Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0803-W/08
Bloße Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels Wiederaufnahmegrund?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0803-W/08vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vertreten durch
LGB Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 7100 Neusiedl,
Franz-Liszt-Gasse 25-27, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, betreffend 1.)
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 sowie betreffend
2.) Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
1. Der
Berufung vom 19. Dezember 2007 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 vom 5. Dezember 2007 wird Folge
gegeben.
Diese Bescheide werden
aufgehoben.
Hierdurch scheiden die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 vom 5. Dezember
2007 aus dem Rechtsbestand aus.
2. Die
Berufung vom 19. Dezember 2007 gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2002 und 2003 vom 5. Dezember 2007 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wohnt in D. und arbeitet in Wien
10.
Für die Jahre 2002 und 2003 wurde er vom Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart erklärungsgemäß zur Einkommensteuer
veranlagt. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Laut den diesen Bescheiden zugrunde liegenden Lohnzetteln
wurde vom Arbeitgeber jeweils das Pendlerpauschale mit einem Betrag von 1.470
€ berücksichtigt.
Mit Bescheiden vom 5. Dezember 2007 nahm das Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2002
und 2003 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf, da vom
Arbeitgeber ein berichtigter Lohnzettel übermittelt worden sei.
Unter einem wurden Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2002 und 2003 erlassen, denen Lohnzettel zugrunde liegen, die ein
Pendlerpauschale von 768 € ausweisen.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 erhob der Bw. durch
seine steuerliche Vertreterin unter anderem Berufung gegen die Bescheide
über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002 und
2003 sowie gegen die neu ergangenen Einkommensteuerbescheide für diese
Jahre.
Es werde die ersatzlose Aufhebung der bekämpften
Bescheide beantragt, "sodass die ursprünglichen Bescheide betreffend ESt
2002 vom 20.8.2003 und ESt 2003 vom 1.6.2004 wieder in Rechtskraft
erwachsen."
Die Verfahren seien deshalb wiederaufgenommen und neue
Bescheide erlassen worden, da das Finanzamt der Ansicht sei, "dass dem
Steuerpflichtigen das große Pendlerpauschale zur Abgeltung von
Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte
nicht zusteht, da die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter 2
Stunden beträgt."
"Die Fahrzeit
beträgt sehr wohl mehr als zwei Stunden, wie aus den diesem Schreiben
beigelegten Ausdrucken der Internetseite des Verkehrsverbundes Ost ersichtlich
ist (morgens 2 Stunden 12 Minuten und abends 2 Stunden 35 Minuten bzw. 2
Stunden 44 Minuten). Die Ausdrucke betreffen das Jahr 2007, doch hat sich an den
Fahrzeiten seit 2002 nichts geändert."
Beigeschlossen waren die genannten Ausdrucke.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 17. Jänner 2008
wurden die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als unbegründet abgewiesen.
"Gemäß
§
16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrstrecke nicht zumutbar ist, das erhöhte Pendlerpauschale zu
berücksichtigen. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
gilt als nicht zumutbar, wenn bei einer einfachen Wegstrecke ab 40 km die
Wegzeit von 2,5 Stunden überschritten wird.
Laut Fahrplanauskunft
(Verkehrsverbund Ost-Region) beträgt die Fahrtdauer unter 2,5 Stunden. Es
besteht die Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln Ihre
Dienststelle rechtzeitig zu erreichen."
Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 wurde vom Bw. durch
seine steuerliche Vertreterin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt.
"Bezugnehmend auf die
Entscheidungen des UFS vom 20.9.2006, RV/2256-W/05, veröffentlicht in ARD
5723/15/2006 führt der UFS in einem ähnlich gelagerten Fall aus, dass
es ,Absicht des historischen Gesetzgebers war, hinsichtlich der Unzumutbarkeit
auch auf eine Relation zwischen den Fahrzeiten mit dem PKW und den
Massenverkehrsmitteln abzustellen. Warum bei einer Fahrzeit mit dem PKW von 20
bis 25 Minuten erst die sechs- bis fünffache Fahrzeit mit öffentlichen
Verkehr, nämlich mehr als 2 Stunden relevant sein soll, lässt sich
weder aus dem Gesetz noch aus dem offenkundigen Ziel des Gesetzgebers, den
Individualverkehr gegenüber dem öffentlichen Verkehr nicht zu
fördern, in dieser Form entnehmen' (ARD Nr. 5825 - 61. Jg.
-14.12.2007).
Im vorliegenden Fall
beträgt die Fahrzeit mit dem PKW zwischen 45 und je nach Verkehrslage
60 Minuten - die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 2
Stunden 12 Minuten und 2 Stunden 35 Minuten bzw. 2 Stunden 44 Minuten
(...).
Im vorliegenden Fall
beträgt somit die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr mehr als das
Doppelte der Fahrzeit im günstigsten Fall morgens und abends
verlängert sich diese nochmals um mehr als eine halbe
Stunde..."
Es werde daher die Gewährung des großen
Pendlerpauschales beantragt, wobei Einverständnis mit einer Aussetzung zum
Verfahren vor dem VwGH mit der Zahl 2006/15/0319 bestehe.
Im Finanzamtsakt sind in weiterer Folge Fahrzeitenausdrucke
aus der Fahrplanauskunft des VOR abgelegt, wonach bei Abfahrten in D. zwischen
5:56 Uhr und 7:26 Uhr die Gesamtfahrzeiten zwischen 1:57 Stunden und 2:15
Stunden betragen. Bei der Rückfahrt betragen die Gesamtfahrzeiten zwischen
16:14 Uhr und 18:20 Uhr zwischen 1:57 Stunden und 2:15 Stunden. Im Gegensatz zu
den vom Bw. übermittelten Fahrplänen, die weitgehend die
Zurücklegung der Strecke mit Bussen vorsehen, wird bei den
Finanzamtsabfragen überwiegend von einer Kombination von Bahn und Bus
ausgegangen. In D. ergibt sich eine berücksichtigte Gehzeit von der Wohnung
zum Bahnhof von 24 bzw. 41 Minuten.
Ein Vorhalt dieser Ermittlungsergebnisse an den Bw. ist
nicht ersichtlich.
Mit Bericht vom 19. März 2008 legte das Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 mit dem Bemerken vor, dass die Fahrzeit
mit PKW zwischen 45 und 60 Minuten, hingegen die "reine Fahrzeit des
öffentlichen Verkehrsmittels vom Bahnhof D. zum Firmensitz" 1 Stunde 27
Minuten betrage, wobei auf die Entscheidung des UFS RV/2256-W/05 Bezug genommen
werde.
Laut Internetroutenplaner www.viamichelin.at beträgt die
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 66 km, davon 44 km auf
Schnellstraßen. Mit dem Auto sei diese Strecke in 45 Minuten
zurücklegbar.
Mit Schreiben vom 30. April 2008 beantragte der Bw.
gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO, der Unabhängige Finanzsenat
möge auch über die vom Finanzamt noch unerledigte Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide entscheiden (Vorlageerinnerung). Das Finanzamt Bruck
Eisenstadt Oberwart habe bislang über die diesbezügliche Berufung
nicht entschieden. "Da sich die Umstände, welche zur Erlassung des
Erstbescheides geführt haben, nicht geändert haben und auch keinerlei
neue Tatsachen hervorgekommen sind, ist kein Grund für die Wiederaufnahme
des Verfahrens gegeben."
Das Finanzamt äußerte sich zu der mit Vorhalt
vom 20. Mai 2008 übermittelten Vorlageerinnerung nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 303 BAO lautet:
"§ 303. (1) Dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
(2) Der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
(3) Wenn die
Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch
bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt
der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(4) Eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO hat jeder
Bescheid unter anderem eine Begründung zu enthalten, wenn er von Amts wegen
erlassen wird.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählt zu den
Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte.
Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Bei einer Fahrtstrecke von
|
|
20 km bis 40 km
|
384,-- Euro
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
768,-- Euro
jährlich
|
über 60 km
|
1.152,-- Euro
jährlich
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der vorstehenden
Pauschbeträge folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Bei einer Fahrtstrecke von
|
|
2 km bis 20 km
|
210,-- Euro
jährlich
|
20 km bis 40 km
|
840,-- Euro
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
1.470,-- Euro
jährlich
|
über 60 km
|
2.100,-- Euro
jährlich
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
ist nach der Verwaltungspraxis (Rz. 255 LStR 2002) nicht mehr zumutbar,
wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:
|
unter 20 km
|
eineinhalb Stunden
|
ab 20 km
|
zwei Stunden
|
ab 40 km
|
zweieinhalb Stunden
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis
zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in
der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (z.B.
Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber
hinaus ist von einer optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (z.B. "Park and Ride") auszugehen. Dies gilt auch, wenn
dadurch die Fahrtstrecke länger wird.
Bei gleitender Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke
nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an
die Ankunfts- bzw Abfahrtszeit des Verkehrsmittels, wobei die konkreten
Möglichkeiten des Arbeitnehmers, Gleitzeit in Anspruch zu nehmen, zu
berücksichtigen sind. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines
Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer nach Rz. 257
LStR 2002 im Allgemeinen nicht gegeben sein.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in der vom Bw.
zitierten und mit Amtsbeschwerde beim VwGH zur Zahl 2006/15/0319 angefochtenen
Berufungsentscheidung (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 20.9.2006,
RV/2256-W/05), - unter Hinweis auf
Doralt, 9. Auflage, § 16
Tz. 105, und die Gesetzesmaterialien - Auffassung vertreten, die
Benützung von Massenverkehrsmitteln sei auch dann unzumutbar, wenn die
Fahrt mit diesen einerseits 90 Minuten überschreite und andererseits die
Fahrt mit den Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang dauere wie mit dem
PKW (vgl. Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 81).
Der Bw. wendete sich gegen die Wiederaufnahmebescheide
ersichtlich mit der Begründung, dass keine im Spruch anders lautenden
Sachbescheide zu ergehen hätten, weswegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
zu Unrecht erfolgt sei.
Ob er mit dieser Auffassung im Recht ist, kann vorerst
dahingestellt bleiben.
Darüber hinaus wird in der Vorlageerinnerung
(§ 276 Abs. BAO) ins Treffen geführt, dass sich die
Umstände, die zur Erlassung des Erstbescheides geführt haben, nicht
geändert hätten und auch keinerlei neue Tatsachen hervorgekommen
seien, sodass kein Grund für die Wiederaufnahme der Verfahren gegeben
gewesen sei.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde
zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
In seinem Erkenntnis vom 22.11.2006, 2003/15/0141, hat der
Verwaltungsgerichtshof unter anderem - zu einem dem gegenständlichen
Wiederaufnahmebescheid vergleichbar textierten Wiederaufnahmebescheid -
ausgeführt:
"Die Wiederaufnahme von
Amts wegen ist nur auf Grund der gesetzlich vorgegebenen
Wiederaufnahmegründe zulässig. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige
Behörde.
Gemäß
§
289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in hier
nicht interessierenden Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Bei einer Berufung gegen
eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305 Abs. 1
BAO zuständige Finanzamt ist Sache, über welche die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu
entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen
Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als
Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die
Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der
Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Bei einem
verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die abgesprochen
wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der
für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung
unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl.
das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2002/15/0076, mwN).
Aufgabe der
Berufungsbehörde bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die
amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob
dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder
aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom
Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund nicht vor (oder hat dieses die
Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt),
muss die Berufungsbehörde den vor ihr bekämpften
Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Am Finanzamt liegt es
dann, ob es etwa von der Berufungsbehörde entdeckte andere
Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer (auch) neuerlichen
Wiederaufnahme heranzieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2000,
97/13/0199)."
"Tatsachen" im Sinne des vorzitierten § 303 BAO
sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
solcher Sachverhaltselemente sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer
früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt
gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, § 303 BAO Tz. 7 ff).
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme verfügende Bescheid einer Begründung (§ 93
BAO).
Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat
jedenfalls die Wiederaufnahmegründe, somit beispielsweise hinsichtlich des
Neuerungstatbestandes das Neuhervorkommen bestimmt zu bezeichnender Tatsachen
und Beweise zu enthalten, wobei auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens
der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel dazustellen wäre (vgl. zB
VwGH 17.10.1984, 84/13/0054; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104; siehe auch
Ritz, a.a.O., § 307 BAO Tz.
3).
Keinesfalls reicht als Begründung etwa der Hinweis auf
nicht näher dargestellte behördliche Ermittlungen aus (vgl. z.B. VwGH
6.7.1990, 88/17/0059).
Die Verpflichtung zur Anführung der
Wiederaufnahmegründe in der Begründung ist nicht zuletzt deshalb
notwendig, weil sich - wie oben ausgeführt - nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; VwGH 12.4.1994,
90/14/0044; VwGH 21.6.1994, 91/14/0165; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188; VwGH
18.10.2007, 2002/14/0104) die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen
die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen
Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie habe lediglich zu beurteilen,
ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe
eine Wiederaufnahme rechtfertigen.
"Neue" Wiederaufnahmegründe können (nach der
Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides mit Berufungsentscheidung) - auch hier
ist auf das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2006, 2003/15/0141 zu
verweisen - neuerlich zu einer Verfügung der Wiederaufnahme durch die
Abgabenbehörde erster Instanz führen. Sollte hingegen
nachträglich ein Ereignis eingetreten sein, das abgabenrechtliche Wirkung
für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches
hat, käme eine Abänderung nach § 295a BAO in Betracht.
Nun wird als Wiederaufnahmegrund in den angefochtenen
Bescheiden lediglich angegeben, "Das Verfahren war gemäß
§ 303 (4) BAO wiederaufzunehmen, weil von einem Ihrer Arbeitgeber
(pensionsauszahlenden Stellen) ein berichtigter oder neuer Lohnzettel
übermittelt wurde."
Die einzige Änderung der beiden Lohnzettel betrifft
das Pendlerpauschale.
Dass die Lohnverrechnung unter Berücksichtigung des
geänderten Pendlerpauschales vom Arbeitgeber neu aufgerollt worden
wäre, lässt sich diesen Lohnzetteln nicht entnehmen. Die einbehaltene
Lohnsteuer entspricht jener laut den Lohnzetteln, die den aufgehobenen
Einkommensteuerbescheiden zugrunde gelegten wurden.
Es liegt offenbar auch kein irrtümlich unrichtig
ausgestellter Lohnzettel, der bestimmte, im Lohnzahlungszeitraum bestanden
habende Tatsachen unzutreffend wiedergibt (z.B. dass der Steuerpflichtige
aktiver Arbeitnehmer und nicht Pensionist war) vor.
Wie und aus welchen Gründen es zu der Berichtigung des
Lohnzettels kam, lässt sich weder aus der Begründung der
Wiederaufnahmebescheide noch aus den vorgelegten Akten entnehmen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats vermag in
diesem konkreten Fall der Hinweis auf den berichtigten Lohnzettel allein die
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen.
Anderenfalls läge es im Belieben des Finanzamtes, eine
Berichtigung eines Lohnzettels zu initiieren, und damit automatisch einen
Verfahrenstitel zur Bescheidänderung zu erhalten.
Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova
reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine
Wiederaufnahmegründe (z.B. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997,
96/15/0221).
Im gegenständlichen Fall stützt das Finanzamt
seine Wiederaufnahme allein darauf, dass jeweils ein neuer Lohnzettel
übermittelt worden sei.
Damit hat das Finanzamt jedoch keinen tauglichen Grund
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dargetan.
Nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente
Tatsachen bzw. Beweismittel können Wiederaufnahmegründe
darstellen.
Hingegen bilden nach der Bescheiderlassung neu entstandene
Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder später
zustandegekommene Beweismittel keine geeignete Grundlage für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. UFS [Wien], Senat 7, 17.7.2006,
RV/0429-W/06, ebenfalls zu einem übermittelten berichtigten
Lohnzettel).
Dass dem für die Einkommensteuerveranlagung
zuständigen Finanzamt bereits in den Berufungszeiträumen bestanden
habende Umstände - etwa die Fahrzeiten mit Massenverkehrsmitteln zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte - (und damit Umstände, die der
Gewährung des "großen" Pendlerpauschales entgegen stehen können)
erstmals bekannt wurden, wird in den angefochtenen Bescheiden (weder in den
Wiederaufnahmebescheiden noch in den gleichzeitig ergangenen Sachbescheiden)
nicht behauptet.
Da die berichtigten Lohnzettel allein keine geeignete
Begründung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, war der
Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide Folge zu geben.
Die unzulässig gewordene Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide war daher zurückzuweisen.
Für ein allfälliges weiteres Verfahren wird zum
einen bemerkt, dass vorerst nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen
sowohl vom Finanzamt als auch vom Bw. bei einer voraussichtlichen Entfernung
Wohnung - Arbeitsstätte von 66 km jeweils von einem Pendlerpauschale
für Fahrtstrecken von 40 km bis 60 km (768 €) - und nicht von
jenem für Fahrtstrecken über 60 km (1.152 €) -
ausgegangen wird.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich der
Sachverhalt, der der zitierten Berufungsentscheidung (UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 20.9.2006, RV/2256- W/05) zugrunde liegt, hinsichtlich der Relation
der Fahrzeiten mit dem PKW und mit Massenverkehrsmitteln nicht unwesentlich von
dem in diesem Verfahren vorgetragenen unterscheidet.
Bei einer vom Finanzamt vorerst angenommenen (dem Bw. aber
bislang nicht vorgehaltenen) Gesamtfahrzeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln von zwischen 1:57 Stunden bis 2:15 Stunden und einer vom Bw.
vorgetragenen Fahrzeit mit dem PKW von zwischen 45 und 60 Minuten - die
jedenfalls zu den typischen Verkehrsstoßzeiten bei der zu befahrenden
Strecke kaum zu knapp bemessen sein dürfte - kann fraglich sein, ob
überhaupt eine Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher
Verkehrmittel im Sinne der Entscheidung vom 20.9.2006 vorliegt. Selbst in der-
in der Praxis wenig wahrscheinlichen - Optimalfahrzeitenvariante von
45 Minuten läge das Dreifache der Fahrzeit mit dem Auto bei 2:15
Stunden und überschritte daher - die Richtigkeit der Annahme des
Finanzamtes unterstellt - auch nicht im Sinne der Entscheidung vom 20.9.2006 die
Zumutbarkeitsgrenze.
Hinzu kommt, dass sich bei einer Verkehrsmittelkombination
("Park and ride") die Fahrzeit mit dem Massenverkehrsmittel nach den
Ausführungen des Finanzamts im Vorlagebericht auf 1:27 Stunden (plus
Autofahrzeit Wohnung - Bahnhof) reduziert, während im Verfahren zu
RV/2256-W/05 eine sinnvolle "Park and ride"-Kombination nicht möglich
war.
Es werden in einem allfälligen weiteren Verfahren
jedenfalls vom Finanzamt - unter Wahrung des Parteiengehörs -
Feststellungen über die tatsächlichen Fahrzeiten mit den einzelnen
Verkehrsmitteln im Streitzeitraum zu treffen sein.
Wien, am 15.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LohnzettelWiederaufnahme des VerfahrensNeue TatsachenPendlerpauschaleZumutbarkeit der Benutzung eines Massenverkehrsmittels
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0803-W/08
- Stammnummer
- 35740
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF