Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3771-W/02
Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Rechnungen eines an dieser Anschrift nicht existenten Unternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3771-W/02vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 vom 14. 11. 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Gesellschaft wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 14. 2. 2001 gegründet. Sie betreibt das Baugewerbe
in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Für den Zeitraum 2 -
8 /2001 wurde bei der Bw. eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt,
bei der dem Prüfer zu Beginn die noch ausstehenden
Umsatzsteuervoranmeldungen übergeben wurden. Dabei wurde festgestellt, dass
Vorsteuerbeträge im Ausmaß von S 57.103,00 bezüglich
Fremdarbeiten der Firma V. Bau GmbH. nicht anerkannt werden könnten.
Auf die Niederschrift vom 11.
1. 2002 wird hingewiesen.
In dieser wird ausgeführt,
dass im Zuge von Erhebungen festgestellt worden sei, dass die Firma V. Bau GmbH.
(gegründet mit Gesellschaftsvertrag vom 19. 1. 2001, Firmenbuchnummer
206100p ) als Geschäftsanschrift N. 2 angegeben habe, wobei der Sitz einige
Monate später nach G. 184 verlegt worden sei. Der bisher einzige Kontakt
der Fa. V. Bau GmbH. sei der Fragebogen anlässlich der Eröffnung des
Gewerbebetriebes gewesen. Als Geschäftsführer sei darin ein gewisser
Hr. J. F. mit der Adresse in N. 2 angegeben. Weder unter der ehemaligen Adresse
in N. 2, noch unter der Adresse in G. 184, welche zugleich lt. Meldezettel die
Wohnadresse des seit 11. 6. 2001 alleinigen Gesellschafter-
Geschäftsführer sei, könne eine Verbindung zur V. Bau GmbH.
hergestellt werden. Die Poststücke seien beim zuständigen Postamt
hinterlegt, nicht behoben und dann retourniert worden. Erhebungen an der
Betriebsadresse seien ebenfalls "negativ" verlaufen. Der Behörde sei es
nicht möglich gewesen, mit den gesetzlichen Vertretern der
Kapitalgesellschaft in Verbindung zu treten. Die V. Bau GmbH bzw. ihr
gesetzlicher Vertreter sei bisher seiner Wahrheits- und Offenlegungspflicht gem.
§ 119 BAO, bzw. der Anzeigepflicht gem. § 120 BAO in keiner Weise
nachgekommen. Da sich der Geschäftsführer vermutlich im Ausland
aufhalte, könne der Abgabenanspruch weder überprüft, noch geltend
gemacht werden.
Nach den Bestimmungen des
§ 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 hätten Rechnungen den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten. Der VwGH
habe in seinem Erkenntnis vom 14. 1. 1991, Zl. 90/15/0042 ausgesprochen, dass
sich das Gesetz nicht mit Angaben begnüge, aus denen im Zusammenhang mit
dem übrigen Sachverhalt hervorgehe, dass ein Unternehmer die in Rechnung
gestellte Lieferungen oder Leistungen erbracht habe, es müsse der Rechnung
vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich
geliefert oder geleistet habe. § 11 Abs. 1 z. 1 UStG 1994 fordere aber
für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers
bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens sondern auch der Adresse.
Es müsse daher davon
ausgegangen werden, dass in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG sowohl
der richtige Name, als auch die richtige Adresse angegeben werden muss. Es
könne daher die Angabe auch "nur" einer falschen Adresse nicht als
"kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden
(VwGH Erkenntnisse vom 24. 4. 1996, 94/13/0133, 0134).
Würden für Leistungen
einer Firma Rechnungen akzeptiert, ohne dessen Existenz und Rechnungsanschrift
zu überprüfen, reiche der Hinweis auf den guten Glauben allein im
Hinblick auf einen Firmenstempel nicht für den Vorsteuerabzug aus, wenn
sich die Nichtexistenz des Vertragspartners an der angegebnen Adresse
herausstelle. Essentielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei unter
anderem die eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein
anhand der in der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale. Die
spätere Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers werde zum Risiko des
Leistungsempfängers. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf
die Abgabenbehörde sehe der VwGH keinen Grund (VwGH vom 28. 5. 97,
94/13/0230).
Im Sinne obiger Ausführung
seien die Vorsteuern aus den Rechnungen der Fa. V. Bau GmbH. in Höhe von S
57.103,00 (Juni 2001) nicht anzuerkennen.
Mit 21. 1. 2002 erfolgt seitens
des Finanzamtes die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 6 - 8
/2001.
Im Umsatzsteuerbescheid vom
14. 11. 2002 wird die Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 vom Finanzamt mit € 32.354,82 festgesetzt.
In der mit
19. 11. 2002 datierten, der Bw.
gesondert übermittelten Bescheidbegründung führt das Finanzamt
aus, dass entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung die von der
Bw. geltend gemachten Vorsteuern um jene aus den Rechnungen der Firma V. Bau
GmbH. (im Ausmaß von S. 57.103,00) zu kürzen seien. Weiters seien die
geltend gemachten Vorsteuern aus den Rechnungen der I. Bau GmbH im Ausmaß
von S 40.964,90 für den Zeitraum 11/2001 und S 227.945,48 für den
Zeitraum 12/2001 zu kürzen. Bei einer in den Monaten 10 -
12/2001 durchgeführten Betriebsprüfung der Firma I. Bau GmbH. sei
festgestellt worden, dass der Geschäftsführer oder sonstige Beteiligte
dieser Firma nicht auffindbar gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen , dass
nicht die Firma I. Bau GmbH. die genannten Leistungen erbracht habe. Mangels
Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer sei die
diesbezügliche Vorsteuer daher nicht anzuerkennen (VwGH v. 28. 5. 1997,
94/13/0230). Die Vorsteuern seine daher insgesamt um S 326.013,38 oder
€ 23.692,32 zu kürzen.
Die Bw. erhebt mit
20. 11. 2002 (Ergänzung zur
Berufung am 26. 11. 2002) Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001.
Darin wird auf das Vorbringen
im Berufungsverfahren über die Festsetzung der Umsatzsteuer 6 - 8
/2001 verwiesen.
In diesem hat die Bw. die
Berufung begründend lediglich folgendes ausgeführt:
"Wir
haben dem USO -Prüfer alle gewünschten Nachweise hinsichtlich der V.
Bau GmbH. vorgelegt. Darüber hinausgehende Prüfungen vor Aufnahme
einer Geschäftsbeziehung sind einem Unternehmen nicht
zumutbar".
Weiters wird eine
Ermäßigung des Verspätungszuschlages auf 2 % (Bescheid vom 21.
1. 2002, Umsatzsteuer für den Zeitraum 6 - 8 /2001) begehrt.
Mit 25. Juni 2003 wird die
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO als
unbegründet abgewiesen und dabei ausgeführt:
"Eine
der unabdingbaren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug besteht gem.
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 darin, dass der Unternehmer aufgrund dessen
Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird dem Leistungsempfänger eine
Rechnung im Sinne des § 11 UStG ausgestellt haben muss. Weiters muss der
Rechnungsaussteller auch der tatsächliche Leistungserbringer sein, d. h.
nur eine Rechnung des leistenden Unternehmers berechtigt zum Vorsteuerabzug.
Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH (z B. VwGH v. 1. 12. 1983, 83/15/0033)
kann von einer Rechnung des leistenden Unternehmers aber nur bei einer Urkunde
gesprochen werden, die seinem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht. Geht
es jeweils - wie in den vorliegenden Fällen - um eine Rechnung einer
GmbH., so kommt für die Rechnungsausstellung primär deren
Geschäftsführer in Betracht, daneben Personen, die vom
Geschäftsführer - als für die Geschäftsführung
berufenem Organ - zur Rechnungsausstellung für die Gesellschaft
bevollmächtigt sind. Diese anderen Personen müssen aber jedenfalls im
Einverständnis mit dem für die Geschäftsführung der GmbH.
zuständigen Organ handeln, soll eine ausgestellte Rechnung der Gesellschaft
zuzurechnen sein.
Bei
der V. Bau GmbH. war im hier relevanten Zeitraum nur Hr. J. F. als
Geschäftsführer (und 100 %-Eigentümer) im Firmenbuch eingetragen.
Der dort mit Kopie des Passes vom Geschäftsführer einsehbare
Schriftzug des Hrn. J. F. stimmt mit den auf den Rechnungen ersichtlichen
Unterschriften nicht überein. Es kann daher festgestellt werden, dass die
in Rede stehenden Rechnungen nicht von dem Verantwortlichen der Fa. V. Bau GmbH.
ausgestellt wurden. Ein Vorsteuerabzug bei der S. Bau GmbH. (Bw.) ist daher
- mangels Identität der auf der Faktura als Rechnungsaussteller
bezeichneten Firma und dem Leistungserbringern - nicht zulässig.
Wenn
sich die Bw. nunmehr darauf berufen will, dass sie alle ihr zumutbaren
Ermittlungen getroffen hätte, so wird ihr entgegengehalten, dass
1.
die Rechnungen vom 26. 6. 2001 und vom 28. 6. 2001 stammen, während der
vorgelegte Firmenbuchauszug erst vom 10. 7. 2001 und die Anmeldungen von
Dienstnehmern ab dem 30. 7. 2001 sind.
2.
bei einer derart unüblichen Form des Geschäftskontaktes
(Geschäftsanbahnung: zufällig bei der Fa. "Baustoffe E." kennen
gelernt; Geschäftslokal oder Telefonnummer des Geschäftspartners
wurden nie gesehen und benütz; Barzahlung bei Beträgen von
S 106.691,51 und S 235.928,33) ist die Überprüfung der
Angaben des Geschäftspartners - so auch dessen steuerliche Erfassung
- nicht nur zumutbar, sondern auch die normale Vorgangsweise eines
ordentlichen Kaufmannes.
Sofern
sich die Bw. auf ihren guten glauben berufen will, ist ihr folgendes
entgegenzuhalten (VwGH v. 28. 5. 1997, Zl. 94/13/0230):
"Essentielle
Voraussetzung des Vorsteuerabzuges ist nach der durch die Bestimmungen des
§ 12 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 UStG gestalteten
Rechtslage unter anderem die eindeutige Identifizierbarkeit des
Rechnungsausstellers allein anhand der in der Rechnung angeführten
Identifikationsmerkmale. Da der Leistungsempfänger eines im Einklang mit
den bestehenden Gesetzen abgewickelten Rechtsgeschäftes dem
Leistungserbringer gegenüber einen Anspruch darauf hat, von diesem eine dem
Gesetz entsprechend gestaltete Rechnung ausgestellt zu erhalten, lässt sich
mit dem Hinweis auf den guten Glauben im geschäftlichen Verkehr gegen den
vom Gerichtshof eingenommenen Standpunkt nicht erfolgreich argumentieren. Das
Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben hat der zu tragen, der im
guten Glauben handelt. Weshalb der gutgläubig Handelnde berechtigt sein
sollte, dieses sein eigenes Risiko auf einen Dritten, nämlich den
Abgabengläubiger zu überwälzen, ist nicht einsichtig (...). Die
Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers aber ist das Risiko eines
Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen Hat".
All
diesen Ausführungen entsprechend wurde der Vorsteuerabzug aus den
Rechnungen der Firma V. Bau GmbH. zurecht verwehrt.
Betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung 11/2001:
Die
geltend gemachten Vorsteuern waren um jene aus den Rechnungen der Firma I. Bau
GmbH. (lt. vorgelegten zwei Rechnungen insgesamt S 40.964,90) zu kürzen.
Dies aus folgendem Grund:
Bei
einer in den Monaten 10 - 12/2001 durchgeführten Betriebsprüfung
der Firma I. Bau GmbH. wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer
dieser Firma oder sonstige Beteiligte daran unauffindbar waren. Es ist daher
davon auszugehen, dass nicht die Firma I. Bau GmbH die genannten Leistungen
erbracht hat. Mangels Identität von Rechnungsaussteller und
Leistungserbringer war die diesbezügliche Vorsteuer daher nicht
anzuerkennen (vgl. VwGH vom 28. 5. 1997, 94/13/0230).
Betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung 12/2001:
Entsprechend
der Korrekturrechnung vom 22. 1. 2002 (Verweis auf Rechnungen vom 7. 12. 01 und
12. 12. 01) waren die Umsätze mit (mindestens) S 360.546,00
anzusetzen".
Im Vorlageantrag vom 8. 7. 2002
wird seitens der Bw. wiederum nur "auf die im Berufungsverfahren gestellten
Anträge" und die oben wiedergegebene Berufungsbegründung (Festsetzung
der Umsatzsteuer 6 - 8 /2001) verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle
angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Der im § 12 Abs. 1 Z. 1 zitierte § 11 UStG 1994
regelt die Ausstellung von Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Zur Bedeutung der Rechnungen im Sinne des § 11 UStG
1994 für den Vorsteuerabzug hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes
ausgeführt:
"Eine den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes
entsprechende Rechnung mit offenem Steuerausweis ist - wie der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt, besonders eingehend in seinem
Erkenntnis vom 1. Dezember 1983, Zl. 83/15/0033, Slg. Nr. 5835/F, in
Übereinstimmung mit der einschlägigen Lehre dargelegt hat - eine
für die Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, wie sie auch in
Österreich in Geltung steht, charakteristische und wesentliche
Voraussetzung.
Dies zeigen nicht nur die zitierten umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften; die Bedeutung einer Rechnungslegung unterstreichen auch die
Anordnungen des § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 mit ihren Sanktionen für
nach dem Gesetz unzutreffend ausgestellte Rechnungen.
Das Umsatzsteuergesetz lässt die Absicht erkennen,
dass der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend
aufgezählten Voraussetzungen zustehen soll, wobei zu diesen Voraussetzungen
eine dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnungslegung des leistenden
Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung
(unzutreffenden Steuerausweis) einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugen
sollen.
In Anbetracht der im Gesetz aufgezählten
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges sind in diesem
Bereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. Es besteht
insbesondere keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
als gegeben anzunehmen.
Daher ist es für den Vorsteuerabzug unabdingbar, dass
die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung alle in §
11 Abs. 1 UStG 1994 erschöpfend aufgezählten und zwingend verlangten
Merkmale enthält.
"Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 müssen
Rechnungen "den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers" enthalten.
Das Gesetz begnügt sich also nicht mit Angaben, aus
denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass
(irgend)ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen
erbrachte.
Es muss vielmehr der Rechnung eindeutig jener Unternehmer
zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat.
Daran lässt schon der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Z.
1 UStG 1994 keinen Zweifel.
Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 4 leg. cit.
erhärten diese Aussage noch, weil auch aus ihnen hervorgeht, dass
Rechnungen eine EINDEUTIGE FESTSTELLUNG (Bestimmung) des Namens und der
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers ermöglichen
müssen.
Enthalten Rechnungen wie im Berufungsfall Namen und
Anschrift eines Lieferanten, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen
Anschrift gar nicht existiert, dann fehlt es an der Angabe von Namen und
Anschrift des LIEFERNDEN ODER LEISTENDEN UNTERNEHMERS.
Auch das gesetzliche Erfordernis, Rechnungen müssten,
wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen, den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten, entspricht durchaus dem Wesen
einer Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug.
Ist doch im System der Allphasen-Umsatzsteuer mit
Vorsteuerabzug dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung als
Vorsteuer grundsätzlich jene Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, die der
liefernde oder leistende Unternehmer selbst abzuführen hat.
Name und Anschrift desjenigen, der eine Lieferung oder
sonstige Leistung verrechnet, dienen daher nicht nur der Feststellung, ob der
Rechnungsleger ein zum Vorsteuerausweis berechtigter Unternehmer ist, sondern
auch der Feststellung, ob ein Umsatzsteuer als Vorsteuer verrechnender
Unternehmer die weiterverrechnete Umsatzsteuer auch abgeführt hat.
Die Angabe eines nicht den Tatsachen entsprechenden
Lieferanten vereitelt diese Feststellung, ja sie legt sogar die Annahme nahe,
dass sich der tatsächliche Lieferant die "eigene" Umsatzsteuer ersparen
wollte (Vgl. VwGH vom 14. 1. 1991, Zl. 90/15/0042).
Erwähnt sei, dass auch Plückebaum-Malitzky,
§ 14 Rz 191, zu den mit § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 im wesentlichen
gleichlautenden Vorschriften des § 14 Abs. 1 Z. 1 (deutsches) UStG und
UStG 1980 der Meinung sind, auf Grund einer Rechnung, in der als leistendes
Unternehmen eine nicht bestehende Firma ausgewiesen ist, könne der
Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden.
Zur Berufung sei noch folgendes bemerkt: Selbst wenn die
Unternehmereigenschaft desjenigen, der die strittigen Lieferungen erbrachte, als
erwiesen angesehen werden könnte, wäre doch nicht im Sinne des §
11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 auf den Rechnungen der Name und die Anschrift des
LIEFERNDEN Unternehmers angegeben.
Zur Rechtsansicht, dass es dem Umsatzsteuergesetz nicht zu
entnehmen sei, dass die Unternehmereigenschaft des Lieferanten für den
Vorsteuerabzug auch die Übereinstimmung der in der Rechnung aufscheinenden
Anschrift mit den Tatsachen gefordert sei, wird bemerkt, dass dies dem Wortlaut
der bereits dargestellten Vorschriften des § 11 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 und 4
im Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 widerspricht.
Dass die Missbrauchsbestimmungen des § 11 Abs. 12 und
14 UStG 1994 nicht ausreichen, um auf Name und Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers verzichten zu können, erweist der Berufungsfall,
weil von einem unbekannten Rechnungsleger auch Umsatzsteuer infolge
unzulässigen Vorsteuerausweises nicht eingefordert werden kann.
Weiters vertreten Plückebaum-Malitzky die Auffassung,
dass das Risiko hinsichtlich eines mangelhaften Nachweises der
Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers ZU LASTEN DES UNTERNEHMERS geht,
eine Auffassung, die auch Kranich-Siegl-Waba, § 12 Anm. 69, und diesen
Autoren zufolge auch der Bundesfinanzhof teilen (siehe das zu § 12 Anm. 69a
zitierte Urteil).
Dem alleinigen Hinweis der Bw., dass es der Bw. unzumutbar
sei, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen Erhebungen über den
Geschäftspartner zu tätigen wird entgegnet, dass die
Überprüfung der Angaben des Geschäftspartners nicht nur zumutbar,
sondern grundsätzlich der Vorgangsweise eines ordentlichen Kaufmannes
entspricht.
Da somit für die hier zu beurteilenden Rechnungen der
V. GmbH. und I. GmbH festgestellt wurde, dass der auf den Rechnungen
angeführte Lieferant an der angegebenen Anschrift gar nicht existierte,
fehlt es an der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angabe von Namen und
Anschrift des LIEFERNDEN ODER LEISTENDEN UNTERNEHMERS, weshalb der
Vorsteuerabzug nicht zulässig und die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Wien,
am 26. 11. 2002
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3771-W/02
- Stammnummer
- 7330
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF