Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0601-W/04
1. Versagung des Vorsteuerabzuges wegen Nichtnachweisbarkeit des Leistungserbringers 2. Versagung des Vorsteuerabzuges wegen unzutreffender Anschrift des Leistungserbringers in der Rechnung 3. Versagung des Vorsteuerabzuges wegen Fehlens des Leistungszeitraumes in der Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0601-W/04vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BB ,1090 Wien, RL, vertreten
durch Dr. Azmi Barghouty KEG, Steuerberatungs- und
Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/2/16,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, betreffend Umsatzsteuer 2002
im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec nach der am 22. Juli 2004 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die BB wurde seitens der
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes für den 9., 18. und 19.
Bezirk und Klosterneuburg einer Umsatzsteuersonderprüfung gem.§ 151
Abs. 3 BAO unterzogen, wobei u.a. festgestellt wurde, dass mangels Vorliegens
ordnungsgemäßer Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4
Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der
Firmen BBG, PBG (PB) und SBG (SB) für Fremdleistungen nicht zustehe.
Mit der Angabe "Baumeister-, Fliesenleger-, Maler- und
Anstreicherarbeiten, Arbeiten an Fassade" auf den Pauschalhonorarnoten seien die
Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 nicht erfüllt.
Ebenfalls fehle die Angabe des Leistungszeitraumes (Punkt 1 der Niederschrift
über das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung vom 21. Mai
2003).
In der besagten Niederschrift ist weiters Folgendes
festgehalten:
"2)
Hinsichtlich der Fa. BBG 1020 Wien, OD wurde weiters
festgestellt:
Bei der zuständigen Hausverwaltung scheinen weder die
Fa. BBG noch deren Geschäftsführer als Mieter auf und sind dort auch
nicht bekannt. Laut Auskunft eines benachbarten Unternehmers ist die Fa. BBG
unbekannt und zweifelhaft ob hierorts eine Geschäftstätigkeit
ausgeübt wurde. Bei der WGKK sind lt. Erhebungen der Masseverwalterin keine
Dienstnehmer gemeldet. Lt. BP ist daher der Vorsteuerabzug mangels existentem
Unternehmen zu versagen".
3) Nicht anerkannte Vorsteuern lt. BP:
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2/02
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3/02
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4/02
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5/02
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6/02
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€
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€
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€
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€
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€
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Fa. BBl
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7.610,00
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11.090,00
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0,00
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0,00
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0,00
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Fa. PB
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0,00
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0,00
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6.080,00
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6.840,00
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9.716,00
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7/02
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8/02
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9/02
|
Fa. SB
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11.110,00
|
14.382,00
|
31.126,00
"
Der Niederschrift über die
Umsatzsteuersonderprüfung ist neben den in den maßgeblichen Monaten
festgesetzten Abgabenachforderungen auch der Hinweis zu entnehmen, dass infolge
des Übergangs der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger gem.
§ 19 Abs. (1a) UStG 1994 aus der Eingangsrechnung der Fa. Al vom 21.
November 2002 ein Vorsteuerabzug nicht zustehe, weshalb insoweit eine
Vorsteuerkorrektur von 912 € erfolge.
Dem Arbeitsbogen ist ein Firmenbuchauszug der BBG (BBl )
beigegeben, aus dem ersichtlich ist, dass über Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 23. April 2002 das Konkursverfahren über das
Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden und demnach die Gesellschaft
aufgelöst sei.
Dem Bericht der Masseverwalterin Dr. Sieglinde Schubert vom
2. Mai 2002 ist u.a. Folgendes zu entnehmen:
"Am 29.4.2002 hat ein kroatisch sprechender Mitarbeiter der
Masseverwalterin MMa mit dem Gerichtsvollzieher Herrn Ma die Erstbegehung des
gemeinschuldnerischen Unternehmens unternommen. Das Geschäftslokal befindet
sich straßenseitig im Erdgeschoß des Wohngebäudes in 1020 Wien,
Obere Donaustraße 6. Es ist zugesperrt und geräumt. Laut Auskunft
einer Angestellten einer benachbarten Versicherungsagentur sei ihr die
Gemeinschuldnerin unbekannt und sie bezweifle, ob hierorts überhaupt
Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei.
An der Türe des Geschäftslokales wurde bereits
länger liegende Post vorgefunden, unter anderem auch eine Aufforderung zur
Meldung an die Bundespolizeidirektion Wien, Wachzimmer 2., Leopoldsgasse 18, in
Bezug auf das Fahrzeug mit pol. Kennzeichen W-34917 L. Dieselbe ist mit 24. 3.
2002 datiert, sodass davon auszugehen ist, dass die Räumung bereits vor
geraumer Zeit stattgefunden hat".
Dem 1. Bericht der Masseverwalterin ist weiters Folgendes
zu entnehmen:
"Als Hausverwalter des nämlichen Wohngebäudes ist
die Immobilienverwaltung JD mit der Adresse 1050 Wien, Sch angeschlagen. Ein
Anruf am 30.4. bei der Hausverwaltung, Frau Be, hat ergeben, dass weder die
Gemeinschuldnerin noch der Geschäftsführer als Mieter aufscheinen bzw.
ihr bekannt seien.
Die Masseverwalterin war am 2.5. bei der WGKK vorstellig
und hat in Erfahrung gebracht, dass keine Dienstnehmer gemeldet sind".
Im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers ist auch der 2.
Bericht der Masseverwalterin an das Handelsgericht Wien enthalten, worin
mitgeteilt wird, dass die Masse einen Überschuss von 785,72 €
aufweise. Die einzige Einnahme seien der Kostenvorschüsse der
Gebietskrankenkasse Wien und der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse
gewesen. Da es sich beim gemeinschuldnerischen Unternehmen offensichtlich um
eine Scheinfirma gehandelt habe, habe kein versilberbares Vermögen
vorgefunden werden können.
Die im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers befindlichen
Rechnungen der BBl weisen z. T. sehr allgemein gehaltene Bezeichnungen der
erbrachten Leistungen auf (z.B.: Akontierung für Malerarbeiten, Akontierung
für Baumeister und Anstricharbeiter, Regie Hilfsarbeiter,
Baumeisterarbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Regiestunden Facharbeiter,
Regiestunden Hilfsarbeiter), z. T. sind diese Leistungen aber näher
konkretisiert (z.B.: Abbrucharbeiten und Entrümpelung. Alte Küche,
Heizöl-Tank und Heizofen, Nachtspeicher-Ofen, Elektrospeicher, Gasherd,
Waschtisch, Badewanne und alten Tisch und Sessel abmontieren, abtransportieren
und entsorgen. Alte Bodenbeläge rausgerissen und entsorgt. Trennwand aus
Holz abmontiert und entsorgt. Im Vorzimmer und in der Küche alte
Holzböden rausgerissen und entsorgt. 2 x Türstöcke rausgerissen
und entsorgt). Bezüglich des Zahlungsvorgangs sind aus dem Arbeitsbogen des
Betriebsprüfers Kassausgangsbelege, teilweise mit einer auf dem
Firmenstempel der Fa. BBl befindlichen Unterschrift versehen, ersichtlich. Die
Rechnungen der Fa. BBl weisen in zwei Fällen die Angabe eines
Leistungszeitraumes auf (Rg. vom 21. 3. 2002, Leistungszeitraum: März 2002,
Rechnungssumme: 13.200 €, Umsatzsteuer: 2.200 €; Rg. vom 3.3.2002,
Leistungszeitraum: Februar-März 2002, Rechnungssumme: 26.820 €,
Umsatzsteuer 4.470 €).
Die Rechnungen der PB und der SB , gleichfalls in Fotokopie
dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers beigeschlossen, weisen in keinem
einzigen Fall die Angabe des Leistungszeitraumes auf, die Angabe der erbrachten
Leistungen sind zum Teil sehr allgemein umschrieben (z.B. bestimmte
Stundenanzahl Facharbeiter, Hilfsarbeiter, Malerarbeiten pauschal,
Baumeisterarbeiten pauschal, Anstreich- und Fliesenlegerarbeiten pauschal
Fliesenlegerarbeiten, Maurerarbeiten, Malerarbeiten, Entrümpelungsarbeiten
an verschiedenen Objekten), z. T. sind sie näher konkretisiert (z.B.:
Stemm- und Abbrucharbeiten in Top 17. Diverse Baumeisterarbeiten,
Vorsatzschalung, Zwischendeckenherstellung, Türöffnung zugemauert und
verputzt, Ritze nach Elektriker und Installateur verputzt, im Kellerbereich
"betonage", abklopfen von altem Putz und Verputzarbeiten, spachteln und
Malerarbeiten; Wände und Boden Abbrucharbeiten, Schutt wegräumen,
abtransportiert, Installateur Arbeiten, Maurerarbeiten, Wände aufgestellt
und verputzt, Maler Arbeiten, Parkettbodenlegerarbeiten, Boden verlegt und
geschliffen, Fliesenlegerarbeiten).
Sämtliche im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers
aufliegenden Rechnungen stellen Pauschalrechnungen dar und sind auch jeweils mit
dem Hinweis "Pauschale" gekennzeichnet.
Das Finanzamt erließ am 28. Mai 2003 Bescheide
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 2, 3, 4, 5, 6, 7,
8 und 9/02 und berücksichtigte dabei die im Rahmen der
Umsatzsteuersonderprüfung getroffenen Feststellungen zur Gänze.
Die BB erhob gegen diese Bescheide am 25. Juni 2003 das
Rechtsmittel der Berufung, wobei hinsichtlich des Formerfordernisses des §
11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 unter Berufung auf ein Erkenntnis des deutschen
Bundesfinanzhofes (BFH 24. September 1987, BStBl. 1988 II 688) und die
Kommentarmeinung von Ruppe (Kommentar zum UStG 1994, Seite 807) darauf
hingewiesen wurde, dass ein Vorsteuerabzug dann nicht versagt werden kann, wenn
unter zumutbarer Heranziehung anderer Erkenntnismittel eine Identifizierung der
tatsächlich erbrachten Leistung möglich ist. Die Bezeichnung der Art
und des Umfanges der sonstigen Leistungen diene lediglich als Indiz. Wenn keine
sonstigen Zweifel bestehen, sei es unsachlich den Vorsteuerabzug deshalb nicht
zu gewähren.
Bezüglich des Fehlens der Angabe des
Leistungszeitraums auf den Rechnungen wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge der
Betriebsbesichtigung die zuständige Auskunftsperson wiederholt ausgesagt
habe, mit den Subunternehmern sei vereinbart gewesen, dass die Rechnungslegung
immer an dem Tag erfolgt, an dem die Leistung abgeschlossen ist. Dies bedeute,
dass zwar auf den strittigen Rechnungen ein Leistungszeitraum explizit nicht
genannt sei, sehr wohl aber auf Grund des Sachverhaltes festgestellt werden
könne. Zudem sei es in der Baubranche üblich, Pauschalpreise zu
vereinbaren.
Zur Frage der Existenz der BBG bemängelte die
Berufungswerberin , dass sich die Betriebsprüfung (BP) lediglich auf die
Aussagen der Hausverwaltung und eines nicht näher bekannten Unternehmers
gestützt habe, wobei der Umstand, dass eine Masseverwalterin bestellt sei,
für die Existenz dieses Unternehmens spräche. Ob weitere
Untersuchungen unternommen worden seien den Geschäftsführer ausfindig
zu machen, könne dem Betriebsprüfungsbericht nicht entnommen
werden.
Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der
Geschäftsführer der BB von Treffen mit den Subunternehmern im "CSp" in
1150 Wien, Sechshauserstraße gesprochen habe. Dort seien Bauvorhaben
besprochen, Kontakte geknüpft und Aufträge erteilt sowie angenommen
worden. Es sei der BP zumutbar gewesen, auch dort Erhebungen durchzuführen
um den wahren Sachverhalt festzustellen und sich von der Existenz des
Unternehmens zu überzeugen.
Das Finanzamt erließ am 19. Dezember 2003 den
Umsatzsteuerbescheid für 2002, wobei die im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung und der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
für die Monate 2 - 9/2002 Berücksichtigung fanden. Begründend
wurde im Bescheid ausgeführt, dass die abziehbare Vorsteuer um die nicht
anerkannten Beträge aus Subunternehmerrechnungen in Höhe von 98.866
€ gekürzt worden sei.
Die BB erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2002
am 2. Jänner 2004 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die
Anerkennung der strittigen Vorsteuer von 98.866 €. Zur Begründung
wurde auf die Ausführungen der Berufung vom 25. Juni 2003 gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Februar bis November 2002
verwiesen.
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit ho. Schreiben vom 26.
Mai 2004 bezüglich der behaupteten Treffen des Geschäftsführers
der BB mit Subunternehmern im "Café Spielpunkt" ersucht Vor- und Zunamen
sowie Adresse dieses Geschäftsführers mitzuteilen, anzugeben ob dieser
im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und mitzuteilen, wer die jeweiligen
Verhandlungspartner der angesprochenen Subunternehmen gewesen sind. Deren Vor-
und Zuname sowie die genaue Anschrift zum Zwecke ihrer möglichen
Einvernahme mögen angegeben werden.
Weiters wurde im besagten Schreiben ersucht alle
schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Bw. und den Firmen BBl , PB und SB
vorzulegen oder derartige Vereinbarungen anderweitig nachzuweisen (z.B.
Gedächtnisprotokolle, Niederschriften, Aktenvermerke oder andere
schriftliche Notizen). Schriftliche Unterlagen über den Inhalt der im "CSp
" geführten Gespräche (Gesprächsnotizen,
Gedächtnisprotokolle, Niederschriften, Aktenvermerke, allenfalls noch
aufliegende Belege über die dort erfolgte Konsumation) mögen
gleichfalls vorgelegt werden.
Weiters wurde in der besagten Anfrage ersucht hinsichtlich
der Fa. BBl anzugeben, mit welchen Personen dieser Firma geschäftliche
Kontakte bestanden (Angabe von Vor- und Zunamen), welche Aufzeichnungen
über Leistungserbringungen dieser Fa. bestanden und ob derartige
Aufzeichnungen der Bw. zur Verfügung gestellt worden seien.
Zutreffendenfalls seien diese vorzulegen. In diesem Zusammenhang wurde auch
ersucht Nachweise über erfolgte Zahlungen an die BBl vorzulegen. Aus diesen
Angaben sollte jedenfalls das Bankkonto der BBl hervorgehen bzw. im Fall von
persönlichen Übergaben von Schecks bzw. Bargeld Name und Anschrift des
jeweiligen Übernehmers. Empfangsbestätigungen über erfolgte
Barzahlungen oder Scheckhingaben mögen in diesem Zusammenhang vorgelegt
werden.
Zur Aussage in der Berufungsschrift, im Zuge einer
Betriebsbesichtigung habe eine Auskunftsperson wiederholt ausgesagt, dass mit
den Subunternehmern eine Rechnungslegung immer für den Tag vereinbart
gewesen sei, an dem der Abschluss der Leistung erfolgte, wurde um Bekanntgabe
dieses Betriebes, in dem eine derartige Besichtigung erfolgt sei, ersucht.
Weiters wurde um Angabe des Vor- und Zunamens und der Anschrift dieser
Auskunftsperson sowie um Klarstellung dahingehend ersucht, aus welchem Umstand
der Beginn der Leistungserbringung nachgewiesen werden könne. Soweit
derartige mit den Subunternehmern getroffene Vereinbarungen über den
Zeitpunkt der Rechnungserstellung in schriftlicher Form vorlägen, werde um
deren Vorlage ersucht, andernfalls möge der erforderliche Nachweis
anderweitig erbracht werden (Gesprächsnotizen, Gedächtnisprotokolle,
Niederschriften, Aktenvermerke, allenfalls noch aufliegende Belege über die
dort erfolgte Konsumation).
Die Bw. teilte der Berufung mit Schreiben vom 25. Juni 2004
mit, dass die jeweiligen Verhandlungspartner der Subunternehmen KS (BBl ), AO
(SB ) und SlB (PB ) gewesen seien, deren Privatadresse nicht bekannt sei.
Bezüglich der angeforderten Unterlagen würden
alle Firmendokumente, die vor Auftragsvergabe seitens der Subunternehmen zur
Verfügung gestellt worden seien sowie firmeninterne Aufzeichnungen,
Kostenvoranschläge und die dazugehörigen Besprechungsnotizen, aus
denen die jeweiligen Bauprojekte und die dafür ausgehandelten
Auftragssummen hervorgehen, vorgelegt. Der Zahlungsverkehr sei
ausschließlich bar erfolgt. Die dazugehörigen Rechnungen und
Kassabelege seien gleichfalls in Kopie beigelegt.
Dem Schreiben vom 25. Juni 2004 sind folgende Unterlagen
beigelegt:
Auftrag der Hausverwaltung BKP an die Bw.
(handschriftlicher Vermerk "21.000 € Sl) vom 14. 2. 2002
Firmenbuchauszug "BBl " vom 31.10.2001
Firmenbuchauszug "PB " vom 14.2.2002
Handschriftliche Notizen, bestimmte Ortsangaben (offenbar
Auftragsobjekte) und Betragsangaben enthaltend
Firmenbuchauszug der SB vom 1.2.2002
Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 15.5.2002
über die Bewilligung der Gewerbeausübung und die Genehmigung der
Geschäftsführerbestellung (SB )
Buchungsmitteilung und Auszug des Handelsgerichtes Wien vom
6.12.2002 (Eröffnung des Konkurses) betreffend SB
Kostenvoranschlag der Bw. an die
Wohnungseigentumsgemeinschaft St vom 8.10.2002, versehen mit dem
handschriftlichen Hinweis "SAN 25500".
Vertrag über Arbeitsausführung mit der Alg,
versehen mit dem handschriftlichen Vermerk "SAN-11000".
Diverse Rechnungen und Kassausgangsbelege betreffend die
"BBl ", die bereits im oben stehenden Sachverhalt dargestellt wurden.
Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien
wies am 16. Juli 2004 die Berufung vom 25. Juni 2004 gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Februar, März, April,
Mai, Juni, Juli, August und September 2004 als unzulässig zurück,
wobei begründend ausgeführt wurde, dass diese Bescheide auf Grund des
Umsatzsteuerbescheides für 2002 vom 19. Dezember 2002 aus dem Rechtsbestand
getreten seien und die gegen sie erhobene Berufung demnach als unzulässig
geworden angesehen werden müsse.
Eine durch die Berufungsbehörde am 21. Juli 2004
durchgeführte Anfrage beim Zentralmelderegister ergab, dass die
Geschäftsführer der BBl , der SB und der PB zur Zeit in
Österreich nicht gemeldet seien. AO (SB ) und SlB (PB ) seien allerdings in
der Vergangenheit gemeldet gewesen, hätten sich aber Ende 2002 abgemeldet.
KS sei nie zentralmeldebehördlich erfasst gewesen.
In der am 22. Juli 2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. ausgeführt, der Umstand, dass
nähere Informationen über die BBl nicht erhältlich seien, diese
aber bezüglich der SB und der PB vorlägen, bedeute, dass diese
letztgenannten Unternehmung existente Unternehmen gewesen seien und auch
geschäftlich agiert hätten. Der Umstand, dass Pauschalrechnungen
vorlägen, sei branchenüblich und auch seitens der BP zu
beachten.
In der Vergangenheit sei es insbesondere ein Problem
gewesen die Identität des jeweiligen Subunternehmers festzustellen, was
seitens der Behörde immer wieder zum Nachteil des Steuerpflichtigen
ausgelegt worden sei.
Mag. Zach wies darauf hin, dass Formvorschriften des
Umsatzsteuergesetzes zu beachten seien, wobei Herr Barghouty entgegnet,
brachenüblich seien eben Pauschalrechnungen, nicht aber detaillierte und
umfangreiche Angaben der jeweiligen Leistungserbringung.
Der steuerliche Vertreter ersuchte weiters den Umstand zu
beachten, dass die Fa. eine gewerbliche Tätigkeit entfalte, der in Rede
stehende Betrag aber in etwa 100.000 €, den zu verlieren eine
Existenzgefährdung des Unternehmens darstellen würde.
AD Kraus wies auch darauf hin, dass auch bei der BBl eine
Prüfung stattgefunden habe, wobei Geschäftsbeziehungen zur BB nicht
nachvollziebar gewesen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer, der die in dieser , die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a.
folgende Angaben enthalten:
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt.
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
den
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
Gem.
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 dieser Bestimmung
erforderlichen angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in dieser
Rechnung hingewiesen wird.
Enthält
eine Urkunde nicht die in den § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie
nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche
Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. VwGH vom
26.6.2001, 2001/14/0023).
Für
den Fall der Bau-Blitz ist festzustellen, dass im Verfahren deren Existenz und
Tätigwerden nie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnte, wiewohl
die maßgebliche Bruttorechnungssumme immerhin €112.200 betragen hat.
In einem solchen Fall hätte ein ordentlicher Geschäftsmann - allein
schon im Hinblick auf das vertragsmäßige Verhalten des
Subunternehmers und auf die allfällige Wahrnehmung der Rechte aus diesem
Vertragsverhältnis - in der Lage sein müssen Näheres über
seinen Subunternehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, als die Vorlage
eines Handelsregisterauszuges und die Behauptung, in einem Wiener Kaffeehaus
hätte Besprechungen mit Subunternehmern stattgefunden (vgl. auch § 25
Abs. 1 GesmbHG).
In
diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26. Juni 2002, Zl. 2000/13/0013 hinzuweisen, worin der Gerichtshof u.a.
aussprach, behördlichen Überlegungen, es könne vorausgesetzt
werden, dass ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der
von ihm beauftragten Subunternehmer habe, könne insoweit gefolgt werden,
als eine Beauftragung wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur Annahme
besteht, der Auftragnehmer sei in der Lage den übernommenen Auftrag fach-
und zeitgerecht zu erfüllen. Diesbezüglich könne auch die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen angesprochen und eine Glaubhaftmachung
jener Umstände, die eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung
erwarten ließen, verlangt werden (vgl. auch VwGH vom 29. Jänner 2000,
95/13/0029, 0072, zur Beauftragung von GmbHs, von denen im Wesentlichen nicht
mehr erweisbar war als deren rechtliche Existenz in Form einer
Firmenbucheintragung).
Im
vorliegenden Fall haben nun die Erhebungen der Masseverwalterin der Fa. BBl
ergeben, dass diese Gesellschaft an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift
nicht ihren Sitz hatte, wobei insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommt, dass
der zuständigen Hausverwaltung weder die BBl noch deren
Geschäftsführer bekannt gewesen ist. Der Geschäftsführer KS
ist lt. Auskunft des Zentralmelderegisters in Österreich auch nie gemeldet
gewesen, weshalb im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Fa. BBl nie
Arbeitnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet hatte, der Aussage
der Masseverwalterin (2. Bericht) Berechtigung zukommt, wonach das
gemeinschuldnerische Unternehme offensichtlich eine Scheinfirma gewesen
sei.
Für
die hier vorliegende Frage des Vorsteuerabzuges hinsichtlich der von der BBl
gelegten Rechnungen, ist aber allein entscheidend, dass die in den Rechnungen
ausgewiesene Anschrift nicht die Anschrift dieser Gesellschaft war, weshalb es
an der erforderlichen Angabe des Unternehmens (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994)
fehlt. Somit liegt aber keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen
würde (VwGH vom 24. April 1996, 94/13/0133).
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt auch dann
keine als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zu beurteilende Urkunde vor,
wenn diese entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 den Zeitpunkt der
Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (VwGH vom 22. Februar 2000,
99/14/0062, 12. September 2001, 99/13/0069). Wie der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 25. April 2001, 98/13/0081 zum Ausdruck gebracht hat,
begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht
mit den Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt
hervorgeht, dass ein Unternehmer die die konkret in Rechnung gestellten
Lieferungen oder Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.
Im
vorliegenden Fall enthält nun keine der Rechnungen der San-Bau und der PB
einen Hinweis auf den maßgeblichen Leistungszeitraum, weshalb ein
Rechnungsmerkmal, nämlich das im § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 fehlt, ohne
dessen Vorliegen von einer einen Vorsteuerabzug vermittelnden Rechnung nicht
gesprochen werden kann. Zudem wird in diesen Rechnungen auch nicht auf andere
Belege, die die fehlenden Angaben möglicherweise enthalten, verwiesen, so
dass insoweit ein Anspruch der Bw. auf Vorsteuerabzug nicht zukommt.
Was
schließlich die Rechnungen der BBl betrifft, die schon die Voraussetzung
des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (siehe obige Ausführungen) nicht
erfüllen und demnach einen Vorsteuerabzug nicht zu vermitteln
vermögen, so sind diese auch - von zwei Ausnahmen abgesehen - mit dem
Mangel der fehlenden Nennung des Leistungszeitraumes behaftet und geltend damit
auch aus diesem Grund nicht als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG
1994.
Zu
den beiden einen Leistungszeitraum aufweisenden Rechnungen vom 3. und 21.
März 2002 der BBl ist allerdings zu bemerken, dass die jeweiligen
Leistungen lediglich mit den Bezeichnungen "Baumeisterarbeiten, diverse
Abbrucharbeiten, Baumeisterarbeiten am Ablaufstrang - Schacht Pauschale" und
"265 Stunden Regiestunden Facharbeiter und 720 Stunden Regiestunden
Hilfsarbeiter" versehen sind, was dem im § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994
genannten Erfordernis der Nennung der Art und des Umfangs der sonstigen
Leistungen nicht entspricht. Dies deshalb, weil bei sonstigen Leistungen Art und
Umfang der Leistungen Art und Umfang der Leistungen ersichtlich gemacht werden
müssen. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne
weitere Angaben sind nicht ausreichend (vgl. Stefan Melhardt,
Umsatzsteuerhandbuch 2002, Seite 318).
Was
schließlich die Rechnungen der SB und der PB betrifft, so sind diese zum
überweigenden Teil auch hinsichtlich der fehlenden Angabe der Art und des
Umfanges der jeweiligen sonstigen Leistung mangelhaft im Sinne des § 11
UStG 1994, weshalb auf sie ein Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht gestützt
werden kann. Eine Aufteilung dieser Rechnung in solche, die Mängel im Sinne
des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 aufweisen und solche, die mängelfrei in
dieser Richtung sind, konnte schon deshalb unterbleiben, weil diese Rechnungen
in keinem einzigen Fall die Nennung des Leistungszeitraumes enthalten und damit
die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 nicht erfüllen. Ein
Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers steht daher schon aus diesem Grunde
nicht zu.
Wien, am 26.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0601-W/04
- Stammnummer
- 11080
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF