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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100116/2020

Bautagesberichte und deren Bedeutung als Beweismittel im Abgabenverfahren. Abgabenbehördliche Ermittlungsmöglichkeiten betreff Feststellung des Zeitpunkts der Betriebseinstellung. Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse und Rechtsschutz. Vorsteuerabzug beim Rechnungsmerkmal §11 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 (EuGH-Rechtsprechung).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100116/2020vom 30.06.2025Teil 5 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit dem Vorlageantrag wurde hinsichtlich der Fa. D-GmbH nochmals betont, dass die UID-Nummer der Gesellschaft mit Gewerbeberechtigung bis 11/14 gültig gewesen wäre und sich die Fa. D-GmbH auf der HFU-Liste bis 3.12.2014 befunden hätte. Die die rechtmäßige Existenz dieser Gesellschaft beweisenden Unterlagen würden vorliegen. Die Ausführungen unter der Tz 4 PB seien hinsichtlich des Zeitablaufes nicht nachvollziehbar. Offensichtlich wären die Prüfungshandlungen des Finanzamts erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden. Eine konkrete Stellungnahme hierzu sei erst möglich, sobald seitens der Behörde offengelegt werde, wann die angeführten Prüfungshandlungen gesetzt worden sein sollen. Bisher würden diese Beweise fehlen. Der Sachverhalt sei weitgehend gleich wie die anderen Fälle, die Zusammenarbeit hätte zwischen 6/14 und 23.10.2014 bestanden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit den Abgabenerklärungen für das Jahr 2014 sind in Bezug auf die Fa. D-GmbH in Hinblick auf die Fremdleistungsaufwendungen und Materialkosten von der Fa. D-GmbH im Jahr 2014 436.398 € brutto an Aufwendungen geltend gemacht und 17.677,49 € als Vorsteuern (§ 12 UStG 1994) in Abzug gebracht worden. Die per Gesellschaftsvertrag vom 9.06.2008 gegründete Fa. D-GmbH, FN 04a mit Gewerbeberechtigung, gültiger UID-Nummer von 3.11.2008 bis 20.11.2014 und Bankkonto bei der Erste Bank in Österreich ist auf der HFU-Liste bis 3.12.2014 eingetragen gewesen. Seit 23.04.2014 sind die Geschäfte der Subfirma vom alleinigen Gesellschafter V.D.V. selbständig geführt worden. Die Sitzadresse der Fa. D-GmbH ab 1.05.2014 - D-Platz, - ist zugleich die Meldeadresse des in Bulgarien geborenen Geschäftsführers von 26.02.2014 bis 27.03.2015 gewesen. Der Unterkunftgeber ist I.M. gewesen. Im Firmenbuch ist die Löschung der Subfirma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit am 30.09.2014 registriert worden. Seitens der Betriebsprüfung bei der Bf. sind die Vorsteuern in Höhe von 17.677,49 € wegen formeller Rechnungsmängel (Firmenadresse = Briefkastenanschrift) und materieller Mängel (kein Materialbesitz der Fa. D-GmbH für den Verkauf) nicht anerkannt worden. Der am 26.02.2014 nach Österreich zugezogene Geschäftsführer V.D.V. ist für die belangte Behörde bei mehreren Begehungen an der Wohn- und Firmensitzadresse der Fa. D-GmbH nicht anzutreffen gewesen. An Namen sind an der in Rede stehenden Adresse jene des V.D.V. und jener der Firma nicht ersichtlich gewesen. Hinsichtlich Rechnungsnummern sind Nummern laut dem Vergleichsergebnis zwischen ER der Bf. und Fa. D-GmbH teilweise doppelt vergeben worden (z.B.: Nr. 2014-163 im Rechenwerk bei der Fa. D-GmbH für einen anderen Kunden). Teilweise liegen Rechnungsnummern vom selben Tag weit auseinander (z.B.: 03.10.2014: Buchung einer ER bei der Fa. Bf.: Nummer 2014-0768; Rechnungsnummer 2014-0553 für anderen Kunden im Rechenwerk der Fa. D-GmbH). Laut Angaben des Geschäftsführers der Bf. hat die Firma mit der Fa. D-GmbH unter den bei der Subfirma im Frühjahr 2014 geänderten Gesellschafts-/Geschäftsführerverhältnissen zwischen Juni 2014 und 23.10.2014 zusammengearbeitet. Die Ansprechperson für die Fa. D-GmbH ist der in Bulgarien geborene V.D.V gewesen. Nach den Buchhaltungsaufzeichnungen und Belegen hat die Fa. D-GmbH Abrechnungen (436.398,00 € brutto) an die Bf. von 2.06.2014 bis 17.10.2014 gelegt. Vorsteuern (17.677,49 €) sind für Materialeinkäufe (Schalungsplatten, Deckenstützen, Elementstützen, etc. …) geltend gemacht worden. Derartige Anschaffungen sind in den Buchhaltungsunterlagen bei der Fa. D-GmbH nicht entdeckt worden. Abgabenbehördliche Erhebungen haben ergeben, dass die auf das Bankkonto der Fa. D-GmbH erfolgten Überweisungen unmittelbar BAR behoben worden sind. 2. Beweiswürdigung Rechtslage Nach Europäischen Unionsrecht gilt als Steuerpflichtiger - die MwStSyst-RL kennt den Unternehmensbegriff nicht - derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten des Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufen (Art. 9 Abs. 1 MwStSyst-RL). Als Steuerpflichtiger kommt unabhängig vom Bestehen einer eigenen Rechtspersönlichkeit oder Rechtsfähigkeit jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts in Betracht, auch eine Personenmehrheit, wenn sie einheitlich nach außen hin auftritt und ihre Mitglieder gemeinsam das wirtschaftliche Risiko tragen (EuGH 29.09.2015, C-276/14, Gmina Wroclaw). Nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MwStSyst-RL gelten insbesonders die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen als wirtschaftliche Tätigkeiten (VwGH 25.07.2013, 2010/15/0082). Die wirtschaftliche Tätigkeit muss nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese Vorschrift alle Vorgänge ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die darauf abzielen, nachhaltig Einnahmen aus einem Gegenstand zu erwirtschaften (EuGH 26.06.2007, C-284/04, T-Mobile). Damit sind Dauerschuldverhältnisse gemeint, auf Grund derer die Überlassung von Gegenständen zur Nutzung nicht kurzfristig oder gelegentlich, sondern von einer gewissen Dauer zu erfolgen hat (Miet-, Pachtverträge, Lizenzverträge usw.). Dass eine wirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig sein muss, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die Beurteilung als Steuerpflichtiger auf Grund einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in Betracht kommt, wenn die Umsätze für private Zwecke und damit nur gelegentlich ausgeführt werden (EuGH 26.09.1996, C-230/94, Enkler). Der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen (EuGH 26.06.2003, C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring; EuGH 26.06.2007, C-284/04, T-Mobile). Wesentliches Merkmal für Tätigkeiten mit wirtschaftlichen Charakter ist die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt im Sinn des Art. 2 Abs. 1 lit. a und c MwStSyst-RL (EuGH 20.06.1991, C-60/90, Polysar Investments Netherlands; EuGH 27.09.2001, C-16/00, Cibo Participations). Ein Steuerpflichtiger, der seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat, aber für die Räume, die er für diese Tätigkeit genutzt hatte, wegen einer Unkündbarkeitsklausel im Mietvertrag weiterhin Miete und Nebenkosten zahlt, kann die Vorsteuer auf die entsprechenden Beträge abziehen, soweit zwischen den geleisteten Zahlungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und insoweit weder Betrügereien noch Missbräuche festzustellen sind. Demnach wäre ein Vorsteuerabzug zu verneinen, wenn für die vor der Betriebseinstellung unternehmerisch genutzten Räume weiterhin Miet- und Nebenkostenzahlungen geleistet werden und diese Räumlichkeiten für rein private Zwecke in der Zeit nach der Einstellung des Unternehmens verwendet werden (EuGH 3.03.2005, C-32/03, Fini H). Auf Art 10 MwStSyst-RL mit der Definition des Begriffs "selbständig" sei verwiesen. Nach innerstaatlichen Recht ist ein Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 zufolge, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die Bestimmung des § 2 UStG 1994 normiert die Unternehmereigenschaft und legt fest, wer steuerbare Leistungen oder einen steuerbaren Eigenverbrauch im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ausführen kann. Der Unternehmer ist Steuersubjekt und damit Schuldner der Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1 UStG 1994). Mit dem Unternehmerbegriff ist auch die Berechtigung bzw. die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung verbunden (§ 11 Abs. 1 UStG 1994). Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des § 2 UStG 1994, ist sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 1 UStG 1994) berechtigt und verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen (§ 18 UStG 1994) sowie grundsätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen abzugeben (§ 21 UStG 1994). Ein Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 ist ebenso Unternehmer, das Gesetz legt in diesem Zusammenhang bestimmte Umsatzgrenzen fest. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 2 UStG 1994 ist die Absicht, Gewinne zu erzielen, bei einem eine nachhaltige Tätigkeit selbständig zur Erzielung von Einnahmen ausübenden Unternehmer für die Beurteilung einer Tätigkeit als der Umsatzsteuer unterliegend nicht erforderlich (VwGH 25.07.2013, 2010/15/0082). Die Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für eine einzige GmbH erfüllt die Voraussetzungen einer nachhaltigen Betätigung (VwGH 13.10.1993, 91/13/0058).Wird die Insolvenz über eine GmbH eröffnet, so geht die Unternehmereigenschaft durch die Insolvenzeröffnung nicht unter, die durch den Insolvenzverwalter ausgeführten Umsätze sind weiterhin dem Unternehmen (Gemeinschuldner) zuzuordnen. Der Gemeinschuldner bleibt weiterhin Abgabenschuldner (VwGH 16.02.2006, 2005/14/0033) und Unternehmer. Der Insolvenzverwalter führt als gesetzlicher Vertreter das Unternehmen des Gemeinschuldners und zählt abgabenrechtlich zum Personenkreis des § 80 BAO (VwGH 8.02.2007, 2006/15/0373). Bei einer Person mit Auslandsbezug liegt die Unternehmereigenschaft auch dann vor, wenn eine Person nur im Ausland tätig wird (VwGH 7.10.1955, 3206/53). Die Tatsache, dass nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 die (nachhaltige) Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen erfolgen muss, heißt, dass die Einnahmenerzielungsabsicht Voraussetzung für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft ist. Wird ein Gegenstand üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, so ist dies im Allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass sein Eigentümer die Sache für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten und somit für eine nachhaltige Einnahmenerzielung einsetzt. Objektiver Anhaltspunkt ist ein marktkonformes Streben nach Einnahmen, das die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit iSd Art 9 Abs 1 iVm Art 167 MwStSyst-RL stützen kann (EuGH 26.9.1996, C-230/94, Enkler). Die Formulierung im § 2 Abs. 1 UStG 1994 "auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt" bringt eindeutig zum Ausdruck, dass der Unternehmerbegriff weder einen tatsächlichen Gewinn noch eine Absicht der Gewinnerzielung voraussetzt. Der Zweck, für den die erzielten Einnahmen verwendet werden sollen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht von Belang. Entgelt ist jede tatsächlich erhaltene Gegenleistung, die in einem ursächlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht. Sie muss keinen nach objektiven Maßstäben bestimmten Wert darstellen (EuGH 21.3.2002, C-174/00, Kennemer Golf & Country Club). Leistung und Gegenleistung müssen nicht gleichwertig sein (VwGH 25.01.2001, 95/15/0172). Auch ideelle, karitative oder gemeinnützige Tätigkeiten können demnach unternehmerisch tätig werden. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die einer privaten Neigung entsprechen (VwGH 12.12.1952, 2757/50). Der Fremdvergleich und die Art der Bewirtschaftung sind objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd MwStSyst-RL entfaltet wird. Auf die Verbundenheit von Personen kommt es dabei nicht an. Hinsichtlich der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit bedeuten die Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, die Auflösung der Gesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch noch nicht das Ende der Unternehmereigenschaft. Die Unternehmereigenschaft im Sinn des Umsatzsteuergesetzes wirkt über die Betriebsaufgabe im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus und endet somit nicht bereits mit der formalen Betriebseinstellung oder mit der Aufgabe der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, sondern umfasst auch noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen (VwGH 25.01.1995, 94/15/0023). Ein bereits veräußertes Unternehmen kann aus Eingangsrechnungen, die noch nach der Veräußerung empfangen werden und die mit der vorangegangenen betrieblichen Tätigkeit in einem direkten Zusammenhang stehen, einen Vorsteuerabzug geltend machen. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bleibt der Steuerpflichtige weiterhin Abgabenschuldner betreff alle Abgabenschuldigkeiten, die durch den Fortbetrieb oder die Beendigung seines Unternehmens entstanden sind. Der Insolvenzverwalter tritt nicht als Abgabenschuldner an seine Stelle, sondern ist gesetzlicher Vertreter des Abgabepflichtigen (VwGH 27.05.1998, 93/13/0052). Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt einen Vorsteuerabzug trotz Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit aus noch zu leistenden Zahlungen zu, soweit zwischen diesen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Da unter "wirtschaftlicher Tätigkeit" alle in der betreffenden Berufssparte möglichen Tätigkeiten zu verstehen sind, kann die wirtschaftliche Tätigkeit auch in verschiedenen aufeinander folgenden Tätigkeiten bestehen. Ein Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen, die dem Steuerpflichtigen im Zuge der Liquidation seines Betriebes entstanden sind, ist zulässig, da es sich dabei um Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit handelt, die zweifelsfrei als Bestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit zu betrachten sind. Jede andere Auslegung würde eine willkürliche Unterscheidung zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit bedeuten (EuGH 3.03.2005, C-32/03, Fini H). Trotz Beendigung eines Betriebes kann sich nach den Gesamtumständen ergeben, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Unternehmertätigkeit fortzuführen. Ist dies der Fall, liegt ein Ruhen der Unternehmertätigkeit, auch wenn vorübergehend keine Umsätze erzielt werden, und keine Beendigung vor. Hinsichtlich der Ausstellung von Rechnungen hat Art 220 MwStSyst-RL zufolge jeder Steuerpflichtige in genau bezeichneten Fällen, insbesondere wenn er Gegenstände liefert oder Dienstleistungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person erbringt, eine Rechnung entweder selbst auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist ein Unternehmer zur Rechnungsausstellung verpflichtet, sofern er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt. Zur Vermeidung von Missbräuchen in der Bauwirtschaft wurden im Absatz 1a des § 19 UStG 1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. 132/2002 bei Bauleistungen das Reverse Charge System normiert und Haftungsbestimmungen bei Beauftragung und zur Erbringung von Bauleistungen geschaffen (§ 67a ASVG, § 82a EStG 1988). Ab 1.1.2016 wurde durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 BGBl. I 118/2015) die Verpflichtung zur unbaren Auszahlung von Arbeitslöhnen normiert. Rechnungen im Sinn des Umsatzsteuerrechts haben nach EU-Recht nur die in Art 226 MwStSyst-RL definierten Angaben zu enthalten. Den Mitgliedstaaten ist jedoch freigestellt, unabhängig von innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Umsätzen mit Übergang der Steuerschuld, die UID des Leistungsempfängers als Rechnungsmerkmal zu bestimmen (Art 227 MwStSyst-RL). Die Unterzeichnung von Rechnungen wird ausdrücklich nicht verlangt (Art 229 MwStSyst-RL). Rechnungen im Sinn des § 11 UStG 1994 haben gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 die folgenden Angaben zu enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt; g) das Ausstellungsdatum; h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für den Vorsteuerabzug ist nach EU-Recht erforderlich, dass der Steuerpflichtige unter anderem eine gemäß den Art 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 MwStSyst-RL ausgestellte Rechnung besitzt (Art 178 lit a MwStSyst-RL). Nach innerstaatlichen Umsatzsteuerrecht kann der Unternehmer gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach den beiden letzten Sätzen des § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Zu den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts ist Art. 17 Abs. 2 lit. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 168 lit. a der Richtlinie 2006/112) zu entnehmen, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2016/15/0068 mit Verweis auf EuGH 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn. 28). Es muss also ein Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern, nämlich dem Rechnungsaussteller und dem Empfänger der Rechnung, als erwiesen angenommen werden können. Zu den materiellen Voraussetzungen zählt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH 21.11.2018, C-664/16, Rs Vadan) auch die tatsächliche Entrichtung der Umsatzsteuer. Kann der Leistungsempfänger das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen durch objektive Nachweise belegen, so steht ihm nach dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität der Vorsteuerabzug zu. Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 sind nur die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug verlangt eine den Vorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung (EuGH 8.05.2013, C-271/12, Petroma Transports ua; kein Vorsteuerabzug bei nicht ordnungsgemäßen oder ungenauen Rechnungen). Wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist, sind die Mindestanforderungen an eine Rechnung wie diese in Art 226 MwStSyst-RL spezifiziert werden (EuGH 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06). Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, so ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen vorliegen (EuGH 15.09.2016, C-516/14 Rn 49, Barlis 06). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. EuGH 21.04.2005, C-25/03, HE; EuGH 11.05.2006, C-384/04, Federation of Technological Industries; EuGH 6.7.2006, C-439/04, Kittel, und C-440/04; EuGH 1.03.2012, C-280/10, Polski Trawertyn; EuGH 15.09.2016, C-516/14, Barlis) dürfen die Rechnungsanforderungen nicht so weit gespannt sein, dass dadurch das Recht auf Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen oder übermäßig erschwert wird. Angesichts der Entscheidung EuGH 15.09.2016, C-516/14, Rn 42 bis 44, ist aus dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer abzuleiten, dass der Abzug der Vorsteuer gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Daher darf die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (VwGH 29.05.2018, Ra 2016/15/0068, Rn 12; ebenso VwGH 12.06.2019, Ro 2017/13/0011, Rn 26 und VwGH 19.05.2020, Ro 2019/13/0030, Rn 25). Die Maßgeblichkeit der materiellen Voraussetzungen heißt, dass das Vorliegen einer mangelhaften Rechnung oder einer "Nichtrechnung" im Einzelfall zu beurteilen ist. Von einer "Nichtrechnung" ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rede, wenn a) der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (VwGH 12.06.2019, Ro 2017/13/0011), b) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die in den Rechnungen verzeichnete Leistung mit der erbrachten Leistung übereinstimmt (VwGH 19.05.2020, Ro 2019/13/0030). Hinsichtlich der Rechnungsangabe im § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 "Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens" reichen Rechnungen mit richtigen Namen ohne richtige Adresse des leistenden Unternehmers für den Vorsteuerabzug nicht aus (VwGH 26.09.2000, 99/13/0020). Das Recht auf Vorsteuerabzug kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzt (vgl EuGH 1.03.2012, C-280/10, Polski Trawertyn; EuGH 8.05.2013, C-271/12, Petroma Transports SA ua,). Im Fall von umsatzsteuerlich relevanten Betriebsstätten eines Unternehmens an mehreren Standorten ist die Firma insgesamt als ein Unternehmen anzusehen; jede einzelne Standortadresse gilt als gültige Anschrift des Unternehmers. Die Standortadressen gelten als Adressen des Unternehmers. Enthält eine Rechnung die Angabe des richtigen Firmenwortlautes und einer Standortadresse, so ist diese Angabe bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ausreichend. Die Angabe der Geschäftsanschrift laut Firmenbuch ist zwar nicht erforderlich, aber ausreichend, wenn an dieser Anschrift tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Hinsichtlich des Verbots des Vorsteuerabzugs bei Betrugsfällen haben nationale Behörden und Gerichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH 18.12.2014, C-131/13, C-163/13, C-164/13, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti ua; EuGH 7.12.2010, C-285/09) entsprechend einem Unternehmer im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zu versagen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer begangenen Mehrwertsteuer-Hinterziehung beteiligt hat. Dies gilt auch, wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann der Ausgangsmitgliedstaat der Lieferung aufgrund der ihm nach dem ersten Satzteil von Art. 28c Teil A Buchst. a der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern-Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17.10.2000 geänderten Fassung zustehenden Befugnisse die Mehrwertsteuerbefreiung für einen Umsatz, bei dem der Lieferer bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem die Hinterziehung der Mehrwertsteuer zu ermöglichen, zu versagen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde der Vorsteuerabzugsentfall aus § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 in den § 12 Abs. 14 UStG 1994 verschoben (StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechend erfasst § 12 Abs. 14 UStG 1994 vom Gesetzeswortlaut her die Fälle des § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 (gesondert ausgewiesene österr. Umsatzsteuer) und darüber hinaus auch alle Fälle des Vorsteuerabzugs (EUSt, Reverse Charge, Erwerbsteuer). Die Neuregelung gilt mangels einer konkreten Inkrafttretensbestimmung seit 15.08.2015 (Tag nach Kundmachung des StRefG 2015/2016). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. EuGH 6.07.2006, C-439/04, Kittel, und Recolta, C-440/04) steht einem Unternehmer kein Vorsteuerabzug zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. In einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig (EuGH 6.07.2006, C-439/04, Rn 57); eine solche Auslegung wirkt betrügerischen Umsätzen entgegen, indem sie ihre Durchführung erschwert (EuGH 6.07.2006, C-439/04, Rn 58). In Hinblick darauf, dass der Vorsteuerabzug einem Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz in einem vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, auf Grund nationaler zivilrechtlicher Rechtsvorschrift nicht versagt werden darf, ist es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zufolge die Behörde, die bei tatsächlicher Leistung und ordnungsgemäßer Rechnung anhand objektiver Umstände den Nachweis dafür, dass der Steuerpflichtige um den Betrug wusste oder hätte wissen müssen, zu erbringen hat (EuGH 21.06.2012, C-80/11, Mahagében Kft., und C-142/11, Péter Dávid; EuGH 6.12.2012, C-285/11, Bonik EOOD). Bei einer Rechnung mit allen Angaben, die zur Bestimmung des Ausstellers und der Art der erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind, hängt die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft und damit der Vorsteuerabzug somit nicht davon ab, ob der Leistende behördlich erfasst ist (EuGH 06.09.2012, C-324/11, Gábor Tóth). Es genügt, dass ein Steuerpflichtiger von einer Einbeziehung des betreffenden Umsatzes in eine Steuerhinterziehung wissen konnte, um den Vorsteuerabzug zu versagen (EuGH 31.01.2013, C-643/11, Rn 60, LVK). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen "Wissen müssen" um den Umsatzsteuerbetrug in der Lieferantenkette auch zur Anwendung, wenn nicht der direkte Lieferant, sondern ein Vorlieferant den Umsatzsteuerbetrug begangen hat; dabei muss sich eine juristische Person das Wissen ihres Geschäftsführers (Vertreters) sowie die dienstlichen Kenntnisse der übrigen Mitarbeiter zurechnen lassen (VwGH 26.03.2014, 2009/13/0172). Ein finanzstrafrechtlich relevantes vorsätzliches Handeln seitens der Vorlieferanten ist allerdings nicht Voraussetzung und es besteht keine Bindung der Abgabenbehörden an die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in einem gegenüber Dritten ergangenen Straferkenntnis (VwGH 26.03.2014, 2009/13/0172). Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die das BFG in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat (VwGH 12.06.2019, Ro 2017/13/0011). Ob ein Steuerbetrug vorliegt, der den Vorsteuerabzug ausschließt, muss die Steuerverwaltung aufgrund objektiver Anhaltspunkte prüfen, die nach innerstaatlichen Beweisregeln ermittelt werden müssen. Diesbezüglich ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung zu entscheiden, welche Maßnahmen vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Dabei kann er verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Waren oder sonstige Leistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Allerdings kann die Steuerverwaltung vom Steuerpflichtigen nicht generell eine Prüfung verlangen, ob der Rechnungsaussteller tatsächlich über die Gegenstände und Dienstleistungen verfügte und sie liefern konnte und seinen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (EuGH 4.06.2020, C-430/19, SC C.F. srl,). Zwecks Beurteilung, ob ein Unternehmer von einem Umsatzsteuerbetrug zumindest hätte wissen müssen, gilt, dass dann, wenn der Unternehmer bei Vorliegen untypischer Verhältnisse das Geschäft ohne weitere Nachforschungen abschließt und die weitergehenden Ermittlungen der Finanzverwaltung zeigen, dass ein Fall von Steuerbetrug vorliegt, ein Gutglaubensschutz regelmäßig ausgeschlossen ist (BFG 18.02.2020, RV/7102457/2015). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt a III. (Abänderung) Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2014 war abzuändern, weil der Vorsteuerabzug eine Rechnung verlangt (EuGH 8.05.2013, C-271/12, Petroma Transports ua), die Antwort auf die Fragen, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist, gibt und den Mindestanforderungen an eine Rechnung wie diese in Art 226 MwStSyst-RL spezifiziert werden (EuGH 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06), entspricht. Die Ausführungen in der Tz 4 PB zum Rechnungsmerkmal in § 11 Abs. 1 Z. 3 lit. a UStG 1994 ändern nichts an der Tatsache, dass eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, unter der er postalisch erreichbar ist. Dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt, ist nach der aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs EuGH 15. 11. 2017, Rs C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr erforderlich (vgl. BFH 21.06.2018, V R 25/15; 21.06.2018, V R 28/16). Die Standortadressen gelten als Adressen des Unternehmers. Hat ein Unternehmen umsatzsteuerliche Betriebsstätten an mehreren Standorten, so ist diese Firma insgesamt als ein Unternehmen anzusehen. Die Angabe des richtigen Firmenwortlautes und einer Standortadresse in der Rechnung ist somit bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ausreichend. Da die Angabe der Geschäftsanschrift der Bf. laut Firmenbuch nicht erforderlich, aber ausreichend war, wenn an dieser Anschrift tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde, und eine Rechnung eine Anschrift des leistenden Unternehmers zu enthalten hatte, unter der die Bf. postalisch erreichbar war, war den in den Rechnungen der Fa. D-GmbH (§ 11 UStG 1994) ausgewiesenen Steuerbeträgen -17.677,49 €- Vorsteuercharakter im Sinn des § 12 UStG 1994 zu bescheinigen. Der Annahme, dass der Steuerpflichtige J.T. von Abgabenbetrug bei der Fa. D-GmbH wusste oder wissen hätte müssen, war zu erwidern, dass es stets der Vorlage von Beweismitteln durch die Behörde bedarf, um den Betrug bei tatsächlicher Leistung und ordnungsgemäßer Rechnung von Subunternehmern in der Baubranche anhand objektiver Umstände zu dokumentieren, weil keine Geschäftsführung einer Firma die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Buchhaltung einer Fremdfirma hat. Parallelgesellschaften sind Folge von Drogen- oder Alkoholproblemen, Asylwerbern und Menschen mit Migrationshintergrund, behindern die Integrationsbemühungen der österreichischen Gesellschaft und sind der Nährboden für Gewalt. Ist das Unrechtsbewusstsein das Bewusstsein, dass mit einem bestimmten Handeln Unrecht getan wird, so ist die Einsicht, Unrecht zu tun, die Erkenntnis und das Verstehen der Rechtswidrigkeit der Tat. Es kommt nicht darauf an, dass der Geschäftsführer z.B. einer Baufirma mit dem Werturteil der Rechtsordnung in Einklang geht und ihr gefühlsmäßig zustimmt. Zur Unrechtseinsicht genügt das Bewusstsein eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung; nicht die konkreten Kenntnisse einer bestimmten Norm und deren konkreten Folgen bei ihrer Verletzung. Viele Baubetriebe in der Branche mit weitverbreiteten Subunternehmertum - z.B. die in der Beschwerde der Bf. angesprochene Fa. M-Bau GmbH - haben ihren Hauptstandort außerhalb von Wien und nehmen dennoch Aufträge aus der Bundeshauptstadt an. Überprüfungen bei der Finanzpolizei haben die von J.T. thematisierten Kontaktgespräche und damit das Unrechtbewusstsein der Geschäftsführung der Bf. bestätigt, jedoch unterliegen finanzpolizeiliche Erhebungsergebnisse dem Datenschutz und haben angesichts der Finanzpolizei als Bundesbehörde keinen Einfluss auf die Vergabe von Bauaufträge der Gemeinde Wien. Auf die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) als spezialisierte Staatsanwaltschaft zur Verfolgung großer Wirtschafts- und Korruptionsdelikte sei verwiesen. Baufirmen sind bei Anwendung einer branchenspezifischen Betrachtungsweise Firmen in einer nicht nur in den Streitjahren männlich-dominierten Branche mit den ausgeprägten Merkmalen "Involvierung einer Vielzahl an Firmen verschiedener Subbranchen in Bauprojekten", "hoher Anteil an unselbständig beschäftigten Arbeitnehmer mit Bestand des Arbeitsinhalts vorrangig aus körperlicher Arbeit mit hoher Arbeitsschwere durch überwiegend mittlere bis schwere Muskelarbeit teilweise im Freien", "überdurchschnittlich hoher Anteil an Migranten, insbesondere aus Osteuropa" und die für die Baubranche typischen Arbeitszeiten nach dem System "kurz-lang" (wochenweise abwechselnd vier bzw. fünf Tage). Die Mehrzahl der Wiener Bauunternehmen sind Firmen mit weniger als zehn Beschäftigten. Großfirmen sind überproportional vertreten. Viele Lehrlinge mit Migrationshintergrund, schlechtes Image der Lehre am Bau in Familien ohne Migrationshintergrund und das Wochenpendeln sind Ursache für den zunehmenden Verlust an Attraktivität des Berufs und verschärft den Mangel an Fachkräften. Die Baubranche ist daher eine "Integrationsbranche" mit niederschwelligen Einstiegshürden für Geflüchtete und Zugewanderte und somit der Steigerung der Nachfrage nach a) Beschäftigungsbewilligungen für zugezogene Personen und b) Nächtigungsmöglichkeiten für aus dem Ausland zugezogene Menschen förderlich. Angesichts der Sprachbarrieren und Kommunikationsschwierigkeiten als Folge der Vielzahl an Beschäftigten mit unterschiedlicher Herkunft in der Baubranche und den eher unattraktiven äußeren Arbeitsbedingungen für (Schwarz-)Arbeiter [Ausübung körperlich anstrengender Tätigkeiten auf Baustellen häufig bei Wind und Wetter, Hitze/Kälte, teilweise nachts und/oder am Wochenende] versuchen Arbeitgeber die sonstigen Rahmenbedingungen in Form von z.B. sich an den individuellen Bedürfnissen der Mitarbeitenden orientierenden flexiblen Arbeitszeitmodelle möglichst angenehm zu gestalten, um so die Arbeitsplätze attraktiv zu halten. Im Rahmen der Arbeitszeitmodelle können Mitarbeiter sich innerhalb des Teams die Anwesenheit selbst organisieren, wobei etwaige Restriktionen (etwa Nachtbaustellen) zu berücksichtigen sind. Die im Idealfall auf betrieblicher Ebene bestehenden legalen Arbeitszeitarrangements sehen im Winter einen Stundenabbau bei dessen Ausgleich im Sommer durch entsprechende Mehrarbeit auf Baustellen oder bei Infrastrukturprojekten vor und erfordern - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - systemimmanent bedingt die Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen: Der Begriff "Arbeitszeit" bestimmt jenen Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachzukommen hat. Nach EU-Recht ist "Arbeitszeit" gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung welche Zeitspanne auch immer, "während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt". Dies schließt Bereitschaftsdienste ein. Die letztgenannte EU-Richtlinie gilt als arbeitsrechtliche Rahmenbedingung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und daher auch in dem seit 1.01.2007 zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählenden Heimatstaat des Geschäftsführers der Fa. D-GmbH: Bulgarien. Tatsache ist, dass auch soziale Grundrechte ein Bestandteil der seit dem Vertrag von Lissabon im Jahr 2009 rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind. Der einheitliche Grundrechtekatalog beinhaltet die Grund- und Menschenrechte inkl. auch sozialen Grundrechten innerhalb der Europäischen Union und hat den gleichen Rang wie die Gründungsverträge der Union (sogenanntes EU-Primärrecht). Die Unionsorgane und die EU-Mitgliedstaaten sind somit bei der Durchführung des Unionsrechts an die Grundrechtecharta gebunden. Das im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. festgestellte Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen verschaffte Gewissheit über ein generell beträchtliches Risiko in Verfahren über jenes der Bf. vor dem Bundesfinanzgericht hinaus, weil die Grundrechte in der Charta in Verfahren vor dem für die korrekte Anwendung der Grundrechtecharta zuständigen Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sowie vor den österreichischen Gerichten bei der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht geltend gemacht werden. Seit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Jahr 2012 (VfSlg. 19.632/2012) sind die in der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankerten Rechte auch vorm Verfassungsgerichtshof durchsetzbar und können auch durch Individualbeschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Auf die Möglichkeit der Geltendmachung der von der Grundrechtecharta der Europäischen Union garantierten Rechte vor inländischen Zivil-, Straf- & Verwaltungsgerichten bzw. der Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof, die den Rechten der Grundrechtecharta der Europäischen Union widersprechen, sei verwiesen. Das Fehlen von Zeitaufzeichnungen betreff Baustellenarbeiter in der Buchhaltung der Bf. verklart das Wagnis einer Ertragsminderung aufgrund von z.B. Gerichtsverfahrenskosten in Zusammenhang mit Arbeitsprozessen, Abgabennachzahlungen samt Anfall von Beratungskosten in höheren Umfang wegen des aufgrund der Aktenlage zu erwartenden höheren Beratungsbedarfs in Administrativ- und Rechtsmittelverfahren etc. umso mehr, als Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Grundlage für das Recht von Arbeitnehmern wie z.B. Bauarbeiter auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub ist und das innerstaatliche Arbeitszeitgesetz den rechtlichen Rahmen für die Bestimmung der Arbeitszeit der meisten Arbeitnehmer bildet. Das letztgenannte innerstaatliche Gesetz definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen und legt u.a. die tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit und die Höchstgrenzen der Arbeitszeit fest. Es ist die Differenz zwischen der Höchstarbeits- und der Normalarbeitszeit, die die Zahl der Mehrarbeits- und Überstunden ergibt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung (vgl. die in der herrschenden Literatur als Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber verstandene Entscheidung des EuGH 14.05.2019, C-55/18, aus dem Jahr 2019) lässt zum Schutz von u.a. Bauarbeitern keinen Zweifel daran bestehen, dass die Einrichtung eines Systems, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, erforderlich ist, um die tatsächliche Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten sicherzustellen, weil ohne ein solches System, das sich durch Auslegung sowohl der Arbeitsschutz- als auch der Arbeitszeit-Richtlinie und dem Grundrecht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen gemäß Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta ergibt, weder die Zahl der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie ihre zeitliche Lage noch die über die gewöhnliche Arbeitszeit hinausgehende, als Überstunden geleistete Arbeitszeit objektiv und verlässlich ermittelbar ist. Zur Arbeitszeiterfassung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ging der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019, C-55/18 in der Rechtssache betreff ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 19.1.2018, beim Gerichtshof eingegangen am 29.01.2018, in dem Verfahren Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) gegen die Deutsche Bank SAE die Klage der spanischen Gewerkschaft CCOO gegen eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bank mit dem Ziel der Durchsetzung der Einrichtung eines Systems zur täglichen Arbeitszeiterfassung durch das Unternehmen anhand der aus der Grundrechte-Charta der EU und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG abgeleiteten Dokumentationspflicht voraus. Mit seiner Entscheidung vom 14.05.2019 verneinte der EuGH die Vereinbarkeit des nationalen Arbeitsrechts mit der EU-Charta für den Fall des Fehlens einer Arbeitgeberpflicht betreff die Messung der täglichen Arbeitszeit jedes Mitarbeiters, betonte in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit des in der EU-Charta festgeschriebenen Grundrechts jedes Arbeitnehmers auf Beschränkung der Höchstarbeitszeit samt Einhaltung der Ruhezeiten und darüber hinaus die die Mitgliedstaaten treffende Sorgepflicht hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerrechte und überließ es dennoch den einzelnen Mitgliedsstaaten, die Maßnahmen, die sie dafür in ihrem Arbeitsrecht ergreifen, selbst zu bestimmen. Da die erfassten Arbeitszeitdaten laut Europäischen Gerichtshof objektiv und verlässlich sein müssen und sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Zugriff auf die Daten zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit haben müssen, besteht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, mögliche Verstöße bei den zuständigen Behörden nachweisen zu können. Jeder Arbeitgeber hat sich daher mit seinen bedarfsbedingt passenden Kontrollsystemen zur Zeiterfassung auseinanderzusetzen, wenn er nicht gegen die ihn treffende Beweisvorsorgepflicht z.B. in Abgabenverfahren verstoßen will. Hinsichtlich Arbeitskräfte zählen arbeitsplatznahe Unterkünfte bei einer Subfirma, bei der nicht alle Positionen mit Fremdarbeitern aus der Region oder Tagespendlern ausgefüllt werden können, zur kritischen Infrastruktur. Kritische Infrastrukturen sind der "Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8.12.2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern," zufolge Anlagen, Systeme oder ein Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da ihre Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten. Kritische Infrastrukturen sind in § 74 Z 11 StGB sowie in § 22 Abs. 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz definiert. Nach § 74 Z 11 StGB zählen zur kritische Infrastruktur u.a. Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon mit wesentlicher Bedeutung für den öffentlichen Verkehr. Zwecks Bekämpfung der Schwarzarbeit bedarf es bei Fehlen von arbeitsplatznahen Unterkünften des Problembewusstseins hinsichtlich der Notwendigkeit einer intensiven Zusammenarbeit zwischen der Finanz- und Postverwaltung, der (Finanz-, Bau-) Polizei, der Gerichte, des für die meisten Gewerbe in Wien zuständigen Magistratischen Bezirksamts des Bezirks mit dortigen Betriebsstandort des Gewerbebetriebes oder Filiale, der Magistratsabteilung MA 48 (zuständig für Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark), der Wiener Rauchfangkehrer sowie der Hauseigentümer und deren Hausverwaltungen, weil Betrugsfirmen ihren (angemeldeten bzw. nicht angemeldeten) Arbeitskräften gegen Entgelt Betten zur Nächtigung z.B. an Adressen von Liegenschaften, Wohnungen, Geschäftslokalen überlassen, ohne an diesen Adressen baubehördlich zugelassene Nächtigungsquartiere zur Verfügung stellen zu können. Vor diesem Hintergrund werden Arbeitskräfte mit Familienwohnsitz in Drittstaaten z.B. Serbien, Bosnien-Herzegowina, etc. ohne Fremdsprachenkenntnisse regelmäßig per Bus auf den Routen (Sonntagabend:) "Abfahrtsort-Schlafstelle", (werktags:) "Schlafstelle-Arbeitsplatz" hin und retour und (letzter Wochenarbeitstag:) "Arbeitsplatz - Abfahrtsort" befördert. Die gegen geringes Entgelt an Arbeitskräfte je nach Arbeitsschicht überlassenen Betten in den durch den z.B. Lagerumbau ohne baubehördlichen Umbaubewilligungsbescheid geschaffenen Schlafstellen und die beengten Verhältnisse ohne Privatsphäre sind die Grundlage für soziale Konflikte und hygienische Missstände. Mit der häufigen Verbreitung von Krankheiten und Seuchen [Epidemien (COVID), Tuberkulose, Syphilis] durch Arbeitskräfte ohne eigene Waschmöglichkeit und den Wochenendpendelverkehr der (Schwarz-)Arbeiter zwischen Österreich und Drittstaaten (z.B. Serbien) nimmt der Arbeitgeber = Mieter das Risiko einer von den Lagerbauten mit den darin befindlichen Betten ausgehenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder einer größeren als die ortsübliche Beeinträchtigung für die Nachbarschaft in Kauf und preist vom Bauprojektbeginn an Strafen in die Kostenkalkulation ein. Die Organisation und die Versorgung von pendelnden Arbeitskräften mit Nachtquartieren in der Sphäre des Arbeitgebers sind nicht offenkundig, weil sie in Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Mussten bis 1.01.2025 gemeinsam genutzte Räume wie z.B. Küche und Wohnzimmer dem jeweiligen Arbeitnehmer vollständig zugerechnet werden, so waren bei einem von zwei Mitarbeitern gemeinschaftlich genutzten Haus - 64 m² -, bestehend aus zwei Schlafzimmern (jeweils 18 m²) und einer Allgemeinfläche (Küche, Bad, Gang) mit insgesamt 28 m², 18 m² Zimmer sowie 28 m² Allgemeinfläche jedem der beiden Mitarbeiter 46 m² (18 + 28) zuzurechnen. Aufgrund der Zurechnung von mehr als 30m² jedem der Mitarbeiter war ein Sachbezug für jeden Mitarbeiter in den Streitjahren zu berechnen. Indizien für einen Überbelag und ein Massenquartier wären für die Abgabenbehörde in Form der Befragung von Auskunftspersonen (z.B. Eigentümer bzw. Verwalter des jeweiligen Hauses, Mieter, MA 48, Rauchfangkehrer, Post- und Polizeiangestellte) oder Durchführung von standardisierten Vorhalteverfahren zu den Themen Störung der Nachtruhe der Mieter als Folge der kraft des Willens der Arbeitgeber von Schwarzarbeitern forcierten Durchbrechung von Zugangssperren zum Haus bzw. Grundstück zwecks Sicherstellung illegaler Nächtigungen unter Kontrollausschluss und des Einsatzes von Schwarzarbeitern zum Wohl der Geschäftsführung der jeweiligen Subfirma! Beeinträchtigung der Regulation emotionaler Prozesse und geringere soziale Sensibilität als Folge von dissozialen Verhalten wie egozentrischen Entscheidungen (Lärm vieler Menschen auf engsten Raum bis spät in die Nacht in den Bereichen der Schlafstellen samt auf den Flächen außerhalb der Lager)! Art des (Sonder-)Mülls und Umfang der angefallenen Mengen (Verhältnis des Müllanfalls zur Zahl der an der Adresse gemeldeten Personen)!

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Normen und Schlagworte

DeckungsrechnungBautagesberichtBauaktRechnungsmerkmal Name und Anschrift des liefernden Unternehmens

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100116/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100116.2020
Stammnummer
149127
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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