Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3249-W/02
Die Angabe einer nicht richtigen Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung führt zum Verlust des Vorsteuerabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3249-W/02vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der X, vom 6. November 2001 gegen
die Bescheide des Finanzamtes M vom 9. Oktober 2001 betreffend Festsetzung
von Umsatzsteuer für die Monate 2-12/2000 und 1-6/2001 entschieden:
Die Berufung
betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die
Monate 2-12/2000 wird abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 2-12/2000 bleibt
unverändert.
Der Berufung
betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die
Monate 1-6/2001 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Der Bescheid betreffend
Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 1-6/2001 wird
abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende GmbH (Bw.), welche seit 1996 sich mit
Innenausbau bzw. Aufstellen von Trennwänden beschäftigte, wurde im
Jahr 2001 seitens des Finanzamtes einer Umsatzsteuersonderprüfung
gemäß
§ 151 Abs 3 BAO unterzogen.
Im Zuge dieser Prüfung wurden Vorsteuerberichtigungen
vorgenommen, da Vorsteuern für Fremdleistungen geltend gemacht worden
waren, die mangles Nachweises der Existenz der Subfirmen an den angegebenen
Adressen nicht anerkannt wurden.
Nicht anerkannte Vorsteuern laut
Betriebsprüfung:
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beantragte Vorsteuer
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2-12/2000
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1-6/2001
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A
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191.181,31
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B
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134.163,78
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39.428,95
|
C
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122.366,00
Am 9. Oktober 2001 wurden die Bescheide
über die Festsetzung von Umsatzsteuer erlassen und der Gesamtbetrag an
Vorsteuer für die Monate 2-12/2000 mit S 148.740, 40 (beantragt war
ein Betrag von S 474.085,49) und für die Monate 1-6/2001 mit
S 35.288,53 (beantragt war ein Betrag von S 197.083,48)
festgesetzt.
Die Bw. erhob Berufung betreffend die Nichtanerkennung von
Vorsteuern im Gesamtbetrag von S 487.140,- und führte unter Vorlage
von diversen Ablichtungen aus, dass aufgrund der ihrer Ansicht nach gegebenen
Richtigkeit der Firmenadressen die Vorsteuern anzuerkennen seien.
Betreffend die A legte die Bw. die Kopie eines
Mietvertrages abgeschlossen zwischen dem Geschäftsführer der A Herrn
M.R. und der Hausverwaltung, sowie die Krankenkassenanmeldungen des Personals
vor, welche der Bw. bei Arbeitsaufnahme vorgelegt worden waren, vor. Weiters gab
die Bw. bekannt, dass ihr damaliger Geschäftsführer Herr D.
persönlich im Büro der A in 1170 Wien gewesen sei und dort laut seinen
Auskünften ein üblicher Büroraum existiert habe. Die
Geschäftsadresse der A sei die Wohnadresse des Geschäftsführers
Herrn M. R. gewesen.
Hinsichtlich der B wurde ebenfalls eine Kopie eines
Mietvertrages abgeschlossen zwischen dem Geschäftsführer der B und der
Hausverwaltung vorgelegt, sowie Krankenkassenanmeldungen in Kopie.
Die Belege betreffend die C bestehen ebenfalls aus den
Abschriften eines Mietvertrages, sowie von Krankenkassenanmeldungen betreffend
diese Firma. Außerdem wurde hinsichtlich dieser Firma angegeben, dass der
Geschäftsführer Herr C. den Prüfungsauftrag des Finanzamtes
bezüglich die Prüfung der Umsatzsteuer im Jahr 2001 unterschrieben
habe.
Die Bw. ersuchte aufgrund der vorgelegten Beweise ihrer
Berufung stattzugeben.
Das Finanzamt erließ im Februar 2002 eine teilweise
stattgebende Berufungsvorentscheidung und anerkannte die Vorsteuern betreffend
die C , welche für das Jahr 2001 beantragt wurden, nicht jedoch die
Vorsteuern betreffend die A und die B betreffend die Jahre 2000 und 2001.
Hinsichtlich der Anerkennung der Vorsteuern betreffend die
C wurde dargelegt, dass im Zuge einer vom zuständigen Finanzamt
durchgeführten Erhebung das Büro dieser Firma an der angegebenen
Adresse vorgefunden worden sei und auch die Rechnungen an die Bw. und
Buchhaltungsunterlagen im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung vorgelegt worden
seien, weshalb die Existenz dieser Firma nicht angezweifelt wurde.
Die vorgelegten Mietverträge und
Krankenkassenanmeldungen können nach Ansicht des Finanzamtes die Existenz
der A und der B an den angegebenen Adressen nicht nachweisen.
Betreffend die B konnte an der auf den vorgelegten
Rechnungen angegebenen Adresse bei Erhebungen durch das zuständige
Finanzamt 4/5/10 kein Hinweis vorgefunden werden, der die Existenz dieser Firma
bestätigen hätte können. Es konnte an dieser Adresse kein
Firmenvertreter der angegebenen Firma angetroffen werden.
Bei den am 24. 8. 2000 begonnenen Erhebungen des
für die A zuständigen Finanzamtes 8/16/17 wurde an dem an der
angegebenen Adresse befindlichen Gassenlokal niemand angetroffen und unter den
angegebenen Telefonnummern war niemand erreichbar. Auch der im Mietvertrag
angebenen Hausverwaltung ist der Name der A nicht bekannt.
Trotz Erhebungen durch die zuständigen
Finanzämter konnte weder bei der B noch bei der A der Nachweis der Existenz
dieser Firmen an den in den Rechnungen an die Bw. angegebenen Adressen erbracht
werden. Da jedoch Rechnungen gemäß
§ 11 UStG Name und
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten müssen, im
vorliegenden Fall jedoch die Firmen an den Adressen nicht existieren, seien die
Voraussetzungen für den Steuerabzug nicht gegeben gewesen, weshalb
hinsichtlich der B und der A die Berufung betreffend die Festsetzung der
Umsatzsteuer für die Monate 2-12/2000 abzuweisen gewesen sei.
Die Bw. stelle daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und machte
neben dem Geschäftsführer der Bw. mehrere Arbeiter als Zeugen für
die Existenz der Firmen namhaft, welche die Existenz der Firmen bezeugen
könnten, da sie in deren Räumlichkeiten gewesen seien.
Betreffend die Bw. wurde seitens des Unabhängigen
Finanzsenates aufgrund von Erhebungen im Firmenbuch festgestellt, dass infolge
rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden
Vermögens gemäß
§ 39 FBG die Bw. aufgelöst
ist. Außerdem wurde die Eintragung des Franz L. mit seiner Funktion als
Geschäftsführer im Jahr 2004 gelöscht und er mit Wirkung ab
22. 7. 2004 als Liquidator eingetragen. Mit Firmenbuchbeschluß
vom 20. 4. 2005 wurde 9999 unbekannte Geschäftsanschrift als
für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift für die Bw.
eingetragen.
Die Erhebungen im Zentralmelderegister ergaben, dass der
zuletzt im Firmenbuch als Liquidator der bw. GmbH eingetragene Herr Franz L. an
der Adresse N zuletzt bis 26. 4. 2004 gemeldet war und laut zentralem
Melderegister zum Zeitpunkt der Erstellung der Berufungsentscheidung keine
aufrechte Meldung vorlag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die Versagung des von der bw. GmbH
beantragten Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der A und B im Zeitraum
2-12/2000 und 1-6/2001strittig.
Die Anerkennung der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang
mit der C im Jahr 2001 ist nicht mehr strittig.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann ein
Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11 UStG
1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
Der Vorsteuerabzug nach
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 setzt somit das
Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994
entsprechenden Rechnung voraus. Führt der Unternehmer steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er
gemäß
§ 11 Abs 1 UStG 1994 berechtigt
und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen
Rechnung ausführt , auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen
auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen
müssen grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
Den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
Den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung
Die
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
Den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt
Das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG
1994) und
Den
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs 3 UStG
1994 ist für die unter
§ 11 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994
geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige
Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens, sowie des Abnehmers
der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
ermöglicht.
Der Vorsteuerabzug nach
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 setzt das
Vorliegen einer Rechnung, die den Bestimmungen des
§ 11 UStG 1994 entspricht, voraus. Eine diesen Bestimmungen
entsprechende Rechnung muß gemäß
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und
die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Hierunter
ist der richtige Namen und die richtige Anschrift zu verstehen.
Der unabhängige Finanzsenat stellte aufgrund der
Angaben des Bw. und der Erhebungen folgenden Sachverhalt fest:
Die bw. GmbH legte anläßlich der
Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume 2-12/2000 und
1-6/2001 Rechnungen der A und der B vor, in welchen zur erstgenannten Firma die
Adresse O und zur zweitgenannten Firma die Adresse P angeführt
waren.
Im Zuge der Prüfung wurden die für diese Adressen
zuständigen Finanzämter beauftragt, zu überprüfen, ob diese
Firmen an den angegebenen Adressen existieren. Aus den Erhebungsunterlagen der
für die angegebenen Adressen zuständigen Finanzämter ergibt sich,
dass beide Firmen an den angegebenen Adressen nicht existierten bzw. auch die
Hausverwaltungen, welche in den von der Bw. vorgelegten Mietverträgen
angeführt waren, von der Existenz dieser Firmen keine Kenntnis hatten.
Die Tatsache, dass der ehemalige Geschäftsführer
der Bw., Herr D. an einer dieser Adressen einen Büroraum vorgefunden hatte
und auch mehrere Arbeiter als Zeugen angeben, dass sie an den angegebenen
Adressen in Firmenräumlichkeiten gewesen seien, vermag nicht die Existenz
der Firmen an den behauptenten Adressen nachzuweisen.
Unter Name und Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmners im Sinn des § 11 UStG 1994 ist nach herrschender
Lehre und Rechtsprechung der richtige Name und die richtige Anschrift zu
versehen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender
Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht
existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden
Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 aus. (vgl
Erkenntnisse des VwGH v. 28. 5. 1997, 94/13/0230;
24. 4. 1996, 94/13/0133, 0134; 20. 11. 1996, 95/15/0179;
26. 9. 2000, 99/13/0020; 25. 4. 2001, 98/13/0081).
Das Umsatzsteuergesetz fordert für die eindeutige
Feststellung des leistenden Unternehmers neben dem Namen auch die Angabe der
Adresse. Es muß davon ausgegangen werden, dass in einer Rechnung
gemäß
§ 11 UStG sowohl der richtige Name, als auch die
richtige Adresse angegeben sein muß. Die Angabe nur einer falschen Adresse
bzw. einer Adresse, an der die angegebene Firma nicht bekannt ist, kann nicht
als kleiner dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden
(VwGH v. 14. 1. 1991, 90/15/0042). Auf den guten Glauben des
Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers
kommt es nicht an. Die "Ungreifbarkeit" des Leistungserbringers ist das Risiko
des Leistungsempfängers, der sich auf die Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen hat. (VwGH v 28. 5. 1997, 94/13/0230). Die
für die Zeiträume 2-12/2000 und 1-6/2001 beantragen
Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit der A und der B sind aus den
angeführten formellen Gründen daher nicht anzuerkennen.
Die Berufung betreffend den Bescheid über die
Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 2-12/2000 wird
abgewiesen.
Der Berufung betreffend den Bescheid über die
Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 1-6/2001 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben und die Festsetzung des
Umsatzsteuerbetrages ergibt sich aus der folgenden Berechnung:
Berechnung der Umsatzsteuer 1-6/2001
|
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen
und sonstige Leistungen
|
1.650.325,21 S
|
119.933,81 €
|
20% Normalsteuersatz
|
330.065,04 S
|
23.986,80 €
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern lt
Berufungsentscheidung
|
-157.654,53 S
|
-11.457,20 €
|
Zahllast
|
172.411,00 S
|
12.529,60 €
Die Berufungsentscheidung wird gemäß
§ 25 Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung
zugestellt, da aufgrund der Erhebungen des unabhänigen Finanzsenates
festgestellt wurde, dass die Geschäftsadresse der Bw. laut Firmenbuchauszug
unbekannt ist und hinsichtlich des zustellungsbefugten Liquidators Herrn Franz
L. keine aufrechte Meldeadresse vorliegt.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 24. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3249-W/02
- Stammnummer
- 19122
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF