Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4056-W/02
Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4056-W/02vom 24.01.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der G, vertreten durch C,
I. vom 9. Jänner 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten
durch Mag. Thomas Zach, vom 21. Dezember 2000 betreffend Einkommensteuer
1996, 1997 und 1998 sowie Umsatzsteuer 1997 und 1998
und
II. vom 29. Juli 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten
durch Mag. Thomas Zach, vom 22. Juli 2002 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
gegen Einkommensteuer für 1996 wird als unbegründet abgewiesen. Der
Bescheid bleibt unverändert.
Die Bescheide
betreffendUmsatzsteuer für 1997,
1998 und 2000 sowie betreffend Einkommensteuer für 1997, 1998 und 2000
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben Umsatzsteuer für 1997,
1998 und 2000 sowie Einkommensteuer für 1997, 1998 und 2000, jeweils
dargestellt in ATS und umgerechnet in €, sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
I. Verfahren in der
ersten Instanz
Die Berufungswerberin (Bw) war im Streitzeitraum als
Beratungslehrerin nichtselbständig und daneben als Psychotherapeutin
selbständig sowie mit mehreren Objekten allein, mit einem Objekt im
Zusammenschluss einer KEG, vermietend tätig.
I.1. Für die
Jahre 1996 bis 1998 wurde bei ihr gemäß
§ 151 Abs 1 BAO eine die Steuern vom Umsatz und
Einkommen umfassende Prüfung der Aufzeichnungen durchgeführt. Die dazu
getroffenen Feststellungen sind dem Bericht des Prüfers vom
30. November 2000, AB-Nr. Bp 102085/99, zu entnehmen, im
Einzelnen die folgenden:
Umsatzsteuer 1996:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens unterblieb.
Umsatzsteuer 1997
und 1998 (soweit die Feststellungen bestritten werden):
Tz 14 -
Eigenverbrauch Wohnung in V, wochenweise vermietet:
Feststellung eines
Eigenverbrauches 1998 für Eigenbenützung von S 25.658,00
(Wohnung) bzw. S 480,00 (Mobiliar), diese Werte wurden den vereinnahmten
Entgelten hinzugerechnet.
Tz 15 - Teilweiser
Ausschluss vom Vorsteuerabzug - Vorsteueraufteilung (Objektnutzung zur
Ordinationsvermietung bzw. zur Durchführung eigener
Psychotherapien):
Die BP teilte
in beiden Jahren die auf die gemischt genutzte Wohnung entfallenden Vorsteuern
gemäß
§ 12 Abs 5 Z 1 UStG 1994 nach dem
Verhältnis der Umsätze auf.
Überschussermittlung
V+V, 1996 - 1998:
Tz 19 - Architektenhonorare,
Inventarnummern 3 und 4 ("Anschaffung: 01/1993"):
Der BP waren keine dem
Anlagenverzeichnis entsprechenden Unterlagen (Honorarnote) vorgelegt worden;
unter Hinweis auf § 18 Abs 10 UStG 1994
(Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke
iSd § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG
betreffen: 12 J.) wurden die geltend gemachten Abschreibungsbeträge von der
BP nicht anerkannt.
Tz 22 -
AfA-Basis:
1997 wurde in V, eine
Eigentumswohnung angekauft (Übergabe im Dezember). Der Kaufpreis wurde
inklusive USt aktiviert und auf die Nutzungsdauer von 65 Jahren abgeschrieben.
Die BP ermittelte die AfA-Basis vom Nettokaufpreis, abzüglich eines -
bisher nicht ausgeschiedenen - Grundanteils (20 % "lt.
gängiger Verwaltungspraxis") und aktivierte die bisher sofort
abgeschriebenen Nebenkosten 1998 nach demselben Schema. Die Nutzungsdauer wurde
mit 67 Jahren angenommen.
Tz 24 - Zinsenaufwand:
Zinsenaufwendungen 1996 iHv
S 196.745,00 standen lt. BP im Zusammenhang mit Fa.W erfasst in einem
anderen FA, wo ein verlorener Liebhabereistreit zur Geltendmachung der
Aussetzungszinsen durch die Bw führte. Zinsenaufwendungen 1997 und 1998
betrafen Zinsen aus der Beteiligung P (einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung durch ein anderes Lagefinanzamt). Die Zinsenaufwendungen
wurden nicht anerkannt und deren Geltendmachung bei dem die entsprechenden
Feststellungsakten führenden Finanzamt angeregt.
Das Finanzamt erließ in rechtskräftig wieder
aufgenommenen Verfahren den Prüferfeststellungen entsprechende neue
Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für 1997 und 1998 sowie
Einkommensteuer 1996, 1997 und 1998.
I.2. Die Bw erhob
dagegen mit dem, "RM gegen E-und U-SB (=
Sachbescheide) 1996 bis1998" übertitelten Schriftsatz vom 9.
Jänner 2001 Berufung und begründete ihre gegen die oben erwähnten
Feststellungen gerichteten Änderungsbegehren wie folgt:
zu Tz 14
- 1998 seien die Eheleute zwar dort (in V) gewesen, um die Wohnung weiter
einzurichten, von einer regulären Nutzung im Sinne eines Eigenverbrauches
könne aber nicht die Rede sein. Die Wohnung habe damals von keinem Mieter
in kompletter Einrichtung benützt werden können. Deshalb sei auch das
Bestandentgelt des "einzigen Mieters, der kam" niedriger gehalten worden als
nunmehr. Dies sei auch aus dem geforderten "Diagramm" ersichtlich. Der
Eigenverbrauch lt. BP entspreche nicht den Tatsachen und sei mit Null zu
veranschlagen.
zu Tz 15
- Im Rahmen der Vermietung und Verpachtung sei im Objekt S auf Top 8
eine möblierte Praxis installiert und in der Folge auch im Time-sharing an
Psychotherapeuten vermietet worden. Da es für den Vermieter irrelevant sei,
welcher Betriebsgegenstand in den vermieteten Räumen ausgeübt werde,
sei die Vorsteuerkürzung zu Unrecht erfolgt. Die Bw habe 1997 noch "bei
uns" (= zu Hause; siehe jedoch das Ausbleiben
eines Nachweises der Einsatzzeiten und des Beginns der eigenen
Therapietätigkeit in diesen Räumlichkeiten, Niederschrift vom 25.
April 2006) gearbeitet, und 1998 bloß 81 Stunden. Da eine Stunde
S 100,00 koste, wäre eine Überschusserhöhung von
S 6.750,00 bei den Einkünften aus V+V richtig, und keine 20 %
USt. "Wohl doch ein Innenumsatz und nicht, wie auch von mir fälschlich
angenommen, Eigenverbrauch. Denn es wurden Räume, die der Vermietung
dienen, beruflich genutzt und nicht privat." Die Vorsteuerkürzungen seien
daher zu Unrecht erfolgt, abgesehen davon, dass sie zu einem bestimmten Teil
(soweit sie von Investitionen gekürzt wurden) zu aktivieren und
regulär abzuschreiben gewesen wären. "Aber eine sofortige Kürzung
würde auch von mir toleriert werden, wenn sie rechtens
wäre."
zu Tz 19
- 1988 und 1989 seien Architektenhonorare für S bezahlt worden, weil
eine Sockelsanierung mit Förderung durch die Stadt Wien beabsichtigt
gewesen sei. Die aktivierten Honorare seien abgeschrieben worden. Da die
Förderung und daher auch die Pläne nicht umgesetzt worden seien, also
verlorener Planungsaufwand waren, habe sie den Restwert zum 31.12.1992 nicht
sofort, sondern auf 70 Monate abgeschrieben. Sie habe eine Sofortabschreibung
nicht provozieren wollen, weil sie vermeinte, dass eine verkürzte
Abschreibung dem Wertverlust entspräche. Nun seien von ihr Rechnungen der
Architekten verlangt worden, wohl weil das Anlagenverzeichnis den Restwert zum
31.12.1992 mit dem Anschaffungsdatum "1.93" versehen habe. Die
ursprünglichen Rechnungen seien 1988 und 1989 gelegt worden und, da
älter als sieben Jahre, nicht mehr vorhanden. Das Unvermögen, im
November 2000 eine derartige Rechnung nicht mehr vorlegen zu können,
dürfe nicht zum Anlass genommen werden, die AfA zu negieren.
zu Tz 22
- Die Bw habe eine ihres Erachtens korrekte Neuberechnung der
AfA-Basis gegeben und könne hinsichtlich des behördlich ermittelten
Grundanteils der gängigen Verwaltungsübung nicht folgen. Der
Grundanteil sei auf den Schilling berechnet worden, was für
Schätzungen keinen Raum lasse.
zu Tz 24
- Der Zinsenaufwand sei 1993 bis 1995 S 167.000,00, S 145.000,00
bzw. S 287.000,00 gewesen und wäre 1996 gegen Null, weil von ihr am
Anfang des Jahres eine Zahlung aus einer Lebensversicherung eingelegt worden
sei. Bei deren Verzinsung auf einem Sparbuch hätte sie die Billigung der BP
gehabt. So aber seien überraschend Stundungszinsen von S 196.745,00
verlangt worden, die das Zinsniveau all der Jahre im Ganzen nicht
überstiegen und wirtschaftlich gesehen im Rahmen blieben. Hätte sie
die Stundungszinsen aus dem Sparguthaben bezahlt, so wären Zinsen in
Höhe von etwa 6 % von 2,4 Mio. S angefallen, die dann ohne
Zweifel abzugsfähig gewesen wären. Da es nicht darauf ankommen sollte,
wofür die Zinsen bezahlt werden, sondern wie hoch sie in Anbetracht der
getätigten Investitionen wirtschaftlich vertretbar sind, plädiere sie
für eine Gewährung (gemeint:
Anerkennung) der genannten Zinsen.
I.3. Eine
Stellungnahme des Prüfers vom 31. Juli 2001 wurde der Bw am selben Tag
zur Gegenäußerung vorgehalten. Der Prüfer führte im
Wesentlichen aus:
Zu Tz 14
- Laut "vorgelegter" Prognoserechnung
(Anm.: abverlangt am 18. August
2000, Arbeitsbogen, Bl. 163; Antwort 6. Oktober 2000, Bl. 168ff,
ohne Prognoserechnung) sei das Objekt
V, 1998 um S 7.200 (brutto)/Woche, ab 1999 um S 8.400 (brutto)/Woche
vermietet worden. Die Vermietung sei an Freunde erfolgt, wobei eine genaue
Überprüfung der Angaben der Bw mangels Vorlage von Belegen für
die Vermietung gescheitert sei. Bei der Besprechung am 8. November 2000
habe der steuerliche Vertreter erklärt, dass er mit seiner Gattin ca. 4
Wochen pro Jahr dort verbringe. Er zahle dafür an seine Gattin die Miete in
angemessener Höhe. Unter Heranziehung dieser Werte ergebe sich der laut
BP-Bericht angeführte Umsatz (Eigenverbrauch). Die Aufteilung in
Umsätze zu 10 % und 20 % orientiere sich an der bisherigen
Erklärung.
Zu Tz 15
- Aufteilung der Vorsteuern: Für 1997 und 1998 seien neben der
Vermietungstätigkeit auch Einnahmen als Psychotherapeutin in der Wohnung
Top 8 (Objekt S) erzielt und erklärt worden. Honorarnoten darüber
hätten, trotz mehrmaligem Urgieren, nicht vorgelegt werden können.
Bezüglich Rechtsgrundlage und Berechnung der Vorsteuerkürzung sei auf
Tz 15 des BP-Berichtes zu verweisen.
Zu Tz 19
- Architektenhonorare: Verweis auf die gesetzliche Grundlage in
§ 18 Abs 10 UStG.
Zu Tz 22
- AfA-Basis: Verweis auf den BP-Bericht. Das Ausscheiden eines
Grundanteils von 20 % der Anschaffungskosten stelle gängige
Verwaltungspraxis dar (Hinweis auf ÖStZ vom 15. November 1998,
S 572ff.).
Zu Tz 24
- Aussetzungszinsen (Liebhaberei-Einkunftsquelle): Verweis auf den
BP-Bericht.
I.4. Die Bw
erstattete durch ihren steuerlichen Vertreter am 28. August 2001 eine
Gegenäußerung, worin sie auf das Entscheidungswesentliche bezogen
ausführte:
Zu Tz 14
- Nach der Abschreibung der Möbel auf fünf Jahre und bei einer
AfA von 1,5 % "vom Grundanteil" (gemeint
wohl: von den Anschaffungskosten der Ferienwohnung) könne keine
Liebhaberei eintreten, was auch der BP mit 20 Jahren Berufserfahrung bewusst
sein müsse. Die Bw habe bei der herrschenden Sparzinsenbesteuerung eine
Kapitalanlage vorgenommen. In V machten alle Betriebe ihr Geschäft in rund
zwei Sommermonaten, an ein paar glücklich gelegenen Wochenenden und/oder in
den Energieferien. Warum nicht auch die Bw? Entgegen der
Prüferstellungnahme mache das Ehepaar zwar vier Wochen Urlaub, aber nicht
"dort" (= in V). Der steuerliche Vertreter habe zwei Wochen Timesharing Urlaub
in den Bergen und in der Zeit vor V anderswo Urlaub gemacht, wie wohl auch in
Zukunft, da er kein Freund von Sonnen- und Badeurlaub sei. Am 17.12.1997 sei die
Schlüsselübergabe erfolgt, Freunde, die unbedingt Zwischenstation
(gemeint: in der Ferienwohnung) machen wollten und kurz auf Schaumstoffmatratzen
nächtigten, könnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass der
steuerliche Vertreter mit der Bw vom 15. August 1998 bis Schulanfang
Möbel nach V transportierte und dort einkaufte und einrichtete. Der
Prüfer habe dies als Eigenverbrauch qualifiziert. Die 14 Tage (Aufenthalt
in V) seien kein Urlaub, keine Erholung und kein Eigenverbrauch in 1998 gewesen.
Der steuerliche Vertreter sei verbal genötigt worden, das zu akzeptieren,
und um die Prüfer aus dem Büro zu bekommen und die Prüfung zu
finalisieren habe er zunächst eingewilligt
(gemeint: in die diesbezügliche
Eigenverbrauch-Feststellung). Erst 1999 habe er in V zwei Wochen gemietet (was
man aufgrund des Naheverhältnisses zur Ehefrau = Bw auch Eigenverbrauch
nennen dürfe) - zu den gleichen Konditionen wie alle. Der abgepresste
Eigenverbrauch sei also nicht gegeben und werde eben im Rechtsmittel
rückgefordert. Zur Nichtvorlage von Belegen führe der steuerliche
Vertreter an, dass Meldezettel fehlten, er habe sich diese erspart, weil deren
Vorhandensein nichts an der Höhe der Besteuerung geändert hätte.
Er habe gemeint ausreichend zu dokumentieren, wenn die Mieten von Konto auf
Konto überwiesen würden. Ab 2001 mache er das anders. Es gebe
(seither) ein Gästemeldezettelbuch.
Zu Tz 15
- Im vermieteten Zinshaus S seien drei Tops (8, 11, 15)
kategorieverbessert worden. Vorher wie nachher seien mit diesen Tops
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden. Vorsteuern seien
daher in vollem Ausmaß zu geben, Top 8 werde möbliert vermietet.
Von den 12 Monaten mal 5 Tage mal 52 Wochen mal 8 Stunden (= 24.960 Stunden),
die die Wohnung im Jahr vermietet werden könne - "1998 ohnehin nicht"
- habe die Bw für etwa 80 Stunden selbst durchgeführter
Therapien Honorare erhalten. Der steuerliche Vertreter habe angeboten, diese
Stunden mit dem Vermietungssatz von S 100,00 brutto in Ansatz zu bringen,
wie es für außertourliche Gruppentherapien auch von den anderen
Mietern (Top 8 sei quasi im Timesharing vermietet) geleistet werde, doch
habe die BP das nicht akzeptiert und Vorsteuerkürzungen im Verhältnis
der Psychotherapieerlöse zu den Erlösen aus V+V (aber nur des Anteils,
der auf die Top 8 entfalle, nicht der gesamten V+V Erlöse) vorgenommen,
obwohl das nur richtig gewesen wäre, wenn man Einkünfte aus
selbständiger Arbeit hätte. Und selbst hier hätte man bei einem
Verhältnis der Stunden wie oben dargestellt eine vernachlässigbare
Bagatelle sehen und diese übergehen können. Für die
Einkünfte aus V+V sei es egal, was der Mieter in den gemieteten
Räumlichkeiten mache, die Vorgangsweise habe keine Rechtsgrundlage. Die Bw
habe Einnahmen erklärt ohne darüber Honorarnoten vorlegen zu
können. Ein Delikt sei darin nicht erkennbar. Psycho-Klienten legten keinen
Wert darauf, dass die Behandlung irgendwo dokumentiert sei. Die Bw habe die
Einnahmen erklärt wie ein Greißler, der beim abendlichen Kassa machen
auch nicht aufschreibe, wer ihm welchen Betrag bezahlt habe.
Zu Tz 19
- Mit dem Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht werde vom Thema abgelenkt.
Zu beurteilen sei, ob ein Architektenhonorar des Jahres 1988, nachdem die
Leistung nicht für das Gebäude verwendet wurde, kürzer
abgeschrieben werden könne, wie es der steuerliche Vertreter für die
Bw getan habe, oder nicht. Belanglos sei, ob die Bw die Honorarnote (HN) im Jahr
2000 noch besitze. Die bloße Existenz der HN sei nie bestritten gewesen
und würde auch bei ihrem Vorhandensein zu keiner anderen Besteuerung
führen. Fraglich sei ob man kürzer abschreiben dürfe als
ursprünglich erkennbar, wenn das Wirtschaftsgut quasi
unterging.
Zu Tz 22
- Ein Grundanteil sei unbestritten auszuscheiden. Da es sich um einen
Neubau gehandelt habe, sei der damit im Zusammenhang stehende Grundpreis aktuell
bekannt gewesen. Er sei vom zuständigen Lagefinanzamt bekannt gegeben
worden und erreiche nun nicht die manchmal in der Praxis in Ermangelung von
Unterlagen angenommenen und akzeptierten 20 %. Der Einfluss auf die AfA sei
wohl marginal, doch bestehe die Bw angesichts der sonstigen Unrichtigkeiten (der
BP-Feststellungen) auf dem richtigen Wertansatz. Entgegen der BP-Auffassung sei
der Berufungseinwand in diesem Punkt nicht verfehlt: Ein unbebautes
Grundstück sei mehr wert als ein bebautes, das dem gegenüber keine
Bebauungsfantasie zulasse.
Zu
Tz 24 - Gegen das Ausscheiden des Zinsenaufwandes wurde kein
Einwand mehr erhoben (arg.
"Energieverschwendung"", "Habeas" = lat.
für "zugestanden"), die Berufung wurde insoweit erkennbar
eingeschränkt.
I.5. Das Finanzamt
ermittelte daraufhin weiter im Sachverhalt.
Eine weitere Äußerung der Bw, erstattet durch
den steuerlichen Vertreter, hatte folgenden Inhalt (NS "Protokoll" vom
17. September 2001, E-Akt 1998/Bl. 38f):
Zu TZ 14, Eigenverbrauch Ferienwohnung: 1998 sei die
Wohnung nicht ferienmäßig genutzt, sondern für die Vermietung
nutzbar gemacht worden. Eine Benützung durch die Familie sei nicht
möglich gewesen, da die Möbel erst in den Sommerferien angeschafft
wurden und die Bw ab September wieder den Schuldienst angetreten
habe.
Zu Tz 15, Ordination S: 1997 sei die Top 8
hergerichtet und an bekannte Psychologen vermietet worden. 80 Stunden im Jahr
benütze die Bw diese Wohnung selbst für psychotherapeutische
Zwecke.
Zu Tz 19, Architektenhonorar: Die Streichung werde
bekämpft und Abschreibung auf drei, in eventu auf zehn Jahre beantragt,
weil die Architektenleistung nicht in das Gebäude eingeflossen sei
(Untergehen des Wirtschaftsgutes).
Zu Tz 22, Grundanteil V: Beantragt werde, statt den
20 % laut Bescheid einen Grundanteil von S 2.676,00/qm anzusetzen
(Anm.: Das Finanzamt hatte einen
entsprechenden Wert telefonisch in Erfahrung gebracht). - Nach Einholen
einer schriftlichen Auskunft der Bewertungsstelle Kärnten über zeit-
und ortsnahe Kaufpreise für unbebaute Grundstücke sah das Finanzamt
diesen Wert als bestätigt und sachgerecht an (Aktenvermerk vom 16.11.01;
Kontrollvermerk am 5.12.01: Kauf des 1.232 qm großen
Grundstückes durch die Baufirma um 4,900.000,00, somit um rund 3.977,00/qm,
siehe Arbeitsbogen, Bl. 99).
Im Aktenvermerk vom 16. November 2001 hielt das
Finanzamt weiters fest, der Prüfer habe im Prüfungsverlauf das Problem
Liebhaberei angedacht, aber nach vorgelegter Prognoserechnung (danach
Überschüsse ab 2005; siehe Arbeitsbogen, Bl. 269f) nicht weiter
verfolgt.
Mit Vorhalt vom 4. Februar 2002 zog das Finanzamt die
Liebhabereifrage in Prüfung und forderte die Bw auf, zwecks Beurteilung, ob
ihre Vermietungstätigkeit in V eine Einkunftsquelle im steuerlichen Sinne
darstelle, die Bezug habenden Überschussrechnungen der Jahre 2000 und 2001
nachzureichen. Die Bw antwortete mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
8. Februar 2002, sie habe im Jahr 2000 ATS 48.545,00 und 2001
ATS 52.727,00 (jeweils netto, ohne USt) eingenommen. Sie habe mit
unveränderten Einnahmen weiter gerechnet und sehe ab 2007 ein Plusergebnis;
einen positiven Cashflow gebe es schon jetzt. Da die Einnahmen nicht
stagnierten, sei sie selber zuversichtlich, keine Fehlinvestition getätigt
zu haben. Dem Schriftsatz war eine AfA-Vorschau beigefügt.
I.6. Das Finanzamt
erließ Berufungsvorentscheidungen, mit welchen es die Berufung gegen
Einkommensteuer für 1996 als unbegründet abwies und die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1997 bzw. 1998 zum Nachteil
der Bw abänderte:
Umsatzsteuer 1997: Die Vorsteuern wurden gegenüber dem
Ansatz lt. BP (Arbeitsbogen, Bl. 112) um weitere S 1.795,20 auf
S 462.646,19 gekürzt. Es handelte sich um die im BP-Arbeitsbogen/Seite
112 bzw. Seite 99 und im Entwurf zur Berufungsvorentscheidung, ESt-Akt
1998/Blatt 49, angeführten, das Objekt V, betreffenden Vorsteuern aus zwei
Anschaffungen vom 25.9. und 12.11.1997 ("elektro birke" und "türe
marinell").
Einkommensteuer 1997: Infolge Beurteilung der Vermietung in
V als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei
(§ 1 Abs 2 Z 3 ihm
§ 2 Abs 4 L-VO BGBl 33/1993 idF
BGBl II 1997/358) wurde das - im Sinne des AfA-Antrages der Bw
korrigierte - negative Jahresergebnis aus dem Ansatz der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung nach folgender Berechnung
ausgeschieden:
Zunächst ermittelte das Finanzamt die
AfA-Bemessungsgrundlage und die AfA von den Anschaffungskosten der im Dezember
1997 erworbenen Ferienwohnung (FeWo):
|
KP
|
1.887.113
|
(BP, S.132,
139)
|
|
-
Vorsteuer
|
-193.995
|
|
|
KP
netto
|
1.693.118
|
|
|
- Anteil
GuB
lt Berufung
|
-182.208,84
|
(68,09qm
x 2.676,- =
|
10,76%
|
KP Gebäude,
netto
|
1.510.909
|
|
1.510.909
|
aktiv Nebenkosten,
netto
|
74.443
|
(BP, S.
156f.)
|
|
ab Grundanteil w.
o.
|
-8.010
|
|
66.433
|
AfA-Basis, 67 J
ND
|
|
|
1.577.342
|
Jahres-AfA
|
|
67 Jahre
ND
|
23.542
Sodann ermittelte es aus der Summe von Halbjahres- AfA
(11.771), verbuchten Betriebskosten (5.556) und bisher fälschlich den
Einkünften aus Vermietung zugeordneten Kilometergeldern (4.410) ein
Jahresergebnis von minus ATS 21.737,00.
Im Erledigungsentwurf berechnete das Finanzamt die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1997 wie folgt:
|
Ergebnis V+V/Allein
lt BP
|
-142.293
|
|
|
+ Ergebnis FeWo lt
BP
|
+15.664
|
|
|
Zwischenbetrag
|
-126.629
|
|
|
- Ergebnis FeWo lt
Veranlg
(AfA + WK, s. BP,
S.99)
|
-19.089
|
-19.089
|
|
V+V/Allein ohne
Korr. BP
|
-145.718
|
|
|
+ Ergebnis FeWo lt
BVE
|
+21.737
|
+21.737
|
2.648
|
V+V/Allein lt
BVE
|
-123.981
|
|
|
zuzüglich
V+V/Miteigentum
"lt
Tangente"
|
-109.351
|
|
|
KZ 370 lt
BVE
|
-233.332
|
|
Es erhöhte damit einerseits die
Vermietungseinkünfte um einen gar nicht geltend gemachten Betrag von
ATS 2.648; andererseits ließ es die Korrektur des Verlustanteils der
Bw laut Tangente des Lagefinanzamtes vom 8. April 1999
(minus ATS 108.206,00) unberücksichtigt. Die von der
Betriebsprüfung nicht beanstandeten Kilometergelder (siehe
Buchhaltungskonto 750100, BP, Seite 116: ATS 4.410,00) blieben im Ansatz
der Vermietungseinkünfte laut BVE offenbar versehentlich
enthalten.
Weiters unterließ es das Finanzamt, die im Rahmen der
selbständigen Tätigkeit angefallenen Betriebsausgaben aus der
Überschussrechnung "Vermietung und Verpachtung", wo diese Ausgaben als
Werbungskosten angesetzt waren, auszuscheiden und bei Ermittlung der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit Gewinn mindernd
abzuziehen.
Umsatzsteuer 1998: Entsprechend der Beurteilung der
Vermietung in V als Liebhaberei wurden die betroffenen Umsätze (laut
Erklärung bzw. Eigenverbrauch laut BP) ebenso ausgeschieden wie die geltend
gemachten Vorsteuern aus Wohnungskauf, Einrichtung (Konto 0400, BP S.119), Roh-
und Hilfsstoffe (Kto 04101, BP S.120), Energie (Kto 600, BP S.121), GWG (Kto
681, BP S.123) und Honorar B (BP S. 157) im Gesamtbetrag von
ATS 251.017,78; dies lässt sich der Berufungsvorentscheidung entnehmen
und an Hand des Aktenvermerkes über die Erledigung (Bl. 49f/E-Akt
für 1998) in Verbindung mit den verwiesenen Inhalten des
Prüfer-Arbeitsbogens, die sich auf die Buchhaltungskonten der Bw
stützten, rechnerisch ebenso nachvollziehen wie die genaue Trennung von den
weiteren, bereits durch die BP anteilig gekürzten Vorsteuern aus
Aufwendungen für die Praxisräume ("Top 8").
Einkommensteuer 1998: Ausgehend von den erklärten
Einnahmen (S 20.517,74, ohne Zuschätzung BP) und den laut BP
adaptierten Ausgaben ("Werbungskosten" netto, insbesondere aktivierte
Anschaffungsnebenkosten der Wohnung), unter Berücksichtigung einer
Gebäude-AfA, deren Bemessungsgrundlage die um einen Grundanteil von
10,76 % (hergeleitet aus den beantragten S 2.676/qm) verminderten
Anschaffungskosten bildeten, wurde das Vermietungsergebnis V neu berechnet.
Dieses sollte nicht in Ansatz gebracht, sondern im Sinne der nunmehrigen
Liebhabereibeurteilung aus den Vermietungseinkünften der Bw ausgeschieden
werden. Tatsächlich ermittelte das Finanzamt die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung 1998 aber wie folgt (Aktenvermerk o. D.,
Bl. 50/E-Akt 1998):
|
"Ausgaben
V lt Vlg" (
lt
Erkl
)
|
-204.981,73
|
|
|
Einnahmen
ohne Eigenverbr
|
20.517,74
|
|
|
Ergebnis
lt Vlg (=
Erkl
)
|
-
184.463,99
|
|
|
Aktiv.
Nebenkosten
AfA-Diff lt
BP
|
74.443,00
5.960,00
|
|
|
Ergebnis
V lt BP, ohne EV
|
-104.060,99
|
|
|
davon
ab
AfA- Diff lt
BVE
|
-2.437,00
|
21.105,00
-23.542,00
|
AfA/BP
AfA/BVE
|
"Ergebnis
lt BVE"
|
-106.497,99
|
|
|
Alleineigentum
lt. BP
|
|
-22.859,00
|
|
darin
V lt BP
|
|
+104.060,99
|
|
ohne
V
|
|
+81.201,99
|
|
+
Ergebnis V lt. Erklärung
|
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-184.463,99
|
-103.262,00
|
davon
ab "Ergebnis V"
|
|
|
+106.497,99
|
=
Alleineigentum lt BVE
|
3.235,99
|
|
3.235,99
|
zuzüglich
Anteil lt Tangente
|
-91.943,00
|
-88.707,00
|
(= KZ
370)
|
V+V
Einzel, ohne V,
gewollt:
lt BVE
aber:
|
81.201,99
3.235,99
|
unbeabsichtigte
Differenz
|
77.966,00
Beim Aufsummieren der Ergebnisse aus Alleinvermietung
wurde demnach der Verlust V in erklärter Höhe einbezogen, von der
Zwischensumme aber bloß in zuletzt ermittelter Höhe ausgeschieden und
blieb so - erkennbar ungewollt - mit minus S 77.966,00
steuerwirksam. Begründungskonform wären die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung 1998 saldiert mit minus ATS 10.741,00 anzusetzen
gewesen.
In der Begründung führte das Finanzamt
aus:
Zur Vermietung der
Ferienwohnung in V: Bei der
§ 1 Abs 2 Z 3 L-VO unterfallenden
Tätigkeit liege Liebhaberei vor. Die tatsächliche Entwicklung der
Einnahmen bzw. der Werbungskosten weiche von der im Zuge der
Betriebsprüfung vorgelegten Prognoserechnung in erheblichem Maße ab.
Laut Prognose sollte erstmals im Jahr 2001 ein Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten in Höhe von S 32.466,- erzielt werden.
Tatsächlich sei es wieder zu einem Werbungskostenüberschuss von
-S 15.439,- gekommen, wobei die Einnahmen laut Vorhaltsbeantwortung,
die AfA unverändert und die sonstigen Werbungskosten analog dem Jahr 2000
berücksichtigt worden seien. Daraus ergebe sich ein Totalüberschuss
der Werbungskosten über die Einnahmen von mittlerweile minus
S 191.273,- und somit eine Abweichung der tatsächlichen Ergebnisse von
der Prognose um S 77.010,-. Ob die prognostizierten Einnahmen aus der
Vermietung des Objektes tatsächlich erreicht würden, sei nach der
bisherigen Entwicklung äußerst unwahrscheinlich: Da die Mieteinnahmen
nur unwesentlich anstiegen, Werbungskosten aber laut vorgelegter AfA-Prognose in
den nächsten 8 Jahren nach wie vor in beträchtlicher Höhe
anfallen würden, sei mit der Erzielung eines (positiven)
Totalüberschusses in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren (Hinweis auf
Rechtsprechung des VwGH) nicht zu rechnen. Selbst unter der Annahme, dass die
zur vermeintlichen Entkräftung des Liebhabereiverdachtes erklärten
Einnahmen aus dem Freundeskreis als erwiesen anzusehen wären, liege nach
der Rechtsprechung des EuGH (26. September 1999, Rs C-230/94) gerade die
gelegentliche Vermietung einer Ferienwohnung im Kernbereich der Liebhaberei. Die
umsatz- und ertragsteuerlichen Korrekturen seien daher vorgenommen
worden.
Zur Abschreibung der
Architektenhonorare: Da die Bw trotz mehrmaliger Aufforderung durch den
Betriebsprüfer einen Beleg über diese Betriebsausgabe nicht vorgelegt
habe und Umstände welche die Belegvorlage unzumutbar gemacht hätten
nicht dargetan wurden bzw. aus dem Arbeitsbogen nicht ersichtlich seien, werde
mangels Nachweis bzw. ausreichender Glaubhaftmachung der Abzug als
Betriebsausgabe versagt (Hinweis auf § 138 Abs 1 BAO
und RSpr des VwGH).
Hinsichtlich der übrigen Berufungspunkte verwies das
Finanzamt auf die einzelnen Textziffern des Prüferberichtes sowie auf die
BP-Stellungnahme zur Berufung.
I.6.
Die Bw beantragte am 6. Juni 2002 die Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Einscheidung. Am 1. Jänner
2003 wurde der UFS für das Rechtsmittel zuständig.
I.7.
Gegen die, aufgrund analog zu 1997 und 1998 getroffener Liebhabereiberurteilung
hinsichtlich der Vermietung V, von den Erklärungen abweichenden Bescheide
über Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2000 erhob die Bw
am 29. Juli 2002 unter Hinweis auf das offene Rechtsmittel gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 1997, 1998 und Einkommensteuer 1996 bis 1998 Berufung,
welche vom Finanzamt ohne Zwischenerledigung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt wurde. Am 1. Jänner 2003 wurde der
UFS für das Rechtsmittel zuständig.
I.8.
Nach beauftragter Aktenvorlage legte das Finanzamt ein Schreiben der Bw vom
2. Mai 2003 vor, mit welchem der steuerliche Vertreter das
Berufungsvorbringen ergänzte: Top 8 im Zinshaus S sei als
Psychotherapeutenpraxis installiert worden, um einer Marktlücke
nachzukommen. Zu viele Psychotherapeuten in Wien hätten zu wenig Patienten
um sich eine eigene Praxis für jeden Tag des Monats zu mieten. Top 8
werde im Timesharing stundenweise vermietet. Es würden also Einkünfte
aus V+V erzielt - mit Vorsteuerabzugsberechtigung; der Prüfer habe
die Timesharer namentlich erfasst. Die Bw sei im Prüfungszeitraum noch
nicht in der Liste der Psychotherapeuten gewesen. Gegen Ende des Jahres habe sie
dann die Räumlichkeiten in geringstem Umfang auch (selbst) benützt
- die Patienten seien zwar viele, nicht aber in der systemischen Therapie.
Die BVE des Finanzamtes habe diesen Bereich des Rechtsmittels gar nicht
berührt. Stattdessen habe es die - im Prüfungsverfahren gar
nicht strittige - Vermietung der Ferienwohnung als nicht Ertrag bringend
beurteilt. Doch sei schon im Jahr 2002 ein
(positiver) Überschuss erzielt
worden. Der steuerliche Vertreter wolle zum Abschluss seines Erwerbslebens noch
eine Wohnung kaufen und die geringe Pension aufbessern; er müsse daher bald
wissen, ob dies durch die Abgabenbehörde steuerliche Anerkennung finden
werde oder nicht.
I.9.
Am 2. März 2004 langte beim UFS ein über Ersuchen des UFS von der
Amtspartei eingeholter und von dieser kommentierter Erhebungsbericht des
Finanzamtes Spittal/Villach vom 23. Februar 2004 betreffend angemeldete
Nächtigungen in der berufungsgegenständlichen Ferienwohnung ein.
Danach waren in den Jahren 2000 und davor Nächtigungen bei der Gemeinde
nicht angemeldet worden. Im Jahr 2001 waren 42 Nächtigungen (davon 4
Kinder) und erzielte Einnahmen von S 58.000,00 brutto zu verzeichnen. Im
Jahr 2002 sei es ab Ergehen der BVE am 16. Mai 2002 zu einem sprunghaften
Anstieg der Nächtigungszahlen gekommen: 213 Nächtigungen (davon 28
Kinder), mit Einnahmen von S 123.843,00 brutto. Im Jahr 2003 seien 132
Nächtigungen (davon 10 Kinder) gemeldet worden, mit Einnahmen in noch
unbekannter Höhe.
Die Amtspartei knüpfte daran folgende, der Bw bisher
nicht gestellte Fragen:
Warum kostet eine Nächtigung im Jahr 2001
S 1.526,- und im Jahr 2002 nur mehr S 669,-?
Wie hoch waren die Einnahmen 2003?
Wie werden die Nächtigungspreise
kalkuliert?
Wer waren die Gäste (Vorlage des im Besitz der Bw
befindlichen Gästebuches)?
Warum fiel,
verglichen mit den Vorjahren, 2002 bei häufigerer Vermietung nicht einmal
die Hälfte der Betriebskosten an?
I.10. Der UFS
ermittelte weiter im Sachverhalt und hielt seine Bedenken vor.
I.10.1. Psychotherapeutenordination, Bestandvergabe und
betriebliche Eigennutzung:
Die Bw wurde aufgefordert, die jeweiligen Einsatz- bzw.
Bestandvergabezeiten in den Streitjahren zu dokumentieren bzw. die in den
einzelnen Voranmeldungszeiträumen anfallenden vorsteuerbelasteten
Betriebskosten aufzuschlüsseln.
1.10.2. Ferienwohnung in V:
Die Bw wurde aufgefordert, ihren AfA-Antrag klar zu
stellen, nachdem das Finanzamt - jenseits der Liebhabereifrage - den
Grundanteil ausgehend vom einvernehmlichen Freigrundwert S 2.676,00/qm mit
10,76 % (lt BP 20%) der Gesamtanschaffungskosten angenommen
habe.
Weiters sei das Gästeanmeldebuch vollständig
vorzulegen, die zur Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben
("Werbungskosten" laut Antrag und Bekanntgabe für die
Folgejahre) 1997 bis 2004 gestellten Fragen (die im Wesentlichen den im
übermittelten Bericht der Amtspartei gestellten Fragen entsprachen) seien
an Hand erbetener Nachweise zu beantworten. Vorläufig werde davon
ausgegangen, dass die bis zur Erlassung der BVE gepflogene Art der
Bewirtschaftung (geringe Einnahmen bei hohen Ausgaben) klar gegen
Ertragfähigkeit der Betätigung und für Liebhaberei spreche; das
Ansteigen der Einnahmen und Sinken der Aufwendungen ab 2002 aber für eine
Änderung der Art der Bewirtschaftung spreche, so dass ab diesem Zeitraum
möglicherweise eine Einkunftsquelle vorliege. Es könne nach dem bisher
vorliegenden Bild der Ereignisse nicht ausgeschlossen werden, dass die Bw
jedenfalls in den Jahren vor 2002, aber auch seither, das Objekt V in
höherem Maße privat genutzt habe als bisher einbekannt. Das Absinken
der Objektkosten trotz steigender Fremdnutzung durch Bestandnehmer widerspreche
dem menschlichen Erfahrungsgut, gleiches gelte für die laut Parteiangaben
drastische Senkung der Nächtigungspreise. Es seien daher auch die Einnahmen
und Ausgaben seit Beginn der Tätigkeit 1997 bis November 2005
vollständig zu belegen.
1.10.3. Architektenhonorare: Die Aufwendungen seien als
verlorenen Planungsaufwand zu beurteilen, wobei die Sofortabschreibung zwingend
in jenem Jahr vorzunehmen gewesen wäre, in welchem die Sockelsanierung
aufgegeben wurde (laut Berufungsvorbringen vor dem 1.1.1993; beschleunigte
Abschreibung lt Aktenlage ab 1994).
1.11. Die Bw
äußerte sich dazu im Einzelnen wie folgt:
Nach anfänglichem Bemühen in diese Richtung habe
die Betriebsprüfung den Liebhabereiverdacht schließlich fallen
gelassen, weil sie sich überzeugen ließ, dass das Projekt (V) in 23
Jahren Ertrag bringen werde. Am 17. Dezember 1997 sei
Schlüsselübergabe gewesen. Dass Anfangs keine Einnahmen erzielt
wurden, sei an dem Erfordernis gelegen, zunächst einzurichten und dann erst
Mieter zu suchen. Die Stromvorschreibungen seien anfangs
(zu) hoch gewesen, weil die KELAG nicht
gewusst habe, was der Verbrauch sein werde. Nun seien es € 10,00
jeweils für zwei Monate. Der steuerliche Vertreter habe in seinem Beruf
schon dürftigere Prognoserechnungen gemacht. Auch die Prognoserechnungen
von Vorsorgewohnungsanbietern hätten nur indizierte Einnahmen und die AfA
von den Anschaffungskosten. Die Ertragsentwicklung sei - obwohl nicht
erforderlich - in all den Jahren dargestellt worden.
Zum Streitpunkt Ferienwohnung wolle der steuerliche
Vertreter noch so viel sagen: Das abverlangte Gästebuch werde er zu einer
- hiermit erbetenen - mündlichen Berufungsverhandlung
mitbringen, um dessen Existenz zu beweisen. Die AfA-Differenz sei strittig, weil
der Prüfer nach alter Praxis 20% der Anschaffungskosten gestrichen habe,
obwohl die Höhe der Anschaffungskosten von Grund und Boden aus
Vergleichspreisen beim FA Villach von ihm selbst ermittelt worden sei. Eine
Änderung der Bewirtschaftungsart sei nicht eingetreten, es wurde lediglich
mehr vermietet als zu Beginn, und die Ausgaben sanken bei der Energie, stiegen
aber bei den Fremdenverkehrsabgaben. Für den generellen Aufwärtstrend
sei das alles nicht relevant. Nach fünf Jahren stünden den Einnahmen
quasi nur mehr die Gebäudeabschreibungen gegenüber. Das zwingende Plus
werde spätestens 2007, weit vor den erforderlichen 23 Jahren, eintreten.
Mit dem Satz "Absinken von Objektkosten trotz steigender Fremdnutzung durch
Bestandnehmer widerspricht dem menschlichen Erfahrungsgut" könne er nichts
anfangen. Die Behauptung, dass Nächtigungspreise drastisch gesunken seien,
beruhe vielleicht auf einer Verwechslung von ATS und Euro. Die
Nächtigungspreise seien gestiegen.
Punkt 2. des Vorhaltes vom 21. November 2005 (siehe
oben, I.10.1.) beantwortete der steuerliche Vertreter der Bw wie folgt: Er
trenne die Psychotherapie von den drei Vermietungen, weshalb ein etwaiger
Umsatzschlüssel nicht anzuwenden sei. Die Bw habe eine Wohnung im Haus S
adaptiert, um sie an Berufskollegen bei deren Bedarf (stundenweise, im
Time-sharing System) zur Verfügung zu stellen. Zwei Kollegen hätten
den Montag fix gebucht. Mit Eigeneinsatz- und Bestandvergabezeiten könne
daher nicht gedient werden. Wenn jemand die Praxis benützen wolle, rufe er
die Bw an und frage nach freien Zeiten. Der Raum werde benützt und die
vereinbarte Miete bezahlt. Daraus würden Einkünfte und Umsätze
zum Steuersatz von 20% erklärt. Die BP habe die Vorsteuern aus den
Anfangsinvestitionen nicht anerkannt, weil sie annahm, die Bw hätte sich
eine Ordination eingerichtet und dort Therapieeinkünfte erzielt. Der
steuerliche Vertreter sei in der Lage, die Umsatzsteuern der Bw auf Cent genau
zu berechnen. Infolge getrennter Buchführung sei wieder kein
Umsatzschlüssel zur Anwendung zu bringen. Die Bw benütze allerdings
die Praxis auch für sich. Als hauptberufliche Beamtin mit voller
Verpflichtung ordiniere sie dort keineswegs "ausgiebigst". Sie sei eben dabei,
die Zeit nach ihrer 2007 heran stehenden Pensionierung zu planen. Es gebe wenig
Patienten. Die Bw sei systemische Therapeutin, d.h. sie mache
Kurzzeitbehandlungen, die in einer bis fünf Stunden abgeschlossen seien. -
Dem Vertreter sei nicht klar, wie diese Therapieeinsätze im eigenen Haus
umsatzsteuerrechtlich zu werten seien, er könne sich vorstellen, dass
umsatzsteuerneutrale Innenumsätze vorliegen. Er lasse sich aber gerne
belehren.
Zu Punkt 3. des Vorhaltes führte der Vertreter der Bw
aus, er nehme die rechtliche Beurteilung der Abschreibung von
Architektenhonoraren als verlorenen Planungsaufwand, der im Jahr der Aufgabe des
Bauvorhabens sofort abzuschreiben gewesen wäre, zur Kenntnis.
I.12. Der UFS
teilte der Bw mit, dass es ihr frei stehe, das im Vorhalt abverlangte
Gästeanmeldebuch anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Referenten vorzulegen, wofür eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des
Schreibens eingeräumt werde. Bei dieser Vorsprache seien auch die unter 2.
des Vorhaltes vom 21. November 2005
gestellten Fragen zu beantworten bzw. die erbetenen Beweismittel
vorzulegen.
Die Einsatzzeiten für eigene Therapietätigkeit
seien an Hand der Originalbelege zu dokumentieren; allfällige
berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten, über welche die Bw geeigneten
Nachweis erbringen möge, würden insofern berücksichtigt, als dann
ein Abdecken der Patientennamen keinen behördlichen Bedenken begegne. Da
eine mündliche Berufungsverhandlung mangels Antrages nicht stattfinden
werde, liege es im rechtlichen Interesse der Partei, die erbetenen Unterlagen in
einem Zuge beizubringen.
I.13. Die Bw
reagierte binnen eingeräumter Frist mit einer Vorsprache ihres Ehegatten
als steuerlicher Vertreter. Dieser führte im Einzelnen aus
- zur
Vorsteuerkürzung betreffend Therapieräumlichkeiten: Gegen das System
der Vorsteueraufteilung zwischen steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen und
(unecht) steuerbefreiten Umsätzen aus eigener Therapeutentätigkeit
werde grundsätzlich kein Einwand erhoben. Der Kürzungsbetrag für
1997 erscheine jedoch weitaus überhöht, da laut Anlageverzeichnis 1997
keine entsprechenden Anschaffungswerte mit Vorsteuerabzug ersichtlich seien. Zur
Frage des Nachweises von (eigenen) Einsatzzeiten der Bw verweise er auf die
vollständig erklärten, von der BP eingesehenen Therapieumsätze.
Daraus ließen sich nach den Stundensätzen
(Anm.: S 100,-/h) auch die
Einsatzzeiten leicht ermitteln. Die Bw habe 80 Stunden im Jahr therapiert. Die
Honorarnoten der Streitjahre könnten natürlich beigeschafft werden.
Wann die Übersiedlung aus der Privatwohnung in die S erfolgt sei, werde die
Bw bekannt geben. Anm.: Die Bekanntgabe
erfolgte nicht.
- zum Streitpunkt
Vermietung der Ferienwohnung: Der Vertreter legte Buchhaltungskonten vor und
erläuterte am Beispiel des Jahres 1999 Art und Inhalt der Verbuchung von
Geschäftsvorfällen betreffend die Vermietung. Daraus gehe hervor, dass
die in den einzelnen Kalenderwochen erzielten Mieteinnahmen auf einem
Verrechnungskonto erfasst und dann auf das Erlöskonto der Einnahmen- /
Ausgabenrechnung übertragen würden (Gegenkonto = ein Bankkonto bei der
Ersten). Die Vollständigkeit der erklärten Umsätze sei niemals
ein Zweifelsthema gewesen, die BP habe alle Buchhaltungs- und Bankunterlagen
einsehen können. Seit - auf Anregung der BP - ein
Gästebuch geführt werde, werde auch die Fremdenverkehrsabgabe
entrichtet. Die geringen Einnahmen der Streitjahre erklärten sich aus dem
Anlaufen der Vermietungstätigkeit nach fertig gestellter Einrichtung. Ab
2000 bis dato seien die Einnahmen und Ausgaben noch übersichtlicher
ausgewiesen. Die Vermietung werde mit 11 Einsatzwochen kalkuliert, die aber
nicht immer erreicht würden. Die in den Konten aufscheinenden Mieteinnahmen
seien selbstverständlich im Gästebuch erfasst. So habe die Bw in 2000
rund 819 € brutto eingenommen, in 2001 2.718 € brutto und in
2002 9.000 €. Die Umsatzsteuer sei mit 10% abgeführt worden,
obwohl im Falle einer Liebhabereibeurteilung keine USt- Pflicht bestünde
und ein USt- Ausweis nicht verpflichtend wäre. In 2003 seien es
5.636 € netto gewesen, 2004 5.400 € brutto. 2005 sei bereits
verbucht aber noch nicht in Erklärungsform vorhanden, weil noch nicht beim
Finanzamt abgegeben.
Das Gästebuch sei - siehe Eintrag eines Mieters
in den Buchhaltungskonten - bereits am 20. Jänner 2001 vorhanden
gewesen, die Wohnung stehe seit Ausfolgung dieses Buches durch die Gemeinde V
auch im örtlichen Fremdenverkehrsverzeichnis.
Keinesfalls sei die Wirtschaftsführung geändert
worden, eine Ausweitung des Interessentenkreises habe sich aus der
anfänglichen Vermietung nur an Freunde und in weiterer Folge an deren
Freunde ergeben.
Das dem UFS zur Einsicht vorgelegte aktuelle Gästebuch
trägt die Blatt-Nummern 565826 bis laufend, die den Vorzeitraum 5.Februar
2001 bis 11./12. April 2004 betreffenden 24 losen Blätter tragen die
fortlaufenden Nummern 560526 bis 560549.
Zur Frage ob die Bw im Streitzeitraum gewinnorientiert
vermietet habe betonte der Vertreter, dass mit der Vermietung Mitte/Ende 1998
begonnen worden sei und eine Vermietung über die tatsächlichen
(erklärten) Zeiteinsätze hinaus eben nicht möglich war. Das
Standbein habe als Vorsorge für die Zeit in der Pension gedient. Als
selbständig tätiger Steuerberater bzw. als voll berufstätige
Beratungslehrerin hätten die Eheleute nicht so viel Zeit investieren
können wie es nach dem Anlaufen der Vermietungstätigkeit vermehrt
möglich gewesen sei. Schließlich seien sie keine gebürtigen und
ortsverbundenen Kärntner.
Was die laufenden Betriebskosten, etwa Energiebezüge,
betreffe zeige schon die Rückzahlung der KELAG auf, dass die Wohnung eben
nur sehr eingeschränkt benützt werde und ein Eigennutzenanteil nicht
anfalle. Durch die Inanspruchnahme von Heizung durch ganzjährige Benutzer
anderer Wohnungen im Haus komme es zu Energiekostenvorschreibungen, die dann
regelmäßig nach Ablese "mir" (Anm.:
dem steuerlichen Vertreter) zurückbezahlt würden.
Abschließend führte der steuerliche Vertreter aus, "dass mir von der
Fremdenverkehrsgemeinde und aus dem Ferienwohnungsverzeichnis keine
Mieteranfragen zugekommen sind; ich musste auch niemanden ablehnen. Die
fraglichen Wochen des Jahres können mit Freunden, deren Freunden usw. gut
abgedeckt werden."
Ergänzend führte der steuerliche Vertreter in
Schriftsätzen vom 3. Mai und 8. Mai 2006 noch aus: Wie die
übermittelte Erfolgsrechnung 2005 zeige, habe die Ferienwohnung nur 6
Wochen und fünf Tage vermietet werden können. Dies sei ein
Ausreißer gewesen, infolge einer erkrankungsbedingten Absage für zwei
schon reservierte Wochen durch das Ehepaar K aus Deutschland. Andernfalls
wäre das Ergebnis um € 1.272,73 netto besser
ausgefallen.
Nach einer gleichfalls beigefügten AfA- Vorschau
für die nächsten zehn Jahre seien die Möbel 2009 abgeschrieben,
und es verbleibe nur noch die AfA vom Kaufpreis. Selbst bei nur sieben Wochen
Vermietung im Jahr ab 2009 ergebe sich bei einer (Gebäude-) AfA von
€ 720,- ein Überschuss. Für Sommer 2006 seien schon für
8 Wochen Reservierungswünsche eingelangt.
Hinsichtlich der Aufteilung der Vorsteuern aus Aufwendungen
für die gemischt genutzten Praxisräume wandte sich der steuerliche
Vertreter gegen eine Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis. Dieser
Schlüssel sei wohl bei Umsätzen einer Trafik sachgerecht, weil dort
eben täglich sowohl unecht steuerbefreite als auch steuerpflichtige
Umsätze getätigt würden. Bei der vermieteten Praxis sei dies
anders, diese Räume stünden das ganze Jahr rund um die Uhr für
potenzielle Mieter zur Verfügung, die Bw nutze die Räume hingegen nur
80 Stunden im Jahr. Dies entspreche einem zeitlichen Nutzungsanteil von weniger
als 1%. Manche Fremdnutzer (ungenannt)
würden wegen ganztägiger Anmietung weniger als S 100 pro Stunde
zahlen. Die Zufälligkeiten des ersten Jahres
(gemeint: 1997), in dem auch die
Anmietung im Timesharing erst angelaufen sei, sollten nicht durch Anwendung des
Verteilungsschlüssels nach Umsätzen herangezogen werden. Stattdessen
möge ausgehend vom Stundenmietentgelt für Fremdnutzer ein
entsprechender Innenumsatz der Umsatzsteuer unterworfen (und Vorsteuer zur
Gänze abgezogen) oder das Ganze wegen Geringfügigkeit fallen gelassen
werden.
I.14.
Der UFS veranlasste das Finanzamt zu weiteren Stellungnahmen und
Ermittlungen. Während der seinerzeitige Betriebsprüfer um
Begründung des Vorsteuerkürzungsbetrages 1997 an Hand des
Arbeitsbogens ersucht wurde, sollte das Finanzamt im Lichte der
Erklärungsziffern für 1997/1998 bis 2005 zur Streitfrage
Vermietung in V als Liebhaberei?
Bericht und Antrag stellende Äußerung ebenso erstatten wie zu den
übrigen Ausführungen der Bw.
I.15.
Der Prüfer erläuterte den Kürzungsbetrag an Hand des
Arbeitsbogens nachvollziehbar, und das Finanzamt gab folgende Stellungnahme
ab:
In den Jahren 2001 bis 2005 seien folgende Ergebnisse
erklärt worden (Ziffern in €):
|
2001
|
-
1.211,53
|
2002
|
+
3.954,04
|
2003
|
+
656,89
|
2004
|
+
406,91
|
2005
|
-
1.090,78
Zum Ergebnis 2002 werde
angemerkt, dass es nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung
(Anm.: erstmalige Auswirkung der Beurteilung
als Liebhaberei) plötzlich zu einem sprunghaften Anstieg der
Nächtigungszahlen und daher zu einer Verdoppelung der Umsätze bei nur
etwas mehr als einem Drittel der Betriebskosten im Vergleich zum Vorjahr
gekommen sei, wobei diese Umsätze in keinem der folgenden Jahre auch nur
annähernd erreicht worden, sondern im Gegenteil stark rückläufig
gewesen seien. Dieser merkwürdige Effekt der Berufungsvorentscheidung
irritiere stark, auf die Mitteilung von Erhebungsergebnissen schon am
26. Februar 2004 werde verwiesen. Diese Jahresergebnisse seien aufgrund der
AfA- Differenz hinsichtlich der Anschaffungskosten für die Wohnung noch
jeweils um € 12,79 zu vermindern. Nach dieser Korrektur belaufe sich
der Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen im Zeitraum
1997 bis 2005 auf minus 10.126,78 Euro.
Weit schwerer wiege in diesem
Zusammenhang die in allen Jahren durchgehende, ab 2003 sogar im Zunehmen
begriffene starke Abweichung von der anlässlich der BP erstellten
Prognoserechnung (Arbeitsbogen, Seite 269). Nach dieser hätte sich schon
2004 ein positiver Gesamtüberschuss ergeben sollen. Die Abweichungen
stellten sich in den einzelnen Jahren wie folgt dar (alles in
Euro):
|
2001
|
-3.583,71
|
(lt. BVE -3.481,39)
|
2002
|
+622.57
|
(BVE-Effekt)
|
2003
|
-2.674,58
|
|
2004
|
-2.924,56
|
|
2005
|
-4.364,24
|
Dies ergebe im betreffenden Zeitraum eine Abweichung von
der Prognose um minus 12.924,52 Euro. Zusammen mit der Prognoseabweichung
im Zeitraum 1998 bis 2000 von € 2.373,64 (AfA-Differenz betreffend
Objektanschaffungskosten schon berücksichtigt) belaufe sich die
Gesamtabweichung von der parteieigenen Ertragsvorschau nach neun Jahren auf
nunmehr 15.298,16 Euro.
Das Zurückbleiben der tatsächlichen hinter den
prognostizierten Einnahmen und der Eintritt von höheren als
prognostizierten Werbungskosten (Arbeitsbogen der BP, Seite 269) sei für
die Frage des Vorliegens von Liebhaberei von Bedeutung, da es ansonsten keines
Beobachtungszeitraumes bedürfte, innerhalb dessen im Sinne zitierter
Rechtsprechung und Fachliteratur die Richtigkeit der Prognose zu prüfen
sei.
Gerade die unveränderte Selbstbeschränkung der Bw
auf die ausschließliche Vermietung an Freunde und deren Bekanntenkreis
erschwere die Annahme einer ertragsorientierten wirtschaftlichen
Betätigung. Schon anlässlich der BP habe der steuerliche Vertreter der
Bw geäußert, dass diese "die Wohnung nur an Freunde und Bekannte
vermietet, da sie sich die Ferienwohnung nicht von Fremden kaputt machen lassen
will". Aus diesem Grund habe auch die Aufnahme in das Ferienwohnungsverzeichnis
der Gemeinde im Jahr 2001 zu keiner Vermietung an dort nachfragende
Interessenten führen können, weil eben eine Vermietung an
"devastierende" Fremde von der Bw nicht gewollt sei. Durch die laut Nachtrag der
Bw vom 8.Mai 2006 starr geplante zehnwöchige Vermietung im Sommer -
ausschließlich an Freunde und Bekannte - komme es immer wieder zu
Umsatzausfällen; ein ertragsorientierter Unternehmer ergreife
organisatorische Gegenmaßnahmen, um etwa den Ausfall eines Gastes durch
Vermietung an Fremde über Vermittlung der Gemeinde aus dem
Ferienwohnungsverzeichnis zu kompensieren.
Die Art der Bewirtschaftung stelle kein Ausnützen der
sich bietenden Marktchance dar. Dass es just in der Phase, in der sich die
abgabenbehördlichen Ermittlungen und Würdigungen abspielten, zu einer
sprunghaften Ertragverbesserung (und dies angeblich bei Vermietung nur im
Bekanntenkreis) gekommen sei, lasse die Nachhaltigkeit einer solchen
Verbesserung mehr als fraglich erscheinen. Viel wahrscheinlicher sei es, dass
die tatsächlichen Ergebnisse hinter der vorgelegten Prognoserechnung
weiterhin wesentlich zurückblieben. Ein Gesamtüberschuss der Einnahmen
werde keineswegs weit vor dem 21. Jahr erzielt werden.
Das Finanzamt hielt seine in der Berufungsvorentscheidung
vertretene Rechtsansicht, dass eine Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs 2 Z 3 LVO vorliege, aufrecht. Im
Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH sei mit einer entsprechenden
Beurteilung nicht noch weiter zuzuwarten, wenn die erstellte Prognose nicht
eingehalten werde und die Gewinnerwartung aussichtslos erscheine.
Zu den Einwendungen des steuerlichen Vertreters
bezüglich Aufteilung der Vorsteuern aus den Kosten der Praxisräume
nach dem Einnahmenschlüssel nahm das Finanzamt nicht Stellung.
I.16. Die Bw nahm
dazu wie folgt Stellung:
Den am 19. September 2006 übermittelten
Honorarnoten und Kontoblättern nur für das Jahr 2000 ist zu entnehmen,
dass in diesem Jahr Therapieerlöse iHv ATS 67.350,- (entspricht
€ 4.894,52) und Netto-Vermietungserlöse aus allen Objekten
zusammen iHv Euro 9.853,23 erzielt wurden. Demgegenüber beziffert das
Antwortschreiben vom selben Tag die Erlöse aus eigener
Therapeutentätigkeit bzw. aus der Vermietung der Praxis im Timesharing mit
€ 3.808,06 bzw. € 2.876,67. Die Abweichung dieser Angaben
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4056-W/02
- Stammnummer
- 26008
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF