…weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten des Verein unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen trotz bescheidmäßiger Verpflichtung am 11.Juni 1990 selbstzuberechnende Abgaben, und zwar Lohnsteuer für die…
…iHv. € 17.542,01 sowie 2. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen für 01-12/2006 trotz bescheidmäßiger Verpflichtung seit 1. Mai 2003 Abgaben die selbst zu berechnen waren und zwar Lohnsteuer für den Zeitraum 01-12/06 iHv. €…
…30,48) bewirkt, indem sie bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeit am 15. des Folgemonats entgegen ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen solche nicht abgegeben hat und die Lohnabgaben auch nicht entrichtet hat, I.1.c. in der Zeit vom 15. Februar 2006 bis zum…
…dadurch unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gem. § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1972 bzw. 1994 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 300.000,00 bewirkt, b) vorsätzlich durch Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen für die Monate Oktober, November, Dezember 1994, Jänner…
…durchführenden Mitarbeiterin (Frau S.) gehalten, selbst im Rahmen der Lohnsteuerprüfung noch einen zweiten, offensichtlich erfahreneren Prüfer beigezogen, die korrigierte Lohnsteuerbemessungsgrundlage selbst berechnet und in weiterer Folge eben die Lohnsteueranmeldungen ausgefüllt. Diese seien von der Bw. unterfertigt worden, wobei seitens des Lohnsteuerprüfers und der Mitarbeiterin S…
…sowie 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen betreffend die Zeiträume Jänner 1999 bis Juni 2002 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 279.596,--, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 94.,913,-- und an Zuschlägen…
…053,--, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt S 32.133,--, sowie an Zuschlägen zu letzteren in Höhe von insgesamt S 3.785,-- bewirkt, indem er wider besseres Wissen die Einreichung von Lohnsteueranmeldungen, zu welchen die GmbH bescheidmäßig verpflichtet gewesen ist, bzw…
…Juni 2000 Lohnsteuern in Höhe von S 252.306,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von S 67.325,-- und Zuschläge zu Letzteren in Höhe von S 7.481,-- zu entrichten bzw. abzuführen gewesen (siehe Lohnsteuermeldung vom 26. September 2000, Arbeitgeberakt). Eine Entrichtung bzw…
Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe…
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw…
…Beschuldigten, sei nicht gegeben. Auf die Ausführungen betreffend den Strafausschließungsgrund der rechtzeitigen Bekanntgabe der Lohnabgaben, insbesondere der Aussagen der Zeugin E bzw. dass eine große Wahrscheinlichkeit für die Einreichung der Lohnsteueranmeldung bestehe, wird verwiesen. Unter b) wird ausgeführt, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbildes des …
…September bis November 2004 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt 12.513,20 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten sowie b) für die Monate Juli und Oktober 2003 Lohnsteueranmeldungen nicht eingereicht, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-…
…Verdacht besteht, er habe als Geschäftsführer der Firma G-GesmbH im Bereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding 2004 bis 2005 vorsätzlich durch die Nichteinreichung bzw. durch die nicht fristgerechte Einreichung von Lohnsteueranmeldungen für die Monate November und Dezember 2004, sowie Jänner bis April 2005, somit…
…ATS 1.139,--) bewirkt, indem er die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben und die Einreichung entsprechender Lohnsteueranmeldungen jeweils spätestens am Fälligkeitstag unterlassen hat, I.1.bb. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai…
…beharrlich geweigert, seiner Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen nachzukommen. Er habe gewusst, dass die aus dem Spruch ersichtlichen lohnabhängigen Abgaben nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet würden und habe dies billigend in Kauf genommen. Da der Bw. keine Lohnsteueranmeldungen vorgenommen habe, sei das…
…DS GmbH wurde erst im Mai 1997 vergeben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen für die GmbH von Mai 1996 bis Mai 1997 für keinen Voranmeldungszeitraum beim Finanzamt eingereicht worden waren. Zahlungen der GmbH für Umsatzsteuern oder Lohnabgaben waren bis Mai 1997 keine erfolgt…
…29. November 1994, mit dem die Fa. M bis auf Widerruf verpflichtet worden war, Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Weiters verwies das Finanzamt auf eine Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 16. September 2002), in der sowohl erhebliche Abfuhrdifferenzen als auch Berechnungsdifferenzen festgestellt wurden. Die Tatsache, dass der Bf…
…die Person des Bw. als "Anzeiger" im Sinne des § 29 Abs. 5 FinStrG ist aus dieser Lohnsteueranmeldung für Mai 2009 nicht zu entnehmen. Somit scheitert die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zugunsten des Bw. schon an der erforderlichen Täterbenennung, wirkt doch eine Selbstanzeige gemäß § 29 Abs…
…es eben nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der GmbH die steuerlichen Agenden dieses Unternehmens wahrnahm. In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, wer die am 16. April 2004 erstmals eingereichte Lohnsteueranmeldung für 03/04, bzw. die mit 28. Juli 2004 erstmals eingereichte…
…in Abrede gestellt. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat zunächst einmal die Höhe der im Rahmen einer Außenprüfung festgestellten Abfuhrdifferenzen in Frage gestellt, wobei eine Lohnsteueranmeldung für den Monat 4/2006 vom 15. Mai 2006, erstellt durch die…