Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100116/2020
Bautagesberichte und deren Bedeutung als Beweismittel im Abgabenverfahren. Abgabenbehördliche Ermittlungsmöglichkeiten betreff Feststellung des Zeitpunkts der Betriebseinstellung. Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse und Rechtsschutz. Vorsteuerabzug beim Rechnungsmerkmal §11 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 (EuGH-Rechtsprechung).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100116/2020vom 30.06.2025Teil 6 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der Polizei eingegangene (Telefonische Notruf-) Anzeigen wegen Verletzung der Nachtruhe (Lärmexzesse), Gefahr von Leib, Leben und Gesundheit der Mieter als Folge der Bildung von Parallelgesellschaften (Zusammenkunft von Personen zwecks
a) Drogen- bzw. Alkoholkonsums,
b) Inanspruchnahme von Leistungen von der Prostitution nachgehenden Personen zu
lautstärkenintensiven, energiegeladenen und kraftvollen Klängen von traditioneller
osteuropäischer Volksmusik sowie Klängen des Mittelmeer- und Balkanraums im Revier
eines Zuhälters), etc.
Beschwerden von Hausmietern bei der Hausverwaltung, verifizierbar.
Die aktive Zusammenarbeit zwischen Polizei, Gewerbereferat des Wiener Bezirksamts, Post und Finanzamt bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit ist gerade in Hinblick auf das Fehlen von Nachtquartieren für Schwarzarbeiter notwendig, weil die Post an einen Schwarzarbeiter dadurch, dass sie mangels Meldung nicht an eine Wohnsitzadresse des Arbeiters zustellbar ist, in der Regel an die Betriebsadresse der Betrugsfirma ohne Angabe der Firma adressiert ist.
Der "Polizei" ist bekannt, dass die Ausnutzung der Notlage illegaler Einwanderer oft im Zuge der Vermittlung von Schwarzarbeitern durch Zuhälter anhand deren Arten, Abhängigkeiten auszunutzen, festzustellen ist. Betreffend Zuhälter mit Einfluss auf die Beeinträchtigung der Wohnqualität und das Verhältnis zwischen Unterwelt und Polizei ist auf die Website https: // www. derstandard. at/ story/ 1311802731432/wien-fall-cretu-zwanzig-jahre-haft-fuer-feuerattacke vom 4.08.2011 zum Fall "Cretu" und der über den Zuhälter verhängten Freiheitsstrafe für eine Feuerattacke auf eine Prostituierte in der Disco Fantastique in Wien-Favoriten zu verweisen, demnach "die Geschworenen im Gerichtssaal das Opfer sagen hören: "Wenn die Polizei schon früher etwas unternommen hätte, würde ich jetzt nicht so aussehen." Der schwere Vorwurf bezieht sich auf Vorfälle vor zwei Jahren. Schon damals habe "Cretu" versucht, Prostituierte zu erpressen. "Er hat mich und meine Cousine geschlagen und uns eine Pistole an den Kopf gesetzt. Meinen kleinen Neffen hat er unter Wasser gedrückt." Anzeigen bei der Polizei hätten nichts gebracht." (Zitat Ende).
Zuhälter unterscheiden sich der Art nach zwischen jenen Luden, die ihr Revier mit Gewalt verteidigen und Geld von allen innerhalb des Reviers tätigen Prostituierten unter Gewaltandrohung verlangen, und manchen Frauenwirten, die im Gegenzug aktiv Kunden vermitteln, die Prostituierten vor gewalttätigen Freiern beschützen oder Geld bei zahlungsunwilligen Freiern eintreiben. Teilweise schließen sich Zuhälter jedoch auch zusammen und gehen gemeinsam, teils mit verteilten Aufgaben, ihrem "Gewerbe" nach. Dazu gehören oft auch andere kriminelle Delikte wie Menschenhandel und Mietwucher (Vermietung von z.B. denkmalgeschützten Mietzinshäusern an Personen z.B. Asylanten mit dem Ziel, das Schutzobjekt dauerhaft zu beschädigen und die Bausubstanz nachhaltig zu beeinträchtigen bzw. zu zerstören).
Nach § 1 Abs. 10 DMSG (Denkmalschutzgesetz) BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung des BGBl. I Nr. 170/1999 und dem gleichlautenden § 1 Abs. 8 DMSG BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung des BGBl. I Nr. 41/2024 "kann die Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt."
Nach § 31 Abs. 1 DMSG BGBl. Nr. 533/1923 in der bis 31.08.2024 gültigen Fassung des BGBl. I Nr. 170/1999 "hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen, wenn Gefahr besteht, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden".
Die mit 1.01.2000 in Kraft getretene Novelle zum Denkmalschutzgesetz integrierte unter anderem das Ausfuhrverbotsgesetz. Nach der Novelle endet die vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bei öffentlichen Gebäuden mit 31.12.2009 (Novellierung von § 2). Nach § 31 Abs. 1 DMSG ist eine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht für Denkmäler nicht vorgesehen (Österreich hat die 1985 beschlossene internationale Konvention von Granada des Europarats nicht ratifiziert und kennt deswegen keinen "aktiven Denkmalschutz", d. h. eine unbedingte Erhaltungspflicht).
Der Denkmalbegriff wird in Österreich aufgrund der Versteinerungstheorie vom Verfassungsgerichtshof in jenem (engen) Sinn interpretiert, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel der österreichischen Bundesverfassung (1.10.1925) gesetzlich gegeben war. Auf die sich daraus ergebenden Probleme mit neueren, erweiterten Konzepten des Denkmalschutzes wie dem Ensembleschutz oder dem Schutz der Gartendenkmale (Naturschutz ist in Österreich Sache des Landes) sei verwiesen.
