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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100116/2020

Bautagesberichte und deren Bedeutung als Beweismittel im Abgabenverfahren. Abgabenbehördliche Ermittlungsmöglichkeiten betreff Feststellung des Zeitpunkts der Betriebseinstellung. Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse und Rechtsschutz. Vorsteuerabzug beim Rechnungsmerkmal §11 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 (EuGH-Rechtsprechung).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100116/2020vom 30.06.2025Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Angaben von S.B., Inhaber eines serbischen Reisepasses, am 17.01.2014 wohnt dieser momentan noch in Serbien, ist aber immer wieder zwecks Geschäftsführung der Fa. C-GmbH in Wien, erreichbar an seiner im Zentralmelderegister eingetragenen Wohnsitz- und gleichzeitig Firmensitzadresse. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Bf. zu den Geschäften mit der Fa. C-GmbH noch im Jahr 2013 sind nur sechs oder sieben Leute im Sommer tätig gewesen. Laut Tz. 3 PB ist ein Zettel mit der Aufschrift "C-GmbH" an der Tür der als Büro eingerichteten Anschrift C-Platz angebracht worden. Die Subfirma hat keine Leistungen im Jahr 2013 erbracht. Die Rechnungen sind zur Deckung der Personalkosten der "Kunden" der Fa. C-GmbH gelegt worden. Im Anschluss an die Überweisungen der "Kunden" sind Barabhebungen zu verzeichnen gewesen. Nach der Schlussfolgerung der Betriebsprüfung ist der Mantel ausschließlich zur Vertuschung der tatsächlichen Machenschaften gegründet worden. Die Arbeiten sind von jemand erbracht worden, sodass 50% von den nicht anerkannten Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand berücksichtigt werden. 2. Beweiswürdigung Beweis über die Nichtanerkennung der von der Fa. C-GmbH an die Bf. im Jahr 2013 in Form von Deckungsrechnungen in Rechnung gestellten Kosten als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Daten zur Fa. C-GmbH und deren geschäftsführenden Gesellschafter in den Berichten über die Erhebungsergebnisse der Abgabenbehörde bei der Fa. C-GmbH, das Firmenbuch und das Zentralmelderegister. Das Beweismaterial für die anlässlich der Betriebsprüfung bei den Firmen Bf. und C-GmbH getroffenen Feststellungen wurde sichergestellt und für Beweiszwecke im entsprechenden Arbeitsbogen der Betriebsprüfung abgelegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt a III. (Abänderung für den Körperschaftsteuerbescheid 2013) Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 war betreff die Aufwendungen für die Fa. C-GmbH als unbegründet abzuweisen, weil den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Bf. zufolge in Verbindung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Deckungsrechnungen die Eingangsrechnungen für das Jahr 2013 als Deckungsrechnungen zu werten und daher 50% von den Fremdleistungsaufwendungen der Fa. C-GmbH als fiktiver Lohnaufwand zu bestätigen waren. Nach der Aktenlage war auch die Geschäftsbeziehung zwischen der Bf. und der Fa. C-GmbH eine Beziehung, die J.T. nicht näher auf den Bestand eines Unternehmerrisikos hin geprüft hatte. Dies wäre notwendig gewesen, weil aufgrund der Aktenlage in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der Bf. und den übrigen in Rede stehenden Subfirmen eine Handlungsweise des J.T. zu erkennen war, bei der der Geschäftsführer der Bf. die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen hatte, die ihm zuzumuten war, und deshalb nicht erkannt hatte, dass er einen Sachverhalt verwirklichen wollte, ihn aufgrund seiner der Betriebsprüfung als Beweismittel angebotenen Unterlagen aber nicht beweisen konnte. Ein solcher Beweis wäre z.B. der Bautagesbericht gewesen, weil in diesem Tagebuch des bauausführenden Unternehmers alle relevanten Zustände und Ereignisse festgehalten werden. Es ist stets der Bauunternehmer, der den Bautagesbericht führt. Der Auftraggeber kann ihm die Dokumentation des Baugeschehens nicht verwehren. Die Aufzeichnungen sind, wenn sie dem Vertragspartner übermittelt werden, Wissenserklärungen. Erhält der Auftraggeber Wissenserklärungen, sollte bei einer aus seiner Sicht unrichtigen Eintragung zeitnahe dagegen eingesprochen werden. Anderenfalls liegt später die Beweislast, dass eine unbeeinsprucht gebliebene Eintragung unrichtig ist, bei ihm. Aufgrund der Aktenlage waren somit die Ausführungen zur Fa. C-GmbH in der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2013 nicht geeignet, eine Abänderung der Kostenposition "Fremdleistungen" für die Berechnung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 2013 zu begründen. D-GmbH 1. Sachverhalt (Fremdleistungs- & Materialkosten 2014: 436.398€ brutto, 17.677,49€) Die Firma ist eine große Firma mit Geschäftsführer genannt V1. Nach den Angaben des J.T zur Geschäftsbeziehung mit dieser Subfirma ist die Kontrolle gleich wie bei den anderen Firmen. Ein Vergleichsergebnis der Rechnungsnummern Bf. und Fa. D-GmbH hat ergeben, dass Nummern teilweise doppelt vergeben worden sind (z.B.: Aufscheinen der Nr. 2014-0163 im Rechenwerk bei der Fa. D-GmbH für einen anderen Kunden). Doppelte Rechnungsnummer 2014 - 0163 Rechnung 2.06.2014 - BVH 1 - LZB 05.05.2014 - 16.05.2014 | " [Grafik]   | " 1. Teilrechnung 20.6.2014-BVH 2, Sanierung nach Brandschaden: Rechnung adressiert an Pizzeria | | [Grafik]   | Teilweise liegen die Rechnungsnummern vom selben Tag so weit auseinander, dass ein Stammen vom selben Rechnungskreis unmöglich ist (z.B.: 03.10.2014: Buchung einer ER bei der Fa. Bf. mit der Nummer 2014-0768 BVH 3, LZR 01.10.2014- 03.10.2014; Bauleistungsbetrieb XY, BVH 4; Verwendung der Rechnungsnummer 2014-0553 für anderen Kunden im Rechenwerk der Fa. D-GmbH mit Datum 3.10.2014). Die nachfolgenden Schaubilder zeigen die letztgenannten Rechnungen in der Reihenfolge ihrer Nennung: Rechnung an die Bf. vom 3.10.2014 | " | [Grafik]   |   " Rechnung an den zuvor genannten Bauleistungsbetrieb vom 3.10.2014 | " | [Grafik]   | " Rechnung an die Bf. vom 3.10.2014, BVH: 5 | " | [Grafik]   | " Vorsteuern in Höhe von 17.677,49 € sind wegen formeller Rechnungsmängel (Firmenadr. = Briefkastenanschrift) und materiellen Mängel (kein Materialbesitz der Fa. D-GmbH für den Verkauf) nicht anerkannt worden. Eine Außenprüfung bei der Fa. D-GmbH für den Zeitraum 3-9/2014 hat ergeben, dass der am 26.02.2014 aus Bulgarien zugezogene Geschäftsführer V.D.V. bei mehreren Begehungen am Wohn- und Firmensitz in D-Platz nicht anzutreffen gewesen ist. An der Adresse ist weder ein Namens- noch ein Firmenschild angebracht gewesen. Eine Betriebsprüfung bei der Fa. D-GmbH hat ergeben, dass die Firma seit dem Frühjahr 2014 eine Betrugsfirma mit dem Gegenstand des Handels mit Scheinrechnungen und Anmeldungen zur Sozialversicherung gewesen ist, ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Bis auf den Firmenmantel ist die Existenz eines am Markt tätigen Unternehmens nicht nachgewiesen worden. Angesichts der nachweislich verrichteten Arbeiten sind 50% von den nicht anerkannten Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand berücksichtigt worden. 2. Beweiswürdigung Zur Begründung für die Anerkennung des Vorsteuerabzugs betreff die Rechnungen der Fa. D-GmbH für das Jahr 2014 ist auf den Punkt Umsatzsteuer für das Jahr 2014 und die dortigen Ausführungen zur Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2014 als Grundlage für die Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2014 zu verweisen. Beweis über die Nichtanerkennung der von der Fa. D-GmbH an die Bf. im Jahr 2014 in Form von Deckungsrechnungen in Rechnung gestellten Kosten als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Daten zur Fa. D-GmbH und deren geschäftsführenden Gesellschafter in den Berichten über die Erhebungsergebnisse der Abgabenbehörden bei der Fa. D-GmbH, im Firmenbuch und Zentralmelderegister. Das Beweismaterial für die anlässlich der Betriebsprüfung bei den Firmen Bf. und D-GmbH getroffenen Feststellungen wurde sichergestellt und für Beweiszwecke im entsprechenden Arbeitsbogen der Betriebsprüfung abgelegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt a III. (Abänderung: Körperschaftsteuerbescheid 2014) Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2014 war lediglich aufgrund des Abzugs der Materialkosten von den Fremdleistungskosten bei der Fa. D-GmbH abzuändern, weil den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Bf. zufolge die Eingangsrechnungen für das Jahr 2014 als Deckungsrechnungen zu werten waren und 50% von den nicht anerkannten Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand anzuerkennen war. Nach der Aktenlage war auch die Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen Bf. und D-GmbH eine Beziehung, bei der J.T. es unterlassen hatte, die Geschäftsbeziehung einer näheren Prüfung auf den Bestand von Unternehmerwagnissen zwischen den Firmen hin zu unterziehen. Aufgrund der Aktenlage war in Hinblick auf die Beziehungen zwischen der Bf. und der Fa. D-GmbH und darüber hinaus auch zu den übrigen in Rede stehenden Subfirmen eine Handlungsweise des J.T. als Geschäftsführer der Bf. zu erkennen, bei der dieser wiederholt Handlungen begangen hatte, um sich eine dauerhafte Einkommensquelle zu verschaffen, und dabei wiederholt die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen hatte, die ihm zuzumuten war und deshalb nicht erkannt hatte, dass er einen Sachverhalt im abgabenrechtlichen Sinn verwirklichen wollte, ihn aber nicht beweisen konnte. Die Geschäftsbeziehung der Bf. zur Fa. D-GmbH war genauso wie jene der Bf. zu den übrigen in Rede stehenden fünf Subfirmen der Bildung einer Selbstorganisation eines segregierten, sozialen Milieus, das ein alternatives Wertesystem in den Bereichen Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht in der Baubranche befolgt, förderlich. Jeder Bauunternehmer hatte bereits in den Streitjahren von Berufs wegen Kenntnis über den Bestand von Bautagesberichten (BTB), in denen alle bei der Bauausführung relevanten Zustände und Ereignisse festgehalten werden und die vom jeweiligen Bauunternehmer geführt werden, dem der Auftraggeber die Dokumentation des Baugeschehens nicht verwehren kann. Die Aufzeichnungen sind Wissenserklärungen, wenn sie dem Vertragspartner übermittelt werden. Erhält der Auftraggeber Wissenserklärungen, sollte er bei einer aus seiner Sicht unrichtigen Eintragung zeitnahe dagegen Einspruch erheben. Anderenfalls liegt später die Beweislast betreff Unrichtigkeit einer unbeeinsprucht gebliebenen Eintragung bei ihm. In Hinblick auf die Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2014 waren die Ausführungen zur Fa. D-GmbH in der Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid aufgrund der Aktenlage nur insoweit geeignet, eine Abänderung der Kostenposition "Fremdleistungen" für die Berechnung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 2014 zu begründen, als die Materialkosten aus der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer für das Streitjahr 2014 auszuscheiden waren. Der besseren Verständlichkeit halber sei auf die Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2014 infolge Anerkennung des Vorsteuercharakters der auf die Materialkosten in den Rechnungen der Fa. D-GmbH entfallenden Umsatzsteuer im Sinn des § 12 Abs. 1 UStG 1994 verwiesen. Fa. E-GmbH 1. Sachverhalt (Fremdleistungsaufwendungen 2014- 176.174,00 €) Die Firma im Bereich Baugewerbe und Baumanagement ist laut Angaben des Geschäftsführers der Bf. eine Kapitalgesellschaft unter der Geschäftsführung von einem Herrn namens P.K. mit einem dem Geschäftsführer der Bf. namentlich nicht mehr bekannten Albaner mit mazedonischen Akzent am Telefon. Die gewerbebehördliche Befugnis der Firma hat aus dem Zusammenbau von beweglichen Gütern bestanden. Finanzpolizeiliche Erhebungen vom 18.12.2014 haben ergeben, dass der Geschäftsführer der Betrugsfirma seinen Wohnsitz am Firmensitz gehabt hat. Die Lokalwohnung mit der Anschrift der Firma ist unbenützt und leer. Hinsichtlich des Gewerbes - laut GISA-Abfrage: Zusammenbau von beweglichen Sachen- ist keine Übereinstimmung des angemeldeten Gewerbes mit der ausgeübten Tätigkeit festzustellen gewesen. Der letzte Jahresabschluss der im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit am 8.12.2015 gelöschten Firma datiert mit 30.09.2014. In zeitlicher Hinsicht fallen die Deckungsrechnungen in den Zeitraum November und Dezember jeweils des Jahres 2014. Aufgrund der nachweislich erbrachten Leistungen sind 50% von den nicht anerkannten Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand und somit als Betriebsausgaben anerkannt worden. 2. Beweiswürdigung Beweis über die Nichtanerkennung der von der Fa. E-GmbH an die Bf. im Jahr 2014 in Form von Deckungsrechnungen in Rechnung gestellten Kosten als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Daten zur Fa. E-GmbH und deren geschäftsführenden Gesellschafter in den Berichten über die abgabenbehördlichen Erhebungsergebnisse bei der Fa. E-GmbH, im Firmenbuch und Zentralmelderegister. Das Beweismaterial für die anlässlich der Betriebsprüfung bei den Firmen Bf. und E-GmbH getroffenen Feststellungen wurde sichergestellt und für Beweiszwecke im entsprechenden Arbeitsbogen der Betriebsprüfung abgelegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt a III. (Abänderung: Körperschaftsteuerbescheid 2014) Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2014 war in Bezug auf die Kosten für die Fa. E-GmbH unbegründet, weil den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Bf. zufolge die Eingangsrechnungen für das Jahr 2014 als Deckungsrechnungen zu werten waren. In Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeitsleistungen von jemand erbracht worden waren, waren 50% von den nicht anerkannten Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand und somit als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig. Anhand der Aktenlage war die Geschäftsbeziehung zwischen der Bf. unter der Geschäftsführung des J.T. und der Fa. E-GmbH unter der Geschäftsführung des in Bulgarien geborenen V.D.V als eine Beziehung ohne Prüfung auf ein mit dieser Geschäftsbeziehung verbundenes Unternehmerwagnis hin festzustellen. Aufgrund der Aktenlage war in Hinblick auf diese Beziehung und über diese hinaus auch bei den übrigen Geschäftsbeziehungen mit Fremdleistungsaufwand von wiederholten Handlungen des J.T. mit der Absicht, sich unter seiner Geschäftsführung durch diese Handlungen in einer Hochrisikobranche eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, auszugehen. Die Handlungsweise des Geschäftsführers der Bf. ließ erkennen, dass J.T. in diesem gewerbebetrieblichen Zusammenhang die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen hatte, die ihm zuzumuten war und er deshalb nicht erkannt hatte, dass er einen Sachverhalt im abgabenrechtlichen Sinn verwirklichen wollte, ihn aber nicht in Form der Vorlage von z.B. Bautagesberichten oder sonstigen Beweisen für in Bautagesberichten eingetragene Daten beweisen konnte. Die Dringlichkeit eines Bautagesberichts (BTB) für Beweiszwecke beweist die Tatsache, dass dieses Tagebuch des bauausführenden Unternehmers Daten für alle relevanten Zustände und Ereignisse beinhaltet. Den Bautagesbericht führt der Bauunternehmer, dem der Auftraggeber die Dokumentation des Baugeschehens nicht verwehren kanne. Die Aufzeichnungen sind, wenn sie dem Vertragspartner übermittelt werden, Wissenserklärungen. Erhält der Auftraggeber Wissenserklärungen, sollte im Falle der Unrichtigkeit einer Eintragung aus seiner Sicht zeitnahe dagegen eingesprochen werden. Anderenfalls liegt später die Beweislast, dass eine unbeeinsprucht gebliebene Eintragung unrichtig ist, bei ihm. Aufgrund der Aktenlage waren somit die Ausführungen zur Fa. E-GmbH in der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2014 nicht geeignet, eine Abänderung Kostenposition "Fremdleistungen" für die Berechnung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens des Jahres 2014 zu begründen. Berechnung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb für das Jahr 2014 NEU: | D-GmbH alt D-GmbH ohne Vorsteuer 418.720,51 abzgl. Materialkosten - 88.387,00 D-GmbH neu 330.333,51 E-GmbH | 436.398,00 € 330.333,51 € 176.174,00 € | Einkünfte aus den Gewerbebetriebe D-GmbH und E-GmbH neu | 506.507,51 € | Davon 50% Hinzurechnung Fremdleistungen | 253.253,76 € | Bilanzgewinn 2014 vor AP | 43.539,23 € | Gewinn lt. BFG | 296.792,99 € F-GmbH 1. Sachverhalt (Fremdleistungsaufwendungen 2015: 168.634 €) Die Subfirma war eine Firma im Baugewerbe mit B.A.S. als alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter. Laut den Angaben von J.T. ist B.A.S. ein ziemlich alter Mann mit Unsicherheit in der Sprache. Der 2. Chef ist ein Ingenieur aus Ungarn. B.A.S. ist in Wien unterwegs, die Firma ist auf Baustellen präsent. J. T. hat bezahlt. Eine Betriebsprüfung bei der Bf. hat zur Fa. F-GmbH ergeben, dass die Rechnungsformate der Fa. F-GmbH zwischen den an die Bf. adressierten Eingangsrechnungen und den für andere Kunden ausgestellten Rechnungen ein unterschiedliches Erscheinungsbild haben. Während das Firmenlogo der Fa. F-GmbH bei anderen Rechnungen oben Mittig und die Kontaktdaten gleich unter dem Logo stehen, stehen bei den an die Bf. adressierten Rechnungen das Logo rechts oben und die Kontaktdaten in der Fußzeile. Hinsichtlich den Rechnungsnummern ist bei den bei der Fa. F-GmbH gefundenen Rechnungen das Datum wesentlicher Bestandteil der Nummer z.B.: 0109/01/15, während bei den für die Bf. ausgestellten Eingangsrechnungen nur eine fortlaufende Nummer ist, die überdies einige Male doppelt vergeben worden ist. Anlässlich der Konkursprüfung bei der Fa. F-GmbH im Jänner 2016 sind Ausgangsrechnungen für 9-12/2015 an die Bf. nicht aufgeschienen. Angesichts der nachweislich verrichteten Arbeiten sind 50% von den nicht anerkannten Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand anerkannt worden. 2. Beweiswürdigung Beweis über die Nichtanerkennung der von der Fa. F-GmbH an die Bf. im Jahr 2015 in Form von Deckungsrechnungen in Rechnung gestellten Kosten als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Daten zur Fa. F-GmbH und deren geschäftsführenden Gesellschafter in den Berichten über die abgabenbehördlichen Erhebungsergebnisse bei der Fa. F-GmbH, im Firmenbuch und Zentralmelderegister. Das Beweismaterial für die anlässlich der Betriebsprüfung bei den Firmen Bf. und F-GmbH getroffenen Feststellungen wurde sichergestellt und für Beweiszwecke im entsprechenden Arbeitsbogen der Betriebsprüfung abgelegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt a II. (Abweisung Körperschaftsteuerbescheid 2015) Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 war hinsichtlich der Fremdleistungsaufwendungen für die Fa. F-GmbH unbegründet, weil den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Bf. zufolge die Eingangsrechnungen für das Jahr 2015 als Deckungsrechnungen zu werten waren. In Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeitsleistungen von jemand erbracht worden waren, war von den nicht anerkannten Aufwendungen 50% als fiktiver Lohnaufwand zu berücksichtigen. Nach der Aktenlage war die Geschäftsbeziehung zwischen der Bf. und der Fa. F-GmbH letztendlich auch eine jener Geschäftsbeziehungen, die J.T. eingegangen war, ohne den Geschäftsführer der Fa. F-GmbH auf Bonität und Kreditwürdigkeit der Fa. F-GmbH unter der Geschäftsführung des "ziemlich alten Manns mit Unsicherheit in der Sprache" und auf seine branchenspezifischen Anlagen, Fähigkeiten und Kenntnisse über die Vorteilhaftigkeit z.B. der Führung von Bautagebüchern für Beweiszwecke in kontradiktorischen Verfahren in Österreich hin geprüft zu haben. Aufgrund der Aktenlage verklarten alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Bf. und den in Rede stehenden Subfirmen das Merkmal des Handelns in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung von Taten gleicher Art (wenn auch nicht notwendig für die Dauer, so doch für eine längere Zeit und nicht nur vorübergehend) eine Einkommensquelle zu erschließen, ohne in dem nach dem von der Betriebsprüfung angesprochenen Wechsel der Geschäftsführung in den diversen Subfirmen gelegenen Zeitraum Erkundigungen über die Anlagen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Wissen des jeweiligen Geschäftsführers betreff z.B. Haftung von Auftraggebern für Beiträge und Umlagen ihrer Subfirmen bei der Erbringung von Bauleistungen (Inanspruchnahme von Fortbildungskursen) einzuholen. Dies wäre notwendig gewesen, weil der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zufolge die Auftraggeberhaftung bei Subunternehmern aus dem Ausland auch für nicht sozialversicherte Arbeitnehmer aus dem Ausland (z.B. Ungarn) gilt. Die Identifikation von Arbeitnehmern einer ausländischen Subfirma bei einer Kontrolle als nicht gemeldet und nicht sozialversichert führt zur Auftraggeberhaftung des österreichischen Auftraggebers für offene Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben. Die österreichische Gebietskrankenkasse wird daher einen österreichischen Auftraggeber wegen der Auftragsgeberhaftung in Anspruch nehmen, wenn ein österreichischer Auftraggeber z.B. einen Subunternehmer mit Sitz in Bulgarien und einer Zweigniederlassung in Österreich beauftragt und ungarische Arbeitnehmer bei einer Kontrolle der Finanzpolizei entdeckt werden, die dem bulgarischen Subunternehmer zuzuordnen waren, aber weder in Österreich noch in Bulgarien sozialversichert waren. Diese Arbeitnehmer gelten aufgrund ihrer tatsächlichen Tätigkeit in Österreich und der fehlenden Versicherung im Ausland kraft Gesetzes als in Österreich pflichtversichert. Das vorangegangene Beispiel zeigt, wie wichtig es für österreichische Firmen, die mit ausländischen Subunterfirmen zusammenarbeiten, ist, die Auftragsgeberhaftung ernst zu nehmen und die sozialversicherungsrechtliche Situation der Arbeitnehmer sorgfältig zu überprüfen. Eine enge Zusammenarbeit mit den ausländischen Subunternehmern und gegebenenfalls die Einholung fachlicher Beratung sind von großer Bedeutung, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Aufgrund der Aktenlage waren somit die Ausführungen zur Fa. F-GmbH in der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2015 nicht geeignet, eine Abänderung der Kostenposition "Fremdleistungen" für die Berechnung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 2015 zu begründen. Verkauf von 3 PKWs - Tz 8 PB 1. Sachverhalt (Erlös 2013: 50.000 €) Im Jahr 2013 wurden drei dem Betriebsvermögen der Bf. zugeordnete Leasing-PKWs (Audi Q7 Quattro, Audi A4, ein Mercedes C 200 CDI) abgemeldet und bei Angehörigen der Familie des Geschäftsführers der Bf. neu angemeldet. Einträge von in Zusammenhang mit der Abmeldung der PKWs stehenden Erlöse in der Buchhaltung fehlen. Seitens der Außenprüfung erfolgte eine außerbilanzielle Hinzurechnung einer verdeckten Ausschüttung - 50.000 € - mit 25% Kapitalertragsteuer und die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer mit Haftungsbescheid am Abgabenkonto des Geschäftsführers der Bf.. Anlässlich des Erörterungsgesprächs wurde Einigung zwischen den Verfahrensparteien über den Schätzwert hinsichtlich der drei Betriebsfahrzeuge in Höhe von 25.000,00 € erzielt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass drei Leasing-PKWs der Bf. nach der KFZ-Abmeldung im Jahr 2013 neu angemeldet worden sind, ohne dass der Wechsel der Firmen-PKWs von der betrieblichen Sphäre der Bf. in die Sphäre von nahen Angehörigen des Geschäftsführers der Bf. in der Buchhaltung der Bf. verzeichnet worden ist. Der Wert der Leasing-PKWs steht mit 25.000 € außer Streit. 2. Beweiswürdigung Der Wert ist, da der Gewinn der Bf. gemindert wurde, dem Einkommen der Gesellschaft außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Auf Gesellschaftsebene erhöht sie - nun als unbeachtliche Gewinnverwendung - das Einkommen der Bf.. Das so erhöhte Einkommen unterliegt der Körperschaftsteuer. Rechtslage Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Nach § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 115 Abs. 3 BAO haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Nach § 115 Abs. 4 BAO hat die Abgabenbehörde, solange sie nicht entschieden hat, auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 23.04.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.02.2012, 2009/17/0127; 23.04.2014, Ro 2014/13/0022). Im Rahmen eines Schätzungsverfahrens gemäß § 184 BAO ist das Parteiengehör bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren (VwGH 17.02.1994, 93/16/0160; 20.06.1995, 92/13/0037; 28.05.1998, 96/15/0260; 30.05.2012, 2008/13/0230; 12.11.2019, Ro 2019/16/0014), folglich dessen der Partei vor der Erlassung des Bescheides die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen sind. Es liegt danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B. für eine andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen (VwGH 7.06.1989, 88/13/0015). Auf die Pflicht der Behörde, auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (z.B. VwGH 31.07.2002, 98/13/0194; 28.10.2004, 2001/15/0137; 27.10.2008, 2005/17/0199; 27.06.2012, 2012/13/0015; 2.10.2014, 2012/15/0123), sei verwiesen. Nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988. Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Hinsichtlich Ausschüttungen ist auf Ebene der Körperschaft die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 und Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von bis 31.12.2015 25% (danach 27,5%) zu beachten, sofern nicht eine Befreiung im Sinn des § 94 EStG 1988 vorliegt. Auch ausländische juristische Personen, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, und ihre Hauptverwaltung oder Geschäftsleitung in Österreich haben, sind zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichtet (vgl VwGH 20.09.2006, 2005/14/0124). Auf Empfängerebene führen die Ausschüttungen bei natürlichen Personen, soweit eine Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinn des § 27 EStG 1988. Bei Halten einer Beteiligung im Betriebsvermögen zählen die offenen Ausschüttungen zu den jeweiligen betrieblichen Einkünften. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ergibt sich der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung aus der notwendigen Abgrenzung von betrieblich veranlassten Vorgängen zur Einkommenserzielung und sozietär veranlasster steuerneutraler Einkommensverwendung (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0015, 0016). Bei der Körperschaft soll jener Gewinn ausgewiesen werden, der sich aus betrieblich veranlassten Vermögensänderungen ergibt (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0015, 0016). Der Zweck des Aufgreifens der verdeckten Ausschüttung liegt vor allem in der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Eine willkürliche Herbeiführung von steuerlichen Folgen durch verdeckte Ausschüttungen würde diesem Grundsatz entgegenstehen (vgl. VwGH 19.03.1985, 84/14/0174). Das Erfassen der verdeckten Ausschüttung stellt die Besteuerung des objektiv richtigen steuerlichen Einkommens auf Ebene der Körperschaft sicher. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt a III. (Abänderung) Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2013 war abzuändern, weil der Verkehrswert eines Kraftfahrzeugs (Kfz) stets jener Wert ist, den ein Marktteilnehmer auf dem Gebrauchtwagenmarkt einem Fahrzeug beimisst. Der Kraftfahrzeugwert ist von vielen Faktoren und in Bezug auf die in Rede stehenden drei von der Bf. geleasten PKWs - vom betrieblichen Einsatz abhängig. Der Wertverlust eines Autos kann erheblich sein, besonders im ersten Jahr und nach den ersten zehn Jahren. Zu den Arten für die Ermittlung eines Kfz-Verkehrswerts zählen z.B. "Online-Rechner" (von denen zahlreiche Maschinen kostenlos eine erste Einschätzung des Fahrzeugwerts ermöglichen), eine "Expertenbewertung" (Fahrzeugbewertung eines Sachverständigen/Gutachters mit detaillierter, genauer Einschätzung des Werts), Kfz-Gutachten (Methode zur Wertermittlung oftmals bei Versicherungsfällen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen), PKW-Bewertungen für Mitglieder bei den Organisationen ARBÖ und ÖAMTC für ihre Mitglieder an. Das Ergebnis einer Schätzung bei PKWs im Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO ist immer ein Wert und kein Preis, weil der Preis sich durch das Aufeinandertreffen von Angebot und Nachfrage ergibt. Der Wert eines Fahrzeugs wird durch Schätzung - einer Orientierung an Vergleichsobjekten - ermittelt und bleibt daher abstrakt. Der Begriff Preis ist objektiv und konkret und manifestiert sich erst beim tatsächlichen Verkauf. Die den Kfz-Wert beeinflussenden Faktoren sind das Alter und der Kilometerstand, der Zustand (erhebliche Wertminderung durch Schäden, Mängel, Reparaturen), Marke und Modell (Bestimmte Marken und Modelle wertstabiler als andere), Ausstattung (Zusatzausstattung: ein den Wert positiv beeinflussender Faktor), Nachfrage (Nachfrage nach bestimmten Fahrzeugtypen als mögliche Preisbeeinflussung). Je älter ein Fahrzeug und je mehr Kilometer es gefahren ist, desto geringer ist in der Regel der Wert. Da im Zuge des Rechtsmittelverfahrens begründete Überlegungen zum Schätzwert der PKWs vorgebracht worden waren, die gegen den Wert von 50.000,00 € für betrieblich genutzte Leasing- PKWs gesprochen hatten, bestanden seitens des BFG keine Bedenken, den Angaben der Verfahrensparteien als Grundlage für deren Einigung über den Schätzwert, gegen dessen Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestanden hatten, der Entscheidung zugrunde zu legen. Dem Ergebnis im gemäß § 184 BAO durchgeführten Schätzungsverfahren entsprechend wurde die verdeckte Ausschüttung in Höhe von 25.000,00 € für das Jahr 2013 als erwiesen angenommen. . Berechnung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb für das Jahr 2013 NEU | Bilanzverlust 2013 vor AP | -69.243,91 € | Hinzurechnungen | | A-GmbH | 322.154,00 € | | B-GmbH | 195.511,00 € | | C-GmbH | 74.200,00 € | | Zwischensumme | 591.865,00 € | | Davon 50% Hinzurechnung Fremdleistungen | 295.933,00 € | Hinzurechnung Erlöse PKW lt. Mail vom 20.05.2025 | 25.000,00 € | Gewinn lt. BFG | 251.689,09 € Umsatzsteuer 2014 I. Verfahrensgang Mit dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 30.03.2017 wurde die Abgabe unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen sind, mit -24.932,17 € festgesetzt. Mit der gegen den zuvor genannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Nachforderung sich auf die Nichtanerkennung von Fremdleistungen der Fa. D-GmbH (Tz 4 PB) stütze und die Verweigerung des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 infolge der Bestreitung der Nichtanerkennung der angeführten Kosten als Betriebsausgaben im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988 rechtswidrig sei. In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Beschwerde wurden zum Punkt "Abgabenbetrug im Umsatzsteuerrecht" nach Darstellung der Rechtslage (Zitat der §§ 21 bis 23, 162 BAO, Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs) das Gegenüberstehen der akribischen Einhaltung und Erfüllung von Formalerfordernissen und Formalprüfungen aus Sicht der Amtsprüfung dem Fehlen bzw. der nachlässigen & lückenhaften Erfassung von Aufzeichnungen betreff Auftragsvergaben, Kostenvoranschläge, Baustellen- und Arbeiteraufzeichnungen, Gewährleistungskonditionen und -ansprüchen bzw. Reklamationen etc. thematisiert, der Kontakt der Subfirmen bzw. deren Machthaber als Iaut Auskunft der Geschäftsführung in der Regel in Kaffeehäusern und direkt auf Baustellen bestimmt und abschließend bemerkt, dass die Summe der dargestellten Sachverhaltspunkte in Anlehnung an die Rechtslage im Umsatzsteuerrecht auch hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens für die Körperschaftsteuer der Bf. die Betriebsprüfung zum Schluss kommen lasse, dass der Auftraggeber aufgrund der Gesamtumstände "Wusste" bzw. "Wissen hätte müssen...", dass es sich bei den beauftragten Firmen um Rechnungsleger zum Zweck des Abgaben- & SV-Betruges und somit um Betrugsfirmen handle. Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung erging zur Nichtabzugsfähigkeit des Fremdleistungsaufwands bei der Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 in Verbindung mit dem "Abgabenbetrug im Umsatzsteuerrecht" unter Punkt 2 der Vorhalt, dass die im Baugewerbe tätige Bf. wegen der laufenden Beauftragung diverser Subunternehmen im Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 laufend einen Fremdleistungsaufwand in der Buchhaltung ausgewiesen hätte. Aufgrund durchgeführter Prüfungsmaßnahmen bzw. Erhebungen komme die Behörde zum Schluss, dass ein Großteil des geltend gemachten Fremdleistungsaufwandes durch Scheinrechnungen von Betrugsunternehmen verursacht sei. Seitens der Betriebsprüfung bei der Bf. wurden folgende Punkte als auffallende Indizien für Abgabenbetrug bei den Subfirmen bezeichnet: • Kontaktierung der Ansprechpersonen (Geschäftsführer/Gesellschafter/Machthaber) der Betrugsfirmen laut Angabe der Bf. in der Regel in Kaffeehäusern oder auf Baustellen; keine Möglichkeit der Vorlage von Grundaufzeichnungen bzw. Aufzeichnungen über die handelnden Personen (Arbeiter) oder sonstiger Schriftverkehr, welcher in aller Regel bei derartigen Geschäftsabläufen zwangsläufig anfallen würde, (z. B. Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Angebote, Besprechungsprotokolle, Garantie- und Gewährleistungskonditionen, Reklamationen, etc.). • Die Betrugsfirmen würden dadurch, dass sie durchwegs keine Lohnabgaben oder SV-Beiträge gemeldet oder entrichtet hätten oder selbst ER von anderen Betrugsfirmen in ihrem Rechenwerk erfasst hätten, vorsätzlich für den SV- und Lohnabgabenbetrug eingesetzt. • Die Betrugsfirmen seien Unternehmen mit in der Regel Wechsel des Gesellschafters bzw. Geschäftsführers; ab dem Wechselzeitpunkt Ausstellung von Scheinrechnungen solange, bis die Betrugsfirmen den Behörden auffällig würden und in weiterer Folge in Konkurs gehen würden oder die Einstellung eines Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit erfolge; • In der Regel: keine Tätigkeiten der Betrugsfirmen an den offiziellen Firmenanschriften nach Wechsel des Gesellschafters / Geschäftsführers, der auch nicht anzutreffen sei. Mangels Erstellung eines Jahresabschlusses und Entrichtung von Ertragssteuern seien Überprüfungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr möglich. • Fehlen von formal Anhaltspunkten für die Einstufung der beauftragten Subfirmen als Scheinunternehmen als Folge der Einhaltung der formalen Erfordernisse durch die Auftraggeber: regelmäßige und akribische Abfragen: * Abfrage HFU-Liste, UID-Nummer, Firmenbuchauszug; *teilw. Passkopien der Gesellschafter/Geschäftsführer etc.. Hinsichtlich Aufzeichnungen wurde der Bf. vorgehalten, dass es bei den Betrugsfirmen trotz strikter Achtung auf die Erfüllung der Formalerfordernisse weder Aufzeichnungen betreff die für das Subunternehmen aufgetretenen Arbeiter und die Baustellen, auf denen diese gearbeitet hätten, noch Aufzeichnungen über die eigenen Arbeitnehmer darüber, auf welchen Baustellen diese zu welchem Zeitpunkt für welche Dauer gearbeitet hätten, gebe. Eine Nachvollziehbarkeit der Notwendigkeit von Fremdleistungen hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeitpunkt sei somit nicht möglich. Angesichts des Fehlens der Nachweisbarkeit der Art der konkreten Verwendung der Zahlungen an die Firmen führte die Amtsvertretung an Varianten die Entlohnung der "Schwarzarbeiter" in bar entweder durch die Geschäftsführung der Bf. mit "kick-back" Zahlungen bar an die Bf. oder durch die de facto Machthaber der Firmen selbst mit diesen Zahlungen ins Treffen, bestätigte die Nichtnachweisbarkeit dessen, ob und in welcher Höhe sich die Geschäftsführung der Bf. oder der jeweilige Machthaber des jeweiligen Subunternehmens selbst bereichert hätten, verwies auf die Erfahrungen des täglichen Lebens, wonach davon auszugehen sei, dass sich zumindest die Machthaber der Betrugsunternehmen maßgeblich bereichert hätten, und kam zu dem Schluss, dass die Besteuerungskette dadurch, dass die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen unbekannt bleiben würden, nicht geschlossen werden könne. In abgabenrechtlicher Hinsicht verwies die Amtsvertretung auf die Relevanz des wahren wirtschaftlichen Gehalts (§ 21 BAO) und die Nichtanerkennung von Scheingeschäften gemäß § 23 BAO im Abgabenverfahren, zitierte §§ 21 bis 23 und 162 BAO und hielt der Bf. zum Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 26.03.2014, 2009/13/0172, vor, dass dieses Recht für den Fall, dass aufgrund der objektiven Sachlage die Geltendmachung dieses Rechts in betrügerischer Weise oder missbräuchlich feststehe, zu versagen sei. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug seien demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begehe. Gleiches gelte aber auch, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sei. Denn in einer solchen Situation gehe der Steuerpflichtige "den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und mache sich ihrer mitschuldig" (vgl. EuGH 6.07.2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 53 ff). Dabei komme es nicht darauf an, ob der Lieferant des Steuerpflichtigen den Mehrwertsteuerbetrug begehe, oder ob dieser von einem anderen Händler in der Lieferkette verübt werde (vgl. EuGH 6.07.2006, C-439/04 und 0440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn.45 f.; EuGH 6.12.2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn.40; BFH 19.5.2010, XI R 78/07, UR 2010, 952, & Brandl, Karussellbetrug-Umsatzsteuerliche & finanzstrafrechtliche Konsequenzen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 26.03.2014, 2009/13/0172 wären mit dem AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, in § 12 UStG 1994 die letzten beiden Sätze (Entfall des Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt werde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen stehe, wobei dies insbesondere auch gelte, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betreffe) angefügt worden. Nach den Materialien zum AbgSiG 2007 (vgl. RV 270 BlgNr. 23.GP, 12 f) komme dieser Bestimmung nur klarstellender Charakter zu, da bereits nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zustehe, wenn er wusste oder wissen hatte müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt sei, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet wäre (Hinweis auf EuGH 12.01.2006, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen Ltd. u.a.; EuGH 6.07.2006, C-439/04,und C-440/04,Kittel und Recolta Recycling). Seitens des Europäischen Gerichtshofs werde die Versagung des Vorsteuerabzugs aus dem allgemeinen Verbot missbräuchlicher Praktiken sowie dem anerkannten und geförderten Ziel der 6. Richtlinie 77/388/EWG, ABI. L145, 5.1, bzw. der Richtlinie 2006/112/EG, ABI. L347, 5.1, Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Steuermissbrauch zu bekämpfen, abgeleitet (vgl. etwa EuGH 21.02.2006, C-255/02, Halifax, Rn.70 f; EuGH 6.07.2006, C-439/04 & C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn.54; EuGH 6.12.2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn.35, mwN). Aus Sicht der Außenprüfung stehe der Einhaltung und Erfüllung von Formalerfordernissen und Formalprüfungen die fehlende / nachlässige und lückenhafte Erfassung von Aufzeichnungen hinsichtlich Auftragsvergaben, Kostenvoranschläge, Baustellen- und Arbeiteraufzeichnungen, Gewährleistungskonditionen und -ansprüchen bzw. Reklamationen etc. gegenüber. Die Betrugsfirmen bzw. deren Machthaber wären Iaut Auskunft der Geschäftsführung in der Regel in Kaffeehäusern und direkt auf den Baustellen kontaktiert worden. Die Summe der dargestellten Sachverhaltspunkte lasse in Anlehnung an die Rechtslage im Umsatzsteuerrecht auch hinsichtlich der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens die Außenprüfung zum Schluss kommen, dass der Auftraggeber aufgrund der Gesamtumstände "Wusste" bzw. "Wissen hätte müssen...", dass die beauftragten Firmen Rechnungsleger zum Zwecke des Abgaben- und Sozialversicherungsbetruges gewesen wären und somit Betrugsunternehmen seien. Für die Annahme, dass J.T. zumindest wissen hätte müssen, dass die von ihm beauftragten Betrugsfirmen in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen, spreche auch die Häufigkeit der Geschäftsverbindungen mit derartigen Unternehmen. Im Prüfungszeitraum wären die vorgeblich leistenden Scheinfirmen in auffälliger Regelmäßigkeit immer wieder durch eine weitere Scheinfirma ersetzt worden. Ein Fehler könne passieren, eine Kontrolle einmal versagen; die wiederholte Geschäftstätigkeit mit einer beträchtlichen Zahl von typischen Scheinfirmen beweise aber die gezielte Beauftragung von dubiosen Baufirmen. Ein ordentlicher Kaufmann (Unternehmer) hätte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei Beachtung der entsprechenden Sorgfalt von der Einbeziehung der konkreten Umsätze der gegenständlichen Baufirmen in einen Umsatzsteuerbetrug wissen müssen. Aufgrund der obigen Ausführungen wurden daher sämtliche ER der in Rede stehenden Subfirmen als reine Schein- bzw. Deckungsrechnungen, denen eine tatsächliche Leistungserbringung der bezeichneten Firmen nicht zu Grunde liege, beurteilt. Unter Punkt 3 der Beschwerdevorentscheidung hielt die Amtsvertretung der Bf. zur Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer für das Jahr 2014 hinsichtlich der Fa. D-GmbH vor, dass der Leistungsempfänger gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 über eine den Anforderungen des § 11 UStG 1994 entsprechende Urkunde mit der unter anderem Angabe des Namens und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, der tatsächlich die Leistung erbracht habe, zu verfügen habe. Eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 sei die Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vom Rechnungsleger. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestehe allerdings nicht, wenn eine Rechnung mit Ausweis eines Steuerbetrags ausgestellt werde, obwohl der Rechnungsaussteller die angeführte Leistung nicht ausführe. In einem solchen Fall sei die Voraussetzung einer ausgeführten Leistung nicht erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliege der Beweis für die Erbringung der behaupteten, aber zweifelhaften Leistung der Bf. (und nicht der Behörde), weil nur ihr die näheren Umstände über die dem Leistungsempfänger angeblich erbrachte Leistung bekannt sein können. Die Existenz der Fa. D-GmbH unter der im Firmenbuch angegebenen Adresse sei im Zuge des im Feber 2015 erfolglosen abgabenbehördlichen Versuchs einer Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Firmenvertreter bei der Fa. D-GmbH an der angeblichen Betriebsadresse nicht verifizierbar gewesen. Die diesbezüglich erhobenen Beweismittel wären nach Ansicht des Finanzamtes stichhaltig und würden für jede der in Rede stehenden Subfirmen im weiteren Rechtsmittelverfahren dem Bundesfinanzgericht zur Beweiswürdigung vorgelegt werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ohne Vorliegen der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. VwGH 14.01.1991, 90/15/0042), selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem Unternehmer erbracht worden sei (VwGH 14.01.1991, 90/15/0042) und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden sei (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027) bzw. unabhängig von der Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt habe (VwGH 3.07.2003, 2002/15/0155). Die Frage, ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst habe, sei für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprechende Rechnung müsse deshalb den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, also den richtigen Namen und die richtige Adresse zu enthalten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheine, die an der angegebenen Adresse nicht existiere, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließe für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 aus (vgl. u.a. VwGH 26.09.2000, 99/13/0020; 30.05.2001, 95/13/0226; 20.11.1996, 96/15/0027; 20.11.1996, 95/15/0179; 28.05.1997, 94/13/0230; 24.04.1996, 94/13/0133; 24.04.1996, 94/13/0134; 20.11.1996, 95/15/0179, 96/15/0027; VwGH 1.06.2006, 2004/15/0069; 28.02.2007, 2004/13/0039; 4.03.2009, 2004/15/0174 sowie VwGH 29.07.2010, 2010/15/0072). Bei Rechnungen mit Namen & Anschrift eines unter dem angegebenen Namen oder unter der angegebenen Anschrift nicht existenten Leistenden fehle es am Erfordernis des Namens und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers für die Rechnung (vgl. u.a. VwGH 14.01.1991, 90/15/0042; 29.11.2000, 95/13/0029 und 95/13/0072). Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sei demnach eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen eine Geschäftstätigkeit entwickelt, zu verstehen. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen sei es als erwiesen anzusehen, dass die Fa. D-GmbH an der in den Rechnungen angeführten - im Firmenbuch als Geschäftsanschrift genannten - Adresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Bei der Erhebung des zuständigen Finanzamtes hätten an der Fakturenadresse keine Betriebsräumlichkeiten des Unternehmens festgestellt werden können. Aus den Ermittlungsergebnissen ergebe sich damit eindeutig, dass weder der Ort der Geschäftsleitung, noch der Geschäftstätigkeit im Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 sich im Leistungs- und Abrechnungszeitpunkt an der Rechnungsadresse in D-Platz befunden habe. Daran vermöge auch die Rechnungsadresse als Geschäftsanschrift laut Firmenbuch nichts zu ändern. Es gebe keinen wie auch immer gearteten, sich auf steuerliche Belange ausdehnenden Vertrauensschutz hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse (welche eine bloße Zustelladresse sein könne), die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Die Angaben im Firmenbuch zum Sitz bzw. zur Geschäftsanschrift würden daher keine Aussagen über den Ort der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zulassen. Aus diesen rechtlichen und faktischen Gründen könne daher im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug kein Vertrauensschutz in Bezug auf eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse als "richtige" Rechnungsadresse bestehen. Die Bindung des Vorsteuerabzuges an eine ordnungsgemäße Rechnung sei weder ein inadäquates Mittel noch unsachlich, denn der Leistungsempfänger könne eine Berichtigung solcher Rechnungen verlangen. Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" sei das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (VwGH 25.04.2001, 98/13/0081). Selbst wenn für den Rechnungsempfänger der Umstand der falschen Anschrift nicht erkennbar gewesen wäre, und er auf deren Richtigkeit vertraut haben sollte, ändere dies nichts an der objektiv vorliegenden Tatsache, dass das Rechnungsmerkmal Anschrift (= richtige Anschrift) fehle und die Rechnung daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Somit sei der Vorsteuerabzug aus den gegenständlichen ER zu versagen gewesen.

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Normen und Schlagworte

DeckungsrechnungBautagesberichtBauaktRechnungsmerkmal Name und Anschrift des liefernden Unternehmens

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100116/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100116.2020
Stammnummer
149127
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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