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14 0106/105-IV/14/98
Euro-Einführungserlass
geltende FassungErlass14 0106/105-IV/14/98vom 11.12.1998Teil 1 von 2
Wortlaut laut Findok
Ab 1. Jänner 1999 ist der Euro die
gemeinsame Währung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). In der
Übergangsphase 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 stellen der
österreichische Schilling - ebenso wie die anderen zehn nationalen
Währungen - nur mehr unrunde Untereinheiten (Denominationen) dieser
gemeinsamen Währung dar. Ab 1. Jänner 2002 bis längstens 30. Juni
2002 ist der Schilling keine Währungsuntereinheit mehr, sondern lediglich
ein gesetzliches Zahlungsmittel.
Im Hinblick auf den Grundsatz "Kein Verbot des Euro, kein
Zwang zum Euro" werden in der Übergangsphase zahlreiche Wahlrechte zwischen
Schilling und Euro eingeräumt. Diese sogenannte "Euro-Option" betrifft
unter anderem die wahlweise Führung von Büchern und Aufzeichnungen in
Schilling oder in Euro, die Selbstbemessung von Abgaben, die für diesen
Zeitraum zu erheben sind, in Schilling oder in Euro oder die wahlweise unbare
Entrichtung von Abgaben in Schilling oder in Euro.
Im Folgenden werden die wesentlichen formellen und
materiellen abgabenrechtlichen Aspekte, die im Zusammenhang mit der
Währungsumstellung auf den Euro zu beachten sind, überblicksartig
erläutert. Sofern dabei Umrechnungen zwischen Euro und Schilling
vorzunehmen sind, wird von einem hypothetisch
angenommenen Umrechnungskurs von 1 : 13,8561 ausgegangen. Der
endgültige Umrechnungskurs wird am 31. Dezember 1998 bekanntgegeben
*). Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diesen
Erlass nicht begründet.
1. Allgemeines
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Währungsrecht der ab 1. Jänner 1999
gemeinsamen Währung Euro ist in zwei Verordnungen des Rates der
Europäischen Union geregelt. Die sogenannte "kleine" Euro-Verordnung (EG)
Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang
mit der Einführung des Euro (ABl. L 162/1997) enthält die
flankierenden Maßnahmen der Euro-Umstellung (Umrechnung ECU in Euro im
Verhältnis 1 : 1, Kontinuität von Verträgen, Umrechnungs- und
Rundungsregeln). Die "große" Euro-Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai
1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139/1998) normiert das
eigentliche Währungsrecht der an der Wirtschafts- und Währungsunion
teilnehmenden Staaten (rechtliche Stellung des Euro und der nationalen
Währungseinheiten während der Übergangsphase 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2001, Banknoten und Münzen, endgültige Umstellung).
Beide Verordnungen sind in Österreich unmittelbar geltendes Recht.
Innerstaatliche Regelungen, die für steuerliche Zwecke
zu beachten sind, wurden bzw. werden im 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I
Nr. 125/1998, im 1. Euro-Finanzbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998, im
Schillinggesetz [idF BGBl. I Nr. 60/1998] und im Abgabenänderungsgesetz
1998 getroffen.
1.2 Umrechnung und Rundung nach der kleinen Euro-Verordnung
1.2 Umrechnung und Rundung nach der
kleinen Euro-Verordnung
Aus dem Inhalt der kleinen Euro-Verordnung sind die
Umrechnungs- und Rundungsregeln vor allem im Zusammenhang mit der Umstellung der
Bücher und Aufzeichnungen von Schilling auf Euro, der Umrechnung laufender
Geschäftsfälle sowie der Selbstbemessung und der Entrichtung von
Abgaben von besonderer Bedeutung.
Umrechnungsregeln
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 werden die
Umrechnungskurse von einem Euro im Verhältnis zu den einzelnen nationalen
Währungseinheiten festgelegt. Der jeweilige Umrechnungskurs besteht aus
insgesamt sechs Stellen. Die führende Null (vor dem Komma) zählt nicht
dazu. Zum Beispiel werden es im Verhältnis zum Schilling zwei Stellen vor
und vier Stellen nach dem Komma sein, im Verhältnis zur D-Mark eine Stelle
vor und fünf Stellen nach dem Komma und im Verhältnis zur
Italienischen Lira vier Stellen vor und zwei Stellen nach dem Komma. Die
Umrechnungen sind immer mit den fixierten Umrechnungskursen vorzunehmen. Eine
Kürzung oder Rundung der Umrechnungskurse ist unzulässig.
Bilaterale Kurse (sogenannte "cross-rates") zwischen den
einzelnen teilnehmenden nationalen Währungen werden nicht festgelegt und
dürfen auch nicht verwendet werden. Die Umrechnung von einer nationalen
Währungseinheit in eine andere nationale Währungseinheit des Euro muss
daher über den Euro mit den fixierten Umrechnungskursen vorgenommen
werden.
Die Verwendung inverser Faktoren (das ist 1 dividiert durch
den Umrechnungskurs) ist nicht zulässig.
Beispiel:
Die angenommene Parität zwischen Euro und Schilling
beträgt 1 : 13,8561. Bei jedem Umrechnungsvorgang von Schilling zum Euro
und umgekehrt muss mit diesem insgesamt sechsstelligen Wert gerechnet werden.
Der inverse Kurs (1/13,8561 = 0,07217) darf nicht verwendet werden. Eine Rundung
auf 13,856 oder 13,86 oder gar auf 14,00 ist unzulässig!
Allerdings lässt die kleine Euro-Verordnung für
die Umrechnung auch andere Berechnungsmethoden zu, wenn sie zu denselben
Ergebnissen führen.
Rundungsregeln
Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge
dürfen bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung einer nationalen
Währungseinheit in die Euro-Einheit erfolgt, auf den nächstliegenden
Cent kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. Dies gilt jedenfalls
für "zu zahlende Beträge". Bei "zu verbuchenden Geldbeträgen"
handelt es sich hingegen nur um eine Mindestanforderung; das heißt, es
darf in diesem Fall auch mit mehr als zwei Nachkommastellen gerechnet bzw.
dürfen auch mehr als zwei Nachkommastellen ausgewiesen werden! Siehe dazu
vor allem Punkt 5.2.
Beispiel:
Eine Abgabenschuld von 123.456 Schilling soll in Euro
entrichtet werden. Der richtige Rechenvorgang lautet: 123.456 S : 13,8561 =
8.909,866412627 ... €. Dieser Betrag darf auf volle Cent aufgerundet werden
und beträgt dann 8.909,87 €. Ein Rundung auf 8.909,9 € oder gar
auf volle 8.910 € ist nach der kleinen Euro-Verordnung nicht
zulässig!
Wird von Euro in eine nationale Währungseinheit
umgerechnet, so lässt die kleine Euro-Verordnung verschiedene
Möglichkeiten offen:
"Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge, die
in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die
nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die
nächstliegende Einheit oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften
oder Gepflogenheiten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit
oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf- oder abgerundet."
Bezogen auf die österreichischen "Gepflogenheiten"
bedeutet dies, dass bei Umrechnungen von Euro in Schilling grundsätzlich
auf zwei Nachkommastellen, also auf volle Groschen kaufmännisch auf- oder
abzurunden ist.
Beispiel 1:
Eine Rechnung über 346,50 Euro soll in Schilling
gebucht werden. Der richtige Rechenvorgang lautet: 346,50 € × 13,8561
= 4.801,13865 S. Dieser umgerechnete Betrag wird regelmäßig mit
4.801,14 S in der Buchhaltung erfasst werden.
Beispiel 2:
Ein Betrag von 733,40 Euro soll in Italienischen Lire in
Rechnung gestellt werden. Der richtige Rechenvorgang lautet: 733,40 €
× 1.949,76 = 1.429.953,984 ITL. Dieser Betrag ist auf 1.429.954 ITL
aufzurunden!
Bei Umrechnungen von einer nationalen Währungseinheit
in eine andere nationale Währungseinheit (zB von Schilling in Deutsche Mark
oder von Spanischen Peseten in Holländische Gulden) muss die
"Zwischengröße" Euro mindestens drei Nachkommastellen haben. Man darf
daher auf drei Nachkommastellen auf- oder abrunden. Es ist jedoch zulässig,
die Umrechnung auch mit mehr als drei Nachkommastellen vorzunehmen!
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger erwirbt in Deutschland ein
Anlagegut um 23.000 DM netto. Die angenommene Parität zwischen € und
DM beträgt 1 : 1,96945. Für die Erfassung in seinem - in Schilling
geführten - Rechenwerk hat er folgenden Rechenvorgang anzustellen:
23.000 DM : 1,96945 =
11.678,38736703 ...
€
Der Euro-Zwischenbetrag darf auf 11,678,387 €
(ab)gerundet werden!
11.678,387 € × 13,8561 = 161.816,8981107 ...
S
Der Schilling-Endbetrag wird auf 161,816,90 S
(auf)gerundet.
Würde der Steuerpflichtige seine Bücher bereits
in Euro führen, so müsste der DM-Betrag nur einmal in Euro umgerechnet
werden. In diesem Fall wäre ein Runden auf volle Cent, das heißt,
also auf 11.678,39 € zulässig. Ein weiteres Runden auf 11.678,4 €
oder gar auch volle 11.678 € wäre unrichtig.
Kaufmännisches Runden
Generell erfolgt die Rundung kaufmännisch, und zwar
nach jener Nachkommastelle, die der zu rundenden Nachkommastelle folgt. Wird
daher ein zu bezahlender Schillingbetrag in Euro umgerechnet, so ist für
die Rundung der Wert der dritten Nachkommastelle entscheidend. Bei einem Wert
bis 4 ist abzurunden, ab einem Wert von 5 aufzurunden. Ein Abschneiden der
Nachkommastellen oder ein Aufrunden "von hinten", also von der letzten
verfügbaren Nachkommastelle auf die vorletzte, von der vorletzten auf die
vorvorletzte usw. ist nicht zulässig!
Beispiel:
Ein von Schilling in Euro umgerechneter Wert beträgt
3.345,7446 €. Die Rundung richtet sich ausschließlich nach der
dritten Nachkommastelle dieses Betrages:
3.345,7446.
Ein Runden "von hinten nach vorne" ist unzulässig:
Richtig:
3.345,7446
à 3
345,74
€
Falsch:
3.345,7446à 3.345,745 à 3.345,75 €
Umrechnung von Drittwährungen
Unter "Drittwährungen" sind jene Währungen zu
verstehen, die weder auf Euro noch auf eine seiner nationalen
Währungseinheiten lauten. Dazu zählen sowohl Währungen
außerhalb des Raumes der Europäischen Union (sogenannte "Outs") als
auch die Währungen jener vier Länder, die zwar Mitglied der
Europäischen Union, nicht aber der Wirtschafts- und Währungsunion sind
(sogenannte "Pre-Ins", das sind Dänemark, Griechenland,
Großbritannien und Schweden).
Umrechnungen zwischen Drittwährungen und nationalen
Währungseinheiten des Euro (zB USDollar in Französische Franc oder
Britische Pfund in Schilling) können praktisch ab 1. Jänner 1999 nur
mehr über den Euro vorgenommen werden. Für die Umrechnung und Rundung
gibt es jedoch keine ausdrücklichen Regeln.
2. Führung von Büchern und Aufzeichnungen
2. Führung von Büchern und
Aufzeichnungen
2.1 Allgemeines
Buchführungspflichtige nach HGB bzw. § 124
BAO:
In der Übergangsphase 1. Jänner 1999 bis 31.
Dezember 2001 können die Bücher und Aufzeichnungen wahlweise in
Schilling oder in Euro geführt werden. Ab 1. Jänner 2002 sind sie
zwingend in Euro zu führen. Der Zeitpunkt der Umstellung der
Buchführung von Schilling auf Euro kann im Übergangszeitraum (1.
Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) frei gewählt werden (§ 7
Schillinggesetz idF BGBl. I Nr. 60/1998).
Ein Übergang von Euro auf Schilling ist dezidiert
ausgeschlossen. Ist daher die Buchführung einmal von Schilling auf Euro
umgestellt oder wurde sie bei Neugründungen von vornherein in Euro
begonnen, so ist die Rückkehr bzw. der Wechsel zu einer
Schilling-Buchführung (beim selben Unternehmer) abgeschnitten.
Der Zeitpunkt der Umstellung muss klar ersichtlich sein;
der Umstellungsvorgang muss eindeutig nachvollziehbar sein. Dies ergibt sich
sowohl aus § 189 Abs. 1 HGB (Nachvollziehbarkeit), als auch aus § 7
Schillinggesetz und aus § 131 BAO.
Der Jahresabschluss darf für Geschäftsjahre, die
nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Jänner 2002 enden, in Euro oder
in Schilling aufgestellt werden (Art. X § 2 Abs. 1 des 1.
Euro-Justiz-Begleitgesetzes).
Buchführungspflichtige nach § 125 BAO,
freiwillig Buchführende, Einnahmen-Ausgabenrechner,
Überschussrechner
Das Schillinggesetz gilt im Wesentlichen nur für
Vollkaufleute. Alle anderen Abgabepflichtigen unterliegen keinen besonderen
Bestimmungen über die Währung, in der sie ihre Bücher oder
Aufzeichnungen zu führen haben (Ausnahme: Lohnkonto, siehe auch Punkt 5.2).
Es kann daher selbstverständlich in der Übergangsphase 1. Jänner
1999 bis 31. Dezember 2001 eine Umstellung der Bücher oder Aufzeichnungen
auf Euro erfolgen. Ab 1. Jänner 2002 dürfen Bücher und
Aufzeichnungen nicht mehr in Schilling geführt werden, weil der Schilling
ab diesem Zeitpunkt keine Währung(sunterheit) mehr ist.
Sonstiges:
Eine Meldung an das Finanzamt (oder das Firmenbuch)
über den Zeitpunkt der Umstellung ist nicht erforderlich. Beilagen im Sinne
des § 44 Abs. 1 EStG (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) können
in Schilling oder in Euro angeschlossen werden. Dasselbe gilt für die
Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben des
Einnahmen-Ausgabenrechners im Sinne des § 44 Abs. 4 EStG.
Ein Zwang zur gleichzeitigen Umstellung aller Teile der
Buchführung ist aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten.
2.2 Behandlung von Rundungsdifferenzen
2.2 Behandlung von
Rundungsdifferenzen
Im Zuge der Euro-Umrechnung kommt es infolge der -
zwingenden - Anwendung der Umrechnungs- und Rundungsvorschriften (siehe Punkt
1.2) zu Rundungsdifferenzen.
Umrechnungsdifferenzen können vor allem
entstehen
bei
der Umrechnung von Einzelbeträgen und der Abstimmung mit der Summe aus
diesen Einzelbeträgen,
bei
der Umstellung der Buchführung von Schilling auf Euro als einmaliger
Vorgang,
bei
der Umrechnung von einer nationalen Währungseinheit des WWU-Raumes in eine
andere nationale Währungseinheit,
bei
der Umrechnung von laufenden Geschäftsfällen von Euro in Schilling und
umgekehrt (je nach Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswährung).
Die Umrechnungsdifferenzen sind aus steuerlicher Sicht
erfolgswirksam zu erfassen.
Umrechnungsdifferenzen, die bei richtiger Anwendung der
Umrechnungs- und Rundungsregeln der kleinen Euro-Verordnung (siehe nochmals
Punkt 1.2) dadurch entstehen, dass die Summe der in einer Rechnung ausgewiesenen
umgerechneten Einzelbeträge nicht mit dem umgerechneten Gesamtbetrag
übereinstimmt ("Cent-Rundung"), verändern lediglich die für die
Ermittlung der Einkünfte heranzuziehende Besteuerungsgrundlage, nicht
hingegen die für die Umsatzsteuer maßgebliche Bemessungsgrundlage
(siehe Punkt 4.5).
Beispiel:
Eine Ausgangsrechnung lautet:
|
|
Schilling
|
umgerechnet
in Euro
|
Euro
(gerundet)
|
|
19.000
|
1.371,2372
|
1.371,24
|
+20%
|
3.800
|
274,2474
|
274,25
|
|
|
|
1
645,49
|
|
22.800
|
1.645,4846
|
1.645,48
|
Differenz
|
|
|
0,01
Für die Verbuchung sind die umgerechneten
Einzelbeträge heranzuziehen. Die Umrechnungsdifferenz in Höhe von 1
Cent wird über ein Sammelkonto (zB "Rundungsdifferenzen - Euro")
erfolgswirksam ausgebucht.
2.3 Einzelaspekte der Umstellung von Büchern und Aufzeichnungen
2.3 Einzelaspekte der Umstellung von
Büchern und Aufzeichnungen
2.3.1 Umstellung der Anlagenbuchführung (des
Anlagenverzeichnisses)
Für die Umstellung der Anlagenbuchführung (bzw.
des Anlagenverzeichnisses beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner) ist es aus
steuerlicher Sicht nicht erforderlich, jeden bisher erfassten Betrag
umzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, nur den letzten Schilling-Buchwert in
Euro (im Sinne der kleinen Euro-Verordnung) umzurechnen und den Euro-Buchwert
auf die Restlaufzeit zu verteilen.
Beispiel:
Umstellung der Buchführung zum Bilanzstichtag 31.
Dezember 1999, angenommener Umrechnungskurs: 1 € = 13,8561 S
|
Anlagegut
*)
|
Tag
der Anschaffung
|
Anschaffungskosten
in Schilling
|
Nutzungsdauer
/ Höhe der jährlichen AfA in Schilling
|
Buchwert
31.12. 1999
in
Schilling
|
In
Euro umgerechneter Buchwert vom 31.12.1999
|
Jährliche
AfA in Euro
|
Buchwert
31.12. 2000
in
Euro
|
Gebäude
|
10.2.1970
|
10.000.000
|
50/200.000
|
4.000.000
|
288.681,52
|
14.434,08
|
274.247,44
|
Maschine
|
22.4.1991
|
2.000.000
|
20/100.000
|
1.100.000
|
79.387,42
|
7.217,04
|
72.170,38
|
Telefon
|
30.8.1993
|
160.000
|
10/16.000
|
56.000
|
4.041,54
|
1.154,73
|
2.886,81
|
Notebook
|
25.5.1998
|
36.000
|
4/9.000
|
18.000
|
1.299,07
|
649,54
|
649,53
*) Aus Platzgründen
wurde auf die Anführung von Name und Anschrift des Lieferanten
verzichtet!
2.3.2 "Erinnerungsschilling" - "Erinnerungswert"
Die Einrichtung eines "Erinnerungswertes" bzw.
"Erinnerungsschillings" ist durch den Bilanzierungsgrundsatz der
Vollständigkeit begründet. Auch voll abgeschriebene, aber im
Unternehmen noch vorhandene (genutzte) Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens müssen im Inventar erfasst werden. Zur "Erinnerung"
daran werden sie nicht mit dem Wert Null angesetzt, sondern mit einem bestimmten
Wert, in der Praxis mit 1 Schilling. Dieser wird erst beim endgültigen
Ausscheiden des Anlagegutes abgeschrieben. Zu dieser Vorgangsweise besteht aber
weder eine gesetzliche Verpflichtung noch handelt es sich um eine Frage der
Ordnungsmäßigkeit, wenn die Erfassung des Vermögensgegenstandes
auch in anderer Form gewährleistet ist.
Anlässlich der Umrechnung von Schilling in Euro
ergeben sich daher folgende Möglichkeiten:
Der
umgerechnete Wert (ausgehend von einem hypothetisch angenommenen
Euro-Umrechnungskurs von 1 € = 13,8561 S ergibt dies einen gerundeten Wert
von 7 Cent) kann beibehalten und im Anschluss an das endgültige Ausscheiden
abgeschrieben werden.
Der
Wert von 7 Cent kann auf einen niedrigeren Wert (zB 1 Cent = "Erinnerungs-Cent")
abgeschrieben werden.
Der
Wert von 7 Cent kann auf 0 abgeschrieben werden, wenn die Vollständigkeit
der Erfassung auch auf andere Weise gewährleistet ist.
Eine Aufwertung auf einen "Erinnerungs-Euro" ist
steuerlich jedenfalls nicht zulässig.
Bei der indirekten Abschreibungsmethode erübrigt sich
der Ansatz eines Erinnerungswertes von vornherein, weil die Anschaffungskosten
bis zum endgültigen Ausscheiden in der ursprünglichen Höhe
ausgewiesen werden.
3. Einkommensteuer
3.1 Realisierung von Kursgewinnen und
Kursverlusten
Nach Art. 3 § 1 des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes
werden zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1998 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren
zum ersten Bilanzstichtag im Jahr 1999) Kursgewinne und Kursverluste, die aus
der Umrechnung von Wirtschaftsgütern, die auf Währungseinheiten der an
der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten
oder auf ECU lauten, mit den am 31. Dezember 1998 unwiderruflich festgelegten
Kursen resultieren, realisiert. Diese Umrechnung ist nur im Rahmen der
Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 1988 vorzunehmen
und betrifft Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und
Rückstellungen.
Die Begriffe Forderungen und Verbindlichkeiten sind im
wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und umfassen alle lang- und kurzfristigen
Werte mit Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter im weitesten Sinn. Dazu
zählen daher nicht nur beispielsweise Darlehensforderungen oder
Lieferverbindlichkeiten, sondern auch Bankguthaben, Wertpapiere mit
Forderungscharakter (wie zB festverzinsliche Anleihen und
obligationenähnliche Genussscheine) sowie Scheck- und Wechselforderungen.
Bargeld und Rückstellungen sind hingegen begrifflich bereits eindeutig
definiert bzw. definierbar. Monetäre Werte mit Beteiligungscharakter
(Aktien, GmbH-Anteile, Anteile an Personengesellschaften) und nicht
monetäre Werte (wie etwa Grundstücke, Lizenzen, Maschinen) fallen
hingegen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich.
Die endgültige Realisierung von Kursgewinnen und
Kursverlusten führt bei den betroffenen Bilanzposten zu einer unmittelbaren
Erhöhung bzw. Verminderung des jeweiligen Bilanzansatzes. Kursgewinne aus
der Euro-Einführung sind daher gleichsam als nachträgliche
Anschaffungskosten direkt den Aktivposten hinzuzurechnen bzw. von den
Passivposten abzuziehen, Kursverluste sind spiegelbildlich zu behandeln (dh.
nicht in Form einer indirekten Wertberichtigung).
Soweit die Bewertung nicht nur vom endgültig fixierten
Euro-Umrechnungskurs abhängt, sondern auch noch andere wertbestimmende
Faktoren zu beachten sind (zB Schuldnerbonität bei Forderungen), sind
diesbezügliche Wertminderungen (Teilwertabschreibungen,
Einzelwertberichtigungen) erst vom umgerechneten Wert vorzunehmen.
Hinsichtlich der Gewinnwirksamkeit positiver
Kursdifferenzen besteht nach Art. 3 § 1 Abs. 2 des 1.
Euro-Finanzbegleitgesetzes die Möglichkeit, deren Verschiebung durch
Bildung einer steuerfreien Rücklage zu bewirken. Diese Rücklage darf
nur für Kursgewinne bei Forderungen und Verbindlichkeiten gebildet werden
und errechnet sich als Differenz zwischen dem Ansatz in der Bilanz zum 31.
Dezember 1998 (bzw. zum ersten Bilanzstichtag im Jahr 1999) und dem Ansatz in
der vorangegangenen Bilanz bzw. der laufenden Buchhaltung. Eine vom - mit den
fixierten Euro-Umrechnungsparitäten - umgerechneten Wert vorgenommene
Wertminderung (Wertberichtigung, Teilwertabschreibung) kürzt nicht das
Ausmaß der steuerfreien Rücklage.
Wurde bereits zum vorangegangenen Bilanzstichtag eine
Einzelwertberichtigung gebildet, so sind für die Ermittlung der Höhe
des Kursgewinnes (der steuerfreien Rücklage) folgende Fälle zu
unterscheiden:
a) Einzelwertberichtigung
wegen eines Währungsrisikos: Der Kursgewinn errechnet sich
als Differenz zwischen dem vorangegangenen Bilanzansatz (= Saldo zwischen
den umgerechneten Anschaffungskosten und der Einzelwertberichtigung) und den mit
den fixierten Euro-Umrechnungskursen bewerteten Bilanzansatz zum 31. Dezember
1998 (bzw. dem ersten Bilanzstichtag im Jahr 1999). Die gebildete
Einzelwertberichtigung ist jedenfalls aufzulösen.
b) Einzelwertberichtigung
aus anderen Gründen als dem Währungsrisiko: Um den
aufgrund der Euro-Einführung bewirkten "endgültigen" Wert des
Wirtschaftsgutes zu bestimmen, ist (auch) die gebildete Wertberichtigung mit den
endgültigen Euro-Umrechnungskursen zu bewerten. Der Kursgewinn aus der
Euro-Einführung ermittelt sich aus der Differenz der mit den
Euro-Umrechnungskursen bewerteten Anschaffungskosten gegenüber den mit dem
Stichtagskurs des letzten Bilanzstichtages bewerteten Anschaffungskosten.
Anpassungen bzw. Änderungen bei der Höhe der Wertberichtigung wirken
sich als Folge des allgemein geltenden Saldierungsverbotes auf den
Euro-Kursgewinn nicht aus.
Das Wahlrecht auf sofortige Gewinnwirksamkeit oder auf
dessen Verschiebung kann für jedes einzelne Wirtschaftsgut ausgeübt
werden; wird vom Wahlrecht Gebrauch gemacht, so muss der gesamte, beim einzelnen
Wirtschaftsgut entstandene Kursgewinn der steuerfreien Rücklage
zugeführt werden.
Kursgewinne und Kursverluste, die sich bei den einzelnen
Bilanzansätzen aus der Umrechnung zum 31. Dezember 1998 ergeben, sind nicht
gegenzurechnen. Kursverluste beeinflussen daher nicht die Möglichkeit der
Bildung einer steuerfreien Rücklage bzw. deren Höhe.
Die steuerfreie Rücklage ist nach Maßgabe des
endgültigen Ausscheidens der zugrundeliegenden Forderung bzw. der
zugrundeliegenden Verbindlichkeit aus dem Betriebsvermögen zwingend
aufzulösen.
Ist die teilweise oder gänzliche Uneinbringlichkeit
zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher, muss die steuerfreie Rücklage nicht
aufgelöst werden. Eine vorzeitige freiwillige Auflösung ist
zulässig, wobei zu beachten ist, dass nur die gesamte für ein
Wirtschaftsgut gebildete Rücklage aufgelöst werden kann.
3.2 Behandlung von Euro-Umstellungsaufwendungen
3.2 Behandlung von
Euro-Umstellungsaufwendungen
Aufwendungen, die mit der Umstellung auf den Euro
verbunden sind, sind wie andere Aufwendungen nach dem geltenden
Einkommensteuerrecht zu behandeln.
3.2.1 Verbot der Bildung von Rückstellungen
Rückstellungen im Zusammenhang mit Aufwendungen
für die Währungsumstellung auf den Euro sind nach Art. 3 § 2 des
1. Euro-Finanzbegleitgesetzes nicht zulässig. Da dieses
Rückstellungsverbot nur klarstellenden Charakter hat, ist es auch für
vergangene Veranlagungszeiträume wirksam.
Ist aus anderen Gründen eine
Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, so ist eine allfällige
erhöhte Kostenbelastung durch die Umstellung auf den Euro im Rahmen dieser
anderen Rückstellung zu berücksichtigen (dies kann zB bei der
Rückstellung für Jahresabschlusskosten der Fall sein).
3.2.2 Aktivierungsverbot für selbst hergestellte
unkörperliche Wirtschaftsgüter
Handelsrechtlich wurde die Möglichkeit geschaffen,
Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro als Aktivposten
auszuweisen, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Die aktivierten
Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem
Fünftel abzuschreiben.
Auch wenn diese Aufwendungen handelsrechtlich nicht als
"Vermögensgegenstand" aktiviert werden dürfen, ändert dies nichts
daran, dass es sich um Aufwendungen für einen selbstgeschaffenen
immateriellen Vermögensgegenstand handelt. Steuerrechtlich geht daher
jedenfalls das bestehende Aktivierungsverbot des § 4 Abs. 1 EStG 1988 vor.
Eine in der Handelsbilanz vorgenommene Aktivierung ist daher für Zwecke der
Steuerbilanz wieder rückgängig zu machen.
3.3 Sonstige ertragsteuerliche Aspekte
Scheiden Wirtschaftsgüter euro-bedingt vor Ablauf der
ursprünglichen Nutzungsdauer aus dem Betriebsvermögen im Inland aus,
so kann dieses Ausscheiden zu folgenden Auswirkungen führen:
Die
durch die Euro-Einführung verkürzte Nutzungsdauer ist neu festzulegen.
Das Ereignis, das zu einer Verkürzung der
(Rest-)Nutzungsdauer führt, war der Beschluss des Europäischen
Rates in London vom 2. Mai 1998, wonach unter anderem Österreich ab 1.
Jänner 1999 Teilnehmerland der Wirtschafts- und Währungsunion sein
wird. Ab dem Wirtschaftsjahr, in das der 2. Mai 1998 fällt, ist die
(Rest-)Nutzungsdauer neu auszumessen.
Scheidet
ein Vermögenswert vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist (§ 10
Abs. 9 EStG 1988) euro-bedingt aus dem Betriebsvermögen aus, so wird dieses
Ausscheiden als "behördlicher Eingriff" gewertet; eine Nachversteuerung des
Investitionsfreibetrages hat daher zu
unterbleiben. Ab 1998 ist die für die Geltendmachung des
Investitionsfreibetrages erforderliche Nutzungsdauer von vier Jahren (§ 10
Abs. 2 EStG 1988) unter Einbeziehung der durch die Euro-Umstellung geschaffenen
Verhältnisse zu ermitteln. Sollte die Nutzungsdauer eines
Vermögenswertes daher euro-bedingt kürzer sein als vier Jahre, so
steht der Investitionsfreibetrag von vornherein nicht zu.
Sollte
ein Wirtschaftsgut euro-bedingt vor Ablauf der für die
Übertragung stiller Reserven
erforderlichen Behaltefrist (in der Regel sieben Jahre, § 12 Abs. 2 EStG
1988) veräußert werden, können die dabei aufgedeckten stillen
Reserven ungeachtet dessen nach Maßgabe des § 12 EStG 1988
übertragen werden. Auch in diesem Fall ist von einem in der
Euro-Einführung gelegenen behördlichen Eingriff auszugehen.
4. Umsatzsteuer
4.1 Rechnungsausstellung
Es bestehen keine Bedenken, wenn ab 1. Jänner 1999 in
einer Rechnung das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer nebeneinander
sowohl in Schilling als auch in Euro ausgewiesen werden. In dieser Vorgangsweise
ist weder eine Steuerschuld aufgrund der Rechnung gemäß
§ 11
Abs. 12 UStG 1994 noch gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 zu sehen,
wenn aus der Abrechnung deutlich hervorgeht, dass der gesonderte Ausweis der
Umsatzsteuer in beiden dann gültigen Währungsbezeichnungen dem
Rechnungsempfänger lediglich eine wahlweise Zahlung des Rechnungsbetrages
in einer der beiden Bezeichnungen ermöglichen soll.
Diesem Erfordernis wird jedenfalls dann entsprochen werden,
wenn die Angabe der jeweils anderen Währung daneben in einem
Klammerausdruck oder einer eigenen Spalte erfolgt. Nicht zulässig ist die
Ausstellung zweier Rechnungen. In diesem Fall kommt es zu einer Steuerschuld
aufgrund der Rechnung.
Wird in der Rechnung nicht das Entgelt und der darauf
entfallende Steuerbetrag in beiden Währungen ausgewiesen (zB das Entgelt
und der darauf entfallende Steuerbetrag in Schilling, in Euro jedoch nur der
Gesamtbetrag mit dem Hinweis, dass in diesem ein bestimmter Umsatzsteuerbetrag
in Euro enthalten ist), dann fehlt es - von den Ausnahmen, zB
Kleinbetragsrechnung, abgesehen - an einer Rechnung in Euro im Sinne des §
11 UStG 1994. In diesem Fall ist auch bei Bezahlung in Euro nicht der
ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag in Euro maßgeblich, sondern es ist der
ausgewiesene Schillingbetrag vom Leistungsempfänger selbst in Euro
umzurechnen.
4.2 Vorsteuerabzug
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann von einem
Unternehmer die in einer Rechnung gemäß
§ 11 UStG 1994 an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abgezogen werden. Stellt der
leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger das Entgelt und den darauf
entfallenden Steuerbetrag sowohl in Schilling als auch in Euro in Rechnung, so
richtet sich der Vorsteuerabzug, wenn die ausgewiesenen (umgerechneten)
Vorsteuerbeträge voneinander abweichen, nach dem ausgewiesenen
Umsatzsteuerbetrag in der Währung, in der der Leistungsempfänger
bezahlt.
4.3 Besteuerung
Ausgangspunkt ist der Betrag, den der Unternehmer,
gleichgültig in welcher Währung, erhält. Führt er seine
Aufzeichnungen in Euro und erhält er seine Entgelte in Schilling, hat er
die vereinbarten (vereinnahmten) Beträge in Euro umzurechnen und aus diesen
Beträgen die USt. herauszurechnen.
4.4 Umrechnung von Währungen
4.4 Umrechnung von
Währungen
Im Zusammenhang mit der Einführung des Euro wird auf
die Bestimmungen der Umrechnung von Währungen gemäß
§ 20
Abs. 6 UStG 1994 hingewiesen. Auswirkungen bei der Umrechnung von Euro in
Schilling und umgekehrt werden sich zB dann ergeben, wenn die Leistung vor dem
1. Jänner 1999 erbracht wird, die Rechnungslegung bzw. Bezahlung nach dem
31. Dezember 1998 erfolgt.
a) Berechnung der
Umsatzsteuer
Bei
der Umrechnung ist bei der Sollbesteuerung grundsätzlich der Kurs
maßgeblich, der für den Zeitraum (Tag) gilt, in dem die Leistung
ausgeführt bzw. das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor der
Ausführung der Leistung vereinnahmt wird.
Bei
der Umrechnung ist bei der Istbesteuerung der Kurs maßgeblich, der
für den Zeitraum (Tag) gilt, in dem das Entgelt vereinnahmt wird.
b) Berechnung der
abziehbaren Vorsteuerbeträge
Bei der Umrechnung ist
grundsätzlich
der Kurs maßgebend, der für den Zeitraum (Tag) gilt, in dem die
Leistung ausgeführt wird, ausgenommen
der
in der Rechnung gemäß
§ 11 UStG 1994 ausgewiesene Steuerbetrag
entfällt auf eine Zahlung vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen
Leistung. In diesem Fall ist der Kurs für den Zeitraum (Tag), in dem der
Leistende das Entgelt vereinnahmt, maßgeblich.
Auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung kommt es nicht
an.
Kursänderungen zwischen der Ausführung der
Leistung und der Vereinnahmung des Entgeltes bleiben
unberücksichtigt.
4.5 Rundungsdifferenzen
Ergeben sich bei der Umrechnung von Einzelbeträgen
und der Abstimmung mit der Summe aus diesen Einzelbeträgen
Rundungsdifferenzen (diese können pro umgerechneten Betrag höchstens
einen Cent betragen; siehe Punkt 2.2), so sind diese Rundungsdifferenzen
umsatzsteuerlich unbeachtlich (es kommt zu keiner Änderung der
Bemessungsgrundlage für den Umsatz und zu keiner Änderung des
Vorsteuerabzuges).
Beispiel:
Vorsteuerabzug:
|
Rechnung
|
Buchung
|
Zahlung
|
70.000
S
|
5.051,93
€
|
|
14.000
S
|
1.010,39
€
|
|
84.000
S
|
6.062,32
€
|
6.062,31
(Umrechnung von 84.000 S auf €).
Es wurde somit um 0,01 Cent weniger bezahlt. Der
Vorsteuerabzug bleibt unverändert.
Versteuerung:
|
Vereinnahmung
|
Umrechnung
|
|
70.000
S
|
5.051,93
€
|
Gutschrift
auf dem in Euro geführten Konto
|
14.000
S
|
1.010,39
€
|
|
84.000
S
|
6.062,32
€
|
6.062,31
(Umrechnung von 84.000 S auf €).
Der Unternehmer hat somit (letzten Endes) um 0,01 Cent
weniger erhalten. Die Versteuerung bleibt unverändert.
5. Selbstberechnung von Abgaben
5. Selbstberechnung von
Abgaben
5.1 Allgemeines
Für Erhebungszeiträume bzw. -zeitpunkte ab 1.
Jänner 1999 ist es zulässig, die Selbstberechnung von Abgaben, die von
Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, in Euro durchzuführen. Im
Wesentlichen sind davon folgende Abgabenarten betroffen:
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer beschränkt
Steuerpflichtiger, Umsatzsteuervorauszahlungen,
Straßenbenützungsabgabe, Normverbrauchsabgabe, Grunderwerbsteuer,
Sicherheitsbeitrag, Versicherungssteuer, Feuerschutzsteuer, Kammerumlage,
Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe. Nach dem vom Nationalrat
beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 1998 kann bzw. muss die
Selbstberechnung unter bestimmten Voraussetzungen auch bei
Hundertsatzgebühren und damit verbundenen festen Gebühren nach dem
Gebührengesetz sowie bei der Gesellschaftsteuer vorgenommen werden (zur
Entrichtung siehe Punkt 7).
Beispiel:
Die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw.
-überschüsse dürfen für Zeiträume ab Jänner 1999
in Euro ermittelt werden. Darüber hinaus darf die Umsatzsteuer-Voranmeldung
in Euro ausgefertigt und eine allfällige sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag in Euro überwiesen werden.
Soweit bei der Berechnung dieser Abgaben Schwellenwerte,
Freibeträge, Freigrenzen usw. zu berücksichtigen sind, die in
Schilling festgelegt sind, ist eine Umrechnung dieser Werte grundsätzlich
auf zwei Nachkommastellen genau vorzunehmen (siehe dazu aber auch Punkte 5.2 und
5.3). Wird während einer Berechnung zu einem bestimmten Zeitpunkt von
Schilling auf Euro gewechselt, so ist bei dieser Umrechnung ebenfalls auf zwei
Nachkommastellen genau umzurechnen.
Die in mehreren Abgabenvorschriften normierten Bestimmungen
hinsichtlich der Rundung des selbstberechneten Abgabenbetrages beziehen sich
ausschließlich auf Schillingbeträge und sind daher für
Euro-Abgabenbeträge nicht anzuwenden (§ 204 BAO, § 22 Abs. 2 Z 2
KVStG, § 66 Abs. 1 EStG 1988, § 5 Abs. 7 VersStG und § 5 Abs. 4
FSchStG). Der in Euro selbstberechnete Abgabenbetrag ist daher auf zwei
Nachkommastellen (somit auf Cent) genau zu ermitteln. Bei mehr als zwei
Nachkommastellen ist eine kaufmännische Rundung nach der dritten
Nachkommastelle vorzunehmen.
In den betreffenden Abgabenerklärungen wird der
bisherige Hinweis auf § 204 BAO entsprechend geändert (zB "Bei
Schillingbeträgen gerundet gemäß
§ 204 BAO").
Beispiel:
Berechnung der Normverbrauchsabgabe
Am 12. Jänner 1999 wird in Italien ein PKW um 22
358,50 Euro erworben, um ihn in Österreich zuzulassen. Der NOVA-Satz
beträgt 11%. Die Abgabe darf wie folgt selbst berechnet werden:
22.358,50 € × 11% = 2.459,435 €, gerundet
2.459,44 €
In die Abgabenerklärung ist daher der Betrag von
2.459,44 € aufzunehmen.
5.2 Selbstberechnung von Abgaben in Euro, bei denen
Steuersätze in Schilling-(Groschen-)Beträgen festgelegt sind
Werden Abgaben, deren Steuersätze in fixen
Schilling-(Groschen-)Beträgen angegeben sind, durchgängig in Euro
selbst berechnet, so ist es erforderlich, diesen fixen
Schilling-(Groschen-)Betrag in Euro umzurechnen. Da bei einer Umrechnung dieses
Schilling-(Groschen-)Betrages die kleine Euro-Verordnung nicht heranzuziehen
ist, ist zur Vermeidung erheblicher Abweichungen einer Euro-Selbstberechnung
gegenüber einer Schilling-Selbstberechnung bei den betreffenden
Abgabenarten eine Selbstberechnung in Euro nur zulässig, wenn der fixe
Schilling-(Groschen-)Steuersatz in einen Euro-Betrag mit mehr als zwei
Nachkommastellen umgerechnet und der so ermittelte Euro-Steuersatz auf die
Bemessungsgrundlage angewendet wird. Die davon betroffenen Steuersätze und
die Anzahl der notwendigen Nachkommastellen werden in einer Verordnung des
Bundesministers für Finanzen festgelegt werden.
5.3 Einzelne Selbstberechnungsabgaben
5.3 Einzelne
Selbstberechnungsabgaben
5.3.1 Berechnung der Lohnsteuer
Durch Art. 4 Z 1 des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes wurde
§ 76 EStG 1988 in der Richtung geändert, dass das Lohnkonto ab 1.
Jänner 1999 wahlweise in Schilling oder Euro geführt werden
darf.
Wird die Lohnsteuer durchgängig in Euro berechnet, so
sind folgende Aspekte zu beachten:
Die
vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66 EStG 1988) vom Arbeitslohn
abzuziehenden Beträge sind auf zwei Nachkommastellen genau in Euro
umzurechnen:
Werbungskostenpauschale,
Sonderausgabenpauschale,
Sozialversicherungsbeiträge
und Wohnbauförderungsbeiträge,
Pflichtbeiträge
zu gesetzlichen Interessensvertretungen,
Pendlerpauschale,
Rückzahlung
von Arbeitslohn,
Freibeträge
aufgrund eines Freibetragsbescheides,
Landarbeiterfreibetrag,
bei
pensionsauszahlenden Stellen Freibeträge gemäß
§ 35 und
§ 105 EStG 1988.
Dieser
zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn abzüglich der
angeführten Beträge ist auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Dabei
ist jedoch zu beachten, dass die Rundung gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG
1988 auf volle 100 Schilling nur auf ein Schilling-Jahreseinkommen anwendbar
ist. Bei einem Euro-Jahreseinkommen ist daher keine Rundung auf "glatte"
Euro-Beträge vorzunehmen.
Auf
das so errechnete Jahreseinkommen ist durch Anwendung des Einkommensteuertarifes
(§ 33 EStG 1988) die Lohnsteuer zu ermitteln. Die einzelnen Tarifstufen
(§ 33 Abs. 1), die Absetzbeträge (§ 33 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2,
Abs. 5 und Abs. 6) und Einschleifbeträge (§ 33 Abs. 7) sind ebenfalls
auf zwei Nachkommastellen genau in Euro umzurechnen.
Der
daraus resultierende Betrag ist durch den Hochrechnungsfaktor zu dividieren. Die
in § 66 Abs. 1 EStG normierte Rundung der Lohnsteuer bezieht sich
ausschließlich auf Schilling-(Groschen-)Beträge; eine Euro-Lohnsteuer
ist daher auf Cent genau zu ermitteln (siehe oben Punkt 5.1).
Sachbezüge
gemäß
§ 15 EStG 88:
Die in der Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 4) in der
geltenden Fassung festgelegten Sachbezugswerte sind zur Vermeidung von
Umrechnungsdifferenzen für den gesamten Lohnzahlungszeitraum in Schilling
zu ermitteln und jeweils in einer Summe in Euro auf zwei Nachkommastellen genau
umzurechnen.
Steuerbefreiungen
gemäß
§ 3 EStG 88, Freibeträge und -grenzen
gemäß
§§ 67 und 68 EStG 88:
Auch hier ist eine Umrechnung in Euro auf zwei
Nachkommastellen genau vorzunehmen.
Anwendung der
Lohnsteuertabellen 1999 und folgende:
Es bestehen keine Bedenken, wenn (vor allem bei einer
sogenannten "händischen" Lohnsteuerberechnung) die
Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Euro ermittelt, anschließend auf zwei
Nachkommastellen genau in Schilling umgerechnet, die Lohnsteuertabelle
angewendet und der so erhaltene Lohnsteuerbetrag wiederum in Euro (ebenfalls auf
zwei Nachkommastellen genau) rückgerechnet wird.
Zur Ausstellung von Lohnzetteln bzw. Übermittlung von
Lohnzetteldaten siehe Punkt 6.1.
5.3.2 Berechnung der Börsenumsatzsteuer
5.3.2 Berechnung der
Börsenumsatzsteuer
Werden Anschaffungsgeschäfte, die der
Börsenumsatzsteuer unterliegen, in Euro abgewickelt, so bestehen zwecks
Vermeidung zusätzlicher Berechnungen keine Bedenken, wenn auf die in Euro
ausgedrückte Steuerbemessungsgrundlage folgende Steuersätze der
Steuerberechnung zugrunde gelegt werden:
Bei Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere
gemäß
§ 22 Abs. 1
Z
1 KVG der Steuersatz von 0,4 ‰ (0,4 vT);
Z
2 KVG der Steuersatz von 0,6 ‰ (0,6 vT);
Z
3 KVG der Steuersatz von 1 ‰ (1 vT);
Z
4 KVG der Steuersatz von 1,5 ‰ (1,5 vT).
Der so errechnete Börsenumsatzsteuerbetrag in Euro
ist nach der kleinen Euro-Verordnung auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch
zu runden.
Der entsprechende Steuerbetrag in Schilling ergibt sich
durch Umrechnung nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß
Art. 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten
Umrechnungskurs.
Beispiel: (angenommener Umrechnungsfaktor 1 EUR = 13,8561
ATS)
|
Kauf
15 Stück Aktien à Kurs
|
EUR
|
70,25
|
|
Euro-Kurswert
(BUSt-Bemessungsgrundlage)
|
EUR
|
1.053,75
|
(70,25
× 15)
|
Euro-BUSt-Betrag
(BUSt-Satz 1,5 ‰)
|
EUR
|
1,58
|
(1.053,75
× 0,0015 = 1,580625)
|
Korrespondierender
Schilling-BUSt-Betrag
|
ATS
|
21,89
|
(1,58
× 13,8561 = 21,892638)
6. Euro-Umstellung der Erklärungen und Formulare
6. Euro-Umstellung der
Erklärungen und Formulare
6.1 Abgabenerklärungen
Mit Einführung des Euro können
(Abgaben-)Erklärungen für Zeiträume bzw. Stichtage ab 1999
wahlweise entweder weiterhin ausschließlich in Schilling oder bereits
ausschließlich in Euro (€) erstellt und beim Finanzamt eingereicht
werden. Für die Übergangsphase (also für den Zeitraum vom 1.
Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) werden dementsprechend neue Vordrucke
aufgelegt.
Auch wenn die "Euro-Option" nicht in Anspruch genommen
wird, ist bei den betreffenden Vordrucken jedenfalls zu erklären, um welche
Währung es sich bei den Beträgen handelt.
Für die rasche und
fehlerfreie Be- bzw. Verarbeitung im Finanzamt ist daher entscheidend, dass die
Erklärung über die Währung in jedem Fall ausgefüllt
wird!
Das Vermengen von Schilling- und Euro-Beträgen in
einer Erklärung ist nicht zulässig. Ansonsten ist die Ausübung
des Wahlrechtes, ob eine Erklärung in Schilling oder Euro erstellt wird, an
keinerlei Voraussetzungen gebunden. So hat die Währung des Rechnungswesens
keine Auswirkung auf die Erklärungswährung. Weiters ist es
möglich, manche Erklärungen weiterhin in Schilling, andere bereits in
Euro zu legen.
Erklärungen für Zeiträume bzw. Stichtag bis
31. Dezember 1998 (zB Einkommensteuererklärung für 1998 oder
Erklärung über die Normverbrauchsabgabe) sind ausschließlich in
Schilling auszufüllen. Der Zeitpunkt, wann die Erklärung erstellt bzw.
beim Finanzamt eingereicht wird, hat keine Auswirkung auf die
Währung.
Ausstellung von Lohnzetteln bzw. Übermittlung von
Lohnzetteldaten:
1. Wird das Lohnkonto in Schilling geführt,
ist der Lohnzettel (Formular L 16) in Schilling auszustellen und eine
automationsunterstützte Übermittlung der Lohnzetteldaten an das
Finanzamt in Schilling vorzunehmen.
2. Wird das Lohnkonto in Euro geführt, ist ein
Lohnzettel (Formular L 16) für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 1999
jedenfalls in Schilling auszustellen, und zwar unabhängig davon, ob der
Lohnzettel für das Betriebsfinanzamt oder für den Arbeitnehmer im
Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses bestimmt ist. Dabei sind die
einzelnen Positionen des Lohnzettels in Euro zu ermitteln, in Schilling
umzurechnen und - sofern im Lohnzettel nur ganze Schillingbeträge
vorgesehen sind - kaufmännisch zu runden.
Eine automationsunterstützte Übermittlung der
Lohnzetteldaten an das Finanzamt kann ab 1. Jänner 2000 wahlweise in
Schilling oder in Euro erfolgen; eine Übermittlung während des Jahres
1999 (zB im Falle einer Liquidation) ist nicht möglich.
Folgende Vordrucke werden gegenwärtig für 1999 berichtigt aufgelegt:
Folgende Vordrucke werden
gegenwärtig für 1999 berichtigt aufgelegt:
|
U 30
|
Umsatzsteuervoranmeldung
|
U 30a
|
Umsatzsteuervoranmeldung für
ausländische Unternehmer
|
U 13
|
Zusammenfassende Meldung
|
U 14
|
Fortsetzungsblatt zur
Zusammenfassenden Meldung
|
Gre 1
|
Grunderwerbsteuererklärung
|
NOVA 1
|
Normverbrauchsabgabe (für
Unternehmer)
|
NOVA 2
|
Normverbrauchsabgabe
(Eigenimport)
|
U 10
|
Erwerbsteuererklärung
(Eigenimport)
|
Ka 1
|
Kapitalertragsteuer -
Anmeldung
|
L 27
|
Lohnsteueranmeldung
|
EGA 3
|
Antrag auf Vergütung von
Erdgasabgabe
|
Kap 1
|
Anmeldung -
Börsenumsatzsteuer
|
Vers 3
|
Versicherungssteuererklärung
|
L 72
|
Bestätigung über
achtjährig gebundene Beträge
|
L 73
|
Bestätigung über
Beträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung
|
L 74
|
Bestätigung -
Rückzahlung von Darlehen
|
Verf 25
|
Fragebogen bei
Betriebsaufgabe
|
Verf 28
|
Niederschrift anlässlich der
Neuaufnahme
|
E 19
|
Mitteilung - Steuerabzug von
beschränkt Steuerpflichtigen
|
KUZUG 2
|
Mitteilung gemäß
(§ 20 KUZuG) KGG
|
Eh 3
|
Bürgschaftserklärung
|
Eh 4
|
Bürgschaftserklärung
mit Einräumung Pfandrecht
|
Eh 5
|
Abtretungserklärung
|
Eh 6
|
Rückabtretungserklärung
|
Eh 10
|
Vorläufige
Zahlungsaufforderung
|
Eh 11
|
Mahnung
Folgende Vordruckberichtigungen werden nach Vorliegen des endgültigen Umrechnungskurses veranlasst:
Folgende Vordruckberichtigungen
werden nach Vorliegen des endgültigen Umrechnungskurses veranlasst:
|
U 5
|
Antrag auf Vergütung der
Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer
|
U 13a
|
Anleitung zum Ausfüllen der
Zusammenfassenden Meldung
|
U 12
|
Regelbesteuerungsantrag
|
U 15
|
Antrag auf Vergabe einer
UID-Nummer
|
Kap 11
|
Gesellschaftsteuererklärung
(Kapitalverkehrsteuergesetz)
|
StraBA 2a
|
Monatsanmeldung -
Straßenbenützungsabgabe
|
StraBA 2b
|
Anmeldung zur Jahressteuer -
Straßenbenützungsabgabe
|
StraBA 5
|
Erläuterung zur
Straßenbenützungsabgabe
|
Flug 1
|
Abgabenerklärung - Schutz
vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilflugzeugen
|
Verf 15
|
Fragebogen (AG, GmbH)
|
Verf 16
|
Fragebogen (KG, OHG, GnbR,
...)
|
Verf 24
|
Fragebogen für
natürliche Personen
Bis zur (Nach-)Lieferung der Vordrucke StraBA 2a, StraBA
2b und StraBA 5 werden den Finanzämtern vom Bundesministerium für
Finanzen als "Übergangslösung" Muster mit BI-Post übermittelt und
von diesen selbst hergestellte Vordruckkopien aufgelegt.
6.2 Euro-Information
In der Übergangsphase vom 1. Jänner 1999 bis 31.
Dezember 2001 wird auf allen automatisiert erstellten Abgabenbescheiden und
sonstigen Erledigungen, die ein betragsmäßig auszudrückendes
Ergebnis enthalten, unabhängig vom betroffenen Zeitraum eine Information
ausgedruckt, die das Ergebnis in Schilling aber auch in Euro enthält. Die
Bescheide selbst lauten somit auf Schilling, auch in jenen Fällen, in denen
die Abgabenerklärung in Euro ausgefüllt wurde (Zur Berechnung der
Abgabe werden diese Euro-Beträge sofort bei Eingabe in Schilling
umgerechnet und nur in Schilling weiterverarbeitet.) Die sogenannte
"Euro-Informationszeile" wird beispielsweise wie folgt aussehen:
|
Euro-Information:
|
|
|
|
Die Einkommensteuer für 1997
beträgt:
|
Schilling
|
25.476,00
|
|
Diesem Betrag entspricht:
|
Euro
|
1.838,61
In der Übergangszeit vom 1. Jänner 1999 bis 31.
Dezember 2001 wird auf den Buchungsmitteilungen der Endsaldo zu
Informationszwecken auch in Euro ausgewiesen werden.
Auch auf den folgenden (händischen) Bescheiden ist bei
Ausfertigung(en) ab dem 1. Jänner 1999, unabhängig vom Zeitraum oder
Zeitpunkt, über den abgesprochen wird, eine Euro-Information anzubringen
(die Drucksorten-Makros werden ebenfalls mit einer Euro-Information versehen und
die geänderten Versionen automatisch bundesweit verteilt).
|
EGA 2
|
Erdgasabgabe bzw. Vergütungsbetrag
|
ELA 2
|
Elektrizitätsabgabe
|
ENAV 2
|
Vergütungsbetrag nach dem
Energieabgabenvergütungsgesetz
|
Flug 2
|
Sicherheitsbeitrag - Zivilflugzeuge
|
Feu 2
|
Feuerschutzsteuer
|
Gre 8
|
Grunderwerbsteuer
|
GV 10
|
Erbschafts-, Schenkungs- bzw. Grunderwerbsteuer
und Gebühren
|
Kap 2
|
Börsenumsatzsteuer
|
Kap 7
|
Gesellschaftsteuer
|
Kap 12
|
Gesellschaftsteuer
|
Komb 32
|
Verspätungszuschlag
|
Komb 1
|
Lohnsteuer/DB/DZ/SZ/Verspätungszuschlag
|
KU 1
|
Kammerumlage
|
L 20
|
Lohnsteuer/DB/DZ/SZ/Verspätungszuschlag
|
NOVA 3
|
Normverbrauchsabgabe
|
U 11
|
Erwerbsteuer
|
Vers 4
|
Versicherungssteuer
|
Vers 5
|
Versicherungssteuer
|
U 37
|
Umsatzsteuer (DS-Makro vorhanden)
|
StraBA 3
|
Straßenbenützungsabgabe (DS-Makro
vorhanden)
|
Kr 10
|
Kraftfahrzeugsteuer (DS-Makro vorhanden)
|
Verf 31
|
Zwangsstrafe (DS-Makro vorhanden)
|
L 51
|
Widerrufs- und Nachforderungsbescheid
|
E 26
|
Nachforderung von Sonderausgaben
|
E 27
|
Rückforderung erstatteter Einkommensteuer
(Lohnsteuer) gemäß
§ 108 EStG 1988
|
Mzb 2
|
Mietzinsbeihilfe
|
G 1
|
Beiträge und Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben
|
G 10
|
Bodenwertabgabe
|
FK 43
|
Stundungszinsen
|
FK 44
|
Neuberechnung der Stundungszinsen
|
FK 45
|
Aussetzungszinsen
|
FK 240
|
Säumniszuschläge
|
FK 251
|
Abänderung von Nebengebühren
Weitere Vordrucke, die bei Bedarf mit der Euro-Information
zu versehen sind, sind zB V 18 (Vermögensteuer), V 19 (Einheitswert des BV,
Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent), EO 2 (Sonderabgabe von
Erdöl), Kr 9 (Abgabenerhöhung an Kr), Kr 11 (Kraftfahrzeugsteuer und
Abgabenerhöhung), KD 3 (Sonderabgabe von Kreditunternehmungen), Gw 12
(Lohnsummensteuermessbescheid) oder Stra 4
(Straßenverkehrsbeitrag).
Der je Abgabe
insgesamt "festgesetzte" Abgabenbetrag
ist in Euro auf zwei Nachkommastellen genau umzurechnen (siehe Punkt 1.2) und
darzustellen. Werden mit einem Bescheid mehrere Abgaben festgesetzt, ist somit
der jeweilige Abgabenbetrag umzurechnen.
Die Euro-Information ist auch auf
"Folgebescheiden" (zB Berichtigung
gemäß
§ 293 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO) anzubringen.
Die Euro-Information erfolgt mittels Etiketten und hat bis
zum 31. Dezember 2001 folgendem Muster zu entsprechen:
|
Euro
Information
|
|
Dem
Betrag
von
Schilling
|
|
|
|
entspricht
Euro
|
Die Euro-Information (Etikette) ist jeweils nach einer
allfälligen Begründung im verbleibenden "freien" Begründungstext
anzubringen.
Für die Erstellung der
Etiketten (Format 70 × 37 mm =
dreibahnig) wird den Finanzämtern eine Datei mittels BI-Post gesondert
übermittelt. Der Bezug der (Leer-)Etiketten hat über die
Drucksorten-Materialverwaltung (Ökonomat) der Finanzlandesdirektion zu
erfolgen.
6.3 Vorhalte und (händische) Bescheidbegründungen
6.3 Vorhalte und (händische)
Bescheidbegründungen
Wird die Option, Erklärungen für Zeiträume
ab 1999 in Euro einreichen zu können, vom Abgabepflichtigen nicht in
Anspruch genommen, genügt es, wenn Beträge in Vorhalten bzw.
Begründungstexten weiterhin ausschließlich in Schilling
angeführt werden.
Ergeht ein(e) Vorhalt/Bescheidbegründung zu einer
Euro-Erklärung, sind Beträge sowohl in Euro (€) als auch in
Schilling (S) darzustellen. Das jeweilige Währungszeichen ist jedenfalls
anzubringen.
Bei Berufungsentscheidungen bzw. Berufungsvorentscheidungen
ist analog vorzugehen.
6.4 Führung der Abgabenkonten
Die in den Finanzämtern zu führenden Konten der
Haushaltsverrechnung und die Personenkonten, das sind die Abgabenkonten, werden
erst am Ende der Übergangsphase zum 1. Jänner 2002 umgestellt.
Zum Umstellungsstichtag werden allfällige auf dem
Abgabenkonto vorhandene Abgabenschuldigkeiten und der Endsaldo umgerechnet
werden. Über diesen Vorgang wird ein Informationsschreiben ausgefertigt
werden, das auch Informationen über Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw.
Körperschaftsteuer sowie über Jahresbeträge an Bodenwertabgabe
und Abgabe und Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
und über einen verbleibenden Ratenplan bei Zahlungserleichterungen
enthalten wird. Ausgesetzte Beträge werden ebenfalls umgerechnet in diesem
Normen und Schlagworte
- VO 1103/97, ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
- VO 974/98, ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
- 1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
- Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
- Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 14 0106/105-IV/14/98
- Stammnummer
- 29903
- Gültig
- 11.12.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF