Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0185-L/04
Berechnung der Anspruchszinsen bei berichtigtem Bescheid gem. § 293 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-L/04vom 09.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Steyr betreffend Anspruchszinsen
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Anspruchszinsen werden für das Jahr 2000 mit € 53,98
festgesetzt.
Die
Einkommensteuer für 2000 wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2002 mit €
2.421,46 festgesetzt. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher
vorgeschriebenen Betrag ergibt sich eine Nachforderung (Differenzbetrag) von
€ 1.425,84. Dieser Differenzbetrag wird gemäß
§ 205 BAO wie
folgt verzinst:
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Zeit-raum
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Differenz-betrag
|
entrichtete
Anzahlungen
|
Bemessungs-grundlage
|
Anzahltage
|
Tageszins-satz
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Zinsen
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01.10.2001
- 08.11.2001
|
1.425,84
|
0,00
|
1.425,84
|
39
|
0,0144
|
8,01
|
09.11.2001-14.07.2002
|
1.425,84
|
0,00
|
1.425,84
|
248
|
0,0130
|
45,97
Abgabenschuld
(geundet gemäß
§ 204 BAO) € 53,9
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juli 2002 des Finanzamtes Steyr wurden
dem Bw. gegenüber Anspruchszinsen gem. § 205 BAO iHv.
57,63 € festgesetzt, da mit gleichem Tag die Einkommensteuer 2000 mit
einer Nachforderung von 1.522,49 € veranlagt wurde. Mit Bescheid vom
17. Juli 2002 wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 gem.
§ 293 BAO berichtigt. Die Einkommensteuer wurde festgesetzt mit
2.421,46 €. Es ergibt sich daher nunmehr eine Nachforderung iHv.
1.425,84 €.
Mit Schreiben vom 2. August 2002 legte der Bw. gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen das Rechtsmittel der
Berufung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die berechnete
Höhe der Zinsen nicht stimme. Weiters finde er es als unberechtigt, da er
den Bescheid (offensichtlich gemeint: Einkommensteuererklärung) rechtzeitig
abgegeben habe. Er habe sogar mindestens einmal im Referat nachgefragt, warum
der Bescheid so lange nicht erlassen werde. Es liege auf alle Fälle im
Interesse des Bw., dass Bescheide rechtzeitig erlassen würden. Deshalb
finde er es als ungerechtfertigt, dass er nun mit Zinsen belastet werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2003 gab das
Finanzamt Steyr der Berufung teilweise statt. Die Anspruchszinsen wurden mit
53,98 € festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass eine Berichtigung der Anspruchszinsen auf Basis des
berichtigten Einkommensteuerbescheides 2000 vom 17. Juli 2002 erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 beantragte der Bw.
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, dass er um Berücksichtigung des
Umstandes ersuche, dass die Einführung der Anspruchszinsen neu sei. Er habe
bisher noch keine Information darüber erhalten. Er habe zweimal
nachgefragt, warum die Steuererklärung nicht bearbeitet worden sei. Man
hätte ihn über die Möglichkeit einer Anzahlung informieren
müssen. Es gäbe eine Freigrenze von 50,00 €, die
Abgabenschuld würde 53,98 € ausmachen, also gerade knapp
darüber. Da dieser Fall bei ihm zum ersten Mal aufgetreten sei, ersuche er
um positive Erledigung seines Antrages.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2004 legte das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der für die gegenständliche Berufung relevante
§ 205 der Bundesabgabenordnung lautet:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem
Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen
von Abgabenbescheiden b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine
Veranlagung unterbleibt c) aufgrund völkerrechtlicher Verträge
oder gem. § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabenpflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahl zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 3. Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu
Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3)
mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als
sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen
sind insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Daraus ergibt sich, dass Anspruchszinsen
(Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) gem. § 205 Abs. 1
BAO für Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer festzusetzen sind, die sich aus Abgabenbescheiden nach
Gegenüberstellung mit geleisteten Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, somit für Nachforderungen und
Gutschriften. Sie gleichen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für
den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht (zB für die
Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000), die Festsetzung der Abgabe
jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Maßgebend ist in einer
gewissermaßen typisierenden Betrachtung, ob Zinsvorteile (-nachteile)
für den Abgabepflichtigen möglich wären. § 205 BAO
knüpft allein an die objektive Möglichkeit an, dass Zinsvorteile
entstehen. Dass im konkreten Fall der Abgabepflichtige tatsächlich Zinsen
(etwa durch günstige Geldanlage) lukrieren konnte, ist nicht erforderlich.
Mögliche Zinsvorteile sollen unabhängig davon
ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder des
Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegt. Daher ist
unerheblich, ob die Abgabenfestsetzung deshalb relativ spät erfolgt, weil
die Abgabenbehörde ihrer Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub
(§ 311 Abs. 1 BAO) über die Abgabenerklärung zu
entscheiden, nachgekommen ist.
Die Höhe der Anspruchszinsen beträgt pro Jahr 2 %
über dem Basiszinssatz. Maßgeblicher Zeitraum für den Zinsenlauf
ist der 1. Oktober des Folgejahres bis zur Erteilung des Bescheides, der
eine Nachforderung oder Gutschrift ausweist, höchstens aber 42 Monate.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen.
Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann
der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer)
Anzahlungen (iSd § 205 Abs. 3 BAO) entrichten. Der
Abgabenanspruch für Anzahlungen entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO
zufolge mit der Bekanntgabe durch den Abgabepflichtigen (und zwar in der bekannt
gegebenen Höhe). Die Anzahlung ist eine Abgabe, zu deren Entrichtung keine
Verpflichtung besteht.
Im vorliegenden Fall wurde die Einkommensteuer für das
Jahr 2000 nach einer Berichtigung gem. § 293 BAO mit
2.421,46 € festgesetzt. Nach Gegenüberstellung des bisher
vorgeschriebenen Betrages iHv. 995,62 € ergibt sich eine Nachforderung
iHv. 1.425,84 €. Dieser Betrag war wie im Spruch ersichtlich gem.
§ 205 BAO zu verzinsen.
Den Einwendungen des Bw., er habe die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 rechtzeitig eingereicht und
habe auch mehrmals nachgefragt, warum noch keine Bearbeitung erfolgt sei, ist
entgegenzuhalten, dass der § 205 BAO nicht darauf abstellt, aus
welchem Grund die Abgabenfestsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt.
Auch der Vorwurf des Bw., er hätte seitens des
Finanzamtes darüber informiert werden müssen, dass er die
Möglichkeit einer Anzahlung habe, führt ins Leere, da es nicht Aufgabe
der Finanzverwaltung sein kann, einen Abgabepflichtigen über sämtliche
gesetzliche Neuerungen zu informieren.
Wenn schließlich der Bw. darauf hinweist, dass die
festgesetzte Höhe der Anspruchszinsen nur knapp über der Freigrenze
sei und Anspruchszinsen erstmalig festgesetzt worden sind, so muss auf die
Textierung des § 205 BAO hingewiesen werden, wonach der
Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Anspruchszinsen bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen kein Ermessensspielraum eingeräumt wird.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
9. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0185-L/04
- Stammnummer
- 11273
- Gültig
- 09.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF