…11 UStG 1994 sei, dass sich u. a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Da dies nicht möglich wäre, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP führte die Bw. aus…
…Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; Bei Rechnungen…
…müssen Rechnungen ua. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt sowie Angaben bezüglich der Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Zudem ist…
…Leistung und 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist daher auch u.a., dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers…
…Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer…
…von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung sowie eine den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung. Gem § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist Rechnungserfordernis u. a. der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt schon…
…Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten; ua. nach der Z 1 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Dass…
… 11 UStG Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten müssen, im vorliegenden Fall jedoch die Firmen an den Adressen nicht existieren, seien die Voraussetzungen für den Steuerabzug nicht gegeben gewesen, weshalb hinsichtlich der B und der A die Berufung betreffend die Festsetzung der…
…Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Entsprechend den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 UStG 1972 bzw. 1994 müssen die Rechnungen die folgenden Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und…
…Unternehmen ausgeführt worden sind. Solche Rechnungen müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 (in der für die Entscheidung wesentlichen Fassung) folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift…
…dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers…
…für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a. folgende Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der…
…oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt .... Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Angaben enthalten: a. Den Namen und die Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers…
…dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers…
…dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des…
…anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes…
…K. Bau GmbH an der in der Rechnung angegebenen Anschrift nicht existierte. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist aber unter anderem, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der…
…Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des…
…ein anderer Unternehmer in einer Rechnung (§ 11 UStG) für eine für sein Unternehmen erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung die Steuer ausweise. Gemäß § 11 UStG müsse eine Rechnung nachfolgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers 2. Name und Anschrift des Empfängers…
…Ausland aufhalte, könne der Abgabenanspruch weder überprüft, noch geltend gemacht werden. Nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 hätten Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 14. 1…