Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0380-G/04
Fingierte Rechnungen und Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-G/04vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Adresse, vertreten
durch Steuerberaterin, vom 1. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
A., vertreten durch Dr. MR, vom 28. Mai 2004 betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 2000, 2001 und 2002 nach der am 4. April 2006 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge Bw.) ist im Baugewerbe
(Schweißtechnik) tätig. Nach einer die Jahre 2000 bis 2002
umfassenden Betriebsprüfung wurden im gesamten Prüfungszeitraum
Vorsteuern aus angeblich erbrachten Leistungen der Firma S.GmbH nicht anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Erhebungen der Abgabenbehörden
ergeben hätten, dass die auf den Rechnungen in den Jahren 2000 und 2001
angegebene Adresse Kgasse, 11A die Wohnadresse des ehemaligen Gesellschafters
der S.GmbH Herrn JS sei, welcher jedoch bereits aufgrund der Änderung im
Firmenbuch mit 1. September 2000 (die erste Rechnung von der S.GmbH an
die Bw. stamme vom 5. September 2000) zur Gänze aus der GmbH
ausgeschieden sei, und an dessen Stelle Herr E.G. getreten sei, welcher nie an
der betreffenden Adresse gemeldet gewesen sei. Außerdem seien bei
einer Hausdurchsuchung durch die Prüfungsabteilung Strafsachen keinerlei
Unterlagen betreffend eine S.GmbH gefunden worden. Herr JS habe bei seiner
Einvernahme angegeben, dass an seiner Privatadresse nie eine
Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei und er auch nur kurz
gefälligkeitshalber als Gesellschafter fungiert habe. Von der auf
den Rechnungen im Jahr 2002 angeführten Rechnungsadresse Ugasse, 22B, aus,
sei auch nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden und seien
von der Bw. selbst zwei Rechnungen überhaupt nicht anerkannt worden, da
diesbezüglich laut Angaben der Bw. weder Leistungen in Auftrag gegeben noch
erhalten worden seien. Es sei als erwiesen anzusehen, dass es sich bei
der S.GmbH um eine reine Scheinfirma handle, welche an den angeführten
Geschäftsadressen nie eine Tätigkeit ausgeübt habe. Damit
lägen die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht vor und seien
die im Prüfungszeitraum geltend gemachten Vorsteuerbeträge wieder
auszuscheiden.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
ausgeführt: Es sei Tatsache, dass die Bw. mit der Firma S.GmbH in
Geschäftskontakten war. Sie habe auch Aufträge erteilt. Von Seiten der
S.GmbH seien Dienstnehmer auf die Baustellen geschickt worden und seien auch
Leistungen erbracht worden. Anschließend seien von Seiten der leistenden
Gesellschaft auch ordnungsgemäße Rechnungen gelegt worden. Jede der
Rechnungen erfülle alle Kriterien und sei aufgrund der Tatsache erbrachter
Leistungen durch die Bw. auch bezahlt worden. Die Geschäfte seien zur
Gänze ordnungsgemäß abgewickelt worden. Man habe sich dieses
Auftragnehmers auch mehrmals bedient. Erst als zwei Rechnungen der S.GmbH
gestellt worden seien, denen keine Leistung gegenübergestanden seien, sei
dies auch gegenüber der Finanzverwaltung erklärt und seien die
Konsequenzen getragen worden. Die im Prüfungsverfahren beanstandeten
Rechnungen entsprächen allen Kriterien der Rechnungslegung und habe man zum
damaligen Zeitpunkt sehr wohl darauf vertrauen können, dass die S.GmbH
keine Scheinfirma gewesen sei.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass es
für den Vorsteuerabzug unabdingbar sei, dass die Rechnungen alle in
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 erschöpfend aufgezählten und zwingend
verlangten Merkmale enthielten. Sofern eine Gesellschaft - wie im
vorliegenden Fall - an den in den Rechnungen angeführten
Geschäftsadressen nie eine Tätigkeit ausgeübt habe, hafte diesen
Rechnungen der formale Mangel eines Fehlens der Anschrift des leistenden
Unternehmers an. Aufgrund der Tatsache, dass unter der angeführten
Firmenadresse nie eine Tätigkeit ausgeübt worden sei und der ehemalige
Gesellschafter mit 1. September 2000 keine Firmenpost an seine
Privatadresse mehr erhalten habe, müsse der Firmenleitung der Bw. bekannt
gewesen sein, dass unter der auf den Rechnungen angeführten
Geschäftsadresse gar keine Firma ansässig gewesen sein könne und
die Aufträge daher zwar einer Person, jedoch nicht einem Unternehmer im
Sinne des UStG erteilt worden seien, wodurch auch gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 ein Vorsteuerabzug nicht
zulässig sei. Es sei als erwiesen anzusehen, dass durch
Scheinrechnungen von dieser Scheinfirma "schwarz" erbrachte Arbeitsleistungen
gedeckt worden seien. Der Vorsteuerabzug sei demnach zu versagen.
In der dagegen als Vorlageantrag zu wertenden Berufung
brachte die Bw. nochmals vor, dass es für sie keinen Grund gegeben habe, an
der "Echtheit" der Firma zu zweifeln. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen
legte die Bw. einen Firmenbuchauszug, die Rechnungen der S.GmbH an die Bw.,
Kassaausgänge und Bestellungen der Bw. an die S.GmbH vor. Aus den
Unterlagen sei ersichtlich, dass es permanent einen regen Kontakt gegeben habe
und auch Mitarbeiter auf den Baustellen gewesen seien.
Das Finanzamt legte mit der Vorlage der Berufung an die
zweite Instanz auch Unterlagen zum Strafverfahren gegen E.G. vor. Der sich
daraus ergebende Sachverhalt wurde der Bw. im Zuge der Ladung zur von der Bw.
beantragten mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt zur Kenntnis
gebracht: "Der Geschäftsführer der S.GmbH, E.G., wurde nach
durchgeführter öffentlicher Hauptverhandlung am x.x..2004 vor dem
Landesgericht für Strafsachen X. wegen Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a teilweise iVm § 11 FinStrG verurteilt. Er wurde
für schuldig befunden, durch Ausstellung fingierter Rechnungen an mehrere
Firmen, u.a. an die Firma Berufungswerberin, welche wiederum durch Abgabe
falscher Umsatzsteuervoranmeldungen unter Ausweisung fingierter Vorsteuern die
Umsatzsteuer für 2000 bis 2002 verkürzt haben, an deren
Verkürzung an Umsatzsteuer beigetragen und dies nicht nur für
möglich sondern für gewiss gehalten zu haben. In der
Urteilsbegründung wird angeführt, dass an der Firmenadresse in der
Kgasse in X. tatsächlich kein Firmensitz bestand. Tatsächlich waren
insgesamt nur vier Arbeiter für kurze Zeit bei dieser Firma angemeldet.
Eine Tätigkeit entfaltete die S.GmbH im eigentlichen Sinne nie.
E.G. lernte den Geschäftsführer der Firma XY GmbH kennen.
Dieser ersuchte E.G., fingierte Rechnungen als S.GmbH auszustellen gegen eine
bestimmte Entlohnung für diesen Gefallen. E.G. legte Rechnungen
für angebliche Leistungen der Firma S.GmbH u.a. an die Firma
Berufungswerberin. Die tatsächlichen Leistungen wurden von sogenannten
"Schwarzarbeitern" der Firma XY GmbH erbracht. Die Zeugenaussagen der
erhebenden Finanzbeamten ergaben, dass bei der Firma S.GmbH keineswegs so viele
Arbeitnehmer offiziell angemeldet waren, als erforderlich gewesen wären, um
die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen zu erbringen. In der
Hauptverhandlung hat sich E.G. im Sinne von Punkt I und II der Anklageschrift
(Abgabenhinterziehung hinsichtlich Umsatzsteuer und Ausstellung fingierter
Rechnungen) in Bezug auf die Firma Berufungswerberin schuldig
bekannt."
In der am 4. April 2006 auf Antrag der Bw. abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurden Teile des Strafaktes des E.G. verlesen sowie die
Niederschrift über die Vernehmung des JS. Vom jetzigen
Geschäftsführer der Bw. wurde ergänzend ausgeführt, dass er
zu den berufungsgegenständlichen Vorgängen eigentlich nichts sagen
könne, da mit der Baustellenabwicklung der im Dezember 2002
verstorbene frühere Geschäftsführer befasst gewesen sei. Er
selbst sei erst mit 17. Mai 2003 zum Geschäftsführer
bestellt worden. Die Firma S.GmbH sei allerdings im Firmenbuch eingetragen
gewesen, und habe er dessen Geschäftsführer auf Ungereimtheiten in den
Rechnungen aufmerksam gemacht, sowie die Vorlage der Anmeldungen der Arbeiter
zur Gebietskrankenkasse verlangt. Dieser habe ihn aber auf später
vertröstet bzw. angegeben, mit I.N., dem damaligen
Geschäftsführer, alles zu regeln.
Der Finanzamtsvertreter verwies auf die
Ermittlungsergebnisse sowie darauf, dass es sich bei der Firma S.GmbH um eine
nur "am Papier" existente Firma handle. Aussteller der Rechnungen und
tatsächlich Leistender würden auseinander fallen,
mehrwertsteuergerechte Rechnungen lägen nicht vor. Auf die eindeutige,
ständige Rechtsprechung des VwGH (zuletzt VwGH vom 10.8.2005, 2005/13/0059)
wurde hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer als Vorsteuerbeträge abziehen: die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. Solche Rechnungen müssen, um zum
Vorsteuerabzug zu berechtigen, gemäß
§ 11 Abs. 1
UStG 1994 (in der für die Entscheidung wesentlichen Fassung) folgende
Angaben enthalten: 1. den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. ..... 5.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung(§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
.....
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
- bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne Vorliegen der in
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein Vorsteuerabzug
ausgeschlossen (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042), selbst wenn die der
Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem Unternehmer
erbracht worden ist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042) und die Umsatzsteuer unstrittig
an das Finanzamt abgeführt worden ist (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027) bzw.
unabhängig von der Gut- oder Schlechtgläubigkeit des
Leistungsempfängers und auch wenn der Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer bezahlt hat (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155). Ob das Finanzamt den
leistenden Unternehmer steuerlich erfasst hat, ist für die Frage des
Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend (VwGH
20.11.1996, 95/15/0179).
Im berufungsgegenständlichen Fall ist es strittig, ob
die von der S.GmbH ausgestellten Rechnungen die Bw. zum Vorsteuerabzug
berechtigen oder nicht.
Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als entsprechend zu
wertende Rechnung muss den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers enthalten. Darunter ist der
richtige Name und die richtige Adresse
zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die
Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender
Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht
existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden
Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus (vgl. u.a. VwGH
26.9.2000, 99/13/0020; 30.5.2001, 95/13/0226; 20.11.1996, 96/15/0027;
20.11.1996, 95/15/0179; 28.5.1997, 94/13/0230; 24.4.1996, 94/13/0133; 24.4.1996,
94/13/0134; 20.11.1996, 95/15/0179, 96/15/0027). Auch die Anführung des
richtigen Namens aber der unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (Kolacny /
Mayer, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe
"nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht
hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081;
26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den
Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers aus (Scheiner / Kolacny / Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, Loseblatt, Wien, Band IV, Lieferung
Jänner 1998, § 12 Anmerkung 129).
Wenn Rechnungen Namen und Anschrift eines Leistenden
enthalten, der unter dem angegebenen Namen oder unter der angegebenen Anschrift
nicht existiert, dann fehlt es am Rechnungserfordernis des Namens und der
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991,
90/15/0042; 29.11.2000, 95/13/0029 und 95/13/0072). Unter Anschrift im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist demnach nicht eine bloße Zustelladresse
zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende
Unternehmen eine Geschäftstätigkeit entwickelt.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen
(Aussagenprotokolle, Hausdurchsuchungen, Ergebnisse des Strafverfahrens gegen
E.G.) ist es als erwiesen anzusehen, dass die S.GmbH weder an der Adresse Kgasse
noch an der Adresse Ugasse zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungserstellung ihre
Geschäftsanschrift hatte, bzw. entfaltete sie dort nie eine
Geschäftstätigkeit. Die Adresse Kgasse war die Wohnanschrift des
Kurzzeitgesellschafters JS, der bereits vor Ausstellung der ersten Rechnung (vom
5. September 2000) von der S.GmbH an die Bw. aus der S.GmbH wieder
ausgeschieden war. An der Adresse Ugasse, dem gewöhnlichen
Aufenthalt von E.G., war eine Frau M.T. wohnhaft. Anlässlich von
Hausdurchsuchungen wurden keine Unterlagen betreffend die Existenz einer Firma
S.GmbH an den Firmenadressen gefunden.
Auch aus dem Einwand der Bw., dass es sich bei den
Rechnungsadressen um die Geschäftsanschriften laut Firmenbuch gehandelt
habe, lässt sich für die Bw. nichts gewinnen (vgl. dazu VwGH vom
10.8.2005, 2005/13/0059 mwN, wonach eine Rechnung, die zwar als Adresse die laut
Firmenbuch eingetragene Anschrift aufweist, welche aber nicht dem Sitz des
Unternehmens zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung entspricht, nicht die
Vorsteuerabzugsberechtigung verschafft). Es gibt keinen wie auch immer
gearteten, sich auf steuerliche Belange ausdehnenden Vertrauensschutz
hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse (welche
eine bloße Zustelladresse sein kann), die nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht. § 15 HGB gilt lediglich für den
Geschäftsverkehr und schützt den guten Glauben Dritter im
Geschäftsverkehr an wichtige Tatsachen und Rechtslagen. Im Bereich des
öffentlichen Rechts greift § 15 HGB nicht (vgl. Krejci, Handelsrecht,
2.Auflage, Wien 2001, 57 und beispielsweise die Entscheidung des OLG Wien vom
29.05.1998, wonach die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer
GmbH trotz Eintragungspflichten bzw. der Publizität des § 15 HGB keine
taugliche Abgabestelle für die Zustellung eines
Konkurseröffnungsantrages ist, wenn der Empfänger dort nie irgendeine
Tätigkeit ausgeübt hat). Zudem muss festgestellt werden, dass,
obwohl im Firmenbuch die Adresse von Kgasse auf Ugasse mit
18. Juli 2001 geändert wurde, alle Rechnungen des Jahres 2001
(also auch die nach dem
18. Juli 2001 ausgestellten Rechnungen) auf die Adresse Kgasse
lauteten. Es wurde also auch nicht einmal immer die Adresse laut Firmenbuch
verwendet.
Zwei der am 30. September 2002 ausgestellten
Rechnungen wurden von der Bw. selbst dem Grunde nach bestritten, als das
Finanzamt eine Forderungspfändung betrieb. Die Pfändung wurde
daraufhin eingestellt. Trotzdem wurden diese beiden Rechnungen im Zuge
des gegenständlichen Berufungsverfahrens wieder eingereicht, gemeinsam mit
der Bestellung der den Rechnungen zugrundeliegenden Pauschalleistungen, obwohl
zuvor behauptet worden war, diese Leistungen seien weder in Auftrag gegeben noch
erbracht worden.
Weiters ist es aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens
gegen E.G. als erwiesen anzusehen, dass mit fingierten Rechnungen der Firma
S.GmbH tatsächlich von der Firma XY GmbH erbrachte Leistungen verrechnet
worden sind. Die Firma S.GmbH hatte praktisch keine Beschäftigten. Eine
unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinne entfaltete diese GmbH nie.
Es wurden lediglich Rechnungen gegen eine Provision von 4 % der
Rechnungssumme ausgestellt. Damit mangelt es den Rechnungen nicht nur an
der richtigen Rechnungsadresse, sondern auch an der Angabe des tatsächlich
leistenden Unternehmers und berechtigen diese jedenfalls nicht zum
Vorsteuerabzug.
Es war daher in Anbetracht der Sach- und Rechtslage unter
Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Vorsteuerabzugsberechtigungmangelhafte Rechnungfalsche Anschrift des LeistendenRechnungsmangelfalsche AdresseGeschäftsanschrift
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-G/04
- Stammnummer
- 21781
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF