Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0019-L/04
Vorsteuerabzug bei fehlendem Rechnungsmerkmal
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-L/04vom 06.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Vorsteuerabzug kann nur vorgenommen werden, wenn in der Rechnung Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten sind. Die Angabe einer falschen Adresse führt zur Versagung der Vorsteuerabzugsberechtigung (VwGH 30.4.2003, 98/13/0119). Es besteht auch keine Möglichkeit, die fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Mag. Priska Seeber, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend
die Umsatzsteuerfestsetzungen für Mai bis September 2002 vom
4. August 2003 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw. wurde für den Zeitraum 4/2002 bis
2/2003 eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt. Die
Betriebsprüfung stellte folgendes fest (Auszug aus der Niederschrift vom
31. Juli 2003):
(a) Fa. GMP GmbH und Fa. MB GmbH: Im Prüfungszeitraum
habe man von den beiden Firmen diverse Leistungen und Lieferungen (Personal,
Eisen) in Rechnung gestellt bekommen.
Die Fa. GMP GmbH habe als Anschrift die AF-Gasse 35 in W.
und die Fa. MB GmbH die GL-Gasse 13 in W. auf den Rechnungen bekannt gegeben.
Nach den Ermittlungen des Erhebungsdienstes sei an beiden Adressen keine der
beiden Firmen anzutreffen gewesen.
Die Ermittlungen hinsichtlich der Fa. GMP GmbH hätten
ergeben, dass diese Firma nie steuerlich geführt worden sei. An der in den
Rechnungen angeführten Adresse habe man die Firma nicht finden können.
Der Geschäftsführer sei ins Ausland unbekannt verzogen.
Die Fa. MB GmbH habe man weder in der GL-Gasse 13 finden
können, noch an der ehemaligen Adresse Q.-Strasse 160 (kein Firmenschild).
Der Geschäftsführer S.S.T. sei bereits amtlich von der letzten Adresse
abgemeldet (nicht auffindbar, keine Sozialversicherung usw.).
Die Bw. habe von diversen Eingangsrechnungen der beiden
genannten Lieferanten Vorsteuern geltend gemacht.
Die Angabe des Namens und der Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers diene nicht nur der Kontrolle, ob der
Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von
einem anderen Unternehmer erhalten habe, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Sei eine Leistung ausgeführt
worden, scheine aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf,
die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiere, so fehle es an der
Angabe des leistenden Unternehmers. Es liege daher keine Rechnung vor, die zum
Vorsteuerabzug berechtige. Die Vorsteuern von den Rechnungen der beiden
genannten Firmen seien daher nicht anzuerkennen.
(b) Ebenso habe man eine Kürzung jener Vorsteuern
vorzunehmen, die aus den Kilometergeldern errechnet worden seien.
Zeitraum 5-8/2002 (Tabellenbeträge in
EURO)
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5/02
|
6/02
|
7/02
|
8/02
|
Lieferungen/sonstige Leistungen
|
36.615,20
|
87.592,58
|
42.490,79
|
67.731,43
|
mit 20% zu versteuern
|
36.615,20
|
87.592,58
|
42.490,79
|
67.731,43
|
Steuer
|
7.323,04
|
17.518,52
|
8.498,16
|
13.546,29
|
Vorsteuer bisher
|
6.982,98
|
15.469,73
|
12.109,07
|
11.965,66
|
Kürzung (a)
|
-6.966,80
|
-15.223,54
|
-11.244,20
|
-11.882,63
|
Kürzung (b)
|
|
|
|
|
Vorsteuer lt. BP.
|
16,18
|
246,19
|
864,87
|
83,03
|
Zahllast/Gutschrift
|
7.306,86
|
17.272,33
|
7.633,29
|
13.463,26
|
bisher
|
340,06
|
2.048,79
|
-3.610,91
|
1.580,63
|
Mehrbetrag
|
6.966,80
|
15.223,54
|
11.244,20
|
11.882,63
Zeitraum 9-12/2002
|
|
9/02
|
10/02
|
11/02
|
12/02
|
Lieferungen/sonstige Leistungen
|
21.156,94
|
1.874,81
|
|
|
20%
|
21.156,94
|
1.874,81
|
|
|
Steuer
|
4.231,39
|
374,97
|
|
|
Vorsteuer bisher
|
5.097,77
|
586,52
|
690,86
|
321,48
|
Kürzung (a)
|
-4.702,22
|
|
|
|
Kürzung (b)
|
-250,49
|
-152,40
|
-121,36
|
-120,20
|
Vorsteuer lt. BP.
|
145,06
|
434,12
|
569,50
|
201,28
|
Zahllast/Gutschrift
|
4.086,33
|
-59,16
|
-569,50
|
-201,28
|
bisher
|
-866,38
|
-211,56
|
-690,86
|
-321,48
|
Mehrbetrag
|
4.952,71
|
152,40
|
121,36
|
120,20
2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen
Bescheide vom 4. August 2003 wurden mit Schreiben vom fünften
September 2003 fünf praktisch gleichlautende Berufungen gegen die
Festsetzungszeiträume Mai bis September 2003 eingebracht (Auszug):
Die Bescheide würden ihrem gesamten Umfang nach
angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Die Nachforderungen würden damit begründet, dass
sämtliche Vorsteuerabzüge hinsichtlich der Eingangsrechnungen der Fa.
GMP GmbH und der Fa. MB GmbH nicht berechtigt seien, da keine Rechnung vorliege,
die zum Vorsteuerabzug berechtige.
Tatsächlich habe die Bw. mit der GMP GmbH eine
Vereinbarung zur Durchführung von Subarbeiten an diversen Bauvorhaben,
beginnend mit 17. Mai 2002 und mit der MB GmbH am
28. August 2003 (gemeint: 2002) eine Vereinbarung hinsichtlich der
Überlassung von Leiharbeitskräften auf diversen Baustellen im Raum
Oberösterreich abgeschlossen. Diese Verträge bzw. Vereinbarungen seien
von den jeweils leistenden Firmen auch firmenmäßig unterzeichnet
worden. Es seien auch tatsächlich Leistungen beider Firmen erbracht worden.
Diese Leistungen seien vereinbarungsgemäß (inkl. 20% Mehrwertsteuer)
in Rechnung gestellt und in der Folge von der Bw. bar ausbezahlt worden. Zu
diesem Zweck sei stets eine entsprechende (zur Gegennahme des Rechnungsbetrages
befugte) Person der leistenden Firma auf den jeweiligen Baustellen zugegen
gewesen.
Aufgrund des Auftretens nach außen sowie der
ordnungsgemäßen Leistungserbringung dieser Firmen, habe die Bw. auf
das tatsächliche Bestehen dieser Unternehmen vertrauen können.
Sowohl auf der Vereinbarung sowie auf sämtlichen
Rechnungen würden Firmenadressen aufscheinen. Die Bw. habe daher darauf
vertrauen können, dass sich an der angegebenen Adresse der Firmensitz der
jeweiligen Firma befinde. Es könne der Bw. wohl nicht zugemutet werden,
darüber hinaus noch detektivische Arbeit zu leisten und Kontrollen
hinsichtlich der Geschäftsanschrift bei sämtlichen
Geschäftspartnern vorzunehmen, insbesondere wenn die
Geschäftsabwicklung (Erreichbarkeit, Rechnungslegung,
ordnungsgemäße Erfüllung) reibungslos laufe.
Die Bw. habe sämtliche in Rechnung gestellten
Leistungen der beiden Lieferfirmen samt 20% Mehrwertsteuer zur Auszahlung
gebracht und daher auch in berechtigter Weise die Vorsteuer geltend gemacht.
Sollte nunmehr, wie seitens der belangten Behörde behauptet werde, das
liefernde oder leistende Unternehmen nicht existent sein, so könne dies
nicht der Bw. angelastet werden und diese auch nicht zur Bezahlung eines
weiteren Geldbetrages angehalten werden. Dies würde nämlich bedeuten,
dass sich der Preis für die erbrachte Arbeit der beiden Lieferfirmen um
genau diese 20% erhöhen würde, was jedoch weder vereinbart gewesen
sei, noch eine Preiserhöhung darstelle, mit der die Bw. habe rechnen
können. Diese habe ordnungsgemäß für die erbrachte Leistung
die vereinbarten Regiestunden und Kilopreise bezahlt und rechtskonform die
Vorsteuer in Abzug gebracht.
Für allfällige Finanzvergehen bzw. rechtswidrige
Abrechnung der Vorsteuer (gemeint: Nichtabrechnung der Umsatzsteuer) der
Geschäftspartner könne diese nicht verantwortlich gemacht und daher
auch nicht in Zahlungspflicht genommen werden. Wie die belangte Behörde
selbst ausführe, diene die Angabe des Namens und der Anschrift des
liefernden und leistenden Unternehmers auch der Sicherstellung der Besteuerung
beim leistenden Unternehmer. Die Finanzbehörde müsse sich somit an die
leistenden Unternehmen (die Fa. GMP GmbH und die Fa. MB GmbH) wenden und diese
in Zahlungspflicht nehmen.
Beantragt werde die Umsatzsteuer mit dem bisherigen Betrag
festzusetzen.
Den Berufungen ist das "Auftragsschreiben" der
Fa. MB GmbH vom 28 August 2002 und die "Vereinbarung" mit
der Fa. GMP GmbH (ohne erkennbares Datum) beigelegt, weiters diverse Rechnungen.
3. Mit Schreiben vom 4. November 2003 nahm die
Betriebsprüfung zur Berufung wie folgt Stellung (Auszug):
Der Vorsteuerabzug stehe nur unter bestimmten
Voraussetzungen zu. Zu diesen Voraussetzungen zähle gemäß
§ 11 UStG 1994 eine entsprechende Rechnungslegung. Es sei
unabdingbar, dass alle Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1
UStG 1994 vorhanden seien, dazu zählten auch Name und Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers. Der Rechnung müsse eindeutig jener
Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet
habe. Enthielten Rechnungen wie im Beschwerdefall Name und Anschrift eines
Lieferanten, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift gar
nicht existiert habe, dann fehlten die oben beschriebenen Merkmale. Die Angabe
einer falschen Adresse könne nicht als "kleiner", dem
Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden.
Nicht nur Ruppe (Umsatzsteuerkommentar,
§ 11 Tz 60) führe aus, dass im bezeichneten Fall keine
Rechnung vorliege, die zum Vorsteuerabzug berechtige. Auch in verschiedenen
VwGH-Erkenntnissen (zB. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042) werde bei den
gegenständlichen Sachverhalten der Vorsteuerabzug nicht gewährt,
dasselbe sei auch in den Umsatzsteuerrichtlinien angeführt (Rz 1506).
4. Am 20. November 2003 erließ das
zuständige Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend
die Umsatzsteuerfestsetzungen 5-9/2002 und begründete diese wie folgt
(Auszug):
(a) Bei der Bw. sei im Zeitraum 29. April 2003
bis 31. Juli 2003 eine Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO und eine Nachschau
gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO für den Zeitraum
April 2002 bis Februar 2003 betreffend Umsatzsteuer durchgeführt worden.
Dabei seien Vorsteuern aus Rechnungen für Leistungen der Firmen GMP GmbH
und MB GmbH nicht anerkannt worden.
(b) Das Finanzamt sei diesen Feststellungen gefolgt und
habe am 4. August 2003 für die genannten Zeiträume
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erlassen. Die Bw. habe gegen diese Bescheide
Berufung eingebracht.
(c) Das Finanzamt gehe aufgrund der durchgeführten
Umsatzsteuersonderprüfung (USO-Prüfung) sowie den der Berufung
angeschlossenen Beilagen in Ergänzung zu dem unter Punkt 1 der
Niederschrift vom 31. Juli 2003 getroffenen Feststellungen von
folgendem Sachverhalt aus:
(1) Zur Fa. GMP GmbH: Diese Firma sei aufgrund eines am
6. November 2001 beim Firmenbuch eingereichten Antrages am
22. Dezember 2001 in W. eingetragen worden. Als
Geschäftsanschrift sei dem Firmenbuch gegenüber die Anschrift AF-Gasse
35 angegeben worden. Als Geschäftsführer sei Herr R.M. eingetragen
worden. Per 14. März 2002 sei R.M. als Geschäftsführer
gelöscht und Herr T.T. als Geschäftsführer eingetragen worden.
Herr E.H., welcher zum Zeitpunkt seiner Vernehmung als Auskunftsperson
Geschäftsführer der Bw. gewesen sei, habe auf die vom Prüforgan
gestellte Frage, wie er mit der Fa. GMP GmbH in wirtschaftlichen Kontakt
gekommen sei, ausgesagt, dass er in einem bosnischen Club in W. den Herrn T.T.
kennen gelernt habe. Herr E.H. habe angegeben, dass er eine Visitenkarte von
Herrn T.T. erhalten und auch eine Telefonnummer habe (Niederschrift vom
6. Mai 2003).
Die Fa. GMP GmbH sei steuerlich nicht erfasst. Der
Erhebungsdienst des Finanzamtes in W. habe Anfang Mai 2003 über
Ersuchen des Prüforganes der gegenständlichen USO-Prüfung an der
obbezeichneten Anschrift AF-Gasse 35 festgestellt, dass die Firma an dieser
Anschrift nicht existiere (kein Firmenschild usw.). Weiters sei vom
Erhebungsdienst festgestellt worden, dass der im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsführer ins Ausland nach unbekannt verzogen sei.
Die von der Fa. GMP GmbH an die Bw. gelegten Rechnungen
würden eine Anschrift aufweisen, die im zweiten Namen ein "d"
enthalte, obwohl die in W. befindliche Straße nur ohne "d"
geschrieben werde. Entgegen der in § 14 Abs. 1 HGB
normierten Verpflichtung sei weder die Firmenbuchnummer, noch das für die
Fa. GMP GmbH zuständige Firmenbuchgericht auf den Rechnungen
angeführt. Auch fehle auf den Rechnungen die Angabe einer Kontoverbindung.
Ferner sei im Kopf der Rechnungen als Telefonnummer lediglich eine
Mobilfunknummer angegeben. Am Ende der Rechnungen finde sich ein Stempelaufdruck
mit dem Firmenwortlaut sowie der Telefonnummer und eine unleserliche
Unterschrift. Der Name der Unterfertigenden sei in Reinschrift nicht
angeführt.
(2) Zur Fa. MB GmbH: Diese sei unter dem Firmenwortlaut
"ZG GmbH" aufgrund eines am 11. März 1997 beim
Firmenbuchgericht eingelangten Antrages am 22. April 1997 beim
Handelsgericht W. eingetragen worden. Als Geschäftsanschrift habe man die
T-Strasse 5 in W. angegeben. Mit Beschluss des Handelsgerichtes in W. vom
28. September 2001 sei ein Konkursantrag mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen worden. Am 25. Mai 2002 sei als neue
Geschäftsanschrift die GL-Gasse 13 in W. eingetragen worden, seit
29. April 2002 sei handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr
S.S.T. Am 25. Mai 2002 sei der Firmenwortlaut, den man bereits vorher
auf RG GmbH geändert habe, auf MB GmbH abgeändert worden.
Die Firma sei (unter der neuen Bezeichnung MB GmbH)
steuerlich nie geführt worden. Herr E.H. habe in seiner Einvernahme vom
6. Mai 2003 auf die Frage, wie er mit der MB GmbH in wirtschaftlichen
Kontakt gekommen sei, ausgesagt, dass ein Herr S.S.T. zu ihm in die Firma
gekommen sei und ihm Leute angeboten habe. Er habe ihm eine Telefonnummer
gegeben, bei der er sich bei Bedarf habe melden können.
Eine Kontrolle des Erhebungsdienstes hätte ergeben,
dass die MB GmbH von Amts wegen mit 6. Mai 2003 gelöscht worden
sei. An der Anschrift GL-Gasse 13 in W. habe nicht festgestellt werden
können, dass eine Firma MB GmbH dort existiere.
An die Bw. seien von der Fa. MB GmbH im September 2002
Rechnungen gelegt worden, die vom Schriftbild her genau mit jenen Rechnungen
übereinstimmten, die von der Fa. GMP GmbH im August 2002 gelegt worden
seien (zB. Rechnung 180/02 der GMP GmbH und Rechnung 300/02 der MB GmbH). Auch
die Rechnungen der Fa. MB GmbH enthielten keine Bankverbindung und seien am Ende
mit einem Stempel versehen, der den Firmenwortlaut und die Anschrift angebe.
Auch dieser Stempel sei mit einer unleserlichen Unterschrift versehen.
(d) Über die gegenständliche Berufung habe man
erwogen:
(1) Gemäß
§ 12 Abs 1 UStG 1994
sei eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des
Vorsteuerabzuges, dass der Leistungsempfänger über eine Rechnung
verfüge, die der Bestimmung des § 11 UStG 1994 entspreche.
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 bestimme, dass in einer
Rechnung iS des § 11 leg.cit. unter anderem der Name und die Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein müsse. Die
Angabe von Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers diene nicht nur der
Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug
berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten habe, sondern
auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer (vgl Ruppe,
UStG, Tz 59 zu § 11 UStG; VwGH 14.11.1991, 90/15/0042, ÖStZB
1991, 397). Daher stehe der Vorsteuerabzug entgegen der offenbar in der Berufung
vertretenen Ansicht bei einem Fehlen bzw. einer Unrichtigkeit der von
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 geforderten
Rechnungsangaben auch dann nicht zu, wenn feststehen sollte, dass die in
Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht worden
seien.
Vielmehr ergebe sich aus der
Regelung des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994, dass dann,
wenn in einer Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma aufscheine, die
unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiere, es an der Angabe des
leistenden Unternehmers und daher an einer Rechnung fehle, die zum
Vorsteuerabzug berechtige (vgl Ruppe, aaO., Tz 60 zu § 11 UStG mwN;
VwGH 24.4.1996, 94/13/0133, 0134, ÖStZB 1997, 131; VwGH 26.9.2000,
99/13/0020, ÖStZB 2001/146).
(2) Aufgrund des in der USO-Prüfung festgestellten
Sachverhaltes, der eingangs wiedergegeben worden sei, sowie der in dieser
Berufungsvorentscheidung getroffenen ergänzenden Feststellungen, gehe das
Finanzamt davon aus, dass sowohl die GMP GmbH als auch die MB GmbH an den in den
Rechnungen angeführten Anschriften nicht existiert hätten und es
überdies aufgrund des festgestellten Sachverhaltes fraglich sei, ob die
genannten Firmen die in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt selbst
erbracht hätten, zumal über die MB GmbH bereits im Jahr 2001 ein
Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Auch
die vom Geschäftsführer E.H. in der Einvernahme vom
6. Mai 2003 geschilderte wirtschaftliche Kontaktaufnahme mit dem
Geschäftsführer der MB GmbH erscheine nicht nachvollziehbar, weil die
"MB" in W. situiert sei, die Berufungswerberin hingegen in L. In
diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass offenbar auch die Berufungswerberin
nicht darauf vertraut habe, dass die in den Rechnungen angeführte Anschrift
der "MB" und der "GMP" zutreffend sei, weil Herr E.H. in
seiner Einvernahme erklärt habe, dass die Geschäftsführer beider
Firmen ihm bei der wirtschaftlichen Kontaktaufnahme mitgeteilt hätten, er
bekomme lediglich eine Telefonnummer, über die er Kontakt aufnehmen
könne. Daraus folge, dass eine schriftliche Kontaktaufnahme von vornherein
ausgeschlossen gewesen sei (vgl die Aussage von Herrn E.H. betreffend die
"GMP": "Auf einmal Anfang September war er nicht mehr
erreichbar .."). Auch die von der Berufungswerberin mit der Berufung
vorgelegten Vereinbarungen mit der "MB" und der "GMP"
seien insoferne ungewöhnlich, als die Vereinbarung mit der
"GMP" nicht datiert sei und in beiden Vereinbarungen der Vertreter
für die "GMP" bzw. die "MB", der diese
Vereinbarungen namens dieser Firmen abgeschlossen habe, nicht namentlich genannt
sei.
In den gegenständlichen Berufungen werde
dahingehend argumentiert, dass dann, wenn es dem Leistungsempfänger nicht
"zumutbar" sei, die in den Rechnungen gemachten Angaben betreffend
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers zu überprüfen, der
Vorsteuerabzug trotz Unrichtigkeit der gemachten Angaben, zustehe, wenn der
Leistungsempfänger auf die Richtigkeit dieser Angaben
"vertraut" habe.
Diese Ausführungen würden das System des
Vorsteuerabzuges verkennen. Der Vorsteuerabzug sei auch dann zu versagen, wenn
der Leistungsempfänger gutgläubig gewesen sei, dh auf die Richtigkeit
der in der Rechnung gemachten Angaben vertraut habe (vgl zB VwGH 24.4.1996,
94/13/0133, 0134, ÖStZB 1997, 131; VwGH 20.11.1996, 95/15/0179, ÖStZB
1997, 504; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230, ÖStZB 1998, 109; VwGH 25.6.1998,
97/15/0152, ÖStZB 1999, 102; VwGH 30.9.1998, 96/13/0199, ÖStZB 1999,
299; VwGH 19.7.2000, 97/13/0097, ÖStZB 2001/27; VwGH 22.6.2001, 98/13/0043,
ÖStZB 2002/237; VwGH 28.2.2002, 96/15/0248, ÖStZB 2002/800; VwGH
28.2.2002, 96/15/0270, ÖStZB 2003/143 und viele andere mehr).
Beispielsweise sei auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom
28.5.1997, 94/13/0230, zu verweisen, der folgendes zu dieser Thematik
festhalte:
"Soweit die Beschwerdeführerin ferner die
Versagung des Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der Firma in den
Umsatzsteuerbescheiden der Streitjahre bekämpfe, sei sie darauf zu
verweisen, dass der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1
UStG 1972 das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1972 voraussetze.
Eine Rechnung iSd UStG müsse aber gem
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Hierunter sei
der richtige Name und die richtige Anschrift zu verstehen. Würden aber die
Rechnungen der Firma eine falsche Anschrift aufweisen, eigneten sie sich allein
schon aus diesem Grund nicht mehr dazu, die Beschwerdeführerin zum
Vorsteuerabzug zu berechtigen. Die Beschwerdeführerin trage gegen diese
Auffassung vor, sich im guten Glauben
des geschäftlichen Verkehrs darauf verlassen zu dürfen, dass ein
Unternehmen, welches Rechnungen mit Firmenstampiglien ausstelle, auch diesen
Firmennamen trage und an der im Firmenstempel ersichtlichen Adresse etabliert
sei, ohne dass dem Abgabepflichtigen eine Obliegenheit dahin auferlegt werden
dürfe, die Richtigkeit solcher Angaben vor Aufnahme des
Geschäftsverkehrs mit einem Geschäftspartner zu kontrollieren. Der
Gerichtshof sehe sich durch diese Argumentation nicht dazu veranlasst, seine
dazu bereits in den zitierten Vorjudikaten eingenommene Rechtsanschauung zu
verlassen. Essentielle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges sei nach der durch die
Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 iVm
§ 11 Abs 1 UStG 1972 gestalteten Rechtslage unter anderem
die eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein anhand der in
der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale. Da der
Leistungsempfänger eines im Einklang mit den bestehenden Gesetzen
abgewickelten Rechtsgeschäftes dem Leistungserbringer gegenüber einen
Anspruch darauf habe, von diesem eine dem Gesetz entsprechend gestaltete
Rechnung ausgestellt zu erhalten, lasse sich mit dem Hinweis auf den guten
Glauben im geschäftlichen Verkehr gegen den vom Gerichtshof eingenommenen
Standpunkt nicht erfolgreich argumentieren. Das
Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben habe der zu tragen, der
im guten Glauben handle.
Weshalb der
gutgläubig Handelnde berechtigt sein solle, dieses sein eigenes Risiko auf
einen Dritten, nämlich den Abgabengläubiger, zu überwälzen,
sei nicht einsichtig. Bleibe der Leistungserbringer für den
Abgabepflichtigen greifbar, würden sich unterlaufene Fehler in der
Rechnungslegung im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern und sei es
durch Ausstellung einer berichtigten Rechnung, beheben lassen. Die
Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers aber sei das Risiko eines
Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen habe. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf
die Abgabenbehörde bestehe kein rechtlicher Grund."
5. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 wurden von
der Bw. fünf Vorlageanträge betreffend die Umsatzsteuer für die
Zeiträume 5-9/2002 eingebracht: Da die Berufungen vom fünften
September 2003 als unbegründet abgewiesen worden seien, werde der
Antrag gestellt, diese dem unabhängigen Finanzsenat als
Entscheidungsträger der zweiten Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
6. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 wurden die
Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
7. Folgende Unterlagen sind für die rechtliche
Würdigung heranzuziehen:
Niederschrift mit Herrn E.H. (Geschäftsführer der
Bw.) vom 6. Mai 2003 (Auszug):
Wie kamen sie mit der MB GmbH in wirtschaftlichen Kontakt
(Telefonnummer)? Ein Herr S.S.T. kam zu mir in die Firma und bot mir Leute an.
Er gab mir die Telefonnummer und somit konnte ich mich bei Bedarf melden. Die
Telefonnummer wird bei Bedarf bekanntgegeben.
Wie kamen sie mit der GMP GmbH in wirtschaftlichen Kontakt?
In einem bosnischen Club in W. habe ich den Herrn T.T. (eine Visitenkarte habe
ich noch - wird vorgelegt) kennengelernt. Telefonnummer habe ich auch. Auf
einmal Anfang bis Mitte September war er nicht mehr erreichbar, er hatte auch
seine Arbeiter nicht mehr bezahlt. So ist der Kontakt abgebrochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
(A) 1. Die in der obigen
Sachverhaltsdarstellung angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse
sind (soweit sie nicht ausdrücklich in den nachfolgenden Punkten als
strittig angeführt und gewürdigt werden) der rechtlichen Beurteilung
zugrundezulegen.
2. In § 12 Abs. 1 UStG 1994 wird der
Vorsteuerabzug geregelt. Der Unternehmer kann die folgenden
Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind. § 11 Abs. 1 UStG 1994 legt folgendes fest
(Auszug): Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder
steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt .... Rechnungen
auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen
müssen, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, die folgenden Angaben enthalten:
a. Den Namen und die Anschrift des liefernden und
leistenden Unternehmers;
b. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
c. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der
Leistung;
d. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt;
e. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und
f. den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag.
3. Aus dem von der Finanzbehörde anlässlich der
Umsatzsteuersonderprüfung und in der Berufungsvorentscheidung vom
20. November 2003 geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass die
Lieferanten GMP GmbH und MB GmbH an den angegebenen Adressen nicht ansässig
waren. Die GMP GmbH war steuerlich nicht erfasst, die MB GmbH nur unter der
vorangegangenen Firmenbucheintragung RG GmbH. Dieser Feststellung hat die Bw.
weder in den Berufungsschriften vom 5. September 2003, noch in den
Vorlageanträgen vom 18. Dezember 2003 etwas entgegengehalten. Sie
hat ihre Argumentation vielmehr nur darauf gestützt, dass sie auf dem
Vorliegen der Unternehmertätigkeit dieser Firmen vertraute.
Der Unabhängige Finanzsenat konnte aufgrund der
Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung von einem (bezüglich der
Lieferanten GMP GmbH und MB GmbH) nicht bestrittenen Sachverhalt ausgehen, da
die Darlegungen der Finanzbehörde in den Vorlageanträgen in diesem
Punkt nicht beeinsprucht wurden. Eine Berufungsvorentscheidung, in der die
Behörde das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen, Erhebungen und
Sachverhaltsfeststellungen darlegt und sich mit den anstehenden
Sachverhaltsfragen auseinandersetzt, ist geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und
als solcher zu gelten (VwGH 21.4.1983, 82/16/0177). Es wäre daher Sache der
Partei gewesen, sich im Vorlageantrag mit den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung bzw. dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen
entsprechend auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu
widerlegen (VwGH 28.6.1989, 89/16/0048).
4. Der nicht bestrittene Sachverhalt war wie folgt zu
beurteilen: Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die
Rechtsansicht, dass die in § 11 Abs. 1 UStG 1994
bezeichneten Merkmale der Rechnung vollständig enthalten sein müssen,
damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch der Name
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die Rechnung muss
dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten. Die Angabe einer
falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein
schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl.
VwGH 28.5.1997, 94/13/0230 noch zum UStG 1972; VwGH 30.4.2003, 98/13/0119 zum
UStG 1994 unter Verweis auf das vorab angeführte Judikat). Es besteht auch
keine Möglichkeit eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042).
Hinzu kommen die weiteren in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Umstände: Die Rechnungen (die, wie von der
Finanzbehörde festgestellt wurde, ein sehr ähnliches Erscheinungsbild
aufweisen) enthalten weder eine Kontonummer (die Rechnungsbeträge wurden
bar ausbezahlt), noch eine Telefonnummer an einem verifizierbaren Sitz. Weder
geht aus den Rechnungen der Vertreter der Lieferanten hervor, noch ist aus den
abgeschlossenen Vereinbarungen ersichtlich wer diese mit der Bw. abgeschlossen
hat. Der Vertrag mit der GM GmbH ist nicht einmal datiert. Wenn sich die Bw.
darüber beklagt, dass sie für das Verhalten der Geschäftspartner
(beide Firmen sind steuerlich nicht geführt, die in Rechnung gestellten
Umsatzsteuerbeträge wurden niemals abgeführt) nicht verantwortlich
gemacht werden könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie bei einer
derart fragwürdigen Geschäftsgebarung der Lieferanten (kein
ortsgebundenes Telefon, offenkundig keine Möglichkeit einer schriftlichen
Kontaktaufnahme, nur Barzahlung größerer Beträge) auch das
Risiko einer unrichtigen Adressierung selbst tragen muss und dieses nicht auf
die Abgabenbehörde überwälzen kann, zumal die angeführten
Umstände durchaus den von der Betriebsprüfung gezogenen Schluss als
möglich erscheinen lassen, dass auch eine tatsächliche
Leistungserbringung nicht erfolgt ist.
Die Finanzbehörde hat demgemäss den
Vorsteuerabzug in diesem Punkt zu Recht verwehrt.
B. Zum Vorsteuerabzug aus Kilometergeldern:
Die Berufungswerberin bekämpft die Bescheide aufgrund
der Betriebsprüfung und beantragt, die Umsatzsteuer mit dem bisherigen
Betrag festzusetzen, wobei dieser auch Vorsteuern enthalten hatte, die aus
ausbezahlten Kilometergeldern herausgerechnet wurden. Die Berufungsentscheidung
hat daher auch auf diesen Berufungspunkt einzugehen.
Der Vorsteuerabzug von Reisekosten ist in § 13
UStG 1994 geregelt. § 13 Abs. 2 UStG 1994 bestimmt, dass
Vorsteuern aus den Mehraufwendungen betreffend Verpflegungskosten (Tagesgelder)
und Nächtigungskosten herausgerechnet werden können. Da die
Kilometergelder im Gesetz nicht erwähnt sind, ist ein Vorsteuerabzug in
diesem Bereich ausgeschlossen.
Die Berufungen waren aus den genannten Gründen
abzuweisen.
Linz,
6. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-L/04
- Stammnummer
- 10279
- Gültig
- 06.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF