Findok · Erlässe & Informationen
14 0106/105-IV/14/98
Euro-Einführungserlass
geltende FassungErlass14 0106/105-IV/14/98vom 11.12.1998Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
Schreiben des Finanzamtes enthalten sein, sodass der Abgabepflichtige beim
Übergang auf das Euro-Abgabenkonto eine umfassende Information enthalten
wird.
7. Zahlungsverkehr
Grundsätzlich können unbare Zahlungen an den
Bund (vor allem die Entrichtung von Abgaben) ab 1. Jänner 1999 wahlweise in
Schilling oder in Euro vorgenommen werden.
Im Zahlungsverkehr gelten für die Zeit vom 1.
Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 die zwischen den Kreditunternehmungen
aufgestellten Regeln. Der Kontoinhaber kann für sein Girokonto ab dem 1.
Jänner 1999 eine (unwiderrufliche) Erklärung abgeben, dass dieses
Konto in Euro zu führen ist. Überweisungen werden in der
"Währung" des sendenden Kontos durchgeführt und in der "Währung"
des empfangenden Kontos gutgeschrieben. Für eine allenfalls erforderliche
Umrechnung sorgt die Kreditunternehmung. Der Bund wird für seine Konten bei
der Ö.P.S.K und der OeNB keine derartige Erklärung abgeben.
Für Zahlungen im Bereich der Finanzämter
heißt dies, dass Einzahlungen auf den Finanzamtskonten schon von der
Ö.P.S.K. bzw. der OeNB prinzipiell in Schilling gebucht werden. Bei
Überweisungen, die in Euro vorgenommen werden, erfolgt die Umrechnung durch
die Kreditunternehmung. Umstellungsaufwand besteht für die Finanzverwaltung
bei der Buchung auf den Abgabenkonten, weil die Verrechnungsweisungen von den
Kreditunternehmungen nicht umgerechnet werden. Im Projekt FKREORG wird diesem
Umstand bereits Rechnung getragen und - zumindest für Zahlungen im Wege der
Ö.P.S.K. - ein komfortables Buchungsprogramm entwickelt.
Rückzahlungen an Abgabepflichtige und Auszahlungen an
Anspruchsberechtigte im Beihilfenbereich werden von den Finanzämtern in
Schilling veranlasst. Soweit es sich um Auszahlungen im Beihilfenbereich
handelt, wird der Auszahlungsbeleg in der Übergangsphase vom 1. Jänner
1999 bis 31. Dezember 2001 den Auszahlungsbetrag informativ auch in Euro
enthalten.
Im Vollstreckungsverfahren bzw. bei freiwilliger Barzahlung
ist der Schilling bis längstens 30. Juni 2002 Zahlungsmittel (der genaue
Stichtag wird noch festgelegt werden). Nach diesem Stichtag ist der Schilling
Fremdwährung. Verrechnungstechnisch wird er bereits ab 1. Jänner 2002
als Fremdwährung behandelt. Der Euro kann im Vollstreckungsverfahren bzw.
bei freiwilliger Barzahlung ab 1. Jänner 2002 verwendet werden. Schecks
können ab 1. Jänner 1999 in Euro ausgestellt werden. Dabei kann es
sich aber nur um Verrechnungsschecks und nicht um Barschecks handeln. Da die
Finanzverwaltung Schecks ohnedies nur zahlungshalber und nicht zahlungsstatt
annimmt und eine Tilgung der Abgabenschuld erst mit Gutschrift auf dem Girokonto
des Finanzamtes eintritt, ist diese Frage für die Finanzverwaltung nur von
untergeordneter Bedeutung.
Die Entrichtung von Abgaben durch Stempelmarken ist einer
Entrichtung mit Bargeld gleichzusetzen und daher in der Übergangsphase 1.
Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 nur in Schilling möglich.
Wird ein in Euro selbstberechneter Abgabenbetrag (siehe
Punkt 5) in Stempelmarken entrichtet, so ist dieser Betrag in Schilling
umzurechnen und kaufmännisch auf volle Schilling auf- oder
abzurunden.
Wird ein in Schilling festgesetzter oder selbstberechneter
Betrag in Euro überwiesen, so ist der nach § 204 BAO gerundete
Abgabenbetrag in Euro im Sinne der kleinen Euro-Verordnung auf Cent genau
umzurechnen.
Normen und Schlagworte
- VO 1103/97, ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
- VO 974/98, ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
- 1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
- Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
- Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 14 0106/105-IV/14/98
- Stammnummer
- 29903
- Gültig
- 11.12.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF