…11 UStG 1994 sei, dass sich u. a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Da dies nicht möglich wäre, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP führte die Bw. aus…
…Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; Bei Rechnungen…
…müssen Rechnungen ua. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt sowie Angaben bezüglich der Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Zudem ist…
…Leistung und 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist daher auch u.a., dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers…
…Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer…
…von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung sowie eine den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung. Gem § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist Rechnungserfordernis u. a. der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt schon…
…die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprechende Rechnung müsse deshalb den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, also den richtigen Namen und die richtige…
…Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer…
…Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten; ua. nach der Z 1 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Dass…
… 11 UStG Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten müssen, im vorliegenden Fall jedoch die Firmen an den Adressen nicht existieren, seien die Voraussetzungen für den Steuerabzug nicht gegeben gewesen, weshalb hinsichtlich der B und der A die Berufung betreffend die Festsetzung der…
…Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist daher, dass sich der Name und die Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081 noch zum UStG…
…Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Entsprechend den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 UStG 1972 bzw. 1994 müssen die Rechnungen die folgenden Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und…
…Unternehmen ausgeführt worden sind. Solche Rechnungen müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 (in der für die Entscheidung wesentlichen Fassung) folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift…
…dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers…
…für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a. folgende Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der…
…oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt .... Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Angaben enthalten: a. Den Namen und die Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers…
…dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers…
…dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des…
…anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes…
…K. Bau GmbH an der in der Rechnung angegebenen Anschrift nicht existierte. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist aber unter anderem, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der…