RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4056-W/02

Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4056-W/02vom 24.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

von den in Rechnung gestellten Honoraren bzw. den verbuchten Einnahmen wird im Schreiben weder angesprochen noch aufgeklärt. Stattdessen deutet der Schriftsatz an, dass mit einer Berücksichtigung von im Jahr 2006 deutlich gestiegenen Vermietungseinnahmen für das Berufungsbegehren nach Korrektur der Vorsteuerkürzung nichts gewonnen wäre (arg "macht das Kraut auch nicht mehr fett"). Nach Ausführungen zum Thema Architektenhonorar, welche die schon einmal akzeptierten Bedenken des UFS außer Acht ließen, führte der Vertreter der Bw zum Streitthema Vorsorgewohnung in V im Wesentlichen Folgendes aus: Wie das negative Zwischenergebnis 1997 bis 2005 (minus 10.127 Euro) zeige, hielten sich die Anfangsverluste in Grenzen. Man habe an einer guten Adresse investiert, die örtlichen Erholungsmöglichkeiten und Unterhaltungsangebote seien attraktiv (Beispiele aufgezählt). Die Sache ertragfähig zu gestalten liege allein bei der Bw. Der Vertreter habe schon angedeutet, dass die Nächtigungspreise angehoben werden könnten, zumal sie schon sehr lange unverändert seien. "Wer sagt dass ich die Werbungskosten geltend machen muss? Zwei Jahre (2006 und 2007) nur die Einnahmen erklärt und das gewünschte Plus ist da im 11. Jahr, statt im 21. Jahr." Der Vertreter (gemeint: die Bw) wolle nicht nach "irgendwo hergeholten" VwGH- Erkenntnissen, sondern nach seinen (ihren?) Erklärungen besteuert werden. Es sei nicht hinzunehmen, dass hochglanzpapierbedruckte Vorsorgeprojekte in Ordnung gehen und selbst gestrickte in Frage gestellt werden. Im vorgegebenen kleinen Rahmen sei es eben so, dass "wenn jemand die letzten zwei Augustwochen krankheitshalber absagt, kein Ersatz beschafft werden kann (will). Auch nicht mit einem Anruf bei der Gemeinde, weil spätestens am 1. September die Gehsteige in V aufgerollt werden und die Saison zu Ende ist und ad hoc Touristen nicht 14 Tage kommen." Zum Thema Fremde merkte der Vertreter an, dass die Freunde und bekannten meiner Kinder, Freunde und Bekannten fremd genug seien, "da muss ich nicht noch fremdere Personen haben." I.17. Mit Vorhalt vom 20. September 2006 ersuchte der UFS die Bw, näher bezeichnete Diskrepanzen (gemeint: Differenzen) zwischen der Umsatzsteuer- bzw. der Einkommensteuererklärung 2000 einerseits und den zuletzt beigebrachten Unterlagen andererseits aufzuklären, damit auch für dieses Streitjahr eine sachgerechte Aufteilung der im gemischt genutzten Objekt S/Top 8 angefallenen Vorsteuern nach dem Verhältnis der Einnahmen aus Vermietung an fremde Nutzer zu jenen aus eigener Therapeutentätigkeit erfolgen könne. Sodann falle auf, dass die Aufsummierung der Erlöse laut vorgelegten Honorarnoten, nach Abzug der dort als "Selbstbehalte" für den Verein "T" benannten Entgeltkomponenten, einen Gesamtbetrag (ohne "Selbstbehalte") von ATS 63.340,00 ergeben würde, während in den Erklärungen für 2000 solche gemäß § 6 Z 19 UStG 1994 (unecht) steuerfreie Erlöse mit ATS 52.400,00 ausgewiesen seien. Die Differenz werde im Zuge der Berufungserledigung Gewinn erhöhend zu erfassen sein, wenn die Bw eine Vereinnahmung in Folgejahren und die Erfassung in der betreffenden Steuererklärung nicht nachweise. Außerdem sei der in Honorarnoten für Therapien in Verbindung mit an den Verein "T" weitergegebenen (?) Beträgen verwendete Begriff "Selbstbehalt" zu erklären. Die Bw wurde ersucht, die Weiterleitung der "Selbstbehalte" an den Verein und deren allenfalls endgültiges Verbleiben bei diesem Rechtsträger nachzuweisen. Die in zwei Therapie-Honorarnoten ausgewiesene Umsatzsteuer von 20% möge dahingehend erläutert werden, - ob umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu Grunde lägen und ob die Umsätze in der Umsatzsteuererklärung 2000 nachweislich erfasst wurden; oder - ob es sich in Wirklichkeit um "Selbstbehalte" gehandelt habe, die an den Verein nachweislich weiter gegeben worden seien. In diesem Fall schulde die Bw die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung, doch könne die Rechnung berichtigt werden, was im Jahr der Rechnungsberichtigung wieder zur Entlastung von Umsatzsteuer führe. Während im Schreiben vom 15. September 2006 die Vermietungserlöse aus dem Objekt S/Top 8 mit € 2.876,67 beziffert würden, ergebe sich aus dem vorgelegten Kontoblatt ein Nettogesamtbetrag an Vermietungserlösen (aus dieser Wohnung ?) von 9.853,23 (ob ATS oder €, gehe aus dem Kontoblatt nicht klar hervor). Die Verbuchung der Mieterlöse in € möge an Hand der Mieteinnahmenbelege, getrennt nach eigenen (?) Mietezahlungen und jenen der Time-sharer, dargestellt werden. Folge man den Angaben der Bw in ihrem Schriftsatz, so stünden die Fremdmieterlöse zu den noch adaptierungsbedürftigen Therapieerlösen in einem Verhältnis, welches von den im Betriebsprüfungsverfahren für 1997 und 1998 getroffenen Feststellungen nur wenig abweiche. Handle es sich aber um Werte in Schilling, so würden die Vermietungserlöse aus Top 8 nur 14% der für die Vorsteuerkürzung relevanten Gesamteinnahmen (Mietzinse und Therapiehonorare) betragen, und es könnten die Objektvorsteuern nur in diesem Ausmaß geltend gemacht werden. Die das gemischt genutzte Objekt betreffenden, im Jahr 2000 angefallenen Vorsteuern seien aufgegliedert und in einer Summe bekannt zu geben. I.18. Die Bw antwortete mit Schreiben vom 3. Oktober 2006: Gelegte Honorarnoten und erzielte Einnahmen müssten nicht zusammenstimmen, das liege schon im Wesen einer Einnahmen-Ausgaben - Rechnung. Aus den Honorarnoten ersehe man, dass Zeiträume vor 2000 angeführt seien. Das liege vielleicht in der Besonderheit der Therapien: Die Patienten benötigten derartig zusammengefasste Honorarnoten zur Vorlage an die Krankenkasse, wenn sie um Erstattung von Behandlungskosten einreichten. Honorarmäßig würden so mehrere Sitzungen nach Abschluss einer Behandlung für die Krankenkasse dargestellt. So seien 17 Sitzungen und zwei T- Termine aus 1999 auf Honorarnoten datiert mit 2000 zu erkennen. Diese seien als vereinnahmt in 1999 erfasst worden, und es würden wohl Therapiebeginne in 2000 auf Honorarnoten des Jahres 2001 zu finden sein. Ein Nichterklären von Einkünften habe die Bw nicht ins Auge gefasst, weil bei den zum Teil geisteskranken Patienten nicht auszuschließen sei, dass ein Haftungsfall im Nachhinein konstruiert wird. Dann wäre es unangenehm, wenn man die Einnahme nicht erklärt hätte. Man wolle sich nicht einnahmenseitig erpressbar machen. Außerdem habe die Betriebsprüfung an den Therapieeinnahmen nichts auszusetzen gehabt. Der Verein T lebe von Spenden. Mit diesen Spenden würden Therapien für Patienten angeboten, die sich das finanziell nicht leisten könnten. Um aber "nicht nur zu schenken", sollten die Therapierten einen Beitrag von ATS 200,- leisten, die Differenz auf den Satz von ATS 800,-("der vom Verein angeboten wurde") zahle der Verein durch Überweisung (an die Bw). Der Patient müsse mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er die Therapiestunde erhalten und den Selbstbehalt bezahlt habe. Werde der Selbstbehalt nicht bestätigt, so zahle der Verein auch nicht die verbleibenden ATS 600,-. Die Leistungen des Vereins seien (von der Bw) in Anspruch genommen, aber nach dem Aufbau der Tätigkeit (insbesondere im Jahr 2000) bald aufgegeben worden, da der Verein nur stockend - nach Zufluss der Mittel aus Spenden - gezahlt habe. Die therapierte Patientin sei Mutter eines suizidgefährdeten Kindes gewesen und habe nicht die Mittel gehabt, den Selbstbehalt aufzubringen. Die Bw habe in ihren Anfängen eben für ATS 600,- gearbeitet, weil sie sich vom Verein "T" eben mehr versprochen habe, als dann eingetreten sei. Besagte Patientin sei von der Bw nach Ende der Geschäftsbeziehung mit "T" aufgesucht und kostenlos nachbetreut worden. Die Bw habe "vom Patienten" keinen Selbstbehalt erhalten. Der UFS möge also die erklärten Einnahmen ruhig glauben, zumal "wir ATS 2.600,- nicht zu unterschlagen brauchen". Privatpatienten habe die Bw mangels 'Verbindungen' "eher nicht". Sie habe daher inzwischen umdisponiert und sei seit geraumer Zeit als "Seminar Abhaltende" im Pädagogischen Institut und an der Pädagogischen Akademie tätig, außerdem therapiere sie noch in zwei Krankenschwesternschulen. Die Einzelpraxis halte sie aufrecht, aus berufsrechtlichen Gründen und um das Time-sharing anbieten zu können. Angesprochen auf die Honorarnoten mit Umsatzsteuerausweis führte der Vertreter der Bw aus, es sei möglich dass er die Einnahmen damals brutto unter § 6 Z 19 UStG subsumiert habe, weil er nur den Zahlungseingang buche. Die Leistungen seien sicher Supervisionen gewesen, eine Korrektur müsste gegebenenfalls dahin gehend erfolgen, dass die umsatzsteuerbefreiten Einnahmen um die ausgewiesene Mehrwertsteuer zu reduzieren und die MWSt von ATS 1.190,- vorzuschreiben wäre. Die Wertangaben auf den Buchhaltungskonten seien alle in Euro, weil bei der Umstellung von der Software alles so umgerechnet worden sei. Seinerzeit habe er nach MWSt-Sätzen getrennt gebucht. Deshalb seien in den Einkünften (gemeint: Entgelten) zu 20% auch Einnahmen der Top Nr. 18 enthalten; diese habe er richtigerweise abgezogen. "Adaptierungsbedürftige Therapieerlöse sehe ich nicht in dem Ausmaß, dass das Vorsteuerverhältnis wesentlich geändert wird, und wenn es nicht wesentlich von der BP abweicht, so sei es." Er bringe auch "nichts Überzeugendes mehr" gegen die teilweise Vorsteuerkürzung vor, um die Verfahrensdauer nicht noch zu verlängern. Sollte der UFS dem Antrag auf Anerkennung der Vorsorgewohnung in V als steuerliche Einkunftsquelle nicht folgen, sei das Verfahren noch nicht beendet. I.19. Der UFS ersuchte die Bw. mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 um weitere Ergänzungen im Sachverhalt: Die Abweichungen zwischen der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2000 und den vorgelegten Therapie-Honorarnoten 2000 seien durch Belege, Honorarnoten und Einnahmenaufzeichnungen über die Vereinnahmung der übersteigenden Therapieerlöse in einem anderen Jahr als 2000 aufzuklären, andernfalls die Zurechnung in 2000 vorgenommen würde. So erscheine etwa die Honorarnote vom 9. Februar 2000 über sechs in der Zeit von Jänner bis März 1999 abgehaltene Therapiesitzungen à ATS 500,- (= ATS 3000.-) ungewöhnlich spät ausgestellt, wenn man von einer Vereinnahmung bereits im Jahr 1999 ausgehen wolle. Bis zum Nachweis des Parteivorbringens werde angenommen, dass der als "bar erhalten" vermerkte Betrag erst anlässlich der Belegausstellung 2000 beglichen worden sei. Die strittige Vorsteuerkürzung in den Jahren 1997 und 1998 erscheine angesichts der Einnahmenproportion 2000 sachgerecht, zumal 2000 die mindestens anzusetzenden Therapieerlöse von ATS 55.550,- (= € 4.036,98) 58,39% des im gemischt genutzten Objekt erzielten Gesamtumsatzes betragen hätten. Weiters fehle es an einer belegmäßig nachvollziehbaren Aufschlüsslung der Objektvorsteuern 2000, zumal die Bw in der Beilage zur Umsatzsteuererklärung für 2000 keine objektbezogene Trennung vorgenommen habe. Sollte die Bw eine hiermit erbetene Aufschlüsselung nicht beibringen (können), werde um einen Schätzungsvorschlag gebeten, andernfalls der UFS den Basiswert für den gemischt genutzten Objektteil analog den Feststellungen der BP für 1997 und 1998 - ohne diesmal nicht angefallene Investitionen - schätzen und um 58,39% kürzen werde. I.20. Der steuerliche Vertreter teilte am 17. Oktober 2006 vorweg telefonisch mit, dass ein Nachvollzug der Honorarerfassung aus den Kontoblättern des Jahres 1999 nicht möglich sei, da auch in diesem Jahr Einnahmen aus Therapieleistungen zeitverschoben (das Kalenderjahr überschreitend) abgerechnet worden seien. Hinsichtlich der aufteilbaren Objektvorsteuern verwies er auf die Einnahmen- Ausgabenrechnung, aus welcher die mit Umsatzsteuer belasteten Betriebsausgaben hervorgingen: Telefon und Betriebskosten zu 20%. Im Übrigen sei eine neue Prognoserechnung in Vorbereitung. Am 19.Oktober langte beim UFS eine mit "Prognoserechnung V" übertitelte Darstellung des Vermietungsergebnisses 2006, verlängert um eine mit gleich bleibenden Wertansätzen - ausgenommen AfA; diese wurde bis 2009 verringert und ab diesem Jahr gleich bleibend dargestellt - operierende Ergebnisvorschau bis 2010 ein, welcher eine AfA-Vorschau sowie ein Ausdruck des - bis Dezember 2006 fortgeführten - Verrechnungskontos 2006 beigefügt waren. In der "Prognose" 2006 bis 2010 wurden gleich bleibenden Mieteinnahmen von netto € 5.181,82 jährlich anfallende Werbungskosten aus dem Titel Energie (100,-), Betriebskosten (1.442,07), Fremdenverkehrsabgabe (114,34) und Einrichtungs- bzw. Gebäude- AfA (3.196,67; 2.446,52; 1.854,38; und ab 2009: 1.698,-) gegenüber gestellt. Daraus resultierten prognostizierte Einnahmenüberschüsse von (€) 328,74; 1.078,89; 1.671,03; und ab 2009 gleich bleibend 1.827,41. An 2006 erzielten Bruttomieteinnahmen wurden verbucht: | Dat. | Betrag | Vermerk | 11.5. | 800,00 | k | 07.7. | 1.400,00 | susi | 09.8 | 700,00 | t | 17.8. | 700,00 | w | 18.9. | 1.400,00 | h | 19.9. | 700,00 | mrl I.21. Über Aufforderung des UFS erstattete das Finanzamt als Verfahrenspartei eine Gegenäußerung zu dieser Ertragsvorschau: In der vom Steuerberater vorgelegten Rechnung würden keine Werbungskosten für Mietausfälle, Verwaltung, Reparaturen und Verzinsung der jahrelangen Anlaufverluste berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt, zuletzt im Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/14/0093, zum Ausdruck gebracht, dass künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten in einer realitätsnahen Ertragsprognoserechnung regelmäßig ihren unverzichtbaren Platz hätten. Unter diesem Gesichtspunkt erweise sich die im BP-Verfahren erstellte Prognoserechnung als im höchsten Maße unplausibel (VwGH vom 28. März 2000, 98/14/0217) und lasse eine realitätsnahe Prognostizierung der Vermietungseinkünfte nicht zu. Mit einer weiteren Stellungnahme des Finanzamtes zu allfälligen weiteren Prognoserechnungen der Bw sei nicht mehr zu rechnen. I.22. Mit Schreiben vom 24. November 2006 gab der UFS der Bw unter Beifügen dieser Äußerung bekannt, dass er die Bedenken des Finanzamtes gegen die bisher eingebrachten Prognoserechnungen vorläufig teile. Er wies darauf hin, dass es Sache der Bw sei eine Prognoserechnung vorzulegen, die den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung gestellten Anforderungen genüge; Sache des UFS werde es sein, dies allenfalls ergänzte Vorschaurechnung auf ihre Plausibilität zu prüfen. I.23. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 nahm der Ehegatte und Vertreter der Bw hierzu wie folgt Stellung: I.23.1. Mietausfälle seien berücksichtigt, indem nur mit 8 Wochen Vermietung gerechnet werde. Zwei Augustwochen, Osterferien und Energieferien würden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus noch weitere Ausfälle anzusetzen erscheine nicht nachvollziehbar, zumal es schon Stammkunden gebe. I.23.2. Verwaltung und Reparaturen seien angesetzt in der Position Hausverwaltung H. I.23.3. Verzinsung (der Anlaufverluste) gebe es keine, da ohne Fremdkapital finanziert worden sei. I.23.4. Preisanhebungen "habe ich nicht eingebaut, weil ich es nicht brauche, obwohl sie moderat angewendet keine Änderung der Bewirtschaftung bewirken." I.23.5. Die kollegiale Hilfe einer anderen Steuerberatungskanzlei sei in Anspruch genommen worden um sicher zu gehen, dass die Prognoserechnung in Ordnung ist. Finanzamt und UFS registrierten nicht, dass der Vertreter eine worst case Prognose gemacht habe, weil er sicher sei, "das" (= den positiven Gesamtüberschuss) in 23 Jahren zu schaffen. Eine weitere Prognoserechnung werde nicht eingebracht. Es gebe schon zu viele Jahre Realität mit zufrieden stellendem Cashflow, und es sei nicht akzeptabel, eine noch schlechtere Prognoserechnung zu erstellen, damit sie immer falscher werde. Was solle denn an gewünschten Ausgaben noch eingebaut werden? Mit der letztabgegebenen Prognoserechnung sei der Vertreter nach wenigen Jahren fertig mit den akkumulierten Verlusten. Es lasse sich ausrechnen was man fiktiv als Ausgabe ansetzen muss, damit er über 23 Jahre komme. Außerdem sei zu befürchten, dass ihm jetzt Liebhaberei "reingedrückt" werde, und dass man in ein paar Jahren dann auf Einkommen- und Umsatzsteuer pochen werde. Über die Berufung wurde erwogen: II. Berufung gegen Umsatzsteuer 1997-1998 und Einkommensteuer 1996-1998 II.1. Umsatzsteuer 1997, 1998 (zu Tz 15 BP-Bericht) Die Bw teilte in der Berufung mit, dass sie 1997 noch "bei uns zu Hause" (ergänze: selbständig) gearbeitet habe, und 1998 81 Stunden (ergänze: in der Ordination). Im Vorlageantrag brachte sie vor, ihre Ausgaben aus psychotherapeutischer Tätigkeit bestünden auch aus der AfA laut einem Anlageverzeichnis, welches von dem für die Vermietung der Praxisräume an die Mitbenützer geführten, anderen Anlageverzeichnis getrennt sei. Es gebe daher keinen Anlass, Anlagegegenstände der vermieteten Praxisräume den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen. Die Bw hat Zeitraum und Grad der Nutzung des Objektes Schumanngasse 18 für ihre eigene psychotherapeutische Ordination entgegen der Aufforderung des UFS zuletzt nur für 2000 dargelegt, den entsprechenden Gesamterlös in diesem Jahr mit € 3.808,06 beziffert und dies anhand der beigebrachten Honorarnoten untermauern wollen. Damit hat sie die behauptete Nicht-Nutzung der Räumlichkeiten für eigene Therapietätigkeit im Jahr 1997 entgegen der entsprechenden Ankündigung des steuerlichen Vertreters weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es wird daher an der anteiligen Kürzung der Objektvorsteuern für diese beiden Streitjahre festgehalten. Allerdings erhöhen die nicht abzugsfähigen Vorsteuern aus aktivierungspflichtigen Anschaffungen die jeweilige Abschreibungsbasis, während Vorsteuern aus sofort abzugsfähigen laufenden Betriebsaufwendungen als zusätzliche Betriebsausgaben den Gewinn mindern. Die Auswirkung auf den Jahresgewinn aus selbständiger Tätigkeit wird im Erwägungsteil zu den Berufungen gegen Einkommensteuer 1997 und 1998 dargestellt. Hinsichtlich der strittigen Vorsteuerkürzung in 1997 und 1998 entbehren die Einwände der Bw gegen die Basis Vorsteuern aus Top 8 einer Grundlage, da die BP ihre aus den Anschaffungen und laufenden Kosten für dieses Objekt abgeleiteten Berechnungen nachvollziehbar dargestellt hat (Arbeitsbogen, S.233 und 234). Der Basiswert ergab sich nämlich aus der Summe der Vorsteuern für Betriebskosten und Investitionen in Top 8 laut Rechnungen (Arbeitsbogen, S. 84 - 86), Anlageverzeichnissen und Aufwandskontoblättern der Bw selbst. Auf Befragen durch den Referenten, worin sich die für Mitbenützer angeschafften Einrichtungsgegenstände von den für die eigene Praxis angeschafften Gegenständen nachweislich unterscheiden und warum die Verwendung einzelner Gegenstände nur für Zwecke der Mieter erst im Verfahren vor dem UFS behauptet werde, wobei sich die tatsächlichen Verhältnisse für so weit zurück liegende Jahre kaum mehr überprüfen ließen, führte die Bw nichts mehr aus. Die vom Finanzamt gewählte Methode zur Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuern nach dem Einnahmenverhältnis begegnet keinen Bedenken des UFS, da es der Bw mit der Vorlage ihrer Honorarnoten für 2000 nicht gelungen ist, die Einsatzzeiten der Eigenordination in den daneben auch vermieteten Räumlichkeiten für die Jahre 1997 und 1998 als vergleichsweise bedeutend geringer darzustellen. Das Vorbringen, die Vermietung an Kollegen stehe ganz im Vordergrund, und es dürfe nur nach Stundenanteilen zur Vorsteuerkürzung für den Eigenbetrieb kommen, hat keine den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen besser entsprechende Schätzung der Kosten- (und Vorsteuer-) Anteile aufgezeigt. 2000 überstiegen die Therapieerlöse die Vermietungsentgelte aus Top 8 deutlich, so dass sich das Umsatzverhältnis in diesem Jahr, nach ausgewogenem Verhältnis in 1997 und 1998, zu Lasten der steuerpflichtigen (und zum Vorsteuerabzug berechtigenden) Entgelte verschlechterte. Hieraus folgt, dass die Aufteilungsmethode der BP den nichtabzugsfähigen Vorsteueranteil in 1997 und 1998 keineswegs zum Nachteil der Bw verzerrt. An der Aufteilung der Vorsteuern nach dem Einnahmenverhältnis wird daher für diese Streitjahre gemäß § 12 Abs 5 Z 1 UStG 1994 festgehalten. Der Aufteilungsmethode nach dem Einnahmenverhältnis setzte die Bw zuletzt nichts mehr entgegen, ohne jedoch die Berufung diesbezüglich einzuschränken. Die in 1997 geltend gemachten Vorsteuern aus Anschaffungen für das Objekt V (ATS 1.000,62 und ATS 795,20, abgerundet auf 1.795,20, siehe BP-Arbeitsbogen, S.112 und BVE- Entwurf im Einkommensteuerakt 1998/Blatt 49) werden, auf Grund der weiter unten dargestellten Beurteilung dieser Vermietungstätigkeit als Liebhaberei, Zahllast erhöhend ausgeschieden. Gleiches gilt für die in 1998 geltend gemachten Objektvorsteuern, und zwar: | Wohnungskauf | 193.995,00 | Einrichtung | 32.598,50 | Roh- und Hilfsstoffe | 8.051,67 | Energie | 1.134,83 | geringwertige WG | 5.802,18 | Honorar Dr. B | 9.435,60 | zusammen | 251.017,78 Die Positionen sind, wie weiter oben dargestellt, aktenkundig. II.2. Einkommensteuer 1996, 1997 und 1998 II.2.1. Architektenhonorare Der Bw ist zuzustimmen, soweit sie der Bescheidbegründung gegen die Aberkennung der Architektenhonorare für Planungsleistungen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sockelsanierung im Vermietungsobjekt S entgegen tritt: Wenn die gemäß § 18 Abs 10 UStG noch aufbewahrungspflichtigen Unterlagen aus Verschulden der Bw nicht mehr vorhanden sind, die Architektenleistungen und deren Bezahlung durch die Bw aber glaubhaft erscheinen (weder dem BP-Bericht noch dem Arbeitsbogen des Prüfers sind diesbezüglich Zweifel weckende Anhaltspunkte zu entnehmen), kann die Versagung des Abzuges als Werbungskosten im Wege der AfA auf den Belegmangel nicht gestützt werden. Dem Berufungsbegehren bleibt der Erfolg dennoch versagt: Planungskosten wie die gegenständlichen Architektenhonorare gehören grundsätzlich zu den Herstellungskosten des Gebäudes und sind im Wege der AfA auf die (Rest-)Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Unterbleibt jedoch die Errichtung des Gebäudes (hier: die Sockelsanierung), so sind die Planungskosten sofort abziehbar (Doralt 4, § 16 EStG, Tz 220 "Planungskosten"). Dies entspricht den Bewertungsvorschriften des § 6 EStG, wonach Planungskosten, denen kein Herstellungsvorgang folgt, nicht als Herstellungskosten zu aktivieren sind (Quantschnigg/Schuch, EStG 88, § 6 Tz 70, und Doralt 4, § 6 Tz 112). Die Bw hat die von ihr zutreffend aktivierten Architektenhonorare aus 1988 und 1989 nicht im Jahr der Aufgabe des Sanierungsvorhabens (laut eigenem Vorbringen: 1992) sofort, sondern erst ab 1994 auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben. Da der Wertverlust schon vor 1993 eingetreten war, bleibt für dessen Berücksichtigung in späteren Jahren, somit auch in den Streitjahren 1996, 1997 und 1998, kein Raum. Die Abschreibungsbeträge waren Einkünfte erhöhend hinzu zu rechnen. Die darauf eingeschränkte Berufung gegen Einkommensteuer 1996 ist somit unbegründet. II.2.2. Vermietung V: Bei Prüfung der Frage, ob die gegenständliche Betätigung als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei zu beurteilen ist, sind die Vorschriften der Liebhabereiverordnung (L-VO) BGBl 1993/33 idF BGBl II 1997/358 und BGBl II 1999/15, anzuwenden. Gemäß § 1 Abs 2 L-VO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. (...) 2. (...) 3. aus der Bewirtschaftung von (...) Eigentumswohnungen. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs 4 ausgeschlossen sein. (...) Gemäß § 2 Abs 4 L-VO liegt bei solche Betätigungen Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Die Bw vermietet seit Sommer 1998 eine im Dezember 1997 angeschaffte Ferienwohnung wochenweise an Freunde der Familie. Fraglich ist, ob diese Tätigkeit im 21. Jahr ab Erwerb einen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Gegen die Annahme des Finanzamtes, dass nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung 2002 die Art der Bewirtschaftung in Ertrag steigernder Weise geändert worden sei, indem seither ungleich häufiger (ab 2003 allerdings mit dem halben Umsatz des Jahres 2002) vermietet werde und die Betriebskosten erklärtermaßen deutlich gesunken seien - worin das Finanzamt allerdings einen erklärungsbedürftigen Widerspruch sah - wendet die Bw ein, dass die in Vorzeiträumen bloß sporadischen Vermietungen und daher insgesamt deutlich unter dem Jahresaufwand liegenden Mieteinnahmen auf die üblichen Anlaufschwierigkeiten und die schrittweise Einrichtung mit Möbeln 1998 zurück zu führen seien. Diese Erklärung überzeugt nicht, da die Wohnung auch 1999 und 2000 nur selten - angeblich an "Freunde", die noch dazu Anzahlungen zum Teil erst in Folgejahren "konsumiert" hätten - vermietet war, und da die Bw den Grad der Eigennutzung bloß unbestimmt angegeben ("4 Wochen Urlaub im Jahr"), aber nicht dokumentiert hat. Es entspricht nämlich nicht den Gepflogenheiten bei der Vermietung von Ferienwohnungen und wäre als ungewöhnlicher Umstand durch die Bw auf Grund ihrer somit erhöhten Mitwirkungspflicht aufzuklären (Ritz, BAO3 § 115 Tz 13), wenn Gäste zunächst buchen bzw. bestellen und zahlen, aber wegen Terminschwierigkeiten und anderer Umstände erst ein Jahr später die Bestandzusage (zu einem unbestimmten Zeitpunkt) "konsumieren". In Verbindung mit den Aufzeichnungsmängeln bzw. mit dem Fehlen von Belegen für den Aufenthalt und für die Zahlung von Bestandentgelt entzieht sich eine solche behauptete ungewöhnliche Vorgangsweise jeder Überprüfung. Der UFS hat daher dem Vorbringen, es würde nachhaltig und unter optimaler Ausnutzung der Gelegenheiten vermietet, keinen Glauben geschenkt. Der aus den Steuererklärungen für 1997 - 2001 in Verbindung mit den Ziffern für 2002ff ableitbare Umstand, dass bei später höherer Bestandfrequenz die Betriebskosten deutlich niedriger gewesen sein sollen als bei zuvor weit geringerer Frequenz; und der Umstand, dass die von nicht angemeldeten Freunden der Familienmitglieder verlangten Wochenmieten (noch dazu bei angeblich unvollständiger Einrichtung) höher gewesen sein sollen als die später von im Gästebuch erfassten Benützern, (dies wird von der Bw mit vermuteter Verwechslung von ATS mit € bestritten, aber nicht widerlegt) erlauben die Schlussfolgerung, dass bis zum Aufbrechen des Steuerstreites im Jahr 2002 eine gewinnorientierte Vermietung zum Vollauslastungsgrad nicht angestrebt wurde und daher auch nicht dokumentierbar war, und dass die Bw erst dann mit Intensivierung und Dokumentation der Vermietungstätigkeit reagierte. Die Bw hat keine Prognose in dem durch die Liebhabereiverordnung geforderten Sinn, sondern eine Jahresaufstellung der Einnahmen und Werbungskosten vorgelegt und die Zeiten der potenziellen Nachfrage mit 11 bis 15 Wochen, zuletzt mit 8 Wochen pro Jahr, angegeben. Damit hat sie die Eignung der bis Ende 2001 gepflogenen Bewirtschaftungsweise zur Erzielung eines Gesamtgewinnes innerhalb absehbaren Zeitraumes von weniger als 21 Jahren nicht nachvollziehbar gemacht. Dass es der Bw - wie sie andeutet - möglich wäre, die Mieten zu erhöhen und auch an wirklich Fremde, etwa unter Einschaltung der Gemeinde, zu vermieten (worauf sie aber im Interesse eines pfleglichen Zustandes der Wohnung bewusst verzichte), verdeutlicht den Umstand, dass die starke Abweichung der tatsächlichen Jahresergebnisse von der im BP-Verfahren und zuletzt ziffernmäßig (ohne Prognoserechnung) dargelegten Erwartung in der konkreten Art der Bewirtschaftung wurzelt. Durch ein zuletzt angedeutetes (für Jahre ab 2001 indirekt eingestandenes?) Weglassen von tatsächlich angefallenen und realistisch für die Zukunft erwarteten Werbungskosten - insbesondere von Betriebskosten, Mietausfällen bei einer Vermietung ausschließlich an Freunde der Familie und von zukünftigem Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwand, den die Bw bis zuletzt prognostisch außer Acht gelassen hat - kann ein günstigeres Ergebnis bzw. eine taugliche Prognose nicht erfolgreich dargestellt werden. Wäre solches für eine erfolgreiche Widerlegung der Annahme von Liebhaberei ausreichend, würde damit der Abgabenbehörde jede Möglichkeit genommen, Prognoserechnungen a) auf ihre Plausibilität und b) in einem Beobachtungszeitraum auf ihre Bestätigung in der Wirklichkeit zu überprüfen. Der steuerliche Vertreter der Bw hat im Übrigen schon angedeutet, die Vermietungspreise anheben, sowie die Werbungskosten nach eigenem Gutdünken flexibel gestalten und geltend machen zu können, das Objekt aber lediglich im engeren Freundeskreis und keinesfalls am Markt, etwa über Vermittlung der Fremdenverkehrsgemeinde, anbieten zu wollen. Damit erscheint das Risiko weiterer Leerstehungen auch innerhalb der Sommerwochen geradezu heraufbeschworen. Auf eine Optimierung des Gesamtergebnisses kam und kommt es der Bw somit erkennbar gar nicht an. Bei den Resultaten der Vermietungstätigkeit ab 1998 bis 2001 handelt es sich somit nicht um typische Anlaufschwierigkeiten sondern um eine bewusst in Kauf genommene Ertraglosigkeit. Diesen Eindruck erhärtet folgender Umstand: Die Bw hat auf die Liebhabereibeurteilung ihrer Tätigkeit durch die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes erkennbar reagiert, indem sie für2002 ein auffallend besseres Ergebnis (höhere Mieteinnahmen bei deutlich niedrigeren Werbungskosten) erzielt bzw. erklärt hat, freilich ohne die Ursachen für dieses Phänomen nachvollziehbar zu machen. Ab dem Folgejahr 2003 ist sie jedoch wieder zu bescheideneren Ergebnissen zurückgekehrt. Die vom steuerlichen Vertreter bekundete Möglichkeit der Gestaltung von Ergebnissen steht damit und mit der vom Finanzamt vermuteten Beliebigkeit der Erklärungsziffern durchaus im Einklang. Da jedoch das vorgelegte Gästeanmeldebuch und die losen Meldeblätter keinen Anhaltspunkt auf verkürzte Vermietungseinnahmen bieten, war von jeweils vollständig erklärten Einnahmen auszugehen. Der Vorschaurechnung der Bw gelingt es nicht, für die in 1997 bis 2001 konkret gewählte Art der Bewirtschaftung eine Gesamtgewinnaussicht überhaupt darzutun. So wurde (und wird, soweit aktenkundig, noch immer) die Tätigkeit ohne langfristig objektive Ertragfähigkeit ausgeübt. Die Bw konnte die Annahme von Liebhaberei für den Streitzeitraum nicht entkräften. Die strittigen Verluste (Werbungskostenüberschüsse) 1997 und 1998 (sowie 2000, siehe unten) sind daher Ergebnisse aus einer Liebhabereibetätigung iSd § 1 Abs 2 L-VO und bleiben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Ausgleich mit anderen positiven Einkünften ausgeschlossen. Auf die Ausführungen der Bw zum Eigenverbrauch (1998) und zur AfA-Bemessungsgrundlage (ab 1997) war daher nicht mehr einzugehen. II.2.3. Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wie weiter oben dargestellt, hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung für 1998 das negative Jahresergebnis der Vermietung V , entgegen seiner Beurteilung der Tätigkeit als Liebhaberei unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung infolge fehlerhafter Berechnung mit einem Teilbetrag irrtümlich erfasst. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind ohne das Ergebnis V mit minus ATS 10.741,- anzusetzen. II.3. Auswirkung auf die Umsatzsteuer 1998 Gemäß § 2 Abs 5 letzter Satz UStG 1994 iVm § 6 L-VO gilt eine als Liebhaberei iSd §1 Abs 2 L-VO qualifizierte Betätigung als nicht unternehmerisch. Entgelte aus einer solchen Tätigkeit unterliegen - abgesehen von in Rechnungen ausgewiesener USt; solche waren für den UFS nicht feststellbar - nicht der Umsatzsteuer, und der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. II.4. Auswirkung der Vorsteuerkürzung auf die Einkommensteuer 1997, 1998 Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen für den Therapeutenbetrieb sind als Betriebsausgaben Gewinn mindernd abzugsfähig, Investitionsvorsteuern erhöhen die jeweilige AfA-Basis und AfA: | Fundstelle | Text | Ansch. | VSt | davon | sofort | ND | AfA | 1997 | | 49% | | | | BP, S.112 | herd+kühl +2 Sitzer | 09/97 09/97 | 5.954,00 | 2.917,00 | | 5J | 292 | BP, S.113 | 3xbüromat. | | 296,83 | | 145,45 | | | | anscl top8 | | 15,00 | | 7,35 | | | BP, S.114 | 3x Energie | | 603,70 | | 295,81 | | | -"- | Telefon | | 475,27 | | 232,88 | | | BP, S.86 | | 04/97 | 16.000,00 | 7.840,00 | | 8J | 980 | BP, S.85 | | 04/97 | 12.769,00 | 6.256,81 | | 67J | 94 | AnlVerz,Nr1 | Einrichtg | 12/97 | 13.927,00 | 6.824,23 | | 5J | 682 | AfA plus | | | | | | | 2.048 | sonst. BA plus | | | 1.390,00 | | 681 | | | 1998 | 48% | | | | AfA Vorjahr, voller Satz | | | | | | 3.022 | InvNr.11 | Garderobe | 03/98 | 3.900,00 | 1.872,00 | | 8 | 234 | InvNr.15 | Ti + Sessel | 02/98 | 4.616,00 | 2.216,00 | | 5 | 443 | BP, S.120ff | Betr.stoffe | | 883,34 | | 424,00 | | | | Büromat. | | 65,27 | | 31,33 | | | | Energie | | 1.070,06 | | 513,63 | | | | Telefon | | 77,93 | | 37,41 | | | | GWG | | 833,33 | | 399,99 | | | | Fahrtspesen | | 45,45 | | 21,82 | | | | Fachlit. | | 7,73 | | 3,71 | | | sonst. BA plus | | | | | 1.432 | | | AfA plus | | | | | | | 3.699 II.5. Einkommensteuer 1997, sonstige Änderungen: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden bisher auch deswegen unrichtig ermittelt, weil eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben (Detail laut BP- Arbeitsbogen, Seite 99) im Betrag von ATS 15.754,32 dort noch keine Berücksichtigung fanden, sondern fälschlich unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht worden waren. Dies blieb sowohl im BP-Verfahren als auch in der Berufungsvorentscheidung unbeanstandet und war nunmehr zu korrigieren, das Betriebsergebnis 1997 beläuft sich auf minus ATS 14.083,00: | Honorare lt Erkl. | | 4.400,00 | AfA Vorst | -2.048,00 | | Betriebsausgaben Vorst | -681 | -2.729,00 | sonstige Betriebsausgaben | | -15.754,32 | Verlust | | -14.083,32 | Einkünfte aus s. A. | | -14.083,00 Andererseits verringert sich der Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem angefochtenen Bescheid wie folgt: | V+V/Allein lt BP und angefochtenem Bescheid | -142.293,00 | + Ergebnis V lt BP | 15.664,00 | V+V/Allein ohne V | -126.629,00 | + Kilometergelder Fahrten nach V | 4.410,00 | + Betriebsausgaben selbständige Arbeit | 15.754,32 | V+V/Allein lt UFS | -106.464,68 | Ergebnisanteil KEG lt Tangente | -109.351,00 | Gesamtergebnis | 215.815,68 | Einkünfte aus V+V | -215.816,00 Von einer anteiligen Zuordnung der hier voll berücksichtigten AfA von den Nettoanschaffungskosten für die Ordinationseinrichtung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit hat der UFS abgesehen, da sich dies auf die Steuerbemessungsgrundlage nicht auswirken würde und die Bw durch den Verzicht auf eine solche noch genauere Aufwandstrennung nicht beschwert ist. II.6. Einkommensteuer 1998, sonstige Änderungen Hier wurden die Betriebsausgaben für Therapeutentätigkeit aus der Überschussrechnung "Vermietungen" insoweit herausgeschält und den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet, als der Betriebsprüfung diese Ausgaben an Hand einer vom steuerlichen Vertreter der Bw erstellten Auflistung bekannt gegeben wurden, wobei letztlich keine Trennung von den Vermietungseinkünften erfolgte: laufende Betriebsausgaben ATS 22.015,60 und AfA ATS 2.400,00, zusammen ATS 24.415,60 (BP, Seite 101). Mögliche weitere bisher nicht aufgegriffene Zuordnungsfehler wurden nicht untersucht, da keine Doppelerfassung von Aufwendungen oder Ausgaben vorliegt und die Bw auch hier durch den Verzicht auf eine noch weiter gehende Aufwandstrennung nicht beschwert ist. Zusätzlich wurden die aus nicht abzugsfähigen Vorsteuern resultierenden AfA-Beträge und Vorsteuern aus sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben vom Betriebsergebnis abgezogen: | Einkünfte aus s. A. lt angefochtenem Bescheid | 34.200,00 | AfA Vorsteuern | -3.699,00 | sonstige B. A. Vorsteuern | -1.432,00 | Fehlzuordnungen V+V | -24.415,60 | Gewinn | 4.653,60 | Einkünfte aus s. A. | 4.653,00 | Einkünfte aus V+V lt BVE | -88.707,00 | Berechnungsfehler BVE | +77.966,00 | Fehlzuordnungen selbständige Arbeit | +24.415,60 | Ergebnis | 13.674,60 | Einkünfte aus V+V | 13.675,00 III. Berufung gegen Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2000 III.1. Unecht steuerbefreite Umsätze, Vorsteuerkürzung, Gewinnauswirkungen Vorauszuschicken ist, dass sich aus den Honorarnoten 2000 ein höherer unecht steuerbefreiter Umsatz ergibt als erklärt. Die Gesamtsumme der im Jahr 2000 in Rechnung gestellten Honorare inklusive Selbstbehalte (=Vorauszahlungen von Patienten; diese kamen der Bw über den Verein T zu), aber ohne zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, beträgt ATS 67.350,- (€ 4.894,52). Der Aufforderung, die allfällige Vereinnahmung von Sitzungsentgelten in einem anderen Jahr als dem der Rechnungslegung nachzuweisen, kam die Bw nicht nach. Sie beschränkte sich darauf, die teilweise Vereinnahmung in Vorjahren und das Ausstellen von Sammelrechnungen jeweils bei Beendigung der Therapie zu behaupten, ohne dies auf geeignete Weise glaubhaft zu machen. In einzelnen Honorarnoten (Re. vom 31.3.2000, über ATS 12.000,-) ist nicht angegeben, wann und auf welche Weise die Honorare bezahlt wurden, da entsprechende Vermerkfelder in den Vordrucken unausgefüllt blieben. Warum in den Rechnungen die Bezahlung ohne jeden Hinweis auf frühere Vereinnahmung bestätigt worden war, wobei etwa die Formulierung "...beträgt das offene Honorar..." (s. Re. vom 21.5.2000, über 5 Einheiten à 800,-, davon 2 aus November und Dezember 1999) gegen frühere Vereinnahmung von Entgelten für Leistungen in 1999 spricht, erklärte die Bw mit dem allgemeinen Hinweis auf die Rechnungsvorlage bei der Krankenkasse nicht überzeugend. Es blieb unaufgeklärt und erscheint unverständlich, warum Therapiepatienten eine Rechnung zur Vorlage bei der Krankenkasse erst weit nach Ende der Therapie benötigt haben sollen, wenn z. B. die Leistungen laut Honorarnote im ersten Quartal 1999 erbracht und nach dem Vorbringen der Bw tatsächlich sofort bezahlt wurden (Re. vom 9.2.2000, über 6 Einheiten à 500,-). Den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs im Betrieb eines Psychotherapeuten widerspricht es anzunehmen, dass für Bareinnahmen im Jahr der Leistungserbringung keine Empfangsbestätigungen ausgestellt worden sein sollen. Einen Nachweis für diese ungewöhnliche Vorgangsweise ist die Bw schuldig geblieben. Der UFS geht davon aus, dass die Bw in 2000 keine das Inkasso in einem früheren Jahr betreffenden Rechnungen ausgestellt hat. Der sinngemäße Berufungseinwand ist auch deswegen ungeeignet, die vorgehaltenen Bedenken des UFS zu zerstreuen, weil die Bw im Betriebsprüfungsverfahren keine Honorarnoten über die in 1997 und 1998 vereinnahmten Therapieentgelte vorlegen konnte und übrigens auch einem diesbezüglichen Ersuchen des UFS für alle Jahre vor 2000 nicht nachgekommen ist. Es wurden daher wie vorgehalten die gesamten Nettobeträge laut vorgelegten Honorarnoten 2000 als Einnahmen bzw. als unecht steuerbefreite Umsätze im Streitjahr 2000 angesetzt. Damit würde sich das für eine Aufteilung der Vorsteuern aus dem gemischt genutzten Objekt maßgebliche Umsatzverhältnis gegenüber 1998 und 1997 verschlechtern. Die Bw kam aber dem Ersuchen des UFS um Bekanntgabe und Aufgliederung der im Zusammenhang mit ihrer Therapeutentätigkeit in 2000 anfallenden Vorsteuern nach, indem sie durch ihren steuerlichen Vertreter fernmündlich auf die netto erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2000 verwies. Vorsteuern waren demzufolge lediglich von umsatzsteuerbelasteten sofort abziehbaren Netto-Betriebsausgaben (ATS 28.985,92 * 0,2 = 5.797,18) angefallen. Der UFS konnte daher - anders als für 1997 und 1998 - die aus dem Therapiebetrieb angefallenen Vorsteuern direkt zuordnen und hat die Beträge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. als Betriebsausgaben Gewinn mindernd abgezogen (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 6, Tz 275). Der Gewinn des Jahres 2000 war außerdem um die aus Vorsteuerkürzungen in 1997 und 1998 stammenden AfA- Mehrbeträge (ab 1998 insgesamt ATS 3.699,-) zu vermindern. III.2. Sodann hat der UFS die in zwei Therapierechnungen des Jahres 2000 mit ATS 340,- bzw. ATS 850,- irrtümlich ausgewiesene Umsatzsteuer, wie von der Bw angeregt, infolge Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung Zahllast erhöhend angesetzt und bei der Gewinnermittlung nicht als Einnahmen erfasst. III.3. Die im Zusammenhang mit der Vermietung des Objektes Velden, Birkenallee 2/8 angefallenen Vorsteuern wurden von der Bw entgegen der Aufforderung des Finanzamtes im Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer 2000 weder in Summe bekannt gegeben noch aufgegliedert; den im Schätzungsweg ausgeschiedenen Betrag von ATS 4.000,- hat die Bw, abgesehen vom grundsätzlichen Einwand gegen die Beurteilung der Tätigkeit als Liebhaberei, ebenso wenig beanstandet wie den Wert der vom Finanzamt konsequenter Weise aus dem Gesamtbetrag der Entgelte ausgeschiedenen Vermietungsumsätze. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, von den Korrekturposten laut angefochtenem Bescheid abzuweichen. III.4. Soweit sich die Berufung grundsätzlich gegen die Liebhabereibeurteilung der Vermietung in V wendet, genügt es auf die Ausführungen unter II.2.2. und II.3. betreffend konkrete Bewirtschaftungsweise und Prognosemängel zu verweisen, wobei noch angemerkt sei, dass die Ergebnisse bis 2005 hinter den Erwartungen der Bw prognosewidrig zurück bleiben. III.5. Hinsichtlich der geltend gemachten AfA vom Architektenhonorar wird auf die Ausführungen unter II.2.1. verwiesen. III.6. Kennzahlenermittlung III.6.1. Umsatzsteuer 2000: | Gesamtbetrag d. Entgelte lt Erklärung | 706.328,79 | | ab Ferienwohnung in V | -48.545,45 | | Zwischenbetrag | 657,783,34 | | + Differenz aus Honorarnoten | +14.950,00 | | Gesamtbetrag d. Entgelte | 672.733,34 | | § 6 Abs 1 Z 19 | -67.350,00 | | steuerpflichtige Entgelte | 605.383,34 | | davon Steuer lt Bescheid | 95.096,67 | | Steuerschuld gemäß § 11 Abs 12 UStG | +1.190,00 | | Summe Umsatzsteuer | 96.286,67 | 96.286,67 | ab Vorsteuern lt Bescheid (ohne V) | -73.623,62 | | + Vorsteuern selbständige Arbeit | 5.797,18 | -67.826,44 | Unterschiedsbetrag | | 28.460,23 | Zahllast | | 28.460,00 III.6.2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2000: | Gewinn lt. Bescheid | 10.000,00 | Zurechnung Honorare 2000 lt UFS | +14.950,00 | Zwischensumme | 24.950,00 | AfA Vorsteuern 1997, 1998 | -3.699,00 | Betriebsausgaben Vorsteuern 2000 | -5.797,20 | Gewinn | 15.454,80 | Einkünfte aus s. A. | 15.455,00 III.6.3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2000: | V+V/Alleinvermietung lt Bescheid | -368.552,90 | + Architektenhonorar S | 3.340,00 | Ergebnis Alleinvemietung | -365.212,90 | Ergebnisanteil KEG lt Tangente | -27.212,00 | Gesamtergebnis | -392.424,90 | Einkünfte aus V+V | -392.425,00 Beilage: 12 Berechnungsblätter (Umsatz- und Einkommensteuer 1997, 1998 und 2000, jeweils in ATS und €) Wien, am 24. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

Vermietung nur an Familienfreunde 8 Wochen pro JahrPrognosemängelprognosewidrige Minderergebnisse

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4056-W/02
Stammnummer
26008
Gültig
24.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF