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14 0106/105-IV/14/98

Euro-Einführungserlass

geltende FassungErlass14 0106/105-IV/14/98vom 11.12.1998Teil 1 von 2

Wortlaut laut Findok

Ab 1. Jänner 1999 ist der Euro die gemeinsame Währung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). In der Übergangsphase 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 stellen der österreichische Schilling - ebenso wie die anderen zehn nationalen Währungen - nur mehr unrunde Untereinheiten (Denominationen) dieser gemeinsamen Währung dar. Ab 1. Jänner 2002 bis längstens 30. Juni 2002 ist der Schilling keine Währungsuntereinheit mehr, sondern lediglich ein gesetzliches Zahlungsmittel. Im Hinblick auf den Grundsatz "Kein Verbot des Euro, kein Zwang zum Euro" werden in der Übergangsphase zahlreiche Wahlrechte zwischen Schilling und Euro eingeräumt. Diese sogenannte "Euro-Option" betrifft unter anderem die wahlweise Führung von Büchern und Aufzeichnungen in Schilling oder in Euro, die Selbstbemessung von Abgaben, die für diesen Zeitraum zu erheben sind, in Schilling oder in Euro oder die wahlweise unbare Entrichtung von Abgaben in Schilling oder in Euro. Im Folgenden werden die wesentlichen formellen und materiellen abgabenrechtlichen Aspekte, die im Zusammenhang mit der Währungsumstellung auf den Euro zu beachten sind, überblicksartig erläutert. Sofern dabei Umrechnungen zwischen Euro und Schilling vorzunehmen sind, wird von einem hypothetisch angenommenen Umrechnungskurs von 1 : 13,8561 ausgegangen. Der endgültige Umrechnungskurs wird am 31. Dezember 1998 bekanntgegeben *). Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diesen Erlass nicht begründet.   1. Allgemeines 1.1 Rechtsgrundlagen Das Währungsrecht der ab 1. Jänner 1999 gemeinsamen Währung Euro ist in zwei Verordnungen des Rates der Europäischen Union geregelt. Die sogenannte "kleine" Euro-Verordnung (EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162/1997) enthält die flankierenden Maßnahmen der Euro-Umstellung (Umrechnung ECU in Euro im Verhältnis 1 : 1, Kontinuität von Verträgen, Umrechnungs- und Rundungsregeln). Die "große" Euro-Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139/1998) normiert das eigentliche Währungsrecht der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Staaten (rechtliche Stellung des Euro und der nationalen Währungseinheiten während der Übergangsphase 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001, Banknoten und Münzen, endgültige Umstellung). Beide Verordnungen sind in Österreich unmittelbar geltendes Recht. Innerstaatliche Regelungen, die für steuerliche Zwecke zu beachten sind, wurden bzw. werden im 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, im 1. Euro-Finanzbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998, im Schillinggesetz [idF BGBl. I Nr. 60/1998] und im Abgabenänderungsgesetz 1998 getroffen.   1.2 Umrechnung und Rundung nach der kleinen Euro-Verordnung 1.2 Umrechnung und Rundung nach der kleinen Euro-Verordnung Aus dem Inhalt der kleinen Euro-Verordnung sind die Umrechnungs- und Rundungsregeln vor allem im Zusammenhang mit der Umstellung der Bücher und Aufzeichnungen von Schilling auf Euro, der Umrechnung laufender Geschäftsfälle sowie der Selbstbemessung und der Entrichtung von Abgaben von besonderer Bedeutung. Umrechnungsregeln Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 werden die Umrechnungskurse von einem Euro im Verhältnis zu den einzelnen nationalen Währungseinheiten festgelegt. Der jeweilige Umrechnungskurs besteht aus insgesamt sechs Stellen. Die führende Null (vor dem Komma) zählt nicht dazu. Zum Beispiel werden es im Verhältnis zum Schilling zwei Stellen vor und vier Stellen nach dem Komma sein, im Verhältnis zur D-Mark eine Stelle vor und fünf Stellen nach dem Komma und im Verhältnis zur Italienischen Lira vier Stellen vor und zwei Stellen nach dem Komma. Die Umrechnungen sind immer mit den fixierten Umrechnungskursen vorzunehmen. Eine Kürzung oder Rundung der Umrechnungskurse ist unzulässig. Bilaterale Kurse (sogenannte "cross-rates") zwischen den einzelnen teilnehmenden nationalen Währungen werden nicht festgelegt und dürfen auch nicht verwendet werden. Die Umrechnung von einer nationalen Währungseinheit in eine andere nationale Währungseinheit des Euro muss daher über den Euro mit den fixierten Umrechnungskursen vorgenommen werden. Die Verwendung inverser Faktoren (das ist 1 dividiert durch den Umrechnungskurs) ist nicht zulässig. Beispiel: Die angenommene Parität zwischen Euro und Schilling beträgt 1 : 13,8561. Bei jedem Umrechnungsvorgang von Schilling zum Euro und umgekehrt muss mit diesem insgesamt sechsstelligen Wert gerechnet werden. Der inverse Kurs (1/13,8561 = 0,07217) darf nicht verwendet werden. Eine Rundung auf 13,856 oder 13,86 oder gar auf 14,00 ist unzulässig! Allerdings lässt die kleine Euro-Verordnung für die Umrechnung auch andere Berechnungsmethoden zu, wenn sie zu denselben Ergebnissen führen.   Rundungsregeln Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge dürfen bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung einer nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit erfolgt, auf den nächstliegenden Cent kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. Dies gilt jedenfalls für "zu zahlende Beträge". Bei "zu verbuchenden Geldbeträgen" handelt es sich hingegen nur um eine Mindestanforderung; das heißt, es darf in diesem Fall auch mit mehr als zwei Nachkommastellen gerechnet bzw. dürfen auch mehr als zwei Nachkommastellen ausgewiesen werden! Siehe dazu vor allem Punkt 5.2. Beispiel: Eine Abgabenschuld von 123.456 Schilling soll in Euro entrichtet werden. Der richtige Rechenvorgang lautet: 123.456 S : 13,8561 = 8.909,866412627 ... €. Dieser Betrag darf auf volle Cent aufgerundet werden und beträgt dann 8.909,87 €. Ein Rundung auf 8.909,9 € oder gar auf volle 8.910 € ist nach der kleinen Euro-Verordnung nicht zulässig! Wird von Euro in eine nationale Währungseinheit umgerechnet, so lässt die kleine Euro-Verordnung verschiedene Möglichkeiten offen: "Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge, die in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegende Einheit oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf- oder abgerundet." Bezogen auf die österreichischen "Gepflogenheiten" bedeutet dies, dass bei Umrechnungen von Euro in Schilling grundsätzlich auf zwei Nachkommastellen, also auf volle Groschen kaufmännisch auf- oder abzurunden ist. Beispiel 1: Eine Rechnung über 346,50 Euro soll in Schilling gebucht werden. Der richtige Rechenvorgang lautet: 346,50 € × 13,8561 = 4.801,13865 S. Dieser umgerechnete Betrag wird regelmäßig mit 4.801,14 S in der Buchhaltung erfasst werden. Beispiel 2: Ein Betrag von 733,40 Euro soll in Italienischen Lire in Rechnung gestellt werden. Der richtige Rechenvorgang lautet: 733,40 € × 1.949,76 = 1.429.953,984 ITL. Dieser Betrag ist auf 1.429.954 ITL aufzurunden! Bei Umrechnungen von einer nationalen Währungseinheit in eine andere nationale Währungseinheit (zB von Schilling in Deutsche Mark oder von Spanischen Peseten in Holländische Gulden) muss die "Zwischengröße" Euro mindestens drei Nachkommastellen haben. Man darf daher auf drei Nachkommastellen auf- oder abrunden. Es ist jedoch zulässig, die Umrechnung auch mit mehr als drei Nachkommastellen vorzunehmen! Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erwirbt in Deutschland ein Anlagegut um 23.000 DM netto. Die angenommene Parität zwischen € und DM beträgt 1 : 1,96945. Für die Erfassung in seinem - in Schilling geführten - Rechenwerk hat er folgenden Rechenvorgang anzustellen: 23.000 DM : 1,96945 = 11.678,38736703 ... € Der Euro-Zwischenbetrag darf auf 11,678,387 € (ab)gerundet werden! 11.678,387 € × 13,8561 = 161.816,8981107 ... S Der Schilling-Endbetrag wird auf 161,816,90 S (auf)gerundet. Würde der Steuerpflichtige seine Bücher bereits in Euro führen, so müsste der DM-Betrag nur einmal in Euro umgerechnet werden. In diesem Fall wäre ein Runden auf volle Cent, das heißt, also auf 11.678,39 € zulässig. Ein weiteres Runden auf 11.678,4 € oder gar auch volle 11.678 € wäre unrichtig.   Kaufmännisches Runden Generell erfolgt die Rundung kaufmännisch, und zwar nach jener Nachkommastelle, die der zu rundenden Nachkommastelle folgt. Wird daher ein zu bezahlender Schillingbetrag in Euro umgerechnet, so ist für die Rundung der Wert der dritten Nachkommastelle entscheidend. Bei einem Wert bis 4 ist abzurunden, ab einem Wert von 5 aufzurunden. Ein Abschneiden der Nachkommastellen oder ein Aufrunden "von hinten", also von der letzten verfügbaren Nachkommastelle auf die vorletzte, von der vorletzten auf die vorvorletzte usw. ist nicht zulässig! Beispiel: Ein von Schilling in Euro umgerechneter Wert beträgt 3.345,7446 €. Die Rundung richtet sich ausschließlich nach der dritten Nachkommastelle dieses Betrages: 3.345,7446. Ein Runden "von hinten nach vorne" ist unzulässig: Richtig: 3.345,7446 à 3 345,74 € Falsch: 3.345,7446à 3.345,745 à 3.345,75 € Umrechnung von Drittwährungen Unter "Drittwährungen" sind jene Währungen zu verstehen, die weder auf Euro noch auf eine seiner nationalen Währungseinheiten lauten. Dazu zählen sowohl Währungen außerhalb des Raumes der Europäischen Union (sogenannte "Outs") als auch die Währungen jener vier Länder, die zwar Mitglied der Europäischen Union, nicht aber der Wirtschafts- und Währungsunion sind (sogenannte "Pre-Ins", das sind Dänemark, Griechenland, Großbritannien und Schweden). Umrechnungen zwischen Drittwährungen und nationalen Währungseinheiten des Euro (zB USDollar in Französische Franc oder Britische Pfund in Schilling) können praktisch ab 1. Jänner 1999 nur mehr über den Euro vorgenommen werden. Für die Umrechnung und Rundung gibt es jedoch keine ausdrücklichen Regeln.   2. Führung von Büchern und Aufzeichnungen 2. Führung von Büchern und Aufzeichnungen 2.1 Allgemeines Buchführungspflichtige nach HGB bzw. § 124 BAO: In der Übergangsphase 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 können die Bücher und Aufzeichnungen wahlweise in Schilling oder in Euro geführt werden. Ab 1. Jänner 2002 sind sie zwingend in Euro zu führen. Der Zeitpunkt der Umstellung der Buchführung von Schilling auf Euro kann im Übergangszeitraum (1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) frei gewählt werden (§ 7 Schillinggesetz idF BGBl. I Nr. 60/1998). Ein Übergang von Euro auf Schilling ist dezidiert ausgeschlossen. Ist daher die Buchführung einmal von Schilling auf Euro umgestellt oder wurde sie bei Neugründungen von vornherein in Euro begonnen, so ist die Rückkehr bzw. der Wechsel zu einer Schilling-Buchführung (beim selben Unternehmer) abgeschnitten. Der Zeitpunkt der Umstellung muss klar ersichtlich sein; der Umstellungsvorgang muss eindeutig nachvollziehbar sein. Dies ergibt sich sowohl aus § 189 Abs. 1 HGB (Nachvollziehbarkeit), als auch aus § 7 Schillinggesetz und aus § 131 BAO. Der Jahresabschluss darf für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Jänner 2002 enden, in Euro oder in Schilling aufgestellt werden (Art. X § 2 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes). Buchführungspflichtige nach § 125 BAO, freiwillig Buchführende, Einnahmen-Ausgabenrechner, Überschussrechner Das Schillinggesetz gilt im Wesentlichen nur für Vollkaufleute. Alle anderen Abgabepflichtigen unterliegen keinen besonderen Bestimmungen über die Währung, in der sie ihre Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben (Ausnahme: Lohnkonto, siehe auch Punkt 5.2). Es kann daher selbstverständlich in der Übergangsphase 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 eine Umstellung der Bücher oder Aufzeichnungen auf Euro erfolgen. Ab 1. Jänner 2002 dürfen Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr in Schilling geführt werden, weil der Schilling ab diesem Zeitpunkt keine Währung(sunterheit) mehr ist. Sonstiges: Eine Meldung an das Finanzamt (oder das Firmenbuch) über den Zeitpunkt der Umstellung ist nicht erforderlich. Beilagen im Sinne des § 44 Abs. 1 EStG (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) können in Schilling oder in Euro angeschlossen werden. Dasselbe gilt für die Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben des Einnahmen-Ausgabenrechners im Sinne des § 44 Abs. 4 EStG. Ein Zwang zur gleichzeitigen Umstellung aller Teile der Buchführung ist aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten.   2.2 Behandlung von Rundungsdifferenzen 2.2 Behandlung von Rundungsdifferenzen Im Zuge der Euro-Umrechnung kommt es infolge der - zwingenden - Anwendung der Umrechnungs- und Rundungsvorschriften (siehe Punkt 1.2) zu Rundungsdifferenzen. Umrechnungsdifferenzen können vor allem entstehen bei der Umrechnung von Einzelbeträgen und der Abstimmung mit der Summe aus diesen Einzelbeträgen, bei der Umstellung der Buchführung von Schilling auf Euro als einmaliger Vorgang, bei der Umrechnung von einer nationalen Währungseinheit des WWU-Raumes in eine andere nationale Währungseinheit, bei der Umrechnung von laufenden Geschäftsfällen von Euro in Schilling und umgekehrt (je nach Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswährung). Die Umrechnungsdifferenzen sind aus steuerlicher Sicht erfolgswirksam zu erfassen. Umrechnungsdifferenzen, die bei richtiger Anwendung der Umrechnungs- und Rundungsregeln der kleinen Euro-Verordnung (siehe nochmals Punkt 1.2) dadurch entstehen, dass die Summe der in einer Rechnung ausgewiesenen umgerechneten Einzelbeträge nicht mit dem umgerechneten Gesamtbetrag übereinstimmt ("Cent-Rundung"), verändern lediglich die für die Ermittlung der Einkünfte heranzuziehende Besteuerungsgrundlage, nicht hingegen die für die Umsatzsteuer maßgebliche Bemessungsgrundlage (siehe Punkt 4.5). Beispiel: Eine Ausgangsrechnung lautet: | | Schilling | umgerechnet in Euro | Euro (gerundet) | | 19.000 | 1.371,2372 | 1.371,24 | +20% | 3.800 | 274,2474 | 274,25 | | | | 1 645,49 | | 22.800 | 1.645,4846 | 1.645,48 | Differenz | | | 0,01 Für die Verbuchung sind die umgerechneten Einzelbeträge heranzuziehen. Die Umrechnungsdifferenz in Höhe von 1 Cent wird über ein Sammelkonto (zB "Rundungsdifferenzen - Euro") erfolgswirksam ausgebucht.   2.3 Einzelaspekte der Umstellung von Büchern und Aufzeichnungen 2.3 Einzelaspekte der Umstellung von Büchern und Aufzeichnungen 2.3.1 Umstellung der Anlagenbuchführung (des Anlagenverzeichnisses) Für die Umstellung der Anlagenbuchführung (bzw. des Anlagenverzeichnisses beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner) ist es aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich, jeden bisher erfassten Betrag umzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, nur den letzten Schilling-Buchwert in Euro (im Sinne der kleinen Euro-Verordnung) umzurechnen und den Euro-Buchwert auf die Restlaufzeit zu verteilen. Beispiel: Umstellung der Buchführung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1999, angenommener Umrechnungskurs: 1 € = 13,8561 S | Anlagegut *) | Tag der Anschaffung | Anschaffungskosten in Schilling | Nutzungsdauer / Höhe der jährlichen AfA in Schilling | Buchwert 31.12. 1999 in Schilling | In Euro umgerechneter Buchwert vom 31.12.1999 | Jährliche AfA in Euro | Buchwert 31.12. 2000 in Euro | Gebäude | 10.2.1970 | 10.000.000 | 50/200.000 | 4.000.000 | 288.681,52 | 14.434,08 | 274.247,44 | Maschine | 22.4.1991 | 2.000.000 | 20/100.000 | 1.100.000 | 79.387,42 | 7.217,04 | 72.170,38 | Telefon | 30.8.1993 | 160.000 | 10/16.000 | 56.000 | 4.041,54 | 1.154,73 | 2.886,81 | Notebook | 25.5.1998 | 36.000 | 4/9.000 | 18.000 | 1.299,07 | 649,54 | 649,53 *) Aus Platzgründen wurde auf die Anführung von Name und Anschrift des Lieferanten verzichtet! 2.3.2 "Erinnerungsschilling" - "Erinnerungswert" Die Einrichtung eines "Erinnerungswertes" bzw. "Erinnerungsschillings" ist durch den Bilanzierungsgrundsatz der Vollständigkeit begründet. Auch voll abgeschriebene, aber im Unternehmen noch vorhandene (genutzte) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen im Inventar erfasst werden. Zur "Erinnerung" daran werden sie nicht mit dem Wert Null angesetzt, sondern mit einem bestimmten Wert, in der Praxis mit 1 Schilling. Dieser wird erst beim endgültigen Ausscheiden des Anlagegutes abgeschrieben. Zu dieser Vorgangsweise besteht aber weder eine gesetzliche Verpflichtung noch handelt es sich um eine Frage der Ordnungsmäßigkeit, wenn die Erfassung des Vermögensgegenstandes auch in anderer Form gewährleistet ist. Anlässlich der Umrechnung von Schilling in Euro ergeben sich daher folgende Möglichkeiten: Der umgerechnete Wert (ausgehend von einem hypothetisch angenommenen Euro-Umrechnungskurs von 1 € = 13,8561 S ergibt dies einen gerundeten Wert von 7 Cent) kann beibehalten und im Anschluss an das endgültige Ausscheiden abgeschrieben werden. Der Wert von 7 Cent kann auf einen niedrigeren Wert (zB 1 Cent = "Erinnerungs-Cent") abgeschrieben werden. Der Wert von 7 Cent kann auf 0 abgeschrieben werden, wenn die Vollständigkeit der Erfassung auch auf andere Weise gewährleistet ist. Eine Aufwertung auf einen "Erinnerungs-Euro" ist steuerlich jedenfalls nicht zulässig. Bei der indirekten Abschreibungsmethode erübrigt sich der Ansatz eines Erinnerungswertes von vornherein, weil die Anschaffungskosten bis zum endgültigen Ausscheiden in der ursprünglichen Höhe ausgewiesen werden.   3. Einkommensteuer 3.1 Realisierung von Kursgewinnen und Kursverlusten Nach Art. 3 § 1 des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes werden zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1998 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren zum ersten Bilanzstichtag im Jahr 1999) Kursgewinne und Kursverluste, die aus der Umrechnung von Wirtschaftsgütern, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf ECU lauten, mit den am 31. Dezember 1998 unwiderruflich festgelegten Kursen resultieren, realisiert. Diese Umrechnung ist nur im Rahmen der Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 1988 vorzunehmen und betrifft Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Die Begriffe Forderungen und Verbindlichkeiten sind im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und umfassen alle lang- und kurzfristigen Werte mit Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter im weitesten Sinn. Dazu zählen daher nicht nur beispielsweise Darlehensforderungen oder Lieferverbindlichkeiten, sondern auch Bankguthaben, Wertpapiere mit Forderungscharakter (wie zB festverzinsliche Anleihen und obligationenähnliche Genussscheine) sowie Scheck- und Wechselforderungen. Bargeld und Rückstellungen sind hingegen begrifflich bereits eindeutig definiert bzw. definierbar. Monetäre Werte mit Beteiligungscharakter (Aktien, GmbH-Anteile, Anteile an Personengesellschaften) und nicht monetäre Werte (wie etwa Grundstücke, Lizenzen, Maschinen) fallen hingegen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich. Die endgültige Realisierung von Kursgewinnen und Kursverlusten führt bei den betroffenen Bilanzposten zu einer unmittelbaren Erhöhung bzw. Verminderung des jeweiligen Bilanzansatzes. Kursgewinne aus der Euro-Einführung sind daher gleichsam als nachträgliche Anschaffungskosten direkt den Aktivposten hinzuzurechnen bzw. von den Passivposten abzuziehen, Kursverluste sind spiegelbildlich zu behandeln (dh. nicht in Form einer indirekten Wertberichtigung). Soweit die Bewertung nicht nur vom endgültig fixierten Euro-Umrechnungskurs abhängt, sondern auch noch andere wertbestimmende Faktoren zu beachten sind (zB Schuldnerbonität bei Forderungen), sind diesbezügliche Wertminderungen (Teilwertabschreibungen, Einzelwertberichtigungen) erst vom umgerechneten Wert vorzunehmen. Hinsichtlich der Gewinnwirksamkeit positiver Kursdifferenzen besteht nach Art. 3 § 1 Abs. 2 des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes die Möglichkeit, deren Verschiebung durch Bildung einer steuerfreien Rücklage zu bewirken. Diese Rücklage darf nur für Kursgewinne bei Forderungen und Verbindlichkeiten gebildet werden und errechnet sich als Differenz zwischen dem Ansatz in der Bilanz zum 31. Dezember 1998 (bzw. zum ersten Bilanzstichtag im Jahr 1999) und dem Ansatz in der vorangegangenen Bilanz bzw. der laufenden Buchhaltung. Eine vom - mit den fixierten Euro-Umrechnungsparitäten - umgerechneten Wert vorgenommene Wertminderung (Wertberichtigung, Teilwertabschreibung) kürzt nicht das Ausmaß der steuerfreien Rücklage. Wurde bereits zum vorangegangenen Bilanzstichtag eine Einzelwertberichtigung gebildet, so sind für die Ermittlung der Höhe des Kursgewinnes (der steuerfreien Rücklage) folgende Fälle zu unterscheiden: a) Einzelwertberichtigung wegen eines Währungsrisikos: Der Kursgewinn errechnet sich als Differenz zwischen dem vorangegangenen Bilanzansatz (= Saldo zwischen den umgerechneten Anschaffungskosten und der Einzelwertberichtigung) und den mit den fixierten Euro-Umrechnungskursen bewerteten Bilanzansatz zum 31. Dezember 1998 (bzw. dem ersten Bilanzstichtag im Jahr 1999). Die gebildete Einzelwertberichtigung ist jedenfalls aufzulösen. b) Einzelwertberichtigung aus anderen Gründen als dem Währungsrisiko: Um den aufgrund der Euro-Einführung bewirkten "endgültigen" Wert des Wirtschaftsgutes zu bestimmen, ist (auch) die gebildete Wertberichtigung mit den endgültigen Euro-Umrechnungskursen zu bewerten. Der Kursgewinn aus der Euro-Einführung ermittelt sich aus der Differenz der mit den Euro-Umrechnungskursen bewerteten Anschaffungskosten gegenüber den mit dem Stichtagskurs des letzten Bilanzstichtages bewerteten Anschaffungskosten. Anpassungen bzw. Änderungen bei der Höhe der Wertberichtigung wirken sich als Folge des allgemein geltenden Saldierungsverbotes auf den Euro-Kursgewinn nicht aus. Das Wahlrecht auf sofortige Gewinnwirksamkeit oder auf dessen Verschiebung kann für jedes einzelne Wirtschaftsgut ausgeübt werden; wird vom Wahlrecht Gebrauch gemacht, so muss der gesamte, beim einzelnen Wirtschaftsgut entstandene Kursgewinn der steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Kursgewinne und Kursverluste, die sich bei den einzelnen Bilanzansätzen aus der Umrechnung zum 31. Dezember 1998 ergeben, sind nicht gegenzurechnen. Kursverluste beeinflussen daher nicht die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Rücklage bzw. deren Höhe. Die steuerfreie Rücklage ist nach Maßgabe des endgültigen Ausscheidens der zugrundeliegenden Forderung bzw. der zugrundeliegenden Verbindlichkeit aus dem Betriebsvermögen zwingend aufzulösen. Ist die teilweise oder gänzliche Uneinbringlichkeit zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher, muss die steuerfreie Rücklage nicht aufgelöst werden. Eine vorzeitige freiwillige Auflösung ist zulässig, wobei zu beachten ist, dass nur die gesamte für ein Wirtschaftsgut gebildete Rücklage aufgelöst werden kann.   3.2 Behandlung von Euro-Umstellungsaufwendungen 3.2 Behandlung von Euro-Umstellungsaufwendungen Aufwendungen, die mit der Umstellung auf den Euro verbunden sind, sind wie andere Aufwendungen nach dem geltenden Einkommensteuerrecht zu behandeln. 3.2.1 Verbot der Bildung von Rückstellungen Rückstellungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro sind nach Art. 3 § 2 des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes nicht zulässig. Da dieses Rückstellungsverbot nur klarstellenden Charakter hat, ist es auch für vergangene Veranlagungszeiträume wirksam. Ist aus anderen Gründen eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, so ist eine allfällige erhöhte Kostenbelastung durch die Umstellung auf den Euro im Rahmen dieser anderen Rückstellung zu berücksichtigen (dies kann zB bei der Rückstellung für Jahresabschlusskosten der Fall sein). 3.2.2 Aktivierungsverbot für selbst hergestellte unkörperliche Wirtschaftsgüter Handelsrechtlich wurde die Möglichkeit geschaffen, Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro als Aktivposten auszuweisen, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Die aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Auch wenn diese Aufwendungen handelsrechtlich nicht als "Vermögensgegenstand" aktiviert werden dürfen, ändert dies nichts daran, dass es sich um Aufwendungen für einen selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand handelt. Steuerrechtlich geht daher jedenfalls das bestehende Aktivierungsverbot des § 4 Abs. 1 EStG 1988 vor. Eine in der Handelsbilanz vorgenommene Aktivierung ist daher für Zwecke der Steuerbilanz wieder rückgängig zu machen. 3.3 Sonstige ertragsteuerliche Aspekte Scheiden Wirtschaftsgüter euro-bedingt vor Ablauf der ursprünglichen Nutzungsdauer aus dem Betriebsvermögen im Inland aus, so kann dieses Ausscheiden zu folgenden Auswirkungen führen: Die durch die Euro-Einführung verkürzte Nutzungsdauer ist neu festzulegen. Das Ereignis, das zu einer Verkürzung der (Rest-)Nutzungsdauer führt, war der Beschluss des Europäischen Rates in London vom 2. Mai 1998, wonach unter anderem Österreich ab 1. Jänner 1999 Teilnehmerland der Wirtschafts- und Währungsunion sein wird. Ab dem Wirtschaftsjahr, in das der 2. Mai 1998 fällt, ist die (Rest-)Nutzungsdauer neu auszumessen. Scheidet ein Vermögenswert vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist (§ 10 Abs. 9 EStG 1988) euro-bedingt aus dem Betriebsvermögen aus, so wird dieses Ausscheiden als "behördlicher Eingriff" gewertet; eine Nachversteuerung des Investitionsfreibetrages hat daher zu unterbleiben. Ab 1998 ist die für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages erforderliche Nutzungsdauer von vier Jahren (§ 10 Abs. 2 EStG 1988) unter Einbeziehung der durch die Euro-Umstellung geschaffenen Verhältnisse zu ermitteln. Sollte die Nutzungsdauer eines Vermögenswertes daher euro-bedingt kürzer sein als vier Jahre, so steht der Investitionsfreibetrag von vornherein nicht zu. Sollte ein Wirtschaftsgut euro-bedingt vor Ablauf der für die Übertragung stiller Reserven erforderlichen Behaltefrist (in der Regel sieben Jahre, § 12 Abs. 2 EStG 1988) veräußert werden, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven ungeachtet dessen nach Maßgabe des § 12 EStG 1988 übertragen werden. Auch in diesem Fall ist von einem in der Euro-Einführung gelegenen behördlichen Eingriff auszugehen.   4. Umsatzsteuer 4.1 Rechnungsausstellung Es bestehen keine Bedenken, wenn ab 1. Jänner 1999 in einer Rechnung das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer nebeneinander sowohl in Schilling als auch in Euro ausgewiesen werden. In dieser Vorgangsweise ist weder eine Steuerschuld aufgrund der Rechnung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 noch gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 zu sehen, wenn aus der Abrechnung deutlich hervorgeht, dass der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer in beiden dann gültigen Währungsbezeichnungen dem Rechnungsempfänger lediglich eine wahlweise Zahlung des Rechnungsbetrages in einer der beiden Bezeichnungen ermöglichen soll. Diesem Erfordernis wird jedenfalls dann entsprochen werden, wenn die Angabe der jeweils anderen Währung daneben in einem Klammerausdruck oder einer eigenen Spalte erfolgt. Nicht zulässig ist die Ausstellung zweier Rechnungen. In diesem Fall kommt es zu einer Steuerschuld aufgrund der Rechnung. Wird in der Rechnung nicht das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in beiden Währungen ausgewiesen (zB das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in Schilling, in Euro jedoch nur der Gesamtbetrag mit dem Hinweis, dass in diesem ein bestimmter Umsatzsteuerbetrag in Euro enthalten ist), dann fehlt es - von den Ausnahmen, zB Kleinbetragsrechnung, abgesehen - an einer Rechnung in Euro im Sinne des § 11 UStG 1994. In diesem Fall ist auch bei Bezahlung in Euro nicht der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag in Euro maßgeblich, sondern es ist der ausgewiesene Schillingbetrag vom Leistungsempfänger selbst in Euro umzurechnen. 4.2 Vorsteuerabzug Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann von einem Unternehmer die in einer Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abgezogen werden. Stellt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag sowohl in Schilling als auch in Euro in Rechnung, so richtet sich der Vorsteuerabzug, wenn die ausgewiesenen (umgerechneten) Vorsteuerbeträge voneinander abweichen, nach dem ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in der Währung, in der der Leistungsempfänger bezahlt. 4.3 Besteuerung Ausgangspunkt ist der Betrag, den der Unternehmer, gleichgültig in welcher Währung, erhält. Führt er seine Aufzeichnungen in Euro und erhält er seine Entgelte in Schilling, hat er die vereinbarten (vereinnahmten) Beträge in Euro umzurechnen und aus diesen Beträgen die USt. herauszurechnen.   4.4 Umrechnung von Währungen 4.4 Umrechnung von Währungen Im Zusammenhang mit der Einführung des Euro wird auf die Bestimmungen der Umrechnung von Währungen gemäß § 20 Abs. 6 UStG 1994 hingewiesen. Auswirkungen bei der Umrechnung von Euro in Schilling und umgekehrt werden sich zB dann ergeben, wenn die Leistung vor dem 1. Jänner 1999 erbracht wird, die Rechnungslegung bzw. Bezahlung nach dem 31. Dezember 1998 erfolgt. a) Berechnung der Umsatzsteuer Bei der Umrechnung ist bei der Sollbesteuerung grundsätzlich der Kurs maßgeblich, der für den Zeitraum (Tag) gilt, in dem die Leistung ausgeführt bzw. das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor der Ausführung der Leistung vereinnahmt wird. Bei der Umrechnung ist bei der Istbesteuerung der Kurs maßgeblich, der für den Zeitraum (Tag) gilt, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. b) Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Bei der Umrechnung ist grundsätzlich der Kurs maßgebend, der für den Zeitraum (Tag) gilt, in dem die Leistung ausgeführt wird, ausgenommen der in der Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 ausgewiesene Steuerbetrag entfällt auf eine Zahlung vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung. In diesem Fall ist der Kurs für den Zeitraum (Tag), in dem der Leistende das Entgelt vereinnahmt, maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung kommt es nicht an. Kursänderungen zwischen der Ausführung der Leistung und der Vereinnahmung des Entgeltes bleiben unberücksichtigt.   4.5 Rundungsdifferenzen Ergeben sich bei der Umrechnung von Einzelbeträgen und der Abstimmung mit der Summe aus diesen Einzelbeträgen Rundungsdifferenzen (diese können pro umgerechneten Betrag höchstens einen Cent betragen; siehe Punkt 2.2), so sind diese Rundungsdifferenzen umsatzsteuerlich unbeachtlich (es kommt zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage für den Umsatz und zu keiner Änderung des Vorsteuerabzuges). Beispiel: Vorsteuerabzug: | Rechnung | Buchung | Zahlung | 70.000 S | 5.051,93 € | | 14.000 S | 1.010,39 € | | 84.000 S | 6.062,32 € | 6.062,31 (Umrechnung von 84.000 S auf €). Es wurde somit um 0,01 Cent weniger bezahlt. Der Vorsteuerabzug bleibt unverändert. Versteuerung: | Vereinnahmung | Umrechnung | | 70.000 S | 5.051,93 € | Gutschrift auf dem in Euro geführten Konto | 14.000 S | 1.010,39 € | | 84.000 S | 6.062,32 € | 6.062,31 (Umrechnung von 84.000 S auf €). Der Unternehmer hat somit (letzten Endes) um 0,01 Cent weniger erhalten. Die Versteuerung bleibt unverändert.   5. Selbstberechnung von Abgaben 5. Selbstberechnung von Abgaben 5.1 Allgemeines Für Erhebungszeiträume bzw. -zeitpunkte ab 1. Jänner 1999 ist es zulässig, die Selbstberechnung von Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, in Euro durchzuführen. Im Wesentlichen sind davon folgende Abgabenarten betroffen: Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger, Umsatzsteuervorauszahlungen, Straßenbenützungsabgabe, Normverbrauchsabgabe, Grunderwerbsteuer, Sicherheitsbeitrag, Versicherungssteuer, Feuerschutzsteuer, Kammerumlage, Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe. Nach dem vom Nationalrat beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 1998 kann bzw. muss die Selbstberechnung unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Hundertsatzgebühren und damit verbundenen festen Gebühren nach dem Gebührengesetz sowie bei der Gesellschaftsteuer vorgenommen werden (zur Entrichtung siehe Punkt 7). Beispiel: Die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. -überschüsse dürfen für Zeiträume ab Jänner 1999 in Euro ermittelt werden. Darüber hinaus darf die Umsatzsteuer-Voranmeldung in Euro ausgefertigt und eine allfällige sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag in Euro überwiesen werden. Soweit bei der Berechnung dieser Abgaben Schwellenwerte, Freibeträge, Freigrenzen usw. zu berücksichtigen sind, die in Schilling festgelegt sind, ist eine Umrechnung dieser Werte grundsätzlich auf zwei Nachkommastellen genau vorzunehmen (siehe dazu aber auch Punkte 5.2 und 5.3). Wird während einer Berechnung zu einem bestimmten Zeitpunkt von Schilling auf Euro gewechselt, so ist bei dieser Umrechnung ebenfalls auf zwei Nachkommastellen genau umzurechnen. Die in mehreren Abgabenvorschriften normierten Bestimmungen hinsichtlich der Rundung des selbstberechneten Abgabenbetrages beziehen sich ausschließlich auf Schillingbeträge und sind daher für Euro-Abgabenbeträge nicht anzuwenden (§ 204 BAO, § 22 Abs. 2 Z 2 KVStG, § 66 Abs. 1 EStG 1988, § 5 Abs. 7 VersStG und § 5 Abs. 4 FSchStG). Der in Euro selbstberechnete Abgabenbetrag ist daher auf zwei Nachkommastellen (somit auf Cent) genau zu ermitteln. Bei mehr als zwei Nachkommastellen ist eine kaufmännische Rundung nach der dritten Nachkommastelle vorzunehmen. In den betreffenden Abgabenerklärungen wird der bisherige Hinweis auf § 204 BAO entsprechend geändert (zB "Bei Schillingbeträgen gerundet gemäß § 204 BAO"). Beispiel: Berechnung der Normverbrauchsabgabe Am 12. Jänner 1999 wird in Italien ein PKW um 22 358,50 Euro erworben, um ihn in Österreich zuzulassen. Der NOVA-Satz beträgt 11%. Die Abgabe darf wie folgt selbst berechnet werden: 22.358,50 € × 11% = 2.459,435 €, gerundet 2.459,44 € In die Abgabenerklärung ist daher der Betrag von 2.459,44 € aufzunehmen. 5.2 Selbstberechnung von Abgaben in Euro, bei denen Steuersätze in Schilling-(Groschen-)Beträgen festgelegt sind Werden Abgaben, deren Steuersätze in fixen Schilling-(Groschen-)Beträgen angegeben sind, durchgängig in Euro selbst berechnet, so ist es erforderlich, diesen fixen Schilling-(Groschen-)Betrag in Euro umzurechnen. Da bei einer Umrechnung dieses Schilling-(Groschen-)Betrages die kleine Euro-Verordnung nicht heranzuziehen ist, ist zur Vermeidung erheblicher Abweichungen einer Euro-Selbstberechnung gegenüber einer Schilling-Selbstberechnung bei den betreffenden Abgabenarten eine Selbstberechnung in Euro nur zulässig, wenn der fixe Schilling-(Groschen-)Steuersatz in einen Euro-Betrag mit mehr als zwei Nachkommastellen umgerechnet und der so ermittelte Euro-Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage angewendet wird. Die davon betroffenen Steuersätze und die Anzahl der notwendigen Nachkommastellen werden in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden.   5.3 Einzelne Selbstberechnungsabgaben 5.3 Einzelne Selbstberechnungsabgaben 5.3.1 Berechnung der Lohnsteuer Durch Art. 4 Z 1 des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes wurde § 76 EStG 1988 in der Richtung geändert, dass das Lohnkonto ab 1. Jänner 1999 wahlweise in Schilling oder Euro geführt werden darf. Wird die Lohnsteuer durchgängig in Euro berechnet, so sind folgende Aspekte zu beachten: Die vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66 EStG 1988) vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge sind auf zwei Nachkommastellen genau in Euro umzurechnen: Werbungskostenpauschale, Sonderausgabenpauschale, Sozialversicherungsbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen, Pendlerpauschale, Rückzahlung von Arbeitslohn, Freibeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides, Landarbeiterfreibetrag, bei pensionsauszahlenden Stellen Freibeträge gemäß § 35 und § 105 EStG 1988. Dieser zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn abzüglich der angeführten Beträge ist auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Rundung gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 auf volle 100 Schilling nur auf ein Schilling-Jahreseinkommen anwendbar ist. Bei einem Euro-Jahreseinkommen ist daher keine Rundung auf "glatte" Euro-Beträge vorzunehmen. Auf das so errechnete Jahreseinkommen ist durch Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33 EStG 1988) die Lohnsteuer zu ermitteln. Die einzelnen Tarifstufen (§ 33 Abs. 1), die Absetzbeträge (§ 33 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6) und Einschleifbeträge (§ 33 Abs. 7) sind ebenfalls auf zwei Nachkommastellen genau in Euro umzurechnen. Der daraus resultierende Betrag ist durch den Hochrechnungsfaktor zu dividieren. Die in § 66 Abs. 1 EStG normierte Rundung der Lohnsteuer bezieht sich ausschließlich auf Schilling-(Groschen-)Beträge; eine Euro-Lohnsteuer ist daher auf Cent genau zu ermitteln (siehe oben Punkt 5.1). Sachbezüge gemäß § 15 EStG 88: Die in der Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 4) in der geltenden Fassung festgelegten Sachbezugswerte sind zur Vermeidung von Umrechnungsdifferenzen für den gesamten Lohnzahlungszeitraum in Schilling zu ermitteln und jeweils in einer Summe in Euro auf zwei Nachkommastellen genau umzurechnen. Steuerbefreiungen gemäß § 3 EStG 88, Freibeträge und -grenzen gemäß §§ 67 und 68 EStG 88: Auch hier ist eine Umrechnung in Euro auf zwei Nachkommastellen genau vorzunehmen. Anwendung der Lohnsteuertabellen 1999 und folgende: Es bestehen keine Bedenken, wenn (vor allem bei einer sogenannten "händischen" Lohnsteuerberechnung) die Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Euro ermittelt, anschließend auf zwei Nachkommastellen genau in Schilling umgerechnet, die Lohnsteuertabelle angewendet und der so erhaltene Lohnsteuerbetrag wiederum in Euro (ebenfalls auf zwei Nachkommastellen genau) rückgerechnet wird. Zur Ausstellung von Lohnzetteln bzw. Übermittlung von Lohnzetteldaten siehe Punkt 6.1.   5.3.2 Berechnung der Börsenumsatzsteuer 5.3.2 Berechnung der Börsenumsatzsteuer Werden Anschaffungsgeschäfte, die der Börsenumsatzsteuer unterliegen, in Euro abgewickelt, so bestehen zwecks Vermeidung zusätzlicher Berechnungen keine Bedenken, wenn auf die in Euro ausgedrückte Steuerbemessungsgrundlage folgende Steuersätze der Steuerberechnung zugrunde gelegt werden: Bei Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 KVG der Steuersatz von 0,4 ‰ (0,4 vT); Z 2 KVG der Steuersatz von 0,6 ‰ (0,6 vT); Z 3 KVG der Steuersatz von 1 ‰ (1 vT); Z 4 KVG der Steuersatz von 1,5 ‰ (1,5 vT). Der so errechnete Börsenumsatzsteuerbetrag in Euro ist nach der kleinen Euro-Verordnung auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. Der entsprechende Steuerbetrag in Schilling ergibt sich durch Umrechnung nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs. Beispiel: (angenommener Umrechnungsfaktor 1 EUR = 13,8561 ATS) | Kauf 15 Stück Aktien à Kurs | EUR | 70,25 | | Euro-Kurswert (BUSt-Bemessungsgrundlage) | EUR | 1.053,75 | (70,25 × 15) | Euro-BUSt-Betrag (BUSt-Satz 1,5 ‰) | EUR | 1,58 | (1.053,75 × 0,0015 = 1,580625) | Korrespondierender Schilling-BUSt-Betrag | ATS | 21,89 | (1,58 × 13,8561 = 21,892638)   6. Euro-Umstellung der Erklärungen und Formulare 6. Euro-Umstellung der Erklärungen und Formulare 6.1 Abgabenerklärungen Mit Einführung des Euro können (Abgaben-)Erklärungen für Zeiträume bzw. Stichtage ab 1999 wahlweise entweder weiterhin ausschließlich in Schilling oder bereits ausschließlich in Euro (€) erstellt und beim Finanzamt eingereicht werden. Für die Übergangsphase (also für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) werden dementsprechend neue Vordrucke aufgelegt. Auch wenn die "Euro-Option" nicht in Anspruch genommen wird, ist bei den betreffenden Vordrucken jedenfalls zu erklären, um welche Währung es sich bei den Beträgen handelt. Für die rasche und fehlerfreie Be- bzw. Verarbeitung im Finanzamt ist daher entscheidend, dass die Erklärung über die Währung in jedem Fall ausgefüllt wird! Das Vermengen von Schilling- und Euro-Beträgen in einer Erklärung ist nicht zulässig. Ansonsten ist die Ausübung des Wahlrechtes, ob eine Erklärung in Schilling oder Euro erstellt wird, an keinerlei Voraussetzungen gebunden. So hat die Währung des Rechnungswesens keine Auswirkung auf die Erklärungswährung. Weiters ist es möglich, manche Erklärungen weiterhin in Schilling, andere bereits in Euro zu legen. Erklärungen für Zeiträume bzw. Stichtag bis 31. Dezember 1998 (zB Einkommensteuererklärung für 1998 oder Erklärung über die Normverbrauchsabgabe) sind ausschließlich in Schilling auszufüllen. Der Zeitpunkt, wann die Erklärung erstellt bzw. beim Finanzamt eingereicht wird, hat keine Auswirkung auf die Währung. Ausstellung von Lohnzetteln bzw. Übermittlung von Lohnzetteldaten: 1. Wird das Lohnkonto in Schilling geführt, ist der Lohnzettel (Formular L 16) in Schilling auszustellen und eine automationsunterstützte Übermittlung der Lohnzetteldaten an das Finanzamt in Schilling vorzunehmen. 2. Wird das Lohnkonto in Euro geführt, ist ein Lohnzettel (Formular L 16) für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 1999 jedenfalls in Schilling auszustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Lohnzettel für das Betriebsfinanzamt oder für den Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses bestimmt ist. Dabei sind die einzelnen Positionen des Lohnzettels in Euro zu ermitteln, in Schilling umzurechnen und - sofern im Lohnzettel nur ganze Schillingbeträge vorgesehen sind - kaufmännisch zu runden. Eine automationsunterstützte Übermittlung der Lohnzetteldaten an das Finanzamt kann ab 1. Jänner 2000 wahlweise in Schilling oder in Euro erfolgen; eine Übermittlung während des Jahres 1999 (zB im Falle einer Liquidation) ist nicht möglich.   Folgende Vordrucke werden gegenwärtig für 1999 berichtigt aufgelegt: Folgende Vordrucke werden gegenwärtig für 1999 berichtigt aufgelegt: | U 30 | Umsatzsteuervoranmeldung | U 30a | Umsatzsteuervoranmeldung für ausländische Unternehmer | U 13 | Zusammenfassende Meldung | U 14 | Fortsetzungsblatt zur Zusammenfassenden Meldung | Gre 1 | Grunderwerbsteuererklärung | NOVA 1 | Normverbrauchsabgabe (für Unternehmer) | NOVA 2 | Normverbrauchsabgabe (Eigenimport) | U 10 | Erwerbsteuererklärung (Eigenimport) | Ka 1 | Kapitalertragsteuer - Anmeldung | L 27 | Lohnsteueranmeldung | EGA 3 | Antrag auf Vergütung von Erdgasabgabe | Kap 1 | Anmeldung - Börsenumsatzsteuer | Vers 3 | Versicherungssteuererklärung | L 72 | Bestätigung über achtjährig gebundene Beträge | L 73 | Bestätigung über Beträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung | L 74 | Bestätigung - Rückzahlung von Darlehen | Verf 25 | Fragebogen bei Betriebsaufgabe | Verf 28 | Niederschrift anlässlich der Neuaufnahme | E 19 | Mitteilung - Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen | KUZUG 2 | Mitteilung gemäß (§ 20 KUZuG) KGG | Eh 3 | Bürgschaftserklärung | Eh 4 | Bürgschaftserklärung mit Einräumung Pfandrecht | Eh 5 | Abtretungserklärung | Eh 6 | Rückabtretungserklärung | Eh 10 | Vorläufige Zahlungsaufforderung | Eh 11 | Mahnung   Folgende Vordruckberichtigungen werden nach Vorliegen des endgültigen Umrechnungskurses veranlasst: Folgende Vordruckberichtigungen werden nach Vorliegen des endgültigen Umrechnungskurses veranlasst: | U 5 | Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer | U 13a | Anleitung zum Ausfüllen der Zusammenfassenden Meldung | U 12 | Regelbesteuerungsantrag | U 15 | Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer | Kap 11 | Gesellschaftsteuererklärung (Kapitalverkehrsteuergesetz) | StraBA 2a | Monatsanmeldung - Straßenbenützungsabgabe | StraBA 2b | Anmeldung zur Jahressteuer - Straßenbenützungsabgabe | StraBA 5 | Erläuterung zur Straßenbenützungsabgabe | Flug 1 | Abgabenerklärung - Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilflugzeugen | Verf 15 | Fragebogen (AG, GmbH) | Verf 16 | Fragebogen (KG, OHG, GnbR, ...) | Verf 24 | Fragebogen für natürliche Personen Bis zur (Nach-)Lieferung der Vordrucke StraBA 2a, StraBA 2b und StraBA 5 werden den Finanzämtern vom Bundesministerium für Finanzen als "Übergangslösung" Muster mit BI-Post übermittelt und von diesen selbst hergestellte Vordruckkopien aufgelegt.   6.2 Euro-Information In der Übergangsphase vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 wird auf allen automatisiert erstellten Abgabenbescheiden und sonstigen Erledigungen, die ein betragsmäßig auszudrückendes Ergebnis enthalten, unabhängig vom betroffenen Zeitraum eine Information ausgedruckt, die das Ergebnis in Schilling aber auch in Euro enthält. Die Bescheide selbst lauten somit auf Schilling, auch in jenen Fällen, in denen die Abgabenerklärung in Euro ausgefüllt wurde (Zur Berechnung der Abgabe werden diese Euro-Beträge sofort bei Eingabe in Schilling umgerechnet und nur in Schilling weiterverarbeitet.) Die sogenannte "Euro-Informationszeile" wird beispielsweise wie folgt aussehen: | Euro-Information: | | | | Die Einkommensteuer für 1997 beträgt: | Schilling | 25.476,00 | | Diesem Betrag entspricht: | Euro | 1.838,61 In der Übergangszeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 wird auf den Buchungsmitteilungen der Endsaldo zu Informationszwecken auch in Euro ausgewiesen werden. Auch auf den folgenden (händischen) Bescheiden ist bei Ausfertigung(en) ab dem 1. Jänner 1999, unabhängig vom Zeitraum oder Zeitpunkt, über den abgesprochen wird, eine Euro-Information anzubringen (die Drucksorten-Makros werden ebenfalls mit einer Euro-Information versehen und die geänderten Versionen automatisch bundesweit verteilt). | EGA 2 | Erdgasabgabe bzw. Vergütungsbetrag | ELA 2 | Elektrizitätsabgabe | ENAV 2 | Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz | Flug 2 | Sicherheitsbeitrag - Zivilflugzeuge | Feu 2 | Feuerschutzsteuer | Gre 8 | Grunderwerbsteuer | GV 10 | Erbschafts-, Schenkungs- bzw. Grunderwerbsteuer und Gebühren | Kap 2 | Börsenumsatzsteuer | Kap 7 | Gesellschaftsteuer | Kap 12 | Gesellschaftsteuer | Komb 32 | Verspätungszuschlag | Komb 1 | Lohnsteuer/DB/DZ/SZ/Verspätungszuschlag | KU 1 | Kammerumlage | L 20 | Lohnsteuer/DB/DZ/SZ/Verspätungszuschlag | NOVA 3 | Normverbrauchsabgabe | U 11 | Erwerbsteuer | Vers 4 | Versicherungssteuer | Vers 5 | Versicherungssteuer | U 37 | Umsatzsteuer (DS-Makro vorhanden) | StraBA 3 | Straßenbenützungsabgabe (DS-Makro vorhanden) | Kr 10 | Kraftfahrzeugsteuer (DS-Makro vorhanden) | Verf 31 | Zwangsstrafe (DS-Makro vorhanden) | L 51 | Widerrufs- und Nachforderungsbescheid | E 26 | Nachforderung von Sonderausgaben | E 27 | Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 | Mzb 2 | Mietzinsbeihilfe | G 1 | Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben | G 10 | Bodenwertabgabe | FK 43 | Stundungszinsen | FK 44 | Neuberechnung der Stundungszinsen | FK 45 | Aussetzungszinsen | FK 240 | Säumniszuschläge | FK 251 | Abänderung von Nebengebühren Weitere Vordrucke, die bei Bedarf mit der Euro-Information zu versehen sind, sind zB V 18 (Vermögensteuer), V 19 (Einheitswert des BV, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent), EO 2 (Sonderabgabe von Erdöl), Kr 9 (Abgabenerhöhung an Kr), Kr 11 (Kraftfahrzeugsteuer und Abgabenerhöhung), KD 3 (Sonderabgabe von Kreditunternehmungen), Gw 12 (Lohnsummensteuermessbescheid) oder Stra 4 (Straßenverkehrsbeitrag). Der je Abgabe insgesamt "festgesetzte" Abgabenbetrag ist in Euro auf zwei Nachkommastellen genau umzurechnen (siehe Punkt 1.2) und darzustellen. Werden mit einem Bescheid mehrere Abgaben festgesetzt, ist somit der jeweilige Abgabenbetrag umzurechnen. Die Euro-Information ist auch auf "Folgebescheiden" (zB Berichtigung gemäß § 293 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO) anzubringen. Die Euro-Information erfolgt mittels Etiketten und hat bis zum 31. Dezember 2001 folgendem Muster zu entsprechen: | Euro Information | | Dem Betrag von Schilling | | | | entspricht Euro | Die Euro-Information (Etikette) ist jeweils nach einer allfälligen Begründung im verbleibenden "freien" Begründungstext anzubringen. Für die Erstellung der Etiketten (Format 70 × 37 mm = dreibahnig) wird den Finanzämtern eine Datei mittels BI-Post gesondert übermittelt. Der Bezug der (Leer-)Etiketten hat über die Drucksorten-Materialverwaltung (Ökonomat) der Finanzlandesdirektion zu erfolgen.   6.3 Vorhalte und (händische) Bescheidbegründungen 6.3 Vorhalte und (händische) Bescheidbegründungen Wird die Option, Erklärungen für Zeiträume ab 1999 in Euro einreichen zu können, vom Abgabepflichtigen nicht in Anspruch genommen, genügt es, wenn Beträge in Vorhalten bzw. Begründungstexten weiterhin ausschließlich in Schilling angeführt werden. Ergeht ein(e) Vorhalt/Bescheidbegründung zu einer Euro-Erklärung, sind Beträge sowohl in Euro (€) als auch in Schilling (S) darzustellen. Das jeweilige Währungszeichen ist jedenfalls anzubringen. Bei Berufungsentscheidungen bzw. Berufungsvorentscheidungen ist analog vorzugehen. 6.4 Führung der Abgabenkonten Die in den Finanzämtern zu führenden Konten der Haushaltsverrechnung und die Personenkonten, das sind die Abgabenkonten, werden erst am Ende der Übergangsphase zum 1. Jänner 2002 umgestellt. Zum Umstellungsstichtag werden allfällige auf dem Abgabenkonto vorhandene Abgabenschuldigkeiten und der Endsaldo umgerechnet werden. Über diesen Vorgang wird ein Informationsschreiben ausgefertigt werden, das auch Informationen über Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie über Jahresbeträge an Bodenwertabgabe und Abgabe und Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und über einen verbleibenden Ratenplan bei Zahlungserleichterungen enthalten wird. Ausgesetzte Beträge werden ebenfalls umgerechnet in diesem

Normen und Schlagworte

Wirtschafts- und WährungsunionWWUEuro-UmrechnungWährungsumstellungUmrechnungsregelnRundungsregeln

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Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
14 0106/105-IV/14/98
Stammnummer
29903
Gültig
11.12.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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