Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4056-W/02
Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4056-W/02vom 24.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
von den in Rechnung gestellten Honoraren bzw. den verbuchten Einnahmen wird im
Schreiben weder angesprochen noch aufgeklärt. Stattdessen deutet der
Schriftsatz an, dass mit einer Berücksichtigung von im Jahr 2006 deutlich
gestiegenen Vermietungseinnahmen für das Berufungsbegehren nach Korrektur
der Vorsteuerkürzung nichts gewonnen wäre
(arg "macht das Kraut auch nicht mehr
fett").
Nach Ausführungen zum Thema Architektenhonorar, welche
die schon einmal akzeptierten Bedenken des UFS außer Acht ließen,
führte der Vertreter der Bw zum Streitthema
Vorsorgewohnung in V im Wesentlichen
Folgendes aus: Wie das negative Zwischenergebnis 1997 bis 2005 (minus
10.127 Euro) zeige, hielten sich die Anfangsverluste in Grenzen. Man habe
an einer guten Adresse investiert, die örtlichen
Erholungsmöglichkeiten und Unterhaltungsangebote seien attraktiv (Beispiele
aufgezählt). Die Sache ertragfähig zu gestalten liege allein bei der
Bw. Der Vertreter habe schon angedeutet, dass die Nächtigungspreise
angehoben werden könnten, zumal sie schon sehr lange unverändert
seien. "Wer sagt dass ich die Werbungskosten geltend machen
muss? Zwei Jahre
(2006 und 2007) nur die Einnahmen erklärt und das gewünschte Plus ist
da im 11. Jahr, statt im 21. Jahr." Der Vertreter (gemeint: die Bw) wolle nicht
nach "irgendwo hergeholten" VwGH- Erkenntnissen, sondern nach seinen (ihren?)
Erklärungen besteuert werden. Es sei nicht hinzunehmen, dass
hochglanzpapierbedruckte Vorsorgeprojekte in Ordnung gehen und selbst gestrickte
in Frage gestellt werden. Im vorgegebenen kleinen Rahmen sei es eben so, dass
"wenn jemand die letzten zwei Augustwochen krankheitshalber absagt, kein Ersatz
beschafft werden kann (will). Auch nicht mit einem Anruf bei der Gemeinde, weil
spätestens am 1. September die Gehsteige in V aufgerollt werden und
die Saison zu Ende ist und ad hoc Touristen nicht 14 Tage kommen." Zum Thema
Fremde merkte der Vertreter an, dass die Freunde und bekannten meiner Kinder,
Freunde und Bekannten fremd genug seien, "da muss ich nicht noch fremdere
Personen haben."
I.17. Mit Vorhalt
vom 20. September 2006 ersuchte der UFS die Bw, näher bezeichnete
Diskrepanzen (gemeint: Differenzen)
zwischen der Umsatzsteuer- bzw. der Einkommensteuererklärung 2000
einerseits und den zuletzt beigebrachten Unterlagen andererseits
aufzuklären, damit auch für dieses Streitjahr eine sachgerechte
Aufteilung der im gemischt genutzten Objekt S/Top 8 angefallenen Vorsteuern nach
dem Verhältnis der Einnahmen aus Vermietung an fremde Nutzer zu jenen aus
eigener Therapeutentätigkeit erfolgen könne.
Sodann falle auf, dass die Aufsummierung der Erlöse
laut vorgelegten Honorarnoten, nach Abzug der dort als "Selbstbehalte" für
den Verein "T" benannten Entgeltkomponenten, einen Gesamtbetrag
(ohne "Selbstbehalte") von
ATS 63.340,00 ergeben würde, während in den Erklärungen
für 2000 solche gemäß
§ 6 Z 19 UStG 1994 (unecht) steuerfreie
Erlöse mit ATS 52.400,00 ausgewiesen seien. Die Differenz werde im
Zuge der Berufungserledigung Gewinn erhöhend zu erfassen sein, wenn die Bw
eine Vereinnahmung in Folgejahren und die Erfassung in der betreffenden
Steuererklärung nicht nachweise.
Außerdem sei der in Honorarnoten für Therapien
in Verbindung mit an den Verein "T" weitergegebenen (?) Beträgen verwendete
Begriff "Selbstbehalt" zu erklären. Die Bw wurde ersucht, die Weiterleitung
der "Selbstbehalte" an den Verein und deren allenfalls endgültiges
Verbleiben bei diesem Rechtsträger nachzuweisen.
Die in zwei Therapie-Honorarnoten ausgewiesene Umsatzsteuer
von 20% möge dahingehend erläutert werden,
- ob umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu Grunde lägen
und ob die Umsätze in der Umsatzsteuererklärung 2000 nachweislich
erfasst wurden; oder
- ob es sich in Wirklichkeit um "Selbstbehalte" gehandelt
habe, die an den Verein nachweislich weiter gegeben worden seien. In diesem Fall
schulde die Bw die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung, doch könne
die Rechnung berichtigt werden, was im Jahr der Rechnungsberichtigung wieder zur
Entlastung von Umsatzsteuer führe.
Während im Schreiben vom 15. September 2006 die
Vermietungserlöse aus dem Objekt S/Top 8 mit € 2.876,67
beziffert würden, ergebe sich aus dem vorgelegten Kontoblatt ein
Nettogesamtbetrag an Vermietungserlösen (aus dieser Wohnung ?) von 9.853,23
(ob ATS oder €, gehe aus dem Kontoblatt nicht klar hervor). Die Verbuchung
der Mieterlöse in € möge an Hand der Mieteinnahmenbelege,
getrennt nach eigenen (?) Mietezahlungen und jenen der Time-sharer, dargestellt
werden. Folge man den Angaben der Bw in ihrem Schriftsatz, so stünden die
Fremdmieterlöse zu den noch adaptierungsbedürftigen
Therapieerlösen in einem Verhältnis, welches von den im
Betriebsprüfungsverfahren für 1997 und 1998 getroffenen Feststellungen
nur wenig abweiche. Handle es sich aber um Werte in Schilling, so würden
die Vermietungserlöse aus Top 8 nur 14% der für die
Vorsteuerkürzung relevanten Gesamteinnahmen (Mietzinse und
Therapiehonorare) betragen, und es könnten die Objektvorsteuern nur in
diesem Ausmaß geltend gemacht werden. Die das gemischt genutzte Objekt
betreffenden, im Jahr 2000 angefallenen Vorsteuern seien aufgegliedert und in
einer Summe bekannt zu geben.
I.18.
Die Bw antwortete mit Schreiben vom 3. Oktober 2006:
Gelegte Honorarnoten und erzielte
Einnahmen müssten nicht zusammenstimmen, das liege schon im Wesen einer
Einnahmen-Ausgaben - Rechnung. Aus den Honorarnoten ersehe man, dass
Zeiträume vor 2000 angeführt seien. Das liege vielleicht in der
Besonderheit der Therapien: Die Patienten benötigten derartig
zusammengefasste Honorarnoten zur Vorlage an die Krankenkasse, wenn sie um
Erstattung von Behandlungskosten einreichten. Honorarmäßig
würden so mehrere Sitzungen nach Abschluss einer Behandlung für die
Krankenkasse dargestellt. So seien 17 Sitzungen und zwei T- Termine aus 1999 auf
Honorarnoten datiert mit 2000 zu erkennen. Diese seien als vereinnahmt in 1999
erfasst worden, und es würden wohl Therapiebeginne in 2000 auf Honorarnoten
des Jahres 2001 zu finden sein. Ein Nichterklären von Einkünften habe
die Bw nicht ins Auge gefasst, weil bei den zum Teil geisteskranken Patienten
nicht auszuschließen sei, dass ein Haftungsfall im Nachhinein konstruiert
wird. Dann wäre es unangenehm, wenn man die Einnahme nicht erklärt
hätte. Man wolle sich nicht einnahmenseitig erpressbar machen.
Außerdem habe die Betriebsprüfung an den Therapieeinnahmen nichts
auszusetzen gehabt.
Der Verein T lebe von Spenden. Mit diesen Spenden
würden Therapien für Patienten angeboten, die sich das finanziell
nicht leisten könnten. Um aber "nicht nur zu schenken", sollten die
Therapierten einen Beitrag von ATS 200,- leisten, die Differenz auf den
Satz von ATS 800,-("der vom Verein angeboten wurde") zahle der Verein durch
Überweisung (an die Bw). Der Patient müsse mit seiner Unterschrift
bestätigen, dass er die Therapiestunde erhalten und den Selbstbehalt
bezahlt habe. Werde der Selbstbehalt nicht bestätigt, so zahle der Verein
auch nicht die verbleibenden ATS 600,-. Die Leistungen des Vereins seien
(von der Bw) in Anspruch genommen, aber
nach dem Aufbau der Tätigkeit (insbesondere im Jahr 2000) bald aufgegeben
worden, da der Verein nur stockend - nach Zufluss der Mittel aus Spenden
- gezahlt habe. Die therapierte Patientin sei Mutter eines
suizidgefährdeten Kindes gewesen und habe nicht die Mittel gehabt, den
Selbstbehalt aufzubringen. Die Bw habe in ihren Anfängen eben für
ATS 600,- gearbeitet, weil sie sich vom Verein "T" eben mehr versprochen
habe, als dann eingetreten sei. Besagte Patientin sei von der Bw nach Ende der
Geschäftsbeziehung mit "T" aufgesucht und kostenlos nachbetreut worden. Die
Bw habe "vom Patienten" keinen Selbstbehalt erhalten. Der UFS möge also die
erklärten Einnahmen ruhig glauben, zumal "wir ATS 2.600,- nicht zu
unterschlagen brauchen". Privatpatienten habe die Bw mangels 'Verbindungen'
"eher nicht". Sie habe daher inzwischen umdisponiert und sei seit geraumer Zeit
als "Seminar Abhaltende" im Pädagogischen Institut und an der
Pädagogischen Akademie tätig, außerdem therapiere sie noch in
zwei Krankenschwesternschulen. Die Einzelpraxis halte sie aufrecht, aus
berufsrechtlichen Gründen und um das Time-sharing anbieten zu
können.
Angesprochen auf die Honorarnoten mit Umsatzsteuerausweis
führte der Vertreter der Bw aus, es sei möglich dass er die Einnahmen
damals brutto unter § 6 Z 19 UStG subsumiert habe, weil
er nur den Zahlungseingang buche. Die Leistungen seien sicher Supervisionen
gewesen, eine Korrektur müsste gegebenenfalls dahin gehend erfolgen, dass
die umsatzsteuerbefreiten Einnahmen um die ausgewiesene Mehrwertsteuer zu
reduzieren und die MWSt von ATS 1.190,- vorzuschreiben
wäre.
Die Wertangaben auf den Buchhaltungskonten seien alle in
Euro, weil bei der Umstellung von der Software alles so umgerechnet worden sei.
Seinerzeit habe er nach MWSt-Sätzen getrennt gebucht. Deshalb seien in den
Einkünften (gemeint: Entgelten) zu
20% auch Einnahmen der Top Nr. 18 enthalten; diese habe er richtigerweise
abgezogen. "Adaptierungsbedürftige Therapieerlöse sehe ich nicht in
dem Ausmaß, dass das Vorsteuerverhältnis wesentlich geändert
wird, und wenn es nicht wesentlich von der BP abweicht, so sei es." Er bringe
auch "nichts Überzeugendes mehr" gegen die teilweise Vorsteuerkürzung
vor, um die Verfahrensdauer nicht noch zu verlängern.
Sollte der UFS
dem Antrag auf Anerkennung der Vorsorgewohnung in V als steuerliche
Einkunftsquelle nicht folgen, sei das Verfahren noch nicht beendet.
I.19. Der UFS
ersuchte die Bw. mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 um weitere
Ergänzungen im Sachverhalt:
Die Abweichungen zwischen der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2000 und den vorgelegten
Therapie-Honorarnoten 2000 seien durch Belege, Honorarnoten und
Einnahmenaufzeichnungen über die Vereinnahmung der übersteigenden
Therapieerlöse in einem anderen Jahr als 2000 aufzuklären, andernfalls
die Zurechnung in 2000 vorgenommen würde. So erscheine etwa die Honorarnote
vom 9. Februar 2000 über sechs in der Zeit von Jänner bis
März 1999 abgehaltene Therapiesitzungen à ATS 500,- (=
ATS 3000.-) ungewöhnlich spät ausgestellt, wenn man von einer
Vereinnahmung bereits im Jahr 1999 ausgehen wolle. Bis zum Nachweis des
Parteivorbringens werde angenommen, dass der als "bar erhalten" vermerkte Betrag
erst anlässlich der Belegausstellung 2000 beglichen worden
sei.
Die strittige
Vorsteuerkürzung in den Jahren 1997 und 1998 erscheine angesichts der
Einnahmenproportion 2000 sachgerecht, zumal 2000 die mindestens anzusetzenden
Therapieerlöse von ATS 55.550,- (= € 4.036,98) 58,39% des im
gemischt genutzten Objekt erzielten Gesamtumsatzes betragen hätten. Weiters
fehle es an einer belegmäßig nachvollziehbaren Aufschlüsslung
der Objektvorsteuern 2000, zumal die Bw in der Beilage zur
Umsatzsteuererklärung für 2000 keine objektbezogene Trennung
vorgenommen habe. Sollte die Bw eine hiermit erbetene Aufschlüsselung nicht
beibringen (können), werde um einen Schätzungsvorschlag gebeten,
andernfalls der UFS den Basiswert für den gemischt genutzten Objektteil
analog den Feststellungen der BP für 1997 und 1998 - ohne diesmal
nicht angefallene Investitionen - schätzen und um 58,39% kürzen
werde.
I.20. Der
steuerliche Vertreter teilte am 17. Oktober 2006 vorweg telefonisch mit,
dass ein Nachvollzug der Honorarerfassung aus den Kontoblättern des Jahres
1999 nicht möglich sei, da auch in diesem Jahr Einnahmen aus
Therapieleistungen zeitverschoben (das Kalenderjahr überschreitend)
abgerechnet worden seien. Hinsichtlich der aufteilbaren Objektvorsteuern verwies
er auf die Einnahmen- Ausgabenrechnung, aus welcher die mit Umsatzsteuer
belasteten Betriebsausgaben hervorgingen: Telefon und Betriebskosten zu
20%.
Im Übrigen sei eine neue Prognoserechnung in
Vorbereitung.
Am 19.Oktober langte beim UFS eine mit "Prognoserechnung V"
übertitelte Darstellung des Vermietungsergebnisses 2006, verlängert um
eine mit gleich bleibenden Wertansätzen - ausgenommen AfA; diese
wurde bis 2009 verringert und ab diesem Jahr gleich bleibend dargestellt -
operierende Ergebnisvorschau bis 2010 ein, welcher eine AfA-Vorschau sowie ein
Ausdruck des - bis Dezember 2006 fortgeführten -
Verrechnungskontos 2006 beigefügt waren. In der "Prognose" 2006 bis 2010
wurden gleich bleibenden Mieteinnahmen von netto € 5.181,82
jährlich anfallende Werbungskosten aus dem Titel Energie (100,-),
Betriebskosten (1.442,07), Fremdenverkehrsabgabe (114,34) und Einrichtungs- bzw.
Gebäude- AfA (3.196,67; 2.446,52; 1.854,38; und ab 2009: 1.698,-)
gegenüber gestellt. Daraus resultierten prognostizierte
Einnahmenüberschüsse von (€) 328,74; 1.078,89; 1.671,03; und ab
2009 gleich bleibend 1.827,41.
An 2006 erzielten Bruttomieteinnahmen wurden
verbucht:
|
Dat.
|
Betrag
|
Vermerk
|
11.5.
|
800,00
|
k
|
07.7.
|
1.400,00
|
susi
|
09.8
|
700,00
|
t
|
17.8.
|
700,00
|
w
|
18.9.
|
1.400,00
|
h
|
19.9.
|
700,00
|
mrl
I.21.
Über Aufforderung des UFS erstattete das Finanzamt als Verfahrenspartei
eine Gegenäußerung zu dieser Ertragsvorschau: In der vom
Steuerberater vorgelegten Rechnung würden keine Werbungskosten für
Mietausfälle,
Verwaltung,
Reparaturen und
Verzinsung der jahrelangen Anlaufverluste
berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt, zuletzt
im Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/14/0093, zum Ausdruck
gebracht, dass künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten in einer
realitätsnahen Ertragsprognoserechnung regelmäßig ihren
unverzichtbaren Platz hätten. Unter diesem Gesichtspunkt erweise sich die
im BP-Verfahren erstellte Prognoserechnung als im höchsten Maße
unplausibel (VwGH vom 28. März 2000, 98/14/0217) und lasse eine
realitätsnahe Prognostizierung der Vermietungseinkünfte nicht zu. Mit
einer weiteren Stellungnahme des Finanzamtes zu allfälligen weiteren
Prognoserechnungen der Bw sei nicht mehr zu rechnen.
I.22.
Mit Schreiben vom 24. November 2006 gab der UFS der Bw unter Beifügen
dieser Äußerung bekannt, dass er die Bedenken des Finanzamtes gegen
die bisher eingebrachten Prognoserechnungen vorläufig teile. Er wies darauf
hin, dass es Sache der Bw sei eine Prognoserechnung vorzulegen, die den vom
Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung gestellten
Anforderungen genüge; Sache des UFS werde es sein, dies allenfalls
ergänzte Vorschaurechnung auf ihre Plausibilität zu
prüfen.
I.23.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 nahm der Ehegatte und Vertreter der Bw
hierzu wie folgt Stellung:
I.23.1. Mietausfälle seien berücksichtigt, indem
nur mit 8 Wochen Vermietung gerechnet werde. Zwei Augustwochen, Osterferien und
Energieferien würden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus noch
weitere Ausfälle anzusetzen erscheine nicht nachvollziehbar, zumal es schon
Stammkunden gebe.
I.23.2. Verwaltung und Reparaturen seien angesetzt in der
Position Hausverwaltung H.
I.23.3. Verzinsung (der Anlaufverluste) gebe es keine, da
ohne Fremdkapital finanziert worden sei.
I.23.4. Preisanhebungen "habe ich nicht eingebaut, weil ich
es nicht brauche, obwohl sie moderat angewendet keine Änderung der
Bewirtschaftung bewirken."
I.23.5. Die kollegiale Hilfe einer anderen
Steuerberatungskanzlei sei in Anspruch genommen worden um sicher zu gehen, dass
die Prognoserechnung in Ordnung ist. Finanzamt und UFS registrierten nicht, dass
der Vertreter eine worst case Prognose gemacht habe, weil er sicher sei, "das"
(= den positiven Gesamtüberschuss) in 23 Jahren zu schaffen. Eine weitere
Prognoserechnung werde nicht eingebracht. Es gebe schon zu viele Jahre
Realität mit zufrieden stellendem Cashflow, und es sei nicht akzeptabel,
eine noch schlechtere Prognoserechnung zu erstellen, damit sie immer falscher
werde. Was solle denn an gewünschten Ausgaben noch eingebaut werden? Mit
der letztabgegebenen Prognoserechnung sei der Vertreter nach wenigen Jahren
fertig mit den akkumulierten Verlusten. Es lasse sich ausrechnen was man fiktiv
als Ausgabe ansetzen muss, damit er über 23 Jahre komme.
Außerdem sei zu befürchten, dass ihm jetzt
Liebhaberei "reingedrückt" werde, und dass man in ein paar Jahren dann auf
Einkommen- und Umsatzsteuer pochen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
II. Berufung gegen
Umsatzsteuer 1997-1998 und Einkommensteuer 1996-1998
II.1. Umsatzsteuer 1997, 1998
(zu Tz 15 BP-Bericht) Die Bw teilte in der Berufung mit,
dass sie 1997 noch "bei uns zu Hause"
(ergänze: selbständig)
gearbeitet habe, und 1998 81 Stunden
(ergänze: in der Ordination). Im
Vorlageantrag brachte sie vor, ihre Ausgaben aus psychotherapeutischer
Tätigkeit bestünden auch aus der AfA laut einem Anlageverzeichnis,
welches von dem für die Vermietung der Praxisräume an die
Mitbenützer geführten, anderen Anlageverzeichnis getrennt sei. Es gebe
daher keinen Anlass, Anlagegegenstände der vermieteten Praxisräume den
Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen.
Die Bw hat Zeitraum und Grad der Nutzung des Objektes
Schumanngasse 18 für ihre eigene psychotherapeutische Ordination entgegen
der Aufforderung des UFS zuletzt nur für 2000 dargelegt, den entsprechenden
Gesamterlös in diesem Jahr mit € 3.808,06 beziffert und dies
anhand der beigebrachten Honorarnoten untermauern wollen. Damit hat sie die
behauptete Nicht-Nutzung der Räumlichkeiten für eigene
Therapietätigkeit im Jahr 1997 entgegen der entsprechenden Ankündigung
des steuerlichen Vertreters weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es wird
daher an der anteiligen Kürzung der Objektvorsteuern für diese beiden
Streitjahre festgehalten. Allerdings erhöhen die nicht abzugsfähigen
Vorsteuern aus aktivierungspflichtigen Anschaffungen die jeweilige
Abschreibungsbasis, während Vorsteuern aus sofort abzugsfähigen
laufenden Betriebsaufwendungen als zusätzliche Betriebsausgaben den Gewinn
mindern. Die Auswirkung auf den Jahresgewinn aus selbständiger
Tätigkeit wird im Erwägungsteil zu den Berufungen gegen
Einkommensteuer 1997 und 1998 dargestellt.
Hinsichtlich der strittigen Vorsteuerkürzung in 1997
und 1998 entbehren die Einwände der Bw gegen die Basis
Vorsteuern aus Top 8 einer
Grundlage, da die BP ihre aus den Anschaffungen und laufenden Kosten für
dieses Objekt abgeleiteten Berechnungen nachvollziehbar dargestellt hat
(Arbeitsbogen, S.233 und 234). Der Basiswert ergab sich nämlich aus der
Summe der Vorsteuern für Betriebskosten und Investitionen in Top 8
laut Rechnungen (Arbeitsbogen, S. 84 - 86), Anlageverzeichnissen und
Aufwandskontoblättern der Bw selbst. Auf Befragen durch den Referenten,
worin sich die für Mitbenützer angeschafften
Einrichtungsgegenstände von den für die eigene Praxis angeschafften
Gegenständen nachweislich unterscheiden und warum die Verwendung einzelner
Gegenstände nur für Zwecke der Mieter erst im Verfahren vor dem UFS
behauptet werde, wobei sich die tatsächlichen Verhältnisse für so
weit zurück liegende Jahre kaum mehr überprüfen ließen,
führte die Bw nichts mehr aus.
Die vom Finanzamt gewählte Methode zur Aufteilung in
abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuern nach dem Einnahmenverhältnis
begegnet keinen Bedenken des UFS, da es der Bw mit der Vorlage ihrer
Honorarnoten für 2000 nicht gelungen ist, die Einsatzzeiten der
Eigenordination in den daneben auch vermieteten Räumlichkeiten für die
Jahre 1997 und 1998 als vergleichsweise bedeutend geringer darzustellen. Das
Vorbringen, die Vermietung an Kollegen stehe ganz im Vordergrund, und es
dürfe nur nach Stundenanteilen zur Vorsteuerkürzung für den
Eigenbetrieb kommen, hat keine den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen
besser entsprechende Schätzung der Kosten- (und Vorsteuer-) Anteile
aufgezeigt. 2000 überstiegen die Therapieerlöse die
Vermietungsentgelte aus Top 8 deutlich, so dass sich das
Umsatzverhältnis in diesem Jahr, nach ausgewogenem Verhältnis in 1997
und 1998, zu Lasten der steuerpflichtigen (und zum Vorsteuerabzug
berechtigenden) Entgelte verschlechterte. Hieraus folgt, dass die
Aufteilungsmethode der BP den nichtabzugsfähigen Vorsteueranteil in 1997
und 1998 keineswegs zum Nachteil der Bw verzerrt. An der Aufteilung der
Vorsteuern nach dem Einnahmenverhältnis wird daher für diese
Streitjahre gemäß
§ 12 Abs 5 Z 1 UStG 1994
festgehalten.
Der Aufteilungsmethode nach dem Einnahmenverhältnis
setzte die Bw zuletzt nichts mehr entgegen, ohne jedoch die Berufung
diesbezüglich einzuschränken.
Die in 1997 geltend gemachten Vorsteuern aus Anschaffungen
für das Objekt V (ATS 1.000,62 und ATS 795,20, abgerundet auf
1.795,20, siehe BP-Arbeitsbogen, S.112 und BVE- Entwurf im Einkommensteuerakt
1998/Blatt 49) werden, auf Grund der weiter unten dargestellten Beurteilung
dieser Vermietungstätigkeit als Liebhaberei, Zahllast erhöhend
ausgeschieden. Gleiches gilt für die in 1998 geltend gemachten
Objektvorsteuern, und zwar:
|
Wohnungskauf
|
193.995,00
|
Einrichtung
|
32.598,50
|
Roh- und Hilfsstoffe
|
8.051,67
|
Energie
|
1.134,83
|
geringwertige WG
|
5.802,18
|
Honorar Dr. B
|
9.435,60
|
zusammen
|
251.017,78
Die Positionen
sind, wie weiter oben dargestellt, aktenkundig.
II.2. Einkommensteuer 1996, 1997
und 1998
II.2.1. Architektenhonorare
Der Bw ist zuzustimmen, soweit sie der
Bescheidbegründung gegen die
Aberkennung der Architektenhonorare für Planungsleistungen im Zusammenhang
mit einer beabsichtigten Sockelsanierung im Vermietungsobjekt S entgegen tritt:
Wenn die gemäß
§ 18 Abs 10 UStG noch
aufbewahrungspflichtigen Unterlagen aus Verschulden der Bw nicht mehr vorhanden
sind, die Architektenleistungen und deren Bezahlung durch die Bw aber glaubhaft
erscheinen (weder dem BP-Bericht noch dem Arbeitsbogen des Prüfers sind
diesbezüglich Zweifel weckende Anhaltspunkte zu entnehmen), kann die
Versagung des Abzuges als Werbungskosten im Wege der AfA auf den Belegmangel
nicht gestützt werden.
Dem Berufungsbegehren bleibt der Erfolg dennoch versagt:
Planungskosten wie die gegenständlichen Architektenhonorare gehören
grundsätzlich zu den Herstellungskosten des Gebäudes und sind im Wege
der AfA auf die (Rest-)Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben.
Unterbleibt jedoch die Errichtung des Gebäudes (hier: die Sockelsanierung),
so sind die Planungskosten sofort abziehbar
(Doralt
4,
§ 16 EStG, Tz 220 "Planungskosten"). Dies entspricht den
Bewertungsvorschriften des § 6 EStG, wonach Planungskosten, denen
kein Herstellungsvorgang folgt, nicht als Herstellungskosten zu aktivieren sind
(Quantschnigg/Schuch, EStG 88,
§ 6 Tz 70, und
Doralt
4,
§ 6 Tz 112).
Die Bw hat die von ihr zutreffend aktivierten
Architektenhonorare aus 1988 und 1989 nicht im Jahr der Aufgabe des
Sanierungsvorhabens (laut eigenem Vorbringen: 1992) sofort, sondern erst ab 1994
auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben. Da der Wertverlust schon vor 1993
eingetreten war, bleibt für dessen Berücksichtigung in späteren
Jahren, somit auch in den Streitjahren 1996, 1997 und 1998, kein Raum. Die
Abschreibungsbeträge waren Einkünfte erhöhend hinzu zu
rechnen.
Die darauf eingeschränkte Berufung gegen
Einkommensteuer 1996 ist somit unbegründet.
II.2.2. Vermietung V:
Bei Prüfung der Frage, ob die gegenständliche
Betätigung als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei zu beurteilen ist, sind
die Vorschriften der Liebhabereiverordnung (L-VO) BGBl 1993/33 idF
BGBl II 1997/358 und BGBl II 1999/15,
anzuwenden.
Gemäß
§ 1 Abs 2 L-VO ist
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste
entstehen 1. (...) 2. (...) 3. aus der Bewirtschaftung von
(...) Eigentumswohnungen.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach
Maßgabe des § 2 Abs 4 ausgeschlossen sein.
(...)
Gemäß
§ 2 Abs 4 L-VO
liegt bei solche Betätigungen Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben).
Die Bw vermietet seit Sommer 1998 eine im Dezember 1997
angeschaffte Ferienwohnung wochenweise an Freunde der Familie. Fraglich ist, ob
diese Tätigkeit im 21. Jahr ab Erwerb einen Gesamtüberschuss erwarten
lässt.
Gegen die Annahme des Finanzamtes, dass nach Erlassung der
Berufungsvorentscheidung 2002 die Art der Bewirtschaftung in Ertrag steigernder
Weise geändert worden sei, indem seither ungleich häufiger (ab 2003
allerdings mit dem halben Umsatz des Jahres 2002) vermietet werde und die
Betriebskosten erklärtermaßen deutlich gesunken seien - worin
das Finanzamt allerdings einen erklärungsbedürftigen Widerspruch sah
- wendet die Bw ein, dass die in Vorzeiträumen bloß
sporadischen Vermietungen und daher insgesamt deutlich unter dem Jahresaufwand
liegenden Mieteinnahmen auf die üblichen Anlaufschwierigkeiten und die
schrittweise Einrichtung mit Möbeln 1998 zurück zu führen seien.
Diese Erklärung überzeugt nicht, da die Wohnung auch 1999 und 2000 nur
selten - angeblich an "Freunde", die noch dazu Anzahlungen zum Teil erst
in Folgejahren "konsumiert" hätten - vermietet war, und da die Bw den
Grad der Eigennutzung bloß unbestimmt angegeben ("4 Wochen Urlaub im
Jahr"), aber nicht dokumentiert hat. Es entspricht nämlich nicht den
Gepflogenheiten bei der Vermietung von Ferienwohnungen und wäre als
ungewöhnlicher Umstand durch die Bw auf Grund ihrer somit erhöhten
Mitwirkungspflicht aufzuklären (Ritz,
BAO3
§ 115 Tz 13), wenn Gäste zunächst buchen bzw.
bestellen und zahlen, aber wegen Terminschwierigkeiten und anderer Umstände
erst ein Jahr später die Bestandzusage (zu einem unbestimmten Zeitpunkt)
"konsumieren". In Verbindung mit den Aufzeichnungsmängeln bzw. mit dem
Fehlen von Belegen für den Aufenthalt und für die Zahlung von
Bestandentgelt entzieht sich eine solche behauptete ungewöhnliche
Vorgangsweise jeder Überprüfung. Der UFS hat daher dem Vorbringen, es
würde nachhaltig und unter optimaler Ausnutzung der Gelegenheiten
vermietet, keinen Glauben geschenkt.
Der aus den Steuererklärungen für 1997 - 2001 in
Verbindung mit den Ziffern für 2002ff ableitbare Umstand, dass bei
später höherer Bestandfrequenz die Betriebskosten deutlich niedriger
gewesen sein sollen als bei zuvor weit geringerer Frequenz; und der Umstand,
dass die von nicht angemeldeten Freunden der Familienmitglieder verlangten
Wochenmieten (noch dazu bei angeblich unvollständiger Einrichtung)
höher gewesen sein sollen als die später von im Gästebuch
erfassten Benützern, (dies wird von der Bw mit vermuteter Verwechslung von
ATS mit € bestritten, aber nicht widerlegt) erlauben die Schlussfolgerung,
dass bis zum Aufbrechen des Steuerstreites im Jahr 2002 eine gewinnorientierte
Vermietung zum Vollauslastungsgrad nicht angestrebt wurde und daher auch nicht
dokumentierbar war, und dass die Bw erst dann mit Intensivierung und
Dokumentation der Vermietungstätigkeit reagierte.
Die Bw hat keine Prognose in dem durch die
Liebhabereiverordnung geforderten Sinn, sondern eine Jahresaufstellung der
Einnahmen und Werbungskosten vorgelegt und die Zeiten der potenziellen Nachfrage
mit 11 bis 15 Wochen, zuletzt mit 8 Wochen pro Jahr, angegeben. Damit hat sie
die Eignung der bis Ende 2001 gepflogenen Bewirtschaftungsweise zur Erzielung
eines Gesamtgewinnes innerhalb absehbaren Zeitraumes von weniger als 21 Jahren
nicht nachvollziehbar gemacht. Dass es der Bw - wie sie andeutet -
möglich wäre, die Mieten zu erhöhen und auch an wirklich Fremde,
etwa unter Einschaltung der Gemeinde, zu vermieten (worauf sie aber im Interesse
eines pfleglichen Zustandes der Wohnung bewusst verzichte), verdeutlicht den
Umstand, dass die starke Abweichung der tatsächlichen Jahresergebnisse von
der im BP-Verfahren und zuletzt ziffernmäßig (ohne Prognoserechnung)
dargelegten Erwartung in der konkreten Art der Bewirtschaftung wurzelt. Durch
ein zuletzt angedeutetes (für Jahre ab 2001 indirekt eingestandenes?)
Weglassen von tatsächlich angefallenen und realistisch für die Zukunft
erwarteten Werbungskosten - insbesondere von Betriebskosten,
Mietausfällen bei einer Vermietung ausschließlich an Freunde der
Familie und von zukünftigem Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwand, den die
Bw bis zuletzt prognostisch außer Acht gelassen hat - kann ein
günstigeres Ergebnis bzw. eine taugliche Prognose nicht erfolgreich
dargestellt werden. Wäre solches für eine erfolgreiche Widerlegung der
Annahme von Liebhaberei ausreichend, würde damit der Abgabenbehörde
jede Möglichkeit genommen, Prognoserechnungen a)
auf ihre Plausibilität und b)
in einem Beobachtungszeitraum auf ihre
Bestätigung in der Wirklichkeit zu überprüfen. Der
steuerliche Vertreter der Bw hat im Übrigen schon angedeutet, die
Vermietungspreise anheben, sowie die Werbungskosten nach eigenem Gutdünken
flexibel gestalten und geltend machen zu können, das Objekt aber lediglich
im engeren Freundeskreis und keinesfalls am Markt, etwa über Vermittlung
der Fremdenverkehrsgemeinde, anbieten zu wollen. Damit erscheint das Risiko
weiterer Leerstehungen auch innerhalb der Sommerwochen geradezu
heraufbeschworen. Auf eine Optimierung des Gesamtergebnisses kam und kommt es
der Bw somit erkennbar gar nicht an.
Bei den Resultaten der Vermietungstätigkeit ab 1998
bis 2001 handelt es sich somit nicht um typische Anlaufschwierigkeiten sondern
um eine bewusst in Kauf genommene Ertraglosigkeit. Diesen Eindruck erhärtet
folgender Umstand: Die Bw hat auf die Liebhabereibeurteilung ihrer
Tätigkeit durch die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes erkennbar
reagiert, indem sie für2002 ein auffallend besseres Ergebnis (höhere
Mieteinnahmen bei deutlich niedrigeren Werbungskosten) erzielt bzw. erklärt
hat, freilich ohne die Ursachen für dieses Phänomen nachvollziehbar zu
machen. Ab dem Folgejahr 2003 ist sie jedoch wieder zu bescheideneren
Ergebnissen zurückgekehrt. Die vom steuerlichen Vertreter bekundete
Möglichkeit der Gestaltung von Ergebnissen steht damit und mit der vom
Finanzamt vermuteten Beliebigkeit der Erklärungsziffern durchaus im
Einklang. Da jedoch das vorgelegte Gästeanmeldebuch und die losen
Meldeblätter keinen Anhaltspunkt auf verkürzte Vermietungseinnahmen
bieten, war von jeweils vollständig erklärten Einnahmen
auszugehen.
Der Vorschaurechnung der Bw gelingt es nicht, für die
in 1997 bis 2001 konkret gewählte Art der Bewirtschaftung eine
Gesamtgewinnaussicht überhaupt darzutun. So wurde (und wird, soweit
aktenkundig, noch immer) die Tätigkeit ohne langfristig objektive
Ertragfähigkeit ausgeübt.
Die Bw konnte die Annahme von Liebhaberei für den
Streitzeitraum nicht entkräften. Die strittigen Verluste
(Werbungskostenüberschüsse) 1997 und 1998 (sowie 2000, siehe unten)
sind daher Ergebnisse aus einer Liebhabereibetätigung iSd
§ 1 Abs 2 L-VO und bleiben bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer vom Ausgleich mit anderen positiven Einkünften
ausgeschlossen. Auf die Ausführungen der Bw zum Eigenverbrauch (1998) und
zur AfA-Bemessungsgrundlage (ab 1997) war daher nicht mehr
einzugehen.
II.2.3. Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung: Wie weiter oben dargestellt, hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung für 1998 das negative Jahresergebnis der
Vermietung V , entgegen seiner Beurteilung der Tätigkeit als Liebhaberei
unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung infolge fehlerhafter
Berechnung mit einem Teilbetrag irrtümlich erfasst. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sind ohne das Ergebnis V mit
minus ATS 10.741,-
anzusetzen.
II.3. Auswirkung auf die Umsatzsteuer 1998
Gemäß
§ 2 Abs 5 letzter
Satz UStG 1994 iVm § 6 L-VO gilt eine als Liebhaberei iSd
§1 Abs 2 L-VO qualifizierte Betätigung als nicht
unternehmerisch. Entgelte aus einer solchen Tätigkeit unterliegen -
abgesehen von in Rechnungen ausgewiesener USt; solche waren für den UFS
nicht feststellbar - nicht der Umsatzsteuer, und der Vorsteuerabzug ist
ausgeschlossen.
II.4. Auswirkung der
Vorsteuerkürzung auf die Einkommensteuer 1997, 1998
Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen für den
Therapeutenbetrieb sind als Betriebsausgaben Gewinn mindernd abzugsfähig,
Investitionsvorsteuern erhöhen die jeweilige AfA-Basis und
AfA:
|
Fundstelle
|
Text
|
Ansch.
|
VSt
|
davon
|
sofort
|
ND
|
AfA
|
1997
|
|
49%
|
|
|
|
BP,
S.112
|
herd+kühl
+2
Sitzer
|
09/97
09/97
|
5.954,00
|
2.917,00
|
|
5J
|
292
|
BP,
S.113
|
3xbüromat.
|
|
296,83
|
|
145,45
|
|
|
|
anscl
top8
|
|
15,00
|
|
7,35
|
|
|
BP,
S.114
|
3x
Energie
|
|
603,70
|
|
295,81
|
|
|
-"-
|
Telefon
|
|
475,27
|
|
232,88
|
|
|
BP,
S.86
|
|
04/97
|
16.000,00
|
7.840,00
|
|
8J
|
980
|
BP,
S.85
|
|
04/97
|
12.769,00
|
6.256,81
|
|
67J
|
94
|
AnlVerz,Nr1
|
Einrichtg
|
12/97
|
13.927,00
|
6.824,23
|
|
5J
|
682
|
AfA
plus
|
|
|
|
|
|
|
2.048
|
sonst. BA
plus
|
|
|
1.390,00
|
|
681
|
|
|
1998
|
48%
|
|
|
|
AfA Vorjahr, voller
Satz
|
|
|
|
|
|
3.022
|
InvNr.11
|
Garderobe
|
03/98
|
3.900,00
|
1.872,00
|
|
8
|
234
|
InvNr.15
|
Ti +
Sessel
|
02/98
|
4.616,00
|
2.216,00
|
|
5
|
443
|
BP,
S.120ff
|
Betr.stoffe
|
|
883,34
|
|
424,00
|
|
|
|
Büromat.
|
|
65,27
|
|
31,33
|
|
|
|
Energie
|
|
1.070,06
|
|
513,63
|
|
|
|
Telefon
|
|
77,93
|
|
37,41
|
|
|
|
GWG
|
|
833,33
|
|
399,99
|
|
|
|
Fahrtspesen
|
|
45,45
|
|
21,82
|
|
|
|
Fachlit.
|
|
7,73
|
|
3,71
|
|
|
sonst. BA
plus
|
|
|
|
|
1.432
|
|
|
AfA
plus
|
|
|
|
|
|
|
3.699
II.5. Einkommensteuer 1997,
sonstige Änderungen:
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit wurden bisher auch deswegen unrichtig ermittelt, weil
eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben (Detail laut BP- Arbeitsbogen, Seite 99)
im Betrag von ATS 15.754,32 dort noch keine Berücksichtigung fanden,
sondern fälschlich unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltend gemacht worden waren. Dies blieb sowohl im BP-Verfahren als auch in der
Berufungsvorentscheidung unbeanstandet und war nunmehr zu korrigieren, das
Betriebsergebnis 1997 beläuft sich auf
minus ATS 14.083,00:
|
Honorare lt Erkl.
|
|
4.400,00
|
AfA Vorst
|
-2.048,00
|
|
Betriebsausgaben
Vorst
|
-681
|
-2.729,00
|
sonstige
Betriebsausgaben
|
|
-15.754,32
|
Verlust
|
|
-14.083,32
|
Einkünfte aus s.
A.
|
|
-14.083,00
Andererseits verringert sich der
Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem
angefochtenen Bescheid wie folgt:
|
V+V/Allein lt BP
und angefochtenem Bescheid
|
-142.293,00
|
+ Ergebnis V lt BP
|
15.664,00
|
V+V/Allein ohne V
|
-126.629,00
|
+ Kilometergelder Fahrten
nach V
|
4.410,00
|
+
Betriebsausgaben selbständige Arbeit
|
15.754,32
|
V+V/Allein lt UFS
|
-106.464,68
|
Ergebnisanteil KEG lt
Tangente
|
-109.351,00
|
Gesamtergebnis
|
215.815,68
|
Einkünfte aus
V+V
|
-215.816,00
Von einer anteiligen Zuordnung der hier voll
berücksichtigten AfA von den Nettoanschaffungskosten für die
Ordinationseinrichtung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit hat
der UFS abgesehen, da sich dies auf die Steuerbemessungsgrundlage nicht
auswirken würde und die Bw durch den Verzicht auf eine solche noch genauere
Aufwandstrennung nicht beschwert ist.
II.6. Einkommensteuer 1998, sonstige
Änderungen
Hier wurden die Betriebsausgaben für
Therapeutentätigkeit aus der Überschussrechnung "Vermietungen"
insoweit herausgeschält und den Einkünften aus selbständiger
Arbeit zugeordnet, als der Betriebsprüfung diese Ausgaben an Hand einer vom
steuerlichen Vertreter der Bw erstellten Auflistung bekannt gegeben wurden,
wobei letztlich keine Trennung von den Vermietungseinkünften erfolgte:
laufende Betriebsausgaben ATS 22.015,60 und AfA ATS 2.400,00, zusammen
ATS 24.415,60 (BP, Seite 101). Mögliche weitere bisher nicht
aufgegriffene Zuordnungsfehler wurden nicht untersucht, da keine Doppelerfassung
von Aufwendungen oder Ausgaben vorliegt und die Bw auch hier durch den Verzicht
auf eine noch weiter gehende Aufwandstrennung nicht beschwert ist.
Zusätzlich wurden die aus nicht abzugsfähigen Vorsteuern
resultierenden AfA-Beträge und Vorsteuern aus sofort abzugsfähigen
Betriebsausgaben vom Betriebsergebnis abgezogen:
|
Einkünfte aus s.
A. lt angefochtenem Bescheid
|
34.200,00
|
AfA Vorsteuern
|
-3.699,00
|
sonstige B. A.
Vorsteuern
|
-1.432,00
|
Fehlzuordnungen V+V
|
-24.415,60
|
Gewinn
|
4.653,60
|
Einkünfte aus s.
A.
|
4.653,00
|
Einkünfte aus V+V lt
BVE
|
-88.707,00
|
Berechnungsfehler
BVE
|
+77.966,00
|
Fehlzuordnungen selbständige
Arbeit
|
+24.415,60
|
Ergebnis
|
13.674,60
|
Einkünfte aus
V+V
|
13.675,00
III.
Berufung gegen Umsatzsteuer und Einkommensteuer für
2000
III.1. Unecht steuerbefreite Umsätze,
Vorsteuerkürzung, Gewinnauswirkungen
Vorauszuschicken ist, dass sich aus den Honorarnoten 2000
ein höherer unecht steuerbefreiter Umsatz ergibt als erklärt. Die
Gesamtsumme der im Jahr 2000 in Rechnung gestellten Honorare inklusive
Selbstbehalte (=Vorauszahlungen von Patienten; diese kamen der Bw über den
Verein T zu), aber ohne zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, beträgt
ATS 67.350,- (€ 4.894,52). Der Aufforderung, die allfällige
Vereinnahmung von Sitzungsentgelten in einem anderen Jahr als dem der
Rechnungslegung nachzuweisen, kam die Bw nicht nach. Sie beschränkte sich
darauf, die teilweise Vereinnahmung in Vorjahren und das Ausstellen von
Sammelrechnungen jeweils bei Beendigung der Therapie zu behaupten, ohne dies auf
geeignete Weise glaubhaft zu machen. In einzelnen Honorarnoten (Re. vom
31.3.2000, über ATS 12.000,-) ist nicht angegeben, wann und auf welche
Weise die Honorare bezahlt wurden, da entsprechende Vermerkfelder in den
Vordrucken unausgefüllt blieben. Warum in den Rechnungen die Bezahlung ohne
jeden Hinweis auf frühere Vereinnahmung bestätigt worden war, wobei
etwa die Formulierung "...beträgt das offene Honorar..." (s. Re. vom
21.5.2000, über 5 Einheiten à 800,-, davon 2 aus November und
Dezember 1999) gegen frühere Vereinnahmung von Entgelten für
Leistungen in 1999 spricht, erklärte die Bw mit dem allgemeinen Hinweis auf
die Rechnungsvorlage bei der Krankenkasse nicht überzeugend. Es blieb
unaufgeklärt und erscheint unverständlich, warum Therapiepatienten
eine Rechnung zur Vorlage bei der Krankenkasse erst weit nach Ende der Therapie
benötigt haben sollen, wenn z. B. die Leistungen laut Honorarnote im ersten
Quartal 1999 erbracht und nach dem Vorbringen der Bw tatsächlich sofort
bezahlt wurden (Re. vom 9.2.2000, über 6 Einheiten à 500,-). Den
Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs im Betrieb eines Psychotherapeuten
widerspricht es anzunehmen, dass für Bareinnahmen im Jahr der
Leistungserbringung keine Empfangsbestätigungen ausgestellt worden sein
sollen. Einen Nachweis für diese ungewöhnliche Vorgangsweise ist die
Bw schuldig geblieben.
Der UFS geht davon aus, dass die Bw in 2000 keine das
Inkasso in einem früheren Jahr betreffenden Rechnungen ausgestellt hat. Der
sinngemäße Berufungseinwand ist auch deswegen ungeeignet, die
vorgehaltenen Bedenken des UFS zu zerstreuen, weil die Bw im
Betriebsprüfungsverfahren keine Honorarnoten über die in 1997 und 1998
vereinnahmten Therapieentgelte vorlegen konnte und übrigens auch einem
diesbezüglichen Ersuchen des UFS für alle Jahre vor 2000 nicht
nachgekommen ist. Es wurden daher wie vorgehalten die gesamten Nettobeträge
laut vorgelegten Honorarnoten 2000 als Einnahmen bzw. als unecht steuerbefreite
Umsätze im Streitjahr 2000 angesetzt.
Damit würde sich das für eine Aufteilung der
Vorsteuern aus dem gemischt genutzten Objekt maßgebliche
Umsatzverhältnis gegenüber 1998 und 1997 verschlechtern. Die Bw kam
aber dem Ersuchen des UFS um Bekanntgabe und Aufgliederung der im Zusammenhang
mit ihrer Therapeutentätigkeit in 2000 anfallenden Vorsteuern nach, indem
sie durch ihren steuerlichen Vertreter fernmündlich auf die netto erstellte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2000 verwies. Vorsteuern waren demzufolge lediglich
von umsatzsteuerbelasteten sofort abziehbaren Netto-Betriebsausgaben
(ATS 28.985,92 * 0,2 = 5.797,18)
angefallen. Der UFS konnte daher - anders als für 1997 und 1998
- die aus dem Therapiebetrieb angefallenen Vorsteuern direkt zuordnen und
hat die Beträge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. als Betriebsausgaben
Gewinn mindernd abgezogen
(Quantschnigg/Schuch, ESt-HB,
§ 6, Tz 275).
Der Gewinn des Jahres 2000 war außerdem um die aus
Vorsteuerkürzungen in 1997 und 1998 stammenden AfA- Mehrbeträge (ab
1998 insgesamt ATS 3.699,-) zu
vermindern.
III.2. Sodann hat der UFS die
in zwei Therapierechnungen des Jahres 2000 mit ATS 340,- bzw.
ATS 850,- irrtümlich ausgewiesene Umsatzsteuer, wie von der Bw
angeregt, infolge Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung Zahllast
erhöhend angesetzt und bei der Gewinnermittlung nicht als Einnahmen
erfasst.
III.3. Die im Zusammenhang mit der Vermietung des Objektes
Velden, Birkenallee 2/8 angefallenen Vorsteuern wurden von der Bw entgegen der
Aufforderung des Finanzamtes im Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer 2000
weder in Summe bekannt gegeben noch aufgegliedert; den im Schätzungsweg
ausgeschiedenen Betrag von ATS 4.000,- hat die Bw, abgesehen vom
grundsätzlichen Einwand gegen die Beurteilung der Tätigkeit als
Liebhaberei, ebenso wenig beanstandet wie den Wert der vom Finanzamt
konsequenter Weise aus dem Gesamtbetrag der Entgelte ausgeschiedenen
Vermietungsumsätze. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, von den
Korrekturposten laut angefochtenem Bescheid abzuweichen.
III.4. Soweit sich die Berufung grundsätzlich gegen
die Liebhabereibeurteilung der Vermietung in V wendet, genügt es auf die
Ausführungen unter II.2.2. und II.3. betreffend konkrete
Bewirtschaftungsweise und Prognosemängel zu verweisen, wobei noch angemerkt
sei, dass die Ergebnisse bis 2005 hinter den Erwartungen der Bw prognosewidrig
zurück bleiben.
III.5. Hinsichtlich der geltend gemachten AfA vom
Architektenhonorar wird auf die Ausführungen unter II.2.1.
verwiesen.
III.6. Kennzahlenermittlung
III.6.1. Umsatzsteuer 2000:
|
Gesamtbetrag d. Entgelte lt
Erklärung
|
706.328,79
|
|
ab Ferienwohnung in V
|
-48.545,45
|
|
Zwischenbetrag
|
657,783,34
|
|
+ Differenz aus Honorarnoten
|
+14.950,00
|
|
Gesamtbetrag d. Entgelte
|
672.733,34
|
|
§ 6 Abs 1 Z 19
|
-67.350,00
|
|
steuerpflichtige Entgelte
|
605.383,34
|
|
davon Steuer lt Bescheid
|
95.096,67
|
|
Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs 12 UStG
|
+1.190,00
|
|
Summe Umsatzsteuer
|
96.286,67
|
96.286,67
|
ab Vorsteuern lt Bescheid (ohne V)
|
-73.623,62
|
|
+ Vorsteuern selbständige
Arbeit
|
5.797,18
|
-67.826,44
|
Unterschiedsbetrag
|
|
28.460,23
|
Zahllast
|
|
28.460,00
III.6.2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
2000:
|
Gewinn lt. Bescheid
|
10.000,00
|
Zurechnung Honorare 2000 lt UFS
|
+14.950,00
|
Zwischensumme
|
24.950,00
|
AfA Vorsteuern 1997, 1998
|
-3.699,00
|
Betriebsausgaben Vorsteuern 2000
|
-5.797,20
|
Gewinn
|
15.454,80
|
Einkünfte aus s. A.
|
15.455,00
III.6.3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
2000:
|
V+V/Alleinvermietung lt Bescheid
|
-368.552,90
|
+ Architektenhonorar S
|
3.340,00
|
Ergebnis Alleinvemietung
|
-365.212,90
|
Ergebnisanteil KEG lt Tangente
|
-27.212,00
|
Gesamtergebnis
|
-392.424,90
|
Einkünfte aus V+V
|
-392.425,00
Beilage:
12 Berechnungsblätter (Umsatz- und Einkommensteuer 1997, 1998 und
2000, jeweils in ATS und €)
Wien, am 24.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4056-W/02
- Stammnummer
- 26008
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF