habe, trifft
daher nicht zu.
Die Berufung vom 2.Oktober 1996 musste daher als
unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg,
16.September 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-S/02
- Stammnummer
- 12049
- Gültig
- 16.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF