RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100116/2020

Bautagesberichte und deren Bedeutung als Beweismittel im Abgabenverfahren. Abgabenbehördliche Ermittlungsmöglichkeiten betreff Feststellung des Zeitpunkts der Betriebseinstellung. Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse und Rechtsschutz. Vorsteuerabzug beim Rechnungsmerkmal §11 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 (EuGH-Rechtsprechung).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100116/2020vom 30.06.2025Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich der Umsatzsteuer beantragte die Amtsvertretung die Abweisung des Bescheides für das Jahr 2014 wegen Fehlens der Voraussetzung für den Vorsteuerabzug betreff die Rechnungen aller streitrelevanten Scheinfirmen mit Ausweis der Umsatzsteuer mit der Begründung, dass keine Leistungen von diesen Firmen erbracht worden wären, folglich dessen ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der angeführten Firmen nicht zulässig sei. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Streitjahre wiederholte die Amtsvertretung u.a. ihre Annahme, dass von allen streitgegenständlichen Subfirmen keine Leistungen erbracht worden wären und die Bf. sich zur Erledigung der Rechnungsleistungen Schwarzarbeiter bedient hätte, begründete das Ergebnis der Schätzung gemäß § 184 BAO hinsichtlich der Zahlungskosten für erbrachte Leistungen - 50% der üblichen Aufwendungen - mit dem Nichtanfall von Lohnnebenkosten bei solchen Schwarzarbeitern und beantragte die Abweisung der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2012 bis 2015 als unbegründet. Abschließend wurden seitens der Amtsvertretung drei Termine für die Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. eines Erörterungstermins vorgeschlagen. Mit Schreiben des BFG vom 22.04.2025 wurden die Webseiten "Universität Wien, https://zivilrecht.univie.ac.at › fileadmin › Karasek - Skriptum "Die ÖNORM B 2110", Fassung 15.03.2013, KU ÖNORM B 2110 LV- Nr.: 030084, Stand: WS 2017, Rechtsanwalt Dr. Georg Karasek Kanzlei KWR." und "Bundeskammer der Ziviltechniker:innen, https: /www.arching.at/ home.html." mit Hinweis auf die Ziviltechnikerkammer als gesetzliche Interessensvertretung auf Bundesebene der Ziviltechniker in Österreich an die Verfahrensparteien übermittelt. Zur ÖNORM B 2110 wurde der Bf. vorgehalten, dass dieses von dritter Seite erstellte Vertragswerk von den Vertragspartnern vereinbart werden müsse, um zu gelten. Die vom Normungsinstitut Austrian Standards International (ASI) herausgegebene ÖNORM B2110 in der Fassung vom 15.03.2013 beinhalte auf dem ABGB aufbauende Regelungen (Übernahme, die Erbringung der Leistung und Leistungsumfang, Prüf- & Warnpflichten, Gewährleistung, Verzug, Vertragsrücktritt, Rechnungslegung und Zahlung sowie Sicherstellung). In Hinblick auf den Widerspruch der Regelungen der ÖNORM B 2110 im Fall des Werkbestellers als Verbraucher teilweise europäischem und österreichischem Verbraucherschutzrecht finde sich unter einigen Bestimmungen der Zusatz "Hinweis KSchG (…)" samt nähere Erklärung, inwiefern diese Bestimmung gegenüber Verbrauchern doch nicht gelte. Der ÖNORM-Verwender habe einem Verbraucher für die gültige Vereinbarung der ÖNORM B 2110 rechtzeitig auf zumutbare Weise die Möglichkeit der Einsichtnahme in die ÖNORM B 2110 zu geben. Die ÖNORM B2110 werde - ihrer Rechtsnatur als allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend - nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung - zumindest konkludent - vereinbart hätten (OGH 22.08.1995, 6 Ob 566/95 = ecolex 1995, 891; 14.6.1971 JBl 1972, 200). Allgemeine Geschäftsbedingungen würden der Geltungs- und Inhaltskontrolle des § 864a ABGB und § 879 ABGB unterliegen. Hinsichtlich der auch als 'ÖNORM Bauwesen' bezeichneten ÖNORM 2210 mit der Regelung der allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen - Werkvertragsnorm wurde festgestellt, dass die Größe eines Unternehmens und das Auftragsvolumen der Subunternehmerleistungen zu den wesentlichen Kriterien für den üblichen Sorgfaltsmaßstab von Generalunternehmen bei der Überprüfung von Subunternehmen zählen würden. Im Rahmen von größeren Bauprojekten würden kleinste Subunternehmerleistungen üblicherweise anders administriert als beachtliche Auftragsvolumina. Bei den das Niveau von Kleinstaufträgen bei Weitem übersteigenden Auftragsvolumina der Subunternehmerleistungen für die Administration der Bauabwicklung durch ein sorgfältiges Bauunternehmen sollten aufgrund der Auftragsvolumina schriftliche Werkverträge vorliegen. Die üblichen Überprüfungen von Subunternehmern, die von sorgfältigen mittelständischen Bauunternehmen in den Jahren 2012 und 2013 für Auftragsvolumina durchgeführt worden waren, wären vor der Beauftragung eines Subunternehmens die Abfrage eines Auszugs aus dem Firmenbuch samt Prüfung der gewerberechtlichen Befugnis (Gewerberegisterauszug; bei Firmen mit Sitz im Ausland: Bestätigung BM für Wirtschaft, Familie und Jugend), der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Unternehmensbroschüre, Website des Subunternehmers mit Daten betreff geeignete Referenzprojekte und Anzahl der Mitarbeiter) und der beruflichen Zuverlässigkeit des Subunternehmers [Abfrage bei der Sozialversicherung betreff Führung des Subunternehmers auf der HFU-Liste (= Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen); Unbedenklichkeitsbestätigungen von Sozialversicherungsanstalten und Finanzämter ohne Befreiungswirkung betreff Generalunternehmerhaftung] gewesen. Während der Bauausführung wäre vom sorgfältigen Generalunternehmer der amtliche Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten bei der Unterzeichnung des Werkvertrags kontrolliert worden. In den Jahren 2012 und 2013 wären die Anmeldungen der einzelnen Mitarbeiter der Subfirma bei der Sozialversicherung (und im Falle eines Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitsbewilligung) vom mittelständischen Generalunternehmer üblicherweise nur beim erstmaligen Einsatz kontrolliert worden: Laufend wiederkehrende Kontrollen der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung während der gesamten Bauzeit wären damals nicht üblich gewesen. Täglich wäre üblicherweise nur die gesamte Mannanzahl einer Subfirma auf den Bautagesberichten dokumentiert worden. Bei der Rechnungsprüfung wären 2012 und 2013 die formalen Anforderungen an die Rechnungslegung geprüft worden, auf die Prüfung der UID-Nummer und die Eintragung in die HFU-Liste bei der Überweisung des Werklohns wäre verzichtet worden. Zur Prüfung der Feststellung der Betriebsprüfung bei der Bf., wonach die in Rede stehenden Subfirmen die Leistungen nicht erbringen hätten können, wurde die Bf. um Vorlage aller für die Entscheidung relevanten Beweismittel (z.B. Bautagesberichte) bzw. die Amtsvertretung um Vorlage der im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. erhobenen Baubuchdaten bei den oben genannten Subunternehmen mit Bezug auf die Bf. ersucht. Zwecks Beschleunigung des Verlaufs des Erörterungsgesprächs wurde in Hinblick auf die am 1.01.2009 erschienene Neufassung der ÖNORM B 2110 (vgl. Wenusch Hermann, ÖNORM B 2110, Praxiskommentar zum Bauwerkvertragsrecht. Ausgabe 2011, Verlag Österreich) und die ÖNORM B 2110 Ausgabe 15.3.2013 das Skriptum "Die ÖNORM B 2110", Fassung 15.03.2013, KU ÖNORM B 2110 LV-Nr.: 030084, Stand: WS 2017, Anwalt Dr. Georg Karasek Kanzlei KWR übermittelt. Auf die Ausführungen unter Pkt. 14. Dokumentation (PKT. 6.2.7) wurde verwiesen. Zum von der Amtsvertretung thematisierten Erkenntnis des BFG 16.3.2021, RV/7104669/2020, wurde ausgeführt, dass das Bautagebuch als ein Protokollinstrument auf der Baustelle, in dem regelmäßig (täglich) die Fortschritte auf dem Bau dokumentiert würden, mit dem Erkenntnis verklart werde. Aufgrund der Dokumentation von später nicht mehr nachvollziehbaren Leistungen durch das Festhalten der Vorgänge, Arbeitsschritte, Termine, Vereinbarungen sowie Mängel und Schäden auf der Baustelle im Bautagebuch könnten noch nach Jahren eventuelle Baufehler festgestellt werden. Das Bautagebuch werde von den betroffenen Unternehmern gegengezeichnet, jeder Vertragspartner erhalte eine Kopie, wodurch die Vertragspartner ihre Position absichern würden. Das Bautagebuch sei vom Bautagesbericht zu unterscheiden, weil das Baubuch vom Auftraggeber bzw. Bauherrn, der Bautagesbericht hingegen vom Auftragnehmer, also dem Bauleiter, geführt werde. Das vom Bauherrn geführte Baubuch bedürfe einer vertraglichen Vereinbarung, während der Bautagesbericht gemäß den in der ÖNORM B 2110 festgesetzten Regeln geführt werde und nicht vertraglich vereinbart werden müsse. Das Bautagebuch sei gemäß der ÖNORM B 2110 in der aktuellen Fassung rechtlich verpflichtend. Lediglich bei kleineren Baumaßnahmen könne auf das Führen eines Tagebuchs verzichtet werden, in komplexen Baugeschehen habe der Entstehungsprozess des Bauwerkes immer dokumentiert zu werden. Durch die Aufzeichnung der Geschehnisse würden Streitigkeiten bei eventuellen nachträglich festgestellten Baufehlern vermieden. Vertragliche Vorgaben zur Führung von Bautagebuch bzw. Bautagesbericht seien durch die ÖNORM B 2110 geregelt. Darüber hinaus habe das Austrian Standards International eine Formularserie mit aufeinander abgestimmten Formularen zur Baudokumentation entsprechend den Regelungen der besagten ÖNORM aufgelegt. Das Bautagebuch dokumentiere alle Vorgänge auf der Baustelle und diene im Falle eines Rechtsstreits als Beweismittel. Die zwei Arten des Baubuches wären der vom Auftragnehmer geführte Bautagesbericht und das vom Auftraggeber (nach vertraglicher Vereinbarung) geführte Baubuch. Der Inhalt eines Bautagesberichtes bestehe aus den folgenden vom Bauleiter einzutragenden Daten "Datum", "Objektname", "Wetterlage", "Anzahl der Arbeiter / Gerätschaften", "Materiallieferungen", "Leistungsfortschritt", "Materialverbrauch", "Funktionsprüfungen", "Regieleistungen" und "Schadensmeldungen". Der Auftragnehmer habe den Bautagesbericht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Erstellung dem Auftraggeber vorzulegen (außer es werde eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen). Das vom Auftraggeber (Bauherr) geführte Baubuch sollte alle mündlich getroffenen Vereinbarungen, Tatsachen und Feststellungen, Planübergaben, Anordnungen, Feststellungen aus der Überwachungstätigkeit, Leistungsfortschritt, Baubesichtigungen (Baubesuche) sowie Schäden und Mängel beinhalten. Den Baubuchdaten betreffend Zeitraum und Art und Weise der Bauausführung sollten auch Fotos und - zwecks Überblicks über die Finanzen - Kopien aller Rechnungen und Überweisungen an Baufirmen beigelegt werden. Aufgrund der Verpflichtung der Vertragspartner, an einer gemeinsamen Dokumentation mitzuwirken, und den in Österreich geltenden Datenschutzbestimmungen, die einen Zugriff des Geschäftsführers der Bf. auf Daten des jeweiligen Subunternehmens untersagen, werde die Amtsvertretung ersucht, die dem Geschäftsführer der Bf. nicht zugänglichen Daten der Betriebsprüfung bei jeder einzelnen der in Rede stehenden Subfirmen auf Mitwirkung des Bf. an einer gemeinsamen Dokumentation hin zu prüfen und das Prüfergebnis - wenn möglich- noch vor dem Erörterungstermin offen zu legen. Gegenstand des Erörterungsgesprächs werde u.a. die Prüfung der im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. erhobenen Daten auf den Bestand einer Mitwirkung der Bf. an einer gemeinsamen Dokumentation hin sein. Im Zuge des Erörterungsgesprächs werde somit der Bf. die Gelegenheit geboten, sich zum Ergebnis des Datenvergleichs zu äußern. Mit Mail der Amtsvertretung vom 7.05.2025 wurde das BFG darüber in Kenntnis gesetzt, dass der steuerliche Vertreter der Bf. Akteneinsicht nehmen wolle. Da das BFG Herr des Verfahrens sei und die am 10.4.2025 vorgelegten Unterlagen betreffend die gegenständlich strittigen Scheinunternehmen teilweise von der Akteneinsicht auszunehmen seien, frage die belangte Behörde nunmehr an, ob das BFG allfällige Ausschlussgründe von der Akteneinsicht im eigenen Wirkungsbereich beurteilen werde oder ob der damalige Außenprüfer, Kollege AP und Mag. AV am 12.5.2025 (!) um 10:30 vor Ort im BFG die Teile der übermittelten Unterlagen, die nicht der Akteneinsicht unterliegen, schwärzen sollen. Im Falle der Schwärzung durch das Finanzamt werde gebeten, dem steuerlichen Vertreter die Akteneinsicht am 14.5.2025 vor dem um 10:30 angesetzten Erörterungstermin zu gewähren. Mit der an den Amtsvertreter adressierten Mail des BFG vom 9.Mai 2025 wurde im Rechtsmittelverfahren klargestellt, dass es der Amtsvertreter sei, der die abgabenrechtlichen und datenschutzrechtlichen Interessen des Finanzamts im Abgabenverfahren zu vertreten habe. Im Falle der möglicherweise Unterlassung von umfangreichen Ermittlungen könne das BFG angefochtene Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufheben. Da nach Ansicht der Amtsvertretung die am 10.4.2025 vorgelegten Unterlagen betreffend die gegenständlich strittigen Scheinunternehmen teilweise von der Akteneinsicht auszunehmen seien, werde dem damaligen Außenprüfer AP und der Amtsvertretung die Möglichkeit geboten, die bislang vernachlässigte Prüfung der vom Finanzamt für Beweiszwecke vorgelegten Unterlagen auf Beweismitteltauglichkeit im gegenständlichen Verfahren nachzuholen. Als Termin wurde der Montag, 12.05.2025, 11:30 Uhr, im BFG genannt. Mit den in der Zeit zwischen 14:59 Uhr und 15:04 Uhr des Montags, 12.06.2025 (!) versendeten Mails an den steuerlichen Vertreter der Bf. wurden die Unterlagen für den Erörterungstermin am 14.05.2025 (!) übermittelt. Da die Anlagen für das System des BFG zu groß waren, waren die Anhänge auf mehrere Mails zu senden. Anlässlich des Erörterungsgesprächs vom 14.05.2025 wurde die Sach- & Rechtslage erläutert. Betreff die strittigen Rechnungen der Subfirmen wurde Einigung zwischen den Parteien des Verfahrens über den Charakter der Rechnungen als Deckungsrechnung und damit über die Aufhebung des an J.T. adressierten Kapitalertragssteuerbescheids erzielt. Nach den subfirmenbezogenen Angaben des J.T wären von den Aufwendungen kleine und große Projekte betroffen gewesen. Die Fremdleistungsaufwendungen in Zusammenhang mit den Firmen A-GmbH für die Jahre 2012 und 2013, B-GmbH für das Jahr 2013, E-GmbH für das Jahr 2014 und F-GmbH für das Jahr 2015 wären in Verbindung mit Großprojekten gestanden. Im Gegensatz dazu wäre das Projekt in Zusammenhang mit der Fa. C-GmbH mit sechs bis sieben Arbeitern klein gewesen. Hinsichtlich der Fa. D-GmbH und deren Leistungen im Jahr 2014 hätte die Firma das Material gehabt und an die Bf. geliefert. Über den Einwand des Betriebsprüfers betreff a) Unmöglichkeit des Findens des Schlüssels für die gewollte Materialbesichtigung im Lager, b) den Hinweis am Telefon auf die Anwesenheit des Betriebsprüfers, c) das üblicherweise an Baustellen zum Einsatz kommende Material (Schallungswände, Trennungswände, Deckensteher etc.) ohne Seriennummern, hinauf replizierten A.T., dass das Material jetzt noch im Lager zu finden sei (Steher zum Beispiel), und J.T., dass der Schlüssel immer bei Mitarbeitern gewesen wäre. Die Vertreter der belangten Behörde betonten das Stehen der Aussage gegen Aussage, die Bezahlung in bar und die Verhinderung des Zugangs zum Lager. Zur Fa. A-GmbH wurde seitens der gemeinsamen Buchhalterin der Firmen Bf. und A-GmbH bestätigt, der Bf. die Fa. A-GmbH wegen Vertrauenswürdigkeit bis zur Auftragserteilung empfohlen zu haben. Später, als Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten erkannt worden wären, wäre dies sofort den Behörden gemeldet worden. Die Beziehungen zur Fa. A-GmbH wären beendet worden. In den Buchhaltungen der Firmen seien Rechnungen an die Bf. bis 30.04.2013 bei der Fa. A-GmbH bzw. Rechnungen bis 30.06.2013 bei der Bf.. Nach ausführlicher Besprechung des Datenmaterials einigen sich die Parteien auf eine Stattgabe der Beschwerde gegen die Bescheide hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 (und die Umsatzsteuer für das Jahr 2014) bzw. die Abweisung der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2015. Hinsichtlich der Abgabenbescheide für das Jahr 2014 würde bei dem Fremdleistungsaufwand betreff die Fa. D-GmbH das Material aus der Bemessungsgrundlage -88.387,00 € herausgenommen. Die Beträge bei der Fa. D-GmbH wären 436.398,00 € brutto und 418.720,51 € (ohne Vorsteuer). Die Summe von (der Differenz zwischen 418.720,51€ und 88.387,00 € =) 330.333,00 € und (Betrag an die Fa. E-GmbH:) 176,174,00 € ergebe 506.507,51€=253.253,75€. Von den insgesamt nichtauszuscheidenden Fremdaufwendungen - 633.503,75 € - würden 25% an Körperschaftsteuer - 158.000,00 € - entfallen. Zur Tz 8 BP wurde eine Lösung der Frage innerhalb einer Frist von 8 Tagen in Form einer schriftlichen Stellungnahme mittels Schriftsatzes des steuerlichen Vertreters angekündigt. Seitens der Amtsvertretung wurde dem BFG per Mail vom 20.05.2025 die Einigung zwischen dem Betriebsprüfer und dem steuerlichen Vertreter über den Ansatz des Verkaufserlöses für die PKW im Jahr 2013 von nur 25.000,00 € angezeigt. Begründet wurde das Abgehen von dem bisherigen Ansatz von 50.000 € damit, dass die drei Autos wegen der hohen Kilometerleistung schon sehr abgenutzt gewesen wären. 25.000,00 € seien als verdeckte Gewinnausschüttung außerbilanziell hinzuzurechnen. Da die Kapitalertragsteuer nunmehr von der Bf. übernommen und der Nettozufluss zur Anwendung gebracht werde, betrage die Kapitalertragsteuer bezogen auf den Nettozufluss 33,33 % (Berechnung in 100). II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Aufgrund der Aktenlage ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzunehmen und wird der Entscheidung über die Beschwerde zugrunde gelegt: Seitens der Bf. sind Fremdleistungsaufwendungen an a) die Firma A-GmbH für die Jahre 2012 und 2013, b) die Firmen B-GmbH und C-GmbH für das Jahr 2013, c) die Firmen D-GmbH und E-GmbH für das Jahr 2014, d) die Firma F-GmbH für das Jahr 2015, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 geltend gemacht worden. Außer Streit steht der Charakter der Zahlungen an die Fa. A-GmbH vor Wechsel des Geschäftsführers und Änderung der Gesellschafterstruktur bei der Fa. A-GmbH im Jahr 2012 - 218.857,00 € - als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 und damit das Fehlen einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommenen Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2012. Damit war der Bescheid gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2012 aufzuheben und die Gegenstandsloserklärung bezüglich der Beschwerde gegen den Sachbescheid 2012 per Beschluss gemäß § 261 Abs. 2 BAO auszusprechen. Der besseren Verständlichkeit halber wird für jedes Subunternehmen für das entsprechende Jahr im Zeitraum zwischen 2013 bis 2015 der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung zusammengefasst dargestellt: A-GmbH 1. Sachverhalt (322.154,00€ (2013)) Der neue Geschäftsführer und Gesellschafter der Fa. A-GmbH ist seit Dezember 2012 S.J.. Die abgabenbehördliche Prüfung der Rechnungen der Fa. A-GmbH für die Jahre 2012 und 2013 hat ergeben, dass die Rechnungen für das Jahr 2013 nach dem Wechsel des Geschäftsführers und der geänderten Gesellschafterstruktur jeweils bei der Fa. A-GmbH ausgestellt worden sind. Von den Aufwendungen an das Subunternehmen - 322.154,00 € - ist ein Betrag von 312.346,50 € mittels Banküberweisung beglichen worden. Das Ende der Geschäftsbeziehung mit der Fa. A-GmbH datiert mit 3.06.2013. Der steuerliche Vertreter der Fa. A-GmbH - die Fa. S-Trhd GmbH in 1120 Wien - ist mit jenem der Bf. ident. Bezüglich Erreichbarkeit des S.J. hat eine dem Prüfer des FA 03 anlässlich einer USO-Prüfung bei der Fa. A-GmbH erteilte Auskunft unter der Telefonnummer der Fa. A-GmbH am 27.08.2013 ergeben, dass S.J. nicht erreichbar ist. Seit ca. 1,5 Jahren hat der steuerliche Vertreter keinerlei Kontakt mehr zur Fa. A-GmbH. Abgabenbehördliche Betriebsortbesichtigungen betreff Fa. A-GmbH -laut Firmenbuch A-Platz- am 28.08.2013 und 19.07.2013 haben gezeigt, dass ein Kontakt zur Fa. A-GmbH nicht herstellbar gewesen ist. Hinweise auf den Betriebsort der Subfirma auf der Top 6 sind für Außenstehende am 28.08.2013 nicht zu erkennen gewesen. Über die Begrenzung der UID-Nummer der Fa. A-GmbH mit 02.09.2013 für den Fall, dass sich S.J nicht beim Finanzamt meldet, ist die Buchhalterin der Fa. A-GmbH bzw. die Fa. A-GmbH selbst (Hinterlassung einer Nachricht auf dem Tonband am Telefonanschluss für die GmbH) informiert worden. Die Fa. A-GmbH ist im Firmenbuch amtswegig gelöscht worden. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme der Geschäftsführung der Bf. zur Fa. A-GmbH ist dieser erst einige Monate nach dem Gespräch des J.T. mit einem Vertreter von der Fa. A-GmbH samt Austausch der Visitenkarten zustande gekommen. Laut Auskunft der Steuerkanzlei zur Frage des J.T. an den Steuerberater nach der Fa. A-GmbH macht das Subunternehmen gute Geschäfte, hat Leute und gute Aufträge. Die als Referenz für die Subfirma genannte Baustellenadresse ist von J.T. nicht besucht worden. Nach Anruf beim Geschäftsführer der Fa. A-GmbH hat J.T. die von S.J. mitgebrachten Papiere angesehen und auf Nachfrage nach Aufträgen der GmbH die Antwort des Geschäftsführers der Fa. A-GmbH erhalten: "es läuft". Das Subunternehmen mit den von ihm selbst bezahlten Arbeitern hat meistens den Schalungsbau erledigt. J.T. hat weder eigene Recherchen über die Fa. A-GmbH, noch einen Geschäftsbesuch am Sitz der Fa. A-GmbH getätigt. Die Bf. hat auf jeder Baustelle einen vor Ort auch die Subunternehmer kontrollierenden Vorarbeiter gehabt. Bei der Kontrolle (Anmeldung, Ausweis, manche hätten auch Laptop) muss man mit der e-card durch, dann sagt der Kontrolleur ok oder nicht. Die Identität der Arbeiter wird nicht von der Bf., sondern vom Polier des Auftraggebers lediglich am ersten Tag vor Ort kontrolliert. Die für die Fa. A-GmbH aufgetretenen Personen sind S.J. und eine Zweitperson gewesen. Von dieser Subfirma hat sich bei J.T. niemand mit Vollmacht vorgestellt. Die Zweitperson, mit der J.T einmal telefoniert hatte, ist dem Akzent nach Österreicher gewesen. Die im Gefolge einer USO-Prüfung übermittelten Buchhaltungsunterlagen der Subfirma haben ergeben, dass Buchungen auf dem Kundenkonto der Bf. bis 30.04.2013 (AR: 224.416 € bez.: 138.739,00 €) offener Saldo: 85.677,00 € ausgewiesen sind; bei der Bf. sind ER von der Fa. A-GmbH bis 3.06.2013 mit bis 13.06.2013 gebuchten Zahlungen (322.154,00€) registriert worden. Die Änderung des Erscheinungsbilds der Kassa-Eingangsbestätigungen ergab sich aus dem Fehlen eines Firmenstempels -nur mehr händische Unterschrift- auf dem Kassa-Eingangsbeleg. Nach Angaben von J.T ist "über 90% über das Konto gegangen". Die Eingangsfaktura vom 15.04.2013 (Nr.: 193-02/ 2013) über 5.400,00 € weist kein konkretes Bauvorhaben aus, als Leistungszeitraum ist nur ein Monat definiert, der Text besteht nur in einem "Gesamtbetrag". Der Geschäftsführer der infolge Vermögenslosigkeit am 29.11.2013 gelöschten Fa. A-GmbH - S.J. - ist im Zentralmelderegister seit 11.12.2013 als unbekannt abgemeldet eingetragen. 2. Beweiswürdigung Beweis über den Betriebsausgabencharakter der von der Fa. A-GmbH an die Bf. im Jahr 2012 in Rechnung gestellten Kosten bzw. die Nichtanerkennung der von der Fa. A-GmbH an die Bf. im Jahr 2013 in Form von Deckungsrechnungen in Rechnung gestellten Kosten als Ausgaben im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988 wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Daten zur GmbH und den geschäftsführenden Gesellschafter der Fa. A-GmbH in Berichten über Erhebungsergebnisse der Abgabenbehörde bei der Fa. A-GmbH, im Firmenbuch und Zentralmelderegister. Das Beweismaterial für die anlässlich der Betriebsprüfung bei den Firmen Bf. und A-GmbH bzw. USO-Prüfung bei der Fa. A-GmbH erhobenen Daten wurde sichergestellt und für Beweiszwecke im entsprechenden Arbeitsbogen der Betriebsprüfung abgelegt. Bautagesberichte fehlen. Das negative Ergebnis von Internetrecherchen des BFG betreff Empfehlungsmarketing wurde der Bf. mit dem Schreiben des BFG vom 20.01.2020 vorgehalten. Der Vorhalt blieb unkommentiert. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt a III. (Abänderung für den Körperschaftsteuerbescheid 2013) Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 war in Bezug auf die Kosten für die Fa. A-GmbH als unbegründet abzuweisen, weil die Eingangsrechnungen für das Jahr 2013 als Deckungsrechnungen zu werten waren und den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Bf. folgend 50% von den nicht anerkannten Aufwendungen analog der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als fiktiver Lohnaufwand anzuerkennen waren. Den Ausführungen in der Beschwerde war zu entgegnen, dass eine Zusammenarbeit zwischen der Bf. unter der Geschäftsführung des J.T. und der Fa. A-GmbH unter der Geschäftsführung des nach Österreich zugezogenen S.J. (Heimatstaat Slowakei) durch die Vertretung dieser Firmen von der gleichen Steuerberatungskanzlei begründet wurde, ohne dass die Bf. für eine externe begleitende Kontrolle für das Bauprojekt, die einem Fremdvergleich standhält, Vorsorge getroffen hätte. Dies wäre notwendig gewesen, weil Bauprojekte im Hoch- und Tiefbau sich durch das vorübergehende Tätigwerden von vielen unterschiedlichen Projektbeteiligten (Bauherrnvertreter, Behörden, Planer, Konsulenten, ausführende Firmen, usw.) mit unterschiedlichen Interessen auszeichnen, wobei in kurzer Zeit komplexe Organisationsmodelle mit umfangreichen Vertragsbeziehungen untereinander entstehen und Umsätze in beträchtlicher Höhe zu verzeichnen sind. Da Auftraggeber aus haftungsrechtlichen Gründen Wert auf eine Kontrolle durch Dritte zur Vermeidung einer Selbstkontrolle legen, ist die Inanspruchnahme von Leistungen einer externen Begleitenden Kontrollfirma üblich. Die meisten Bauherren befassen sich intensiv mit der Materie, dennoch fehlt es aber oft an Fachwissen und der Zeit, alle durchgeführten Arbeiten auf ihre Qualität hin zu prüfen, folglich dessen Mängel mittels einer unabhängigen Bauaufsicht rasch entdeckt und behoben werden. Wird einer Firma mit einem Geschäftsführer mit Migrationshintergrund ein Auftrag erteilt, so wird dem jeweiligen Unternehmen ein gehöriger Vertrauensvorschuss gewährt, weil es speziell bei mehreren Unternehmen wie die Baufirma und ihre Subunternehmen, Elektriker oder Installateure, die aufeinander abgestimmt arbeiten müssen, regelmäßiger Kontrollen bei den einzelnen Bauabschnitten bedarf, um auftretende Mängel rasch zu beheben. Bei Bauherren ist zwischen Bauherren mit fachlicher Kompetenz bei Baustellenkontrollen, Wissen über alle Vorgänge, Kontakt zu den ausführenden Firmen und der Fähigkeit, Mängel von selbst erkennen zu können und darüber Aufzeichnungen zu führen, einerseits und jenen Bauherren, die keine Zeit und auch nicht das nötige Fachwissen betreff die Kontrolle der Qualität der gebrachten Leistungen Abschnitt für Abschnitt haben, zu unterscheiden. Wird im Fall eines Bauherrn der letztgenannten Art der Empfehlung - Auftragserteilung an eine unabhängige Bauaufsichtsfirma - entsprochen, so darf die örtliche Bauaufsicht in keiner Verbindung zu den ausführenden Firmen stehen und hat sich durch Kenntnisse in Theorie und Praxis auszuzeichnen. Bei Planung eines Baus von einem Architekten oder unabhängigen Ziviltechniker besteht allerdings die Möglichkeit, diesen auch mit der Kontrolle der ausführenden Arbeiten zu beauftragen, wenn ein Naheverhältnis zu den ausführenden Baufirmen nicht besteht. Zu den Aufgaben der örtlichen Bauaufsicht zählt die Wahrung der Interessen des Bauherren gegenüber den ausführenden Unternehmen und die Überwachung dessen, ob die am Bau beteiligten Firmen den Bau entsprechend der Pläne umsetzen. Eine örtliche Bauaufsicht ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch haben auch Bauherren, die über alle Vorgänge auf der Baustelle informiert sind und sich umfassend mit der Materie befasst haben, die Rechnung am Bauende zu bezahlen. Die in Österreich gültigen arbeits- & sozialrechtlichen Bestimmungen verschafften Gewissheit über die Verletzung der Beweisvorsorgepflicht der Bf. insofern, als jeder Unternehmer bei der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses in den Streitjahren auf die Anmeldung aller Mitarbeiter (Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, fallweise Beschäftigte etc.) ausnahmslos bereits vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zu achten gehabt hatte, um der Verwirklichung eines Sozialbetrugs entgegenzuwirken & Schwarzarbeit zu bekämpfen. Die Anmeldungsarten waren 1) die Vollmeldung vor Arbeitsantritt (www. elda.at), 2) die Meldung mit Mindestangaben vor Arbeitsantritt mit Vollmeldung innerhalb von 7 Tagen nach Arbeitsantritt. Auf die Auswirkungen bei Verstößen gegen die Meldepflicht [Geldstrafen in bis zu vierstelliger Höhe, Einforderung der GKK von Beitragszuschlägen und -nachzahlungen, abgabenbehördliche Vorschreibung der nicht entrichteten Lohnsteuer] sei verwiesen. Die Einstellung von Ausländern setzte in der Regel die Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausnahmen: Befreiungsschein, Arbeitserlaubnis, EWR-Bürger, bestimmte Familienangehörige, etc.) mit der Ausländerberechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung an einem bezeichneten Arbeitsplatz bei einer bestimmten Firma voraus. Bevor eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden konnte, hatte der Ausländer selbst einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Auf die Folgen für den Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz - Geldstrafen in vier- bis fünfstelliger Höhe, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen - sei verwiesen. Der im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. festgestellte Sachverhalt legte den Bestand eines Risikopotentials in strafrechtlicher Hinsicht insoweit offen, als Verstöße in Form "des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung" (§ 153c StGB), "des Betrügerischen Vorenthaltens von SV-Beiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz" (§ 153d StGB) sowie der "Organisierten Schwarzarbeit" (§ 153e StGB) gerichtlich strafbaren Tatbeständen entsprechen und im Fall einer Verurteilung einen Gewerbeausschluss- und Gewerbeentziehungsgrund darstellen. Das heißt, dass ein Generalunternehmer, der im Bewusstsein, dass sein Subunternehmer keine SV-Beiträge leistet, an diesen einen Auftrag vergibt, als Beitragstäter ebenfalls strafrechtlich belangt werden kann. Die Haftung trifft nicht bloß den Generalunternehmer, sondern jeden Unternehmer, der Bauleistungen verspricht und sie zumindest teilweise an Subunternehmer weiter gibt und zwar verschuldensunabhängig. Die Haftung des Auftraggebers für Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer des beauftragten Subunternehmers umfasst alle Beiträge und Umlagen, die der Subunternehmer an einen österreichischen Krankenversicherungsträger abzuführen hat (bis zu 20 % des Werklohnes). Die Haftung entfällt jedoch, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der allgemein einsehbaren, von einem Dienstleistungszentrum bei der Österreichische Gesundheitskasse geführten Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) registriert ist und die Sozialversicherung damit die Zugehörigkeit dieser Firma zu den zuverlässigen Beitragszahlern bestätigt. Auf den Entfall der Haftung für den Fall, dass der Auftraggeber ein nicht in der HFU-Liste eingetragenes Unternehmen beauftragt, er aber 20 % des geleisteten Werklohns bei Zahlung einbehält und an das Dienstleistungszentrum abführt (§ 67a ASVG), sei verwiesen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der Bf. mit Firmen unter der Geschäftsführung von nach Österreich zugezogenen Personen, die J.T. namentlich und persönlich vor dem Zeitpunkt der Auftragsanbahnung nicht bekannt gewesen waren, hätte es der Vorlage von Nachweisen für Referenzbauprojekte samt Dokumente für jeden einzelnen Geschäftsführer der in Rede stehenden Subfirmen, die dessen Ausbildungsniveau samt aktuellen Stand des Fachwissens in Form von z.B. Bestätigungen für die Teilnahme an Veranstaltungen mit branchenspezifischen Fortbildungscharakter verklaren hätten können, bedurft, um den Bestand jener Fähigkeiten, die für die Fortführung der Tätigkeit in einer österreichischen Baufirma der Nachfrage entsprechend benötigt werden, glaubhaft machen zu können. Auf die Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau & des Fachverbandes der Bauindustrie -Österreich der Wirtschaftskammer als Repräsentant der österreichischen Bauunternehmen, https: // www. wko.at/oe/gewerbe-handwerk/bau/start samt dortige links zu "Arbeitsrecht / Kollektivvertrag" und "Recht in der Bauwirtschaft" sowie auf die Steuerkurse der ARS, Akademie Weiterbildungszentrum Schallautzerstraße 4, 1010 Wien, mit den Themen "Umsetzung aller steuerlicher Vorgaben im Unternehmen", "Grundlagen- und Spezialwissen in der Umsatzsteuer und Einkommensteuer" und "Verrechnungspreisgestaltung" sei verwiesen. Eine Wirtschaftsauskunft bietet eine Vielzahl von Informationen und ist mit Daten wie z. B. internen Daten aus dem Rechnungswesen kombinierbar. Folgende Daten hätten in einer Wirtschaftsauskunft für die Fa. A-GmbH (und jede andere der Subfirmen der Bf. mit einem nach Österreich zugezogenen Geschäftsführer) enthalten sein können: *) Finanzlage mit Bonitätsindex, Zahlungsverhalten, Negativmerkmalen, empfohlener Höchstkredit; *) Firmenhistorie, *) Geschäftsgegenstand, *) Niederlassungen, Zweigstellen oder Filialen, *) Kapitalbeteiligungen, *) Immobilien, *) Bankverbindungen, *) Geschäftszahlen und Jahresabschluss. Hinsichtlich Bonitätskriterien gibt es keine einheitlichen Kriterien für alle Schuldner, weil jeder Schuldner aufgrund seiner individuellen wirtschaftlichen Situation alle Kriterien mehr oder weniger erfüllt, sodass letztlich eine individuell abgestufte Bonität das Ergebnis ist. Die entweder in Scores oder Ratings ausgedrückten Abstufungen sind in der Bandbreite zwischen "sehr guter Bonität" bis "gerade noch vertretbare Bonität". Ratingtechnisch liegt Bonität also vor, wenn ein Schuldner gerade noch ein im Rahmen des "investment grade" liegenden Rating erhält. Bei natürlichen Personen zählen zu den Grundlagen für die Beurteilung der Bonität über die Angaben zu bisherigen Kreditabwicklungen hinaus Daten in Bezug auf Einkommen (Höhe, Arbeitsplatzsicherheit), Ausgaben (Miete, Kreditrückzahlungen), Vermögen (vorhandene Vermögensbestandteile), die aktuelle Schuldensituation (Kredite, übernommene Haftungen) und den Güterstand. Die Daten für die Beurteilung der Bonität und Kreditwürdigkeit bei einer Firma hingegen bestehen aus a) den allgemeinen Angaben aus Bankauskunft, Wirtschaftsauskunftei; b) der Rechtsform und Unternehmenssatzung; c) dem Jahresabschluss [Eigenkapitalquote, verfügbarer Cashflow (Cash-Flow-Berechnung), Cash-Flow in Prozent des Umsatzes, Gewinn- oder Verlustsituation, Qualität des Managements, Unternehmensplanung, Investitionspolitik, Vermögens- und Schuldensituation. Bei der Abgrenzung von personenbezogenen Daten mit Hinweis auf eine schlechte Bonität des Betroffenen (= Negativmerkmale) von den sog. Positiv- bzw. Grunddaten mit dem Merkmal der Bescheinigung einer positiven bzw. keiner negativen Zahlungsprognose sind die Negativmerkmale der Art nach in harte und weiche Negativmerkmale zu unterteilen. Harte Negativdaten sind beweiskräftige Angaben über die Bonität des Betroffenen mit dem Hauptmerkmal "gerichtliche Bestätigung" (z.B.: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ein rechtskräftiges Urteil). Weiche Negativmerkmale sind Angaben zur Bonität des Betroffenen mit nur geringer Aussagekraft und zeichnen sich durch ihr Hauptmerkmal "einseitige Ausübung des Rechts eines Vertragspartners (z.B.: Klageerhebung, außergerichtliche Mahnung)" aus. Zu den firmenbezüglichen Beweismitteln, für die die Bf. rechtzeitig Vorsorge treffen und im Zuge der Betriebsprüfung vorlegen hätte können, gehörten die Bonitätsauskünfte (Informationen über Zahlungsverhalten und finanzielle Situation eines Unternehmens) beim Kreditschutzverband von 1870 (KSV1870), (zum Beweis für die Bonität im Sinne eines Nichtvorliegens harter Negativmerkmale z.B.:) eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Vollstreckungsgerichts ohne Ausweis offener Forderungen oder Negativatteste des Insolvenzgerichts, wonach gegen den Geschäftsführer der Fa. A-GmbH "kein Insolvenzverfahren anhängig ist oder war". Vor allem die Vorlage von Bautagebücher im Administrativ- und Rechtsmittelverfahren wäre für das Vorbringen der Bf. zweckdienlich gewesen, weil ein ordnungsgemäß geführtes Tagebuch des bauausführenden Unternehmers die Eintragungen bezüglich aller relevanten Zustände und Ereignisse beinhaltet. Es ist stets der Bautagesbericht, der vom Bauunternehmer geführt wird, ohne dass ihm der Auftraggeber die Dokumentation des Baugeschehens verwehren kann. Werden Aufzeichnungen dem Vertragspartner übermittelt, so stellen sie Wissenserklärungen dar. Erhält der Auftraggeber Wissenserklärungen, so sollte im Falle einer Eintragung aus seiner Sicht als unrichtig zeitnahe dagegen eingesprochen werden. Anderenfalls liegt später die Beweislast, dass eine unbeeinsprucht gebliebene Eintragung unrichtig ist, bei ihm. Das nachfolgende Schaubild zeigt die Ablichtung eines Musters für einen Bautagesbericht: | " | [Grafik]   | ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: | | [Grafik]   | " Die Geschäftsbeziehung zwischen der Bf. und der Fa. A-GmbH in den Jahren 2012 und 2013 zeichnete sich durch eine Handlungsweise einer Steuerberatungskanzlei mit Mandanten aus der Baubranche aus, aufgrund dieser der Geschäftsführer der Bf. nach dem Wechsel in der Geschäftsführung der Fa. A-GmbH im Dezember 2012 die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen hatte, die ihm allerdings zuzumuten war und er deshalb nicht erkannt hatte, dass er einen Sachverhalt im abgabenrechtlichen Sinn verwirklichen wollte, ihn aber nicht beweisen konnte, weil er sich auf den Zugriff der Steuerkanzlei auf die Buchhaltungsdaten der Fa. A-GmbH unter der Geschäftsführung des S.J. verlassen hatte, ohne bei seinen Überlegungen die Geltung der Datenschutzbestimmungen für alle Unternehmen unabhängig von der Größe der Firma (für Ein-Personen-Unternehmen, KMUs und Großunternehmen, die in irgendeiner Art und Weise personenbezogene Daten verarbeiten (erheben, erfassen, speichern) oder über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung solcher Daten entscheiden) in Österreich zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörde trifft zwar die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 115 Abs. 1 BAO), jedoch bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten der Bf. sowie Beweisvorsorgepflichten bei Sachverhalten mit beteiligten Baufirmen nach Wechsel deren Geschäftsführer, wenn der neue Geschäftsführer nach Österreich zugezogen ist und über Migrationserfahrung verfügt. Hinsichtlich den Begriffen "Willkommenskultur" und "Willkommens- und Anerkennungskultur" umfasst der erstgenannte Begriff die Gesamtheit aller Maßnahmen, durch die dem Gefühl von Migranten, willkommen zu sein, eine Grundlage in der Realität gegeben werden soll. Entfalten nach Österreich zugezogene Personen bzw. Personen mit Migrationshintergrund Aktivitäten als Geschäftsführer im Rahmen von (Bau-)Firmen, so werden Menschen mit einer längeren Aufenthaltsdauer in den Begriff "Willkommens- und Anerkennungskultur" miteinbezogen. Die Interpretation des Konzepts der "Anerkennung" ist als eine Anerkennung der Gesetze und Wertevorstellungen des Gastlandes Österreich seitens der Gäste zu deuten. Im Falle der Beteiligung von nach Österreich und somit in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugezogenen Personen am Arbeitsmarkt bzw. am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist daher die Akzeptanz der österreichischen Rechts- und Werteordnung durch jeden Geschäftsführer einer Firma in welcher Branche auch immer - der Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG), der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 Abs. 1 BAO), das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG), die Anerkennung von Lohnnebenkosten und SV-Beiträge in Form deren Abfuhr, etc.- gegenüber den jeweiligen Vertragspartner stets einzufordern und begründet daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Administrativ-, Betriebsprüfungs- und Rechtsmittelverfahren. Fehlt die Zustimmung des nach Österreich zugezogenen Geschäftsführers/Gesellschafter zu den gegebenen berufsbranchenspezifischen, sozialen, ökonomischen, politischen Bedingungen, so entsteht eine gesellschaftliche Selbstorganisation eines segregierten, sozialen Milieus, das sich von den Werten der Mehrheit der österreichischen (Bau-)Wirtschaft abschottet und ein alternatives Wertesystem befolgt, das, ideologisch, ethnisch oder religiös oder von allem zugleich geprägt sein kann. Die Tatsache, dass der Begriff "Parallelgesellschaft" dabei nicht den überkommenen Regeln der Baubranche entspricht, sich in seinem Bedeutungsinhalt mit den Begriffen "Gegenrechtskultur" und "Subkultur" überschneidet, heißt, dass J.T. durch seine Geschäftsbeziehungen mit Baufirmen unter der Geschäftsführung von Personen mit Migrationshintergrund ohne Nachweis deren Fachkenntnisse von Baurechtsvorschriften und Konsumentenschutzrechten in der jeweiligen in Österreich gültigen Fassung bedingt mit einer erhöhten Beweisvorsorgepflicht in Bezug auf die Zahlungen an die z.B. Fa. A-GmbH unter dem Titel "Fremdleistungsaufwendungen" und deren abgabenrechtlichen Charakter belastet war. Da J.T seiner Beweisvorsorgepflicht in Bezug auf die neue Geschäftsführung bei der Fa. A-GmbH im Jahr 2013 nicht entsprochen hatte, fehlten Beweismittel im Sinn des § 166 BAO für den streitrelevanten Zeitraum nach dem Wechsel der Geschäftsführung bei der Fa. A-GmbH in Form von z.B. Bautagesberichten, folglich dessen die Ausführungen zur Subfirma in der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2013 in Anbetracht der Aktenlage nicht geeignet waren, eine Abänderung der Position "Fremdleistungen" für die Berechnung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens des Jahres 2013 zu begründen. B-GmbH 1. Sachverhalt (Fremdleistungsaufwand 2013: 195.511,00 €) Der Geschäftsführer der dem Geschäftsführer der Bf. über eine Baustelle bekannten Baufirma ist ein mit gebrochenen Deutsch redender "PT" mit Heimatstaat Bulgarien. Laut der personenbezogenen Auskunft des Geschäftsführers der dann verschwundenen Fa. B-GmbH haben die Arbeiter nicht ständig gearbeitet, sind fünf, dann sechs Wochen gekommen und dann weg gewesen. Die Fa. B-GmbH hat kein Personal. Die Zusammenarbeit zwischen Bf. unter der Geschäftsführung des J.T und Fa. B-GmbH unter der Geschäftsführung des P.T. hat nur ein paar Monate gedauert. Nur anfangs hat J.T. das Subunternehmen auch kontrolliert. Die Geschäftsadresse der Fa. B-GmbH ist eine Wohnungsanschrift ohne Hinweis auf die (laut Firmenbuch mit 14.02.2014 infolge Vermögenslosigkeit gelöschten) GmbH bzw. den (nicht auffindbaren) Geschäftsführer PT. Anlässlich der Betriebsprüfung bei der Fa. B-GmbH sind die Abgabenbemessungsgrundlagen mangels vorgelegter Unterlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsverfahren ermittelt worden. Angesichts der von jemand erbrachten Arbeiten sind seitens der Betriebsprüfung die ER als Deckungsrechnungen gewertet und 50% von den nicht anerkannten Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand anerkannt worden. 2. Beweiswürdigung Beweis über die Nichtanerkennung der von der Fa. B-GmbH an die Bf. im Jahr 2013 in Form von Deckungsrechnungen in Rechnung gestellten Kosten als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Daten zur Fa. B-GmbH und deren geschäftsführenden Gesellschafter in den Berichten über die Erhebungsergebnisse der Abgabenbehörde bei der Fa. B-GmbH, im Firmenbuch und im Zentralmelderegister. Das Beweismaterial für die anlässlich der Betriebsprüfung bei den Firmen Bf. und B-GmbH getroffenen Feststellungen wurde sichergestellt und für Beweiszwecke im entsprechenden Arbeitsbogen der Betriebsprüfung abgelegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt a III. (Abänderung Körperschaftsteuerbescheid 2013) Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 war in Bezug auf die Kosten für die Fa. B-GmbH als unbegründet abzuweisen, weil den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Bf. zufolge die Eingangsrechnungen für das Jahr 2013 als Deckungsrechnungen zu werten waren. Da die Arbeitsleistungen von jemand erbracht worden waren, waren 50% von den nicht anerkannten Aufwendungen als fiktiver Lohnaufwand und somit als gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen. Den Ausführungen in der Beschwerde war zu entgegnen, dass eine Zusammenarbeit zwischen der Bf. unter der Geschäftsführung des J.T. und der Fa. B-GmbH unter der Geschäftsführung des nach Österreich zugezogenen PT begründet wurde, ohne dass J.T. das Risiko der Geschäftsbeziehung zwischen der Bf. und der Fa. B-GmbH einer näheren Prüfung unterzogen hatte. Dies wäre notwendig gewesen, weil die Wohnsitzadresse des P.T. die Adresse war, die als Sitzadresse der GmbH im Firmenbuch registriert wurde. Eine Befragung der von der Fa. B-GmbH beschäftigten Arbeiter als Zeugen zur Aufklärung des für die Entscheidung über die Beschwerde relevanten Sachverhalts war dadurch, dass aufgrund der Aktenlage von einer aus wirtschaftlichen Gründen unsteten, ungebundenen und somit nicht-sesshaften Lebensweise der Arbeiter auszugehen war, ohne Möglichkeit einer Identitätsfeststellung nicht durchführbar. In Hinblick auf die Fa. B-GmbH unter der Geschäftsführung des P.T als ein Gewerbebetrieb im Handels- und Dienstleistungssektor wäre es für Beweiszwecke der Bf. wichtig gewesen, für Beweise betreffend Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Geschäftsführers und der für die Fa. B-GmbH eingesetzten Arbeiter Vorsorge zu treffen (z.B.: Arbeitszeitaufzeichnungen, Bautagesberichte, etc.), um diese im Bedarfsfall im Zuge von Prozessen vorlegen zu können. Bei der Geschäftsbeziehung zwischen der Bf. und der Fa. B-GmbH im Jahr 2013 war anhand der Aktenlage eine Handlungsweise der Geschäftsführung der Bf. gegenüber der Subfirma zu erkennen, bei der J.T. die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen hatte, die ihm zuzumuten war, und daher nicht erkannt hatte, dass er einen Sachverhalt im abgabenrechtlichen Sinn verwirklichen wollte, ihn aber ohne Vorlage entsprechender Beweismittel, insbesondere Bautagesberichte, Arbeitszeitaufzeichnungen, etc. nicht einmal glaubhaft machen konnte. Tatsache ist, dass der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 115 Abs. 1 BAO) durch die Abgabenbehörde Mitwirkungspflichten des J.T. sowie Beweisvorsorgepflichten des J.T. bei Sachverhalten mit beteiligten Baufirmen unter der Geschäftsführung von nach Österreich zugezogenen Personen gegenüber gestanden sind. Der Begriff "Willkommens- und Anerkennungskultur" bezieht Menschen mit einer längeren Aufenthaltsdauer ein. Da das Konzept der "Anerkennung" als eine Anerkennung der Gesetze und Wertevorstellungen des Gastlandes seitens der Gäste interpretiert wird, ist von österreichischen Baufirmen unter der Geschäftsführung von Personen mit Migrationshintergrund die Akzeptanz der österreichischen Rechts- und Werteordnung - Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG), Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 Abs. 1 BAO), Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG), Anerkennung von Lohnnebenkosten und SV-Beiträge samt Abfuhr, etc. - einzufordern. Da J.T seine Pflicht, für Beweismittel im Sinn des § 166 BAO in Form von z.B. Bautagesberichten Vorsorge zu treffen, verletzt hatte, waren die Ausführungen zur Fa. B-GmbH in der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2013 aufgrund der Aktenlage nicht geeignet, eine Abänderung der Kostenposition "Fremdleistungen" für die Berechnung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 2013 zu begründen. C-GmbH 1. Sachverhalt (Fremdleistungsaufwendungen 2013: 74.200,00 €) Die Firma unter der Geschäftsführung von - laut J.T. namens S,B. oder so - ist eine Baufirma. Die Dauer der Zusammenarbeit zwischen der Bf. und der Fa. C-GmbH hat nur ein oder zwei Monate betragen. Der Auftrag ist ein kleiner Auftrag gewesen. Mit 16.09.2008 ist der Fa. C-GmbH die Gewerbeberechtigung für "Die Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile ..." erteilt worden. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer ist bis 06.06.2013 V.M., ab 06.06.2013 S.B. gewesen. Die Verlegung des Firmensitzes per 6.06.2013 ist von der Adresse H-Platz an die Adresse C-Platz erfolgt. Betriebsbesichtigungen am alten und neuen Firmensitz haben ergeben, dass der Firmensitz in H-Platz, am 10.01.2013 eine Wohnung im Erdgeschoss ohne von außen ersichtliche Hinweise auf einen Firmensitz (kein Firmenschild am Haus/im Stiegenhaus, kein Firmenvermerk am Postkasten) gewesen ist. Auf dem Postkasten der Top 4 ist lediglich der Name V.M. gestanden. Eine weitere Begehung des Firmensitzes am 23.04.2013 hat ergeben, dass die anzutreffen gewesenen Personen für die Führung eines Gesprächs nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig gewesen sind. Die Frau mit Griff zum Mobiltelefon hat den telefonischen Kontakt zu dem kaum über Deutschkenntnisse verfügenden V.M. hergestellt. Die zweite angetroffene Person - ein junger Mann- hat im sehr schlechten Deutsch zu verstehen gegeben, am Vortag nach Wien gekommen zu sein und in dieser Wohnung geschlafen zu haben. Das mache er immer so, wenn er in Wien ist. Zu diesem Zeitpunkt hat ein Hinweis auf eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens gefehlt. Der Wohnungsmieter ist V.M. gewesen. Mit Vertrag vom 28.05.2013 ist die Fa. C-GmbH an S.B. abgetreten und der Firmensitz an eine Adresse im 2. Wiener Gemeindebezirk verlegt worden. Die Besichtigung des neuen Firmensitzes in C-Platz und gleichzeitig Wohnsitzes des neuen Gesellschafters/Geschäftsführers am 20.08.2013 hat ergeben, dass die Adresse jene eines definitiv nicht für Wohnzwecke nutzbaren leeren Gassenlokals ist. Trotz Hinweise auf die Fa. C-GmbH von außen ist das Geschäftslokal leer gestanden. Laut Angabe der Betreuerin des Hauses ist zu keiner Tageszeit jemand in den Räumlichkeiten anwesend. Die Betriebsbesichtigung des neuen Firmensitzes am 17.01.2014 hat ergeben, dass niemand in den Firmenräumlichkeiten anzutreffen gewesen ist. Im Gassenlokal befindet sich mittlerweile ein Schreibtisch samt Vorhänge ohne Hinweis auf eine wirtschaftliche Tätigkeit der Firma.

Dieses Dokument enthält 24 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

DeckungsrechnungBautagesberichtBauaktRechnungsmerkmal Name und Anschrift des liefernden Unternehmens

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100116/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100116.2020
Stammnummer
149127
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF