Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1426-W/03
Keine Vorsteuer, wenn lieferndes oder leistendes Unternehmen an der in der Rechnung ausgewiesenen Geschäftsanschrift nicht existent ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1426-W/03vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Behauptung der Leistungsempfängerin, dass es ihr nicht zumutbar ist, stets und laufend zu erheben, ob die Geschäftsanschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens noch aktuell ist, bleibt im Anwendungsbereich des UStG ohne Relevanz, da das Rechnungserfordernis der richtigen Anschrift ein rein formal und objektiv zu betrachtendes Sachverhalts- und Tatbestandslement ist (in Ablehnung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise VwGH 24.4.1996, 94/13/0133, 0134; VwGH 14.1.1991, 90/15/0042, wonach sich der GH bei einem vergleichbaren Vorbringen auf einen Formalstandpunkt zurückgezogen hat).
Wird eine nach wie vor im Firmenbuch eingetragene GmbH unbenannt und eine neue Geschäftsanschrift bekanntgegeben, an der mittlerweilen andere natürliche Personen, die mit der GmbH nichts zu tun haben, dort als Mieter aufscheinen, dann ist mangels einer aktuellen Abgabestelle nicht mittels Hinterlegung gem 8 ZustellG, sondern mittels Zustellung gem § 25 ZustellG durch Anschlag an der Amtstafel vorzugehen, wenn auch der verbleibende Gesellschafter-Geschäftsführer keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich hat und die steuerliche Vertreterin der GmbH ihre Vollmacht zurückgelegt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk
Schwechat und die Stadtgemeinde Gerasdorf betreffend Festsetzung von
Umsatzsteuer für die Monate 1-8/2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde im Februar 2002 gegründet und als im
Baugewerbe und Handel mit Waren aller Art tätige GmbH im Firmenbuch
eingetragen. In der Folge langten beim Finanzamt für die Monate Jänner
bis August Umsatzsteuervoranmeldungen ein, die insgesamt eine Vorsteuer in
Höhe von € 48.549,72 ergaben.
Im Zuge einer UVA-Prüfung wurde festgestellt, dass
sich die Bw. im Prüfungszeitraum März bis August als Subunternehmerin
einer HB GmbH bediente, für deren Leistungen sie Vorsteuern iHv €
25.717,32 geltend machte. Seitens der BP stellte sich die Adresse der HB GmbH
in **** Wien DG 31 als Scheinadresse heraus, zumal sie dort nie tätig
gewesen wäre. Am genannten Ort hätte sie weder ein Mietverhältnis
innegehabt, noch wäre das Unternehmen an diesem Ort bekannt gewesen. Auch
mit dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieses Unternehmens,
Herrn I. B. hätte kein Mietverhältnis an der genannten Adresse
bestanden. Desweiteren wäre festgestellt worden, dass auch die angegebene
Telefonnummer nicht existiere. Da für einen nicht existierenden
Leistungserbringer seitens der Bw. ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen
wurde, wurde diese iHv € 25.717,32 im Rahmen einer
bescheidmäßigen Umsatzsteuerfestsetzung 1-8/2002 nicht anerkannt und
kamen anstatt von € 48.549,72 Vorsteuern lt. BP iHv € 22.832,40 zum
Ansatz, während die erklärten Umsätze von € 262.221,86
erklärungsgemäß
übernommen wurden. Dies ergab sohin eine
Zahllast von € 29.611,97.
Gegen diesen Bescheid wurde von der steuerlichen
Vertreterin der Bw. Berufung eingebracht und vorgebracht, dass die Bw. zu Beginn
der Geschäftstätigkeit mit der HB GmbH sehr wohl deren Adresse
besichtigt hätte und es wären dort Vorbereitungsmaßnahmen
für die Einrichtung eines Büros ersichtlich gewesen. In der Folge
wären die Abschlüsse und Abrechnungen nicht mehr in den
Büroräumen vorgenommen worden. Es wäre auch für ein
Unternehmen nicht zumutbar, laufend und ständig nachsehen zu müssen,
ob Büros und Geschäftsräumlichkeiten vorhanden seien. Dies
würde dem normalen Geschäftsleben widersprechen. Betrachtet man zB den
Versandhandel, bestehe für den Konsumenten kaum die Möglichkeit zu
prüfen, ob der Firmensitz, das Lager oder die Filiale existent seien.
Gerade im Baugewerbe müßte unter größtem Zeitdruck
gearbeitet werden und wären Koordinationen nur telefonisch möglich.
Auch der Wissensvorsprung der Behörde (StNr. etc.) könne von einem
Privaten aufgrund des Datenschutzes nicht aufgeholt werden, ebenso könne
nicht überprüft werden, ob Steuern bezahlt werden würden oder
nicht. Im gegenständlichen Fall wäre sogar die Steuerbehörde
hinsichtlich der Abwicklung befragt worden und wurde seitens der Bw.
bekanntgegeben, dass mit einer Firma dieser Art Tätigkeiten ausgeübt
werden. Die Tatsache, dass die Rechnungen der Steuerbehörde
übermittelt worden wären, zeige, dass der Bw. die Offenlegung wichtig
gewesen wäre. Der Einbehalt der USt für den Subunternehmer wäre
jedoch von dessen Geschäftsführer abgelehnt worden, da dies als
Einmischung in seine Belange gewertet worden wäre und er auf
ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung bestanden hätte. Die Bw.
hätte daher von Beginn der Tätigkeit an die Finanzbehörde vom
Vorhandensein dieses Subunternehmens, den Aktivitäten und der gelegten
Rechnung informiert, könne aber nicht zur Verantwortung gezogen werden,
wenn der Subunternehmer seinen Abgabenverpflichtungen nicht im hinreichenden
Maße nachgekommen sei. In Anwesenheit des Prüfungsorgans wäre
der Geschäftsführer der belangten Firma via Handy (die Nummer
wäre auch der Finanzbehörde bekannt) zu einem Termin gebeten worden,
den dieser jedoch nicht einhielt. Die Bw. hätte sich seither im Rahmen
ihrer beschränkten Möglichkeiten bemüht, die Hintergründe
und Beweise für die Existenz der HB GmbH zu erlangen und die HB GmbH
dürfte im Rahmen eines Einsatzes der SEG bei einem Baueinsatz vor kurzem
überprüft worden sein. Die Bw. wäre weiters bemüht,
darüber Unterlagen und Nachweise zu bekommen, um sie als zusätzliche
Unterlagen dieser Berufung anschließen zu können. Folgende
Schlüsse könnten gezogen werden:
- Nachdem als einzige Problematik eine unrichtige
Geschäftsadresse vorliege, könne von einer formal
ordnungsgemäßen Rechnung ausgegangen werden;
- Die Bw. hätte sich bemüht, die
Geschäftstätigkeit mit der Subunternehmerin, auch durch Vorlage der
Rechnung offenzulegen. Die Bw. hätte aber keine Handhabe, der
Subunternehmerin Zahlungs- und Meldemodalitäten vorzuschreiben. Auch
bestehe kein Rechtsanspruch von Übersiedlungen Kenntnis zu
erlangen.
- Die geltende Rechtslage bestrafe leider den
gutgläubigen Konsumenten, während die Gründung einer GmbH
problemlos ermöglicht werde, wobei ein Ausweis genüge. Steuer- und
SV-Behörden würden anläßlich einer GmbH-Gründung nicht
informiert werden, wodurch Scheinfirmen und solche, die nur kurze Zeit arbeiten
wollten, ohne den abgabenrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, Tür und
Tor geöffnet werde. Gutgläubige Firmen, die seriös arbeiten
wollen, würden durch diese Rechtslage geschädigt werden und
würden später, sollte vom Geschäftspartner der steuerlich Obulus
nicht geleistet worden sein, zur Kasse gebeten werden. Es wäre seitens der
Bw. nicht zumutbar, noch mehr Unterlagen über den Geschäftspartner zu
erhalten. Es obläge außerdem nicht der Steuerpflichtigen, Erhebungen
durchzuführen, die aufgrund der Rechtslage und des Datenschutzes nicht
durchführbar seien; auch dürfe der zwangsläufig bestehende
Wissensnachteil nicht zum Nachteil des Stpfl. führen. Wenn es schon der
Behörde nicht möglich sei, so umfassendes Datenmaterial zu erhalten,
um Stpfl. zeitgerecht zur ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung
anzuhalten, sei dies schon gar nicht einem gutgläubigen
Geschäftspartner möglich.
In der Stellungnahme der BP zur Berufung verweist diese auf
die VwGH-Rechtsprechung 10.11.1996, 95/15/0179. Demnach sei der richtige Name
und die richtige Adresse des leistenden Unternehmens auf der Rechnung
anzuführen, andernfalls diese mit einem Formmangel belastet wäre. Dies
gelte auch dann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig gewesen
wäre. Die Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers sei Risiko des
Leistungsempfängers. Dieses Risiko könne nicht auf die
Abgabenbehörde übertragen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081).
Erhebungen der Abgabenbehörde hätten ergeben, dass die HB GmbH an der
bekannten Adresse nicht existierte. Auch der Hausverwaltung der Liegenschaft
P.F. wäre die Firma HB GmbH nicht bekannt gewesen; vielmehr wäre das
Gebäude zur Gänze für Wohnzwecke genutzt gewesen. Auch die in der
Folge von der HB GmbH bzw Herrn I. B. bekanntgegebenen Adressen, nämlich in
der WBG hätten nicht existiert. Rücksprachen mit den zuständigen
Hausverwaltungen und örtliche Besichtigungen durch die Finanzbehörden
hätten ergeben, dass die Fa HB GmbH dort nie tätig gewesen wäre.
Außerdem sei darauf zu verweisen, dass die Straßenbezeichnung immer
falsch angegeben worden wäre, nämlich mit WBG1. Tatsächlich
existiere in Wien aber nur eine WBG. Diese Tatsache ließe darauf
schließen, dass die HB GmbH mit dieser Adresse nicht sehr vertraut gewesen
wäre.
In der Gegenäußerung der Bw. reagiert diese auf
die BP-Stellungnahme dahingehend, als die Besichtigung der Räumlichkeiten
der HB GmbH mit Beginn der Vertragsübernahme erfolgt wäre und sich
diese im Einrichtungsstadium befunden hätten. Aufgrund des Datenschutzes
hätte die Bw. keine Handhabe der Einsichtnahme in Mietverträge. Die
Erhebungen der Steuerbehörde wären 1/2 Jahr später mit
Wissensvorsprung und umfangreicheren Erhebungsmöglichkeiten erfolgt. So
gesehen könne die Bw. nicht wissen, ob ein Mietvertrag vorliege, die
angebliche Wohnung tatsächlich als Büro geblieben oder ein privater
Wohnungsmieter vorliege. Alle erforderlichen Unterlagen, Firmenbuchauszug,
Ausweis etc. wären abverlangt und dem Finanzamt 08 auch alle Rechnungen mit
der HB GmbH im Faxwege vorgelegt worden (Beilage). Desweiteren wäre
angefragt worden, ob die HB GmbH auch die Umsatzsteuer abführe, was
zumindest anfangs auch passiert sein dürfte. Der Finanzbeamte schien mit
den Unterlagen einverstanden zu sein, weshalb, bevor die UVA-Prüfung
erfolgte, der Sachverhalt offengelegt worden wäre und auch die Adresse des
Unternehmens auf den Rechnungen ersichtlich gewesen wäre. Somit wäre
die Bw. der Meinung, sämtliche Vorkehrungen für den Vorsteuerabzug
getroffen zu haben und hätte die Bw. auch das Finanzamt hinsichtlich der
Rechnungslegung der HB GmbH unterrichtet. Im Zuge der Besprechung der
Umsatzsteuerprüfung hätte die Sekretärin der Bw., Fr. St den
Geschäftsführer der HB GmbH angerufen (unter Beisein des Prüfers)
und hätte ihm zu einem Termin in der Folgewoche geordert, der jedoch nicht
eingehalten worden wäre. Es wären schließlich weitere
Bescheinigungen eingeholt worden, welche die Existenz der HB GmbH untermauern
sollten, wie die Bescheinigung der Gewerbeberechtigung, Ansuchen um Erteilung
einer StNr., Bestätigung der Gebietskrankenkassa, wonach die HB GmbH ihren
Pflichten zur Bezahlung der SV-Beiträge nachkomme, ZMR Abfrage bzgl. I. B.,
Ausweiskopie und diverse Anmeldungen von Dienstnehmern an die Wiener
Gebietskrankenkassa.
Die Abwicklungen vor Ort wären nach Kontrolle der
Arbeiten, etwaiger Mängelbehebungen und Abnahme durchgeführt,
abgerechnet und beglichen worden.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz nahm Einsicht in
die von der Bw. angesprochenen Beilagen und in sämtliche, auch im
Arbeitsbogen der BP aktenkundigen Rechnungskopien der HB GmbH, deren
Vosteuervolumen in Summe den von der BP gekürzten Vorsteuerbetrag
ergibt.
Mit Schreiben vom 5.3.2004 teilte die steuerliche
Vertretung mit, dass sie die Vollmacht schon am 1.7.2003 gegenüber der Bw.
zurückgelegt hat, die Bw. aufgrund eines aktuellen Firmenbuchauszuges in
die S.R.I GmbH unbenannt wurde und mehrere Geschäftsführerwechsel
erfolgten, dass eine Kontaktaufnahme mangels einer funktionierenden
Telefonnummer oder einer aktuellen Firmenanschrift nicht möglich ist, keine
Aufzeichnungen der steuerlichen Vertretung vorgelegt wurden und ein
Honorarrückstand von € 5.546,40 bestünde, der nach erfolglosen
Einbringungsversuchen per 16.2.2004 ausgebucht worden wäre. Aus einer
seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz durchgeführten
Firmenbuchabfrage am 15.3.2004 geht hervor, dass der Firmenname der Bw. in S.R.I
Bauplanung GmbH unbenannt (per 8.4.2003 lt. einer Faxmitteilung der Bw. vom
11.4.2003), sich die neue Geschäftsanschrift in der StrG, 1080 Wien
befindet, als Geschäftsführer nunmehr ein B. L. seit 15.5.2003
angeführt und bei allen Gesellschaftern mit Ausnahme von B. L. der Vermerk
"Funktion gelöscht" angeführt sind. Eine ZMR-Abfrage ergab, dass L. B.
zuletzt in der SchG wohnhaft war und sich amtlich am 25.9.2003 abgemeldet hat
(seither ohne aufrechten Wohnsitz). So auch lt. Mitteilungen des
Erhebungsdienstes des Finanzamtes 08 vom 9.1. und 15.3.2004, welcher darauf
hinwies, dass die Adresse StrG lt. HVWB Top** bis ca 3/2003 an einen C. W.
vermietet war, seitdem leer stand und ab 1.1.2004 an einen D. H. vermietet
ist. Eine ha. Rücksprache mit der HVWB ergab, dass D. H. wie auch der
nunmehrige Mieter H. S. nichts mit der Bw. zu tun hätten oder mit dieser in
Verbindung stünden. Die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes 03 teilte u.a.
erfolglose Einbringungsmaßnahmen bei der Bw. mit, dass ein Konkursantrag
gestellt worden wäre, der wegen örtlicher Unzuständigkeit
zurückgewiesen wurde und nach Abschluß dieses Berufungsverfahrens die
amtswegige Löschung im Firmenbuch beantragt werden würde. Der
Rückstand wäre bei der Bw. als uneinbringlich anzusehen und
allfällige Haftungen wären noch nicht geltend gemacht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der HB GmbH in Rechnung gestellten
Leistungen erbracht und die auf diesen Rechnungen aufscheinende, unzutreffende
Adresse einen Rechnungsformmangel darstellen oder nicht. Mit dieser Streitfrage
verbunden ist ein Vorsteuerabzug iHv € 25.717,32.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist gem § 12
Abs 1 Z 1 UStG 1994 u. a. eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung
sowie eine den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechende
Rechnung.
Gem § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist Rechnungserfordernis
u. a. der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmens.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt
schon eine unrichtige Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmens zur
Versagung des Vorsteuerabzuges und kann darin kein kleiner, dem Vorsteuerzug
nicht hinderlicher Formalfehler gesehen werden (Erk. vom 26.9.2000, 99/13/0020,
ÖStZB 2001, 192). So auch VwGH vom 29.11.2000, 95/13/0029, 95/13/0072
(ÖStZB 2001, 466): "Sofern eine
Gesellschaft an den in den Rechnungen angeführten Anschriften nicht
existent gewesen ist, haftet den Rechnungen der formale Mangel eines Fehlens der
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens an" (Erk.
14.1.1991, 90/15/0042).
In diesem Sinne auch Ruppe (UStG-Kommentar § 11 Tz
60), wenn er ausführt: "Ist eine Leistung
ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer
eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so
fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine
Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt" (VwGH 14.1.1991,
90/15/0042; 24.4.1996, 94/13/0133, ÖStZB 1997 131; BFH 19.10.1978, BStBl
1979 II 345; ebenso Scheiner/Kolacny/Caganek im Kommentar MwSt § 11 Tz
98)..."Fehlen Angaben über den Namen und
die Adresse des leistenden Unternehmers, steht der Vorsteuerabzug auch dann
nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt
sind...Gleiches gilt, wenn die Adresse unrichtig ist (unter der angegebenen
Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde"; oa
94/13/0133 und 28.5.1997, 94/13/0230, ÖStZB 1998, 109).
Inwieweit es nun dem Leistungsempfänger, vorliegend
der Bw., subjektiv zumutbar ist oder nicht, von der richtigen Adresse des
liefernden oder leistenden Unternehmens Kenntnis zu erlangen, spielt bei dieser
objektiv und formal zu betrachtenden Rechtslage zum § 11 UStG keine Rolle.
Die von der Bw. diesbezüglich im Berufungsverfahren angestrengten
Überlegungen mögen allenfalls bei der einkommensteuerrechtlichen
Gläubiger- und Empfängerbenennung (§ 162 BAO) Relevanz haben,
nicht jedoch bei Anwendung des Umsatzsteuergesetzes, welches gerade in Hinblick
auf den Vorsteuerabzug strenge Formalanforderungen beinhaltet (zur Ablehnung
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise siehe VwGH 24.4.1996, 94/13/0133, 0134,
ÖStZB 1997, 131 und VwGH 14.1.1991, 90/15/0042, ÖStZB 1991, 397). Im
letztzitierten Erkenntnis brachte der Bf. vor,
"dass er sich in geeigneter Weise vergewissert
habe, dass die Rechnung über die für sein Unternehmen erbrachten
Lieferungen und sonstigen Leistungen von einem Unternehmen stammen. Das
Gesamtbild der Verhältnisse habe für den Bf. keinen Zweifel über
die Unternehmereigenschaft der Fa aufkommen lassen...". Der VwGH hat auf
dieses behauptete Bemühen, welches vergleichbar ist mit den vorliegenden
Behauptungen des Bw., alles zumutbare unternommen zu haben, um die
Aktualität der Geschäftsanschrift des Leistungsempfängers in
Erfahrung zu bringen, in keinster Weise reagiert und hat sich bei der Abweisung
des Beschwerdebegehrens auf den bei den Rechnungserfordernissen formalistischen
Standpunkt zurückgezogen.
Der Sachverhalt der Unrichtigkeit der Adresse des
leistenden Unternehmens ist im übrigen gar nicht strittig, zumal sich die
Bw. nur dahingehend rechtfertigt, dass ihr an diesem Rechnungsmangel kein
Verschulden träfe und ihr Erhebungen in Hinblick auf die Angabe einer
aktuellen Geschäftsanschrift auf den Rechnungen weder zumutbar noch
möglich wären. Aufgrund den durchgeführten und unwiderlegten
Erhebungen, wonach an der Adresse des leistenden Unternehmens in der MMG von
dieser dort nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, ist ein
Rechnungsmangel als erwiesen anzusehen, was zur Konsequenz hat, dass die
strittige Vorsteuer nicht anzuerkennen ist.
Bezeichnend ist auch das Verhalten der Bw. selbst, die,
sollte die HB GmbH tatsächlich existiert und Leistungen ausgeführt
haben, aufgrund ihrer Geschäftsverbindung auch die Möglichkeit gehabt
hätte, mittels einer Rechnungsberichtigung in den Genuß des
Vorsteuerabzuges zu kommen. Stattdessen hat die Bw. dasselbe Verhalten wie die
HB GmbH gesetzt, indem sie im Laufe des Verfahrens für die
Abgabenbehörden, ja sogar für ihre steuerliche Vertreterin mangels
Geschäftsanschrift und behördlich gemeldetem Geschäftsführer
ungreifbar wurde, obwohl sie gerade dieses, von gewissen GmbH`s praktizierte,
schädliche Verhalten gegenüber gutgläubigen Dritten in der
Berufung auf das Schärfste angeprangert hat.
Indem schon der Formmangel der Unrichtigkeit der Adresse
des liefernden oder leistenden Unternehmens zur Versagung des Vorsteuerabzuges
führt, muss auf die im Raum stehende Frage, ob überhaupt die in
Rechnung gestellten Leistungen erbracht wurden, nicht mehr eingegangen
werden.
Gem § 120 BAO haben Abgabepflichtige ihrem
zuständigen Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer
Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche
Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Eine derartige
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (§
119 Abs 1 BAO). Indem die Bw. der Abgabenbehörde zweiter Instanz (§
279 BAO) keine aktuelle Geschäftsanschrift mitteilte, zumal an der
gegenständlichen Top in der StrG mittlerweilen andere, natürliche
Personen Mieter sind, die mit der Bw. nichts zu tun haben, fehlt eine
Abgabestelle für die Bw. als Bescheidadressat. Dies umso mehr, als die
steuerliche Vertretung die Vollmacht zurückgelegt hat und auch der
verbliebene Gesellschafter/Geschäftsführer, B. L. keinen aufrechten
Wohnsitz hat.
Gem § 8 ZustellG hat eine Partei, die während
eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle
ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese
Mitteilung unterlassen, so ist...die Zustellung durch Hinterlegung ohne
vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne
Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gem § 25 ZustellG können Zustellungen an
Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, kein Zustellbevollmächtigter
bestellt ist und nicht gem § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der
Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt,
vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des
Schriftstückes nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei
Wochen verstrichen sind.
Da im vorliegenden Fall kein Zustellbevollmächtigter
genannt, eine aktuelle Geschäftsanschrift nicht mitgeteilt und auch der
verbliebene Gesellschafter/Geschäftsführer keinen aufrechten Wohnsitz
im Inland hat, erfolgte eine Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung.
Wien,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 25 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
RechnungAnschrift des liefernden oder leistenden Unternehmensan Geschäftsanschrift nicht existentVorsteuerkeine aktuelle GeschäftsanschriftBescheidadressatZustellung durch Anschlag an der Amtstafel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1426-W/03
- Stammnummer
- 8881
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF