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14 0106/105-IV/14/98Euro-Einführungserlass
geltende FassungErlässe & InformationenErlass14 0106/105-IV/14/9811.12.1998Teil 1/2

…im Zusammenhang mit der Umstellung der Bücher und Aufzeichnungen von Schilling auf Euro, der Umrechnung laufender Geschäftsfälle sowie der Selbstbemessung und der Entrichtung von Abgaben von besonderer Bedeutung. Umrechnungsregeln Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 werden die Umrechnungskurse von einem Euro im Verhältnis zu den…

14 0106/105-IV/14/98Euro-Einführungserlass
geltende FassungErlässe & InformationenErlass14 0106/105-IV/14/9811.12.1998Teil 2/2

Schreiben des Finanzamtes enthalten sein, sodass der Abgabepflichtige beim Übergang auf das Euro-Abgabenkonto eine umfassende Information enthalten wird.   7. Zahlungsverkehr Grundsätzlich können unbare Zahlungen an den Bund (vor allem die Entrichtung von Abgaben) ab 1. Jänner 1999 wahlweise in Schilling oder in Euro…

ZK-069014. Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung (Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm Art. 146 UZK-IA)
geltende FassungRichtlinien07.02.2018

14. Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung (Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm Art. 146 UZK-IA) 14.1. Allgemeines Die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung erfolgt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nach dem von der EZB veröffentlichten Wechselkurs. Die Festsetzung der Umrechnungskurse erfolgt nach…

UP-4001Anlage 6
geltende FassungRichtlinien12.11.2021
UP-4001Anlage 4
geltende FassungRichtlinien28.10.2021
UP-4001Anlage 12
geltende FassungRichtlinien03.10.2022
UP-4001Anlage 10
geltende FassungRichtlinien15.06.2022
UStR 2000 Rz 688–6965. Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien10.12.2020

5. Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 UStG 1994) 5.1. Zollwert als Bemessungsgrundlage Rz 688: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Einfuhr (siehe Rz 101 ff) ist der Zollwert, soweit nicht ein Veredelungsentgelt heranzuziehen ist (siehe Rz 689). Die Ermittlung des Zollwertes ist unter Beachtung…

UZKKapitel 3 Währungsumrechnung und Fristen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Kapitel 3 Währungsumrechnung und Fristen Artikel 53 Währungsumrechnung (1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist, a)weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in…

UP-4001Anlage 11
geltende FassungRichtlinien29.09.2022
UP-4001Anlage 7
geltende FassungRichtlinien17.11.2021
UP-4001Anlage 2
geltende FassungRichtlinien08.10.2021
UP-4001Anlage 3
geltende FassungRichtlinien28.10.2021
UP-4001Anlage 8
geltende FassungRichtlinien17.11.2021
UP-4001Anlage 9
geltende FassungRichtlinien08.02.2022
UZK-IAArtikel 146 Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 146 Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung (Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erfolgt die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung aufgrund folgender Wechselkurse: a)für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der von der Europäischen Zentralbank…

UP-4001Anlage 5
geltende FassungRichtlinien12.11.2021
UZK-IAKapitel 3 Währungsumrechnung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Kapitel 3 Währungsumrechnung Artikel 48 Wechselkurs für Zollzwecke (Artikel 53 des Zollkodex) (1) Der Wert des Euro wird für die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Zwecke einmal monatlich festgesetzt. Der anzuwendende Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank…

UZKArtikel 54 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 54 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Währungsumrechnung für die Zwecke gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

KfzBStR 2021 Rz 1526–1531C.5.3. Werte laut Zulassungsbescheinigung und Einstufung, Umrechnung von PS in Kilowatt und Fehlen von Eintragungen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

C.5.3. Werte laut Zulassungsbescheinigung und Einstufung, Umrechnung von PS in Kilowatt und Fehlen von Eintragungen Rz 1526: Für die Steuerberechnung sind nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich. Die Steuer kann nicht rückerstattet werden, wenn sich nachträglich herausstellt…