Zu den Arten der Abhängigkeit, die Zuhälter ausnutzen, zählen über die Notlage illegaler Einwanderer (oft im Zuge der Vermittlung von Schwarzarbeitern) hinaus die Drogensucht, im Zuge dieser der Zuhälter gleichzeitig Dealer ist, der zusätzliche Einnahmen aus der Herbeiführung der Drogenabhängigkeit von ihm zuzuordnenden Prostituierten erzielt und darüber hinaus manchmal den Auftrag an Schwarzarbeiter betreffend nächtliche Wildplakatierungsaktionen und die nächtliche widerrechtliche Montage von Geldautomaten mit eingebauten elektronischen Kühllager an einer Hausfassade in einer des Nachts menschenleeren Straße erteilt, um dort eine Kontaktstelle für Rauschgifthändler für den Vertrieb von Stoffen, die auf das Zentralnervensystem des Menschen erregend oder lähmend wirken und so zu Bewusstseinsveränderungen und Euphorie führen und psychische wie körperliche Abhängigkeit hervorrufen können, mit dem Ziel, dass die Stoffe anonym auf den entsprechenden Markt gelangen und dort angeboten werden können, zu eröffnen. Hinsichtlich der Aufstellung des an das Stromnetz angeschlossenen Automaten ist ein gemeinsames Interesse der Drogendealer und deren Kunden daran festzustellen, dass es für die richtige Lagerung von z.B. Cannabis gut verschlossener, luftdichter Behälter bedarf, um die Frische und den Schutz des Cannabis vor direkter Lichteinstrahlung, die die Qualität beeinträchtigen kann, zu bewahren. Die Lagertemperatur ist zwecks Vermeidung hoher Temperaturen zu kontrollieren. Für die Gewährleistung der Frische sind an Mengen überschaubare und daher nur kleine Mengen für einen möglichen zeitnahen Verbrauch zu lagern.
Die Bedeutung von Bautagesberichten für Beweiszwecke einer Baufirma unter einer Geschäftsführung mit dem Willen, den Anforderungen der Finanzverwaltung zu entsprechen, wird durch den unauflösbaren Widerspruch zwischen dem Interesse der Geschäftsführung der Bf. am Zugang zu Informationen & Daten bezüglich welcher Subfirma auch immer und den Bedarf der jeweiligen (Sub-)firma am Schutz ihrer Betriebs- & Geschäftsgeheimnisse zwecks Wahrung von Wettbewerbsvorteilen und Verhinderung der unautorisierten Weitergabe oder Nutzung bekräftigt.
Während Betriebsgeheimnisse interne Abläufe, technische Verfahren oder spezifische Kenntnisse umfassen, beziehen sich Geschäftsgeheimnisse auf strategische Pläne, Kundenlisten oder Marketingstrategien. Den nicht öffentlichen Betriebsgeheimnissen mit Bezug auf den technischen Betriebsablauf und den Geschäftsgeheimnissen mit Bezug auf den allgemeinen Geschäftsverkehr der Firma (z.B. Kunden- und Lieferantenkarteien, Unterlagen über Kalkulation und Gestaltung des Preises, unter Umständen auch Lohn- und Gehaltslisten, sofern ihr Inhalt Rückschlüsse auf die Kalkulation zulässt) stehen somit an öffentlichen Daten, die keine Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse sind, die z.B. Daten und Zahlen aus veröffentlichten Jahresabschlüssen bei Kapitalgesellschaften und Referenzmarketing gegenüber.
Referenzmarketing ist ein Instrument zum Vertrauensaufbau von insbesondere Firmen in der Start-Up-Phase oder Existenzgründung (=Firmen mit kleinen Kundenkreis) bei potentiellen neuen Kunden mittels Referenzen, besteht aus der "Einverständniserklärung einer Person oder einer Firma, die mit einem Unternehmen in geschäftlicher Beziehung steht, als Referenz dieses Unternehmens genannt werden zu dürfen", "unter Umständen auch aus Äußerungen zu Details der Zusammenarbeit" und geht daher davon aus, dass potenzielle Kunden während der Entscheidungsphase eher den Erfahrungen anderer Kunden als den Versprechen des Anbieters glauben. Im Gegensatz zum Empfehlungsmarketing wird Referenzmarketing aufgrund der Konzentration darauf, Bewertungen vorhandener Kunden gezielt und gesteuert zu generieren, durch in der Regel Vermittlung von konkreten Inhalten über erfolgte Leistungen vor allem im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) eingesetzt. Diese Art des Marketings gilt als wirkungsvoll und für die Gewinnung von neuen Kunden als glaubwürdig (und für die Abgabenverwaltung möglicherweise als Beweismittel im Sinn des § 166 BAO im Zuge z.B. einer Betriebsprüfung geeignet), weil bei dieser Art des Marketings positive Aussagen über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nicht von diesem Unternehmen selbst, sondern von seinen zufriedenen Kunden kommen. Der Interessent hat eine unabhängige Informationsquelle, der Referenzgeber kann seine Kompetenz unter Beweis stellen und der Referenznehmer erhält einen Fürsprecher.
Auch Baustellenbesuche samt Kontakt mit Beschäftigten am Bau ist ein Informationscharakter zu bescheinigen und stellen daher nicht zwangsläufig ein Indiz für eine Betrugsfirma dar, weil dem § 124 Abs. 2a Bauordnung für Wien zufolge der Bauwerber, sofern es sich nicht um Bauführungen gemäß § 62 leg. cit. handelt, eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft bei Baubeginn anzubringen hat. Die Tafel beinhaltet 1. die Angabe, um welches Bauvorhaben es sich handelt, 2. das Datum des Baubeginns, 3. die zuständige Behörde, und hat mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen zu werden. Bei Angrenzung der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.
Die Bautafel kann als Informationstafel für den Zweck, Anwohner & Passanten das Projekt zur Kenntnis zu bringen, die Transparenz und Kommunikation zwischen den Bauprojektbeteiligten und der Öffentlichkeit sicherzustellen und der interessierten Öffentlichkeit wichtige Details des Bauvorhabens offen zu legen (zum Beispiel Bauzeiten, beteiligte Unternehmen, etc.), über die Anzeige dessen, was auf der Baustelle passiert, hinaus auch Sicherheitsrichtlinien und Kontaktinformationen für Rückfragen enthalten.
Hinsichtlich den Begriff "Betriebsgeheimnis" und dessen Schutz bedarf es angesichts des Fehlens einer Legaldefinition für diesen Begriff der Deutung eines Betriebsgeheimnisses allgemein als eine einem Unternehmen gehörende vertrauliche Information von wirtschaftlichen Wert, geschützt durch angemessene Maßnahmen für die Geheimhaltung, dessen Schutz anhand des Zusammenspiels von Wettbewerbs-und Arbeitsrecht und anderen relevanten Rechtsbereichen mit dem Ziel, unlauteren Wettbewerb zu verhindern und den wirtschaftlichen Nutzen für die Firma zu bewahren, verifizierbar ist.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - siehe § 1 UWG - schützt mit dem Verbot der unbefugten Verwertung oder Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie auch der indirekten Beschaffung solcher Geheimnisse durch Anstiftung oder Beihilfe die Geheimnisse vor unlauterem Verhalten, insbesondere vor Industriespionage oder dem Verrat durch (ehemalige) Arbeitnehmer oder Geschäftspartner.
Die an die Arbeitnehmer adressierte Verschwiegenheitsverpflichtung zur Wahrung der Geheimnisse des Arbeitgebers kann ein Bestandteil des Dienstvertrags sein. Üblich ist, dass diese Pflicht durch besondere vertragliche Vereinbarungen verstärkt wird. Möglich ist, dass derartige Verpflichtungen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen.
Weitere Schutzbestimmungen betreff Betriebsgeheimnisse enthält das Urheberrechtsgesetz (z.B. Schutz von Software und damit verbundenen Geheimnissen) und das Strafrecht mit § 121 StGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen), § 122 StGB (Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses), § 123 StGB (Auskundschaftung eines Geschäfts-/ Betriebsgeheimnisses) und § 124 StGB (Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands).
Der Schutz von Betriebsgeheimnissen wird durch das EU-Recht harmonisiert, insbesondere durch die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb, Nutzung und Offenlegung.
Hinsichtlich der Anbahnung von Geschäften sollten Unternehmen sich frühzeitig über Projekte und Geschäftsmöglichkeiten informieren, Netzwerke knüpfen und Kontaktpersonen vor Ort ausfindig machen. Auf die gesetzliche Interessensvertretung WKO Wirtschaftskammer Österreich und deren Geschäftsbereiche "Wirtschaftsförderung durch Information und Beratung sowie Vermittlung von Partnern zu Gunsten der österreichischen Wirtschaft" und "die Wissensvermittlung von Expertenwissen für Mitglieder durch Weiterqualifizierung von Mitgliedern und aktiver Wissensvermittlung in allen Bereichen der Wirtschaft" sei verwiesen.
Zur abgabenbehördlichen Darstellung der Systematik für die Beurteilung von Subfirmen als Betrugsfirma, welche für die Selbstorganisation eines abgespalteten Berufsmilieus, das eine alternative Art der Geschäftsführung pflegt, bedarf es zum "Kaffeehaus und dessen Besuch" im Sinne der Betriebsprüfung näherer Daten, weil die typische Ausstattung eines Kaffeehauses aus kleinen Tischen mit Marmorplatten ohne Tischtuch samt Stühlen, der Auflage von Zeitungen sowie einem Angebot an Getränken über Kaffee hinaus bzw. an Speisen in Form von Kuchen, Torten und teils einfachen Speisen besteht. Abgesehen von Kaffeehäusern mit der Ausrichtung der Geschäftsführung auf Gäste mit der ausgeprägten Neigung zu illegalen Aktivitäten (z.B. Stoßspiel, Vermittlung von Schwarzarbeitern, etc.) und der Freierwerbung von Prostituierten, also Nischenlokalen ist der Grund für einen Kaffeehausbesuch in der Regel das Verbringen der Freizeit in angenehmer Atmosphäre allein oder in Gesellschaft.
Lounge - als solche sind Cafés häufig konzipiert - ist die Bezeichnung für Bars oder Teilbereiche in ihnen mit ruhiger Atmosphäre. Typisch für solche Art von Cafés sind die lockere Atmosphäre (z. B. dezente Hintergrundmusik, gedimmtes Licht), Öffnungszeiten bis spät abends und oft Internetzugang. Lounge-Musik ist die von der Musikindustrie verwendete Sammelbezeichnung verschiedener Stile. Die Bandbreite reicht von elektronischen Varianten (von Ambient und Trip-Hop, über ruhigere Spielformen des House sowie Mischformen wie Acid Jazz, Nu Jazz, New Age und den neueren Electrotango) bis zu älteren Stilen wie Smooth Jazz und Easy Listening. Zu den neueren, der Lounge-Musik zugeordneten Genres zählen viele Elemente traditioneller regionaler Musikstile, beispielsweise Rhythmen oder typische Vocals aus der afrikanischen und lateinamerikanischen Musik.
Die Bezeichnung Café Bar als Kombination aus Café und Bar ist nicht selten.
Straßencafés haben Tische und Stühle auch draußen vor der Tür platziert. Bei schönem bzw. zumindest trockenen Wetter können Gäste ihren Kaffee im Freien an der frischen Luft trinken.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen ist allein die Angabe "Gastronomiebetrieb und dessen Besuch" nicht ausreichend, den Bestand eines Indizes für eine Firma in der Baubranche als Betrugsfirma zu begründen, weil der Inhaber eines Kaffeehauses u.a. über ein Konzept in Bezug auf die Zielgruppe verfügen muss, wenn der Betrieb dauerhaft bestehen soll. Ein wesentlicher Bestandteil in den Überlegungen zu einem Konzept für einen Gastronomiebetrieb ist die Zielgruppenanalyse, weil ein möglichst genaues Wissen über den potenziellen Gästekreis sicherstellt, dass dieser auch zielgenau angesprochen wird.
Der Planung der ganzen "Welt" als eine Zielgruppe steht entgegen, dass nicht alle Menschen auf die gleiche Weise angesprochen werden können bzw. dass dabei der Fokus und aus der Gästeperspektive auch die Authentizität verloren geht, weil eine Nachfrage eines C-Beamten in seiner kurzen Mittagspause mit einem zeitaufwendigen 5-Gänge-Menü genauso wie eine Nachfrage eines Muslims nach einer Schweinsstelze frisch vom Grill mit "Budweiser Budvar" und dem Weinmagazin "Falstaff" als Lektüre auszuschließen ist.
Die Unterscheidungsmerkmale hinsichtlich den Arten der Zielgruppen sind die demografischen Merkmale "Alter oder Geschlecht", die sozioökonomischen Merkmale "Bildung, Beruf, Gehalt", die psychografischen Merkmalen "Motivation, Meinung, Wünsche", das typische Kaufverhalten "Preissensibilität" und das "Milieu".
Betreffend das Milieu hätte es dem Prüfbericht bei der Bf. konkreter Feststellungen bedurft, weil die Milieus sich der Art nach unterscheiden und die unterteilten Milieus ein Gesellschafts- und Zielgruppenmodell mit der Gruppierung von Menschen nach ihren Lebensstilen und Werthaltungen darstellt. Die Milieudifferenzierung in Form der wissenschaftlichen Klassifizierung-die sogenannten "Sinus-Milieus": eine von der Markt- & Sozialforschungsfirma Sinus entwickelte Zielgruppen-Typologie- ist Grundlage in der klassischen Marketingforschung und dient der differenzierten Beschreibung von Kunden-/Käufergruppen, der gezielten Positionierung von Produkten und Dienstleistungen, der Definition von Marktsegmenten für neue Produkte und Relaunches, der Erforschung von Marktnischen, der effizienten Ansprache von Käuferpotentialen und der Früherkennung und Lokalisierung von neuen Motivationen und Verfassungen. (Quelle: sinus-institut.de).
Die Sinus-Milieus sind ein geschützter Markenname, unter dem die Gesellschafts- und Zielgruppen-Typologie des Sinus-Institut vermarktet wird (https: // www. sinus-institut. de/ infopakete). Im Jahr 2007 wurde diese Ende der 1970er Jahre entwickelte Milieu-Einteilung laut der Fachzeitschrift "media & marketing" in Deutschland zu den bedeutendsten Ansätzen in der Zielgruppenforschung gezählt (vgl. Florian Allgayer, Jochen Kalka: Der Kunde im Fokus. Die wichtigsten Zielgruppen im Überblick - Milieus, Lebenswelten, Konsumenten. Redline Wirtschaftsverlag, Heidelberg 2007, ISBN 978-3-636-01501-3, S. 7).
Die Sinus-Milieus gruppieren Menschen, die sich in ihrer Lebensauffassung und Lebensweise ähneln (vgl. Lebenswelt). Die Milieu-Einteilung erfolgt entlang zweier Dimensionen: "Soziale Lage" (Unter-, Mittel-, Oberschicht) und "Grundorientierung" ("Tradition", "Modernisierung/ Individualisierung" und "Neuorientierung"). Grundlegende Wertorientierungen werden dabei ebenso wie Alltagseinstellungen (zu Arbeit, Familie, Freizeit, Konsum, Medien etc.) berücksichtigt. Soziodemografische Variablen (Alter, Geschlecht, Bildung, Einkommen etc.) dienen der näheren Beschreibung der Milieus (Berthold Bodo Flaig, Bertram Barth: Die Sinus-Milieus® 3.0 - Hintergründe und Fakten zum aktuellen Sinus-Milieu-Modell. In: Zielgruppen im Konsumentenmarketing. Springer Gabler, Wiesbaden 2014, S. 105-120, doi:10.1007/978-3-658-00625-9_8.).
Das nachfolgende Schaubild enthält die aus 10 Gruppen bestehenden Sinus-Milieumodelle:
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Der Artikel der Bundeszentrale für politische Bildung: Lebenswelten von Migrantinnen und Migranten | bpb., https: // www. bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/32220/lebenswelten-von-migrantinnen-und-migranten/?p=all beinhaltet die Erweiterung des Sinus-Milieumodells durch das Sinus-Migrantenmilieu als Ergebnis der Untersuchung der Lebenswelten von Migranten.
Die obigen Ausführungen verklaren den Bedarf an betriebsspezifischen Feststellungen für das Unternehmenskonzept eines Gastronomiebetriebs in Form eines Kaffeehauses mit den Gästezielgruppen "Baubranchebezogene Personen mit Bedarf an Arbeitskräften & Quartieren" und "Beförderungsunternehmern mit dem Kerngeschäft im grenzüberschreitenden Transport von Personen und dem Einsatz von Bussen speziell für den Transport von Arbeitern zwischen ihrer Schlafstätte und der Baustelle" zur Annahme des Bestands eines "Kaffeehauses" im Sinn der Betriebsprüfung, weil ein Betrieb mit der - im Extremfall - Geschäftsführung mit der Zielgruppe "jedermann" tatsächlich ein Gastro-Betrieb für niemand ist, der sich angesprochen fühlt. In Hinblick auf die Wichtigkeit des Wissens, wen eine Geschäftsführung überhaupt ansprechen möchte, und den Überschneidungen der Werte der Geschäftsführung mit den Erwartungen und Ansichten der Gäste zeichnet sich eine im Mantel eines Kaffeehauses geführte Kontaktstelle für die Vermittlung von (Schwarz-) Arbeitern durch eine Geschäftsführung ohne Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage des Kaffeehauses durch strukturverbessernde Maßnahmen aus, um den Erfolg des Kerngeschäfts im Extremfall-verdeckte illegale Aktivitäten in Form von Glückspiel, Drogenhandel, Vermittlung von Schwarzarbeitskräfte - mit stets wechselnden Gesellschaftern nicht zu gefährden. Ohne Daten betreff die Namen und Anschriften der von der Betriebsprüfung bei der Bf. in Zusammenhang mit den Subfirmen angesprochenen Gastronomiebetrieben blieb das soziale Kundenumfeld des von der Betriebsprüfung angesprochenen Gastronomiebetriebs in Form von Angaben zum Milieu (z. B. "Oberschicht", "Mittelschicht", "untere Mitte") unbestimmt, womit die Fragen nach dem Bestand der als Kontaktadresse für Betrugsunternehmen thematisierten Kaffeehäuser und deren wirtschaftlichen Entwicklung nicht zu beantworten waren.
Hinsichtlich der Subbetriebe und der Klärung des Zeitpunkts der Einstellung der betrieblichen Aktivitäten des jeweiligen Subunternehmens ist auf das zentrale Teilgebiet des internen Rechnungswesens - die Kostenrechnung- zu verweisen, in dem Kosten erfasst, gespeichert, den verschiedensten Bezugsgrößen (z.B. Produkten) zugeordnet und für spezielle Zwecke ausgewertet, d.h. selektiert, verknüpft und/oder verdichtet (Kostenauswertung) werden. Die Gesamtkosten der in einem bestimmten Zeitraum in einem Betrieb angefallenen Kosten setzen sich aus den Einzelkosten und Gemeinkosten bzw. Fixkosten und variable Kosten zusammen. Die variablen Kosten (auch veränderliche, bewegliche oder mengenabhängige Kosten) sind in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung derjenige Teil der Gesamtkosten, welcher sich bei einer Änderung der betrachteten Bezugsgröße (meist Beschäftigungsgrad) ebenfalls ändert (vgl. https: // wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/variable-kosten-49242). Im Gegensatz zu den Fixkosten lassen sich die variablen Kosten verursachungsgerecht auf die Produkteinheiten verteilen, um die Stückkosten zu ermitteln (trotzdem unterscheidet man fixe und variable Stückkosten). Der Anteil an variablen und fixen Kosten wird durch Kostenauflösung errechnet. Zu den für die Durchführung von Bauprojekten notwendigen Ausgaben einer Baufirma zählen z.B. die a) Baustoffkosten, b) Lohnkosten für Mitarbeiter, c) Betriebskosten (z.B. Büro, Lager, Transportmittel, Werkzeuge, Versicherungen, Planungs- und Genehmigungskosten). Die Folge der Betriebsaufgabe und Schließung einer Firma ist in Bezug auf die gegebenenfalls auf die Baufirma lautenden Verträge - Miet- oder Pachtverträge, Lieferverträge (Energie/Wasser, Entsorgung, Telefon/Internet, Zeitung/ Werbung, Wartungs- und Serviceverträge), Leasing-, Darlehens-, Versicherungs-, Lizenz- und sonstige Verträge - die Kündigung oder Anpassung dieser Verträge.
Von den Verträgen eignet sich der Mietvertrag der jeweiligen Subfirma als Bestandnehmerin der in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Firmenadresse als Indiz für die Beendigung der gewerblichen Aktivitäten dadurch, dass die Bestandnehmerin durch den Bestandvertrag zur Leistung periodisch wiederkehrender Zahlungen verpflichtet ist. Ist der Bestandnehmer in Zahlungsverzug, so sollte spätestens nach einer Woche eine gerichtliche Mahnung angedroht werden. Reagiert der Mieter nicht darauf, ist ein Rechtsanwalt einzuschalten bzw. ein Inkassobüro zu beauftragen. Für eine Kündigung muss der Mieter mindestens acht Tage im Rückstand sein, die Räumungsklage ist frühestens zwei Monate nach einem qualifizierten Mietzinsrückstand inklusive Mahnschreiben möglich. Auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bezügliche Daten sind daher in Form der abgabenbehördlichen Befragung von Vertretern der Hausverwaltung als Auskunftsperson oder im Rahmen eines standardisierten Vorhalteverfahrens durch das Finanzamt Österreich ermittelbar.
Bei den Stromlieferverträgen zwischen Erzeugern und Abnehmern werden die Stromtarife für Privathaushalte / Kleingewerbe aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis - entsprechend der genutzten Strommenge (kWh)-und einem festen, verbrauchsunabhängigen Bereitstellungs- und Verrechnungspreis (Grundpreis) gebildet. Der Arbeitspreis ist das Entgelt je verbrauchter Einheit an elektrischer Arbeit, angegeben als € (oder umgerechnet in Cent) pro Kilowattstunde (€/kWh). Das zu zahlende Arbeitsentgelt (in €) ergibt sich aus den verbrauchten Einheiten (kWh) multipliziert mit dem Arbeitspreis (€/kWh) und ist daher ein variabler Kostenfaktor. Bei Großkunden kommt zusätzlich ein Leistungspreis für die maximal beanspruchte elektrische Leistung im Abrechnungszeitraum hinzu. Mit diesem Grundsystem werden unterschiedliche nach Leistungsbedarf & Stromverbrauch gestaffelte Tarife von Energieversorgungsfirmen angeboten. Es ist die Höhe der verbrauchten Einheiten, die somit einen Rückschluss auf die Entwicklung der Geschäfte welches Unternehmens auch immer zulässt. Diesbezügliche Daten wären im Rahmen der Durchführung eines standardisierten Auskunftsersuchens des Finanzamts Österreich an das Stromversorgungsunternehmen ermittelbar.
Auch die Telefonverträge samt den Telefonrechnungen stellen ein Indiz für den Bestand einer Betrugsfirma dar, ist doch gerade anhand der Telefonrechnungen der Zeitpunkt der Zahlung des Grundpreises bei gleichzeitigen Beginn des Fehlens des Abrufs von Einheiten (Kwh) auf Dauer festzustellen. Die Kosten bei diesen Verträgen setzen sich aus den Geräte- und Gesprächskosten, den Grundgebühren sowie den Anschlussgebühren zusammen. Die Kundenerreichbarkeit wird durch die Bereitstellung einer Telefonnummer dem Kunden zur Nutzung und die Überlassung eines Telefonanschlusses dem Kunden ermöglicht. Soweit der Kunde selbst Telefonate führt, wird über die Leistung zur Bereitstellung der Telefonleitung zur Nutzung hinaus eine zusätzliche Leistung gegen Entgelt erbracht. Bei der Anwahl einer Nummer (ausgehendes Telefonat) schuldet der Telefonanbieter seinem Kunden das Herstellen einer Verbindung zum angewählten Anschluss. Der Kunde schuldet seinem Telefonanbieter die Zahlung der auf die Verbindung anfallenden Gebühren nach Maßgabe der in den Telefonvertrag einbezogenen Preisliste. Im Falle der Vereinbarung einer Telefonflatrate ist der Bezug der Formen von Telefongesprächen, auf die sich die Kostenpauschale (Flatrate) bezieht, zu bestimmen.
Bei Abrechnung der Telefonanbieter des Kunden von anderen Telefonanbieter dem Kunden in Rechnung gestellten Telefongebühren kann der Grund für diese Abrechnung von Telefongebühren Dritter die Nutzung des Call - by - Call-Verfahrens bzw. die Führung von Telefongesprächen in inländischen Fremdnetzen (Mobilfunknetz, fremdes Festnetz) oder in das Ausland (ausländisches Mobilfunk- oder Festnetz) durch den Kunden sein. Da die von einem Telekommunikationsunternehmen erhobenen Telefongebühren für die Bereitstellung als auch die Nutzung von Telefonnetzen der Höhe nach von der Nutzung von Telefon-Diensten abhängig und in der Telefonrechnung ausgewiesen sind, lässt der auf die Gesprächskosten entfallende Anteil als variabler Kostenfaktor in den Telefonrechnungen den Rückschluss auf Ruhen bzw. Beendigung des Gewerbebetriebes zu. Zur Möglichkeit der Beschaffung des Nachweises betreff den Bestand einer Betrugsfirma anhand der Überprüfung der Angabe der Telefonnummer für die Lieferfirma in der einem Finanzamt für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorgelegten Rechnung im Rahmen eines Auskunftsverfahrens sei auf das Erkenntnis des BFG 27.02.2024, RV/7102644/2016, verwiesen.
Da die Geschäftsdaten bei jeder Firma dem Datenschutz unterliegen, ist es nur der belangten Behörde möglich, Daten betreffend den Zeitpunkt der Zahlungen für Miete, Strom und Telefon und die Höhe der variablen Anteile bei Strom- und Telefonkosten zu erheben. Anhand der Mietverhältnisse in Verbindung mit den Arbeitspreis- und Telefondaten in den Strom- und Telefonrechnungen wäre somit der Zeitpunkt des Ruhens des Betriebs bzw. einer Betriebsaufgabe deutbar.
Zum Thema "Gewerbebetrieb und dessen Betriebsaufgabe" wäre letztendlich auch der für die jeweilige Subfirma zuständige Rauchfangkehrer als Auskunftsperson befragbar, weil der Beruf des Kaminkehrers sich mit der Reinigung und Kontrolle von Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen und ähnlichem in einem Haus und dessen Wohnungen befasst und die Grenzwerte der Luftreinhaltung durch Ab- und Verbrennungsgase misst.
Die Kehrfristen und damit die Kehrhäufigkeit in jeder Firma und Wohnung sind in feuerpolizeilichen Bestimmungen durch Landesgesetze geregelt. Die Kehrhäufigkeit wird durch den Brennstoff und die Leistung (kW) einer Feuerstätte bestimmt. Bei einem Wert bei 15 kW in Wien liegen die gesetzlich vorgegebenen Kehrungen zwischen ein- und zwölfmal pro Jahr. Die einmalige Kehrung im Jahr ist nur dann gestattet, wenn die Feuerstätte weniger als 25 Tage (pro Jahr) beheizt wird.
Das Kehrbuch des Rauchfangkehrers ist ein Dokument mit allen Angaben über Eigentümer und Besitzer von Feuerstätten und Abgasanlagen, den Einträgen aller Durchführungsdaten von Reinigungs- und Überprüfungsdaten und darüber hinaus allen Bescheinigungen zu Mängelmeldungen, Bauabnahmen und sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten. Das Buch mit den vom Schornsteinfeger protokollierten Arbeiten an Feuerungsanlagen (Kaminöfen, Heizungen etc.) dient als Nachweis für die durchgeführten Reinigungs-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie für etwaige festgestellte Mängel.
Hinsichtlich Rauchfangkehrer und deren Kehrgebiete sind die Kehrgebiete (§ 123 GewO 1994) für das Gewerbe des Rauchfangkehrers durch Verordnungen des Landeshauptmannes geregelte Gebiete je Bundesland. Bei Festlegung der Kehrgebiete ist eine Bedarfsprüfung vorgesehen. Die Vergabe der Konzessionen erfolgt nach fachlicher Eignung. Im Fall der Eignung aller Konzessionswerber in gleicher Weise bei konkurrierenden Konzessionswerbern entscheidet der Zeitpunkt des Einlangens des Konzessionsantrages bei der zuständigen Behörde.
Bezüglich die Abgrenzung der Kehrgebiete für Rauchfangkehrer nach der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte kann die Abgrenzung der Gebiete nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 15.03.1986, G 60/82) nur nach feuerpolizeilichen Rücksichten verfügt werden. Die Kehrgebiete sind gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch Verordnung des Landeshauptmannes derart abzugrenzen, dass innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben gewährleistet ist. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund der Meinung betreff die Unvereinbarkeit der Beschränkung der Gewerbeberechtigung von Rauchfangkehrern auf ein bestimmtes Kehrgebiet mit der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.12.2015, Gebhart Hiebler gegen Walter Schlagbauer, Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, Vorlage zur Vorabentscheidung-Richtlinie 2006/123/EG-Sachlicher Anwendungsbereich-Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind-Rauchfangkehrergewerbe- Aufgaben im Bereich der "Feuerpolizei"-Territoriale Beschränkung der Gewerbeberechtigung- Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse-Erforderlichkeit-Verhältnismäßigkeit, (EuGH 23.12.2015, C-293/14) steht eine nationale Regelung, die die Genehmigung für die Ausübung des Gewerbes des Rauchfangkehrers insgesamt auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, der Niederlassungsfreiheit entgegen, wenn diese Regelung nicht in kohärenter und systematischer Weise das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verfolgt. Nicht entgegenstehen die Aufgaben der "Feuerpolizei" als mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, sofern die vorgesehene territoriale Beschränkung für die Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedingungen eines wirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlich und verhältnismäßig ist.
Auf Grund seiner Erfahrung und seiner Ortskenntnisse ist der Rauchfangkehrer als Führer des Kehrbuches ein Ansprechpartner für die Feuerwehr und Auskunftsperson für das Finanzamt betreff a) die Widmung jeder einzelnen der z.B. Geschäftslokale, Wohnungen etc. in seinem Kehrbezirk, b) die Bestimmung der Art der Nutzung der jeweiligen Einheit in zeitlicher Hinsicht (z.B. Hauptkehrtermin: 15.Jänner (Geschäftsbetrieb), Kehrtermin: 21.April (Leerstand).
Dem Vorbringen der Amtsvertretung von 10.05.2025 mit dem Verweis auf das BFG-Erkenntnis RV/7104669/2020 vom 16.03.2021 mit den an die Bf. adressierten Ausführungen zum in den Jahren 2012 und 2013 geltenden Sorgfaltsmaßstab im Baugewerbe, der eingehend dokumentierten und sehr umfangreich begründeten Verletzung der Sorgfaltspflicht des Bf. und dem Verweis auf das BFG als Herr des Verfahrens, das allfällige Ausschlussgründe betreffend im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung abgelegte Beweismittel von der Akteneinsicht im eigenen Wirkungsbereich zu beurteilen hat, war zu erwidern, dass ein Amtsvertreter mit Vorbildfunktion stets so agiert, dass er das Verhalten, das er von seinen Abgabenpflichtigen als Kunden, insbesondere von jenen mit Migrationshintergrund erwartet, selbst vorlebt. Zu den Kennzeichen eines solchen Verhaltens zählen a) die Kommunikation mit dem jeweiligen Abgabepflichtigen, geprägt von konstruktiven Antworten mit Verständnis für den Zusammenhang zwischen (Bau-) Wirtschaft samt deren Gesetzen und dem Abgabenrecht in der Praxis, b) ständiges Lernen, c) das Interesse an der Förderung des Vollzugs der Gesetze im Sinn des abgabenrechtlichen Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 7-BVG, § 114 Abs. 1 BAO, § 115 BAO). Nach der allgemein anerkannten Praxis ist es Aufgabe der Amtsvertretung, die ordnungsgemäße Vertretung der Interessen der belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wahrzunehmen, die Vorlage von Beweismittel im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung sicherzustellen und durch Genauigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Argumentation des Vorbringens als Amtsvertreter das Vertrauen eines Abgabepflichtigen mit Bezug zur Parallelunternehmergesellschaft in der Baubranche in das grundlegende Prinzip des österreichischen Staates - die Gewaltenteilung: Gesetzgebung (Legislative), (Finanz-)Verwaltung (Exekutive), Gerichtsbarkeit (Judikative) - zu vertiefen.
Der Gedanke der per 1.01.2014 aufgrund einer Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes eingeführten zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im österreichischen Verfassungsrecht insbesondere anhand der organisatorischen Trennung von Gesetzgebungs- & Vollzugsorganen sowie anhand der in Art. 94 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerten grundsätzlichen Trennung von Justiz und Verwaltung festzustellen. Das "Gewaltentrennende Prinzip" mit dem Zweck der Aufteilung der Funktionen und gegenseitigen Kontrolle heißt, dass eine Behörde nur entweder Verwaltungsaufgaben erfüllen oder als Gericht tätig sein darf. Vor diesem Hintergrund beweist der Verweis des Vertreters der belangten Behörde (Vollzugsorgan) auf das Bundesfinanzgericht (Gericht) als Herr des Verfahrens, das allfällige Ausschlussgründe von der Einsicht in die von der Amtsvertretung vorgelegten Akten im eigenen Wirkungsbereich zu beurteilen hat, ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten der Amtsvertretung, weil der Fehler einem zu respektierenden Finanzbeamten ohne Migrationshintergrund in derselben Situation in einem Verfahren mit einer aufgrund dessen Geschäftsführung in einem Spannungsverhältnis mit den österreichischen Gesetzen stehenden Baufirma als beschwerdeführende Partei keinesfalls unterlaufen würde. Auf die Behebung dieses Fehlers des Amtsvertreters erst durch Einsatz des Betriebsprüfers am 12.05.2025 und somit zu einem nur zwei Tage vorm Erörterungsgespräch am 14.05.2025 gelegenen Zeitpunkt und die Übermittlung der geschwärzten Akten durch das BFG am Nachmittag des Montags, 12.05.2025, sei verwiesen.
Aufgrund der Aktenlage war der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014 stattzugeben und der angefochtene Abgabenbescheid abzuändern.
Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2014
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Umsatzsteuer
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106.931,72 €
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Vorsteuer alt
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+30.799,91 €
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Vorsteuer neu
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- 48.477,40 €
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Steuern gemäß § 19 Abs. 1a (Bauleistungen)
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-101.063,98 €
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Gutschrift neu
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- 42.609,66 €
Wiederaufnahme des Verfahrens (§303 BAO) betreff Körperschaftsteuer 2012 und 2013
I. Verfahrensgang
Mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2012 wurden Fremdleistungsaufwendungen für die Fa. A-GmbH in Höhe von 218.857,00 € als Betriebsausgaben geltend gemacht. Seit Dezember 2012 ist der geschäftsführende Gesellschafter der Fa. A-GmbH S.J..
Mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2013 wurden Fremdleistungsaufwendungen in Höhe von 591.865,00, bestehend aus Aufwendungen für die Firmen A-GmbH (322.154,00 €), B-GmbH (195.511,00 €) und C-GmbH (74.200,00 €), als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 geltend gemacht.
Seitens der Betriebsprüfung wurde die Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO damit begründet, dass der belangten Behörde erst im Zuge der Betriebsprüfung und den damit zusammenhängenden Erhebungen und Überprüfungsmaßnahmen die Eigenschaft der im Bericht angeführten Fremdleistern als Betrugsunternehmen bekannt geworden wären.
Auf die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide folgte die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 3.07.2019 mit dem Vorhalt zur Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 und 2013, dass der Charakter der im Prüfbericht Bericht vom 24.03.2017 angeführten Fremdleistern als Betrugsfirmen erst im Zuge des Außenprüfungsverfahrens und den damit zusammenhängenden Erhebungen und Überprüfungsmaßnahmen der Abgabenbehörde bekannt geworden wären, womit neue Tatsachen im Sinn des § 303 BAO für die Abgabenbehörde gegeben gewesen wären. Die Tatsachen hätten die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich gemacht, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt dem Finanzamt im Zeitpunkt der Gewährung des Betriebsausgabenabzuges im Zuge der Veranlagung des Jahres 2012 am 13.01.2014 bzw. des Jahres 2013 am 6.10.2014 nicht so vollständig bekannt gewesen wäre, dass es schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr nach Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (z.B. VwGH 31.05.2011, 2009/15/0135; 19.09.2013, 2011/15/0157).
Anlässlich des Erörterungsgesprächs vom 14.05.2025 wurde u.a. festgehalten, dass dem Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung zufolge bei den Betrugsfirmen ab dem Zeitpunkt des Wechsels des Geschäftsführers bzw. Gesellschafters solange Deckungsrechnungen ausgestellt worden wären, bis die Firmen den Behörden auffällig geworden wären und die Betrugsfirmen in weiterer Folge in Konkurs gegangen wären oder die Einstellung eines Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit verfügt worden wäre.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Eine abgabenbehördliche Prüfung bei der Bf. in Bezug auf die laufend hohen Aufwendungen für Fremdleistungen der in Rede stehenden Firmen Fa. A-GmbH bis F-GmbH in der Buchhaltung der Bf. für den Prüfungszeitraum 2012 - 2015 hat ergeben, dass bei den Subfirmen ab dem Zeitpunkt des Wechsels des Geschäftsführers / Gesellschafters solange Deckungsrechnungen ausgestellt werden, bis die Subfirmen insolvent werden oder das Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit eingestellt wird. Die Fremdleistungskosten hinsichtlich der Fa. A-GmbH für das Jahr 2012 betragen 218.857,00 € und sind als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 geltend gemacht worden. Der geschäftsführende Gesellschafter der Fa. A-GmbH ist seit Dezember 2012 S.J..
2. Beweiswürdigung
Beweis zum Wechsel des Geschäftsführers bzw. Gesellschafters wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug zur Fa. A-GmbH, FN 01d.
Beweis zum abgabenbehördlichen Prüfungsergebnis hinsichtlich der Abgaben bei der Bf. für die Jahre 2012 bis 2015 wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Arbeitsbogen ABNr. 001/2016, abgespeichert im Archiv des BP-2000, und den Bericht gemäß § 150 BAO vom 24.03.2017 anlässlich der Betriebsprüfung bei der Bf. betreff die Abgaben für die Streitjahre.
Rechtslage
Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Tatsachen im Sinn des § 303 BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (z.B. VwGH 26.01.1999, 98/14/0038; 26.07.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.07.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.02.2013, 2010/15/0064; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; 24.05.2023, Ra 2021/15/0066). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z.B. die Zahlungswilligkeit, VwGH 14.06.1982, 82/12/0056).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (z.B. VwGH 23.02.2010, 2006/15/0314; 29.07.2010, 2006/15/0006; 31.05.2011, 2009/15/0135; 19.09.2013, 2011/15/0157; 27.02.2019, Ra 2017/15/0015; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; 13.10.2021, Ra 2021/13/0127; 20.05.2022, Ra 2022/15/0034; 22.02.2024, Ro 2022/13/0009).
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (z.B. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/13/0009; 27.03.2024, Ra 2021/13/0092; 14.08.2024, Ra 2023/13/0159).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.07.1997, 96/13/0185).
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (z.B. VwGH 23.09.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (z.B. VwGH 29.09.2004, 2001/13/0135; 23.04.2008, 2006/13/0019; 24.06.2009, 2007/15/0045; 15.12.2010, 2007/13/0157; 26.02.2013, 2009/15/0016; 27.02.2014, 2011/15/0106; 15.03.2024, Ra 2023/15/0079).
Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (z.B. VwGH 16.09.2003, 2000/14/0175-0177; VwGH 18.09.2003, 99/15/0120; 24.02.2010, 2009/15/0161; 28.02.2012, 2008/15/0005, 0006; VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127). Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH 8.11.1973, 1428/72). Wiederaufnahmsgründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente (vgl. z.B. VwGH 11.09.1997, 97/15/0078; 26.04.2000, 96/14/0176). Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind.
Eine Wiederaufnahme setzt - neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen - voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (z.B. VwGH 26.11.2002, 99/15/0176; 17.12.2003, 99/13/0131; 4.06.2009, 2004/13/0083; 20.01.2010, 2006/13/0015; dies gilt ab 1. Jänner 2014 auch für die Bewilligung der Wiederaufnahme.
Nach § 20 BAO "müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen."
Die im § 20 BAO erwähnten Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind grundsätzlich und subsidiär zu beachten. Zu berücksichtigen ist auch der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung (§ 114 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet "Billigkeit" die "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei", "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (vgl. z.B. VwGH 3.07.2003, 2000/15/0043; 17.05.2004, 2003/17/0132; 24.02.2011, 2009/15/0161; 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 21.12.1990, 90/17/0344-0381; VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087; 13.10.2022, Ra 2022/13/0090; Orientierung an der Intention des Gesetzgebers, VwGH 31.03.1998, 93/13/0130). Daher ist z.B. für Wiederaufnahmen der Verfahren (§ 303) insbesondere der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten.
Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 6.12.1990, B 783/89; VwGH 2.04.1990, 89/15/0005; VfGH 30.09.1997, B 2/96; VwGH 22.03.2000, 99/13/0253). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl. z.B. VwGH 30.05.1994, 93/16/0096; 28.05.1997, 94/13/0032; 30.01.2001, 99/14/0067). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde.
Obwohl das Ziel die absolut richtige Besteuerung ist, wird eine Wiederaufnahme auch dann zu verfügen sein, wenn hierdurch dieses Ziel nur näherungsweise erreicht wird. Daher ist eine Wiederaufnahme auch dann zu verfügen, wenn mit ihr eine "weniger unrichtige" Besteuerung erreicht wird.
Angesichts des Ziels der Wiederaufnahme - das insgesamt rechtmäßige Ergebnis - kann die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens daher davon abhängen, ob auch ein anderes Verfahren wiederaufgenommen wird. Nach Ansicht des VfGH (5.03.1988, B 70/87) liegt ein Ermessensmissbrauch vor, wenn eine Wiederaufnahme nur jenes Verfahrens verfügt wird, in dem sich steuerliche Auswirkungen zum Nachteil des Abgabepflichtigen ergeben, jedoch eine Wiederaufnahme für ein Jahr, wo sie sich zu Gunsten der Partei ausgewirkt hätte, unterlassen wird. Sind die steuerlichen Auswirkungen bloß (absolut und relativ) geringfügig (vgl. zu § 303 Abs 4 BAO aF VwGH 25.03.1992, 90/13/0238; 12.04.1994, 90/14/0044; 28.05.1997, 94/13/0032), so werden Wiederaufnahmen in der Regel nicht zu verfügen bzw. zu bewilligen sein. Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (VwGH 14.12.1995, 94/15/0003; 4.03.2009, 2006/15/0079; 20.06.2021, Ra 2019/15/0125).
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DeckungsrechnungBautagesberichtBauaktRechnungsmerkmal Name und Anschrift des liefernden Unternehmens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100116/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100116.2020
- Stammnummer
- 149127
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF