Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0231-G/08
Pendlerpauschale bei einer Fahrtstrecke von 23 Kilometern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-G/08vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 6. Dezember 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe erfahren gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2008 keine
Änderung.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr 2005 als
Pflegehelferin im LKH XY Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bw.
für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz - 23 Kilometer - das
große Pendlerpauschale (972 Euro jährlich, laut Bw.) oder nur
das kleine Pendlerpauschale (450 Euro jährlich, laut Finanzamt)
zusteht.
Die Bw. hat ihren Standpunkt in der Berufung vom
11. Dezember 2007 ua. wie folgt begründet:
Da sie als Pflegehelferin einen sogenannten geteilten
Dienst verrichte (6:30 Uhr bis 13 Uhr und 16:00 Uhr bis
19:00 Uhr) und deshalb gezwungen sei, mittags nach Hause zu fahren,
müsse sie die Strecke von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte 4 mal
täglich (insgesamt also 92 km) zurücklegen.
Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen wurde der Bw.
daraufhin seitens des Finanzamtes in einem Ergänzungsvorhalt (vom
13. Dezember 2007) mitgeteilt, dass bei den vorliegenden Arbeitszeiten
(6:30 Uhr bis 19:00 Uhr) die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels grundsätzlich möglich und auch durchaus zumutbar sei
(Abfahrt T. 4:50 Uhr oder 5:56 Uhr, Rückfahrt LKH XY
19:10 Uhr). Für diese Beurteilung sei die Beantwortung der Frage,
inwieweit eine Heimfahrt in der Mittagspause möglich sei, ohne
Bedeutung.
Nachdem sich die Bw. dazu innerhalb der gesetzten Frist
(14. Jänner 2008) nicht geäußert hatte,
bekräftigte das Finanzamt die im Vorhalt vertretene Rechtsauffassung (auch)
in der am 27. Februar 2008 abweisend ergangenen
Berufungsvorentscheidung.
In ihrem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte
die Bw. ua. aus, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, ein
öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da sie
"je nach Bedarf früher oder später
anwesend sein musste und niemals pünktlich nach Hause fahren konnte."
Im Krankenhausdienst gäbe esnämlich "kein pünktliches
nach Hause gehen, erst wird der Patient versorgt und erst dann kommt der
Dienstschluss - dies gilt für den Sozialberuf".
Sie habe - so ihre weiteren Ausführungen - zu den
"unmöglichsten Zeiten vorhanden sein"
müssen, ebenso an Sonn- und Feiertagen, wo es kein öffentliches
Verkehrsmittel gegeben habe. Sie habe "sehr
viele Wochenenddienste und Mehrleistungsstunden" gehabt, die mit
Zeitausgleich abgegolten worden wären.
In der Folge wurde die Bw. vom Finanzamt unter Bezugnahme
auf die im Vorlageantrag vorgebrachten Argumente mittels weiteren
Ergänzungsvorhaltes (vom 20. März 2008) ersucht, die
tatsächlichen Arbeitszeiten im Jahr 2005 durch Vorlage des Dienstplanes
(bzw. eines Zeiterfassungsnachweises) nachzuweisen. Weiters möge eine
Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden,
wann ihr tatsächlicher
Arbeitsbeginn und das Arbeitsende gewesen sei, falls es Abweichungen vom
Dienstplan gegeben habe. Auch sei davon auszugehen, dass die Dienstübergabe
bzw. Dienstübernahme grundsätzlich in der regulären Arbeitszeit
erfolge (zB Dienstbeginn Tagschwester 6:30 Uhr, Dienstende Nachtschwester
7:00 Uhr, Dienstübergabe also zwischen 6:30 Uhr und
7:00 Uhr).
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass nur eine
überwiegende (!) Unzumutbarkeit zur Berücksichtigung des
großen Pendlerpauschales
führen könne.
Die Bw. beantwortete diesen Vorhalt dahingehend, dass kein
Zeiterfassungssytem vorhanden sei und bekräftigte ihr bisheriges
Vorbringen, wonach Abweichungen vom Dienstplan
"je nach Patientenstand" erforderlich
wären. Eine Bezahlung für diese Abweichungen (Mehrleistungen)
gäbe es nicht, sondern nur "interne
Regelungen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
in der für das Streitjahr geltenden Fassung lautet auszugsweise:
(Werbungskosten sind auch ...)
"Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind
bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis
20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann
werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke
von
20 km bis
40 km: 450 Euro jährlich
...
c) Ist dem Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von
...
20 km bis 40 km:
972 Euro jährlich
...
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten."
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bw.
ihren Wohnsitz in einer Entfernung von 23 km von ihrer Arbeitsstätte
hat und diese Strecke mit dem PKW in einer Fahrzeit von durchschnittlich etwa 20
Minuten zurückgelegt werden kann.
Strittig ist jedoch, ob der Bw. für diese Fahrten das
kleine Pendlerpauschale
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988)
oder das große Pendlerpauschale
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988)
zusteht.
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es hinsichtlich der
Gewährung des kleinen oder großen Pendlerpauschales nicht darauf an,
ob der Steuerpflichtige die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
tatsächlich mit einem Massenverkehrsmittel oder mit dem PKW oder mit beiden
bewältigt. Entscheidend ist, ob zumindest auf der halben Fahrtstrecke ein
Massenverkehrsmittel verkehrt und seine Benützung im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zumutbar ist.
Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels liegt zB dann vor, wenn - im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend (d.h. an mehr als 10 Tagen) auf dem halben
Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel
überhaupt nicht oder
nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei
Nachtarbeit) verkehrt.
Im gegenständlichen Fall begründet die Bw. nun
diese Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels einerseits damit, dass
sie "sehr viele Wochenenddienste"
gehabt hätte, "wo es kein
öffentliches Verkehrsmittel gegeben habe" und andererseits damit,
dass sie auch an den Werktagen "niemals
pünktlich nach Hause fahren konnte".
Dazu ist festzuhalten, dass die Bw. laut aktenkundigen
Dienstplänen lediglich an drei Tagen im Monat Wochenenddienste gehabt hat,
an denen es - wie sich aus der BusBahnBim-Auskunft (http://fahrplan.verbundlinie.at)
ergibt - für die Bw. auf Grund ihrer Arbeitszeit tatsächlich
unmöglich gewesen ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu
benützen.
Diese wenigen Tage in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen können jedoch schon mangels
Überwiegens im
Lohnzahlungszeitraum nicht dazu führen, insgesamt von einer die Zuerkennung
des großen Pendlerpauschales bewirkenden Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel zu sprechen.
Ebensowenig ist auch das weitere Vorbringen der Bw. -
wonach sie "niemals" pünktlich (wie im Dienstplan vorgesehen) nach Hause
fahren konnte (also den Bus erreichen konnte), geeignet, das große
Pendlerpauschale zu gewähren:
Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine durch nichts
bewiesene, bloße Behauptung der Bw. handelt (keine diesbezüglichen
Aufzeichnungen der Bw., keine Abgeltung diesbezüglicher über den
Dienstplan hinausgehender Mehrleistungen seitens des Dienstgebers, keine
näheren Ausführungen zu den angeblichen
"internen Regelungen", etc.),
könnte selbst der Umstand, dass die Bw. das eine oder andere Mal den Bus um
19:10 Uhr für die Heimfahrt (Fahrtdauer: 31 Minuten, Wegzeit: 40
Minuten) versäumt haben sollte, nicht dazu führen, von längeren
Anwesenheiten zu sprechen, die die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels innerhalb eines Lohnzahlungszeitraumes
überwiegend unzumutbar machen
würden.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 24.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-G/08
- Stammnummer
- 35898
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF