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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100116/2020

Bautagesberichte und deren Bedeutung als Beweismittel im Abgabenverfahren. Abgabenbehördliche Ermittlungsmöglichkeiten betreff Feststellung des Zeitpunkts der Betriebseinstellung. Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse und Rechtsschutz. Vorsteuerabzug beim Rechnungsmerkmal §11 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 (EuGH-Rechtsprechung).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100116/2020vom 30.06.2025Teil 7 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Unterlassung der Wiederaufnahme (wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen) ist auch "zweckmäßig" im Sinn des § 20 BAO, weil die Berücksichtigung des mit einer Bescheiderlassung verbundenen Verwaltungsaufwandes wegen des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung geboten erscheint. Dass die Verwaltung auch Überlegungen der Sparsamkeit (Verwaltungsökonomie) zu berücksichtigen hat, ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art 126b Abs. 5 B-VG (wonach sich die Überprüfung des Rechnungshofes ua auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken hat). Verwaltungsökonomische Erwägungen sind unabhängig davon, ob die Wiederaufnahme sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde, zu berücksichtigen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt a I. (Aufhebung) Der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 war stattzugeben und der Bescheid ersatzlos aufzuheben, weil eine Wiederaufnahme das Vorliegen von neuen Tatsachen, die für die Entscheidung über die Beschwerde wesentlich sind und daher im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen sind und somit geeignet sind, den Spruch des Bescheides zu beeinflussen, vorausgesetzt hatte. Der angefochtene Bescheid gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2012 ließ allerdings keinen Zweifel am Fehlen einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO bestehen. Angesichts der Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Bf., wonach S.J. die Geschäfte der Subfirma als Gesellschafter der Fa. A-GmbH erst seit Dezember 2012 geführt hätte und Deckungsrechnungen bei der Fa. A-GmbH erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels des Geschäftsführers bzw. Gesellschafters ausgestellt worden wären, und die Fa. A-GmbH ihre Leistungen für das Jahr 2012 der Bf. nachweislich in einem vor dem Geschäftsführerwechsel gelegenen Zeitraum in Rechnung gestellt hatte, war den Fremdleistungskosten in Höhe von 218.857,00 € für das Jahr 2012 die Eignung, einen im Spruch anders lautenden Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 zu begründen, abzusprechen. Ohne Angabe eines Wiederaufnahmegrundes im Bescheid gemäß § 303 BAO betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 war der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 BAO betreff die Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 somit stattzugeben und der Bescheid gemäß § 303 BAO aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt a II. (Abweisung) Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 war abzuweisen und der Bescheid in seinem Bestand zu bestätigen, weil in welchem Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 303 BAO auch immer stets maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 23.02.2010, 2006/15/0314; VwGH 29.07.2010, 2006/15/0006; VwGH 31.05.2011, 2009/15/0135; VwGH 19.09.2013, 2011/15/0157), das heißt, dass die für die Sachentscheidung relevante Sach- und Rechtslage sich seit des abschließenden Bescheides nicht geändert hat. Der Prüfbericht vom 24.03.2017 enthält Feststellungen zu den körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften der Firmen A-GmbH, B-GmbH und C-GmbH aufgrund von tatsächlich vorliegenden Sachverhaltselementen, die im Zuge des Erörterungsgesprächs akzeptiert worden sind. Diese Tatsachen kamen für die Betriebsprüfung im Rahmen der Außenprüfung bei der Bf. neu hervor und stellten somit einen rechtmäßigen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens per Bescheid gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 dar, weil sie zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt hätten, wenn sie schon bei Bescheiderlassung bekannt gewesen wären. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 6.12.1990, B 783/89; VwGH 2.04.1990, 89/15/0005; VfGH 30.09.1997, B 2/96; VwGH 22.03.2000, 99/13/0253). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl. z.B. VwGH 30.05.1994, 93/16/0096; 28.05.1997, 94/13/0032; 30.01.2001, 99/14/0067). Eine Wiederaufnahme wird in der Regel nicht zu verfügen bzw. zu bewilligen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut und relativ) sind (vgl. zu § 303 Abs. 4 aF VwGH 25.03.1992, 90/13/0238; 12.04.1994, 90/14/0044; 28.05.1997, 94/13/0032). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Gründe für die Wiederaufnahme und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (VwGH 14.12.1995, 94/15/0003; 4.03.2009, 2006/15/0079; 30.06.2021, Ra 2019/15/0125). Die steuerlichen Auswirkungen des Bilanzgewinns für das Jahr 2013 von + 276.689,09 € als Folge der Hinzurechnung von 345.933,00 € dem Bilanzverlust für das Jahr 2013 von -69.243,91 € ergaben die Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2013 mit 69.172,00 € anstatt der bisherigen Vorschreibung von 1.125,00€ und waren somit nicht von geringfügigen Umfang. Da die Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsache zu einem im Spruch anders lautenden Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2013 geführt hätte, erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2013) zu Recht. Körperschaftsteuer 2012 Zu Spruchpunkt b I (Gegenstandsloserklärung) Mit Erkenntnis vom 11.06.2025, RV/7100116/2020 des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde ersatzlos aufgehoben. Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus und der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. Ritz, BAO6, § 307 Tz 8 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der beschwerdegegenständliche Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 30.03.2017 scheidet daher aufgrund der Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides ex lege aus dem Rechtsbestand aus. § 261 Abs. 2 BAO lautet: "Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Sachentscheidung gemäß § 307 Abs. 1 BAO richtet, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären. Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2014 I. Verfahrensgang Mit den Bescheiden betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2014 wurden Abgabenschulden in Höhe von 1.527,04 € (2012), 2.865,05 € (2013) und 1.989,10 € (2014) ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben. Mit der zur Beschwerde abgegebenen Stellungnahme wurde der Bf. vorgehalten, dass die Anspruchszinsenbescheide an die Nachforderungen oder Gutschriften in den Körperschaftsteuerbescheiden gebunden seien, weshalb der Anspruchszinsenbescheid nicht mit der der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Körperschaftsteuerbescheide als Begründung angefochten werden könne. Im Fall der Änderung dieser Bescheide in weiterer Folge würden diese Änderungsbescheide für sich bei Erfüllung der restlichen Voraussetzungen (ua Überschreiten der 50,- Euro-Grenze) erneute Anspruchszinsenbescheide auslösen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Nach § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 oder 4 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Nach § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Zu Spruchpunkt a. IV (Abweisung) Die Beschwerde vom 3.05.2017 gegen die mit 30.03.2017 datierten Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2014 war als unbegründet abzuweisen, weil Anspruchszinsen generell aufgrund der jeweiligen Nachforderung oder Gutschrift als Bemessungsgrundlage mit Abgabenbescheid (§ 198) festzusetzen sind und auf jede Nachforderung bzw. Gutschrift (gegebenenfalls) ein Anspruchszinsenbescheid mit der Vorschreibung einer Abgabe je Differenzbetrag folgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Zinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (VwGH 27.02.2008, 2005/13/0039; 27.03.2008, 2008/13/0036; 29.07.2010, 2008/15/0107). Eine rechtskräftige Festsetzung der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer wird von § 205 BAO nicht gefordert (VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036). Wegen der genannten Bindung sind die an die Bf. adressierten Zinsenbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, anfechtbar. Wenn der Körperschaftsteuerbescheid 2014 sich nachträglich als rechtswidrig erweist und er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben) wird, wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Da ein weiterer Zinsenbescheid ergeht, erfolgt in analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. z.B. VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332; VwGH 31.01.2019, Ro 2018/15/0005). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt a V. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das vorliegende Erkenntnis im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht und die Abweisung betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2014 sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt b. II (Zur Unzulässigkeit einer Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Gegenstandsloserklärung sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, war eine Revision nicht zuzulassen. Wien, am 30. Juni 2025

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Normen und Schlagworte

DeckungsrechnungBautagesberichtBauaktRechnungsmerkmal Name und Anschrift des liefernden Unternehmens

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100116/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100116.2020
Stammnummer
149127
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF