…daraufhin weitere Gründe genannt, weshalb sie bereits vor 7:00 Uhr mit ihrer Arbeit beginnen müsse und ihr deshalb die Benützung der Massenverkehrsmittel (Bus plus Bahn) nicht möglich und daher unzumutbar wäre. Dazu ist festzuhalten: Abgesehen davon, dass bei einer gleitenden Arbeitszeit im Zusammenhang mit…
…Stopps noch Staus beinhalten, dar. Im Falle der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist die in Rede stehende Strecke in beiden Richtungen laut Fahrplanauskunft der Wiener Linien - inklusive der Fußwege - im Normalbetrieb in 48 bis 56 Minuten zu bewältigen. An Wochentagen verkehren auf der Strecke 2.. - A…
…dass im vorliegenden Fall weder die Fahrt mit dem Massenverkehrsmittel (Gesamtfahrzeit für Hin- und Rückfahrten maximal 90 Minuten) mehr als dreimal so lange ist wie mit dem eigenen PKW (Fahrzeit für die 34 km durchschnittlich rund 30 bis 35 Minuten) noch die Gesamtfahrzeit bei Benutzung…
…wenn sie mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kfz. Im Nahbereich von 25 km ist nach amtlichen Erläuterungen die Benützung eines Massenverkehrsmittels aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Meiner Auffassung…
…Berufung vom 3.3.2008 begehrte der Bw die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschale, da die Fahrzeit mit den Massenverkehrsmittel mehr als das Dreifache der Fahrzeit mit dem Pkw betrage. Die Abgabenbehörde I. Instanz wies mit Berufungsvorentscheidung vom 16.4.2008 die Berufung als unbegründet ab…
…Bw. 120 km betrage und die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang sei. Aktenkundig sind verschiedene Fahrplan- und Routenplanerausdrucke. Das Finanzamt stellte in weiterer Folge Überlegungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwendung eines Massenverkehrsmittels an: "Wohnung - Bahnhof Amstetten laut Routenplaner ViaMichelin 2 km…
…Bw. Nachtdienste bzw. Bereitschaften geleistet hat, wofür der Bw. ohnedies keinen Beleg beigebracht hat, so wäre selbst damit noch nicht bewiesen, dass die Benutzung eines Massenverkehrsmittel unzumutbar ist, da hinsichtlich Beginn- und Endzeiten der jeweiligen Dienste, seitens des Bw. nicht einmal Behauptungen aufgestellt, und ebenfalls…
… 77 Abs. 1 EStG 1988 in der Regel der Kalendermonat, auch wenn - etwa bei Teilzeitbeschäftigten - nicht an allen Tagen der Arbeitswoche gearbeitet wird) überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit…
für die Folgetage übrig bleiben (und bei Gleitzeit vorgezogen werden können), widerspricht den behördlichen Erfahrungen. So hätte der Bw. jene Arbeiten, die er üblicherweise in der Früh in der Zeit zwischen ca. 6:30 Uhr und 7:30 Uhr erledigt, bei Verwendung derjenigen Verbindung öffentlicher…
…unter überwiegender Nutzung des öffentlichen Verkehrs insgesamt drei Stunden zusammen für Hin- und Rückweg, ist die Benutzung von Massenverkehrsmitteln im Allgemeinen unzumutbar und steht das "große" Pendlerpauschale zu. Gerade der vorliegende Fall mit einer Tagesarbeitszeit von fünf Stunden zeigt, dass nach der Verwaltungspraxis die Bw…
…unter überwiegender Nutzung des öffentlichen Verkehrs insgesamt drei Stunden zusammen für Hin- und Rückweg, ist die Benutzung von Massenverkehrsmitteln im Allgemeinen unzumutbar und steht das "große" Pendlerpauschale zu. Gerade der vorliegende Fall mit einer Tagesarbeitszeit von fünf Stunden zeigt, dass nach der Verwaltungspraxis die Bw…
…an, ob konkret eine Verbindung mit einer Fahrzeit von knapp über oder knapp unter einer Stunde verwendet wird, wenn grundsätzlich verwendbare - nicht nur irgendwann am Tag zur Verfügung stehende Verbindungen mit Massenverkehrsmitteln und einer eine Stunde nicht übersteigenden Fahrzeit bestehen (vgl. für viele UFS, 12…
…die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km: 450 Euro jährlich ... c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung…
…dass es ,Absicht des historischen Gesetzgebers war, hinsichtlich der Unzumutbarkeit auch auf eine Relation zwischen den Fahrzeiten mit dem PKW und den Massenverkehrsmitteln abzustellen. Warum bei einer Fahrzeit mit dem PKW von 20 bis 25 Minuten erst die sechs- bis fünffache Fahrzeit mit öffentlichen Verkehr…
…der Verkehrsmittel eine Verspätung habe oder keine Straßenbahn versäumt werde. Für die Hinfahrt bei einem Arbeitsbeginn um 14:00 Uhr stünden keine Massenverkehrsmittel mit Fahrzeiten von weniger als 2 ½ Stunden zur Verfügung. Der Rückweg sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln allerdings nie unter 2 ½ Stunden…
…Tage-Woche entstehenden Aufwendungen steuerlich nur zum Teil abgegolten werden und der Gesetzgeber offenbar hier einen - unterschiedlich hohen - versteckten Selbstbehalt für Pendler, vor allem für jene, die Massenverkehrsmittel nicht (oder nicht zur Gänze) benutzen können, und für jene, die einen 80 km übersteigenden Arbeitweg haben…
…Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist entsprechend der Verwaltungsübung (vgl. auch Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 5. Juli 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291…
berufsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeit gedient hätte, stellten die dabei angefallenen Studiengebühren abzugsfähige Fortbildungsaufwendungen dar. Das Finanzamt ist dieser Rechtsansicht durch Qualifizierung dieser Aufwendungen als Ausbildungskosten nicht gefolgt und hat deshalb mit nunmehr angefochtenem Bescheid einen Werbungskostenabzug für die geltend gemachten Studiengebühren versagt. Im Zuge des…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 5. Juli 2002 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Das Einkommen im Jahr 2000 beträgt 209…