Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1418-W/03
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Ausweis in einer dem § 11 UStG entsprechenden Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1418-W/03vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 5am 27. April 2004
über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuer & Beratung GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten
durch Alexandra Gnapp, betreffend Umsatzsteuer 04-06/2002 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte in der Umsatzsteuervoranmeldung für das
zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2002 Vorsteuern in Höhe von €
22.283,19 geltend, davon € 16.000,- auf Grund einer Rechnung der Firma K.
Bau GmbH.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für 04-06/2002, die Vorsteuern in Höhe
von € 16.000,- wurden nicht anerkannt. Begründend wurde folgendes
ausgeführt:
"Eine Rechnung gemäß
§ 11 UStG hat
folgende Angaben zu enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers, den Namen und die Anschrift des Empfängers der
Lieferung oder sonstigen Leistung, die Menge und die handelsübliche
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der
sonstigen Leistung, den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, das Entgelt und
den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Da die Rechnung der Firma K. Bau GmbH vom
15.4.2002 die Angabe des Zeitraumes, in dem die Leistung erbracht wurde, nicht
enthält, entspricht sie nicht den formalen Voraussetzungen des § 11
UStG. Die Vorsteuer war daher nicht anzuerkennen."
Eine Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung
von Umsatzsteuer für 04-06/02 wurde eingebracht und als Beilage eine
korrigierte Rechnung, welche den Leistungszeitraum vom 14. Jänner 2002 bis
15. April 2002 anführte. Ebenso wurde der Zahlungsfluss anhand von vier
Kassenempfangsbestätigungen von je € 20.000,- zuzüglich €
4.000,- (in Kopie) beigelegt.
In einem Aktenvermerk der SEG (Schnelle Eingreifgruppe)
wird folgendes festgehalten:
"Zur Firma K. Bau GmbH bzw zum GF K. I. konnte von
der SEG 3/11 folgendes festgestellt werden:
Der GF ist am Zweitwohnsitz T.- Straße (nie
ein Hauptwohnsitz in Österreich) lt. ZMR nur bis 12.9.2001 gemeldet, lt.
Schreiben der Vertretung des Vermieters, RA A.B. wurden seit Dezember 2001 keine
Mieten mehr bezahlt, es läuft eine Räumungsklage.
Auch der eh. steuerliche Vertreter gab am
18.4.2002 schriftlich bekannt, dass die von ihm versandte Post mehrmals
ungeöffnet retour kam und von der K. GmbH niemand erreichbar
sei.
Auch bei Begehung der Geschäftsanschrift
durch die SEG 3/11 zu verschiedenen Tageszeiten seit Anfang September 2002
konnten keine Hinweise auf die GmbH oder deren handelnden Personen vorgefunden
werden.
Wie aus dem Veranlagungsakt der Firma K. Bau GmbH
- Verf. 32 und Vollmacht- mit freiem Auge einwandfrei ersichtlich, ist die auf
den Rechnungen der Kassenbestätigungen der E. KEG aufscheinende
Unterschrift des K. nicht ident.
Der pers. haftende Gesellschafter J. bzw. G. E.
wurden bis dato zur Durchführung einer Befragung noch nicht angetroffen,
die Vorlage der Originalrechnungen und Kassenbelege wäre unbedingt
erforderlich.
Eine Aufstellung und überhaupt eine
Berichtigung der Rechnung vom 15.4.2002 im September durch K. .I. erscheint
unter diesen Umständen nicht möglich."
Es erfolgte eine Befragung des Herrn G. E. durch das
Finanzamt: Herr E. gab in der Niederschrift an:
"Die Geschäftsverbindungen mit der Firma K.
Bau GmbH kam Mitte Oktober 2001 telefonisch zustande. Ich verwendete die
Telefonnummer aus dem Telefonbuch, bei der Firma meldete sich eine Dame. Ich bat
um einen Termin zur Besichtigung des Lokals, einige Tage später erschien
Herr K. Nachdem Hr. K. der Bestbieter war, erteilte ich ihm Anfang Dezember 2001
den Auftrag zur Adaptierung des Lokals.
Zur Überprüfung der Existenz der Firma
habe ich einen Firmenbuchauszug vom 21.12.2000, einen Bescheid der Wiener
Landesregierung vom 28.8.2001 und eine Bestätigung über die
zugewiesene Steuernummer vom 21.5.2001 abverlangt.
Weiters habe ich den Reisepass des Hr. K.
glaublich ein jugoslawischer, eingesehen. Der Auftrag wurde mündlich
vereinbart, schriftliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die
Überprüfung des Rechnungsinhaltes erfolgten durch persönlichen
Augenschein.
Das Material zur Renovierung des Lokals wurde von
mir angeschafft, die Rechnungen liegen in meiner Buchhaltung auf.
Die Rechnungsübergabe erfolgte Mitte Juli
2002, die Rechnung hat Herr K. mir im Lokal persönlich
übergeben.
Die Bezahlung erfolgte bar laut vorliegender
Kassenbelege. Die Beträge hat jeweils Hr. K. von mir persönlich im
Lokal übernommen.
Von der Fa. K. waren im Leistungszeitraum
durchschnittlich 3-4 Dienstnehmer auf der Baustelle beschäftigt. Die
Arbeiter wurden bei Beginn der Bauarbeiten von Hr. K. zur Baustelle gebracht, ob
diese Arbeiter Arbeitsbewilligungen hatten bzw. bei der Krankenkasse angemeldet
waren, habe ich nicht überprüft. Ich habe angenommen, dass die der Fa.
K. gehören.
In den Firmenräumlichkeiten der Firma K. Bau
GmbH war ich nie.
Ein Arbeiter der Firma K .Bau GmbH, der nach den
Bauarbeiten bei mir im Lokal als Gast weilte, habe ich bezüglich des Chefs
angesprochen, ob er seinen Aufenthalt kennt bzw. ob er ihn erreichen kann.
Einige Tage später hat Hr. K. bei mir angerufen und ich bat ihn dabei die
Rechnung vom 25.4.2002 zu berichtigen. Das Datum 15.4.2002 auch auf der
berichtigten Rechnung ist laut Steuerberater nicht so wichtig.
Glaublich Ende August hat mir Hr. K. die
berichtigte Rechnung im Lokal übergeben. Warum die Unterschrift auf den
Rechnungen und Kassenbestätigungen nicht mit denen im Veranlagungsakt ident
ist, kann ich nicht sagen."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Als Begründung wurde folgendes ausgeführt.
"Das Finanzamt traf folgende Feststellungen
über die Existenz der Firma K. Bau GmbH: Der Geschäftsführer K.
war nur bis 12.9.2001 am Zweitwohnsitz T.-Straße gemeldet, eine
Hauptwohnsitzmeldung in Österreich gab es nie. Laut Angaben des Vermieters
wurden seit Dezember 2001 keine Mieten mehr bezahlt, es läuft eine
Räumungsklage.
Auch der ehemalige steuerliche Vertreter gab dem
Finanzamt bekannt, dass die von ihm versandte Post mehrmals ungeöffnet
retour kam und von der Firma K.Bau GmbH niemand erreichbar sei.
Auch bei Begehung der Geschäftsanschrift
durch das Finanzamt, welche im September 2002 zu verschiedenen Tageszeiten
erfolgten, konnten keine Hinweise auf die GmbH oder deren handelnde Personen
vorgefunden werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges
das Vorliegen einer dem § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung unabdingbare
Voraussetzung. Eine solche Rechnung liegt aber dann nicht vor, wenn der
leistende Unternehmer nicht an der auf der Rechnung angegebenen Anschrift
existiert. Laut den Ermittlungen des Finanzamtes kann davon ausgegangen werden,
dass zumindest für den Zeitraum, der in der Rechnung angegeben wurde
(Jänner 2002 -April 2002) die Fa. K. Bau GmbH an der in der Rechnung
angegebenen Anschrift nicht existierte. Voraussetzung für die Berechtigung
zum Vorsteuerabzug ist aber unter anderem, dass sich Name und Anschrift des
tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der
Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle,
ob der Leistungsempfänger eine Leistung von einem anderen Unternehmer
erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden
Unternehmer. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend sind Angaben, aus denen im
Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer
die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, nicht
ausreichend. Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als
kleiner, dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden
(vgl. zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0230, VwGH 26.9.2000,99/13/0020, VwGH 25.4.2001,
98/13/0081).
In einem solchen Fall steht der Vorsteuerabzug
auch dann nicht zu, wenn der Abgabepflichtige die Unternehmereigenschaft des
Geschäftspartners überprüft hat und somit im guten Glauben die
Rechtsbeziehung eingegangen ist. Nach der Rechtsprechung kommt es auf den "
guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des
Rechnungsausstellers nicht an. Das Risiko einer Enttäuschung in seinem
guten Glauben hat derjenige zu tragen, der im guten Glauben handelt. Bleibt der
Leistungserbringer für den Abgabepflichtigen greifbar, werden sich
unterlaufende Fehler in der Rechnungsauslegung im Innenverhältnis zwischen
den Vertragspartnern, und sei es durch Ausstellung einer berichtigten Rechnung,
beheben lassen. Der Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers aber ist das Risiko
eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem
solchen Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung dieses
Risikos auf die Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund (vgl. VwGH
28.5.1997, 94/13/0230, VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). In dem zuletzt zitierten
Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall wurden vom Abgabepflichtigen die
Eintragung der Firma des Geschäftspartners im Firmenbuch sowie der
Reisepass des Geschäftsführers überprüft.
Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma K.
Bau GmbH ist daher nicht zulässig, sodass die Berufung vollinhaltlich
abzuweisen war."
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde ein Vorlageantrag
eingebracht.
U.a. wurden folgende Punkte vorgebracht:
"Dass die Arbeiten tatsächlich
durchgeführt wurden, kann durch die fotographische Dokumentation des Herrn
G. E. nachgewiesen werden.
Die Kontaktaufnahme mit der Firma K. Bau GmbH und
die Kontakte während und auch den Umbauarbeiten wurden in den
Berufungsausführungen schon gebracht.
Auf den ersten Kritikpunkt des Finanzamtes
betreffend die Rechnung wurden die berichtigte Rechnung mit Hinweis auf den
Leistungszeitraum und die Zahlungsbelege nachgebracht.
Weiters wurde in dem Vorlageantrag eine sachliche
Würdigung der Kritikpunkte des Finanzamtes erläutert:
Die tatsächliche Durchführung sowie die
Bezahlung der Rechnung sei dokumentierbar.
Die Adresse der leistenden Gesellschaft, die in
der Rechnung angeführt wurde, ist ident mit dem Sitz der Gesellschaft.. Es
handelt sich weder um eine falsche noch um eine nicht existente Adresse sondern
im Gegenteil um genau jene Adresse, die im Firmenbuch als Sitz der Gesellschaft
ausgewiesen ist. Dass jede Adresse eines (potentiellen) Lieferanten vorweg durch
Besichtigung der Büroräumlichkeiten zu überprüfen wäre,
ist weder aus dem Gesetz noch aus der Literatur bzw. Rechtsprechung
ableitbar.
Dass viele Geschäfte des täglichen
Lebens gänzlich ohne der vorherigen Besichtung des Firmensitzes des
(potentiellen) Geschäftspartners erfolgen, darf angenommen werden.
Insbesondere dann, wenn der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung
außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten erfolgt, wird dies zur
gängigen Praxis. Ob die gebotene Sorgfalt bei der Auswahl von
Geschäftspartnern bereits dadurch schon verletzt ist, wenn nicht der
Firmensitz oder die Räumlichkeiten der Geschäftspartner in Augenschein
genommen wurde, darf bezweifelt werden.
Da es bei den Adaptierungsarbeiten im Lokal und
bei der Abwicklung des Geschäftes weder Beanstandungen gab, noch
berechtigte Zweifel über die Existenz und/oder die Redlichkeit der
Baugesellschaft aufkamen, wurde nach entsprechenden Überprüfungen
(Firmenbuchauszug,...) von weiteren Überprüfungen
abgesehen.
Die Rechnungskorrektur erfolgte, - davon geht Herr
E. aus - durch einen befugten Vertreter der Firma K. Bau GmbH. Erst durch
die Einvernahme durch das Finanzamt zur Geschäftsverbindung der G & J
E. OEG mit der Firma K. Bau GmbH wurde das Vertrauen in die Firma K. Bau GmbH
erschüttert.
Im Schriftverkehr mit dem Finanzamt findet sich
jedenfalls kein Hinweis, dass beim Umgang mit der Firma K. Bau GmbH höhere
Sorgfalt als üblich geboten wäre.
Bis nach der Rechnungskorrektur handelte die G
& J E. OEG im guten Glauben.
Die Vorsteuer möge daher vom Finanzamt als
abziehbare Vorsteuer anerkannt werden." Am 27. April 2004 fand auf Antrag
der Partei eine mündliche Senatsverhandlung statt.
Nach
Vorbringen des Sachverhaltes von der Referentin und Wiederholung des bisherigen
Vorbringen vom steuerlichen Vertreter des Bw gab die Referentin über
Anfrage des steuerlichen Vertreters bekannt, dass der Aktenvermerk der SEG vom
16. Oktober 2002 datiert ist und die durchgeführten Erhebungen
offensichtlich kurz davor stattgefunden hätten.
Der
steuerliche Vertreter des Bw. brachte vor: "Daraus folgt also, dass die
Erhebungen, die zum Ergebnis geführt haben, dass die leistende Firma unter
der ausgewiesenen Adresse nicht ihren Sitz gehabt hat, erst nach dem strittigen
Voranmeldungszeitraum und auch nach Erstellung der Rechnung stattgefunden haben.
Es ist weiters zu hinterfragen, inwieweit den jeweiligen Steuerpflichtigen eine
Überprüfungspflicht trifft, wie sie offenbar das Finanzamt
unterstellt. Mein Mandant hat alle ihm zumutbaren Schritte unternommen;
insbesondere hat er sich einen Firmenbuchauszug besorgt, aus dem ersichtlich
war, dass die leistende Baufirma sehr wohl unter der angegebenen Adresse ihren
Sitz gehabt hat.
Überdies
ist in Rechnung zu stellen, dass der Steuerpflichtige gegenüber den
Möglichkeiten des Finanzamtes nur sehr eingeschränkte
Überprüfungsmöglichkeiten hat. So kann er etwa nicht
überprüfen, ob die Unterschrift tatsächlich zutreffend ist, da
ihm naturgemäß keine Unterschriftsproben vorliegen. Außerdem
ist ihm in aller Regel nicht bekannt, ob allenfalls Poststücke der Firma
zurückkommen, da ihm wohl nicht der Steuerberater der Firma Auskunft
erteilen würde und auch dürfte.
Selbst im
täglichen Leben ist immer wieder erkennbar, dass Rechnungen, die auch von
durchaus seriösen Firmen ausgestellt werden, keineswegs den
diesbezüglichen Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen." Der
Steuerberater verwies hierbei auf diverse private Rechnungen, die er dem
Berufungssenat zur Einsicht vorlegte.
Zusammenfassend
stellte er fest, dass die vom Finanzamt verlangte Überprüfung
überschießend wäre und überdies ergebe sich dies auch
keineswegs aus dem Umsatzsteuergesetz selbst, sondern sei nur aus den
Umsatzsteuerrichtlinien ersichtlich. Die strittige Rechnung erfülle
jedenfalls alle Formalvoraussetzungen, die § 11 UStG verlangt.
Dem hielt die
Vertreterin des Finanzamtes entgegen: Es ist richtig, dass die
Leistungserbringung selbst vom Finanzamt nicht in Zweifel gestellt wird. Der
Umstand, dass die Firma bereits im UVA-Zeitraum und auch zum Zeitpunkt der
Rechnungserstellung nicht an der angeführten Adresse existiert hat, ist
schon daraus ersichtlich, dass der Geschäftsführer ab September 2001
in Österreich nicht mehr gemeldet war. Die Baufirma hat überdies zwar
die Lohnsteuer gemeldet, aber nie abgeführt.
Dem wurde vom
steuerlichen Vertreter entgegengehalten, dass die Meldung einer Person stets nur
ein Indiz für deren dortigen Aufenthalt sein kann. Es liegt aber kein
Beweis vor, dass die Firma zu relevanten Zeitpunkt an der angeführten
Adresse nicht existiert haben soll.
Er beantragte
die Vorsteuern, die sich auf Grund der Rechnung der Firma K. Bau GmbH ergeben,
anzuerkennen.
Der
Senat hat erwogen:
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
nach § 12 Abs. 1 Z.1 iVm § 11 Abs.1 UStG 1994 ist, dass sich u.a. Name
und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers
eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben.
§ 11 Abs.1 UStG i.d.für das Streitjahr geltenden
Fassung lautet:
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen
oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit
er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen,
in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen
- soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist
- die u.a. folgenden Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers;....
Die erforderlichen Angaben müssen vom leistenden
Unternehmer in die Rechnung aufgenommen worden oder in Belegen enthalten sein,
die der leistende Unternehmer ausgefertigt hat. Die Ergänzung einer
unvollständigen Rechnung durch den Leistungsempfänger oder die
Erstellung von Eigenbelegen durch ihn kann Formmängel nicht heilen. (Ruppe,
UStG 1994, § 11, Tz 50ff)
Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers können durch jede Bezeichnung zum Ausdruck
gebracht werden, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift
ermöglicht (§ 11 Abs.3). Zulässig sind damit nicht nur
Kurzbezeichnungen, die eine Identifizierung ermöglichen, sondern auch der
Entfall der genauen Anschrift, wenn ungeachtet dessen die Anschrift eruierbar
ist.
Der Prüfungsmaßstab, der an die
Rechnungselemente in inhaltlicher Hinsicht gelegt werden darf, ergibt sich aus
dem Zweck der ustl. Rechnungslegung. Diese soll die Verbindung zwischen der
Leistung des Unternehmers und ihrer steuerlichen Behandlung einerseits und dem
Leistungsempfänger und seinem Recht auf Vorsteuerabzug andererseits
herstellen. Die Rechnung muss als Belegnachweis für die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug tauglich sein. Daraus folgt, dass die Angaben auf der Rechnung
jenen Grad der Genauigkeit aufweisen müssen, der es der nachprüfenden
Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, den Umsatz in allen seinen
Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer
zurückzuverfolgen.
Konsequenzen: Enthält eine Urkunde nicht die von
§ 11 geforderten Angaben, dann ist sie nicht als Rechnung iSd § 11
anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine
wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Die Angaben des Namens und der Anschrift des leistenden
Unternehmers dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine
(zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer
erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden
Unternehmer.
Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in
der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der
angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des
leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum
Vorsteuerabzug berechtigt. (VwGH vom 14.1.1991, 90/15/0042; 24.4.1996,
94/13/0133)
Der Vorsteuerabzug steht auch dann nicht zu, wenn die
Adresse unrichtig ist (unter der angegebenen Adresse wurde nie eine
Geschäftstätigkeit entfaltet.)
(Ruppe, UStG 1994, § 11 Tz 60 f)
Im gegenständlichen Fall wurde vom Finanzamt und der
SEG, welche die Erhebungen durchgeführt hat, nicht in Frage gestellt, dass
die Firma K. Bau GmbH je existiert hat. Laut Aktenvermerk vom 16. Okt 2002 ist
der Geschäftsführer nur bis 12.9.2001 unter der in der Rechnung
angeführten Anschrift gemeldet gewesen. Die Feststellungen, dass eine
Räumungsklage läuft, da seit Dezember 2001 keine Mieten mehr bezahlt
wurden, dass die Post ungeöffnet retour kam oder dass die Unterschrift auf
der Rechnung nicht mit der des Geschäftsführers ident sei, sind
Feststellungen die nicht Schlussfolgerungen zulassen, dass die Firma K. Bau GmbH
zur Zeit der Leistungserbringung Jänner bis April 2002 und zum Zeitpunkt
der Rechnungsausstellung nicht existiert hat. Es wurde erst durch nachherige
Erhebungen festgestellt, dass die Firma zu der in der Rechnung angeführten
Adresse nicht mehr bestand.
Der Bw. hatte auf Grund eines Firmenauszuges, eines
Bescheides der Wr. Landesregierung und einer Bestätigung der zugewiesenen
Steuernummer die Existenz der der Firma K. Bau GmbH
überprüft.
Auch in dem Firmenbuchauszug vom 11.3.2004 schien die Firma
K. Bau GmbH unter dieser Adresse auf. Auf Grund einer Abfrage des Steuerkontos
der Firma K. Bau GmbH wurde festgestellt, dass der Firma. K. Bau GmbH am 18.
Feb. 2003 in dem Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für
04-10/2002 vom 18.3.2003 und im Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 12. Sept. 2003
u.a. Umsatzsteuer von € 16.000,- vorgeschrieben worden
ist.
Die Existenz dieser Firma und auch die ehemalige Existenz
dieser Firma unter dieser Adresse wurde nicht in Frage gestellt.
Auch die erbrachten Leistungen wurden vom Finanzamt nicht
in Zweifel gezogen. Der Zeitpunkt der Firmensitzaufgabe ist
fraglich.
Ob die Firma K Bau GmbH, die leistenden Firma, im
streitanhängigen Zeitraum ihren Sitz nicht an der in der Rechnung
angeführten Adresse hatte, war durch die nachträgliche Erhebungen
nicht eindeutig erkennbar. Der Berufung war daher stattzugeben. Die Vorsteuer in
Höhe von € 16.000,- war anzuerkennen.
|
Die
Umsatzsteuer wird für den Zeitraum 04--6/2002 gemäß
§ 21
Abs.3 UStG 1994 festgesetzt
Bisher
war vorgeschrieben
|
|
-18.559,41
-2.559,410
|
Bemessungsgrundlagen
für Lieferungen und sonstige elsiue Leistungen
20%
Normalsteuersatz
10%
ermäßigter Steuersatz
|
|
14.898,35
21.168,90
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
Einfuhrumsatzsteuer
|
|
22.283,19
1.372,78
|
Berechnung
der Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige
Leistungen
|
|
36.067,25
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen
|
|
36.067,25
|
20%
Normalsteuersatz
10%
ermäßigter Steuersatz
|
14.898,35
21.168,90
|
2.979,67
2.116,89
|
Summe
der Umsatzsteuer
|
|
5.096,56
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
Einfuhrumsatzsteuer
|
|
-22.283,19
-1.372,78
|
Gutschrift
|
|
-18.559,41
|
Festgesetzte
Umsatzsteuer
Bisher
vorgeschriebene Umsatzsteuer
|
|
-18.559,41
-2.559,41
|
Abgabengutschrift
|
|
16.000,00
Wien,
25.Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1418-W/03
- Stammnummer
- 10114
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF