Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100116/2020
Bautagesberichte und deren Bedeutung als Beweismittel im Abgabenverfahren. Abgabenbehördliche Ermittlungsmöglichkeiten betreff Feststellung des Zeitpunkts der Betriebseinstellung. Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse und Rechtsschutz. Vorsteuerabzug beim Rechnungsmerkmal §11 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 (EuGH-Rechtsprechung).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100116/2020vom 30.06.2025Teil 2 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut dem Vergleichsergebnis hinsichtlich den Rechnungsnummern zwischen den ER der Bf. und der Fa. D-GmbH wären Nummern teilweise doppelt vergeben worden (z.B.: Aufscheinen der Nr. 2014-163 im Rechenwerk bei der Fa. D-GmbH für einen anderen Kunden). Teilweise würden Rechnungsnummern vom selben Tag so weit auseinanderliegen, dass das unmöglich vom selben Rechnungskreis stamme. (z.B.: 03.10.2014: Buchung einer ER bei der Fa. Bf. mit der Nummer 2014-07xxxx; Verwendung der Rechnungsnummer 2014-05xxx für anderen Kunden im Rechenwerk der Fa. D-GmbH mit Datum 3.10.2014).
In abgabenrechtlicher Würdigung des Sachverhalts kam die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass die Fa. D-GmbH zumindest seit der im Frühjahr 2014 erfolgten umfassenden Änderung in den Gesellschafts-/Geschäftsführerverhältnissen eine Betrugsfirma mit dem offensichtlichen Handel mit Scheinrechnungen und Anmeldungen zur Sozialversicherung gewesen wäre, ohne tatsächlich eine redliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Bis auf den Firmenmantel weise nichts auf die Existenz eines am Markt tätigen Unternehmens hin. Da die Arbeiten aber von jemand erbracht worden wären, würden von den nicht anerkannten Aufwendungen 50% als fiktiver Lohnaufwand anerkannt. Die restlichen Beträge würden außerbilanziell als verdeckte Ausschüttung mit 25% der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Mit der Beschwerde wurde den Ausführungen zur Fa. D-GmbH u.a. entgegnet, dass die GmbH eine Firma mit Gewerbeberechtigung, bis 11/14 gültiger UID-Nummer und Eintrag auf der
HFU-Liste bis 3.12.2014 gewesen wäre. Unterlagen über die Subfirma als Beweis für die rechtmäßige Firmenexistenz würden vorliegen. Die Ausführungen hinsichtlich des Zeitablaufes seien nicht nachvollziehbar.
Der Sachverhalt sei weitgehend gleich wie bei den anderen Fällen, die Zusammenarbeit hätte zwischen 6/14 und 23.10.2014 bestanden. Die Tatsache der Anerkennung von nur 50% der Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand und Qualifikation der restlichen Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung sei rechtswidrig und werde daher bestritten.
Mit der abgabenbehördlichen Stellungnahme zur Beschwerde wurden der Bf. hinsichtlich den Fremdleistungsaufwand Fa. D-GmbH und den Vorsteuern (17.677,49 €) jeweils für das Jahr 2014 die Firmenbuchdaten zur Fa. D-GmbH (Firmenname: Fa. D-GmbH", "FN 04a", "Stammkapital: 35.000€", "Firmengründung: Gesellschaftsvertrag vom 9.06.2008", "Firmenanschrift: ab 1.5.2014 - D-Platz", "Geschäftsführer/ wechsel: V.D.V. vertritt seit 23.04.2014 selbständig. Gesellschafterwechsel V.D.V. ist ab 1.5.2014 Alleingesellschafter", "Konkurs: Insolvenzverfahren bzw. Firmenlöschung 30.09.2014: Die Firma ist gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht") und die Allgemeinen Daten zur Fa. D-GmbH ("UID Gültigkeit: 3.11.2008 bis 20.11.2014", "Bankverbindung A-Bank", "ZMR-Daten Gesellschafter/Geschäftsführer Name: V.D.V., Geburtsstaat: Bulgarien, Wohnsitz It. ZMR: 26.2.2014 bis 27.3.2015 in D-Platz (Unterkunftgeber: I.M. Vermietung), weitere Wohnsitze in Österreich seien It. ZMR nicht registriert" vorgehalten. Zur Subfirma wurde ins Treffen geführt, dass laut Auskunft des Bf. V.D.V als Ansprechperson für die Fa. D-GmbH aufgetreten wäre. Nach den Buchhaltungsaufzeichnungen und Belegen habe die GmbH Abrechnungen (436.398,00 € brutto) an die Bf. von 2.06.2014 bis 17.10.2014 gelegt. Für Materialeinkäufe (Schalungsplatten, Deckenstützen, Elementstützen, etc...) wären von der Bf. an Vorsteuern 17.677,49 € geltend gemacht worden. Derartige Anschaffungen wären in den Buchhaltungsunterlagen bei der Fa. D-GmbH nicht entdeckt worden.
Nach den Feststellungen im Rahmen abgabenbehördlicher Überprüfungsmaßnahmen im Feber 2015 sei die Fa. D-GmbH spätestens ab dem Frühjahr 2014 nicht als tatsächlich leistendes Unternehmen aufgetreten. Demnach seien allfällige Rechnungen als Scheinrechnungen ohne tatsächlichen Leistungsaustausch zu qualifizieren.
Nach dem Ergebnis weiterer Erhebungen wären die auf das Bankkonto der Fa. D-GmbH erfolgten Überweisungen unmittelbar BAR behoben worden. Der tatsächliche Empfänger der Zahlung sei somit nicht überprüfbar und nicht bekannt.
Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden der Bf. zum Fremdleistungsaufwand Fa. D-GmbH - 436.398 € - und Vorsteuern - 17.677,49 € - für das Jahr 2014 nochmals die Firmenbuchdaten und Allgemeinen Daten jeweils zur Fa. D- GmbH vorgehalten und zum Sachverhalt nochmals betont, dass laut Auskunft des J.T. V.D.V. als Ansprechperson für die Subfirma aufgetreten wäre. Laut Buchhaltungsaufzeichnungen und Belegen habe die Subfirma Abrechnungen (436.398,00 € brutto) von 2.6.2014 bis 17.10.2014 gelegt. Seitens der Bf. wären an Vorsteuern für Materialeinkäufe (Schalungsplatten, Deckenstützen, Elementstützen, etc...) 17.677,49 € geltend gemacht worden. Derartige Anschaffungen wären in den Buchhaltungsunterlagen bei der Fa. D-GmbH nicht entdeckt worden.
Nach den Feststellungen im Rahmen abgabenbehördlicher Überprüfungsmaßnahmen im Feber 2015 sei die Fa. D-GmbH spätestens ab dem Frühjahr 2014 nicht als tatsächlich leistendes Unternehmen aufgetreten. Allfällige Rechnungen seien demnach als Scheinrechnungen ohne tatsächlichen Leistungsaustausch zu qualifizieren.
Nach dem Ergebnis weiterer Erhebungen wären die auf das Bankkonto der Fa. D-GmbH erfolgten Überweisungen unmittelbar BAR behoben worden, sodass der tatsächliche Empfänger der Zahlungen nicht überprüfbar und bekannt sei.
Mit dem Vorlageantrag wurde hinsichtlich der Fa. D-GmbH (Tz. 4) nochmals betont, dass die UID-Nummer der Gesellschaft mit Gewerbeberechtigung bis 11/14 gültig gewesen wäre. Die Fa. D-GmbH hätte sich auf der HFU-Liste bis 3.12.2014 befunden. Die rechtmäßige Existenz dieser Gesellschaft beweisenden Unterlagen würden -wie bei den anderen Gesellschaften- vorliegen. Die Ausführungen unter der Tz 4 seien hinsichtlich des Zeitablaufes nicht nachvollziehbar. Der Sachverhalt sei weitgehend gleich wie die anderen Fälle, die Zusammenarbeit hätte zwischen 6/14 und 23.10.2014 bestanden.
Die Tatsache der Anerkennung von nur 50% der Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand und Qualifikation der restlichen Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung sei rechtswidrig und werde daher bestritten.
Tz. 5 PB Fa. E-GmbH
Mit der Körperschaftsteuererklärung 2014 wurden bei den Fremdleistungsaufwendungen von der Fa. E-GmbH 176.174,00 € an Subhonoraren geltend gemacht.
Anlässlich der finanzstrafbehördlichen Vernehmung am 31.01.2017 gab J.T. zur Fa. E-GmbH u.a. zu Protokoll, dass zu ihm ein P.K. gekommen wäre. Einmal habe ein Albaner mit ihm telefonisch gesprochen, bei dem J.T. aber nicht mehr wisse, wie dieser geheißen habe. Es sei sicher nicht P.K. gewesen, weil er vom Akzent her eher aus Mazedonien sei und P.K. sicher kein Ausländer von unten gewesen wäre.
Über Vorhalt des Auftritts der Fa. E-GmbH mit gefälschter Gewerbeberechtigung als Baufirma mit lediglich der Befugnis zum Zusammenbau von beweglichen Gütern bezeichnete J.T. diese Daten als ihm neu, sagte zu, den Baumeister ausfindig zu machen, und verneinte, Zweifel an der Aufrichtigkeit der Firma zu haben.
Im Gefolge der Betriebsprüfung bei der Bf. wurde zur Fa. E-GmbH unter Tz 5 PB festgestellt, dass den finanzpolizeilichen Erhebungen vom 18.12.2014 zufolge die GmbH eine Betrugsfirma mit einem Firmensitz an der laut Zentralmelderegister Wohnsitzadresse des Geschäftsführers sei. Das Objekt stehe leer und sei unbewohnt.
Das angemeldete Gewerbe stimme mit der ausgeübten Tätigkeit nicht überein. (Laut GISA-Abfrage: Zusammenbau beweglicher Sachen).
Der letzte Jahresabschluss der im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit am 8.12.2015 gelöschten Firma wäre mit 30.09.2014 vom steuerlichen Vertreter erstellt worden, danach wären keine Unterlagen mehr vorgelegt worden.
Angesichts der Fakturierung sämtlicher ER mit Nov. und Dez. 2014 seien diese Fakturen als Schein- und Deckungsrechnungen einzustufen.
In abgabenrechtlicher Beurteilung des Sachverhalts führte die Betriebsprüfung nach Zitat des § 23 Abs. 1 BAO ins Treffen, dass die Arbeiten von jemand erbracht worden wären, folglich dessen von den nicht anerkannten Aufwendungen 50% als fiktiver Lohnaufwand berücksichtigt würden. Die restlichen Beträge würden außerbilanziell als verdeckte Ausschüttung gewertet und würden mit dem Körperschaftsteuersatz von 25% besteuert.
Mit der Beschwerde wurde den Ausführungen zur Fa. E-GmbH in Bezug auf den Zeitraum 11/ 14 - 12.12.2014 u.a. entgegnet, dass die Subfirma mit Gewerbeberechtigung und bis 2/15 gültiger UID-Nummer in der HFU-Liste am 15.1.2015 eingetragen gewesen wäre und der Bf. die übrigen Unterlagen, z.B. Bescheid vom 17.10.2024 betreff die Erteilung der Ausübung des Gewerbes "Baumeister eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" für die Firma, vorliegen würden. Die abgabenbehördlichen Ausführungen, wonach die Gewerbeberechtigung für Zusammenbau von beweglichen Sachen bestehen solle und daher die Gewerbeberechtigung "Baumeister" unrichtig sei, sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen und wäre durch Recherchen von Bf. erst später festgestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt wäre auch keine weitere Zusammenarbeit mehr durchgeführt worden.
Gegen die Vorlage des letzten Jahresabschlusses mit 30.09.2014 als Beweis für den Charakter der ER aus dem Zeitraum 11-12/14 als Deckungsrechnung wurde vorgebracht, dass die Schlussfolgerung unverständlich und lebensfremd sei, weil der Bf. noch niemals eine Ableitung der Finanzbehörde aus dem Fehlen eines Jahresabschlusses dessen, dass seit dem Stichtag des letzten vorgelegten Abschlusses keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden sein hätte können, bekannt geworden wäre. Da somit keine sachlich begründete Feststellung vorliege, sei die getroffene Schlussfolgerung, dass nur 50% der Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand berücksichtigt worden wären und die Restbeträge als Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien, willkürlich und daher rechtswidrig.
Mit der abgabenbehördlichen Stellungnahme zur Beschwerde wurden der Bf. hinsichtlich den Fremdleistungsaufwand Fa. E-GmbH - 176.174 € - für das Jahr 2014 die Firmenbuchdaten zur Fa. E- GmbH ("Firmenbezeichnung: Fa. E-GmbH in Liquidation", "FN 05s", "Stammkapital: 10.000 €", "Firmengründung: Gesellschaftsvertrag vom 28.11.2013", "Firmenanschrift: E-Platz", "Geschäftsführerwechsel mit Generalversammlungsbeschluss vom 11.08.2014", "Änderung des Gesellschaftsvertrages P.K.; vertritt ab 11.08.2014 selbständig, Gesellschafterwechsel P.K. ist ab 11.08.2014 Alleingesellschafter"; "Beschluss des Gerichtes vom 18.06.2015 Handelsgericht Wien Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst". "08.12.2015 Firma gelöscht gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit) und die Allgemeinen Daten zur Fa. E-GmbH ("UID Gültigkeit: 29.01.2014 - 12.02.2015"; "ZMR-Daten Gesellschafter/Geschäftsführer Name: P.K. Geburtsstaat: Slowakei Wohnsitz It. ZMR: 04.09.2014 - 15.11.2017 E-Platz davor 8.11.2000 - 15.05.2004 in E-Platz1") vorgehalten. Zu den Buchhaltungsaufzeichnungen und Belegen der Fa. E-GmbH wurde ins Treffen geführt, dass Abrechnungen für den Zeitraum von 7.11.2014 bis 19.12.2014 (176.174€) gelegt worden wären. Finanzpolizeiliche Erhebungen hätten ergeben, dass die Gewerbeberechtigung vom 17.10.2014 "Baumeistergewerbe eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" nicht bestehe. Laut Auskunft bei der zuständigen Magistratsabteilung sei eine Gewerbeberechtigung für ein "freies Gewerbe" aufrecht, jedoch bestehe kein Gewerbe für Baumeistertätigkeit. Da sowohl eine Kontaktaufnahme mit einem Verantwortlichen für die Fa. E-GmbH bei der Erhebung vom 18.12.2014, als auch einer Kontaktherstellung durch den steuerlichen Vertreter unmöglich gewesen wären und darüber hinaus der Schein der Unbenutztheit der angegebenen Firmenadresse bestanden hätte, wäre finanzpolizeilich die Firma als Betrugsfirma eingestuft worden.
Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden zum Aufwand Fa. E-GmbH nochmals die subfirmenbezüglichen Daten im Firmenbuch (u.a. die Nummer im Firmenbuch "FN 05s") samt Allgemeinen Daten zitiert und der Bf. bezüglich den vorliegenden Aufzeichnungen in der Buchhaltung und Belegen nochmals vorgehalten, dass die Fa. E-GmbH von 07.11.2014 bis 19.12.2014 Abrechnungen - 176.174 € - an die Bf. gelegt hätte, obwohl finanzpolizeilichen Erhebungen zufolge die Gewerbeberechtigung vom 17.10.2014 "Baumeistergewerbe eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" gar nicht bestanden hätte. Nach dem Anfrageergebnis bei der zuständigen Magistratsabteilung sei nur eine Gewerbeberechtigung für ein "freies Gewerbe" aufrecht, sodass ein Gewerbe für Baumeistertätigkeit nicht bestehe. Die Finanzpolizei hätte die Fa. E-GmbH dadurch, dass eine Kontaktaufnahme mit einem Firmenverantwortlichen bei der Erhebung vom 18.12.2014 nicht möglich gewesen wäre, der steuerliche Vertreter ebenfalls keinen Kontakt herstellen hätte können und die angegebene Firmenadresse unbenutzt geschienen hätte, als Betrugsfirma eingestuft.
Mit dem Vorlageantrag wurde zur Subfirma für den Zeitraum 11/14 - 12.12.2014 eingewendet, dass die Firma mit Gewerbeberechtigung und bis 2/15 gültiger UID-Nummer in der HFU-Liste am 15.01.2015 registriert gewesen wäre und die übrigen Firmenunterlagen vorliegen würden. Mit Bescheid vom 17.10.2014 wäre die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" erteilt worden. Die Ausführungen der Behörde, wonach die Gewerbeberechtigung für Zusammenbau von beweglichen Sachen bestehen solle, weshalb die Gewerbeberechtigung Baumeister unrichtig sei, sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen und wäre durch Recherchen von Bf. erst später festgestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt wäre auch keine weitere Zusammenarbeit mehr durchgeführt worden.
Dem Vorbringen der Betriebsprüfung betreff Vorlage des letzten Jahresabschlusses mit 30.9.2014 als Beweis für die ER aus dem Zeitraum 11-12/14 als Deckungsrechnungen wurde erneut die Unverständlichkeit und Lebensfremdheit dieser Schlussfolgerung mit der Begründung erwidert, dass eine abgabenbehördliche Ableitung aus dem Fehlen eines Jahresabschlusses dessen, dass seit dem Stichtag des letzten vorgelegten Abschlusses keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden sein konnte, noch niemals im Wirtschaftsleben bekannt geworden sei. Ohne eine sachlich begründete Feststellung sei die Schlussfolgerung -Anerkennung nur 50% der Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand und die Wertung der restlichen Beträge als Gewinnausschüttung- willkürlich und daher rechtswidrig.
Tz. 6 PB Fa. F-GmbH
Mit der Körperschaftsteuererklärung 2015 wurden bei den Fremdleistungsaufwendungen von der Fa. F-GmbH im Jahr 2015 168.634 € an Subhonoraren geltend gemacht.
Anlässlich der finanzstrafbehördlichen Vernehmung am 31.01.2017 gab J.T. zur Fa. F-GmbH u.a. zu Protokoll, dass diese Firma den Schalungsbau für etwa 3-5 Monate gemacht habe. Von den zwei Chefs sei der Geschäftsführer B.A.S. (ein ziemlich alter Mann) gewesen. Der andere Chef sei Ingenieur aus Ungarn gewesen. Der 2. Chef - J.T. sei sich nicht sicher: Kroate - sei - laut B.A.S- Meinung wegen der Sprache, B.A.S. sei zu unsicher.
Über Vorhalt der Fa. F-GmbH als Scheinfirma replizierte J.T. nach Hörung dessen, dass es diese Firma nicht geben solle, dass er mit K.W. & J.S. von der Finanzpolizei gesprochen hätte. Der Geschäftsführer der Fa. F-GmbH sei doch in Wien unterwegs, die Firma gebe es auf Baustellen. Es sei niemand bereit gewesen, zu kontrollieren, wenn J.T. es gemeldet habe. Es sei nicht die Schuld des Geschäftsführers der Bf., dass der Geschäftsführer der Fa. F-GmbH noch nicht aufgegriffen worden sei. J. T. habe bezahlt. Eine Kick-Backzahlung habe es nicht gegeben.
Zur vorgelegten Anlage 6 gab der Geschäftsführer der Bf. zu Protokoll, dass die Rechnung eine Kopie einer echten Fa. F-GmbH- Rechnung zu sein scheine. Die Rechnung passe und schaue
- bis auf die Farbe - normal aus. Über Vorhalt des Bestands vieler unterschiedlicher Briefköpfe von Fa. F-GmbH an andere Firmen verneinte der Geschäftsführer, das zu wissen.
Im Gefolge der Betriebsprüfung bei der Bf. wurde zur Fa. F-GmbH unter Tz 6 PB festgestellt, dass die Überprüfung der Rechnungsformate zwischen den ER der Bf. und den ER der GmbH ein unterschiedliches Erscheinungsbild ergeben hätte. Das Firmenlogo der Subfirma stehe bei anderen Rechnungen oben Mittig, die Kontaktdaten gleich unter dem Logo-bei Rechnungen an die Bf. stehe das Logo rechts oben, die Kontaktdaten in der Fußzeile.
Zu den Rechnungsnummern bei den Rechnungen an die Bf. im Vergleich zu den bei der
Fa. F-GmbH gefundenen Rechnungen - (hier sei das Datum wesentlicher Bestandteil der Nummer z.B.: 0109/01/15) - wurde verklart, dass bei den Rechnungen bei der Bf. nur eine fortlaufende Nummer sei, die überdies einige Male doppelt vergeben worden wäre. Bei der Konkursprüfung bei der Fa. F-GmbH im Jänner 2016 würden AR für 9-12/2015 an die Bf. nicht aufscheinen. Es könne daher auch hier von Deckungsrechnungen ausgegangen werden.
Die Betriebsprüfung kam nach dem Zitat des § 23 Abs. 1 BAO zu dem Schluss, dass die Arbeiten von jemand erbracht worden wären, sodass von den nicht anerkannten Aufwendungen 50% als fiktiver Lohnaufwand berücksichtigt würden. Die restlichen Beträge würden außerbilanziell als verdeckte Ausschüttung gewertet und mit dem 25%-Kapitalertragssteuersatz versteuert.
Mit der Beschwerde wurde betreff die Fa. F-GmbH mit Bezug zum Leistungszeitraum "9/15 - 11.12.2015" eingewendet, dass die entsprechenden Unterlagen (Gewerbeberechtigung) für diese Gesellschaft vorliegen würden. Die Firma mit noch im Zeitraum 1/001/2016 gültiger UID-Nummer wäre in der HFU-Liste bis 14.12.2015 eingetragen gewesen. Die Ausführungen der Betriebsprüfung würden für die Bf. aufgrund der ordnungsgemäßen Entrichtung der gelegten Rechnungen nicht nachvollziehbar erscheinen. Ob das optische Erscheinungsbild im Vergleich zu anderen Fällen unterschiedlich sei, sei der Bf. nicht bekannt.
Die Schlussfolgerung der Behörde, dass deshalb durch unterschiedliche Rechnungsnummern Scheinrechnungen vorliegen würden, werde bestritten. Die Nichtanerkennung von nur 50% der Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand und Berücksichtigung der restlichen Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung erscheine rechtswidrig.
Mit der den Ausführungen zu den diversen Subfirmen hinzugefügten Darstellung des Ablaufs von Aufträgen in der Beschwerde wurde u.a. vorgebracht, dass J.T. die Mitarbeiter der Subfirmen auf die Erfüllung der entsprechenden Beschäftigungsvoraussetzungen im Inland (Staatsbürgerschaft, Beschäftigungsbewilligung, Anmeldung zur GKK u. dgl.) hin überprüfe.
Die Auftragserteilung an die Subunternehmen erfolge schriftlich, die erbrachten Leistungen würden in Bautagebüchern erfasst. In sämtlichen Fällen der angeführten Subfirmen hätten sich in den Zeiträumen der Zusammenarbeit keine Beanstandungen ergeben. J.T. und seine Buchhalterin hätten sich in allen Fällen nachweislich (vgl. die der Betriebsprüfung vorgelegte Unterlagen) von der rechtmäßigen Existenz, den bestehenden Gewerbeberechtigungen,
UID-Nummern, HFU-Liste u.dgl. überzeugt. Sämtliche Möglichkeiten für die Erbringung dieses Nachweises durch die Bf. wären ausgeschöpft worden. Auch die Insolvenz einzelner der Subunternehmen bzw. deren Löschung wegen Vermögenslosigkeit könne keinen Rückschluss auf die Bf. zulassen.
In zahlreichen Fällen hätten sich J.T. und Mitarbeiter der Bf. an die Finanzbehörde mit der Bitte um Informationen über die Subunternehmer zwecks Vermeidung von Problemen gewandt. In keinem einzigen Fall habe es warnende Hinweise für die Nichtvornahme der Beauftragung der angeführten Subunternehmer gegeben.
Wie der Behörde bekannt, wären bei einer Außenprüfung im Jahr 2013 Beanstandungen von Subunternehmerleistungen erfolgt. In der Folge habe J.T. Privatvermögen zur Begleichung der Abgabenschulden zu veräußern gehabt. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die zum früheren Zeitpunkt unterlaufenen Formalfehler mit finanziellen Nachzahlungen an Steuern & Abgaben nicht zu einer Verhaltensänderung im Wirtschaftsleben führen würden. Bereits damals habe der Geschäftsführer der Bf. alle Anstrengungen bis zur Veräußerung von Privatvermögen zwecks Entsprechung seinen Abgabenverpflichtungen unternommen. Schon aus diesem Grunde erscheine es mit den logischen Denkgesetzen schwer vereinbar, neuerlich Schein- & Deckungsrechnungen ins Rechenwerk aufzunehmen. Die von der Betriebsprüfung beanstandeten Leistungen der Subfirmen würden nahezu alle Subunternehmerleistungen It. Gewinn- & Verlustrechnung im Zeitraum 2012 bis 2015 erfassen. Dies sei praktisch unmöglich.
Auf das Zustandekommen eines erheblichen Teils der Feststellungen der Betriebsprüfung ohne Begründung bzw. Nachweise wurde verwiesen.
Mit der abgabenbehördlichen Stellungnahme zur Beschwerde wurden der Bf. hinsichtlich den Fremdleistungssaufwand F-GmbH - 168.634 € - für das Jahr 2015 die Firmenbuchdaten zur Fa. GmbH ("Firmenbezeichnung", "FN 06t", "Stammkapital 35.000 €", "Firmengründung: Gesellschaftsvertrag vom 22.07.2008", "Firmenanschrift: ab 13.12.2013 - F-Platz", "Geschäftsführerwechsel B.A.S., vertritt seit 15.01.2014 selbständig"; "Gesellschafterwechsel B.A.S. ist ab 23.1.2014 Alleingesellschafter"; "Konkurs- Insolvenzverfahren bzw. Firmenlöschung Beschluss des Gerichtes vom 14.12.2015; Handelsgericht Wien; Konkurseröffnung; Die Gesellschaft ist infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst") und die Allgemeinen Daten zur Fa. F-GmbH ["UID Gültigkeit: 15.10.2008 - 3.02.2016", "Bankverbindung: B-Bank", ZMR-Daten ("Gesellschafter/Geschäftsführer Name: B.A.S.; Geburtsstaat: Ungarn Wohnsitz It. ZMR: 13.06.2014 - Ifd. G-Platz (Unterkunftgeber K.R., weitere Wohnsitze in Österreich seien It. ZMR nicht registriert")] vorgehalten. In Hinblick auf die Aufzeichnungen in der Buchhaltung samt Belege mit den Abrechnungen der GmbH von 1.09.2015 bis 7.12.2015 (168.634 €) und die abgabenbehördlichen Prüfungsmaßnahmen mit der Feststellung "Einbringung der letzten Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2015" hätte ein Kontakt zum Gesellschafter-Geschäftsführer im Zuge der Außenprüfung nicht hergestellt werden können. Mit 14.12.2015 wäre der Konkurs eröffnet worden. Das Gesamtbild ergebe daher die Einstufung der Fa. F-GmbH als Betrugsunternehmen, weil sie nicht ausreichend Personal für die Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen gehabt hätte und sich selbst im Aufwandsbereich diverser Betrugs- bzw. Scheinunternehmen bedient hätte.
Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. zum Fremdleistungsaufwand Fa. F-GmbH 2015 (168.634 €) nach Wiedergabe der Firmenbuchdaten & Allgemeinen Daten mit jeweils Bezug zur Subfirma nochmals vorgehalten, dass diese GmbH gemäß den Aufzeichnungen in der Buchhaltung samt Belegen Abrechnungen von 1.09.2015-7.12.2015 (168.634,00€) gelegt hätte.
Laut den Feststellungen im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungsmaßnahmen bei der Subfirma wäre die letzte Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2015 eingebracht worden. Im Zuge der Betriebsprüfung hätte ein Kontakt zum Gesellschafter-Geschäftsführer nicht hergestellt werden können. Mit 14.12.2015 wäre der Konkurs eröffnet worden. Das Gesamtbild ergebe daher die Einstufung der Fa. F-GmbH als Betrugsfirma. Das Betrugsunternehmen habe nicht ausreichend Personal für die Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen gehabt und hätte sich selbst im Aufwandsbereich diverser Betrugs- bzw. Scheinunternehmen bedient.
Mit dem Vorlageantrag wurde den Feststellungen zur Fa. F-GmbH (Tz. 6) für den Zeitraum 9/15 bis 11.12.2015 erwidert, dass die für diese Gesellschaft entsprechenden Unterlagen vorliegen würden (Gewerbeberechtigung), die Firma mit noch im Zeitraum 1/001/2016 gültiger UID-Nummer wäre in der HFU-Liste bis 14.12.2015 eingetragen gewesen. Die gelegten Rechnungen wären ordnungsgemäß entrichtet worden. Die Unterschiedlichkeit des optischen Erscheinungsbildes im Vergleich zu anderen Fällen sei der Bf. nicht bekannt. Die Schlussfolgerung der Behörde, dass Scheinrechnungen wegen unterschiedlicher Rechnungsnummern vorliegen würden, werde ebenso wie die rechtswidrig erscheinende Anerkennung von nur 50% der Kosten als fiktiver Lohnaufwand und die Wertung der Restbeträge als verdeckte Ausschüttung bestritten.
Nach der in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen erfolgten Darstellung des Ablaufs von Aufträgen überprüfe J.T. das Vorliegen der Voraussetzungen betreff die Beschäftigung der Mitarbeiter der Subfirmen im Inland (Staatsbürgerschaft, Beschäftigungsbewilligung, Anmeldung zur GKK u.dgl.). Die Auftragserteilung erfolge schriftlich, die erbrachten Leistungen würden in Bautagebüchern erfasst. In sämtlichen Fällen der angeführten Subfirmen hätten sich in den Zeiträumen der Zusammenarbeit diesbezüglich keine Beanstandungen ergeben.
J.T. und seine Buchhalterin hätten sich in allen Fällen nachweislich (Vorlage der Unterlagen bei der Prüfung) von der rechtmäßigen Existenz, den bestehenden Gewerbeberechtigungen, UID-Nummern, HFU-Liste u.dgl. überzeugt. Sämtliche Möglichkeiten für die Erbringung dieser Nachweise wären ausgeschöpft worden. Auch die Insolvenz einzelner der Subfirmen bzw. deren Löschung wegen Vermögenslosigkeit könne einen Rückschluss auf die Bf. nicht zulassen.
In zahlreichen Fällen hätten sich J.T. und Mitarbeiter der Bf. an die Finanzbehörde gewandt und gebeten, Informationen über die Subunternehmer zu erhalten. Dies zur Vermeidung von Problemen. In keinem einzigen Fall habe es warnende Hinweise betreff die Nichtvornahme der Beauftragung der angeführten Subunternehmer gegeben.
Wie der Behörde bekannt, habe bereits im Jahr 2013 eine Außenprüfung mit Beanstandungen von Subunternehmerleistungen stattgefunden. In der Folge hätte J.T. Privatvermögen zwecks Abgabenschuldenbegleichung und damit Rettung der Existenz der Firma veräußern müssen.
Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die zu einem früheren Zeitpunkt unterlaufenen Formalfehler mit massiven finanziellen Nachzahlungen an Steuern und Abgaben nicht zu einer Änderung des Verhaltens im Wirtschaftsleben führen würden. Bereits damals habe der Geschäftsführer der Bf. alle Anstrengungen bis zur Veräußerung von Privatvermögen unternommen, um seinen Abgabenverpflichtungen zu entsprechen. Schon aus diesem Grunde erscheine es mit den logischen Denkgesetzen schwer vereinbar, dass neuerlich Schein- und Deckungsrechnungen in das Rechenwerk aufgenommen würden.
Subunternehmerleistungen würden im Zeitraum 2012 bis 2015 nahezu alle erbrachten Subunternehmerleistungen It. Gewinn- und Verlustrechnung umfassen. Dies sei praktisch unmöglich. Auf die Wesentlichkeit dessen, dass ein erheblicher Teil der Feststellungen der Betriebsprüfung ohne Begründung bzw. Nachweise erfolgt sei, wurde verwiesen.
Tz 8 PB
Betreff den Verkauf von 3 Pkw (Audi Q7 Quattro, Audi A4, ein Mercedes C 200 CDI) im Jahr 2013 wurde unter Tz. 8 PB festgestellt, dass drei PKWs aus den laufenden Leasingverträgen im Jahr 2013 gekauft worden wären. Der Aufwand aus dem Restwert der Leasingverträge hätte 47.710,00 € betragen. Die drei laut KFZ- Abfragen bei der Bf. abgemeldeten PKWs wären bei Angehörigen der Familie neu angemeldet worden, ohne dass ein Verkaufserlös der abgegangenen PKWs in der Buchhaltung registriert worden wäre. Seitens der Außenprüfung erfolgte eine außerbilanzielle Hinzurechnung einer verdeckten Ausschüttung - 50.000 € - mit 25% Kapitalertragsteuer und die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer mit Haftungsbescheid am Abgabenkonto, Steuernummer des Geschäftsführers der Bf.: J.T..
Mit der Beschwerde wurde den Ausführungen zum Verkauf der PKWs (Tz. 8 PB) u.a. entgegnet, dass der Schätzwert von 50.000,00 € der Höhe nach wegen der besonderen Abnutzung der PKWs bestritten werde. Die Feststellung dürfte auf einen buchtechnischen Fehler zurückzuführen sein. Offensichtlich sei bei der Erstellung des Jahresabschlusses die Tatsache des Ausscheidens der Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen, folglich dessen ein Erlös (Gegenleistung) zu erfassen sei, nicht bekannt gewesen. Die Bf. behalte sich daher die Nachreichung eines entsprechend begründeten Schätzwerts zu einem späteren Zeitpunkt und die entsprechende Ergänzung des Antrags auf Richtigstellung zu diesem Punkt vor.
In der zur Beschwerde abgegebenen Stellungnahme sprach sich die Betriebsprüfung in Bezug auf den sich aus dem Restwerten der Leasingverträge ergebenden Ansatz - 50.000 € - für den Fall, dass andere niedrige Beträge nachgewiesen werden sollten (Gutachten), für eine teilweise Stattgabe der Beschwerde in diesem Punkt aus.
Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde zum Verkauf der Firmen-PKWs nochmals der Ansatz von 50.000 € als Ergebnis der Restwerte der Fahrzeuge laut den Leasingverträgen hervorgehoben und betont, dass für das Finanzamt ohne einen Nachweis anderer niedriger Beträge (z.B. anhand eines Gutachtens) in der Beschwerde kein Grund bestehe, von der von der Außenprüfung getroffenen Feststellung abzugehen.
Mit dem Vorlageantrag wurde zur Tz. 8 PB u.a. eingewendet, dass der Ansatz eines Betrages von 50.000,00 € im Hinblick auf die besondere Abnutzung der Fahrzeuge als überhöhte Schätzung erscheine und daher der Höhe nach bestritten werde. Tatsächlich dürfte die dem Grunde nach berechtigte Feststellung auf einen buchtechnischen Fehler zurückzuführen sein. Offensichtlich sei bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht bekannt gewesen, dass die Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien und daher ein Erlös (Gegenleistung) zu erfassen sei. Die Gesellschaft behalte sich daher vor, zu einem späteren Zeitpunkt einen entsprechend begründeten Schätzwert nachzureichen und den Antrag auf Richtigstellung zu diesem Punkt entsprechend zu ergänzen.
Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Mit dem Vorlagebericht vom 13.01.2020 wurde dem Bundesfinanzgericht die Stellungnahme der Amtsvertretung zum Vorlageantrag abgegeben. Nach dem von der Amtsvertretung aufgrund der Erhebungen als erwiesen angenommenen Sachverhalt wären von der Bf. die Fremdleistungen von den in Rede stehenden Subfirmen tatsächlich nicht erbracht worden. Die "Verträge" mit den Subfirmen sollten der Verschleierung der Tatsache dienen, dass diese Leistungen tatsächlich entweder von eigenen Arbeitnehmern der Bf. inner- bzw. außerhalb (schwarz) der Arbeitsverhältnisse oder von fremden Arbeitskräften (schwarz) erbracht worden wären. Der der Bf. in diesem Zusammenhang erwachsene (schwarze) Aufwand sei - auf Grund von Erfahrungswerten - in Höhe von 50% des "offiziellen" Aufwands anzunehmen.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen werde auf die vom Amt bzgl. jede einzelne der sechs Subfirmen getroffenen und in der Beschwerdevorentscheidung nochmals ausführlich dargestellten Sachverhaltsfeststellungen bzw. festgestellten "Ungereimtheiten" verwiesen.
In Hinblick auf BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013 thematisierte die Amtsvertretung die seit langem bestehende allgemeine Bekanntheit in Wirtschaftskreisen betreff die Zugehörigkeit des Baugewerbes und Baunebengewerbes zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben-und Sozialversicherungsbetrug und zitierte etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Auftraggeber-Haftungsgesetzes (RV 523 BlgNR 23. GP) ua. wie folgt:
[Grafik]
Zur Rechtsprechung des UFS und BFG brachte die Amtsvertretung vor, dass einer Vielzahl von Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats und Bundesfinanzgerichts zufolge sich derartige Betrugsuntenehmen nach außen hin durchaus den Anschein der Seriosität geben würden, folglich dessen das Agieren einer derartigen Betrugsfirma den Behörden zunächst
- ohne nähere Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes - nicht auffalle. Andererseits sei es
- siehe Rechtsprechung des Bundesfinanzgericht z.B. BFG 10.06.2014, RV/7103567/2011; 29.04.2014, RV/7103197/2011; - einem Auftraggeber sehr wohl möglich und auch zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung - auch OHNE polizeiähnliche Befugnisse - von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen. Hierbei könne er sich im Hinblick auf die seit Jahrzehnten allgemein bekannte Betrugsanfälligkeit insbes. im Bau- und Baunebengewerbe auch nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene UlD-Nummern, Gewerbeberechtigungen, etc. "verlassen", sondern habe sich grundsätzlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiere, der aufgrund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht der abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erwecke.
Davon könne im vorliegenden Fall der Bf. aber keine Rede sein, weil die Bf. sich nach eigenen Angaben im Wesentlichen mit dem Vorliegen von Firmenbuch-, Steuer- und UlD-Nummern zufriedengegeben habe. Wäre das Übersehen der Bf. bei einer Firma, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, noch nachvollziehbar, so sei ein solches Verhalten bei 6 Subfirmen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen. Damit gehe aber auch der Einwand, demnach es der Lebenserfahrung widerspreche, dass die zum früheren Zeitpunkt unterlaufenen Formalfehler mit massiven finanziellen Nachzahlungen an Steuern und Abgaben nicht zu einer Änderung des Verhaltens im Wirtschaftsleben geführt hätten, ins Leere.
Vielmehr sei des J.T. Verhalten nur damit erklärbar, dass ihm trotz der Nachzahlungen an Steuern aufgrund der Vorbetriebsprüfung bewusst war, dass die Fremdleistungen von den in Rede stehenden Subunternehmen - trotz der "Verträge" mit den Subfirmen - nicht erbracht worden wären bzw. die von den Subfirmen ausgestellten Deckungsrechnungen die tatsächlich erbrachten Bauleistungen verschleiern sollten und er sich trotzdem mit den Hintermännern der gegenständlichen Scheinfirmen in Geschäftsbeziehungen eingelassen habe.
Seitens der Amtsvertretung wurde nochmals auf die in der Beschwerdevorentscheidung aufgezeigten auffälligen Ähnlichkeiten im Zusammenhang mit den von der Bf. ausgewählten Subfirmen hingewiesen: kurz vor "Einsatz" gegründete bzw. übernommene, vermögensarme bis vermögenslose, nicht mehr aktive Gesellschaften und deren Auflösung nach dem "Einsatz"; Gesellschafter/ Geschäftsführer von ,,nicht-österreichischer Nationalität" mit (wenn überhaupt) nur kurzer Meldung in Österreich und nahezu identische Abmeldedaten mit Beginn der Insolvenzverfahren; die für Behörden nicht mehr bestehende Greifbarkeit der beteiligten Personen; das Nichtnachkommen der Firmen ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen; die nicht mehr bestehende Nachvollziehbarkeit / Unbekanntheit der Anwesenheit dieser Firmen an den Sitzadressen; kein Ausgehen von an den Sitzadressen ausgeführten Tätigkeiten auf Grund der Beschaffenheit der Räumlichkeiten, etc..
Die Darstellung im Vorlageantrag, "dass sich der Geschäftsführer, J.T. und andere Mitarbeiter der Bf. in zahlreichen Fällen an die Finanzbehörde gewandt und gebeten hätten, Informationen über die Subunternehmer zu erhalten um Probleme zu vermeiden" sei aufgrund deren Abzielens nur auf die Abwälzung der alleinigen abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit eines ordentlichen und redlichen Kaufmannes auf Andere als unbewiesene Schutzbehauptung zurückzuweisen.
Dem Vorbringen der Bf. betreff Erkundigungen über die Subfirmen anhand von UID-Nummern, Gewerbeberechtigungen und der HFU-Liste / Einholung von lnformationen wurde die detaillierte und umfangreiche Darstellung der konkreten Umstände im Bericht gemäß § 150 BAO und der Beschwerdevorentscheidung, auf Grund welcher die Betriebsprüfung zum Ergebnis wider die gegenständlichen Subfirmen als Leistungserbringer gelangt sei, entgegnet.
Dem an die Bf. adressierten Vorhalt betreff die bis dato Nichtvorlage der für das Bestehen derartiger Geschäftsbeziehungen in der Baubranche (als ,,Hochrisikobereich"!) üblichen Unterlagen über die Leistungserbringung selbst (insbes. Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Besprechungsprotokolle, Bautagebücher, diversen Schriftverkehr) als Begründung für die sachliche und inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen wurde hinzugefügt, dass aufgrund der Mehrzahl der betroffenen Firmen offensichtlich nicht von einem "unglücklichen Zufall" ausgegangen werden könne (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2015/13/0032; BFG 27.04.2015, RV/7100326/2013).
Zur unvollständigen Vorlage der im Zuge der Außenprüfung abverlangten Unterlagen wurde der besseren Verständlichkeit halber bemerkt, dass die Auftragsweitergabe im Baugewerbe wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an Subfirmen nicht unüblich sei. Bekannt sei allerdings auch die Praxis, kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse zu decken und die dafür nötigen Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen. Damit könne nach Ansicht der Behörde vorausgesetzt werden, dass ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm beauftragten Subfirmen habe und eine Beauftragung nur bei Bestand eines Grunds zur Annahme, der Auftragnehmer sei in der Lage, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen, erfolgen werde. Damit treffe allerdings die Bf. eine Mitwirkungspflicht und eine Glaubhaftmachung jener Umstände, die eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung erwarten ließen (vgl. VwGH 26.06.2002, 2000/13/0013). Auf die Einsehbarkeit der von der steuerlichen Vertretung monierten fehlenden Beweise für die Nichtexistenz der in Rede stehenden Scheinunternehmen für das Bundesfinanzgericht zur besseren Nachvollziehbarkeit der Begründung der Feststellungen der Außenprüfung im Arbeitsbogen Nr. 001/2016, gespeichert im Archiv der BP-2000-Datenbank, wurde verwiesen.
Zur Abrundung des Gesamtbildes wurden seitens der Amtsvertretung noch die im Prüfbericht festgestellten "Auffälligkeiten" bzgl. fehlender Firmenstampiglien bzw. konkreter Bauvorhaben auf der/den Eingangsfaktura(en) sowie in der Vergangenheit bereits erfolgten behördlichen Beanstandungen der Bf. im Zusammenhang mit festgestellter Schwarzarbeit thematisiert. Mit dem Prozentsatz von 50% der Fremdleistungen, in dessen Höhe der im Zusammenhang mit den ,,Schwarzarbeiten" aufgrund des von der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhaltes erwachsene ("schwarze") Aufwand unter Verzicht auf die Anwendung des § 162 BAO geschätzt worden wäre, folge die belangte Behörde einer von Erfahrungswerten gestützten jahrelangen Entscheidungspraxis, wonach der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, SV-Beiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmachen würde. Schwarzarbeitern würden regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt. Schein- bzw. Deckungsrechnungen wären üblicherweise überhöht ausgestellt (vgl. z.B. BFG 22.07.2013, BFG RV/2239-W/12; 05.10.2017, BFG RV/5100268/2011; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013).
Abschließend wurde bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Körperschaftsteuer 2012 und 2013, zur Nichtabzugsfähigkeit der von der Fa. D-GmbH in Rechnung gestellten Vorsteuer im Jahr 2014, zur Verhängung eines Säumniszuschlages in Bezug auf die Umsatzsteuer 2014, zur Festsetzung der Anspruchszinsen hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2015, zum Verkauf der Firmen-PKW (verdeckte Ausschüttung) auf die Begründung der abweisenden BVE vom 3.07.2019 verwiesen.
Mit dem Vorhalt des BFG vom 20.01.2020, gegliedert in vier Punkte, erging im 1. Punkt in Hinblick auf den Internetauftritt der Bf. unter www. bf. at mit der Beschreibung der Bf. auf der Homepage der Bf. als ein flexibler, zuverlässiger und schnell reagierender Partner in Sachen Arbeitnehmerüberlassung (in Zusammenhang mit den Auszügen aus dem Gabler-Wirtschaftslexikon zu Personalplanung, -beschaffung, Preiskalkulation, und der Website www. wko. at/ service/ arbeitsrecht-sozialrecht/ Arbeitskraefteueberlassung.html) das Ersuchen um Nachreichung einer detaillierten und vollständigen Beschreibung a) der Organisation und Preiskalkulation der Bf., anhand dieser die Selbständigkeit und Nachhaltigkeit der Erfüllbarkeit dieses an Subunternehmer adressierten Leistungsanbots festgestellt werden könne, b) der Anforderungen samt Forderungen von Kunden wie z.B. der Fa. A-GmbH, der S-AG, P-AG, G-GmbH, H-GmbH, I-GmbH, an die Bf..
Den Ausführungen zu den Wettbewerbsverhältnissen in den Streitjahren seien Berechnungen betreff die Preisanbots-, Vor- und Nachkalkulationen samt den Kalkulationsunterlagen, Aufzeichnungen, die auf den Kundenverkehr bezüglichen E-Mails sowie sonstige Beweismittel, die zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich sein könnten, beizulegen.
Unter Pkt. 2 des Schreibens des BFG vom 20.01.2020 wurde zur Beteiligung von (Bau-)Firmen am allgemeinen Geschäftsverkehr in Wien der Bedarf der Firmenpräsenz an potenziellen (beispielhaft nachfolgend genannten) Kontaktpunkten thematisiert: a) professionelles Firmenschild vor dem Gebäude; b) Webseite im Internet, c) Eintrag im Online-Branchenbuch des Wienportals, d) Auftritte auf Internet-Bewertungsportalen samt Kundenempfehlungen,
e) Präsentation von Kundenreferenzen auf der Webseite der Firma, f) Printwerbung in Zeitungen & Magazinen, g) Plakat-Buchungsportale im Internet, h) TV- und Radiowerbung.
Die digitale Unternehmensgewinnung funktioniere in Form von Suchmaschinenoptimierung
(z.B. Optimierbarkeit der Website von einem professionellen Dienstleister für Google), Google Adwords, Google My Business gezielter als in Form vom Broschüren.
Auf die üblichen Vorgehensweisen wie der Internetrecherche und die (Fach-) Messen als Plattform für erste Geschäftskontakte wurde verwiesen.
Hinsichtlich Kostenvoranschläge wäre ein solcher eine mit einem rechtsverbindlichen Angebot vergleichbare kaufmännische Vorkalkulation. Die Hauptmerkmale eines Kostenvoranschlags im Rahmen der Personalbereitstellung seien a) eine Beschreibung zu Art und Umfang der nötigen Leistungen, b) die dafür nötige Dauer der Arbeitszeit und die zugehörigen Kosten, c) der Erfüllungszeitraum, z. B. in Form einer Gültigkeitsdauer.
Vor diesem Hintergrund erging das an die Bf. adressierte Ersuchen des BFG um u.a. Vorlage aller Kostenvorschläge in Bezug auf jene unter Mitwirkung der in Rede stehenden Subfirmen verwirklichten Bauprojekte.
Zum Thema Kostenrechnung wurde der Bf. unter Pkt. 3 des Schreibens des BFG vom 20.1.2020 in Bezug auf die protokollierten Angaben des J.T. vom 31.01.2017, wonach dieser a) bereits in einem Gasthaus als Kellner gearbeitet und die ganze Arbeit Personal, Veranstaltungen, Essen, Küche, Arbeiten usw. organisiert hätte, b) die rechtlichen Grundlagen dafür, die Arbeiten des Steuerberaters zu kontrollieren, sehr gut kenne, c) einen (auch die Subfirmen kontrollierenden) Vorarbeiter auf jeder Baustelle habe, ersucht, eine Stellungnahme zu diesem Punkt
-Bestätigung oder Dementi betreff die Zweifelhaftigkeit des Bestands der Subfirmen anhand der Personalkosten - samt Beilage der den schriftlichen Ausführungen zugrundeliegenden Unterlagen abzugeben.
Im letzten der vier Punkte des Schreibens des BFG vom 20.01.2020 erging in Hinblick auf die zur Beschwerde abgegebenen Stellungnahme der belangten Behörde betreff Kontakt der Ansprechpartner (Geschäftsführer/Gesellschafter/Machthaber) der Betrugsfirmen in der Regel in Kaffeehäusern oder auf Baustellen in Verbindung mit den Ausführungen unter Punkt 2 des Schreibens des Bf. betreff potenzielle Kontaktpunkte das an die Bf. adressierte Ersuchen um Vorlage einer detaillierten und zumindest glaubhaften Beschreibung hinsichtlich der Art und Weise der Anbahnung der Geschäfte für die Bf. in den Streitjahren.
Auf das seitens des Bf. unbeantwortet gebliebene Schreiben des BFG vom 20.01.2020 folgte der an die Verfahrensparteien adressierte Vorhalt des BFG vom 24.03.2025 mit Ausführungen zu den Begriffen "Scheinfirma", "Briefkastenfirma" und "(Sozial-)Betrugsfirma", "Scheinrechnung" und "Deckungsrechnung". Im ersten von den vier Punkten des Vorhalts vom 24.03.2025 wurde in Bezug auf Tz. 4 PB und damit die Fa. D-GmbH in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht die geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Rechnungsmerkmal § 11 Abs. 1 Z. 3 lit. a UStG 1994 in Bezug auf den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 thematisiert.
Unter Pkt. 2 des Vorhalts des BFG vom 24.03.2025 wurde zur Schätzung gemäß § 184 BAO festgehalten, dass in Fällen von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") und (dazu komplementären) verdeckten Ausschüttungen vorgenommen werden könne (vgl. VwGH 23.08.2022, Ra 2022/13/0072 Rn 17 mVa VwGH 15.05.2019, Ra 2018/13/0006; 11.06.2021, Ro 2020/13/0005; 14.01.2022, Ra 2021/13/0083; 31.01.2022, Ra 2022/13/0001; 10.5.2022, Ra 2022/15/0020). Auf die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannte Höhe der Schätzung (50%) wurde verwiesen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115).
Seitens des BFG wurden Feststellungen zu folgenden Punkten für den Fall von nicht von Rechnungsausstellern erbrachten Leistungen als notwendig erachtet:
*) Vorliegen vertraglicher Unterlagen abseits der Rechnungen, *) Abschluss von Verträgen nach Leistungserbringung / am Tag der Rechnungstellung, *) Festhalten von der Identität des Vertragsunterzeichnenden, *) Aufzeichnungen über die Geschäftsanbahnung, *) Unterschrift Verträge im Vergleich zu Musterzeichnung im Firmenbuch, *) "überlappende" Zeiträume zwischen Geschäftsführern (Einvernahme des alten Geschäftsführers), *) Einvernahme von angemeldeten Arbeitnehmern, *) Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen an der zuletzt bekannt gegebenen Adresse / der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, *) Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift oder die zuletzt bekannt gegebene Adresse,
*) Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen, *) Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an SV-Beiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung, *) Oft rückwirkende Feststellung der Scheinunternehmerschaft führt nicht automatisch dazu, dass keine Leistungserbringung vorliegt.
Bei Schätzungen habe der Einsatz von Schwarzarbeiter festgestellt zu werden. Bejahendenfalls sei die Beantwortung der Frage "von wem" relevant. Im Fall des Rechnungsaustellers als nicht leistendes Unternehmer und der Nichterbringung der Leistungen von eigenem Personal stelle sich die Frage, ob es nur eigene "Schwarzarbeiter" gewesen sein hätten können.
Mit dem nachfolgenden Schaubild wurden folgende Sorgfaltspflichten bei der Gestaltung von Geschäftsbeziehungen thematisiert:
[Grafik]
[Grafik]
Vor diesem Hintergrund erging das Ersuchen um Konkretisierung des Sachverhalts in Form von abgabenbehördlichen Feststellungen betreff Verletzung der Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers J.T. bei den in Rede stehenden Subfirmen unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
Unter Pkt. 3 des Vorhalts vom 24.03.2025 wurde der Bf. betreff den Streitpunkt "Verkäufe PKW" und den sich aus den Restwerten der Leasingverträge ergebenden Ansatz von 50.000 € freigestellt, den Nachweis für andere niedrige Beträge, z.B. in Form eines Gutachtens zu erbringen.
Mit Punkt 4 des Vorhalts vom 24.03.2025 erging das an die Verfahrensparteien adressierte Ersuchen um Zusendung von Terminvorschlägen für die Anberaumung der Verhandlung bzw. eines ehestbaldigen Erörterungsgesprächs anstelle einer Verhandlung.
Mit Schreiben der Amtsvertretung vom 10.04.2025 zum Vorhalt vom 24.03.2025 erging die Mitteilung an das BFG, dass den Ausführungen bereits im Vorlagebericht vom 13.01.2020 zufolge die angeforderten Beweismittel nur aufgrund des sehr hohen Umfangs nicht mit dem Vorlagebericht übermittelt worden wären. Die der Betriebsprüfung körperlich vorliegenden Unterlagen würden im Wege der Eingabe über die BFG-Einlaufstelle übermittelt. Hinsichtlich bestehender Datenschutzbedenken des BFG werde auf die Position des BFG als Herr des Verfahrens ab Vorlage der Beschwerde an das BFG im Rechtmittelverfahren vor dem BFG verwiesen. Das BFG habe allfällige Ausschlussgründe von der Akteneinsicht im eigenen Wirkungsbereich zu beurteilen.
Hinsichtlich den Sachverhaltsausführungen des BFG wurden die Ausführungen der Bf. zu den Überprüfungsmaßnahmen betreff die Subfirmen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung als Nachweis für die Erbringung von Leistungen durch die streitgegenständlichen Subfirmen verneint und auf die Erhebungen bzw. Außenprüfungsmaßnahmen damals anderer Finanzämter bzw. jetzt anderer Dienststellen des Finanzamtes mit deren hiermit dem BFG zur Gänze vorgelegten Ergebnissen verwiesen, welche beweisen würden, dass die genannten Subfirmen die strittigen Leistungen an die Bf. weder erbracht hätten, noch erbringen hätten können.
Die Barbezahlung des größten Teils der "Rechnungen" der streitgegenständlichen Firmen (bis auf die der Fa. C-GmbH) sei ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Umsatzsteuerbetrug.
Zu den rechtlichen Ausführungen des Bundesfinanzgerichts verwies das Finanzamt auf das abweisende Erkenntnis des BFG 16.03.2021, RV/7104669/2020 (auch zum Thema "geltender Sorgfaltsmaßstab im Baugewerbe in den Jahren 2012 und 2013") und darüber hinaus auf die Dokumentation und Begründung zur Verletzung der Sorgfaltspflicht des Bf..
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DeckungsrechnungBautagesberichtBauaktRechnungsmerkmal Name und Anschrift des liefernden Unternehmens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100116/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100116.2020
- Stammnummer
- 149127
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF